Obsah (12)
§ 14Art 133§ 17§ 6§ 135a§ 135b§ 58Art. 130§ 22b§ 112§ 39§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.06.2024 GeschäftszahlW257 2277779-1 Spruch, W257 2277779-1/29EW257 2277779-1/29E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 14Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der am XXXX 1962 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
§ 17Abs.
1 und Abs. 1a PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (Zustellung - Code 8722) verwendet.römisch eins.1. Der am römisch 40 1962 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er in der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (Zustellung - Code 8722) verwendet. I.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.07.2020 durchgehend im Krankenstand. Mit Schreiben vom 10.02.2021 wurde er durch die belangte Behörde von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, zumal einem ärztlichen Befund vom 28.01.2021 der Verdacht einer dauernden Dienstunfähigkeit bestehe.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.07.2020 durchgehend im Krankenstand. Mit Schreiben vom 10.02.2021 wurde er durch die belangte Behörde von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, zumal einem ärztlichen Befund vom 28.01.2021 der Verdacht einer dauernden Dienstunfähigkeit bestehe. Die belangte Behörde ließ den Beschwerdeführer durch die Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit (PVA) am 23.06.2021 untersuchen. Dabei wurde mit zuletzt erstattetem Gutachten und einhergehender Stellungnahme vom 14.07.2021 festgehalten, dass anhand der ärztlichen Aussagen aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers, dieser nicht mehr in der Lage sei, die auf seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Landeszustelldienst), Code 8722“ Tätigkeiten zu erfüllen, weil ihm mittelschwere körperliche Beanspruchung, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr sowie überwiegend leichte Hebe- und Trageleistungen lediglich fallweise zumutbar wären.
ärztlichem Gesamtgutachten sei eine leistungskalkül-relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen. I.
- Die belangte Behörde brachte dieses Gutachten mit Schreiben vom 04.08.2021 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Ferner wurde ihm eröffnet, dass er dauerhaft nicht mehr in der Lage sei die Anforderungen seines ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ferner wurden ihm betreffend in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplätze mitgeteilt, dass kein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dessen Anforderungen der erfüllen könne.römisch eins.
- Die belangte Behörde brachte dieses Gutachten mit Schreiben vom 04.08.2021 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Ferner wurde ihm eröffnet, dass er dauerhaft nicht mehr in der Lage sei die Anforderungen seines ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ferner wurden ihm betreffend in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplätze mitgeteilt, dass kein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dessen Anforderungen der erfüllen könne. I.
- Der Beschwerdeführer sprach sich in einem Schreiben vom 26.11.2021 gegen die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich mit einem Nettogehalt in der Höhe von € XXXX nicht zufriedengeben und er bei einem Nettogehalt von XXXX sofort in Pension gehen würde. Ebenso wurde der Nachweis seiner Behinderung vorgelegt.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer sprach sich in einem Schreiben vom 26.11.2021 gegen die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich mit einem Nettogehalt in der Höhe von € römisch 40 nicht zufriedengeben und er bei einem Nettogehalt von römisch 40 sofort in Pension gehen würde. Ebenso wurde der Nachweis seiner Behinderung vorgelegt. I.
- In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX , dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom römisch 40 , dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Sie werden
§ 14Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI.Nr.
333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“„Sie werden
Paragraph 14, Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI.Nr. 333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 29.07.2020 durchgehend im Krankenstand befinde und am 10.02.2021 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren
§ 14
BDG 1979 eingeleitet worden sei.In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 29.07.2020 durchgehend im Krankenstand befinde und am 10.02.2021 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren
Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden sei. Der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz wäre diesen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr möglich und zumutbar. In der zusammenfassenden Stellungnahme der PVA vom 14.07.2021 wurde festgehalten, dass anhand der ärztlichen Aussagen aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers, dieser nicht mehr in der gesundheitlichen Verfassung sei, die Anforderungen aus seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell Code 8722“ zu erfüllen, weil ihm mittelschwere körperliche Beanspruchung, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr sowie überwiegend leichte Hebe- und Trageleistungen lediglich fallweise zumutbar wären. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung. In einem Schreiben vom 04.08.2021 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG sei. In der Stellungnahme vom 26.11.2021 sei dem Beweisergebnis nicht entgegengetreten worden. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig.Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung. In einem Schreiben vom 04.08.2021 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er dauernd dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, BDG sei. In der Stellungnahme vom 26.11.2021 sei dem Beweisergebnis nicht entgegengetreten worden. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer seit 29.07.2020 im Krankenstand befinde, jedoch die Frage der Dienstfähigkeit nicht nur auf das Gutachten der PVA und der einhergehenden Stellungnahme vom 14.07.2021 zu stützen gewesen sei, wobei der Bescheid fast zwei Jahre nach der Erstellung dieses Gutachtens ergangen sei und ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 28.11.2022 noch keinen Dauerzustand hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt habe. Es sei sohin zumindest zu überprüfen, ob bezüglich der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne oder es einen Verweisarbeitsplatz gebe. Da dies die belangte Behörde nicht getan habe, sei das gegenständliche Verfahren mangelhaft.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer seit 29.07.2020 im Krankenstand befinde, jedoch die Frage der Dienstfähigkeit nicht nur auf das Gutachten der PVA und der einhergehenden Stellungnahme vom 14.07.2021 zu stützen gewesen sei, wobei der Bescheid fast zwei Jahre nach der Erstellung dieses Gutachtens ergangen sei und ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 28.11.2022 noch keinen Dauerzustand hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt habe. Es sei sohin zumindest zu überprüfen, ob bezüglich der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne oder es einen Verweisarbeitsplatz gebe. Da dies die belangte Behörde nicht getan habe, sei das gegenständliche Verfahren mangelhaft. Es werde daher beantragt, ● das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; ● der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben in eventu - den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. I.
- Mit Schreiben vom 04.09.2023 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde festgehalten, der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX keine Folge zu geben, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes auszuüben und ihm auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.09.2023 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde festgehalten, der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 keine Folge zu geben, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes auszuüben und ihm auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne. I.
- Mit Parteiengehör vom 16.10.2023 wurde der PVA das Gutachten des BASB vom 28.11.2022 zur Kenntnis gebracht und nachgefragt, ob beim Beschwerdeführer eine Besserung bezüglich seines Gesundheitszustandes für möglich erachtet werde. Die PVA führte mit Schreiben vom 06.11.2023 aus, dass der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar nicht beurteilt werden könne, jedoch dessen Grundleiden eine Arterienverkalkung sei, die chronisch wäre. Daher sei von einer Verbesserung der Gefäßveränderung beim Beschwerdeführer nicht mehr auszugehen (OZ 4).römisch eins.
- Mit Parteiengehör vom 16.10.2023 wurde der PVA das Gutachten des BASB vom 28.11.2022 zur Kenntnis gebracht und nachgefragt, ob beim Beschwerdeführer eine Besserung bezüglich seines Gesundheitszustandes für möglich erachtet werde. Die PVA führte mit Schreiben vom 06.11.2023 aus, dass der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar nicht beurteilt werden könne, jedoch dessen Grundleiden eine Arterienverkalkung sei, die chronisch wäre. Daher sei von einer Verbesserung der Gefäßveränderung beim Beschwerdeführer nicht mehr auszugehen (OZ 4). I.
- In einer am 13.11.2023 verfassten Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (OZ 6) wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig und der Bescheid mangelhaft erlassen worden sei. Es gebe aktuellere Gesundheitsdaten, als die Herangezogenen. Auch müsse dem Beschwerdeführer ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden und es hätte dies seitens der belangten Behörde auch nachgewiesen und ein Parteiengehör eingeräumt werden müssen.römisch eins.
- In einer am 13.11.2023 verfassten Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (OZ 6) wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig und der Bescheid mangelhaft erlassen worden sei. Es gebe aktuellere Gesundheitsdaten, als die Herangezogenen. Auch müsse dem Beschwerdeführer ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden und es hätte dies seitens der belangten Behörde auch nachgewiesen und ein Parteiengehör eingeräumt werden müssen. I.
- Am 29.11.2023 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch zur Aussage der PVA Stellung (OZ 8) und gab an, dass diese den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beurteilen könne und die Leistungseinschränkung aufgrund einer Gefäßoperation im Juli 2021 und nicht von einer Arterienverkalkung her resultiere. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den vergangenen Jahren verbessert und es könne nicht von einem Dauerzustand ausgegangen werden.römisch eins.
- Am 29.11.2023 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch zur Aussage der PVA Stellung (OZ 8) und gab an, dass diese den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beurteilen könne und die Leistungseinschränkung aufgrund einer Gefäßoperation im Juli 2021 und nicht von einer Arterienverkalkung her resultiere. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den vergangenen Jahren verbessert und es könne nicht von einem Dauerzustand ausgegangen werden. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht ließ den Beschwerdeführer durch die Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit (PVA) am 19.11.2023 untersuchen. Dabei wurde mit am 23.02.2024 erstattetem Gutachten (OZ 10) festgehalten, dass von einer wesentlichen Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten nicht ausgegangen werden könne und es ausgeschlossen sei, dass sich das zumutbare Leistungskalkül noch bessern werde.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht ließ den Beschwerdeführer durch die Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit (PVA) am 19.11.2023 untersuchen. Dabei wurde mit am 23.02.2024 erstattetem Gutachten (OZ 10) festgehalten, dass von einer wesentlichen Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten nicht ausgegangen werden könne und es ausgeschlossen sei, dass sich das zumutbare Leistungskalkül noch bessern werde. I.
- Nach Antrag auch Fristerstreckung des Rechtvertreters des Beschwerdeführers vom 15.03.2024, äußerte sich dieser am 19.03.2024 zum Gutachten der PVA dahingehend, dass bezüglich des Beschwerdeführers noch immer nicht die Frage beantwortet sei, ob diesem ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne.römisch eins.
- Nach Antrag auch Fristerstreckung des Rechtvertreters des Beschwerdeführers vom 15.03.2024, äußerte sich dieser am 19.03.2024 zum Gutachten der PVA dahingehend, dass bezüglich des Beschwerdeführers noch immer nicht die Frage beantwortet sei, ob diesem ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. I.
- Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme am 10.04.2024 aus, dass laut Post-Zuordnungsverordnung in der Einstufung PT/8 lediglich zwei Arbeitsplätze vorgesehen sind, nämlich der Code 0801 „Landzustelldienst“ und der Code 0810 „Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze)“. Beide Arbeitsplätze würden nicht mehr zur Verfügung stehen und würden beide zudem eine körperliche Beanspruchung mit fallweiser mittelschwerer und schwerer Hebe- und Trageleistungen vorsehen, dies der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könne (OZ 20).römisch eins.
- Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme am 10.04.2024 aus, dass laut Post-Zuordnungsverordnung in der Einstufung PT/8 lediglich zwei Arbeitsplätze vorgesehen sind, nämlich der Code 0801 „Landzustelldienst“ und der Code 0810 „Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze)“. Beide Arbeitsplätze würden nicht mehr zur Verfügung stehen und würden beide zudem eine körperliche Beanspruchung mit fallweiser mittelschwerer und schwerer Hebe- und Trageleistungen vorsehen, dies der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könne (OZ 20). I.
- In der Replik des Beschwerdeführers auf die vorhin genannte Stellungnahme (OZ 24) monierte dieser, dass in der Verwendungsgruppe PT8 mehrere Arbeitsplätze vorgesehen sein und nicht nur zwei, wie von der belangten Behörde vorgebracht. Dem Beschwerdeführer wären laut dem letzten Gutachten von Dr. XXXX auch Bildschirmarbeiten, Bildschirmtätigkeiten, Publikumsverkehr und forcierte Belastungen der Hände weiterhin zumutbar; ebenso könne er einen PKW/LKW lenken. Eine Prüfung wäre dahingehend von der Behörde nicht erfolgt worden. Diese Stellungnahme wurde am 08.05.2024 der belangten Behörde übersandt (OZ 25).römisch eins.
- In der Replik des Beschwerdeführers auf die vorhin genannte Stellungnahme (OZ 24) monierte dieser, dass in der Verwendungsgruppe PT8 mehrere Arbeitsplätze vorgesehen sein und nicht nur zwei, wie von der belangten Behörde vorgebracht. Dem Beschwerdeführer wären laut dem letzten Gutachten von Dr. römisch 40 auch Bildschirmarbeiten, Bildschirmtätigkeiten, Publikumsverkehr und forcierte Belastungen der Hände weiterhin zumutbar; ebenso könne er einen PKW/LKW lenken. Eine Prüfung wäre dahingehend von der Behörde nicht erfolgt worden. Diese Stellungnahme wurde am 08.05.2024 der belangten Behörde übersandt (OZ 25). I.15 Am 10.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlicher Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch.römisch eins.15 Am 10.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlicher Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der am XXXX 1962 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
§ 17Abs.
1 und Abs. 1a PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 („Zustellung - Code 8722“ laut der Post-Zuordnungsverordnung) verwendet.1.1. Der am römisch 40 1962 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er in der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 („Zustellung - Code 8722“ laut der Post-Zuordnungsverordnung) verwendet. 1.
- Mit dem oben genannten Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil verbunden: Sitzen Ständig (fallweise) Gehen Überwiegend (fallweise) Stehen Überwiegend (fallweise) Körperliche Belastbarkeit leicht Diensteinteilung Nur Tagdienst Aufenthalt im Freien Hauptsächlich, zum Teil in geschlossenen Räumen Dienstabschnitte Zum Teil über 9 Stunden Hebe- und Tragleistung Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer - leicht Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5kg überwiegend - mittelschwer Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15kg überwiegend - schwer Anheben von Gegenständen über 25kg und/oder Tragen von Gegenständen über 15kg fallweise Arbeitsauslastung Unter durchschnittlichem Zeitdruck Lenken von Kfz PKW (häufig) Erschwernisse Nässe-/Kälteexposition Sonstige Erschwernisse Oftmaliges Ein-/Aussteigen Kfz Computerarbeit Keine Erforderl. Arm- und Handbeweglichkeit Verteiltätigkeit Feinmotorik der Finger Verteiltätigkeit Bücken, Strecken Häufig erforderlich Treppensteigen gelegentlich erforderlich Sehleistung Sehr gute Sehleistung Gehörleistung Normale Gehörleistung Erforderliche Sprechkontakte häufig Soziale Anforderungen Viel Kundenverkehr 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.07.2020 durchgehend im Krankenstand. Die belangte Behörde ließ den Beschwerdeführer durch die Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit (PVA) untersuchen. Dabei wurde mit zuletzt erstattetem Gutachten vom 13.07.2021 nachstehend angeführte Diagnose gestellt: Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-1O: Infrarenales Baucharotenaneurysma mit akuter Dissektion mit Bifurkationsprothesel 731 versorgt – 07/2020 Nebendiagnosen: Substituierte Schilddrüsenunterfunktion – E039 Behandelte Fettstoffwechselstörung – E782 Weitere Diagnose: Mittelgradige bis hochgradige Abgangsstenose der linken Nierenarterie Eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich und eine leistungskalkülrelevante Verbesserung nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer kann demnach die dienstrechtlichen Aufgaben des zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen, weil ihm mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr sowie überwiegend leichte und Hebe- und Trageleistungen lediglich fallweise möglich sind. 1.
- Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könnte, kann ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Der in Frage kommende Arbeitsplatz „Landzustelldienst“ (Code: 0801) scheidet als Verweisarbeitsplatz aus, da dieser nicht mehr existent ist; der Arbeitsplatz „Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen“ (Code 0810) ist im Bereich des Personalamtes XXXX nicht mehr eingerichtet und darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht zu erfüllen, da dieser Arbeitsplatz mit fallweise mittelschwerer und schwerer Hebe- und Trageleistung verbunden ist. Der in Frage kommende Arbeitsplatz „Landzustelldienst“ (Code: 0801) scheidet als Verweisarbeitsplatz aus, da dieser nicht mehr existent ist; der Arbeitsplatz „Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen“ (Code 0810) ist im Bereich des Personalamtes römisch 40 nicht mehr eingerichtet und darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht zu erfüllen, da dieser Arbeitsplatz mit fallweise mittelschwerer und schwerer Hebe- und Trageleistung verbunden ist. 1.
- Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitswillig. 1.
- In einem weiteren Gutachten der PVA vom 19.02.2024 wurde festgehalten, dass die Vorgabe von fallweiser schwerer und überwiegend mittelschwerer Arbeit, die der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit leisten müsste, nicht erfüllt werden könnte. Länger andauernde Zwangshaltungen sollten ebenso vermieden werden. Insgesamt liegt somit keine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten vor. Eine Besserung des zumutbaren Leistungskalküls ist ausgeschlossen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, durch die mündliche Verhandlung am 10.05.2024 ergaben sich keine Änderungen. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von beiden, je einmal von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der PVA. Der Beschwerdeführer wurde beide Male auch chefärztlich untersucht und legte auch ein Gutachten der BASB Landesstelle XXXX vor. Diesem Gutachten ist eine Krankendiagnose zu entnehmen. Ob ein Dauerzustand diesbezüglich vorliegt, wurde seitens der BASB Landesstelle XXXX nicht bestätigt, jedoch auch nicht näher beleuchtet. Auf Grundlage der ärztlichen Untersuchungen (durch die PVA) erfolgte die zusammenfassende Diagnose bzw. Erstellung des Restleistungskalküls durch den chefärztlichen Dienst der PVA. Diese ist plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. An der Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel.2.
- Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, durch die mündliche Verhandlung am 10.05.2024 ergaben sich keine Änderungen. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von beiden, je einmal von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der PVA. Der Beschwerdeführer wurde beide Male auch chefärztlich untersucht und legte auch ein Gutachten der BASB Landesstelle römisch 40 vor. Diesem Gutachten ist eine Krankendiagnose zu entnehmen. Ob ein Dauerzustand diesbezüglich vorliegt, wurde seitens der BASB Landesstelle römisch 40 nicht bestätigt, jedoch auch nicht näher beleuchtet. Auf Grundlage der ärztlichen Untersuchungen (durch die PVA) erfolgte die zusammenfassende Diagnose bzw. Erstellung des Restleistungskalküls durch den chefärztlichen Dienst der PVA. Diese ist plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. An der Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel. 2.
- Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er seine Dienstfähigkeit noch nicht dauernd verloren hat, ist festzuhalten, dass dieser pauschale Hinweis – selbst wenn er in einem Gutachten erbracht wird – nicht geeignet ist, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat es zwar nicht unterlassen, diesen gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, jedoch wurde keine nähere Begründung abgegeben, warum kein Dauerzustand vorliegen sollte – insbesondere wurde keine das Leistungskalkül betreffende Prognose vorgelegt -, wodurch die vorliegenden Gutachten der PVA inhaltlich nicht erschüttert werden konnten. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich der Unmöglichkeit, dem Beschwerdeführer einen mindestens gleichwertigen Verweisarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die Feststellung der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich nicht zuletzt aus seinem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, das von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat
§ 135aAbs.
2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 135bAbs.
4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, Absatz 4, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. § 14 BDG lautet:3.2. Paragraph 14, BDG lautet: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
§ 22bdes Gehaltsgesetzes 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung
§ 112
oder einer Dienstenthebung
§ 39des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.“
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung
Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung
Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein.“ 3.3. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
§ 14Abs.
1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0148).3.3. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0148). 3.
- Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen (siehe Feststellungspunkte 1.3 und 1.4.). Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Die Dienstfähigkeit ist somit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz zu klären (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154; VwGH, 11.10.
- GZ. 2005/12/0267). Im vorliegenden Fall zeigt der Vergleich des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem sich aus den ärztlichen Gutachten ergebenden Restleistungskalkül, dass er dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten unter mittlerer bis schwerer körperliche Beanspruchung zu erbringen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen seines ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aus den Gutachten der PVA geht hervor, dass eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist. Diese Aussage bestritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar, jedoch konnte er nicht plausibel darlegen, dass seine Leistungseinschränkungen nicht dauerhaft sind. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er seine Dienstfähigkeit noch nicht dauerhaft verloren habe und ihm ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden müsse, ist mit diesem pauschalen Hinweis für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Sowohl der seit 29.07.2020 andauernde Krankenstand des Beschwerdeführers als auch die Gutachten der PVA vom 13.07.2021 und 19.02.2024 belegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Eine Besserung nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat zwar auch ein Gutachten der BASB Landesstelle XXXX vom 28.11.2022 vorgebracht, wobei die gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene ergangen sind und in dem auch die gleichen Krankheitsbilder wie im Gutachten der PVA angeführt sind, jedoch konnte in diesem nicht begründend dargelegt werden, warum die Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht dauerhaft wären. Es ist der Schlussfolgerung des Gutachtens der BASB dahingehend entgegen zu treten, dass dieses zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Allgemeinen für möglich hält, diese Besserungsmöglichkeit aber nicht wie im Gutachten der PVA im Hinblick auf das Leistungskalkül beurteilt wird. Das BASB stellt lediglich eine Besserungsmöglichkeit in den Raum, während das PVA dahingehend argumentiert, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht geeignet wäre, um fallweise schwere und überwiegend mittelschwerer Arbeit durchführen zu können. Es könne nicht von einer wesentlichen Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten ausgegangen werden und eine Besserung auf das zumutbare Leistungskalkül sei auszuschließen.Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er seine Dienstfähigkeit noch nicht dauerhaft verloren habe und ihm ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden müsse, ist mit diesem pauschalen Hinweis für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Sowohl der seit 29.07.2020 andauernde Krankenstand des Beschwerdeführers als auch die Gutachten der PVA vom 13.07.2021 und 19.02.2024 belegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Eine Besserung nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat zwar auch ein Gutachten der BASB Landesstelle römisch 40 vom 28.11.2022 vorgebracht, wobei die gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene ergangen sind und in dem auch die gleichen Krankheitsbilder wie im Gutachten der PVA angeführt sind, jedoch konnte in diesem nicht begründend dargelegt werden, warum die Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht dauerhaft wären. Es ist der Schlussfolgerung des Gutachtens der BASB dahingehend entgegen zu treten, dass dieses zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Allgemeinen für möglich hält, diese Besserungsmöglichkeit aber nicht wie im Gutachten der PVA im Hinblick auf das Leistungskalkül beurteilt wird. Das BASB stellt lediglich eine Besserungsmöglichkeit in den Raum, während das PVA dahingehend argumentiert, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht geeignet wäre, um fallweise schwere und überwiegend mittelschwerer Arbeit durchführen zu können. Es könne nicht von einer wesentlichen Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten ausgegangen werden und eine Besserung auf das zumutbare Leistungskalkül sei auszuschließen. 3.
- Hinsichtlich eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes (§ 14 Abs. 3 BDG) hatte die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass in ihrem Bereich kein derartiger Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. der Beschwerdeführer die Anforderungen von allenfalls in Betracht kommenden Arbeitsplätzen nicht erfüllt.3.
- Hinsichtlich eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes (Paragraph 14, Absatz 3, BDG) hatte die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass in ihrem Bereich kein derartiger Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. der Beschwerdeführer die Anforderungen von allenfalls in Betracht kommenden Arbeitsplätzen nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die durch die belangte Behörde vorgenommene Sekundärprüfung in Ansehung für den Beschwerdeführer in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplätze infrage stellt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung der mit diesen Verweisungsarbeitsplätzen verbundenen Anforderungen nicht mehr möglich ist. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz „Code 8722 – Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nicht mehr ausführen kann und er aufgrund seines Gesundheitszustandes keinen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz ausüben könnte, hat mangels eines substantiellen Vorbringens betreffend die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde nicht widerlegt werden können. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die belangte Behörde ihm keinen gleichwertigen Arbeitsplatz angeboten hat und dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, ist festzuhalten, dass lediglich zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer die mit dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz bzw. mit den in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze verbundenen Anforderungen erfüllen kann. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er seine Dienstfähigkeit noch nicht dauernd verloren hat, ist festzuhalten, dass dieser pauschale Hinweis – selbst wenn er in einem Gutachten erbracht wird – nicht geeignet ist, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat es zwar nicht unterlassen, diesen gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, jedoch wurden keine nähere Begründung abgegeben, warum kein Dauerzustand vorliegen sollte. Sein grundsätzlicher Arbeitswille, den er auch in der mündlichen Verhandlung kundgetan hat (siehe Feststellungspunkt 1.5.), ist kein Kriterium zur Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit. Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 sind durch die Ernennung festgelegt (VwGH, 20.09.1999, GZ. 98/12/0195). Daher kommt eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes, dessen Wertigkeit unter jener des Arbeitsplatzes, auf den der Beschwerdeführer ernannt worden war, nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er würde freiwillig auch einen „unterwertigen“ Arbeitsplatz annehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass solch ein Arbeitsplatz mit schweren Arbeiten sowie mit Nachtarbeit verbunden ist, was ihm gesundheitlich nicht zumutbar ist. Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 sind durch die Ernennung festgelegt (VwGH, 20.09.1999, GZ. 98/12/0195). Daher kommt eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes, dessen Wertigkeit unter jener des Arbeitsplatzes, auf den der Beschwerdeführer ernannt worden war, nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er würde freiwillig auch einen „unterwertigen“ Arbeitsplatz annehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass solch ein Arbeitsplatz mit schweren Arbeiten sowie mit Nachtarbeit verbunden ist, was ihm gesundheitlich nicht zumutbar ist. 3.
- Die Beschwerde war daher
§ 14Abs. 2 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.3.6. Die Beschwerde war daher
Paragraph 14, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2277779.1.00