Obsah (11)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 25§ 57§ 34Artikel 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2024 GeschäftszahlW280 2278465-1 Spruch, W280 2008346-2/7E W280 2008350-2/7E W280 2008348-2/7E W280 2008347-2/7E W280 2278465-1/7E
§ 55Abs.
2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch sechs. wie folgt lauten: „
Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und seine Ehefrau die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) reisten ursprünglich im Jahr 2013 mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF3 und BF4) sowie ihren mittlerweile volljährigen Kindern XXXX (in der Folge: BF6) und XXXX (s. Zl. W280 2008349-2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre zum damaligen Zeitpunkt vier minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und seine Ehefrau die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) reisten ursprünglich im Jahr 2013 mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF3 und BF4) sowie ihren mittlerweile volljährigen Kindern römisch 40 (in der Folge: BF6) und römisch 40 (s. Zl. W280 2008349-2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre zum damaligen Zeitpunkt vier minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX 05.2014, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX und 4) Zl. XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF4 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 wurden ihnen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Am selben Tag wurden auch Bescheide mit gleichlautendem Spruch gegen die beiden nunmehr volljährigen Kinder des BF1 und der BF2, erlassen ( XXXX und XXXX ).Mit Bescheiden des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch 40 05.2014, 1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 , 3) Zl. römisch 40 und 4) Zl. römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-BF4 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Am selben Tag wurden auch Bescheide mit gleichlautendem Spruch gegen die beiden nunmehr volljährigen Kinder des BF1 und der BF2, erlassen ( römisch 40 und römisch 40 ). Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-BF4 und BF6 fristgerecht jeweils Beschwerde. Am XXXX 2015 reisten die BF1-BF4 und BF6 gemeinsam unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrten in die Russische Föderation zurück.Am römisch 40 2015 reisten die BF1-BF4 und BF6 gemeinsam unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrten in die Russische Föderation zurück. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015, 1) Zl. W129 2008346-1, 2) W129 2008350-1, 3) Zl. W129 2008348-1, 4) W129 2008347-1 und 5) W129 2008345-1 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz der BF1-BF4 und des BF/6
§ 25Abs. 1 Z 3 Asyl
G als gegenstandslos abgelegt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015, 1) Zl. W129 2008346-1, 2) W129 2008350-1, 3) Zl. W129 2008348-1, 4) W129 2008347-1 und 5) W129 2008345-1 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz der BF1-BF4 und des BF/6
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.
- Die BF1-BF4 und der BF6 verblieben zunächst in der Russischen Föderation, wo im Jahr 2018 der BF5 geboren wurde. Im Jahr 2021 verließ zunächst der BF1 erneut die Russische Föderation und reiste folglich wiederum nach Österreich ein, wo er am XXXX 10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Die BF1-BF4 und der BF6 verblieben zunächst in der Russischen Föderation, wo im Jahr 2018 der BF5 geboren wurde. Im Jahr 2021 verließ zunächst der BF1 erneut die Russische Föderation und reiste folglich wiederum nach Österreich ein, wo er am römisch 40 10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF1 wurde noch am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, Tschetschenien verlassen zu haben, da die Gefahr bestanden habe, dass er verhaftet werde. Diese Gefahr habe bereits im Jahr 2013 bestanden, nachdem er einem Menschen geholfen hätte. Angeblichen wären die diesbezüglichen Akten wieder hervorgeholt worden. Darüber hinaus könne er in Tschetschenien keine Arbeit finden. Bei einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert zu werden. Am XXXX 02.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) statt. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, von Sommer 2015 bis Juli 2021 keine Probleme gehabt zu haben. Sein nunmehriges Problem gründe darin, dass Ende 2019/Anfang 2020 die [Land]Karten in Tschetschenien geändert worden seien und sein Heimatdorf nun nicht mehr zu XXXX , sondern zum Bezirk XXXX gehöre. Er glaube, dass auch alle Strafsachen an den neuen Bezirk übergeben worden seien und angefangen worden sei, alte Geschichten wieder aufzurollen. So sei im Juli 2021 jemand zu seinen Eltern gekommen und habe gefragt, wo der BF1 sei, da gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Beihilfe zum Terrorismus eröffnet worden sei. Dies werde ihm vorgeworfen, weil er jemanden dabei geholfen habe, dessen Bruder, welcher den Terroristen habe helfen wollen, mit seinem Auto von einem Dorf zum anderen zu bringen. Der BF1 sei normal zurückgekehrt und habe es kein Problem gegeben. Nun sei der Mann, den er mit seinem Auto geführt habe, verhaftet worden, habe ein Jahr im Gefängnis verbracht und sei schließlich tot in den Bergen gefunden worden.Am römisch 40 02.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) statt. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, von Sommer 2015 bis Juli 2021 keine Probleme gehabt zu haben. Sein nunmehriges Problem gründe darin, dass Ende 2019/Anfang 2020 die [Land]Karten in Tschetschenien geändert worden seien und sein Heimatdorf nun nicht mehr zu römisch 40 , sondern zum Bezirk römisch 40 gehöre. Er glaube, dass auch alle Strafsachen an den neuen Bezirk übergeben worden seien und angefangen worden sei, alte Geschichten wieder aufzurollen. So sei im Juli 2021 jemand zu seinen Eltern gekommen und habe gefragt, wo der BF1 sei, da gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Beihilfe zum Terrorismus eröffnet worden sei. Dies werde ihm vorgeworfen, weil er jemanden dabei geholfen habe, dessen Bruder, welcher den Terroristen habe helfen wollen, mit seinem Auto von einem Dorf zum anderen zu bringen. Der BF1 sei normal zurückgekehrt und habe es kein Problem gegeben. Nun sei der Mann, den er mit seinem Auto geführt habe, verhaftet worden, habe ein Jahr im Gefängnis verbracht und sei schließlich tot in den Bergen gefunden worden.
- Die BF2 verblieb vorerst mit den BF3-BF6 sowie der (zwischenzeitig) volljährigen Tochter in der Russischen Föderation, ehe auch diese alle zusammen zu Beginn des Jahres die Russische Föderation verließen und nach Österreich reisten. Am XXXX 01.2023 stellte die BF2 für sich, sowie für ihre zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF2 verblieb vorerst mit den BF3-BF6 sowie der (zwischenzeitig) volljährigen Tochter in der Russischen Föderation, ehe auch diese alle zusammen zu Beginn des Jahres die Russische Föderation verließen und nach Österreich reisten. Am römisch 40 01.2023 stellte die BF2 für sich, sowie für ihre zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die BF2, auch in Bezug auf die BF3 bis BF5 als deren Vertreterin, und der BF6 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die BF2 insbesondere an, ihr Sohn (Anm.: der BF6) werde bald 18 Jahre alt, würde dann einen Einberufungsbefehl erhalten und könnte dann in den Krieg in die Ukraine geschickt werden. Auch die BF3 bis BF5 gaben im Rahmen ihrer Erstbefragung insbesondere an, dass die Mutter den Entschluss gefasst habe, das Heimatland zu verlassen. Auch wollten sie nicht, dass ihr Bruder in den Krieg ziehen müsse, welche Befürchtung sie in Bezug auf eine Rückkehr haben würden. Der BF6 gab zusammengefasst an, die Russische Föderation deswegen verlassen zu haben, da sich sein Vater hier (Anm.: in Österreich) befinde und er auf keinen Fall einen Einberufungsbefehl erhalten wolle. Er wolle nicht in den Krieg ziehen müssen. Noch am selben Tag wurde die BF2, auch in Bezug auf die BF3 bis BF5 als deren Vertreterin, und der BF6 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die BF2 insbesondere an, ihr Sohn Anmerkung, der BF6) werde bald 18 Jahre alt, würde dann einen Einberufungsbefehl erhalten und könnte dann in den Krieg in die Ukraine geschickt werden. Auch die BF3 bis BF5 gaben im Rahmen ihrer Erstbefragung insbesondere an, dass die Mutter den Entschluss gefasst habe, das Heimatland zu verlassen. Auch wollten sie nicht, dass ihr Bruder in den Krieg ziehen müsse, welche Befürchtung sie in Bezug auf eine Rückkehr haben würden. Der BF6 gab zusammengefasst an, die Russische Föderation deswegen verlassen zu haben, da sich sein Vater hier Anmerkung, in Österreich) befinde und er auf keinen Fall einen Einberufungsbefehl erhalten wolle. Er wolle nicht in den Krieg ziehen müssen.
- Am XXXX 07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1, der BF2 und des BF6 (sowie der volljährigen Schwester) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) statt.
- Am römisch 40 07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1, der BF2 und des BF6 (sowie der volljährigen Schwester) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) statt. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er nicht glaube, dass nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jemand aus seiner Familie bedroht worden sei, sowie, dass er keine neuen Informationen bezüglich seines Vorbringen, wonach ihm vor seiner Ausreise mitgeteilt worden sei, dass er gesucht werde, habe. Bei einer Rückkehr würde er sich vor der gesamten Polizei fürchten sowie habe er Angst festgenommen zu werden und ins Gefängnis zu kommen. Es herrsche Willkür und müssten verurteilte Personen eine Abmachung mit der Polizei unterschreiben, wobei alle wissen würden, dass diese in den Krieg in die Ukraine geschickt werden würden. Ihm werde Beihilfe zum Terrorismus vorgeworfen, weil er im Jahr 2013 einer Person geholfen habe, sich vor der Polizei zu verstecken, indem er sie von einem Ort in einen anderen gebracht habe. Zudem legte der BF1 ein Konvolut an Unterlagen vor. Die BF2 führte im Wesentlichen aus, nicht im Detail zu wissen, weshalb ihr Ehemann, der BF1, im Jahr 2021 aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Dieser sei jedoch aufgrund der selben Probleme wie im Jahr 2013 von der Polizei gesucht worden. Sie selbst habe nie irgendwelche Probleme gehabt und habe die Russische Föderation Anfang 2023 deshalb verlassen, weil ihr Sohn (Anm.: BF6) im März 2023 18 Jahre alt geworden wäre. Sie habe jedoch auch bereits zuvor zu ihrem Mann gewollt. Bei einer Rückkehr drohe ihr selbst wahrscheinlich nichts, aber ihrem Mann (Polizei) und ihrem Sohn (Wehrdienst). Die BF2 führte im Wesentlichen aus, nicht im Detail zu wissen, weshalb ihr Ehemann, der BF1, im Jahr 2021 aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Dieser sei jedoch aufgrund der selben Probleme wie im Jahr 2013 von der Polizei gesucht worden. Sie selbst habe nie irgendwelche Probleme gehabt und habe die Russische Föderation Anfang 2023 deshalb verlassen, weil ihr Sohn Anmerkung, BF6) im März 2023 18 Jahre alt geworden wäre. Sie habe jedoch auch bereits zuvor zu ihrem Mann gewollt. Bei einer Rückkehr drohe ihr selbst wahrscheinlich nichts, aber ihrem Mann (Polizei) und ihrem Sohn (Wehrdienst). Der BF6 gab bei der Befragung im Wesentlichen an, dass ihm sein Vater gefehlt habe. Warum sein Vater die Russische Föderation erneut verlassen habe, wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm lediglich gesagt, dass sein Vater wieder Probleme habe, nicht jedoch welche. Dass sein Vater bedroht worden sei habe er selbst weder gesehen oder gehört. Auch er selbst sei zu keinem Zeitpunkt bedroht worden. Ein weiterer Grund weshalb er nicht in der Russischen Föderation habe leben können, sei, dass er in Österreich volljährig geworden sei; er habe nicht einberufen werden wollen und für Russland kämpfen zu müssen. Sein Cousin sei bereits einberufen wurden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er aktuell die Einberufung fürchten. Abgesehen davon drohe ihm in seiner Heimat nichts, aber er habe ohnehin bei seinem Vater sein wollen. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat von einer Bildungseinrichtung über die Teilnahme an Unterrichtseinheiten vor.
- Mit den oben zitierten und nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX 08.2023 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern
§ 57Asyl
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Am selben Tag wurde vom BFA auch der Bescheid betreffend die volljährige Tochter bzw. Schwester der BF mit gleichlautendem Spruch erlassen.5. Mit den oben zitierten und nunmehr angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 08.2023 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am selben Tag wurde vom BFA auch der Bescheid betreffend die volljährige Tochter bzw. Schwester der BF mit gleichlautendem Spruch erlassen. Begründend führte das BFA aus, der BF1 habe keine persönliche Verfolgung glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, um in Österreich zu leben und seine Familie nachzuholen. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und seien für die BF3-BF5 ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Diese seien ihrem Ehemann bzw. Vater nach Österreich gefolgt, um ihr Familienleben hier weiterzuführen. Auch in Bezug auf den BF6 seien keine asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht worden. Eine gegen die BF gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor und sei eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation so gestalte, dass man jederzeit in eine lebensbedrohende Lage kommen könne. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass den BF bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Da sowohl gegen die BF als auch ihre volljährigen Kinder bzw. Geschwister zeitgleich eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, liege ein berücksichtigungswürdiges Familienleben in Österreich nicht vor.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht jeweils Beschwerde (gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester) wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF und ihre volljährigen Kinder bzw. Geschwister günstigere Bescheide erzielt worden wären. Zusammengefasst weist die Beschwerde darauf hin, dass sowohl dem BF1 als auch dem volljährigen Sohn bzw. Bruder der BF, XXXX (BF6), eine Einziehung bzw. (Zwangs)Rekrutierung zu den Streitkräften der russischen Föderation und damit die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg drohe. Auch dem BF3 drohe zukünftig eine Zwangsrekrutierung. Den BF2-BF5 drohe als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verfolgung, da ihnen eine antirussische Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF1 könne zudem hinsichtlich des von ihm vorgebrachten, zu Unrecht gegen ihn bestehenden Vorwurfs der Beihilfe zum Terrorismus nicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren vertrauen. Auch dies betreffe die BF2-BF
- Darüber hinaus seien auch zum Kindeswohl der BF3-BF5 nur unzureichende Ermittlungsschritte angestellt worden. Zusammengefasst weist die Beschwerde darauf hin, dass sowohl dem BF1 als auch dem volljährigen Sohn bzw. Bruder der BF, römisch 40 (BF6), eine Einziehung bzw. (Zwangs)Rekrutierung zu den Streitkräften der russischen Föderation und damit die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg drohe. Auch dem BF3 drohe zukünftig eine Zwangsrekrutierung. Den BF2-BF5 drohe als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verfolgung, da ihnen eine antirussische Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF1 könne zudem hinsichtlich des von ihm vorgebrachten, zu Unrecht gegen ihn bestehenden Vorwurfs der Beihilfe zum Terrorismus nicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren vertrauen. Auch dies betreffe die BF2-BF
- Darüber hinaus seien auch zum Kindeswohl der BF3-BF5 nur unzureichende Ermittlungsschritte angestellt worden.
- Am XXXX 09.2023 langte die vom BFA vorlegte Beschwerde samt Verwaltungsakten beim BVwG ein.
- Am römisch 40 09.2023 langte die vom BFA vorlegte Beschwerde samt Verwaltungsakten beim BVwG ein.
- Am 27.05.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF1, BF2, BF6 und der volljährigen Tochter bzw. Schwester, deren gewillkürten Vertretung sowie eines Dolmetschers der Sprache Tschetschenisch statt, in welcher die genannten BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stehen zueinander im Verhältnis der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG
- Der älteste Sohn des BF1 und der BF2, der BF6, hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das
- Lebensjahr noch nicht vollendet und war sohin noch nicht volljährig, weshalb auch er im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als Familienangehöriger gilt und in Bezug auf die BF1 bis BF6 ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G zu führen war.Die BF stehen zueinander im Verhältnis der Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG
- Der älteste Sohn des BF1 und der BF2, der BF6, hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das
- Lebensjahr noch nicht vollendet und war sohin noch nicht volljährig, weshalb auch er im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG als Familienangehöriger gilt und in Bezug auf die BF1 bis BF6 ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG zu führen war. 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer Der BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1983; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er auch Russisch sowie ein wenig Deutsch. Der BF1 stammt aus der Ortschaft XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Er besuchte von 1989 bis 1997 die Grundschule, absolvierte anschließend keine berufliche Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete er sich im Wesentlichen durch die Arbeit auf Baustellen sowie mit dem Transport von Baumaterialien. Kurzfristig war der BF1 auch als XXXX tätig. Der BF1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1983; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er auch Russisch sowie ein wenig Deutsch. Der BF1 stammt aus der Ortschaft römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Er besuchte von 1989 bis 1997 die Grundschule, absolvierte anschließend keine berufliche Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete er sich im Wesentlichen durch die Arbeit auf Baustellen sowie mit dem Transport von Baumaterialien. Kurzfristig war der BF1 auch als römisch 40 tätig. Die BF2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1984; ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppen der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht sie Russisch, weist jedoch keine Kenntnisse der Deutschen Sprache auf. Die BF2 stammt aus XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation. Sie absolvierte die Grundschule und war zuletzt als Hausfrau tätig. Die BF2 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1984; ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppen der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht sie Russisch, weist jedoch keine Kenntnisse der Deutschen Sprache auf. Die BF2 stammt aus römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation. Sie absolvierte die Grundschule und war zuletzt als Hausfrau tätig. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen BF3-BF5, des zwischenzeitig volljährig gewordenen BF6 und der volljährigen XXXX . Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen BF3-BF5, des zwischenzeitig volljährig gewordenen BF6 und der volljährigen römisch 40 . Der BF3 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2007; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch sowie ein wenig Deutsch. Der BF3 wurde in der Ortschaft XXXX geboren und besuchte in der Russischen Föderation die Schule. Der BF3 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2007; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch sowie ein wenig Deutsch. Der BF3 wurde in der Ortschaft römisch 40 geboren und besuchte in der Russischen Föderation die Schule. Der BF4 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2010; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und des muslimischen Glaubens. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und Deutsch. Der BF4 wurde in der Ortschaft XXXX geboren und besucht in der Russischen Föderation bis zur ersten Ausreise die Grundschule. Derzeit besucht er in Österreich die dritte Klasse Mittelschule. Der BF4 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2010; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und des muslimischen Glaubens. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und Deutsch. Der BF4 wurde in der Ortschaft römisch 40 geboren und besucht in der Russischen Föderation bis zur ersten Ausreise die Grundschule. Derzeit besucht er in Österreich die dritte Klasse Mittelschule. Der in Tschetschenien geborene BF5 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2018; seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und des muslimischen Glaubens. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch. Der in Tschetschenien geborene BF5 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2018; seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und des muslimischen Glaubens. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch. Seit dieser in Österreich aufhältig ist besucht er einen Kindergarten, nicht jedoch zuvor in seinem Herkunftsstaat. Der BF6 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2005; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und weist Kenntnisse der deutschen und auch der englischen Sprache auf. Er stammt aus der Ortschaft XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Dort lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern, ehe sie die Russische Föderation im Jahr 2013 nach Richtung Österreich verließen. Auch nachdem der BF6 und seine Familie im Jahr 2015 in die Russische Föderation zurückgekehrt war, lebten er zusammen mit seiner Familie in deren Haus in ihrem Heimatort. Er besuchte im Heimatort neun Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend je nach Auftragslage in einem Unternehmen, das Türen und Fenster herstellt. Der BF6 ist ledig und hat keine Kinder. Der BF6 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2005; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und weist Kenntnisse der deutschen und auch der englischen Sprache auf. Er stammt aus der Ortschaft römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Dort lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern, ehe sie die Russische Föderation im Jahr 2013 nach Richtung Österreich verließen. Auch nachdem der BF6 und seine Familie im Jahr 2015 in die Russische Föderation zurückgekehrt war, lebten er zusammen mit seiner Familie in deren Haus in ihrem Heimatort. Er besuchte im Heimatort neun Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend je nach Auftragslage in einem Unternehmen, das Türen und Fenster herstellt. Der BF6 ist ledig und hat keine Kinder. Der BF1 und die BF2 lebten nach ihrer Hochzeit/ab 2001 gemeinsam im Heimatort des BF1, XXXX . Dort lebten sie bis sie im Jahr 2013 gemeinsam mit ihren nunmehr volljährigen Kindern sowie dem BF3 und BF4 die Russische Föderation in Richtung Österreich verließen. Auch nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2015 bis zur (erneuten) Ausreise des BF1 im Jahr 2021 lebte die Familie wieder im Heimatort des BF1 in ihrem Haus. In dieser Zeit sorgte der BF1 für den Lebensunterhalt der Familie und wurde im Jahr 2018 der BF5 geboren. Nach der (erneuten) Ausreise des BF1 im Jahr 2021 kam die BF2 mit ihren Kindern sowohl bei ihren Eltern als auch den Eltern des BF1 unter und wurden sie von diesen auch unterstützt.Der BF1 und die BF2 lebten nach ihrer Hochzeit/ab 2001 gemeinsam im Heimatort des BF1, römisch 40 . Dort lebten sie bis sie im Jahr 2013 gemeinsam mit ihren nunmehr volljährigen Kindern sowie dem BF3 und BF4 die Russische Föderation in Richtung Österreich verließen. Auch nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2015 bis zur (erneuten) Ausreise des BF1 im Jahr 2021 lebte die Familie wieder im Heimatort des BF1 in ihrem Haus. In dieser Zeit sorgte der BF1 für den Lebensunterhalt der Familie und wurde im Jahr 2018 der BF5 geboren. Nach der (erneuten) Ausreise des BF1 im Jahr 2021 kam die BF2 mit ihren Kindern sowohl bei ihren Eltern als auch den Eltern des BF1 unter und wurden sie von diesen auch unterstützt. Die BF haben neben ihren Eltern bzw. Großeltern zudem zahlreiche weitere Verwandte, insbesondere in Tschetschenien, aber auch in anderen Teilen der Russischen Föderation. So hat die BF2 Verwandte in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Oblast und eine Schwester in XXXX . Ein Bruder des BF1 lebt überwiegend in XXXX . Die BF haben neben ihren Eltern bzw. Großeltern zudem zahlreiche weitere Verwandte, insbesondere in Tschetschenien, aber auch in anderen Teilen der Russischen Föderation. So hat die BF2 Verwandte in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Oblast und eine Schwester in römisch 40 . Ein Bruder des BF1 lebt überwiegend in römisch 40 . Die BF haben regelmäßigen Kontakt zu deren in Tschetschenien lebenden Eltern und besteht auch ein – eingeschränkterer – Kontakt zu Onkel und Cousins bzw. Neffen und Nichten. Zudem verfügen die BF auch weiterhin über ihr eigenes Haus und ein Grundstück in XXXX , welches derzeit von einem Bruder des BF1 und seinen Eltern (dieser Bruder wohnt im Haus der Eltern) betreut wird. Der BF1 ist ebenfalls bei seinen Eltern behördlich gemeldet, die anderen BF im familieneigenen Haus. Zudem verfügen die BF auch weiterhin über ihr eigenes Haus und ein Grundstück in römisch 40 , welches derzeit von einem Bruder des BF1 und seinen Eltern (dieser Bruder wohnt im Haus der Eltern) betreut wird. Der BF1 ist ebenfalls bei seinen Eltern behördlich gemeldet, die anderen BF im familieneigenen Haus. 1.
- Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich Der BF1 und die BF2 reisten erstmals gemeinsam mit dem BF3 und BF4 sowie ihren zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern, XXXX und dem BF6, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre Kinder am XXXX 06.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX 05.2014 sowohl hinsichtlich des Status des bzw. der Asylberechtigten als auch des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurden Rückkehrentscheidungen gegen die Antragsteller erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ehe das BVwG über die gegen diesen Bescheid jeweils erhobenen Beschwerden entscheiden konnte, kehrten die (damaligen) BF gemeinsam freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück, sodass die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgelegt wurden.Der BF1 und die BF2 reisten erstmals gemeinsam mit dem BF3 und BF4 sowie ihren zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern, römisch 40 und dem BF6, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre Kinder am römisch 40 06.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch 40 05.2014 sowohl hinsichtlich des Status des bzw. der Asylberechtigten als auch des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurden Rückkehrentscheidungen gegen die Antragsteller erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ehe das BVwG über die gegen diesen Bescheid jeweils erhobenen Beschwerden entscheiden konnte, kehrten die (damaligen) BF gemeinsam freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück, sodass die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgelegt wurden. Im Oktober 2021 reiste der BF1 (alleine) erneut nach Österreich und stellte am XXXX 10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Jänner 2023 reiste auch die BF2 mit den BF3-BF6 (der BF5 wurde zwischenzeitig in Tschetschenien geboren) sowie der volljährigen Tochter nach Österreich ein, wo die BF2 am XXXX 01.2023 für sich sowie die BF3-B6 jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX 08.2023 wurden sowohl die Anträge des BF1 und der BF2 als auch die ihrer Kinder abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz erteilt sowie gegen diese Rückkehrentscheidungen erlassen. Darüber hinaus wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.Im Oktober 2021 reiste der BF1 (alleine) erneut nach Österreich und stellte am römisch 40 10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Jänner 2023 reiste auch die BF2 mit den BF3-BF6 (der BF5 wurde zwischenzeitig in Tschetschenien geboren) sowie der volljährigen Tochter nach Österreich ein, wo die BF2 am römisch 40 01.2023 für sich sowie die BF3-B6 jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 08.2023 wurden sowohl die Anträge des BF1 und der BF2 als auch die ihrer Kinder abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz erteilt sowie gegen diese Rückkehrentscheidungen erlassen. Darüber hinaus wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Die BF und ihre volljährige Tochter bzw. Schwester leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 spricht etwas Deutsch; er besuchte 2014 einen Sprachkurs auf dem Niveau A1.1 und A1.2 sowie im Jahr 2022 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1.1 ohne die entsprechende Prüfung bislang abgelegt zu haben. Die BF2 spricht weder Deutsch, noch hat sie sich seit ihrer neuerlichen Einreise nach Österreich im Jänner 2023 zu einem solchen angemeldet. Der BF1 war im Zeitraum XXXX 04.2022 bis XXXX 04.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer Baufirma beschäftigt und besteht seitens der Fa. das Interesse den BF1 in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Der BF1 war im Zeitraum römisch 40 04.2022 bis römisch 40 04.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer Baufirma beschäftigt und besteht seitens der Fa. das Interesse den BF1 in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Weder der BF1 noch die BF2 und der BF6 sind Mitglied in einem Verein und sie sind auch nicht ehrenamtlich tätig. Der BF3 und der BF4 sind hingegen Mitglied in einem Box- bzw. Judo Verein. Die BF3-BF5 besuchen die Schule bzw. Letzterer den Kindergarten. Der BF6, der Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2 nachgewiesen hat, ist dabei den Pflichtschulabschluss in Österreich nachzuholen und hat bereits die Teilbereiche „Berufsorientierung“ und „Gesundheit und Soziales“ abgeschlossen. Die sozialen Kontakte der BF beschränken sich im Wesentlichen auf die Familienmitglieder. Der BF1 pflegt des Weiteren Kontakte zu ebenfalls aus seinem Herkunftsland stammenden Bekannten, mit denen er Fahrrad fährt, spazieren geht oder gemeinsam mit diesen trainiert. Die BF2 hat nach eigenen Angaben keine sozialen Kontakte, der BF4 ist seit Juli 2023 Mitglied bei einem Judo-Verein, wo er 5-Mal wöchentlich trainiert. Der BF6 geht mit Freunden am Wochenende Fußballspielen und pflegt darüber hinaus mit einem in Wien lebenden Afghanen Telefonkontakt. Alle BF sind gesund (Anm: die volljährige Tochter weist eine Beeinträchtigung an ihrer linken Hand auf und wartet auf eine – ursprünglich für Februar 2024 angesetzte, jedoch aus Kapazitätsgründen verschobene – nunmehr für XXXX 07.2024 plastische Operation). Alle BF sind gesund Anmerkung, die volljährige Tochter weist eine Beeinträchtigung an ihrer linken Hand auf und wartet auf eine – ursprünglich für Februar 2024 angesetzte, jedoch aus Kapazitätsgründen verschobene – nunmehr für römisch 40 07.2024 plastische Operation). Der BF1, die BF2 und der BF6 sind arbeitsfähig und arbeitswillig. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Dem BF1 droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verfolgung durch die dortigen Behörden aufgrund des vorgebrachten Vorwurfs der Beihilfe zum Terrorismus. Ihm droht auch keine Einberufung oder Zwangsrekrutierung zu den Streitkräften der Russischen Föderation. Auch dem BF6 droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften noch eine Zwangsrekrutierung. Die BF2-BF5 haben keine eigenen Fluchtgründe. Diesen droht auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem BF1 und BF
- Es wird weiters festgestellt, dass den BF auch in anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation keine individuelle und konkrete Gefahr droht Opfer von Verfolgungshandlungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu werden. Es droht den BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation Die BF sind im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und sind nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würden bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation 1.5.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderberichten, Version 13 vom 08.11.2023, wiedergegeben: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 9.6.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 9.6.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023 BS – Bertelsmann Stiftung
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In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023 COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023 Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023 FH – Freedom House
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- a)und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vergleiche FR o.D.
- a)und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 2.6.2023 BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023 FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023 FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.a): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://council.gov.ru/structure/regions/DA/, Zugriff 9.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023a): Меликов Сергей Алимович [Melikow Sergej Alimowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/242445, Zugriff 9.6.2023 ORD – Oberhaupt der Republik Dagestan [Russland] (o.D.): Правительство РД: Председатель Правительства [Regierung der RD: Regierungsvorsitzender], https://glava.e-dag.ru/rd-government/, Zugriff 9.6.2023 RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023 Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023 Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-07 15:45 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation ’Gruppe Wagner’ unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation ’Gruppe Wagner’ unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer ’militärischen Spezialoperation’ in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer ’militärischen Spezialoperation’ in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und [...] ● QAA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.10.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (5.10.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia September 2023, https://acleddata.com/2023/10/05/regional-overview-europe-central-asia-september-2023/, Zugriff 30.10.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (7.9.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia August 2023, https://acleddata.com/2023/09/07/regional-overview-europe-central-asia-august-2023/, Zugriff 30.10.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 30.10.2023 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail ● BBC – British Broadcasting Corporation (27.8.2023): Wagner boss Prigozhin confirmed dead in plane crash - Moscow, https://www.bbc.com/news/world-europe-66632924, Zugriff 30.10.2023 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 30.10.2023 ● FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023 ● IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023 ● Interfax (o.D.): Хроника 01 августа – 05 сентября 2023 года: Атаки беспилотников на Москву [Chronik 01 August - 05 September 2023: Drohnenangriffe auf Moskau], https://www.interfax.ru/chronicle/ataka-bespilotnikov-na-moskvu.html, Zugriffe 30.10.2023 ● ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023 ● Kreml [Russland] (20.10.2023): Посещение штаба Южного военного округа [Besuch des Stabs des südlichen Militärbezirks], http://kremlin.ru/events/president/news/72562, Zugriff 30.10.2023 ● Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023 ● Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы овоенном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii/, Zugriff 30.10.2023 ● MOD/Twitter – Ministry of Defence - @DefenceHQ, Twitter [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 – Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023uellen: Nordkaukasus Letzte Änderung: 04.07.2023 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vergleiche KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2022). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen: Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): Дагестан: хроника террора (1996-2023 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): В апреле 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе четыре человека погибли [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388512/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В römisch eins квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal römisch eins 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В IV квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В römisch vier квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal römisch vier 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в III квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в römisch drei квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal römisch drei 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal römisch zwei 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal römisch eins 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 28.6.2023 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 28.6.2023 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 28.6.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023 OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / US Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 28.6.2023 RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 28.6.2023 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.06.2023
der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).
dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartike