Obsah (22)
Art 133§ 25§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 13Art. 14§ 60§ 31§ 8§ 9§ 67§ 21§ 58§ 11§ 61§ 66§ 20§ 99§ 37§ 366RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlL504 2282483-1 Spruch, L504 2282483-1/3EL504 2282483-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Türkei. Die bP reiste laut eigenen Angaben am 01.06.2015 unrechtmäßig erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Danach war sie zwischen 03.02.2016 bis 25.02.2016 in der Türkei aufhältig. Die bP schloss am 04.06.2016 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX von welcher sie mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 22.10.2020, XXXX geschieden wurde.Die bP schloss am 04.06.2016 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, römisch 40 von welcher sie mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 22.10.2020, römisch 40 geschieden wurde. Am 16.04.2016 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.07.2016 reiste die bP freiwillig in die Türkei zurück. Das Asylverfahren wurde aufgrund der freiwilligen Ausreise der bP am 18.07.2016 eingestellt. Am 02.08.2016 wurde von Deutschland im Schengener Informationssystem ein Einreiseverbot für die bP ausgeschrieben. Dieses war seit 13.06.2016 rechtskräftig und gültig bis 20.04.
- Am 01.02.2018 wurde der bP nach erfolgter Eheschließung erstmals der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und in den Folgejahren verlängert, zuletzt bis 14.12.
- Seit 29.01.2018 ist die bP aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wegen Scheidung vom 04.01.2021 erhielt die bP eine „Rot-Weis-Rot- Karte plus“. Diese wurde der bP bis zum 16.12.2022 verlängert. Die bP brachte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag ein, über diesen zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: Am 17.04.2018 XXXX wurde die bP vom Landesgericht für Strafsachen XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 1.440,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.Am 17.04.2018 römisch 40 wurde die bP vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 1.440,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Am 05.10.2022 XXXX wurde die bP vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2 (mit Ausnahme des Faktums A) 6.), Abs 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 05.10.2022 römisch 40 wurde die bP vom Landesgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 (mit Ausnahme des Faktums A) 6.), Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 11.10.2022 wurde der bP vom Bundesamt schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und sie wurde darüber informiert, dass beabsichtigt ist gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu verhängen. Der bP wurde Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 22.09.2022 Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben hat die bP am 13.10.2022 nachweislich übernommen. Die bP ist der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat keine Stellungnahme eingebracht.Am 11.10.2022 wurde der bP vom Bundesamt schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und sie wurde darüber informiert, dass beabsichtigt ist gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu verhängen. Der bP wurde Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 22.09.2022 Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben hat die bP am 13.10.2022 nachweislich übernommen. Die bP ist der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat keine Stellungnahme eingebracht. Am 10.11.2022 wurden die bP bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Schreiben des BFA vom 24.04.2023 wurde der bP nochmals ein Parteiengehör mit der Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben zugesendet. Die bP hat das Schreiben nachweislich am 02.05.2023 übernommen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.05.2023, eingelangt durch ihren Rechtsanwalt Mag. Tamer Öztürk, gab die bP im Wesentlichen Folgendes an: „Richtig wäre, dass Ihnen bereits mit Schreiben vom 11.10.2022 Gelegenheit gegeben wurde, zum Sachverhalt bzw. zu Ihren Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Damals hätten Sie sich in Haft befunden und hätten keine Möglichkeit gehabt, die Stellungnahme fristgerecht zu erstatten. In der Folge hätten Sie das Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2022 erhalten. Mit diesem Schreiben wären Sie informiert worden, dass von der Abteilung Aufenthaltsrecht des Magistrates Linz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überprüfung Ihres Aufenthaltsstatus nach § 25 NAG eingeleitet werde.In der Folge hätten Sie das Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2022 erhalten. Mit diesem Schreiben wären Sie informiert worden, dass von der Abteilung Aufenthaltsrecht des Magistrates Linz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überprüfung Ihres Aufenthaltsstatus nach Paragraph 25, NAG eingeleitet werde. Mit diesem Schreiben wäre Ihnen die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bürgerinnen-Angelegenheiten, Aufenthaltsrecht schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme einzubringen, wobei in diesem Schreiben angeführt worden wäre, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 25
NAG von Ihrer Stellungnahme verständigt werde.Mit diesem Schreiben wäre Ihnen die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bürgerinnen-Angelegenheiten, Aufenthaltsrecht schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme einzubringen, wobei in diesem Schreiben angeführt worden wäre, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 25, NAG von Ihrer Stellungnahme verständigt werde. Sie hätten fristgerecht am 06.01.2023, vertreten durch Ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Stellungnahme an das Magistrat der Landeshauptstadt Linz übermittelt. Unter einem würden sowohl das Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2022 sowie Ihre Stellungnahme vom 06.01.2023 vorgelegt werden. Sie würden nun schon seit Jahren in Österreich leben und auch künftig in Österreich bleiben wollen. Es wäre Ihnen bewusst, dass Sie einen großen Fehler begangen haben, und Sie würden sich künftig an die österreichischen Gesetze halten und keine strafbaren Handlungen mehr begehen. Ihre Zeit in Haft wäre für Sie eine große Lehre gewesen. Sie würden keinesfalls eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und Ihr Aufenthalt würde dem öffentlichen Interesse nicht widerstreiten.
- Sie wären im Jahr 2015 in Österreich eingereist. Sie hätten nach der Einreise einen Asylantrag gestellt.
- Sie würden sich seit dem Jahr 2015 mit der Unterbrechung im Jahr 2017 im Bundesgebiet befinden. Nach Ihrer Eheschließung im Jahr 2016 wären Sie in die Türkei ausgereist und hätten von der Türkei aus die Familienzusammenführung beantragt. Sie hätten im Jahr 2018 nach Erteilung des Aufenthaltstitels wieder nach Österreich einreisen können. In den Jahren 2019 und 2020 hätten Sie weitere Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erhalten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom 28.09.2020 wäre Ihre Ehe geschieden worden. Danach hätten Sie jeweils Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten. Sie würden sich seit Februar 2018 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. Von Februar 2018 bis Ende 2020 hätten Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin in Zell am See gewohnt. Nach der Scheidung hätten Sie in XXXX gelebt, und zwar bis 2021.Nach der Scheidung hätten Sie in römisch 40 gelebt, und zwar bis
- Danach hätten Sie in XXXX gewohnt, und zwar bis 14.11.2022.Danach hätten Sie in römisch 40 gewohnt, und zwar bis 14.11.
- Seit 14.11.2022 würden Sie in XXXX wohnen.Seit 14.11.2022 würden Sie in römisch 40 wohnen.
- Sie wären derzeit gesund und würden sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.
- Sie hätten fünf Klassen Grundschule in der Türkei XXXX besucht. Eine darüberhinausgehende Schulausbildung hätten Sie nicht.
- Sie hätten fünf Klassen Grundschule in der Türkei römisch 40 besucht. Eine darüberhinausgehende Schulausbildung hätten Sie nicht. Sie würden auch über keine Berufsausbildung verfügen.
- Sie würden Kurdisch, Türkisch und Deutsch sprechen.
- Sie wären mit Frau XXXX verlobt und würden beabsichtigen sie in Kürze zu heiraten.
- Sie wären mit Frau römisch 40 verlobt und würden beabsichtigen sie in Kürze zu heiraten. Diesbezüglich würde auch auf das beiliegende Schreiben XXXX vom 03.01.2023 verwiesen werden.Diesbezüglich würde auch auf das beiliegende Schreiben römisch 40 vom 03.01.2023 verwiesen werden. Sie hätten bereits einen Termin zur Eheschließung gehabt, da jedoch die Unterlagen nicht vollständig gewesen wären, wäre die Eheschließung bis jetzt nicht möglich gewesen. Sie wären gerade bemüht, die notwendigen Unterlagen vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg zu beschaffen. Unter einem würde das türkische Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Die Eheschließung würde in Kürze stattfinden.
- Sie hätten zwei Kinder, und zwar XXXX und römisch 40 und XXXX römisch 40 Diese würden gemeinsam mit ihrer Mutter in XXXX leben.Diese würden gemeinsam mit ihrer Mutter in römisch 40 leben. Die Ehe wäre in der Türkei am 24.12.2013 geschieden worden. Damals wäre sie noch zum zweiten Kind XXXX schwanger gewesen.Die Ehe wäre in der Türkei am 24.12.2013 geschieden worden. Damals wäre sie noch zum zweiten Kind römisch 40 schwanger gewesen. Unter einem würde die türkische Scheidungsentscheidung mit der deutschen Übersetzung vorgelegt werden.
- Die Kindesmutter hätte die alleinige Obsorge für XXXX Dies würde aus der vorgelegten Scheidungsentscheidung hervorgehen.
- Die Kindesmutter hätte die alleinige Obsorge für römisch 40 Dies würde aus der vorgelegten Scheidungsentscheidung hervorgehen. Während dieser Scheidung wäre die Kindesmutter für die XXXX noch schwanger gewesen. Während dieser Scheidung wäre die Kindesmutter für die römisch 40 noch schwanger gewesen. Für die Tochter XXXX würde eine gemeinsame Obsorge bestehen.Für die Tochter römisch 40 würde eine gemeinsame Obsorge bestehen.
- In Österreich würden Sie insbesondere folgende Verwandte haben: Herr XXXX , CousinHerr römisch 40 , Cousin Herr XXXX CousinHerr römisch 40 Cousin Herr XXXX CousinHerr römisch 40 Cousin Herr XXXX CousinHerr römisch 40 Cousin Frau XXXX SchwesterFrau römisch 40 Schwester Frau XXXX TanteFrau römisch 40 Tante Herr XXXX CousinHerr römisch 40 Cousin
- Sie würden den engsten Kontakt zu Ihrer Schwester haben. Momentan würden Sie mit ihr in einer Wohnung leben. Ihre Schwester wäre eine Pflegerin im Altersheim. Ansonsten hätten Sie zu den Verwandten regelmäßigen Kontakt.
- Sie hätten auch zahlreiche österreichische Freunde, mit denen Sie sich regelmäßig treffen und auch gut verstehen würden.
- Sie hätten sich bemüht nicht nur zu kurdisch bzw. türkisch sprechenden Personen Kontakt zu haben. Sie hätten sich aktiv bemüht auch österreichische Freunde zu haben und hätten die Freundschaft zu diesen bewusst gepflegt. Auch aus diesem Grund hätten Sie zahlreiche österreichische Freunde, die auch wesentlich dazu beigetragen hätten, dass sich Ihre Deutschkenntnisse verbessert haben. Sie würden gut Deutsch sprechen und wären in Österreich sehr gut sozial und kulturell integriert. Sie wären ein kontraktfreudiger Mensch und würden leicht Bekanntschaften schließen können. Sie hätten zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde. Sie hätten sich stehts bemüht Ihre Integration in Österreich voranzutreiben. So hätten Sie sich konkret bemüht hier Freundschaften und Bekanntschaften zu schließen und würden, wie bereits ausgeführt, über einen großen Bekannten- und Freundeskreis verfügen. Sie würden bewusst regelmäßig österreichische Lokale besuchen und wären gerne in Österreich unterwegs.
- Sie hätten regelmäßig Kontakt zu Ihren Verwandten auch in der europäischen Union. Vor allem, wenn es Familienfeste, wie zB Hochzeiten oder Beschneidungsfeiern geben würde, würde man sich auch mit diesen Verwandten treffen. Ihre ehemalige Gattin, Frau XXXX sowie Ihre beiden Kinder, XXXX und XXXX würden in XXXX leben.Ihre ehemalige Gattin, Frau römisch 40 sowie Ihre beiden Kinder, römisch 40 und römisch 40 würden in römisch 40 leben. Sie hätten regelmäßigen Kontakt zu Ihren Kindern. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei würden Sie Ihre Kinder kaum mehr sehen können und wäre Ihr Privat- bzw. Familienleben diesbezüglich sehr eingeschränkt. Weiters hätten Sie zahlreiche Verwandte in Deutschland, Holland und Belgien. (…) Es würden also zahlreiche Verwandte von Ihnen in der Europäischen Union leben.
- Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat.
- Sie wären zurzeit als LKW-Lenker bei der Firma XXXX tätig. Sie wären seit 15.11.2022 dort beschäftigt.
- Sie wären zurzeit als LKW-Lenker bei der Firma römisch 40 tätig. Sie wären seit 15.11.2022 dort beschäftigt. Ihr Einkommen bei dieser Firma würde ca. € 2.400,-- bis € 2.500,-- netto monatlich betragen. Diesbezüglich würden der Arbeitsvertrag, eine Arbeitsbestätigung sowie die entsprechenden Lohnabrechnungen vorgelegt werden. Weiters würde ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt werden, aus dem die Daten der vorangegangenen Arbeitsverhältnisse entnommen werden können. Für Ihre Kinder würde eine Lohnexekution durchgeführt werden. (Kindesunterhalt) Sie wären bemüht den Rückstand so schnell wie möglich zu bezahlen.
- Diese Frage würde sich erübrigen.
- Sie würden zurzeit über Geldmittel von ca. € 1.000,-- verfügen.
- Wie bereits oben angeführt, wären Sie in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und würden ca. € 2.500,-- netto monatlich verdienen.
- Ihre Eltern wären bereits verstorben. In der Türkei hätten Sie noch zwei Schwestern. Außer Urlaubsreisen hätten Sie kaum mehr Kontakte in die Türkei.
- Sie wären zuletzt vom 11.07.2021 bis 20.08.2021 in der Türkei gewesen. Es würde sich um einen Urlaubsaufenthalt handeln.
- Sie hätten in der Türkei keine Wohnanschrift.
- Sie würden nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren wollen. Eine freiwillige Rückkehr in die Türkei würde für Sie nicht in Frage kommen. Wie bereits ausgeführt, hätten Sie dort kaum mehr soziale und familiäre Kontakte. Sie würden gerne in Österreich leben und arbeiten und würden auf Dauer in Österreich bleiben wollen. Hier hätten Sie zahlreiche Verwandte, Bekannte und Freunde und würden diese keinesfalls verlassen müssen wollen. Sollte es jedoch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung geben, wovon Sie nicht ausgehen würden, würden Sie dieser Entscheidung entsprechen und wenn es keine rechtlichen Möglichkeiten mehr geben würde, in Österreich zu verbleiben, in die Türkei ausreisen.
- Sie wären das erste Mal in Haft gewesen und dies wäre eine große Lehre für Sie gewesen. Sie würden Ihre strafbaren Handlungen bereuen und würden nie mehr wieder strafbare Handlungen begehen. Sie würden auch künftig keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen. Sie würden daher den Antrag stellen, das gegenständliche Verfahren einzustellen und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in die Türkei und eines Einreiseverbotes abzusehen. Allein die Tatsache, dass Sie die gegenständliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten haben, wäre Ihnen Lehre genug gewesen und es wäre Ihnen sehr wohl bewusst, dass Sie sich rechtstreu verhalten müssen und ansonsten die Gefahr bestehen würde, Österreich verlassen zu müssen. Weiters würden Sie lediglich für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes, wovon Sie nicht ausgehen würden, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von zumindest drei Monaten beantragen.“ Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Kopien: Meldebestätigung Aufenthaltstitel Ehefähigkeitszeugnis vom 16.02.2023 Schreiben vom 03.01.2023 von Frau XXXX Schreiben vom 03.01.2023 von Frau römisch 40 Reisepass von Frau XXXX Reisepass von Frau römisch 40 Meldebestätigung von Frau XXXX Meldebestätigung von Frau römisch 40 E-Mail-Verkehr mit dem Standesamt Linz Scheidungsurteil vom 24.12.2013 in Türkisch und Deutsch (beglaubigte Übersetzung) Arbeitsvertrag vom 15.11.2022 Arbeitsbestätigung Lohn-Gehaltsabrechnungen von November 2022 bis April 2023 Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 03.01.2023 Heiratsurkunde vom 04.06.2016 Beschluss des BG Zell am See vom XXXX Beschluss des BG Zell am See vom römisch 40 Schreiben des Magistrat Linz Abt. Aufenthaltsrecht vom 27.12.2022 Stellungnahme an das Magistrat Linz Abt. Aufenthaltsrecht vom 06.01.2023 Mit Schreiben des BFA vom 29.08.2023 wurde bei der Rechtsvertretung der bP nachgefragt, ob bereits eine Eheschließung stattgefunden habe. Zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung mehrerer Fragen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Am 06.09.023 übermittelte die bP eine dementsprechende Stellungnahme: Die bP hätte noch nicht geheiratet. Wie den beiliegenden Befunden des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Linz entnommen werden könne, hätte sich bei ihrer Verlobten ein gesundheitliches Problem ergeben. Durch dieses Gesundheitsproblem wäre die Verlobte der bP psychisch massiv belastet. Aufgrund dieser gesundheitlichen Entwicklung hätten die bP und ihre Verlobte sich nun entschlossen, die Eheschließung nicht zu überstürzen. Zurzeit der Stellungnahme konnte noch nicht gesagt werden, wann und ob eine Eheschließung stattfinden wird. Der Stellungnahme beigelegt war die Kopie eines Befundes des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Linz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023, wurde gegen die bP
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023, wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der bisherige Aufenthalt der bP aufgrund des gesetzten Verhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das vorhandene Privatleben wurde nicht dergestalt beurteilt, dass es der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entgegenstünde. Es lägen demnach auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden. Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass ein weiterer Aufenthalt aufgrund dessen bisherigen Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP sei zuletzt 2018 nach Österreich gekommen und seither hier legal aufhältig. Zuletzt sei die Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zum 16.12.2022 gültig gewesen und habe sie rechtzeitig um Verlängerung angesucht. Seit 15.11.2022 arbeite sie für die XXXX und hab sie davor von 21.02.2018 bis 27.11.2020 für XXXX gearbeitet. Sie lebe bei ihrer Schwester und deren Kindern und kümmere sie sich um diese während die Schwester arbeite. Zwei Kinder der bP würden in Deutschland leben und sie sei unterhaltspflichtig. Die bP habe in Österreich eine ungarische Staatsangehörige als Lebensgefährtin. Die bP spreche Deutsch und habe einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie habe in der Türkei noch 2 Schwestern aber kein soziales Netzwerk. Sie sei am 10.11.2022 bedingt aus der Haft entlassen worden. Sie bedauere ihr Fehlverhalten. Sie habe nach der Entlassung wieder mit einer Arbeit begonnen. Eine Rückkehrentscheidung bei mehr als 6-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt sei unzulässig. Die bP sei ein „ARB-berechtigter“ türkischer Staatsangehöriger und für die Erlassung des Einreiseverbotes sei ein erhöhter Gefährdungsmaßstab erforderlich, es liege auch ein „schützenswertes Privat- und Familienleben“ vor. Sie sei nunmehr seit mehr als einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und werde dort auch weiter arbeiten, sodass ihr jedenfalls die Rechte nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich des Abkommens zukämen. Sie sei aber auch davor bereits in der gleichen Branche tätig gewesen, dies für mehr als 2 Jahre und 9 Monate, sodass sie auch die Rechte nach Art 6 Abs 1 zweiter Spiegelstrich habe. Es sei daher für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein erhöhter Gefährdungsmaßstab erforderlich. Weiteres Vorbringen behalte sich die bP für die Verhandlung ausdrücklich vor. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP sei zuletzt 2018 nach Österreich gekommen und seither hier legal aufhältig. Zuletzt sei die Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zum 16.12.2022 gültig gewesen und habe sie rechtzeitig um Verlängerung angesucht. Seit 15.11.2022 arbeite sie für die römisch 40 und hab sie davor von 21.02.2018 bis 27.11.2020 für römisch 40 gearbeitet. Sie lebe bei ihrer Schwester und deren Kindern und kümmere sie sich um diese während die Schwester arbeite. Zwei Kinder der bP würden in Deutschland leben und sie sei unterhaltspflichtig. Die bP habe in Österreich eine ungarische Staatsangehörige als Lebensgefährtin. Die bP spreche Deutsch und habe einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie habe in der Türkei noch 2 Schwestern aber kein soziales Netzwerk. Sie sei am 10.11.2022 bedingt aus der Haft entlassen worden. Sie bedauere ihr Fehlverhalten. Sie habe nach der Entlassung wieder mit einer Arbeit begonnen. Eine Rückkehrentscheidung bei mehr als 6-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt sei unzulässig. Die bP sei ein „ARB-berechtigter“ türkischer Staatsangehöriger und für die Erlassung des Einreiseverbotes sei ein erhöhter Gefährdungsmaßstab erforderlich, es liege auch ein „schützenswertes Privat- und Familienleben“ vor. Sie sei nunmehr seit mehr als einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und werde dort auch weiter arbeiten, sodass ihr jedenfalls die Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des Abkommens zukämen. Sie sei aber auch davor bereits in der gleichen Branche tätig gewesen, dies für mehr als 2 Jahre und 9 Monate, sodass sie auch die Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich habe. Es sei daher für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein erhöhter Gefährdungsmaßstab erforderlich. Weiteres Vorbringen behalte sich die bP für die Verhandlung ausdrücklich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Bei der bP handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige. Sie ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Sie ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der bP steht fest. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren. Sie absolvierte 5 Jahre Grundschule im Herkunftsstaat und war in der Türkei als LKW-Fahrer tätig. Die bP ist in römisch 40 geboren. Sie absolvierte 5 Jahre Grundschule im Herkunftsstaat und war in der Türkei als LKW-Fahrer tätig. Sie reiste 2015 nach eigenen Angaben unrechtmäßig erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Zwischen 03.02.2016 bis 25.02.2016 war die bP in der Türkei aufhältig. Am 18.07.2016 reiste die bP freiwillig in die Türkei aus. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ kehrte die bP Ende Jänner 2018 in das Bundesgebiet zurück. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: In der Türkei leben noch zwei Schwestern. 1.
- Aufenthalt in Österreich: Von 01.06.2015 bis zu ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.04.2016 hat sich die bP, mit einer kurzen Unterbrechung, unrechtmäßig unter Verwendung einer gefälschten bulgarischen ID-Card, im Bundesgebiet aufgehalten. Am 04.06.2016 heiratete sie die österreichische Staatsbürgerin, XXXX und am 18.07.2016 kehrte sie freiwillig in die Türkei zurück, woraufhin ihr Asylverfahren eingestellt wurde.Am 04.06.2016 heiratete sie die österreichische Staatsbürgerin, römisch 40 und am 18.07.2016 kehrte sie freiwillig in die Türkei zurück, woraufhin ihr Asylverfahren eingestellt wurde. Seit 29.01.2018 ist die bP aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie erhielt erstmals am 01.02.2018 nach rechtmäßiger Einreise einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Dieser wurde ihr bis 14.12.2020 verlängert. Ab dem 15.12.2020 erhielt die bP aufgrund eines Zweckänderungsantrages wegen Scheidung eine „Rot-Weis-Rot- Karte plus“. Aufgrund des anhängigen Verlängerungsverfahrens für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Rot-Weis-Rot- Karte plus) ist ihr Aufenthalt derzeit noch rechtmäßig. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich: Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Schengen Staaten Die bP ist geschieden und hat zwei Kinder, welche in Deutschland wohnhaft sind. In Österreich leben die Schwester, die Tante und Cousins der bP. Die bP hat eine Lebensgefährtin, StA Ungarn, in Österreich. In Deutschland lebt eine Schwester und zwei Cousins der bP. In den Niederlanden lebt eine Tante. In Belgien leben zwei Cousins der bP. Grad der Integration Die bP beherrscht die deutsche Sprache und spricht zudem Türkisch. Sie hat einen großen Bekannten- und Freundeskreis im Bundesgebiet. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP war von 21.02.2018 bis 27.11.2020 bei XXXX beschäftigt. Anschließend hat sie bis zu ihrer Inhaftierung Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Vom 15.11.2022 bis 17.01.2024 arbeitet sie für die XXXX Vom 22.01.2024 bis 08.03.2024 war sie bei XXXX tätig und seit 12.03.2024 wieder bei XXXX Die bP war von 21.02.2018 bis 27.11.2020 bei römisch 40 beschäftigt. Anschließend hat sie bis zu ihrer Inhaftierung Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Vom 15.11.2022 bis 17.01.2024 arbeitet sie für die römisch 40 Vom 22.01.2024 bis 08.03.2024 war sie bei römisch 40 tätig und seit 12.03.2024 wieder bei römisch 40 Mangels entsprechender Dauer von Beschäftigungszeiten erfüllt sie in Bezug auf Art 6 keinerlei Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr 1/80.Mangels entsprechender Dauer von Beschäftigungszeiten erfüllt sie in Bezug auf Artikel 6, keinerlei Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr 1/
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat die Anknüpfungspunkte in Österreich bis zum 31.01.2018 unter anderem während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet prekär war. Seit 01.02.2018 hält sie sich jeweils befristet rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben, in Summe 31 Jahre, in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch Schwestern der bP. Zuletzt hielt sie sich nach eigenen Angaben von 03.02.2016 bis 25.02.2016 und von 18.07.2016 bis zu spätestens zu ihrer Antragsstellung am 23.08.2017 und von 11.07.2021 bis 20.08.2021 in der Türkei auf. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX 01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 223
(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Geldstrafe von 180 Tags zu je 8,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 13.03.2019 02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX 02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 114
(1), 114
(3)Z 1, 2, 114
(4)1. Fall FPGParagraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins, 2, 114,
(4)1. Fall FPG Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 RK römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.11.2022, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG WELS XXXX vom 20.10.2022. LG WELS römisch 40 vom 20.10.2022. Als mildernd wurde vom Gericht das teilweise Geständnis gewertet. Erschwerend musste hingegen das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen festgestellt werden. 1.7. Rückkehrsituation
- a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit im Herkunftsstaat: Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. ,
- b)Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat auch hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht und ist sie im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. 1.8. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Das Bundesamt traf die Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, letzte Änderung 29.06.2023. Aus der dargestellten Berichtslage ergibt sich keine konkrete, entscheidungsrelevante Gefährdungslage für zurückkehrende Personen mit dem Profil der bP. In der Beschwerde erfolgen keine konkreten Einwendungen gegen diese Feststellungen und wird auch keine konkrete Gefährdung von Leib und/oder Leben der bP im Falle der Rückkehr dargelegt. 1.9. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten. 2. Beweiswürdigung Ad 1.1.1. Identität und Herkunftsstaat: Dies ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage. Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Dies ergibt sich unstreitig aus der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsrechtlichen Aktenlage des Bundesamtes bzw. den darin enthaltenen Angaben der bP. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich glaubhaft aus den persönlichen Angaben der bP. Ad 1.1.4. Aufenthalt in Österreich: Dies ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage des Bundesamtes sowie aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters.Dies ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage des Bundesamtes sowie aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters., Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich glaubhaft aus ihren persönlichen Angabe. Ad 1.1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben und den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich unstreitig aus der Strafregisterabfrage und den im Akt des Bundesamtes aufliegenden Urteilen. Die Feststellungen zur Beschäftigung bzw. Sozialversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus einer Abfrage des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Ad 1.1.7. Rückkehrsituation: Dies ergibt sich unstreitig aus der Stellungnahme sowie den Schreiben der Rechtsvertretung, den Angaben der bP bei der belangten Behörde bzw. aus der Beschwerde sowie aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Ad 1.1.8. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich aus dem zitierten und zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Ad 1.1.9. Individuelle Rückkehrsituation und Einreiseverbot: In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden entsprechende Ermittlungen angestellt. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass eine Rückkehrentscheidung bei mehr als 6-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet unzulässig sei und die Rechtsvertretung der Ansicht ist, dass die bP ein „ARB-berechtigter“ türkischer Staatsangehöriger sei und ein „schützenswertes Privat- und Familienleben“ vorliege, wendet sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung. Nach Ansicht des BVwG hat die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, wonach das Gericht dieses zu ergänzen hätte. Die von ihr in der Beschwerde vorgebrachten Umstände des Privat- und Familienlebens werden ebenso berücksichtigt. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Rückkehrentscheidung Zum Assoziationsabkommen mit der Türkei Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche., Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Art. 13
ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Artikel 13
, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Art. 14Abs.
1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Artikel 14
, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
Artikel 14dar (Vw
GH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37).Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37). Für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn-oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Spiegelstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgelegt sind, und damit für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten, sieht Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Anders als der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Vorschrift verlangt der dritte Spiegelstrich nicht die grundsätzlich ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht mehr anwendbar (vgl. wiederum VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 16, u.a. mit Hinweis auf EuGH 7.7.2005, Dogan, C-383/03, Rn. 15 ff).Für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn-oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Spiegelstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten, sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Anders als der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Vorschrift verlangt der dritte Spiegelstrich nicht die grundsätzlich ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar vergleiche wiederum VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 16, u.a. mit Hinweis auf EuGH 7.7.2005, Dogan, C-383/03, Rn. 15 ff). Das bedeutet aber, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben muss, sofern er keinen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann (vgl. nochmals VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 17, unter Hinweis auf das Urteil Sedef, Rn. 53).Das bedeutet aber, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben muss, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann vergleiche nochmals VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 17, unter Hinweis auf das Urteil Sedef, Rn. 53). Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen (vgl. EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt (vgl. EuGH 5.10.1994, Eroglu, C-355/93, Rn 13).Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen vergleiche EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt vergleiche EuGH 5.10.1994, Eroglu, C-355/93, Rn 13). Gegenständlich vertritt die bP die Ansicht, dass sie auf Grund der Beschäftigungen die Voraussetzungen des Art 6 ARB erfüllen würde:Gegenständlich vertritt die bP die Ansicht, dass sie auf Grund der Beschäftigungen die Voraussetzungen des Artikel 6, ARB erfüllen würde:
dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug war die bP zunächst von 21.02.2018 bis 27.11.2020 bei XXXX durchgehend als Arbeiter angestellt. Sie war sohin 2 Jahre und 9 Monate, aber weniger als drei Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, weshalb sie die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht erfüllt hatte. Im Hinblick auf die Unterbrechungen ab dem 27.11.2020 kam nicht hervor, dass es sich um eine Unterbrechung iSd Art 6 Abs. 2 handelt, weswegen die Frist für Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 mit der neuerlichen Beschäftigungsaufnahme am 15.11.2022 neu zu laufen begann.
dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug war die bP zunächst von 21.02.2018 bis 27.11.2020 bei römisch 40 durchgehend als Arbeiter angestellt. Sie war sohin 2 Jahre und 9 Monate, aber weniger als drei Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, weshalb sie die Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht erfüllt hatte. Im Hinblick auf die Unterbrechungen ab dem 27.11.2020 kam nicht hervor, dass es sich um eine Unterbrechung iSd Artikel 6, Absatz 2, handelt, weswegen die Frist für Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 mit der neuerlichen Beschäftigungsaufnahme am 15.11.2022 neu zu laufen begann. Am 15.11.2022 begann die bP eine Tätigkeit als Dienstnehmer bei der XXXX die bis 17.01.2024, somit rund 1 Jahr und 2 Monate aufrecht war. Nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich besteht nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung nur Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Die bP hatte jedoch nach 1 Jahr und 2 Monate den Arbeitgeber gewechselt und begann am 22.01.2024 als Dienstnehmer bei XXXX Dieses Dienstverhältnis endete jedoch bereits wieder mit 08.03.
- Am 15.11.2022 begann die bP eine Tätigkeit als Dienstnehmer bei der römisch 40 die bis 17.01.2024, somit rund 1 Jahr und 2 Monate aufrecht war. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich besteht nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung nur Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Die bP hatte jedoch nach 1 Jahr und 2 Monate den Arbeitgeber gewechselt und begann am 22.01.2024 als Dienstnehmer bei römisch 40 Dieses Dienstverhältnis endete jedoch bereits wieder mit 08.03.
- Am 12.03.2024 begann sie wieder bei XXXX und ist dieses Dienstverhältnis zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht. Am 12.03.2024 begann sie wieder bei römisch 40 und ist dieses Dienstverhältnis zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht. Ein Arbeitgeberwechsel ist erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber assoziationsrechtlich unschädlich, außer es liegt ein unfreiwilliger Arbeitgeberwechsel vor. Nach Art. 6 Abs. 2 S.
- berühren die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von Neuem – wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat – die in Art. 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss.Ein Arbeitgeberwechsel ist erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber assoziationsrechtlich unschädlich, außer es liegt ein unfreiwilliger Arbeitgeberwechsel vor. Nach Artikel 6, Absatz 2, S.
- berühren die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von Neuem – wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat – die in Artikel 6, Absatz eins, vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss. Die bP brachte nicht vor bzw. hat auch nicht belegt, dass ein unfreiwilliger Arbeitswechsel vorlag. Wie sich aus den festgestellten Beschäftigungszeiten (Auszug aus dem AJ-WEB vom 07.06.2024) ergibt, liegen die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 ARB nicht vor und kann die bP somit daraus auch keine Rechte ableiten.Wie sich aus den festgestellten Beschäftigungszeiten (Auszug aus dem AJ-WEB vom 07.06.2024) ergibt, liegen die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, ARB nicht vor und kann die bP somit daraus auch keine Rechte ableiten. Hinweise darauf, dass die bP aus Art 7 ARB Rechte ableiten könnte, kamen ebenso wenig hervor.Hinweise darauf, dass die bP aus Artikel 7, ARB Rechte ableiten könnte, kamen ebenso wenig hervor. Entsprechend der Ansicht der belangten Behörde kommt das BVwG aufgrund der voranstehenden Ausführungen daher zu der Auffassung, dass die bP nicht dem Assoziationsabkommen unterliegt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm Einreiseverbot
§ 53
FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform. Das Bundesamt hat gegenständlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs 4 FPG gestützt.Das Bundesamt hat gegenständlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt.
§ 52Abs.
4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. […] Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11 NAGParagraph 11, NAG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;1.gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3.gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4.eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. , Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 4 Z 4 FPG, weil der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Die Behörde ging auf Grund des anhängigen Verlängerungsverfahrens für einen Aufenthaltstitel gem. NAG (Rot-Weiß-Rot Karte plus) von einem weiterhin rechtmäßigen Aufenthalt aus (§24 Abs 1 NAG). Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe jedoch ein Versagungsgrund (§11 Abs 1 u. 2 NAG) entgegen.Das Bundesamt stützte die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, weil der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Die Behörde ging auf Grund des anhängigen Verlängerungsverfahrens für einen Aufenthaltstitel gem. NAG (Rot-Weiß-Rot Karte plus) von einem weiterhin rechtmäßigen Aufenthalt aus (§24 Absatz eins, NAG). Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe jedoch ein Versagungsgrund (§11 Absatz eins, u. 2 NAG) entgegen. Auf Grund des strafrechtlichen Verhaltens und der festgestellten Verurteilungen sowie der sich daraus ergebenden Gesinnung der bP ist der Behörde beizupflichten, dass ein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde und damit öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs 2 Z1 NAG widerstreitet. Gegenständlich ist hier zentral auf die rk. Verurteilung vom 05.10.2022 abzustellen, da die NAG-Behörde jene Verurteilung vom 17.04.2018 bei der letzten Verlängerung schon zu berücksichtigen hatte und offenbar für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach dem NAG als nicht schädlich erachtete.Auf Grund des strafrechtlichen Verhaltens und der festgestellten Verurteilungen sowie der sich daraus ergebenden Gesinnung der bP ist der Behörde beizupflichten, dass ein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde und damit öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Z1 NAG widerstreitet. Gegenständlich ist hier zentral auf die rk. Verurteilung vom 05.10.2022 abzustellen, da die NAG-Behörde jene Verurteilung vom 17.04.2018 bei der letzten Verlängerung schon zu berücksichtigen hatte und offenbar für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach dem NAG als nicht schädlich erachtete.
§ 11
Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Da die Rückkehrentscheidung hier einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istDa die Rückkehrentscheidung hier einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; • das wirtschaftliche Wohl des Landes; • die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen; • den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes: Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit 2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und hier über intensive familiäre und private Anknüpfungspunkte verfügt (siehe Feststellungen). Sie ging in dieser Zeit auch bei unterschiedlichen Dienstgebern Beschäftigungen nach. Gegen die bP spricht, dass sie mit Unterbrechungen erwerbstätig war, ihren Lebensunterhalt teilweise mit Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und auch über Einkünfte durch strafbare Handlungen bestritt. Einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet die bP seit dem 01.02.
- Zuvor hat sie sich mit einem gefälschten bulgarischen Ausweis im Bundesgebiet aufgehalten und wurde sie am 12.04.2016 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz sowie wegen Urkundenfälschung vorläufig festgenommen. Am 13.04.2016 erließ die Ausländerbehörde Main-Kinzig-Kreis (Deutschland) eine Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar, Wirkung befristet für 5 Jahre. Am 02.08.2016 wurde von Deutschland im Schengener Informationssystem ein Einreiseverbot für die bP ausgeschrieben. Dieses war seit 13.06.2016 rechtskräftig und gültig bis 20.04.
- Gegen die bP spricht weiters, dass sie wiederholt straffällig und va. wegen Verbrechen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Den hier gegenständlichen öffentlichen Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt durch die wiederholte Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht zu (VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271): Mit rk. Urteil des LG vom XXXX wurde die bP unter der Aktenzahl XXXX wegen den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 1.440,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.Mit rk. Urteil des LG vom römisch 40 wurde die bP unter der Aktenzahl römisch 40 wegen den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 1.440,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit Urteil vom XXXX wurde die bP vom LG unter der Aktenzahl XXXX wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2 (mit Ausnahme des Faktums A) 6.), Abs 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 wurde die bP vom LG unter der Aktenzahl römisch 40 wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 (mit Ausnahme des Faktums A) 6.), Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die bP wurde für schuldig befunden im bewussten und gewollten sowie arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis 31.Mai 2022 die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in und durch einen Mitgliedstaat der EU bzw. Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern in dem ua. die bP gegen Bezahlung von Schlepperlöhnen Transporte durchführte und zwar
- am
- Mai 2022 unbekannte türkische Männer von Bruck an der Leitha über Wels nach Eggenfelden (Deutschland) schleppte,
- am
- Mai 2022 von Wien nach Deutschland 4 Türken schleppen wollte, wobei er von der Polizei angehalten und festgenommen wurde,
- zumindest 4 weitere und von jeweils drei oder mehr unbekannten Fremden (insgesamt zumindest 12 Fremde) von Wien oder Burgenland nach Wels, Braunau oder Deutschland durchführte,
- dadurch zu angeführten Schleppungen beitrug, dass er den Fahrer XXXX vermittelte und
- dadurch zu angeführten Schleppungen beitrug, dass er den Fahrer römisch 40 vermittelte und
- am
- Mai 2022 über Auftrag des XXXX 4 türkischen Männern von Wien über Weis nach Eggenfelden (Deutschland) schleppte.
- am
- Mai 2022 über Auftrag des römisch 40 4 türkischen Männern von Wien über Weis nach Eggenfelden (Deutschland) schleppte. Das Gericht wertete bei der Strafzumessung mildernd das teilweise Geständnis. Erschwerend wurde das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen gewertet. Die bP befand sich von von 31.05.2022 - 10.11.2022 in Haft. Die ausgeprägten privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie vorangegangene Verurteilungen konnten sie nicht davon abhalten, weiterhin Straftaten zu begehen. Vielmehr steigerte sich die kriminelle Energie noch und fand bis dato mit dem erstmaligen Verspüren des Haftübels ihren Höhepunkt. Das Verhältnis zu ihren Kindern kann als gelockert betrachtet werden. Die bP hatte von 31.05.2022 - 10.11.2022 eine Haftstrafe zu verbüßen, was den Kontakt zu den Kindern einschränkte. Die Kontakte sind aufgrund der großen Distanz und des Aufenthaltes der Kinder in XXXX ohnehin auf gelegentliche Besuche oder Kontakte über technische Kommunikationsmittel beschränkt. Dass der Kontakt zwischen der bP und den Kindern, das jüngste ist derzeit 10 Jahre alt, zumindest temporär weiterhin über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls über Besuchsaufenthalte der Kinder in der Türkei aufrechterhalten wird, ist für die bP möglich und zumutbar, zumal es der bP nach Ablauf des gegen sie verhängten, gegenständlich Einreiseverbotes naturgemäß jederzeit offensteht, wieder nach Österreich zurückzukehren und sich auf legalem Wege um ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu bemühen. Sie kann auch in Deutschland einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Zwecke des Kontaktes mit den Kindern beantragen. Die mit der Rückkehrentscheidung bewirkte (vorübergehende) Trennung erweist sich daher vor allem unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig und als zumutbar und ist daher nicht geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls zu bewirken, schließlich ist im gesamten Verfahren nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung einen tatsächlichen Abbruch eines bestehenden Kontaktes bewirken würde bzw. eine Beschränkung des künftigen Kontaktes mit negativen Auswirkungen auf das Wohl der bei der Mutter in XXXX wohnhaften Kinder einhergehen würde. Unterhaltszahlungen an ihre Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482). Das Verhältnis zu ihren Kindern kann als gelockert betrachtet werden. Die bP hatte von 31.05.2022 - 10.11.2022 eine Haftstrafe zu verbüßen, was den Kontakt zu den Kindern einschränkte. Die Kontakte sind aufgrund der großen Distanz und des Aufenthaltes der Kinder in römisch 40 ohnehin auf gelegentliche Besuche oder Kontakte über technische Kommunikationsmittel beschränkt. Dass der Kontakt zwischen der bP und den Kindern, das jüngste ist derzeit 10 Jahre alt, zumindest temporär weiterhin über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls über Besuchsaufenthalte der Kinder in der Türkei aufrechterhalten wird, ist für die bP möglich und zumutbar, zumal es der bP nach Ablauf des gegen sie verhängten, gegenständlich Einreiseverbotes naturgemäß jederzeit offensteht, wieder nach Österreich zurückzukehren und sich auf legalem Wege um ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu bemühen. Sie kann auch in Deutschland einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Zwecke des Kontaktes mit den Kindern beantragen. Die mit der Rückkehrentscheidung bewirkte (vorübergehende) Trennung erweist sich daher vor allem unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig und als zumutbar und ist daher nicht geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls zu bewirken, schließlich ist im gesamten Verfahren nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung einen tatsächlichen Abbruch eines bestehenden Kontaktes bewirken würde bzw. eine Beschränkung des künftigen Kontaktes mit negativen Auswirkungen auf das Wohl der bei der Mutter in römisch 40 wohnhaften Kinder einhergehen würde. Unterhaltszahlungen an ihre Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482). Die Heirat der ungarischen Lebensgefährtin wurde laut der Stellungnahme vom 06.09.2023 auf unbestimmte Zeit aufgrund der Erkrankung der Lebensgefährtin verschoben. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise, dass die beabsichtigte Heirat stattgefunden habe. Der bP ist es nicht verwehrt – wie bereits dargelegt - bei der Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861). Eine Trennung der bP von ihrer Lebensgefährtin ist auch nach Ansicht des BVwG für die Dauer des ordentlichen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sehr wohl zumutbar, da es der bP in Zukunft möglich und zumutbar ist, die Beziehung ihrer Lebensgefährtin durch Treffen in der Türkei oder in Drittstaaten oder dem Heimatstaat der Lebensgefährtin fortzuführen. Schließlich kamen aus den vorliegenden Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit von Besuchen im Herkunftsstaat hervor. Soweit in diesem Zeitraum ein persönlicher Kontakt zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin, nur eingeschränkt möglich sein wird, ist festzuhalten, dass dieser zwischenzeitig im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann und zumutbar ist. Die Heirat der ungarischen Lebensgefährtin wurde laut der Stellungnahme vom 06.09.2023 auf unbestimmte Zeit aufgrund der Erkrankung der Lebensgefährtin verschoben. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise, dass die beabsichtigte Heirat stattgefunden habe. Der bP ist es nicht verwehrt – wie bereits dargelegt - bei der Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). Eine Trennung der bP von ihrer Lebensgefährtin ist auch nach Ansicht des BVwG für die Dauer des ordentlichen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sehr wohl zumutbar, da es der bP in Zukunft möglich und zumutbar ist, die Beziehung ihrer Lebensgefährtin durch Treffen in der Türkei oder in Drittstaaten oder dem Heimatstaat der Lebensgefährtin fortzuführen. Schließlich kamen aus den vorliegenden Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit von Besuchen im Herkunftsstaat hervor. Soweit in diesem Zeitraum ein persönlicher Kontakt zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin, nur eingeschränkt möglich sein wird, ist festzuhalten, dass dieser zwischenzeitig im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann und zumutbar ist. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). In diesem Sinn ist auch auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH zu beurteilenden Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, Zl. 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).Im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). In diesem Sinn ist auch auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH zu beurteilenden Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, Zl. 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Durch die Verurteilungen der bP wegen des Verbrechens der Schlepperei und die daraus ersichtliche schädliche Neigung liegt eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor. Es ist auch eindeutig hervorgekommen, dass weder die vorhergehende strafgerichtliche Verurteilung noch die intensiven privaten und familiären Bindungen gereicht haben, um die bP bislang von weiteren Straftaten abzuhalten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es durch das von der bP gesetzte Verhalten zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kommt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose liegt diese Tatbestandsvoraussetzung des § 52 Abs. 4 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es durch das von der bP gesetzte Verhalten zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kommt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose liegt diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben näher ausgeführt, unterliegt die bP mangels Vorliegen der erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht dem Assoziationsabkommen und gelangt daher auch kein erhöhter Aufenthaltsbeendigungsschutz nach § 52 Abs. 5 FPG zur Anwendung. Wie bereits oben näher ausgeführt, unterliegt die bP mangels Vorliegen der erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht dem Assoziationsabkommen und gelangt daher auch kein erhöhter Aufenthaltsbeendigungsschutz nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG zur Anwendung. Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr bei diesem Sachverhalt im öffentlichen Interesse hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr bei diesem Sachverhalt im öffentlichen Interesse hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Die bP brachte im Verfahren nicht konkret und glaubhaft vor, dass sie hinsichtlich der Schaffung einer Existenzgrundlage in der Türkei auf unüberwindliche Probleme stoßen würde und ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht diese konkrete Gefahr. Auch wenn die bP – mit Unterbrechungen - seit mehr als 8 Jahren im Bundesgebiet lebt, so kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass sie von der Türkei gänzlich entwurzelt wäre. Nach wie vor leben dort Familienangehörige und Verwandte zu denen Kontakt besteht. Die bP wurde in der Türkei sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Die in Österreich erworbenen Fähigkeiten – auch in sprachlicher Hinsicht - sind zudem generell geeignet auch auf anderen Arbeitsmärkten die Chancen zu erhöhen. Ungeachtet dessen gibt es in der Türkei für bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, Sozialbeihilfe. Die Verpflichtung, Österreich zu verlassen, führt zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Privat- und Familienlebens in Österreich, jedoch überwiegt dies nicht die gewichtigen öffentlichen Interessen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Denn auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt - wie oben ausgeführt - in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Der bP musste nicht zuletzt durch die seit Jahren auch in den Medien präsente Bekämpfung der Schlepperkriminalität insbesondere bewusst sein, dass die Schleppertätigkeit strafbar ist und ein enormes öffentliches Interesse besteht, diese, ob der damit verbundenen Gefährdung, hintanzuhalten. Ihr war bekannt, dass der bisherige Aufenthalt immer nur befristet war und es musste ihr auch bewusst sein, dass die Verübung von Straftaten den weiteren Aufenthalt in Österreich gefährden kann. Es musste ihr damit zumindest auch latent bewusst sein, dass auch das Familienleben durch die Straffälligkeit und die daraus folgenden Konsequenzen negativ beeinflusst werden wird. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegen hier gegenständlich die genannten öffentlichen Interessen – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; das wirtschaftliche Wohl des Landes; die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen; der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). , § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht in konkreter Weise dargelegt.Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht in konkreter Weise dargelegt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es der bP in der Türkei möglich ist, ihre Existenz hinreichend zu sichern und steht es der bP frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die bP ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über hinreichende Erfahrungen im Erwerbsleben. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Einreiseverbot Das Bundesamt hat gegenständlich ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen und dieses auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt.Das Bundesamt hat gegenständlich ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen und dieses auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. § 53 FPGParagraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt i