RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlL524 2289496-1 Spruch, L524 2289496-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 25.01.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG u.a. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 08.01.2024 verloren habe. Begründend wurde angeführt, dass das AMS am 08.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem verbindlich vereinbarten Kurs erschienen sei und so einen möglichen Maßnahmenerfolg vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 25.01.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG u.a. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 08.01.2024 verloren habe. Begründend wurde angeführt, dass das AMS am 08.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem verbindlich vereinbarten Kurs erschienen sei und so einen möglichen Maßnahmenerfolg vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nach einem Telefonat am 02.01.2024 mit einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS erwartet habe, eine neue Einladung zum Kurs zu erhalten und ihm mangels Erhalt einer entsprechenden Einladung nicht bewusst gewesen sei, dass er am 08.01.2024 am Kurs hätte teilnehmen müsse. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.03.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-002254-HD, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.01.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund den Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe, indem er am Kurs XXXX nicht teilgenommen habe, obwohl ihm vom AMS ein verbindlicher Auftrag dazu erteilt worden sei.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.03.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-002254-HD, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.01.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund den Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe, indem er am Kurs römisch 40 nicht teilgenommen habe, obwohl ihm vom AMS ein verbindlicher Auftrag dazu erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2016 Leistungen aus der Notstandshilfe, wobei Unterbrechungen aus dem Bezug von Krankengeld resultieren. Der Beschwerdeführer hat mit Hilfe des XXXX einen Lebenslauf erstellt, den er seinen Bewerbungen regelmäßig beilegt. Der Beschwerdeführer hat mit Hilfe des römisch 40 einen Lebenslauf erstellt, den er seinen Bewerbungen regelmäßig beilegt. Zwischen der regionalen Geschäftsstelle des AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 03.11.2023 eine bis 03.05.2024 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. In der Betreuungsvereinbarung wurde die Teilnahme am Kurs XXXX vereinbart. Als Voraussetzungen und Zielgruppen dieses Kurses wurden in der Kursbeschreibung beim AMS vorgemerkte Personen „mit (ärztlich attestierten) körperlichen/psychischen Einschränkungen, die nach Einschätzung des AMS in den Arbeitsmarkt integrierbar sind, sowie Kund_Innen, die bereits Kurse und arbeitsmarktbezogene Unterstützungsangebote besucht haben“, angeführt.In der Betreuungsvereinbarung wurde die Teilnahme am Kurs römisch 40 vereinbart. Als Voraussetzungen und Zielgruppen dieses Kurses wurden in der Kursbeschreibung beim AMS vorgemerkte Personen „mit (ärztlich attestierten) körperlichen/psychischen Einschränkungen, die nach Einschätzung des AMS in den Arbeitsmarkt integrierbar sind, sowie Kund_Innen, die bereits Kurse und arbeitsmarktbezogene Unterstützungsangebote besucht haben“, angeführt. Folgende Gründe für die Kursteilnahme wurden in der Betreuungsvereinbarung angeführt: „Aus folgenden Gründen ist für Sie der Kurs arbeitsmarktpolitisch sinnvoll. Ihr letztes vollversichertes Dienstverhältnis endete am 31.08.2016: XXXX Sie haben keinen aktuellen Lebenslauf und bzw. aktuelle Bewerbungsunterlagen. Für eine erfolgreiche Bewerbung sind aktuelle und fehlerfreie Bewerbungsunterlagen unbedingt erforderlich. Bei diesem Kurs werden mit Ihnen auf Sie abgestimmte Bewerbungsunterlagen er- und überarbeitet und somit Ihre Vermittlungschancen erhöht.“„Aus folgenden Gründen ist für Sie der Kurs arbeitsmarktpolitisch sinnvoll. Ihr letztes vollversichertes Dienstverhältnis endete am 31.08.2016: römisch 40 Sie haben keinen aktuellen Lebenslauf und bzw. aktuelle Bewerbungsunterlagen. Für eine erfolgreiche Bewerbung sind aktuelle und fehlerfreie Bewerbungsunterlagen unbedingt erforderlich. Bei diesem Kurs werden mit Ihnen auf Sie abgestimmte Bewerbungsunterlagen er- und überarbeitet und somit Ihre Vermittlungschancen erhöht.“ Der Beschwerdeführer hat keine körperlichen und psychischen Einschränkungen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und einer AJ-Web-Abfrage. Die Erstellung eines Lebenslaufs mit Hilfe des XXXX ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag. Die Erstellung eines Lebenslaufs mit Hilfe des römisch 40 ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung samt deren Inhalt ergeben sich aus der am 03.11.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Feststellungen zur Zielgruppe der Maßnahme XXXX ergeben sich aus den vom AMS erstellten Beschreibungen der Maßnahme vom 30.
- und 12.12.
- Die Feststellungen zur Zielgruppe der Maßnahme römisch 40 ergeben sich aus den vom AMS erstellten Beschreibungen der Maßnahme vom 30.
- und 12.12.
- Aus dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer körperliche oder psychische Einschränkungen hat, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen werden konnte. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde:
- Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
- Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG hat bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185; 19.07.2022, Ra 2021/08/0024; jeweils mwN). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185; 19.07.2022, Ra 2021/08/0024; jeweils mwN). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280, mwN). Aus § 9 Abs. 8 AlVG ergibt sich zwar, dass – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Aus Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ergibt sich zwar, dass – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Im vorliegenden Fall ist angesichts der mehr als siebenjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt sowie der erfolglosen Vermittlungsversuche des AMS davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß § 9 Abs. 8 AlVG entfallen konnte (vgl. – zum Fall einer mehr als fünfjährigen Arbeitslosigkeit – VwGH 14.11.2012, 2010/08/0023). Im vorliegenden Fall ist angesichts der mehr als siebenjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt sowie der erfolglosen Vermittlungsversuche des AMS davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG entfallen konnte vergleiche – zum Fall einer mehr als fünfjährigen Arbeitslosigkeit – VwGH 14.11.2012, 2010/08/0023). Allerdings wird weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme nachgeholt. Im angefochtenen Bescheid wird darauf gar nicht eingegangen. In der Beschwerdevorentscheidung wird weitwendig das Verfahrensgeschehen dargestellt, jedoch zur Notwendigkeit der Maßnahme nur ausgeführt, dass der „Berater […] mit Ihnen mehrfach mitgeteilt [hat], dass die Kursteilnahme an XXXX als sinnvolle Unterstützung angesehen wird, Sie wieder und möglichst nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ihnen wurde daher seitens des AMS der verbindliche Auftrag erteilt, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen“. Dies wird einer Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme nicht gerecht. Allerdings wird weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme nachgeholt. Im angefochtenen Bescheid wird darauf gar nicht eingegangen. In der Beschwerdevorentscheidung wird weitwendig das Verfahrensgeschehen dargestellt, jedoch zur Notwendigkeit der Maßnahme nur ausgeführt, dass der „Berater […] mit Ihnen mehrfach mitgeteilt [hat], dass die Kursteilnahme an römisch 40 als sinnvolle Unterstützung angesehen wird, Sie wieder und möglichst nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ihnen wurde daher seitens des AMS der verbindliche Auftrag erteilt, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen“. Dies wird einer Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme nicht gerecht. Aus den vom AMS vorgelegten Unterlagen ist die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Maßnahme nicht ersichtlich: In der Betreuungsvereinbarung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen aktuellen Lebenslauf bzw. aktuelle Bewerbungsunterlagen habe. Bei dem zugewiesenen Kurs würden auf den Beschwerdeführer abgestimmte Bewerbungsunterlagen er- und überarbeitet werden und somit seine Vermittlungschancen erhöht. Der vom AMS vorgelegte Lebenslauf des Beschwerdeführers, den der Beschwerdeführer für seine Bewerbungen verwendet, wurde bereits im Zuge einer Maßnahme mit dem XXXX erarbeitet. Dieser Lebenslauf ist jedoch – entgegen den Ausführungen in der Betreuungsvereinbarung – aktuell, übersichtlich gestaltet und nicht überarbeitungsbedürftig. Zudem fällt der Beschwerdeführer nicht in die Zielgruppe der Maßnahme, da er an keinen körperlichen und psychischen Einschränkungen leidet. Die Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme, bei der der Lebenslauf bzw. Bewerbungsunterlagen überarbeitet werden sollen, ist daher nicht gegeben. In der Betreuungsvereinbarung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen aktuellen Lebenslauf bzw. aktuelle Bewerbungsunterlagen habe. Bei dem zugewiesenen Kurs würden auf den Beschwerdeführer abgestimmte Bewerbungsunterlagen er- und überarbeitet werden und somit seine Vermittlungschancen erhöht. Der vom AMS vorgelegte Lebenslauf des Beschwerdeführers, den der Beschwerdeführer für seine Bewerbungen verwendet, wurde bereits im Zuge einer Maßnahme mit dem römisch 40 erarbeitet. Dieser Lebenslauf ist jedoch – entgegen den Ausführungen in der Betreuungsvereinbarung – aktuell, übersichtlich gestaltet und nicht überarbeitungsbedürftig. Zudem fällt der Beschwerdeführer nicht in die Zielgruppe der Maßnahme, da er an keinen körperlichen und psychischen Einschränkungen leidet. Die Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme, bei der der Lebenslauf bzw. Bewerbungsunterlagen überarbeitet werden sollen, ist daher nicht gegeben. Mangels Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme ist deren Zuweisung unzulässig. Daraus folgt, dass der Ausschluss vom Bezug der Geldleistung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht rechtmäßig ist. Mangels Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme ist deren Zuweisung unzulässig. Daraus folgt, dass der Ausschluss vom Bezug der Geldleistung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht rechtmäßig ist.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2289496.1.00