RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW121 2270268-1 Spruch, W121 2270268-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) dem Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenangebot als Büroangestellter bei der XXXX mit Schreiben vom XXXX übermittelt hat. Die Bewerbung sollte persönlich am XXXX im Rahmen einer Jobbörse beim AMS XXXX erfolgen. Die Bewerbungsunterlagen sollten zum Gespräch mitgenommen werden.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) dem Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenangebot als Büroangestellter bei der römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt hat. Die Bewerbung sollte persönlich am römisch 40 im Rahmen einer Jobbörse beim AMS römisch 40 erfolgen. Die Bewerbungsunterlagen sollten zum Gespräch mitgenommen werden. In einer Notiz des AMS zu einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am XXXX ist festgehalten, dass dieser angibt, eine mündliche Einstellungszusage zu haben. Er könne in ein bis zwei Monaten als Haustechniker bei der XXXX zu arbeiten beginnen. Er sei vom AMS darüber informiert worden, dass er dennoch an der Jobbörse am XXXX teilnehmen müsse.In einer Notiz des AMS zu einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 ist festgehalten, dass dieser angibt, eine mündliche Einstellungszusage zu haben. Er könne in ein bis zwei Monaten als Haustechniker bei der römisch 40 zu arbeiten beginnen. Er sei vom AMS darüber informiert worden, dass er dennoch an der Jobbörse am römisch 40 teilnehmen müsse. Ab XXXX befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.Ab römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS mitgeteilt, dass es zur Klärung seines Anspruches auf Notstandshilfe notwendig sei, mit ihm persönlich zu sprechen. Er werde daher – da er den Termin am XXXX nicht wahrnehmen konnte – neuerlich zum Termin am XXXX beim AMS eingeladen. Sollte der Beschwerdeführer auf diese Einladung nicht reagieren, werde er darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS mitgeteilt, dass es zur Klärung seines Anspruches auf Notstandshilfe notwendig sei, mit ihm persönlich zu sprechen. Er werde daher – da er den Termin am römisch 40 nicht wahrnehmen konnte – neuerlich zum Termin am römisch 40 beim AMS eingeladen. Sollte der Beschwerdeführer auf diese Einladung nicht reagieren, werde er darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde. In einer Mitteilung des AMS vom XXXX („Betreff: amtswegige Prüfung § 10 – Jobbörse XXXX “) ist u. a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse am XXXX anwesend gewesen sei. Laut „SfU [Service für Unternehmen]“ Meldung vom XXXX habe der Beschwerdeführer die Stelle abgesagt und dies damit begründet, dass er einer XXXX zugesagt habe, sie zu pflegen und somit nicht zur Verfügung stünde. Das gegenständliche „Stellenangebot“ sei zumutbar mit möglichem Arbeitsbeginn am XXXX .In einer Mitteilung des AMS vom römisch 40 („Betreff: amtswegige Prüfung Paragraph 10, – Jobbörse römisch 40 “) ist u. a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse am römisch 40 anwesend gewesen sei. Laut „SfU [Service für Unternehmen]“ Meldung vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Stelle abgesagt und dies damit begründet, dass er einer römisch 40 zugesagt habe, sie zu pflegen und somit nicht zur Verfügung stünde. Das gegenständliche „Stellenangebot“ sei zumutbar mit möglichem Arbeitsbeginn am römisch 40 . Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse des AMS/ XXXX nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse des AMS/ römisch 40 nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am XXXX wurde eine E-Mail der potenziellen Dienstgeberin an den Beschwerdeführer vom XXXX vorgelegt.Am römisch 40 wurde eine E-Mail der potenziellen Dienstgeberin an den Beschwerdeführer vom römisch 40 vorgelegt. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe – anders als im Bescheid des AMS ausgeführt – an der Jobbörse teilgenommen. Er habe diese Stelle auch nicht abgelehnt. Die potenzielle Dienstgeberin habe zu ihm gesagt, dass sie ihm einen Termin bekanntgeben würden, an welchem er mit seinen Unterlagen im Betrieb vorsprechen könne. Es sei ihm kein Termin bekanntgegeben worden, er habe öfter beim Unternehmen angerufen und nachgefragt. Erst als er der potenziellen Dienstgeberin am XXXX per Mail geschrieben habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Angebot ausgeschlagen habe.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe – anders als im Bescheid des AMS ausgeführt – an der Jobbörse teilgenommen. Er habe diese Stelle auch nicht abgelehnt. Die potenzielle Dienstgeberin habe zu ihm gesagt, dass sie ihm einen Termin bekanntgeben würden, an welchem er mit seinen Unterlagen im Betrieb vorsprechen könne. Es sei ihm kein Termin bekanntgegeben worden, er habe öfter beim Unternehmen angerufen und nachgefragt. Erst als er der potenziellen Dienstgeberin am römisch 40 per Mail geschrieben habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Angebot ausgeschlagen habe. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine E-Mail vom XXXX , die er an die potenzielle Dienstgeberin gesendet hatte.Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine E-Mail vom römisch 40 , die er an die potenzielle Dienstgeberin gesendet hatte. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG sei erfüllt worden. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG sei erfüllt worden. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise dafür ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vorlägen. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse am XXXX tatsächlich teilgenommen habe. Er habe jedoch ein Verhalten gegenüber der potenziellen Dienstgeberin gesetzt, das geeignet gewesen sei, die Anstellung des Beschwerdeführers zu verhindern. Dies ergebe sich zum einen aus den Angaben der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dem AMS im unmittelbaren Anschluss an die Jobbörse und insbesondere aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Korrespondenz zwischen ihm und der potenziellen Dienstgeberin vom XXXX . In Zusammenschau mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS seien die Angaben der potenziellen Dienstgeberin nachvollziehbar und glaubhaft. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal für die Nichteinstellung gewesen. Mit zumindest bedingtem Vorsatz habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden. Daher habe er den Tatbestand der Vereitelung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt, was den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Das Dienstverhältnis ab XXXX liege schon so weit außerhalb eines zeitlichen Zusammenhanges zu seiner am XXXX gesetzten Vereitelungshandlung, sodass dieses nicht mehr als Nachsichtsgrund in Betracht kommen könne. Der Beschwerdeführer hätte früher – bereits Mitte XXXX – seine Arbeitslosigkeit beenden können.Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise dafür ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vorlägen. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse am römisch 40 tatsächlich teilgenommen habe. Er habe jedoch ein Verhalten gegenüber der potenziellen Dienstgeberin gesetzt, das geeignet gewesen sei, die Anstellung des Beschwerdeführers zu verhindern. Dies ergebe sich zum einen aus den Angaben der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dem AMS im unmittelbaren Anschluss an die Jobbörse und insbesondere aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Korrespondenz zwischen ihm und der potenziellen Dienstgeberin vom römisch 40 . In Zusammenschau mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS seien die Angaben der potenziellen Dienstgeberin nachvollziehbar und glaubhaft. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal für die Nichteinstellung gewesen. Mit zumindest bedingtem Vorsatz habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden. Daher habe er den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt, was den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Das Dienstverhältnis ab römisch 40 liege schon so weit außerhalb eines zeitlichen Zusammenhanges zu seiner am römisch 40 gesetzten Vereitelungshandlung, sodass dieses nicht mehr als Nachsichtsgrund in Betracht kommen könne. Der Beschwerdeführer hätte früher – bereits Mitte römisch 40 – seine Arbeitslosigkeit beenden können. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte erneut vor, er habe an der Jobbörse teilgenommen. Weiters führte er zusammengefasst aus, die Feststellung über seine Lebensverhältnisse entspreche nicht den Tatsachen und habe keinen Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er sei am XXXX geboren und daher nicht XXXX Jahre alt. Er wohne nicht mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe die Stelle nicht abgelehnt. Er könne nicht verstehen, warum das AMS der potenziellen Dienstgeberin mehr glaube als ihm. Den Termin des AMS am XXXX habe er aufgrund seines vom XXXX bis XXXX andauernden Krankenstandes nicht wahrnehmen können. Sein aktuelles Dienstverhältnis bei der XXXX seit XXXX sei aufgrund Eigeninitiative zustande gekommen.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte erneut vor, er habe an der Jobbörse teilgenommen. Weiters führte er zusammengefasst aus, die Feststellung über seine Lebensverhältnisse entspreche nicht den Tatsachen und habe keinen Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er sei am römisch 40 geboren und daher nicht römisch 40 Jahre alt. Er wohne nicht mit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe die Stelle nicht abgelehnt. Er könne nicht verstehen, warum das AMS der potenziellen Dienstgeberin mehr glaube als ihm. Den Termin des AMS am römisch 40 habe er aufgrund seines vom römisch 40 bis römisch 40 andauernden Krankenstandes nicht wahrnehmen können. Sein aktuelles Dienstverhältnis bei der römisch 40 seit römisch 40 sei aufgrund Eigeninitiative zustande gekommen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das AMS führte im Vorlageschreiben vom XXXX im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer rüge im Vorlageantrag die Begründung des angefochtenen Bescheides. Diese sei jedoch schon mit der Beschwerdevorentscheidung korrigiert worden. Er rüge weiters einen Tipp- bzw. Rechenfehler betreffend sein Alter und eine – tatsächlich irrelevante – Feststellung zu seinem Haushalt sowie die Beweiswürdigung. Dem Beschwerdeführer sei während seines Krankenstandes rechtliches Gehör geboten und er sei auf die Folgen (Entscheidung nach Aktenlage) hingewiesen worden. Auch nach dem Krankenstand habe der Beschwerdeführer nicht reagiert, weshalb der Bescheid ergangen sei. Der Beschwerdeführer verweise auf sein aktuelles Dienstverhältnis, das vom AMS für zwölf Monate zu XXXX gefördert werde, dieses sei bereits in der Beschwerdevorentscheidung als für eine allfällige Nachsicht zeitlich zu weit außerhalb eines berücksichtigungswürdigen Rahmens beurteilt worden. Der vom Beschwerdeführer gerügte „Vorhalt“ der mangelnden Eigeninitiative sei richtig, sei aber nicht entscheidungswesentlich gewesen. Das AMS beantrage die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das AMS führte im Vorlageschreiben vom römisch 40 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer rüge im Vorlageantrag die Begründung des angefochtenen Bescheides. Diese sei jedoch schon mit der Beschwerdevorentscheidung korrigiert worden. Er rüge weiters einen Tipp- bzw. Rechenfehler betreffend sein Alter und eine – tatsächlich irrelevante – Feststellung zu seinem Haushalt sowie die Beweiswürdigung. Dem Beschwerdeführer sei während seines Krankenstandes rechtliches Gehör geboten und er sei auf die Folgen (Entscheidung nach Aktenlage) hingewiesen worden. Auch nach dem Krankenstand habe der Beschwerdeführer nicht reagiert, weshalb der Bescheid ergangen sei. Der Beschwerdeführer verweise auf sein aktuelles Dienstverhältnis, das vom AMS für zwölf Monate zu römisch 40 gefördert werde, dieses sei bereits in der Beschwerdevorentscheidung als für eine allfällige Nachsicht zeitlich zu weit außerhalb eines berücksichtigungswürdigen Rahmens beurteilt worden. Der vom Beschwerdeführer gerügte „Vorhalt“ der mangelnden Eigeninitiative sei richtig, sei aber nicht entscheidungswesentlich gewesen. Das AMS beantrage die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Vollmacht hinsichtlich der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Zudem wurde ersucht, die Verhandlung am XXXX aufgrund einer Terminkollision des Rechtsvertreters zu vertagen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die Vollmacht hinsichtlich der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Zudem wurde ersucht, die Verhandlung am römisch 40 aufgrund einer Terminkollision des Rechtsvertreters zu vertagen. In weiterer Folge wurde die Verhandlung abberaumt. Die Verfahrensparteien wurden zu einer Verhandlung am XXXX geladen.Die Verfahrensparteien wurden zu einer Verhandlung am römisch 40 geladen. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bekannt, er könne krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung am XXXX teilnehmen. Beigelegt war eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX .Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bekannt, er könne krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung am römisch 40 teilnehmen. Beigelegt war eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Sein Rechtsvertreter und ein Behördenvertreter waren jedoch bei der Verhandlung anwesend. Der Behördenvertreter führte im Wesentlichen aus, kausal für die Nichteinstellung des Beschwerdeführers sei ausschließlich sein Bewerbungsverhalten gewesen, dazu werde auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der potenziellen Dienstgeberin vom XXXX verwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Sein Rechtsvertreter und ein Behördenvertreter waren jedoch bei der Verhandlung anwesend. Der Behördenvertreter führte im Wesentlichen aus, kausal für die Nichteinstellung des Beschwerdeführers sei ausschließlich sein Bewerbungsverhalten gewesen, dazu werde auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der potenziellen Dienstgeberin vom römisch 40 verwiesen. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung weitere Unterlagen (medizinische Befunde vom XXXX , Sachverständigengutachten über den Grad der Behinderung vom XXXX , Schreiben des Sozialministeriumservice vom XXXX und den Behindertenpass gültig ab XXXX (in Kopie)) vor. Weiters wurde zur mündlichen Verhandlung eine „Äußerung“ erstattet. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, unrichtig sei das Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer die Bewerbungsunterlagen zur Jobbörse mitbringen hätte sollen. Tatsächlich seien diese Unterlagen per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin zu übermitteln gewesen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Als „Beweis“ dafür wurde der beiliegende „Ausdruck vom XXXX zur Übermittlung der Bewerbung mit Lebenslauf“ angeführt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung weitere Unterlagen (medizinische Befunde vom römisch 40 , Sachverständigengutachten über den Grad der Behinderung vom römisch 40 , Schreiben des Sozialministeriumservice vom römisch 40 und den Behindertenpass gültig ab römisch 40 (in Kopie)) vor. Weiters wurde zur mündlichen Verhandlung eine „Äußerung“ erstattet. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, unrichtig sei das Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer die Bewerbungsunterlagen zur Jobbörse mitbringen hätte sollen. Tatsächlich seien diese Unterlagen per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin zu übermitteln gewesen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Als „Beweis“ dafür wurde der beiliegende „Ausdruck vom römisch 40 zur Übermittlung der Bewerbung mit Lebenslauf“ angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand als Verwaltungsangestellter in einem langjährigen Dienstverhältnis zu einer XXXX .Der Beschwerdeführer stand als Verwaltungsangestellter in einem langjährigen Dienstverhältnis zu einer römisch 40 . Er bezog ab XXXX – unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab XXXX hatte er Notstandshilfe bezogen.Er bezog ab römisch 40 – unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab römisch 40 hatte er Notstandshilfe bezogen. Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von XXXX vor. Ihm wurde ein unbefristeter Behindertenpass gültig ab XXXX ausgestellt.Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von römisch 40 vor. Ihm wurde ein unbefristeter Behindertenpass gültig ab römisch 40 ausgestellt. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX , vereinbart zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS, wurde dazu u. a. festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens XXXX vorliege, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müsse.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , vereinbart zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS, wurde dazu u. a. festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens römisch 40 vorliege, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müsse. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX ein Stellenangebot als Büroangestellter bei der XXXX mit der Aufforderung, sich zu bewerben. Er wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Diese waren dem Beschwerdeführer bekannt.Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 ein Stellenangebot als Büroangestellter bei der römisch 40 mit der Aufforderung, sich zu bewerben. Er wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Diese waren dem Beschwerdeführer bekannt. Das Stellenangebot gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Das Arbeitsmarktservice XXXX veranstaltet gemeinsam mit einem der größten, privaten Linienunternehmen in Niederösterreich eine Jobbörse für die Position als:„Das Arbeitsmarktservice römisch 40 veranstaltet gemeinsam mit einem der größten, privaten Linienunternehmen in Niederösterreich eine Jobbörse für die Position als: 1 Büroangestellt(er)e Nutzen Sie Ihre Chance mit den Unternehmen XXXX am XXXX um 10:00 Uhr ein Bewerbungsgespräch zu führen. Kommen sie bitte pünktlich. Nehmen sie deshalb zum Gespräch ihre Bewerbungsunterlagen gleich mit!Nutzen Sie Ihre Chance mit den Unternehmen römisch 40 am römisch 40 um 10:00 Uhr ein Bewerbungsgespräch zu führen. Kommen sie bitte pünktlich. Nehmen sie deshalb zum Gespräch ihre Bewerbungsunterlagen gleich mit! Ort: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 für eine Vollzeitbeschäftigung und folgende Aufgabenbereiche: -Verstärkung des Disponenten (Einteilung der Busfahrer, Urlaubsanträge bearbeiten) -Bearbeitung von Beschwerden/Wünsche/Auskünfte von Fahrgästen im Linienverkehr -Unterstützung bei der Planung von Bus- und Fahrerumläufen (Fahrpläne in Umlaufpläne einarbeiten und Tourenpläne erstellen) -Unterstützung der Geschäftsführung bei der Bearbeitung von Ausschreibungen -Verwaltung und Bearbeitung von Dienstaufträgen und Dienstanweisungen für die Fahrer (Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrer und Büro) -Verwaltung von Bewerbungen (die Bewerbungsgespräche selbst führt die Geschäftsführung, nur Vorbereitungsarbeiten) -Verwaltung und Abwicklung der Verkehrsunfälle gemeinsam mit der Buchhaltung -Preisanfrage/Bestellung Ersatzteillieferungen für Werkstatt -Verwaltung und Bearbeitung von Verkehrsverhandlungen (z.B. Umwegfahrten im Linienverkehr bei Baustellen entlang der Strecke) Gesucht wird ein/e Büromitarbeiter/in mit technisch logischem Verständnis (für die Diensteinteilung und die Umlaufplanung) und guter Ausdrucksform (fehlerfreies Deutsch in Wort und Schrift). Weiters ist unbedingt ein genaues Arbeiten erforderlich und eine Ordnung bei den Verwaltungsaufgaben, eine saubere, übersichtliche Führung der Ordnerablage. Gerne nehmen wir auch Schulagänger/in ohne Praxis bei uns auf, da sowieso eine entsprechende Einschulung für diese Sachgebiete erforderlich ist. KONTAKT: für weitere Informationen bei […] unter: XXXX für weitere Informationen bei […] unter: römisch 40 Dienstgeber: XXXX römisch 40 […] Besuchen Sie unsere Homepage und wenn Ihnen gefällt was wir tun, freuen wir uns auf Ihr Kommen am XXXX um 10:00 UhrBesuchen Sie unsere Homepage und wenn Ihnen gefällt was wir tun, freuen wir uns auf Ihr Kommen am römisch 40 um 10:00 Uhr Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Büroangestellt(er)e beträgt XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“Das Mindestentgelt für die Stelle als Büroangestellt(er)e beträgt römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“ Der Beschwerdeführer war am XXXX – wie gefordert – persönlich bei der Jobbörse anwesend. Er hatte am XXXX nicht – wie im Stellenangebot angeführt – seine Bewerbungsunterlagen dabei.Der Beschwerdeführer war am römisch 40 – wie gefordert – persönlich bei der Jobbörse anwesend. Er hatte am römisch 40 nicht – wie im Stellenangebot angeführt – seine Bewerbungsunterlagen dabei. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen bei sich hatte, wurde er von der potenziellen Dienstgeberin ersucht, ihr Dienstzeugnisse und/oder Versicherungsdatenauszug zuzusenden. Beides erhielt die potenzielle Dienstgeberin vom Beschwerdeführer nicht. Eine ab XXXX mögliche Beschäftigung bei der oben im Stellenangebot näher genannten potenziellen Dienstgeberin kam nicht zustande.Eine ab römisch 40 mögliche Beschäftigung bei der oben im Stellenangebot näher genannten potenziellen Dienstgeberin kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Ab XXXX befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Er übermittelte dem AMS eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung.Ab römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Er übermittelte dem AMS eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Mit Schreiben vom XXXX teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass es zur Klärung seines Anspruchs auf Notstandshilfe notwendig sei, mit ihm persönlich zu sprechen. Daher sei er bereits schriftlich zu einem Gespräch am XXXX eingeladen worden. Da er diesen Termin nicht wahrgenommen habe, werde er neuerlich eingeladen, am XXXX um 11:15 Uhr beim AMS persönlich vorzusprechen. Sollte er auf diese Einladung nicht reagieren, werde er darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass es zur Klärung seines Anspruchs auf Notstandshilfe notwendig sei, mit ihm persönlich zu sprechen. Daher sei er bereits schriftlich zu einem Gespräch am römisch 40 eingeladen worden. Da er diesen Termin nicht wahrgenommen habe, werde er neuerlich eingeladen, am römisch 40 um 11:15 Uhr beim AMS persönlich vorzusprechen. Sollte er auf diese Einladung nicht reagieren, werde er darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Der Krankenstand des Beschwerdeführers dauerte bis zum XXXX . Vom XXXX bis zum XXXX erhielt der Beschwerdeführer Krankengeld.Der Krankenstand des Beschwerdeführers dauerte bis zum römisch 40 . Vom römisch 40 bis zum römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer Krankengeld. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Der Beschwerdeführer nahm am XXXX eine vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX auf.Der Beschwerdeführer nahm am römisch 40 eine vollversicherte Beschäftigung bei der römisch 40 auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist unstrittig. Diese wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, der Beschwerdeführer bestritt das nicht. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind unstrittig. Diese ergeben sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellungen zum Grad der Behinderung und Behindertenpass sind unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Behindertenpass (in Kopie). Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus dieser im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.Dass der Beschwerdeführer bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde und er dieses erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zudem selbst gleichbleibend vorgebracht, bei der Jobbörse anwesend gewesen zu sein. Dieser Umstand wird vom AMS nicht (mehr) bestritten und wurde entsprechend in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt. Aus den Angaben der potenziellen Dienstgeberin (insbesondere in ihrer E-Mail vom XXXX ) ergibt sich auch die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Jobbörse. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Jobbörse steht somit unstrittig fest.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zudem selbst gleichbleibend vorgebracht, bei der Jobbörse anwesend gewesen zu sein. Dieser Umstand wird vom AMS nicht (mehr) bestritten und wurde entsprechend in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt. Aus den Angaben der potenziellen Dienstgeberin (insbesondere in ihrer E-Mail vom römisch 40 ) ergibt sich auch die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Jobbörse. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Jobbörse steht somit unstrittig fest. Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen der Ablauf des Gesprächs, das im Zuge der Jobbörse geführt wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, er habe die gegenständliche Stelle nicht abgelehnt. Die potenzielle Dienstgeberin habe zu ihm gesagt, dass sie ihm einen Termin bekanntgeben würde, an welchem er mit seinen Unterlagen im Betrieb vorsprechen könne. Es sei ihm kein Termin mitgeteilt worden, er habe öfter beim Unternehmen angerufen und nachgefragt. Erst als er die potenzielle Dienstgeberin am XXXX per Mail angeschrieben habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Angebot ausgeschlagen habe.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, er habe die gegenständliche Stelle nicht abgelehnt. Die potenzielle Dienstgeberin habe zu ihm gesagt, dass sie ihm einen Termin bekanntgeben würde, an welchem er mit seinen Unterlagen im Betrieb vorsprechen könne. Es sei ihm kein Termin mitgeteilt worden, er habe öfter beim Unternehmen angerufen und nachgefragt. Erst als er die potenzielle Dienstgeberin am römisch 40 per Mail angeschrieben habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Angebot ausgeschlagen habe. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe die zugewiesene Stelle nicht abgelehnt. Er könne nicht verstehen, warum das AMS der potenziellen Dienstgeberin mehr glaube als ihm. Aufgrund seiner Erkrankung vom XXXX bis XXXX habe der Beschwerdeführer den Termin beim AMS am XXXX nicht wahrnehmen können. Das würde dem Grundsatz einer raschen Genesung widersprechen.Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe die zugewiesene Stelle nicht abgelehnt. Er könne nicht verstehen, warum das AMS der potenziellen Dienstgeberin mehr glaube als ihm. Aufgrund seiner Erkrankung vom römisch 40 bis römisch 40 habe der Beschwerdeführer den Termin beim AMS am römisch 40 nicht wahrnehmen können. Das würde dem Grundsatz einer raschen Genesung widersprechen. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen, die jedoch aufgrund einer Terminkollision des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers abberaumt werden musste.Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 geladen, die jedoch aufgrund einer Terminkollision des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers abberaumt werden musste. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen, an der dieser jedoch krankheitsbedingt entschuldigt nicht teilnehmen konnte. Der zur Verhandlung erschienene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen im Vorlageantrag. Das Argument des Beschwerdeführers, ihm sei ein Termin von der potenziellen Dienstgeberin in Aussicht gestellt worden, sei „glaubwürdig“. Eine solche Terminbekanntgabe habe allerdings nicht stattgefunden, erst auf die E-Mail des Beschwerdeführers sei ihm geantwortet worden, dass er die Beschäftigungsaufnahme verweigert hätte.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen, an der dieser jedoch krankheitsbedingt entschuldigt nicht teilnehmen konnte. Der zur Verhandlung erschienene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen im Vorlageantrag. Das Argument des Beschwerdeführers, ihm sei ein Termin von der potenziellen Dienstgeberin in Aussicht gestellt worden, sei „glaubwürdig“. Eine solche Terminbekanntgabe habe allerdings nicht stattgefunden, erst auf die E-Mail des Beschwerdeführers sei ihm geantwortet worden, dass er die Beschäftigungsaufnahme verweigert hätte. In einer „Äußerung“ zur mündlichen Verhandlung wurde vonseiten des Beschwerdeführers vorgebracht, es sei unrichtig, dass die Bewerbungsunterlagen zur Jobbörse mitzubringen gewesen seien. Tatsächlich seien diese Unterlagen per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin zu übermitteln gewesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zuallererst festzuhalten, dass aus dem an den Beschwerdeführer übermittelten Stellenangebot eindeutig hervorgeht, dass die Bewerbungsunterlagen sehr wohl zur Jobbörse mitzubringen waren („Nutzen Sie Ihre Chance […] am XXXX um 10:00 Uhr ein Bewerbungsgespräch zu führen. Kommen sie bitte pünktlich. Nehmen sie deshalb zum Gespräch ihre Bewerbungsunterlagen gleich mit!“).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zuallererst festzuhalten, dass aus dem an den Beschwerdeführer übermittelten Stellenangebot eindeutig hervorgeht, dass die Bewerbungsunterlagen sehr wohl zur Jobbörse mitzubringen waren („Nutzen Sie Ihre Chance […] am römisch 40 um 10:00 Uhr ein Bewerbungsgespräch zu führen. Kommen sie bitte pünktlich. Nehmen sie deshalb zum Gespräch ihre Bewerbungsunterlagen gleich mit!“). Zudem wurde von der potenziellen Dienstgeberin in einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom XXXX ausgeführt, sie könne sich gut daran erinnern, dass sie den Beschwerdeführer, weil er keine Unterlagen bei sich gehabt habe, ersucht habe, ihr Dienstzeugnisse und/oder Versicherungsdatenauszug zuzusenden. Beides habe sie nicht erhalten, weshalb sie schon aus diesem Grund kein Interesse an der Arbeit erkennen könne. Der Beschwerdeführer beschwere sich nicht darüber, dass er den Job nicht bekommen habe oder kein Termin vereinbart worden sei, sondern nur darüber, dass ihm aktuell „offensichtlich das Arbeitslosengeld gestrichen“ werde. Sie gab ihm dennoch nochmals die Möglichkeit, Unterlagen zu übermitteln und führte aus, sie arbeite seine Bewerbung gerne nochmals durch, dazu benötige sie aber die angeführten Unterlagen.Zudem wurde von der potenziellen Dienstgeberin in einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom römisch 40 ausgeführt, sie könne sich gut daran erinnern, dass sie den Beschwerdeführer, weil er keine Unterlagen bei sich gehabt habe, ersucht habe, ihr Dienstzeugnisse und/oder Versicherungsdatenauszug zuzusenden. Beides habe sie nicht erhalten, weshalb sie schon aus diesem Grund kein Interesse an der Arbeit erkennen könne. Der Beschwerdeführer beschwere sich nicht darüber, dass er den Job nicht bekommen habe oder kein Termin vereinbart worden sei, sondern nur darüber, dass ihm aktuell „offensichtlich das Arbeitslosengeld gestrichen“ werde. Sie gab ihm dennoch nochmals die Möglichkeit, Unterlagen zu übermitteln und führte aus, sie arbeite seine Bewerbung gerne nochmals durch, dazu benötige sie aber die angeführten Unterlagen. Ein nachvollziehbarer Grund, warum die potenzielle Dienstgeberin falsche Angaben machen sollte, ist für den erkennenden Senat jedenfalls nicht hervorgekommen, weshalb deren Angaben zum Ablauf des Gesprächs bei der Jobbörse gefolgt wird. Diese konnte das Verhalten des Beschwerdeführers dahin werten, dass er kein Interesse an der Stelle hat. Dass sie auch tatsächlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Stelle hat, ergibt sich eindeutig aus ihren Ausführungen in der E-Mail vom XXXX .Diese konnte das Verhalten des Beschwerdeführers dahin werten, dass er kein Interesse an der Stelle hat. Dass sie auch tatsächlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Stelle hat, ergibt sich eindeutig aus ihren Ausführungen in der E-Mail vom römisch 40 . Die oben wiedergegebenen Einwendungen des Beschwerdeführers werden aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der potenziellen Dienstgeberin, als bloße Schutzbehauptung gewertet. Auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Interesse an der zugewiesenen Stelle gehabt hätte, ist nicht glaubhaft. Er hat nach Ansicht des erkennenden Senates bei der Jobbörse – bzw. danach (er hätte die geforderten Unterlagen übermitteln können) – nicht alles unternommen, um eingestellt zu werden und seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Daran ändert auch die Behauptung, dass er am XXXX eine Bewerbung mit Lebenslauf per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin übermittelt habe, nichts. Das war zum einen nicht im Stellenangebot gefordert – zum anderen wurde der Beschwerdeführer einen Tag danach, und zwar am XXXX , aufgefordert, Dienstzeugnisse und/oder Versicherungsdatenauszug an die potenzielle Dienstgeberin zu übermitteln, was aber nie geschah. Außerdem hat er seine E-Mail vom XXXX – wie sich aus dem von ihm vorgelegten Ausdruck ergibt – an eine E-Mail-Adresse übermittelt, die nicht einmal im Stellenangebot genannt wird. Dort war „für weitere Informationen“ die E-Mail-Adresse eines näher genannten Mitarbeiters angeführt (siehe Feststellungen), nicht jedoch jene, die vom Beschwerdeführer verwendet wurde. Auch die behaupteten Anhänge zu dieser E-Mail wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, welche Unterlagen mit welchem Inhalt überhaupt an XXXX übermittelt wurden.Auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Interesse an der zugewiesenen Stelle gehabt hätte, ist nicht glaubhaft. Er hat nach Ansicht des erkennenden Senates bei der Jobbörse – bzw. danach (er hätte die geforderten Unterlagen übermitteln können) – nicht alles unternommen, um eingestellt zu werden und seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Daran ändert auch die Behauptung, dass er am römisch 40 eine Bewerbung mit Lebenslauf per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin übermittelt habe, nichts. Das war zum einen nicht im Stellenangebot gefordert – zum anderen wurde der Beschwerdeführer einen Tag danach, und zwar am römisch 40 , aufgefordert, Dienstzeugnisse und/oder Versicherungsdatenauszug an die potenzielle Dienstgeberin zu übermitteln, was aber nie geschah. Außerdem hat er seine E-Mail vom römisch 40 – wie sich aus dem von ihm vorgelegten Ausdruck ergibt – an eine E-Mail-Adresse übermittelt, die nicht einmal im Stellenangebot genannt wird. Dort war „für weitere Informationen“ die E-Mail-Adresse eines näher genannten Mitarbeiters angeführt (siehe Feststellungen), nicht jedoch jene, die vom Beschwerdeführer verwendet wurde. Auch die behaupteten Anhänge zu dieser E-Mail wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, welche Unterlagen mit welchem Inhalt überhaupt an römisch 40 übermittelt wurden. Dass er sich schon am XXXX telefonisch beim AMS wegen der Teilnahme an der Jobbörse erkundigt hatte und auf eine mündliche Einstellungszusage bei der XXXX hinwies (vgl. Notiz des AMS vom XXXX ), ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse an der zugewiesenen Stelle hatte.Dass er sich schon am römisch 40 telefonisch beim AMS wegen der Teilnahme an der Jobbörse erkundigt hatte und auf eine mündliche Einstellungszusage bei der römisch 40 hinwies vergleiche Notiz des AMS vom römisch 40 ), ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse an der zugewiesenen Stelle hatte. Ebenso weist die E-Mail des Beschwerdeführers an die potenzielle Dienstgeberin – wie auch diese selbst in der Antwort an den Beschwerdeführer ausführt – darauf hin, dass kein Interesse des Beschwerdeführers an der Stelle bestanden hatte. So monierte er in dieser E-Mail vom XXXX – somit nachdem der Bescheid vom XXXX an den Beschwerdeführer versandt worden war – insbesondere, dass er nun aufgrund der angeblichen Ablehnung der Stelle finanzielle und rechtliche Probleme mit dem AMS habe. In den Ausführungen in dieser E-Mail ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gerne für die potenzielle Dienstgeberin gearbeitet hätte.Ebenso weist die E-Mail des Beschwerdeführers an die potenzielle Dienstgeberin – wie auch diese selbst in der Antwort an den Beschwerdeführer ausführt – darauf hin, dass kein Interesse des Beschwerdeführers an der Stelle bestanden hatte. So monierte er in dieser E-Mail vom römisch 40 – somit nachdem der Bescheid vom römisch 40 an den Beschwerdeführer versandt worden war – insbesondere, dass er nun aufgrund der angeblichen Ablehnung der Stelle finanzielle und rechtliche Probleme mit dem AMS habe. In den Ausführungen in dieser E-Mail ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gerne für die potenzielle Dienstgeberin gearbeitet hätte. Aus dem gesamten Akteninhalt ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Angebot der potenziellen Dienstgeberin in ihrer E-Mail vom XXXX nochmals bei dieser mit entsprechenden Unterlagen gemeldet hätte.Aus dem gesamten Akteninhalt ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Angebot der potenziellen Dienstgeberin in ihrer E-Mail vom römisch 40 nochmals bei dieser mit entsprechenden Unterlagen gemeldet hätte. Festzuhalten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS kein besonders kooperatives Verhalten an den Tag gelegt hat. So kann einer Person zwar nicht vorgeworfen werden, wenn sie im Krankenstand keine Termine wahrnehmen kann, dennoch hat sich der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar nach seinem Krankenstand, der am XXXX geendet hatte, darum bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall mitzuwirken und einen neuen Termin beim AMS zu vereinbaren. Dafür, dass er das getan hätte, gibt es keinerlei Hinweise. Im Schreiben vom XXXX war er vom AMS explizit darüber belehrt worden, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde, sollte der Beschwerdeführer auf die Einladung für den XXXX nicht reagieren. Erst nachdem der Bescheid vom XXXX an den Beschwerdeführer versandt worden war, war der Beschwerdeführer bemüht, die negativen Konsequenzen für ihn abzuwenden. Dass er davor schon beim Unternehmen der potenziellen Dienstgeberin angerufen hatte, ist nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Anrufverlauf vorgelegt, aus dem das hervorgehen würde. Auch die potenzielle Dienstgeberin hat dies in ihrer E-Mail vom XXXX nicht bestätigt. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, warum diese auf Anrufe nicht reagiert hätte, aber auf die E-Mail des Beschwerdeführers noch am selben Tag geantwortet hat.Festzuhalten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS kein besonders kooperatives Verhalten an den Tag gelegt hat. So kann einer Person zwar nicht vorgeworfen werden, wenn sie im Krankenstand keine Termine wahrnehmen kann, dennoch hat sich der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar nach seinem Krankenstand, der am römisch 40 geendet hatte, darum bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall mitzuwirken und einen neuen Termin beim AMS zu vereinbaren. Dafür, dass er das getan hätte, gibt es keinerlei Hinweise. Im Schreiben vom römisch 40 war er vom AMS explizit darüber belehrt worden, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde, sollte der Beschwerdeführer auf die Einladung für den römisch 40 nicht reagieren. Erst nachdem der Bescheid vom römisch 40 an den Beschwerdeführer versandt worden war, war der Beschwerdeführer bemüht, die negativen Konsequenzen für ihn abzuwenden. Dass er davor schon beim Unternehmen der potenziellen Dienstgeberin angerufen hatte, ist nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Anrufverlauf vorgelegt, aus dem das hervorgehen würde. Auch die potenzielle Dienstgeberin hat dies in ihrer E-Mail vom römisch 40 nicht bestätigt. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, warum diese auf Anrufe nicht reagiert hätte, aber auf die E-Mail des Beschwerdeführers noch am selben Tag geantwortet hat. Aus all diesen Gründen folgt der erkennende Senat daher – wie bereits ausgeführt – den Angaben der potenziellen Dienstgeberin. Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte von ihr – wie oben dargelegt – jedenfalls dahin gewertet werden, dass er kein Interesse an der Stelle hat. Es gibt weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war. Derartiges wurde insbesondere vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Es gibt weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar war. Derartiges wurde insbesondere vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bei der Jobbörse (er hatte die Bewerbungsunterlagen nicht wie im Inserat gefordert bei sich) bzw. sein Verhalten danach (er übermittelte der potenziellen Dienstgeberin nicht die angeforderten Unterlagen) waren aus Sicht des erkennenden Senates kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen und es bedarf eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Beschwerdeführers. Er hat es durch sein Verhalten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. Die Feststellungen zum Krankenstand des Beschwerdeführers, zu den Terminen am XXXX und XXXX sowie zum Krankengeldbezug ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.Die Feststellungen zum Krankenstand des Beschwerdeführers, zu den Terminen am römisch 40 und römisch 40 sowie zum Krankengeldbezug ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bescheid vom XXXX ergeben sich aus diesem im Akt einliegenden Bescheid.Die Feststellungen zum Bescheid vom römisch 40 ergeben sich aus diesem im Akt einliegenden Bescheid. Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung ab XXXX sind unstrittig. Diese hatte das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Vorlageantrag auch auf dieses Dienstverhältnis.Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung ab römisch 40 sind unstrittig. Diese hatte das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Vorlageantrag auch auf dieses Dienstverhältnis.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0215). Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt. Er hat der potenziellen Dienstgeberin mit seinem Verhalten (er brachte keine Bewerbungsunterlagen zur Jobbörse mit und übermittelte die von der potenziellen Dienstgeberin bei der Jobbörse angeforderten Unterlagen nicht) vermittelt, keine Arbeit bei der potenziellen Dienstgeberin annehmen zu wollen bzw. kein Interesse an der Stelle zu haben. Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ihm musste bewusst sein, dass mit einem derartigen Verhalten keine Beschäftigung zustande kommt, zumindest hat er dies in Kauf genommen. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Arbeitsverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Arbeitsverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer ist zwar seit XXXX vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist.Der Beschwerdeführer ist zwar seit römisch 40 vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu den gestellten Beweisanträgen: Zur Beantragung der Einvernahme der im Vorlageantrag genannten Zeugin ist Folgendes festzuhalten: Nähere Angaben dieser Person waren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Diesem Antrag war daher keine Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2270268.1.00