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{'item': 'W148 2288847-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW148 2288847-1 Spruch, W148 2288847-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Schreiben vom 19.09.2023 beantragte die XXXX GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ 51 und 52 TKG 2021.1.
  3. Mit Schreiben vom 19.09.2023 beantragte die römisch 40 GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß Paragraphen 51 und 52 TKG
  4. 1.
  5. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in der Folge: belangte Behörde oder RTR-GmbH) leitete daraufhin ein Streitschlichtungsverfahren. Die zu diesem Zweck für den 16.10.2023 anberaumte Streitschlichtungsverhandlung blieb von Seiten der Beschwerdeführerin unbesucht. 1.
  6. Mangels Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung wurde das Verfahren vor der belangten Behörde fortgesetzt. 1.
  7. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Antrag, einen Grundbuchsauszug, das Ergebnis einer Geodaten-Flächenwidmungsabfrage und das Protokoll der Schlichtungsverhandlung „zur Kenntnis- und Stellungnahme gemäß § 45 AVG“ unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäß § 78 Abs. 2 TKG
  8. Der Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin am 30.10.2023 zugestellt.1.
  9. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Antrag, einen Grundbuchsauszug, das Ergebnis einer Geodaten-Flächenwidmungsabfrage und das Protokoll der Schlichtungsverhandlung „zur Kenntnis- und Stellungnahme gemäß Paragraph 45, AVG“ unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäß Paragraph 78, Absatz 2, TKG
  10. Der Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin am 30.10.2023 zugestellt. 1.
  11. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein den verfahrenseinleitenden Antrag präzisierendes Schreiben der mitbeteiligten Partei zur Kenntnisnahme. 1.
  12. Mit Schreiben vom 07.11.2023 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren Stellung und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen als Bauland gewidmet seien und durch Errichtung, Betreibung, Überprüfung, Erneuerung, Umbau und Instandhaltung der zu errichtenden Anlage die Grundflächen für eine künftige Bebauung ungeeignet seien. Es werde beantragt, die Wertminderung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen durch einen Sachverständigen festzustellen. 1.
  13. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nähere Angaben zur Eigentumsgrenze zum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Strom-Übergabepunkt samt Lageplan und Lichtbild, die „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Netz NÖ“ und den „Leitfaden für den Netzanschluss von Stomerzeugungsanlagen mit typischen Beispielen“ der Strom- und Gas-Regulierungsbehörde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der belangten Behörde bekanntzugeben, ob diese bezüglich des Kabelverteilschranks eine Einzelvereinbarung mit der Netz Niederösterreich abgeschlossen habe und die Kosten für die Errichtung des Kabelverteilschranks bekanntzugeben. Für eine allfällige Stellungnahme wurde zunächst eine Frist bis 15.01.2024, auf begründetes Verlängerungsersuchen bis 29.01.2024 eingeräumt. 1.
  14. Mit Schreiben vom 29.01.2024 gab die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass sich der Stromverteilkasten auf Flächen im Eigentum der Beschwerdeführerin befände. Dieser sei vor 25 Jahren errichtet worden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie innerhalb des nächsten Jahres größere Zubauten plane, wodurch die Kapazität des bestehenden Stromverteilerkastens überschritten werde, falls sich die mitbeteiligte Partei an diesem Stromverteilungskasten anschließe. Dies würde für die Beschwerdeführerin zu Mehrkosten führen. 1.
  15. Mit E-Mail-Eingabe vom 05.02.2024 teilte die Netz Niederösterreich mit, dass sich der Kabelverteilerschrank auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen in ihrem Eigentum befinde. 1.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende vertragsersetzende Regelung erlassen: „Gemäß §§ 51, 52, 78, 194 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 2021/190 idgF (im Folgenden „TKG 2021”), wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:„Gemäß Paragraphen 51, 52, 78, 194, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl römisch eins 2021/190 idgF (im Folgenden „TKG 2021”), wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet: Anordnung über ein Leitungsrecht 1 Gegenstand Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechtes für die XXXX GmbH (in der Folge: die Antragstellerin) gegenüber der XXXX GmbH & Co XXXX (in der Folge Antragsgegnerin) an deren Grundstück KG XXXX , Nr XXXX , Bezirksgericht XXXX .Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechtes für die römisch 40 GmbH (in der Folge: die Antragstellerin) gegenüber der römisch 40 GmbH & Co römisch 40 (in der Folge Antragsgegnerin) an deren Grundstück KG römisch 40 , Nr römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 . Das Leitungsrecht umfasst zum einen das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, zur Erweiterung und Erneuerung einer in etwa 27 m langen Kommunikationslinie in einer Tiefe von 0,8 m und einer Breite von 0,4 m, bestehend aus ● einem fünfadrigen Stromkabel mit einem jeweiligen Adernquerschnitt von 25 mm2 (samt PCV-Ummantelung) und einem Gesamtaußendurchmesser von 30 mm und ● einem Leerrohr für das spätere Einlegen/Einziehen von LWL- oder Stromkabeln. In einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über den genannten Leitungsinfrastrukturen hat die Antragstellerin Warnbänder anzubringen. Zum anderen umfasst das Leitungsrecht das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, zur Erweiterung und Erneuerung einer neben dem im Hauseingangsbereich (dunkles Eingangstor) befindlichen Kabelverzweigerkasten der Netz Niederösterreich GmbH zu situierenden Strom-Zählersäule mit einer Breite von 59 cm, einer Tiefe von 35 cm sowie einer Gesamthöhe von 189,5 cm (davon 127,5 cm oberhalb des Erdbodens). [Skizze nicht wiedergegeben] Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach Errichtung der Kommunikationslinie eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf deren Wunsch in elektronischer Form (als PDF; gegebenenfalls auch nach Absprache der Parteien in anderen bei der Antragstellerin vorhandenen elektronischen Formaten) zur Verfügung zu stellen, in der der Verlauf, die Länge und die Verlegetiefe der Strom- und Rohrleitung einerseits und die genauen Abmessungen der aufgestellten Strom-Zählersäule andererseits ersichtlich sind. Die Antragstellerin nutzt die beschriebene Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste oder zum Betrieb bzw zur Überlassung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes. 2 Ausübung Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften einzuhalten und in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung des benützten Grundstücks vorzugehen. Die Antragstellerin hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitestmögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des benützten Grundstücks zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen. 3 Sonstige Bewilligungen Die Antragstellerin hat die für den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls zusätzlich erforderlichen Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen einzuholen. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen zu überprüfen oder einzufordern. 4 Betreten des Grundstücks Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten des Grundstücks im notwendigen Ausmaß insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Die Antragstellerin wird versuchen, die Antragsgegnerin vor jedem Betreten des Grundstücks telefonisch oder gegebenenfalls schriftlich zu verständigen. 5 Verfügungen über das Grundstück Durch das eingeräumte Leitungsrecht wird die Antragsgegnerin in der freien Verfügung über ihr Grundstück (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Antragstellerin oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken. Wurde die Anzeige gemäß dem vorhergehenden Absatz durch Verschulden der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen der Antragsgegnerin geschädigt, so ist diese zum Schadenersatz verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung der Anlage herbeigeführt hat oder wenn die Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die der Antragsgegnerin erwachsen wären, vorgeschlagen hat und diese darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. 6 Rechtsübergang Die mit dieser Anordnung eingeräumten Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen über. Die mit dieser Anordnung eingeräumten Rechte und Pflichten sind gegen jeden Besitzer des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam. 7 Abgeltung Für das anordnungsgegenständliche Leitungsrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Anlage an die Antragsgegnerin eine Abgeltung in Höhe von EUR 3,30 pro Laufmeter der Rohrinfrastruktur sowie EUR 18,06 pro Quadratmeter der von der Strom-Zählersäule in Anspruch genommenen Fläche zu bezahlen. Die Höhe der Abgeltung wird nach tatsächlicher, dauernd in Anspruch genommener Länge respektive Fläche (letzteres hinsichtlich der Strom-Zählersäule) berechnet. Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer von der Antragstellerin zusätzlich bezahlt. 8 Schad- und Klagloshaltung / Haftung Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten. Die Antragstellerin haftet der Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden (zB Beschädigungen; Flurschäden; Ernteausfall), die durch die Inanspruchnahme und Ausübung des angeordneten Leitungsrechts, insbesondere durch die Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie der Antragsgegnerin entstehen, im nachgewiesenen Umfang, soweit die Antragsgegnerin den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. 9 Anordnungsdauer Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt, solange die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt. 10 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.08.2023 bezüglich einer Abgeltung bei der Beschwerdeführerin nachgefragt habe. In der Folge sei eine Vereinbarung nicht zustande gekommen. Die Anordnung eines Dienstbarkeitsstreifens, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sei weder sinnvoll noch erforderlich: Das Ausmaß der dauerhaften Grundinanspruchnahme durch die mitbeteiligte Partei sei mit den in Punkt 1 der Anordnung festgesetzten Künettenmaßen begrenzt. Zeitweilige Grundnutzungen für Grabungsarbeiten, Instandsetzungen etc. seien zwingender Bestandteil jedes Leitungsrechts und könnten nicht im Vorhinein zeitlich und flächenmäßig eingegrenzt werden. Die unsubstantiierten Forderungen nach einer den Richtsatz der WR-V 2022 deutlich übersteigenden Höhe der Abgeltung bzw. die Forderung, ein Immobilienbewertungsgutachten einzuholen, könnten ● unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung, durch die Richtsätze „mit verhältnismäßigem Aufwand eine weitest mögliche Annäherung an die jeweilige Wertminderung des Grundstücks zu ermöglichen“ (EBRV 257 Blg
  17. GP; 5) sowie ● angesichts der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs. 2a AVG und der verfahrensstraffenden Tendenz des § 78 TKG 2021  angesichts der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG und der verfahrensstraffenden Tendenz des Paragraph 78, TKG 2021 keinen ausreichenden Grund für eine von der WR-V 2022 abweichende Wertminderung darstellen. Da für die belangte Behörde aus dem Verfahrensakt keine Indizien für die Annahme einer Unangemessenheit der Abgeltung im Einzelfall hervorgingen, sei mit der Anwendung des oben angeführten Richtsatzes das Auslangen zu finden. Die angeordneten vertragsersetzenden Detailregelungen seien erforderlich, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in einer Weise zu regeln, dass der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte faire Ausgleich der Interessen der Verfahrensparteien sichergestellt werde (VwGH 19.10.2004, 2000/03/0300). 1.
  18. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass aktenwidrig festgestellt worden sei, dass der widmungsgemäße Gebrauch des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch die angeordnete Nutzung nicht eingeschränkt werde. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, größere Zubauten zu planen, diese Pläne würden durch die mit der Leitungsführung verbundene Verhinderung von Überbauten stark eingeschränkt. Daher könne die Abgeltung für das Leitungsrecht nicht nach der Pauschalwertmethode festgesetzt werden, sondern sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Weiters sei eine potentielle Gesundheitsgefährdung durch die von der geplanten Leitung verursache Strahlung evident. Es wäre ein betriebstypologisches Gutachten zur Frage einzuholen gewesen, ob die maßgebliche Nutzung der betroffenen Flächen mit dem typischen Emissionsverhalten von Leitungen dieser Art vereinbar sei. Die beantragte Leitung übersteige das gebietsadäquate Ausmaß bei Weitem. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu ein Sachverständigengutachten aus dem Immobilienfach einzuholen und den von der mitbeteiligten Partei zu ersetzenden Betrag festzustellen. 1.
  19. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass dem Verwaltungsakt das Vorbringen der Behinderung größerer, von ihr geplanter Zubauten/Überbauten durch die gegenständliche Leitungsführung nicht zu entnehmen sei. Die bloße Möglichkeit bzw. Absicht der Beschwerdeführerin, zu einem unspezifischen Zeitpunkt in der Zukunft ein zusätzliches Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk zu errichten oder ein solches zu erweitern, könne kein Versagungsgrund für die bescheidmäßige Anordnung eines Leitungsrechts sein. Auf Punkt 5 der vertragsersetzenden Anordnung sowie die für spätere Verfügungen (z.B. bauliche Adaptionen der Beschwerdeführerin) zentrale Bestimmung des § 75 Abs. 1 TKG 2021 werde hingewiesen. Zur gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 wegen Präklusion unbeachtlichen, behaupteten Beeinträchtigung des Immissionsschutzes werde ausgeführt: Abgesehen von der leitungsrechtlichen Irrelevanz des gebietstypischen Ausmaßes etwaiger Emissionen in der Gemeinde XXXX könne der Betrieb der Leitungsanlage offenkundig keine Gesundheitsschädigungen und auch keine Störung des Wohlbefindens verursachen. Wie eine in 80 cm Tiefe in der Erde verlegte Stromverkabelung oder eine in einem Rohr geführte Glasfaserleitung (= Übertragung durch Lichtsignale; Licht kann das Rohr und die Erde nicht passieren) gesundheitliche Auswirkungen auf Menschen, Fauna, Flora haben sollen, könnten weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erklären. Selbst in Bezug auf die (hier nicht relevanten) dem Menschen im Vergleich zu elektrischem Strom physisch erheblich näherkommenden hochfrequenten elektromagnetischen Felder des 5G-Mobilfunks (bis zu 3.000 GHz) konnten bislang keine Gesundheitsbeeinträchtigungen nachgewiesen werden, wie der am 09.02.2023 veröffentlichte Zehnte Emissionsminderungsbericht der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland auf 17 Seiten verständlich zusammenfasse. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über einen Stromanschluss, der entweder ober- oder unterirdisch geführte Leitungen habe, welche offenbar keine gesundheitlichen Reaktionen hervorrufen würden.1.
  20. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass dem Verwaltungsakt das Vorbringen der Behinderung größerer, von ihr geplanter Zubauten/Überbauten durch die gegenständliche Leitungsführung nicht zu entnehmen sei. Die bloße Möglichkeit bzw. Absicht der Beschwerdeführerin, zu einem unspezifischen Zeitpunkt in der Zukunft ein zusätzliches Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk zu errichten oder ein solches zu erweitern, könne kein Versagungsgrund für die bescheidmäßige Anordnung eines Leitungsrechts sein. Auf Punkt 5 der vertragsersetzenden Anordnung sowie die für spätere Verfügungen (z.B. bauliche Adaptionen der Beschwerdeführerin) zentrale Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, TKG 2021 werde hingewiesen. Zur gemäß Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 wegen Präklusion unbeachtlichen, behaupteten Beeinträchtigung des Immissionsschutzes werde ausgeführt: Abgesehen von der leitungsrechtlichen Irrelevanz des gebietstypischen Ausmaßes etwaiger Emissionen in der Gemeinde römisch 40 könne der Betrieb der Leitungsanlage offenkundig keine Gesundheitsschädigungen und auch keine Störung des Wohlbefindens verursachen. Wie eine in 80 cm Tiefe in der Erde verlegte Stromverkabelung oder eine in einem Rohr geführte Glasfaserleitung (= Übertragung durch Lichtsignale; Licht kann das Rohr und die Erde nicht passieren) gesundheitliche Auswirkungen auf Menschen, Fauna, Flora haben sollen, könnten weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erklären. Selbst in Bezug auf die (hier nicht relevanten) dem Menschen im Vergleich zu elektrischem Strom physisch erheblich näherkommenden hochfrequenten elektromagnetischen Felder des 5G-Mobilfunks (bis zu 3.000 GHz) konnten bislang keine Gesundheitsbeeinträchtigungen nachgewiesen werden, wie der am 09.02.2023 veröffentlichte Zehnte Emissionsminderungsbericht der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland auf 17 Seiten verständlich zusammenfasse. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über einen Stromanschluss, der entweder ober- oder unterirdisch geführte Leitungen habe, welche offenbar keine gesundheitlichen Reaktionen hervorrufen würden. 1.
  21. Mit Parteiengehör vom 28.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdevorlage samt Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.03.2024 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste. Sie fragte bei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2023 um ein Leitungsrecht auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes an. In Ermangelung einer Einigung beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 19.09.2023 die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ TKG 2021.Die mitbeteiligte Partei ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste. Sie fragte bei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2023 um ein Leitungsrecht auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes an. In Ermangelung einer Einigung beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 19.09.2023 die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß Paragraphen TKG
  23. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Das beantragte Leitungsrecht umfasst zum einen das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, zur Erweiterung und Erneuerung einer in etwa 27 m langen Kommunikationslinie in einer Tiefe von 0,8 m und einer Breite von 0,4 m, bestehend aus ● einem fünfadrigen Stromkabel mit einem jeweiligen Adernquerschnitt von 25 mm2 (samt PCV-Ummantelung) und einem Gesamtaußendurchmesser von 30 mm und ● einem Leerrohr für das spätere Einlegen/Einziehen von LWL- oder Stromkabeln. In einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über den genannten Leitungsinfrastrukturen hat die Antragstellerin Warnbänder anzubringen. Im darauf von der belangten Behörde eingeleiteten Schlichtungsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 TKG 2021 konnte keine Einigung zwischen der antragstellenden mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin erzielt werden. Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde der Beschwerdeführerin mit 18.10.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge (§ 78 Abs. 2 TKG 2021) zugestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ergänzung des verfahrenseinleitenden Antrages. Die Beschwerdeführerin gab binnen offener Frist eine Stellungnahme ab (07.11.2023). Im darauf von der belangten Behörde eingeleiteten Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 konnte keine Einigung zwischen der antragstellenden mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin erzielt werden. Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde der Beschwerdeführerin mit 18.10.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge (Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021) zugestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ergänzung des verfahrenseinleitenden Antrages. Die Beschwerdeführerin gab binnen offener Frist eine Stellungnahme ab (07.11.2023). Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch im Verfahrensgang (oben Punkt I.1.10.) wiedergegeben wurde und hiermit auch festgestellt wird. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch im Verfahrensgang (oben Punkt römisch eins.1.10.) wiedergegeben wurde und hiermit auch festgestellt wird.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Seite bestritten.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß §§ 200 Abs. 7 iVm 201 Abs. 2 TKG 2021ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraphen 200, Absatz 7, in Verbindung mit 201 Absatz 2, TKG 2021ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Zu B) 3.
  27. Verfahrensrelevante Rechtsvorschriften: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2021 (in der Folge: TKG 2021), BGBl. I 190/2021 lauten auszugsweise:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2021 (in der Folge: TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  28. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 4, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
  29. „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; […]“ „Umfang und Inhalt von Leitungsrechten § 51.

(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht Paragraph 51,
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
  1. zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
  2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
  3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
  4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
  5. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, 5.zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
  6. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2)Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. Leitungsrechte an privatem Grundeigentum § 52.
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn Paragraph 52,
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
  1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
  2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  3. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2)Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(2)Dem Eigentümer einer gemäß Absatz eins, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 2, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(4)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.“
(4)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder über die Abgeltung gemäß Absatz 2, zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.“ „Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze § 55. Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“Paragraph 55, Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 3, durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des Paragraph eins, zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ „Ausübung von Rechten § 74.
(1)Bei der Ausübung der Rechte nach §§ 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.Paragraph 74,
(1)Bei der Ausübung der Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2)Der Berechtigte hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf seine Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen. Verfügungsrecht der Belasteten § 75.
(1)Durch die Rechte nach §§ 51 bis 70 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.“Paragraph 75,
(1)Durch die Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.“ „Verfahren § 78.
(1)Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.Paragraph 78,
(1)Wird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Absatz eins und am Verfahren gemäß Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(5)Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.“ „Verfahrensvorschriften, Instanzenzug § 200. […]Paragraph 200, […]
(7)Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 201.
(1)Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.Paragraph 201,
(1)Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.“ Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, BGBl II 454/2022, lautet auszugsweise:Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, Bundesgesetzblatt Teil 2, 454 aus 2022,, lautet auszugsweise: „§
  1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
  2. „Bauland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen; […]
  3. „Gebäude“ jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;
  4. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen; [...]
  5. „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  6. „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen; [...]
  7. „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Z 10 fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 TKG 2021 gehören;
  8. „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Ziffer 10, fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, TKG 2021 gehören; [...] § 3.
(1)Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.Paragraph 3,
(1)Die Richtsätze gemäß Paragraphen 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
(2)Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.
(2)Die Richtsätze gemäß Paragraphen 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt. […] Richtsatz 1 – Linieninfrastruktur § 5.
(1)Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (§ 1 Z 6) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).Paragraph 5,
(1)Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (Paragraph eins, Ziffer 6,) auf unbebauten Liegenschaften (Paragraph eins, Ziffer 12,) in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
(2)Richtsatz 1 wird pro Laufmeter Kommunikationslinie für bis zu 50 cm Künettenbreite in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt. Inkrafttreten § 13.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.“ Paragraph 13,
(1)Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.“ Die Anlage zur Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, BGBl II 454/2022, lautet auszugsweise: Die Anlage zur Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, Bundesgesetzblatt Teil 2, 454 aus 2022,, lautet auszugsweise: [...] [...] 3.
  1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.3.
  2. Präklusion Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 78 Abs. 2
  3. Satz TKG 2021 Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf die Präklusionsfolgen des § 78 Abs. 2
  4. Satz leg.cit. wurde im Schreiben explizit hingewiesen. (Das Ergänzungsschreiben der Behörde vom 20.10.2023 betraf Ergänzungen des verfahrenseinleitenden Antrages.)Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 78, Absatz 2,
  5. Satz TKG 2021 Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 78, Absatz 2,
  6. Satz leg.cit. wurde im Schreiben explizit hingewiesen. (Das Ergänzungsschreiben der Behörde vom 20.10.2023 betraf Ergänzungen des verfahrenseinleitenden Antrages.) Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht (per 7.11.2023). Die gesetzliche Frist zur Stellungnahme ist am 13.11.2023 abgelaufen und eventuell nach diesem Datum erstattetes Vorbringen, insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde zu Bauvorhaben der Beschwerdeführerin und zu Emissionen und Immissionen durch die zu verlegende Linieninfrastruktur, ist somit präkludiert. Wenn die belangte Behörde nach Ablauf der zweiwöchigen Stellungnahmefrist rechtliches Gehör gewährt, so kann die Beschwerdeführerin zwar zu den Beweisthemen des neuerlichen rechtlichen Gehörs Stellung nehmen, Vorbringen zu anderen Beweisthemen sind jedoch von der Präklusionswirkung umfasst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist des § 78 Abs. 2 TKG 2021 (und auch der einmaligen Fristerstreckung) um eine gesetzliche Frist handelt, die von der Behörde nicht über den in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeitraum hinaus erstreckbar ist. Die Ausschlusswirkung kann im äußersten Fall jedoch nur soweit gehen, dass zumindest der für eine Entscheidung mindesterforderliche Sachverhalt festgestellt werden kann. Bei Leitungsrechten nach dem TKG 2021 müssen etwa die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, selbst wenn keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben werden, geklärt werden. Thema des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 20.12.2023 war lediglich das Eigentum des auf dem betroffenen Grundstück befindlichen Strom-Übergabepunkts. Das innerhalb der Stellungnahmefrist am 29.01.2024 erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin plane im nächsten Jahr Zubauten auf diesem Grundstück, ist nicht vom Beweisthema des Schriftsatzes vom 20.12.2023 umfasst und somit ebenfalls präkludiert. Es hätte innerhalb der Präklusionsfrist erstattet werden sollen, um fristwahrend zu sein. Wenn die belangte Behörde nach Ablauf der zweiwöchigen Stellungnahmefrist rechtliches Gehör gewährt, so kann die Beschwerdeführerin zwar zu den Beweisthemen des neuerlichen rechtlichen Gehörs Stellung nehmen, Vorbringen zu anderen Beweisthemen sind jedoch von der Präklusionswirkung umfasst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist des Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 (und auch der einmaligen Fristerstreckung) um eine gesetzliche Frist handelt, die von der Behörde nicht über den in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeitraum hinaus erstreckbar ist. Die Ausschlusswirkung kann im äußersten Fall jedoch nur soweit gehen, dass zumindest der für eine Entscheidung mindesterforderliche Sachverhalt festgestellt werden kann. Bei Leitungsrechten nach dem TKG 2021 müssen etwa die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, selbst wenn keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben werden, geklärt werden. Thema des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 20.12.2023 war lediglich das Eigentum des auf dem betroffenen Grundstück befindlichen Strom-Übergabepunkts. Das innerhalb der Stellungnahmefrist am 29.01.2024 erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin plane im nächsten Jahr Zubauten auf diesem Grundstück, ist nicht vom Beweisthema des Schriftsatzes vom 20.12.2023 umfasst und somit ebenfalls präkludiert. Es hätte innerhalb der Präklusionsfrist erstattet werden sollen, um fristwahrend zu sein. Wären die Vorbringen nicht präkludiert, würden sie aus folgenden Gründen dennoch nicht verhaften: 3.3.
  7. Emissions- und Immissionsschutz Die Beschwerdeführerin verweist, unsubstantiiert und ohne nähere Belege anzuführen, auf die von der zu verlegenden Leitung ausgehende Strahlung(en). Es entspricht dem Amtswissen des Gerichts, dass Glasfaserkabel die Daten durch Lichtwellen übertragen und dass von diesen Lichtwellen keine Strahlung(en) oder sonstigen Emissionen ausgehen. Ein betriebstypologisches Gutachten zur Feststellung des Emissionsverhaltens der zu verlegenden Leitung war daher mangels Plausibilität des Beweisthemas nicht einzuholen. Gleiches gilt auch für das Stromversorgungskabel. 3.3.
  8. Verminderte Benutzbarkeit bzw. Bebaubarkeit der betroffenen Flächen und Sachverständigengutachten zur Festsetzung der Höhe der Abgeltung Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass durch die zu verlegende Linieninfrastruktur der widmungsgemäße Gebrauch des betroffenen Grundstücks eingeschränkt werde, da jene Flächen, in denen die mitbeteiligte Partei beabsichtige, die Leitung zu führen, unbebaut bleiben müssten, die Beschwerdeführerin jedoch im nächsten Jahr Zubauten plane. Die Absicht zur Errichtung von Zubauten auf dem Grundstück wurde im Verfahren lediglich unsubstantiiert behauptet, jedoch durch konkrete Planunterlagen o.ä. nicht nachgewiesen. Die grundsätzliche Bestimmung des § 74 Abs. 1 TKG 2021 beachtend werden gemäß §
  9. Abs. 1 leg.cit. die Belasteten durch die Rechte nach §§ 51 bis 70 leg.cit. in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert.Die grundsätzliche Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2021 beachtend werden gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. die Belasteten durch die Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 leg.cit. in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. In Umsetzung dieser Bestimmung legt Punkt 5 der vertragsersetzenden Regelung (angefochtener Bescheid) ausdrücklich folgendes fest: „Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Antragstellerin oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.“ Mit anderen Worten ist die Eigentümerin der Linieninfrastruktur (das ist die mitbeteiligte Partei) verpflichtet, die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen, wenn dies auf Grund der freien Verfügung des Grundeigentümers (hier: der Beschwerdeführerin) über sein Grundstück notwendig wird. Sollten sich die im Verfahren vorgebrachten Pläne der Beschwerdeführerin, auf dem Grundstück im nächsten Jahr Zubauten zu errichten, mit dem Verlauf der bis dahin verlegten Linieninfrastruktur nicht in Einklang bringen lassen, so hat die mitbeteiligte Partei die Linieninfrastruktur auf ihre Kosten so zu verlegen, dass die Zubauten ermöglicht werden. Eine Einschränkung in der widmungsgemäßen Verwendung des betroffenen Grundstücks wird somit durch § 75 Abs. 1 TKG 2021 iVm Punkt 5 der vertragsersetzenden Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.Sollten sich die im Verfahren vorgebrachten Pläne der Beschwerdeführerin, auf dem Grundstück im nächsten Jahr Zubauten zu errichten, mit dem Verlauf der bis dahin verlegten Linieninfrastruktur nicht in Einklang bringen lassen, so hat die mitbeteiligte Partei die Linieninfrastruktur auf ihre Kosten so zu verlegen, dass die Zubauten ermöglicht werden. Eine Einschränkung in der widmungsgemäßen Verwendung des betroffenen Grundstücks wird somit durch Paragraph 75, Absatz eins, TKG 2021 in Verbindung mit Punkt 5 der vertragsersetzenden Regelung ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass wegen des eingeschränkten widmungsgemäßen Gebrauchs des Grundstücks mit den Beträgen der Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 nicht das Auslangen gefunden werden kann, entkräftet. Bereits aus diesen Gründen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Immobilienwesens zur Festsetzung der Höhe der Abgeltung somit nicht erforderlich. 3.3.
  10. Im Ergebnis sind weder durch die Beschwerde noch von Amts wegen Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids hervorgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.3.
  11. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Keine der Verfahrensparteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für notwendig: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hinreichend geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten wurden abgewiesen.Auch erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für notwendig: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hinreichend geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten wurden abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W148.2288847.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.