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{'item': 'W164 2257509-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 229a§ 2§ 25§ 8§ 22§ 6§ 194§ 17Art. 130§ 5§ 4§ 40§ 18§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW164 2257509-1 Spruch, W164 2257509-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. A) , Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS = belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen wie folgt fest:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS = belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen wie folgt fest: „

  1. a)im Jahr 2005 in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember € 16.971,75.
  2. b)im Jahr 2006 in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember € 25.000,00.
  3. c)im Jahr 2008 in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember € 13.491,50.
  4. d)im Jahr 2009 in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember € 14.607,12.
  5. e)im Jahr 2010 in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember € 22.922,07.
  6. f)im Jahr 2011 in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember € 28.073,92.
  7. g)im Jahr 2016 in den Monaten März bis inklusive Dezember € 18.632,76.
  8. h)im Jahr 2017 in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember € 24.250,73.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF sei von 01.04.2004 bis zumindest 31.12.2021 als Arzt selbständig erwerbstätig gewesen. Von 01.04.2004 bis 02.03.2016 sei er als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer eingetragen gewesen. Von 03.03.2016 bis 31.12.2021 sei er als ordentliches Ärztekammermitglied als Wohnsitzarzt geführt worden. Seit 01.01.2022 sei er wegen Berufseinstellung wiederum als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer gelistet. Aus den

§ 229a

GSVG im Wege des Datenaustauschs übermittelten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich, dass der BF nachstehende Einkünfte erzielt habe:Aus den

Paragraph 229 a, GSVG im Wege des Datenaustauschs übermittelten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich, dass der BF nachstehende Einkünfte erzielt habe: • EStB 2005 vom 21.05.2008, bei der SVS eingelangt am 18.07.2008: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 16.971,

  1. • EStB 2006 vom 21.05.2008, bei der SVS eingelangt am 18.07.2008: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 25.000,00 sowie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von € 97.998,
  2. • EStB 2008 vom 14.11.2017, bei der SVS eingelangt am 12.02.2018: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 13.491,
  3. • EStB 2009 vom 07.02.2018, bei der SVS eingelangt am 26.04.2018: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 14.607,
  4. • EStB 2010 vom 07.02.2018, bei der SVS eingelangt am 26.04.2018: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 22.922,
  5. • EStB 2011 vom 07.02.2018, bei der SVS eingelangt am 26.04.2018: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 28.073,
  6. • EStB 2016 vom 06.06.2019, bei der SVS eingelangt am 06.08.2019: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 18.632,
  7. • EStB 2017 vom 19.07.2019, bei der SVS eingelangt am 16.09.2019: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 24.250,
  8. Die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2005 und 2006 seien rechtskräftig. Die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 seien wegen Verjährung mittels Aufhebungsbescheid ersatzlos aufgehoben worden. Die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2016 und 2017 seien rechtskräftig. Der mehrmaligen Aufforderung (steuerliche) Einkommensnachweise hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2011 vorzulegen, sei der BF nicht nachgekommen. Als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Arzt seien daher die in den Einkommensteuerbescheiden angeführten Beträge festzustellen. Zu den bisher erfolgten Vorschreibungen führte die SVS soweit hier wesentlich aus: Die Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2006 seien dem BF mit der vierten Quartalsvorschreibung 2008 vorgeschrieben worden. Die Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2011 und die Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011, seien dem BF samt Beitragszuschlägen mit der vierten Quartalsvorschreibung 2018 vorgeschrieben worden. Mit der ersten Quartalsvorschreibung 2019 seien die beiden letztgenannten Beitragsvorschreibungen storniert und zur wieder gutgeschrieben worden. Nach Überprüfung des Sachverhalts seien dem BF mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2019 die Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 und die Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2011 samt Beitragszuschlägen für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 wieder vorgeschrieben worden. Mit der ersten Quartalsvorschreibung 2020 seien die Beiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.12.2017 sowie Beitragszuschläge für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.12.2017 vorgeschrieben worden. Darüber hinaus seien Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß vorgeschrieben worden. In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass der BF mit seinen Einkünften aus seiner ärztlichen Tätigkeit in den Jahren 2005, 2006, 2008, 2009, 2010, 2011, 2016 und 2017 die jeweils maßgebende Versicherungsgrenze überschritten habe. Daher sei der Eintritt der Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen. Zur Bildung der Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass eine Bindungswirkung an die in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G bestehe. In jenen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliege, habe die Behörde selbst eine einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte vorzunehmen gehabt. Zur Bildung der Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass eine Bindungswirkung an die in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG bestehe. In jenen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliege, habe die Behörde selbst eine einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte vorzunehmen gehabt. Für die Dauer der Pflichtversicherung seien Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu leisten. Dieser Prozentsatz betrage in der Pensionsversicherung 15,00 % (im Jahr 2005), 15,25 % (im Jahr 2006), 15,75 % (im Jahr 2008), 16,00 % (im Jahr 2009), 16,26 % (im Jahr 2010), 17,50 % (im Jahr 2011) und 18,50 % (ab dem Jahr 2014 bis laufend). Die Beitragsgrundlage ergebe sich

§ 25GSVG.

Der zu leistende Unfallversicherungsbeitrag betrage € 8,20 (im Jahr 2011), € 9,11 (im Jahr 2016) sowie € 9,33 (im Jahr 2017) monatlich.Für die Dauer der Pflichtversicherung seien Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu leisten. Dieser Prozentsatz betrage in der Pensionsversicherung 15,00 % (im Jahr 2005), 15,25 % (im Jahr 2006), 15,75 % (im Jahr 2008), 16,00 % (im Jahr 2009), 16,26 % (im Jahr 2010), 17,50 % (im Jahr 2011) und 18,50 % (ab dem Jahr 2014 bis laufend). Die Beitragsgrundlage ergebe sich

Paragraph 25, GSVG. Der zu leistende Unfallversicherungsbeitrag betrage € 8,20 (im Jahr 2011), € 9,11 (im Jahr 2016) sowie € 9,33 (im Jahr 2017) monatlich. Die Höhe der Beitragsgrundlagen sowie die Höhe der zu leistenden Beiträge zur Sozialversicherung errechne sich wie folgt: 2005 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2005: 15,00 % € 16.971,75 (Einkünfte laut EKStB 2005/10 Monate Versicherung im Jahr 2005) = € 1.414,31 (= monatl. BGRL 2005) x 15,00 % = € 212,15 (= monatl. PV-Beitrag 2005 x 10 Monate PV-Versicherung 2005) = € 2.545,80 (= Jahresbeitrag zur PV 2005) Für das Jahr 2005 seien somit insgesamt € 2.545,80 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. 2006 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2006: 15,25 % € 25.000 (Einkünfte laut EKStB 2006/12 Monate Versicherung im Jahr 2006) = € 2.083,33 (= monatl. BGRL 2006) x 15,25 % = € 317,71 (= monatl. PV-Beitrag 2006 x 12 Monate PV-Versicherung 2006) = € 3.812,52 (= Jahresbeitrag zur PV 2006) Für das Jahr 2006 seien somit insgesamt € 3.812,52 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. 2008 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2008: 15,75 % € 13.491,50 (Einkünfte laut EKStB 2008/12 Monate Versicherung im Jahr 2008) = € 1.124,29 (= monatl. BGRL 2008) x 15,75 % = € 177,08 (= monatl. PV-Beitrag 2008 x 12 Monate PV-Versicherung 2008) = € 2.124,96 (= Jahresbeitrag zur PV 2008) Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVGBeitragszuschlag Paragraph 35, Absatz 6, GSVG € 177,08 (monatl. Beiträge zur Pensionsversicherung 2008) x 9,3 % = € 16,47 X 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2008römisch zehn 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2008 = € 197,64 (= Beitragszuschlag 2008) Für das Jahr 2008 seien somit insgesamt € 2.322,60 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. 2009 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2009: 16,00 % € 14.607,12 (Einkünfte laut EKStB 2009/12 Monate Versicherung im Jahr 2009) = € 1.217,26 (= monatl. BGRL 2009) x 16,00 % = € 194,76 (= monatl. PV-Beitrag 2009 x 12 Monate PV-Versicherung 2009) = € 2.337,12 (= Jahresbeitrag zur PV 2009) Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVGBeitragszuschlag Paragraph 35, Absatz 6, GSVG € 194,76 (monatl. Beiträge zur Pensionsversicherung 2009) x 9,3 % = € 18,11 X 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2009römisch zehn 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2009 = € 217,32 (= Beitragszuschlag 2009) Für das Jahr 2009 seien somit insgesamt € 2.554,44 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. 2010 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2010: 16,25 % € 22.922,07 (Einkünfte laut EKStB 2010/12 Monate Versicherung im Jahr 2010) = € 1.910,17 (= monatl. BGRL 2010) x 16,25 % = € 310,40 (= monatl. PV-Beitrag 2010 x 12 Monate PV-Versicherung 2010) = € 3.724,80 (= Jahresbeitrag zur PV 2010) Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVGBeitragszuschlag Paragraph 35, Absatz 6, GSVG € 310,40 (monatl. Beiträge zur Pensionsversicherung 2010) x 9,3 % = € 28,87 X 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2010römisch zehn 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2010 = € 346,44 (= Beitragszuschlag 2010) Für das Jahr 2010 seien somit insgesamt € 4.071,24 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. 2011 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2011: 17,50 % € 28.073,92 (Einkünfte laut EKStB 2011/12 Monate Versicherung im Jahr 2011) = € 2.339,49 (= monatl. BGRL 2011) x 17,50 % = € 409,41 (= monatl. PV-Beitrag 2011 x 12 Monate PV-Versicherung 2011) = € 4.912,92 (= Jahresbeitrag zur PV 2011) Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVGBeitragszuschlag Paragraph 35, Absatz 6, GSVG € 409,41 (monatl. Beiträge zur Pensionsversicherung 2011) x 9,3 % = € 38,08 X 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2011römisch zehn 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2011 = € 456,96 (= Beitragszuschlag 2011) Unfallversicherung (UV)

§ 8Abs.

1 Z 3 lit a ASVGUnfallversicherung (UV)

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG Jahresfixbetrag UV 2011: € 8,20 = € 8,20 (UV-Fixbetrag x 12 Monate UV-Versicherung im Jahr 2011) = € 98,40 (= Jahresbeitrag zur UV 2011) Für das Jahr 2011 seien somit insgesamt € 5.468,28 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. 2016 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2016: 18,50 % € 18.632,76 (Einkünfte laut EKStB 2016/10 Monate Versicherung im Jahr 2016) = € 1.863,28 (= monatl. BGRL 2016) x 18,50 % = € 344,71 (= monatl. PV-Beitrag 2016 x 10 Monate PV-Versicherung 2016) = € 3.447,10 (= Jahresbeitrag zur PV 2016) Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVGBeitragszuschlag Paragraph 35, Absatz 6, GSVG € 344,71 (monatl. Beiträge zur Pensionsversicherung 2016) x 9,3 % = € 32,06 X 10 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2016römisch zehn 10 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2016 = € 320,60 (= Beitragszuschlag 2016) Unfallversicherung (UV)

§ 8Abs.

1 Z 3 lit a ASVGUnfallversicherung (UV)

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG Jahresfixbetrag UV 2016: € 9,11 = € 9,11 (UV-Fixbetrag x 10 Monate UV-Versicherung im Jahr 2016) = € 91,10 (= Jahresbeitrag zur UV 2016) Für das Jahr 2016 seien somit insgesamt € 3.858,80 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. 2017 Pensionsversicherung (PV) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPensionsversicherung (PV) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Beitragssatz PV 2017: 18,50 % € 24.250,73 (Einkünfte laut EKStB 2017/12 Monate Versicherung im Jahr 2017) = € 2.020,90 (= monatl. BGRL 2017) x 18,50 % = € 373,86 (= monatl. PV-Beitrag 2017 x 12 Monate PV-Versicherung 2017) = € 4.486,32 (= Jahresbeitrag zur PV 2017) Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVGBeitragszuschlag Paragraph 35, Absatz 6, GSVG € 373,86 (monatl. Beiträge zur Pensionsversicherung 2017) x 9,3 % = € 34,77 X 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2017römisch zehn 12 Monate GSVG-Versicherung im Jahr 2017 = € 417,24 (= Beitragszuschlag 2017) Unfallversicherung (UV)

§ 8Abs.

1 Z 3 lit a ASVGUnfallversicherung (UV)

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG Jahresfixbetrag UV 2017: € 9,33 = € 9,33 (UV-Fixbetrag x 12 Monate UV-Versicherung im Jahr 2017) = € 111,96 (= Jahresbeitrag zur UV 2017) Für das Jahr 2017 seien somit insgesamt € 5.015,52 an Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien zudem Verzugszinsen in Höhe von € 690,81 sowie Nebengebühren in Höhe von € 199,59 angefallen. Zum 23.07.2022 ergebe sich sohin folgender Rückstand: Beiträge zur PV 2005 (Jänner bis Dezember): € 2.545,80 Beiträge zur PV 2006 (Jänner bis Dezember): € 3.812,52 Beiträge zur PV sowie Beitragszuschlag 2008 (Jänner bis Dezember): € 2.322,60 Beiträge zur PV sowie Beitragszuschlag 2009 (Jänner bis Dezember): € 2.554,44 Beiträge zur PV sowie Beitragszuschlag 2010 (Jänner bis Dezember): € 4.071,24 Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2011 (Jänner bis Dezember): € 5.468,28 Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2016 (März bis Dezember): € 3.858,80 Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschlag 2017 (Jänner bis Dezember): € 5.015,52 Beiträge zur PV und UV sowie Beitragszuschläge insgesamt: € 29.649,20 Verzugszinsen € 690,81 Nebengebühren (Barauslagen, Pauschal-/Mahngebühr, Kostenersatz) € 199,59 Rückstand insgesamt: € 30.539,60 Abzüglich bisher geleisteter Zahlungen: € 10.919,95 Insgesamt noch offener Betrag zum 23.07.2022: € 19.619,65 Die vorgeschriebenen Beiträge seien nicht verjährt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid, focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 28.01.2019 die Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2008 bis 2011 rückwirkend storniert. Damit stehe für die belangte Behörde bindend fest, dass für diesen Zeitraum keine Versicherungspflicht nach dem GSVG bestanden habe. Demgemäß könnten dem BF auch keine Beiträge vorgeschrieben werden. Der BF unterliege im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2018 weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG noch der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Seit dem 03.03.2016 sei er Wohnsitzarzt. Als solcher unterliege er Sonderbestimmungen im GSVG und sei im Ergebnis von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der BF sei nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes zur Entrichtung von Beiträgen zum Wohlfahrtfonds verpflichtet und er habe im Sinne der Bestimmungen des §§ 97 und 98 Ärztegesetz Anspruch auf Leistungen für den Fall des Alters und auf die Versorgungsleistungen der Altersversorgung. Es handle sich um eine gesetzliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtfonds. Somit scheide eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG aus. Freiwillig habe sich der BF niemals einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG oder ASVG unterworfen. Die Auflistung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2016 in Höhe von € 18.632,76 sei unrichtig: Richtig sei der Betrag von € 18.236,68.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid, focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 28.01.2019 die Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2008 bis 2011 rückwirkend storniert. Damit stehe für die belangte Behörde bindend fest, dass für diesen Zeitraum keine Versicherungspflicht nach dem GSVG bestanden habe. Demgemäß könnten dem BF auch keine Beiträge vorgeschrieben werden. Der BF unterliege im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2018 weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG noch der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Seit dem 03.03.2016 sei er Wohnsitzarzt. Als solcher unterliege er Sonderbestimmungen im GSVG und sei im Ergebnis von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der BF sei nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes zur Entrichtung von Beiträgen zum Wohlfahrtfonds verpflichtet und er habe im Sinne der Bestimmungen des Paragraphen 97 und 98 Ärztegesetz Anspruch auf Leistungen für den Fall des Alters und auf die Versorgungsleistungen der Altersversorgung. Es handle sich um eine gesetzliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtfonds. Somit scheide eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG aus. Freiwillig habe sich der BF niemals einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG oder ASVG unterworfen. Die Auflistung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2016 in Höhe von € 18.632,76 sei unrichtig: Richtig sei der Betrag von € 18.236,

  1. Der BF beantrage die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass er in den Zeiträumen 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie 03.03.2016 bis 31.12.2017 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliege. In eventu beantragte der BF, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In eventu beantragte der BF den Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 mit € 16.236,68 festzustellen sei. Die SVS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 28.05.2024 legte die belangte Behörde die Nachweise über den mit der Steuerbehörde geführten Datenaustausch betreffend Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid für alle verfahrensgegenständlichen Zeiträume vor. Betreffend den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 stellte die SVS unter Vorlage der entsprechenden Belege klar, dass nach dem 31.08.2008, der unstrittigen Mitteilung des Beitragsrückstandes an den BF neben den weiteren Quartalsvorschreibungen u.a. folgende die Einhebungsverjährung unterbrechende bzw. hemmende Maßnahmen gesetzt wurden: 16.10.2010 bis 13.08.2012 laufende Exekution zur GZ XXXX ; 14.09.2012 bis 15.09.2017 jeweils aufrechte Ratenvereinbarung. Die SVS legte ferner die Berechnung der Verzugszinsen und Nebengebühren dar.Mit aufgetragener Stellungnahme vom 28.05.2024 legte die belangte Behörde die Nachweise über den mit der Steuerbehörde geführten Datenaustausch betreffend Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid für alle verfahrensgegenständlichen Zeiträume vor. Betreffend den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 stellte die SVS unter Vorlage der entsprechenden Belege klar, dass nach dem 31.08.2008, der unstrittigen Mitteilung des Beitragsrückstandes an den BF neben den weiteren Quartalsvorschreibungen u.a. folgende die Einhebungsverjährung unterbrechende bzw. hemmende Maßnahmen gesetzt wurden: 16.10.2010 bis 13.08.2012 laufende Exekution zur GZ römisch 40 ; 14.09.2012 bis 15.09.2017 jeweils aufrechte Ratenvereinbarung. Die SVS legte ferner die Berechnung der Verzugszinsen und Nebengebühren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 und 03.03.2016 bis 31.12.2017 war der BF im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit als Arzt selbständig erwerbstätig, ohne ordentliches Mitglied der Ärztekammer zu sein. Von 03.03.2016 bis 31.12.2017 war er ordentliches Mitglied der Ärztekammer und als Wohnsitzarzt (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen. Der BF erstattete der SVS für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Überschreitungserklärung iSd § 2 Abs 1 Z 4, zweiter Satz GSVG.Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 und 03.03.2016 bis 31.12.2017 war der BF im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit als Arzt selbständig erwerbstätig, ohne ordentliches Mitglied der Ärztekammer zu sein. Von 03.03.2016 bis 31.12.2017 war er ordentliches Mitglied der Ärztekammer und als Wohnsitzarzt (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen. Der BF erstattete der SVS für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Überschreitungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, zweiter Satz GSVG. Folgende hier gegenständliche Einkommenssteuerbescheide wiesen über der jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG liegende Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit aus:Folgende hier gegenständliche Einkommenssteuerbescheide wiesen über der jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG liegende Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit aus: Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom 21.05.2008 für das Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 16.971,75 festgestellt. Dies gelangte der SVS im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches mit dem Bundesrechenzentrum am 18.07.2008 zur Kenntnis. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom 21.05.2008 für das Jahr 2006 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 25.000,- festgestellt. Dies gelangte der SVS im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches mit dem Bundesrechenzentrum am 18.07.2008 zur Kenntnis. Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 13.491,50 (im Jahr 2008), EUR 14.607,12 (im Jahr 2009), EUR 22.922,07 (im Jahr 2010) und EUR 28.073,92 (im Jahr 2011) festgestellt. Dies gelangte der SVS im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches mit dem Bundesrechenzentrum am 12.02.2018

(2008)bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) zur Kenntnis. Ein gleichzeitig gegen den BF veranlasstes Verfahren gem. § 33 Abs 1 iVm § 38 Finanzstrafgesetz (Hinterziehung von Abgaben) wurde mit Einstellungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg vom 16.02.2018 gem. § 24 Abs 1 Fin StrG eingestellt.Ein gleichzeitig gegen den BF veranlasstes Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Finanzstrafgesetz (Hinterziehung von Abgaben) wurde mit Einstellungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg vom 16.02.2018 gem. Paragraph 24, Absatz eins, Fin StrG eingestellt. Mit Aufhebungsbescheid des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 25.04.2018 wurden – soweit hier gegenständlich – die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 gem. § 299 Abs 1 BAO ersatzlos aufgehoben, dies mit der Begründung, dass unter Bindung an den genannten Einstellungsbescheid nicht mehr von hinterzogenen Abgaben ausgegangen werden könne sodass die ursprünglich zugrunde gelegte verlängerte Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 Satz 2 BAO keine Anwendung finde und von Verjährung ausgegangen werden müsse.Mit Aufhebungsbescheid des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 25.04.2018 wurden – soweit hier gegenständlich – die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 gem. Paragraph 299, Absatz eins, BAO ersatzlos aufgehoben, dies mit der Begründung, dass unter Bindung an den genannten Einstellungsbescheid nicht mehr von hinterzogenen Abgaben ausgegangen werden könne sodass die ursprünglich zugrunde gelegte verlängerte Verjährungsfrist gem Paragraph 207, Absatz 2, Satz 2 BAO keine Anwendung finde und von Verjährung ausgegangen werden müsse. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom 06.06.2019 für das Jahr 2016 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 18.632,76 festgestellt. Dies gelangte der SVS im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches mit dem Bundesrechenzentrum am 06.08.2019 zur Kenntnis. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom 19.07.2019 für das Jahr 2017 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 24.250,73 festgestellt. Dies gelangte der SVS im 16.09.2019 zur Kenntnis. Der BF stellte am 06.08.2018 einen Antrag auf Entscheidung durch Bescheid über seine Sozialversicherungspflicht und Beitragspflicht. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit der Beschwerde und der aufgetragenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.05.2024. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungswesentlich, unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten. Die Feststellungen zur Höhe der vom BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte

§ 22ESt

G (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruhen auf den von der belangten Behörde im Wege des Datenaustausches

§ 229aGSVG an die SVS übermittelten Einkommensdaten.

Substantiierte Vorbringen dahingehend, dass darin konkrete Einkünfte aufscheinen würden, die nicht versicherungspflichtig wären, hat der BF nicht gemacht. Dass der BF während der genannten Zeiträume in der festgestellten Form ärztlich tätig war, hat er nicht in Abrede gestellt; ebenso ist unstrittig, dass der BF für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Überschreitungserklärung iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG abgegeben hat.Die Feststellungen zur Höhe der vom BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte

Paragraph 22, EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruhen auf den von der belangten Behörde im Wege des Datenaustausches

Paragraph 229 a, GSVG an die SVS übermittelten Einkommensdaten. Substantiierte Vorbringen dahingehend, dass darin konkrete Einkünfte aufscheinen würden, die nicht versicherungspflichtig wären, hat der BF nicht gemacht. Dass der BF während der genannten Zeiträume in der festgestellten Form ärztlich tätig war, hat er nicht in Abrede gestellt; ebenso ist unstrittig, dass der BF für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Überschreitungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben hat. Die Beitragsgrundlage des Jahres 2016 stützt sich auf das aktenkundige Dokument betreffend Datenaustausch gem. § 229a GSVG. Die Beitragsgrundlage des Jahres 2016 stützt sich auf das aktenkundige Dokument betreffend Datenaustausch gem. Paragraph 229 a, GSVG. Die Berechnung der Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren sowie die Darlegung des Gesamtrückstandes ist rechnerisch nachvollziehbar und wurde seitens des BF abgesehen von der eben behandelten Berechnung der Beiträge des Jahres 2016 nicht in Frage gestellt. Auch was die Frage der Einhebungsverjährung der Beitragsnachforderungen für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 nach dem 31.08.2008 bis zum Bescheidantrag vom 06.08.2018 betrifft, so hat der BF keine Beschwerdeeinwendungen gemacht und ergab auch die diesbezügliche amtswegige Überprüfung durch Einsichtnahme in die von der SVS nachträglich vorgelegten Aktenteile keinen Anhaltspunkt für den Eintritt einer (teilweisen) Verjährung. Ein Parteiengehör betreffend die aufgetragene Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.05.2024 erschien daher nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber

§ 194Z 5 GSVG § 414 Abs.

2 ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Paragraph 194, GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , Zu A): Sache des Beschwerdeverfahrens: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH

  1. März 2012, 2012/11/0013). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
  2. März 2012, 2012/11/0013). Wenn aufgrund des aus dem Verfahren hervorgehenden Gesamtzusammenhangs fraglich ist, ob mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides implizit weitere (z.B. verneinende) Feststellungen getroffen wurden, ohne dass diese im Spruch ausdrücklich ausgeführt wurden, ist folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen: Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (VwGH 2009/08/0106 vom 06.06.2012, VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998). Im vorliegenden Fall hat der BF mit 06.08.2018 einen Antrag auf Entscheidung durch Bescheid „über die Sozialversicherungspflicht/Beitragspflicht“ gestellt. Der BF hat somit eine Entscheidung über seine Pflichtversicherung, seine Beitragsgrundlagen und die ihn treffende Pflicht zur Zahlung von Beiträgen begehrt, ohne bestimmte Zeiträume zu nennen. Die belangte Behörde entschied im Spruch des angefochtenen Bescheides über die Pflichtversicherung des BF in der Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 und 03.03.2016 bis 31.12.2017 und in der Unfallversicherung von 03.03.2016 bis 31.12.2017 und stellte seine Beitragsgrundlagen für die Zeiträume 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 und 03.03.2016 bis 31.12.2017 fest. Feststellungen über weitere Zeiträume hat der BF in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der angefochtene Bescheid dem Antrag des BF insoweit entsprochen hat. Die den BF treffende Pflicht zur Beitragszahlung wird im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht behandelt. Allerdings wird die den BF betreffende Pflicht zur Beitragszahlung umso ausführlicher in der Begründung des angefochtenen Bescheides behandelt: nach einer genauen Darlegung der Berechnung der für jedes der im Spruch genannten Jahre zu entrichtenden Beiträge stellte die belangte Behörde zum Ende der Bescheidbegründung den Bescheiderlassung geltenden Gesamtbetrag (€ 30.539,60) und nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen (€ 10.919,95) einen insgesamt offenen Betrag von € 19.619,65 fest. In seiner Beschwerde wendet sich der BF generell gegen die Feststellung seiner Pflichtversicherung, gegen die Höhe der Beitragsgrundlage des Jahres 2016 und gegen die Vorschreibung von Beiträgen trotz vorhergegangener Stornierung einer Vorschreibung. Unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur ist auf Basis des Bescheidantrages, der eine umfassende Entscheidung über die den BF betreffende Sozialversicherungspflicht und Beitragspflicht begehrt, der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich - erkennbar in Erledigung dieses Antrages - im Detail auch mit der dem BF treffenden Pflicht zur Beitragszahlung befasst, und der Beschwerde, die sich implizit (durch Verneinung der Versicherungspflicht) auch gegen die Beitragsvorschreibung insgesamt und ausdrücklich gegen die Vorschreibung der im Laufe des Verfahrens schon einmal stornierten Beiträge wendet, davon auszugehen, dass auch die Pflicht des BF zur Zahlung von Beiträgen für die Zeiträume 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 und 03.03.2016 bis 31.12.2017 den Gegenstand des nun zu behandelnden Beschwerdeverfahrens bildet. In der Sache: Zur verfahrensgegenständlichen Pflichtversicherung:

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, (in der Krankenversicherung und) in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, (in der Krankenversicherung und) in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG in der seit unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der seit unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die Zuständigkeit der belangten Behörde, auch für die verfahrensgegenständlichen Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festzustellen ergibt sich aus § 3 SVS-Gesetz iVm § 28 Z 2lit b ASVG. Die Zuständigkeit der belangten Behörde, auch für die verfahrensgegenständlichen Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festzustellen ergibt sich aus Paragraph 3, SVS-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 2 l, i, t, b ASVG. Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Versicherungspflicht nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ipso iure; über sie kann durch Parteienvereinbarung nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfügt werden. Der BF war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrieblich iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG tätig. Er unterlag im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach dem FSVG. Seine Einkünfte aus seiner betrieblichen Tätigkeit haben im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten.Der BF war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrieblich iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tätig. Er unterlag im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach dem FSVG. Seine Einkünfte aus seiner betrieblichen Tätigkeit haben im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Pflichtversicherung

§ 2

Abs 1 Z 4 GSVG entspricht daher der Gesetzeslage.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG entspricht daher der Gesetzeslage. Zum Einwand der Subsidiarität: Die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz 55 zu Paragraph 2,). Die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung ist nicht unter den Begriff "Pflichtversicherung nach ... einem anderen Bundesgesetz" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu subsumieren, da § 5 GSVG eine ausreichende Möglichkeit dafür bietet, eine mehrfache Beitragsbelastung auf Grund derselben Erwerbstätigkeit zu vermeiden (vgl. VwGH 2013/08/0026 vom 20.03.2014).Die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung ist nicht unter den Begriff "Pflichtversicherung nach ... einem anderen Bundesgesetz" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu subsumieren, da Paragraph 5, GSVG eine ausreichende Möglichkeit dafür bietet, eine mehrfache Beitragsbelastung auf Grund derselben Erwerbstätigkeit zu vermeiden vergleiche VwGH 2013/08/0026 vom 20.03.2014).

§ 5

GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwarGemäß Paragraph 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. in der Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte

der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste.Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte

der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste. Der Antrag auf Ausnahme konnte von den beruflichen Interessensvertretungen bis zum 01.10.1999 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag oblag dem/der zuständigen Bundesminister/in. An Verordnungen diesbezüglich sind ergangen: BGBl II 2004/534 über die Ausnahme der Ziviltechniker von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung; BGBl II 2004/522 über die Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BGBl II 2005/471 über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG. (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG

  1. Aufl., Rz 1 und 2 zu § 5). Der Antrag auf Ausnahme konnte von den beruflichen Interessensvertretungen bis zum 01.10.1999 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag oblag dem/der zuständigen Bundesminister/in. An Verordnungen diesbezüglich sind ergangen: BGBl römisch zwei 2004/534 über die Ausnahme der Ziviltechniker von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung; BGBl römisch zwei 2004/522 über die Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BGBl römisch zwei 2005/471 über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG. (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG
  2. Aufl., Rz 1 und 2 zu Paragraph 5,). Eine Ausnahme des BF von der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist aus den genannten Gesetzesbestimmungen daher nicht abzuleiten. Zusammenfassend hat die belangte zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in den Zeiträumen von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 festgestellt.Zusammenfassend hat die belangte zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in den Zeiträumen von 01.01.2005 bis 31.12.2006, 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG von 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie von 03.03.2016 bis 31.12.2017 festgestellt. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen:

§ 25

GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Paragraph 25, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 2012/08/0229 vom 15.05.2013; Ra 2019/08/0111 vom 14.08.2019).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH 2012/08/0229 vom 15.05.2013; Ra 2019/08/0111 vom 14.08.2019). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012; VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012; VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122). Zeiträume 01.01.2005 bis 31.12.2006 und 03.03.2016 bis 31.12.2017: Über die Höhe der Einkünfte des BF liegen für die Jahre 2005, 2006, 2016 und 2017 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vor, die - für den Sozialversicherungsträger bindend - Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze ausweisen. Über die Höhe der Einkünfte des BF liegen für die Jahre 2005, 2006, 2016 und 2017 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vor, die - für den Sozialversicherungsträger bindend - Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 22, EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze ausweisen. Soweit der BF in seiner Beschwerde die Höhe seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit € 18.236,68 (Seite 1 seiner Beschwerde) bzw. 16.236,68 (Seite 2 seiner Beschwerde angibt und der Feststellung laut Einkommenssteuerbescheid iHv 18.632,76 widerspricht – einen entsprechend anderslautenden Einkommenssteuerbescheid hat der rechtlich vertretene BF nicht vorgelegt - ist auf die oben genannte Judikatur des VwGH zu verweisen, derzufolge die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet. Der Einkommenssteuerbescheid 2016 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 18.632,76 aus. Soweit der BF in seiner Beschwerde die Höhe seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit € 18.236,68 (Seite 1 seiner Beschwerde) bzw. 16.236,68 (Seite 2 seiner Beschwerde angibt und der Feststellung laut Einkommenssteuerbescheid iHv 18.632,76 widerspricht – einen entsprechend anderslautenden Einkommenssteuerbescheid hat der rechtlich vertretene BF nicht vorgelegt - ist auf die oben genannte Judikatur des VwGH zu verweisen, derzufolge die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet. Der Einkommenssteuerbescheid 2016 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 18.632,76 aus. Die Feststellung der Beitragsgrundlage erfolgte im angefochtenen Bescheid daher zu Recht. Zeiträume 01.01.2008 bis 31.12.2011: Über die Höhe der Einkünfte des BF liegen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 Einkommenssteuerbescheide vor, die mittels Aufhebungsbescheid des Finanzamtes Wien vom 25.04.2018 nachträglich wegen Verjährung ersatzlos aufgehoben wurden. Es liegen steuerrechtlich Naturalschulden vor. Der BF hat aus eigenem – trotz diesbezüglicher Aufforderung - keine Unterlagen vorgelegt hat die dem Inhalt der genannten Einkommenssteuerbescheide widersprechen würde. Die belangte Behörde hat ihren Berechnungen daher zu Recht die in den nachträglich wegen Verjährung aufgehobenen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte zu Grunde gelegt. Zur Frage der Beitragsnachverrechnung: Wie oben ausgeführt wurde, ist auch diese Rechtsfrage als zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehörig zu beurteilen. Die belangte Behörde hat die Berechnung der Beiträge in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Detail und nachvollziehbar dargelegt. Der BF hat gegen die Höhe dieser Beiträge - abgesehen von seinem Einwand zur Beitragsgrundlage des Jahres 2016 - keine weiteren Einwände vorgebracht. Es war daher von der rechnerischen Richtigkeit der Beitragsberechnung auszugehen. Zum Einwand der Stornierung einer Beitragsnachverrechnung: Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf das Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 beruft, worin er über die Stornierung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2008 bis 2011 informiert wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Schreiben um keinen Bescheid handelte, sodass keine Bindungswirkung eintrat. Zur Frage der Verjährung: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) im Verfahren über die Beitragsnachverrechnung verpflichtet, sich amtswegig mit der Frage der Verjährung zu befassen und im Fall einer Nachverrechnung für mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume unter Bedachtnahme auf § 35 Abs 2, zweiter Satz GSVG Feststellungen zum Eintritt der Fälligkeit und zu verjährungsunterbrechenden oder –hemmenden Maßnahmen zu treffen (Vgl. VwGH 2011/08/0089 vom 19.12.2012, 94/08/0107 vom 13.06.1995).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) im Verfahren über die Beitragsnachverrechnung verpflichtet, sich amtswegig mit der Frage der Verjährung zu befassen und im Fall einer Nachverrechnung für mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, Absatz 2,, zweiter Satz GSVG Feststellungen zum Eintritt der Fälligkeit und zu verjährungsunterbrechenden oder –hemmenden Maßnahmen zu treffen (Vgl. VwGH 2011/08/0089 vom 19.12.2012, 94/08/0107 vom 13.06.1995). Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt

§ 40Abs.

1 GSVG in der anzuwendenden Fassung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 40

Abs 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

§ 18Abs.

1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann von der fünfjährigen anstelle der dreijährigen Feststellungsverjährungsfrist ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer keine Gründe nennen kann, aus denen ihm die Nichtmeldung seiner Tätigkeit nicht vorwerfbar gewesen sein sollte (vgl. VwGH 2019/08/0070 vom 02.05.2019). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten (VwGH 2001, 08/0069, Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG,SVSG, Linde, RZ9 zu § 40 GSVG).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann von der fünfjährigen anstelle der dreijährigen Feststellungsverjährungsfrist ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer keine Gründe nennen kann, aus denen ihm die Nichtmeldung seiner Tätigkeit nicht vorwerfbar gewesen sein sollte vergleiche VwGH 2019/08/0070 vom 02.05.2019). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten (VwGH 2001, 08/0069, Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG,SVSG, Linde, RZ9 zu Paragraph 40, GSVG). Im vorliegenden Fall war gestützt auf die eben genannte höchstgerichtliche Judikatur von einer fünfjährigen Feststellungsverjährung auszugehen. Die Feststellungsverjährung beginnt mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge zu laufen. Die Fälligkeit ist nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH 2007/08/0082).

§ 35

Abs 1 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind die Beiträge grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind.

Paragraph 35, Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung sind die Beiträge grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. (§ 35 Abs 2, zweiter Satz GSVG). Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. (Paragraph 35, Absatz 2,, zweiter Satz GSVG). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Feststellung der Beitragspflicht dann, wenn eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt wurde und keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte abgegeben wurde, erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises [Anmerkung BVwG: Datenaustausch gem. § 229a GSVG] erfolgen. Die aufgrund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (vgl. VwGH 2003/08/0113 vom 29.06.2005).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Feststellung der Beitragspflicht dann, wenn eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt wurde und keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte abgegeben wurde, erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises [Anmerkung BVwG: Datenaustausch gem. Paragraph 229 a, GSVG] erfolgen. Die aufgrund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden vergleiche VwGH 2003/08/0113 vom 29.06.2005). Wird die Vorschreibung der Einkünfte durch die Finanzbehörden nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit der Beiträge schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunktes ein, in welchem dem sozialversicherungsträger aufgrund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommenssteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. (Vgl. VwGH 2007/08/0334 vom 03.06.2010). Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechende Maßnahme ist die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient (VwGH 2007/08/0177 vom 22.12.2010). Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (vgl. 2013/08/0120 vom 10.09.2014).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt vergleiche 2013/08/0120 vom 10.09.2014). Die Frist der Einhebungsverjährung kann nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung. Sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt. Ist weder die Frist der Feststellungsverjährung noch die Frist der Einhebungsverjährung abgelaufen, dann hat eine Verfahrenshandlung, die die erstgenannte Frist hemmt, dieselbe Wirkung auch auf die zuletzt genannte Frist. Die Einhebungsverjährung beginnt erst dann wieder mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld weiter zu laufen. (vgl. VwGH 2007/08/0009 vom 10.06.2009). Die Frist der Einhebungsverjährung kann nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung. Sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt. Ist weder die Frist der Feststellungsverjährung noch die Frist der Einhebungsverjährung abgelaufen, dann hat eine Verfahrenshandlung, die die erstgenannte Frist hemmt, dieselbe Wirkung auch auf die zuletzt genannte Frist. Die Einhebungsverjährung beginnt erst dann wieder mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld weiter zu laufen. vergleiche VwGH 2007/08/0009 vom 10.06.2009). Im vorliegenden Fall hat der BF nicht Verjährung eingewendet. Auch die amtswegige Überprüfung ergab keine Anhaltspunkte für den Eintritt einer (teilweisen) Verjährung: Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006: Die Einkommenssteuerdaten wurden der SVS im Wege des Datenaustausches gem § 229a GSVG am 18.07.2008 bekannt. Der BF wurde seitens der SVS über seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für die Jahre 2005 und 2006 mit der vierten Quartalsvorschreibung 2008 (31.10.2008) informiert. Neben weiteren Quartalsvorschreibungen hat die belangte Behörde gegen den BF von 16.10.2010 bis 13.08.2012 ein gerichtliches Exekutionsverfahren betrieben und hat mit ihm ab 14.09.2012 bis 15.09.2017 ohne Unterbrechung mehrere befristete Ratenvereinbarungen getroffen. Ab dem Bescheidantrag der BF vom 06.08.2018 begann die Feststellungsverjährung erneut zu laufen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging vor Ablauf der Feststellungsverjährung iSd § 40 GSVGDie Einkommenssteuerdaten wurden der SVS im Wege des Datenaustausches gem Paragraph 229 a, GSVG am 18.07.2008 bekannt. Der BF wurde seitens der SVS über seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für die Jahre 2005 und 2006 mit der vierten Quartalsvorschreibung 2008 (31.10.2008) informiert. Neben weiteren Quartalsvorschreibungen hat die belangte Behörde gegen den BF von 16.10.2010 bis 13.08.2012 ein gerichtliches Exekutionsverfahren betrieben und hat mit ihm ab 14.09.2012 bis 15.09.2017 ohne Unterbrechung mehrere befristete Ratenvereinbarungen getroffen. Ab dem Bescheidantrag der BF vom 06.08.2018 begann die Feststellungsverjährung erneut zu laufen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging vor Ablauf der Feststellungsverjährung iSd Paragraph 40, GSVG Es ist daher weder Feststellungsverjährung noch Einhebungsverjährung eingetreten. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beitragsvorschreibungen erfolgten zu Recht. Beitragsnachverrechnung 01.01.2008 bis 31.12.2011: Die Einkommenssteuerdaten wurden der SVS im Wege des Datenaustausches gem § 229a GSVG am 12.02.2018

(2008)bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) bekannt gegeben.Die Einkommenssteuerdaten wurden der SVS im Wege des Datenaustausches gem Paragraph 229 a, GSVG am 12.02.2018
(2008)bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) bekannt gegeben. Die diesem Datenaustausch zu Grunde liegenden Einkommenssteuerbescheide wurden nachträglich wegen nach dem Steuerrecht eingetretener Verjährung aufgehoben. Die Einkommensdaten bilden steuerrechtlich eine Naturalschuld. Beitragsrechtlich ist die Fälligkeit der entsprechenden Beitragsschulden nach Maßgabe des § 35 Abs 2, zweiter Satz GSVG unter Beachtung der oben zusammengefassten diesbezüglichen Judikatur des VwGH erst mit 12.02.2018
(2008)bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) eingetreten.Die diesem Datenaustausch zu Grunde liegenden Einkommenssteuerbescheide wurden nachträglich wegen nach dem Steuerrecht eingetretener Verjährung aufgehoben. Die Einkommensdaten bilden steuerrechtlich eine Naturalschuld. Beitragsrechtlich ist die Fälligkeit der entsprechenden Beitragsschulden nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 2,, zweiter Satz GSVG unter Beachtung der oben zusammengefassten diesbezüglichen Judikatur des VwGH erst mit 12.02.2018
(2008)bzw. 26.04.2018 (2009, 2010, 2011) eingetreten. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging vor Ablauf der Feststellungsverjährung iSd § 40 GSVG. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beitragsvorschreibungen erfolgten zu Recht.Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging vor Ablauf der Feststellungsverjährung iSd Paragraph 40, GSVG. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beitragsvorschreibungen erfolgten zu Recht. Beitragsnachverrechnung 03.03.2016 bis 31.12.2017: Die Einkommenssteuerdaten wurden der SVS im Wege des Datenaustausches gem § 229 GSVG am 16.08.2019
(2016)und 16.09.2019
(2017)bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging vor Ablauf der Feststellungsverjährung. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beitragsvorschreibungen erfolgten zu Recht.Die Einkommenssteuerdaten wurden der SVS im Wege des Datenaustausches gem Paragraph 229, GSVG am 16.08.2019
(2016)und 16.09.2019
(2017)bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging vor Ablauf der Feststellungsverjährung. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beitragsvorschreibungen erfolgten zu Recht. Zusammenfassend erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der verfahrensgegenständlichen Pflichtversicherung, die Feststellung der Beitragsgrundlagen in der genannten Höhe und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der genannten Höhe zu Recht. Die Berechnung der Verzugszinsen und Nebengebühren entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2257509.1.00

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