GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 29.05.2021 schriftlich und am 02.03.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 (im Folgenden: AsylG), ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 29.05.2021 schriftlich und am 02.03.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), ein. Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Ehegatte der BF angegeben, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 02.03.2021, Zl. 1270658110/201087255, nach Asylantragstellung vom 03.11.2020, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Im Zuge der persönlichen Vorsprache der BF bei der ÖB Damaskus am 02.03.2022 wurden diverse Unterlagen in Originalsprache und deutscher Übersetzung in Kopie und teils im Original vorgelegt: Eine syrische Geburtsurkunde der BF vom 09.02.2022; ein Auszug aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister) der BF vom 09.02.2022, worin die BF als verheiratet angeführt wird; eine Reisepasskopie der BF; eine syrische Geburtsurkunde der Bezugsperson vom 09.02.2022; ein Auszug aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister) der Bezugsperson vom 09.02.2022, worin die Bezugsperson als verheiratet angeführt wird; der Asylbescheid der Bezugsperson vom 02.03.2021; ein Auszug aus dem zentralen Melderegister der Bezugsperson (ZMR); eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums vom 09.02.2022, worin das Datum der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson mit 05.05.2020, das Datum der Eintragung der Eheschließung im Eheregister mit 06.04.2021 und die Veranlassung der Eintragung der Eheschließung im Eheregister durch das Scharia-Gericht mit 28.03.2021 angeführt werden; eine per E-Mail des (angeblichen) Ehegatten der BF vom 02.03.2022 an die ÖB Damaskus übermittelte Kopie des Heiratsvertrages (Heiratsbescheinigung) des Scharia-Gerichts Aleppo (undatiert) über eine am 25.05.2020 vor dem Scharia-Gericht geschlossene Ehe der BF mit der Bezugsperson; ein Auszug aus dem Familienbuch in Originalsprache (ohne deutsche Übersetzung) und eine Reisepasskopie des Schwiegervaters der BF mit dem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk, dass der Schwiegervater der BF die Vormundschaft über diese innehabe. Die BF gab im Interview anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 02.03.2022 an, dass sie die Bezugsperson, ihren Cousin, am 25.05.2020 in Aleppo, Manbej, in dessen Anwesenheit im Haus ihrer Schwiegereltern geheiratet habe. Beide Familien seien bei der Hochzeit anwesend gewesen, rund 20 Personen. Die Trauzeugen seien Freunde ihres Vaters gewesen und seien ihr deren Namen nicht bekannt. Vom Hochzeitstag habe sie keine Fotos. Es habe keine Hochzeitsfeier gegeben, da sie wegen ihres verstorbenen Vaters in Trauer gewesen seien. Sie habe mit ihrem Ehemann vor dessen Ausreise nach Österreich rund fünf Monate bei den Schwiegereltern zusammengelebt. An Daten und Zahlen erinnere sie sich nicht. Sie sei nicht gebildet. Seit 2020 lebe sie bei ihren Schwiegereltern. Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 23.06.2022 an das BFA weitergeleitet. Im Schreiben wurde angemerkt, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei und durch das BFA zu beurteilen wäre, ob und inwiefern dadurch ein Verstoß gegen den ordre public bestehe. Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus
G mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei (§ 35 Abs. 5 AsylG). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft
G und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. In der dem Schreiben des BFA vom 17.04.2024 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten: In der dem Schreiben des BFA vom 17.04.2024 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten:
Vm § 35 AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die BF habe von der ihr mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.04.2023 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 24.05.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die BF habe von der ihr mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.04.2023 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei. Gegen den Bescheid richtet sich die vom nunmehrigen Rechtsvertreter der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.06.
G. Die BF stellte bei der ÖB Damaskus am 29.05.2021 schriftlich und am 02.03.2022 persönlich einen Einreiseantrag
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Bei der angegebenen Bezugsperson soll es sich um den Ehegatten der BF handeln, dem mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 Asyl zuerkannt worden war. Die BF (geboren am XXXX ), war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung mit der (volljährigen) Bezugsperson 15 Jahre alt.Die BF (geboren am römisch 40 ), war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung mit der (volljährigen) Bezugsperson 15 Jahre alt. Der Schwiegervater der BF soll die Vormundschaft über die (damals) minderjährige BF innegehabt haben. Ein Beleg hierfür ist im Akt nicht vorhanden. Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte das BFA der Botschaft mit Schreiben vom 17.04.2023
G mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft
G 2005 und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte das BFA der Botschaft mit Schreiben vom 17.04.2023
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. In der der Mitteilung
G des BFA vom 17.04.2023 beiliegenden Stellungnahme führte das BFA aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten: Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG gar nicht bestehe (lit. a), eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei (lit. b) und aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten und dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen sei (lit. c). Aus Sicht der Behörde könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der der Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG des BFA vom 17.04.2023 beiliegenden Stellungnahme führte das BFA aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten: Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe (Litera a,), eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei (Litera b,) und aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten und dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen sei (Litera c,). Aus Sicht der Behörde könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. Die Botschaft soll die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 17.04.2023 laut im Akt einliegenden Schreiben vom 18.04.2023 an die BF zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens weitergeleitet haben. Eine Sendebestätigung und/oder Empfangsbestätigung des Schreibens der Botschaft vom 18.04.2023 an die BF liegen im Akt nicht auf. Die BF erstattete zu dem ihr laut Botschaft (angeblich) übermitteltem Schreiben vom 18.04.2023 keine Stellungnahme Mit Bescheid vom 24.05.2023 wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung ab. Zur syrischen Eherechtslage werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren.
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Art. 40 PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Art. 44 PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss.Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Artikel 40, PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Artikel 44, PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Solche zur Behebung berechtigenden gravierenden Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor: Solche zur Behebung berechtigenden gravierenden Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor:
1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes, ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dazu wird der Antragsteller regelmäßig nur dann in der Lage sein, sofern ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt wurden. Die der BF zu Gehör gebrachte (negative) Mitteilung des BFA
G samt Stellungnahme enthält keine näheren Ausführungen zur darin angeführten, nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson Bestand gehabt habenden Ehe bzw einer auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht gültigen Eheschließung und zu georteten Widersprüchen zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zur Angehörigeneigenschaft
G einerseits und den vorgelegten Dokumenten, andererseits. Die der BF zu Gehör gebrachte (negative) Mitteilung des BFA
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG samt Stellungnahme enthält keine näheren Ausführungen zur darin angeführten, nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson Bestand gehabt habenden Ehe bzw einer auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht gültigen Eheschließung und zu georteten Widersprüchen zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG einerseits und den vorgelegten Dokumenten, andererseits. Allfällige konkrete Widersprüche hinsichtlich des verfahrensgegenständlich relevanten Angehörigenverhältnisses zwischen den Angaben der BF bzw der Bezugsperson und den eingereichten Dokumenten (etwa hinsichtlich des Datums der Eheschließung), sowie allfällige sonstige für das Nichtbestehen der Ehe vor Einreise der Bezugsperson sprechende Gründe wurden der BF nicht zur Kenntnis gebracht. Sollten Mitteilung und Stellungnahme des BFA der BF überhaupt zur Kenntnis gebracht worden sein - wie erwähnt, findet sich im Akt kein Sende- bzw. Zustellnachweis zum Schreiben der Botschaft vom 18.04.2023 - war es der BF daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses (Ehegatteneigenschaft der BF) zu zerstreuen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Was den „Verdacht“ des BFA - und darauf gestützt der Botschaft - an der Unbedenklichkeit syrischer Urkunden im Allgemeinen und damit konkret auch an den von der BF vorgelegten Urkunden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher bloß „allgemeiner Verdacht“ nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht ausreicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell die Beweiskraft abzusprechen (vgl. etwa VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0236 bis 0239, VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft kann nicht allein mit dieser Begründung verneint werden. Es wäre vielmehr unterstützend auf andere geeignete Beweismittel, wie etwa die Gegenüberstellung der Aussagen der BF und der Bezugsperson zu ihrer Angehörigeneigenschaft, zurückzugreifen und diese entsprechend zu würdigen.Was den „Verdacht“ des BFA - und darauf gestützt der Botschaft - an der Unbedenklichkeit syrischer Urkunden im Allgemeinen und damit konkret auch an den von der BF vorgelegten Urkunden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher bloß „allgemeiner Verdacht“ nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht ausreicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell die Beweiskraft abzusprechen vergleiche etwa VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0236 bis 0239, VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft kann nicht allein mit dieser Begründung verneint werden. Es wäre vielmehr unterstützend auf andere geeignete Beweismittel, wie etwa die Gegenüberstellung der Aussagen der BF und der Bezugsperson zu ihrer Angehörigeneigenschaft, zurückzugreifen und diese entsprechend zu würdigen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde der BF - unter Zurverfügungstellung der für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Grundlagen - zunächst Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen der Angehörigeneigenschaft einzuräumen haben. Sollten die Ermittlungen zum Ergebnis einer nach syrischem Recht rechtsgültig zustande gekommenen Ehe führen, wäre schließlich die Frage der allfälligen ordre public-Widrigkeit dieser (Kinder)Ehe anhand des im VwGH-Erkenntnis Ra 2020/14/0006, dargelegten Maßstabes zu klären. Aufgrund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum behaupteten Angehörigenverhältnis der BF mit der Bezugsperson nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Aufgrund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum behaupteten Angehörigenverhältnis der BF mit der Bezugsperson nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W165.2276395.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.