← Österreich

{'item': 'W169 2274373-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW169 2274373-1 Spruch, W169 2274373-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus der Stadt Marka stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre. Er habe die Grundschule besucht. Neben seiner Muttersprache Somali spreche er Arabisch. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia leben. Er habe im April 2022 legal mit einem Reisepass Somalia in die Türkei verlassen und für die Reise gesamt ca. 2.500,- Euro bezahlt. Er habe der Arbeit wegen in die Türkei oder nach Griechenland wollen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass es in Somalia keine Arbeit gebe. Sein Vater sei von der Al Shabaab getötet worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Al Shabaab.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitschen Muslime sowie dem Clan Gamedle angehöre. Er stamme aus der Stadt Marka. Er habe nur für ca. drei Jahre die Koranschule besucht. Neben seiner Muttersprache Somali könne er ein paar Worte Arabisch. Er habe in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Sein Vater habe als Fischer die Familie versorgt und nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer diese Arbeit übernommen. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass sein Vater als Fischer gearbeitet habe und der Beschwerdeführer ihn dabei unterstützt habe. Manchmal habe er den gefangenen Fisch verkauft, manchmal sei er selbst im Boot dabei gewesen, als die Fische gefangen worden seien. In einer Nacht, gegen 2 Uhr, hätten Leute der Al Shabaab seinen Vater beim Fischen gesehen. Sie hätten ihn aufgefordert, sie in sein Boot zu nehmen und nach Jilib zu bringen. In dieser Nacht sei der Beschwerdeführer selbst dort gewesen und habe seinem Vater das Netz gebracht. Sein Vater habe sich geweigert, diese vier Männer der Al Shabaab mitzunehmen. Sie hätten ihn gefragt, warum er sich weigere, da er ja Regierungsmitglieder auch mitnehmen würde. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu Fuß mitzugehen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Boot und dem Netz zurückgelassen. Am nächsten Tag hätten Leute die Leiche seines Vaters auf dem Weg nach Jilib, im Bereich XXXX , gesehen. Die Leiche seines Vaters sei dann von dort geholt worden. Man habe gesehen, dass die Männer der Al Shabaab einmal quer durch das Gesicht geschnitten hätten. Sein Vater sei beerdigt worden. Dann habe der Beschwerdeführer für ca. 20 Tage mit dem Boot gearbeitet und gefischt. Nach 20 Tagen sei er in einer Nacht mit zwei anderen Arbeitern auf dem Boot gewesen, als zwei Männer der Al Shabaab zu ihm gekommen seien. Die zwei Männer hätten plötzlich vor sich hingesagt: „Hier ist der Sohn von dem Mann, den wir getötet haben, er spioniert uns aus.“ Sie hätten ihn und sein Boot mitgenommen. Die beiden Arbeiter hätten gehen dürfen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn nach Jilib gebracht. Sie hätten ihn in einem Raum gebracht, wo ca. acht weitere Gefangene gewesen seien. In der zweiten Nacht sei er nach draußen gebracht worden. Er sei in einen Containerraum verlegt worden. Auch dort seien mehrere Gefangene gewesen. Ein Monat lang sei er dort gewesen. Abends, wenn es dunkel geworden sei, sei er gefesselt und geschlagen worden. Sie hätten ihn mit dem Kopf über einen großen Topf mit Wasser eingetaucht. Nach ca. einem Monat sei es dort zu Kampfhandlungen gekommen und alle seien geflohen. Sie seien befreit worden. Es sei in der Nacht gewesen. Die anderen Gefangenen und der Beschwerdeführer seien weggelaufen. Es sei dunkel gewesen und er habe nicht gewusst, wohin. Am nächsten Tag sei er nach Mogadischu geflüchtet. Dort sei er zu seiner Tante mütterlicherseits gegangen. Etwa drei Monate sei er bei ihr in Mogadischu gewesen. Dann habe er Somalia verlassen.Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass sein Vater als Fischer gearbeitet habe und der Beschwerdeführer ihn dabei unterstützt habe. Manchmal habe er den gefangenen Fisch verkauft, manchmal sei er selbst im Boot dabei gewesen, als die Fische gefangen worden seien. In einer Nacht, gegen 2 Uhr, hätten Leute der Al Shabaab seinen Vater beim Fischen gesehen. Sie hätten ihn aufgefordert, sie in sein Boot zu nehmen und nach Jilib zu bringen. In dieser Nacht sei der Beschwerdeführer selbst dort gewesen und habe seinem Vater das Netz gebracht. Sein Vater habe sich geweigert, diese vier Männer der Al Shabaab mitzunehmen. Sie hätten ihn gefragt, warum er sich weigere, da er ja Regierungsmitglieder auch mitnehmen würde. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu Fuß mitzugehen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Boot und dem Netz zurückgelassen. Am nächsten Tag hätten Leute die Leiche seines Vaters auf dem Weg nach Jilib, im Bereich römisch 40 , gesehen. Die Leiche seines Vaters sei dann von dort geholt worden. Man habe gesehen, dass die Männer der Al Shabaab einmal quer durch das Gesicht geschnitten hätten. Sein Vater sei beerdigt worden. Dann habe der Beschwerdeführer für ca. 20 Tage mit dem Boot gearbeitet und gefischt. Nach 20 Tagen sei er in einer Nacht mit zwei anderen Arbeitern auf dem Boot gewesen, als zwei Männer der Al Shabaab zu ihm gekommen seien. Die zwei Männer hätten plötzlich vor sich hingesagt: „Hier ist der Sohn von dem Mann, den wir getötet haben, er spioniert uns aus.“ Sie hätten ihn und sein Boot mitgenommen. Die beiden Arbeiter hätten gehen dürfen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn nach Jilib gebracht. Sie hätten ihn in einem Raum gebracht, wo ca. acht weitere Gefangene gewesen seien. In der zweiten Nacht sei er nach draußen gebracht worden. Er sei in einen Containerraum verlegt worden. Auch dort seien mehrere Gefangene gewesen. Ein Monat lang sei er dort gewesen. Abends, wenn es dunkel geworden sei, sei er gefesselt und geschlagen worden. Sie hätten ihn mit dem Kopf über einen großen Topf mit Wasser eingetaucht. Nach ca. einem Monat sei es dort zu Kampfhandlungen gekommen und alle seien geflohen. Sie seien befreit worden. Es sei in der Nacht gewesen. Die anderen Gefangenen und der Beschwerdeführer seien weggelaufen. Es sei dunkel gewesen und er habe nicht gewusst, wohin. Am nächsten Tag sei er nach Mogadischu geflüchtet. Dort sei er zu seiner Tante mütterlicherseits gegangen. Etwa drei Monate sei er bei ihr in Mogadischu gewesen. Dann habe er Somalia verlassen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  3. Am 07.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Gamedle an. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht Ende 2021 in der Stadt Marka in der Region Lower Shabelle von der Al Shabaab entführt und in der Folge im nahgelegenen Ort Jilib-Marka von dieser Gruppierung inhaftiert.
  5. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Verfahren zusammengefasst vor, dass Mitglieder der Al Shabaab zunächst seinen Vater, einen Fischer, getötet hätten, weil er sie nicht mit seinem Boot von Marka nach Jilib-Marka fahren habe wollen. Einige Tage später sei dann der Beschwerdeführer in Marka von der Gruppierung entführt und in Jilib-Marka inhaftiert worden, bis es nach etwa einem Monat dort zu Kampfhandlungen gekommen sei, im Zuge derer der Beschwerdeführer freigekommen und geflohen sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass sich sein Fluchtvorbringen streckenweise als nicht nur vage und oberflächlich gestaltete, doch verstrickte er sich im Laufe des Verfahrens in derart gravierende Widersprüche, dass dennoch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er die Wahrheit erzählte. So gab er in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2023 wiederholt zu Protokoll, dass sein Vater gegen 2 Uhr bzw. zwischen 2 und 3 Uhr nachts von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden sei, sie nach Jilib-Marka zu bringen (AS 106, 107 und 108). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2024 hingegen sagte der Beschwerdeführer aus, dass sich dieser Vorfall bereits um ca. 21 Uhr zugetragen habe (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Beschwerdeführer erzählte zum Geschehensablauf in der Einvernahme, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass er selbst den Sprit zum Boot bringen werde und der Beschwerdeführer das Netz vom Markt holen solle. Als der Beschwerdeführer dann mit dem Fischernetz am Weg zum Boot seines Vaters gewesen sei, habe er bemerkt habe, dass sein Vater sich dort mit Leuten unterhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sie zunächst für andere Fischer gehalten, beim Näherkommen aber bemerkt, dass es nicht Fischer, sondern Männer der Al Shabaab gewesen seien. Er habe dann gehört, wie sie seinen Vater aufgefordert hätten, mitzugehen (AS 106 bis 109). In der mündlichen Verhandlung dagegen behauptete der Beschwerdeführer widersprüchlich, dass er (schon zuvor) gemeinsam mit seinem Vater beim Boot gewesen sei und die anderen Männer bereits dort gewesen seien, als sein Vater ihn weggeschickt habe, um das Fischernetz zu holen. Der Beschwerdeführer habe bereits beim Weggehen gedacht, dass es sich bei diesen um andere Fischer handeln würde und dann beim Zurückkehren mitbekommen, dass es Mitglieder der Al Shabaab gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Weiter brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor, dass zwei der Männer Pistolen gezogen und auf seinen Vater gerichtet hätten und ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu gehen (AS 109), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass nur ein Mann seine Pistole gezogen habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Der Vater des Beschwerdeführers sei sodann – in der Erzählung des Beschwerdeführers in der Einvernahme– von den Männern mitgenommen worden. Sie seien in Richtung bewohntes Gebiet gegangen. Am nächsten Tag sei die Leiche seines Vaters auf dem Weg nach Jilib-Marka im Bereich Buulo Bacad gefunden worden, 25 Gehminuten vom Ankerplatz des Bootes entfernt (AS 106, 109 und 110). Auch hier widersprach sich der Beschwerdeführer aber in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, dass die Leiche seines Vaters am Rande des Hafens gefunden worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 12), somit also nicht fast eine halbe Stunde zu Fuß entfernt, wobei hier zusätzlich angemerkt sei, dass sich der Hafen von Marka im Südwesten der Stadt befindet, wohingegen Jilib-Marka im Nordosten liegt. Der Beschwerdeführer erzählte dann in der Einvernahme durch das Bundesamt weiter, dass er einige Tage nach dem Ableben seines Vaters am Weg zum Fischen von zwei Männern der Al Shabaab entführt worden sei. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn gefesselt. Dann habe er hören können, wie einer der Männer gesagt habe, dass sie ihn nach Jilib-Marka mitnehmen würden (AS 111). Wenig später divergierte der Beschwerdeführer jedoch von dieser Aussage und erklärte, dass er erst bei seiner Flucht aus diesem Ort einen Monat später bemerkt habe, dass er sich in Jilib-Marka befinde (AS 112). Soweit sich der Beschwerdeführer insoweit in der gegenständlichen Beschwerde damit rechtfertigte, dass es sich bei ersterer Aussage um einen Übersetzungsfehler handle (AS 225), kann dies angesichts deren Klarheit in der Formulierung nicht nachvollzogen werden, zumal er dies auch nicht im Zuge der Rückübersetzung des Protokolls rügte, sondern vielmehr dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bezeugte. Die Dauer seiner Überfahrt von Marka nach Jilib-Marka bemaß der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt mit etwa einer halben Stunde (AS 112), in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen mit ca. einer Stunde (Verhandlungsprotokoll S. 7). In Jilib-Marka sei der Beschwerdeführer nach der ersten Nacht in einem Container gefangen gehalten worden, in welchem sich laut Protokoll der Einvernahme „mehr als“ 20 Gefangene befunden hätten (AS 107 und 112). In der mündlichen Verhandlung dagegen meinte er, dass „vielleicht“ 15 bzw. „ca.“ 15 Personen dort eingesperrt gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8 und 10). Zu seiner einmonatigen Inhaftierung machte der Beschwerdeführer sodann in der Einvernahme durch das Bundesamt kaum Angaben (AS 107, 111), was er in der gegenständlichen Beschwerde einerseits mit einem vermeidenden Verhalten aufgrund einer Traumatisierung begründete, andererseits dann aber wieder meinte, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, Details zu nennen, wenn man ihn dazu näher befragt hätte (AS 225). Einen ärztlichen Befund hierzu legte der Beschwerdeführer nicht vor und er machte auch in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zu seiner Gefangenschaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte der Beschwerdeführer auf Nachfrage ebenso keine weiteren Details (Verhandlungsprotokoll S. 8 f), wobei insoweit auch keine Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen waren, der zudem keine psychischen Probleme geltend machte (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme schließlich, dass er nach einem Monat freigekommen sei, da es zu Kampfhandlungen gekommen sei, in Zuge derer es den Gefangenen gelungen sei, sich aus dem Container zu befreien. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe das Dorf Dhanaane erreicht, von wo aus er nach Mogadischu gefahren sei (AS 107, 112, 113). In der mündlichen Verhandlung hingegen behauptete der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Flucht aus dem Container schließlich nach mehr als einem Tag Fußmarsch in den Ort XXXX gelangt sei, von wo aus er nach Mogadischu gefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Der Beschwerdeführer gab damit nicht nur zwei völlig verschiedene Orte an, sondern hatte er auch noch in der Einvernahme ausgesagt, dass Jilib-Marka „in“ XXXX liege (AS 108), wobei der Ort unter Kontrolle der Al Shabaab stehe (AS 111).Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme schließlich, dass er nach einem Monat freigekommen sei, da es zu Kampfhandlungen gekommen sei, in Zuge derer es den Gefangenen gelungen sei, sich aus dem Container zu befreien. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe das Dorf Dhanaane erreicht, von wo aus er nach Mogadischu gefahren sei (AS 107, 112, 113). In der mündlichen Verhandlung hingegen behauptete der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Flucht aus dem Container schließlich nach mehr als einem Tag Fußmarsch in den Ort römisch 40 gelangt sei, von wo aus er nach Mogadischu gefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Der Beschwerdeführer gab damit nicht nur zwei völlig verschiedene Orte an, sondern hatte er auch noch in der Einvernahme ausgesagt, dass Jilib-Marka „in“ römisch 40 liege (AS 108), wobei der Ort unter Kontrolle der Al Shabaab stehe (AS 111). In Gesamtbetrachtung all dieser erheblichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer somit nicht von der Wahrheit seiner angegebenen Ausreisegründe überzeugen. Dabei wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2022 keine persönlichen Vorfälle mit der Al Shabaab als Ausreisegrund angab, sondern zuvorderst als Grund der Ausreise nannte, dass es in Somalia keine Arbeit gebe (AS 13) bzw. er der Arbeit wegen in die Türkei bzw. nach Griechenland gehen habe wollen (AS 9). Ein logischer Grund, aus dem der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine Entführung und Inhaftierung durch die Al Shabaab als Ausreisegrund genannt hätte, lässt sich nicht ergründen. Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde schlussendlich monierte, dass im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei, dass er ein Analphabet sei (AS 222), so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung dessen die gewürdigten erheblichen Ungereimtheiten nicht bloß darin eine Erklärung finden könnten, nicht zuletzt aber der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung selbst angegeben hatte, seine Muttersprache Somali in Wort und Schrift zu beherrschen (AS 5), er auch sämtliche Verfahrensprotokolle mit seiner Unterschrift unterzeichnen konnte und er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinesfalls den Eindruck einer ungebildeten, gar nicht einmal alphabetisierten Person machte. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll S. 13).
  6. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Entführung und Inhaftierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Entführung und Inhaftierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2274373.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.