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{'item': 'W207 2288133-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW207 2288133-1 Spruch, W207 2288133-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist laut dem Inhalt des vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vorgelegten Verwaltungsaktes seit 06.03.1996 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, dies mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief eines näher gennannten Krankenhauses vom 19.12.2016 über – nach vorangegangenem Intensivaufenthalt - einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25.11.2016 bis 19.12.2016 wegen einer damals akuten nekrotisierenden Pankreatitis bei. Diesem Patientenbrief sind bei Entlassung die Diagnosen „akute nekrotisierende Pankreatitis“, „transgastrische Nekrosektomien“, „Zysteneröffnung, Stentbergung, Magenübernähung, Abszessdrainage und Pankreasschwanznekrosektomie am 13.9.2016“, „Tracheostomie am 17.09.2016“, „multiple Lavagen und Anlage eines abdominellen Spider-VAC-Systems“, „Bauchdeckenanfrischung und Zügelung am 20.10.2016“, „Versuch der Bauchdeckenannäherung mittels Ventrofilnähten und VAC-System am 4.11.2016“, „Spalthautdeckung am 22.11.2016“, „art. Hypertonie“, „St. p. CHE“, „St. p. Polytrauma 1990“, zu entnehmen. Als weitere empfohlene Maßnahmen wurden körperliche Schonung für vier Wochen sowie Kontrolle bei Bedarf empfohlen. Ausgeführt wurde weiters, dass sich nach Übernahme von der Intensivstation der stationäre Aufenthalt komplikationslos gestaltet habe. Bezüglich der Grunderkrankung habe sich der Patient beschwerdefrei gezeigt. Bei St.p. Spalthautdeckung am 22.11.2016 habe am 30.11.2016 die Vac-Therapie beendet werden können. Es seien regelmäßige Begutachtungen durch die plastische Chirurgie erfolgt. Soziale Dienste seien organisiert worden, diese sollten die weiteren Verbandswechsel übernehmen. Der Patient habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Weitere medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese:  Letzte hierortige Einstufung 1995-2 mit 70% (Radialisparese 30, Ischiadicusläsion 40, rechte Hüfte 20, Leberruptur 20, Schädelfraktur 20, Kreuzbandschwäche rechts 30, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20)   Ellbogenbogenbruch rechts als Kind   1976 Verkehrsunfall mit Nasenbeinbruch und Schnittverletzungen Letzte hierortige Einstufung 1995-2 mit 70% (Radialisparese 30, Ischiadicusläsion 40, rechte Hüfte 20, Leberruptur 20, Schädelfraktur 20, Kreuzbandschwäche rechts 30, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20) , , Ellbogenbogenbruch rechts als Kind , , 1976 Verkehrsunfall mit Nasenbeinbruch und Schnittverletzungen  1990 Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma, Leberruptur, Beckenzertrümmerung, Oberarmbruch rechts , Knieverletzung , Radialislähmung und Peronuslähmung rechts – seither teilweise Besserung  2007 Gallenblasenentfernung  2016 Nekrosektomien Zysteneröffnung, Stentbergung, Magenübernähung, 1990 Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma, Leberruptur, Beckenzertrümmerung, Oberarmbruch rechts , Knieverletzung , Radialislähmung und Peronuslähmung rechts – seither teilweise Besserung , 2007 Gallenblasenentfernung , 2016 Nekrosektomien Zysteneröffnung, Stentbergung, Magenübernähung, Abszessdrainage und Pankreasschwanznekrosektomie wegen akuter nekrotisierender Pankreatitis   2023-12 Herzinfarkt mit erfolgreichem Stenting  Abszessdrainage und Pankreasschwanznekrosektomie wegen akuter nekrotisierender Pankreatitis , , 2023-12 Herzinfarkt mit erfolgreichem Stenting ,  arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.  Diabetes mellitus seit der Pankreatitis bekannt, letzter NBZ 82 mg% heute, letzte HbA1c 7,3 10/

  1. Fixinsulin abends 20IE . Diabetes mellitus seit der Pankreatitis bekannt, letzter NBZ 82 mg% heute, letzte HbA1c 7,3 10 aus 2023,. Fixinsulin abends 20IE . , Derzeitige Beschwerden:  Der Antragswerber klagt „über Schmerzen in der Wirbelsäule. Verdauungsstörungen seit der Pankreatitis mit wechselnder gehäufter Stuhlfrequenz oder Obstipation  mit der Luft habe er ein bißchen Probleme , wenn er Stufen gehe.   Adolorin Allergie bekannt  Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Der Antragswerber klagt „über Schmerzen in der Wirbelsäule. Verdauungsstörungen seit der Pankreatitis mit wechselnder gehäufter Stuhlfrequenz oder Obstipation mit der Luft habe er ein bißchen Probleme , wenn er Stufen gehe. , , Adolorin Allergie bekannt , Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:  Thrombo Ass, Brilique, Sortis, Kreon, Metformin, Ramipril, Ezetimib, PAntoloc, Concor, Insulatard 20IE abends Thrombo Ass, Brilique, Sortis, Kreon, Metformin, Ramipril, Ezetimib, PAntoloc, Concor, Insulatard 20IE abends , Sozialanamnese:  seit ca. 2009 in Pension als Staplerfahrer, verheiratet seit ca. 1998 , keine Kinder  wohnt in einer Gemeindewohnung im
  2. Stock ohne Lift . Kein Pflegegeld seit ca. 2009 in Pension als Staplerfahrer, verheiratet seit ca. 1998 , keine Kinder wohnt in einer Gemeindewohnung im
  3. Stock ohne Lift . , Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  2023-12 mitgebrachter Befund, Klinik X, Kardiologie: koronare Herzkrankheit 3 VD, aktuer STEMI lateral, gutes Ergebnis nach PCI der Cx, Implant von 2 x DES ad RCA , grenzwertige Stenose prox mittlere LAD , IDDM Typ 2 , arterieller Bluthochdruck Hyperlipidämie, EX Nikotin, Zustand nach nekrotisierender Pankreatitits, Zustand nach Tracheotomie 2016, Zustand nach Gallenblasenentfernung  2023-12 mitgebrachter Befund, Klinik römisch zehn, Kardiologie: koronare Herzkrankheit 3 VD, aktuer STEMI lateral, gutes Ergebnis nach PCI der Cx, Implant von 2 x DES ad RCA , grenzwertige Stenose prox mittlere LAD , IDDM Typ 2 , arterieller Bluthochdruck Hyperlipidämie, EX Nikotin, Zustand nach nekrotisierender Pankreatitits, Zustand nach Tracheotomie 2016, Zustand nach Gallenblasenentfernung ,  2016-12 Krankenhaus Y, Chirurgie: akute nekrotisierende Pankreatitis transgastrische Nekrosektomien Zysteneröffnung, Stentbergung, Magenübernähung, Abszessdrainage und Pankreasschwanznekrosektomie am 13.9.2016 Tracheostomie am 17.09.2016 multiple Lavagen und Anlage eines abdominellen Spider-VAC-Systems Bauchdeckenanfrischung und Zügelung am 20.10.2016 Versuch der Bauchdeckenannäherung mittels Ventrofilnähten und VAC-System am 4.11.2016 Spalthautdeckung am 22.11.2C16 art. Hypertonie St. p. CHE St. p. Polytrauma 1990 Spalthautdeckung am 22.11.2C16 art. Hypertonie St. p. CHE St. p. Polytrauma 1990 , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand:  61 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer  Rechtshänder , Allgemeinzustand: , 61 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer , Rechtshänder , , Ernährungszustand:  gut Ernährungszustand: , gut , Größe: 173,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 130/90 Größe: 173,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 130/90 , Klinischer Status – Fachstatus:  Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose  Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose ,  Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, blande Narbenverhältnisse und Dellenbildung links frontal , normal  PR unauffällig, Rachen: bland,  Gebiß: saniert,  Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig  Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, blande Narbenverhältnisse und Dellenbildung links frontal , normal , PR unauffällig, Rachen: bland, , Gebiß: saniert, , Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig ,  Collum: blande Narbe nach Tracheostomie, Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche   Thorax: symmetrisch,   Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min  Collum: blande Narbe nach Tracheostomie, Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche , , Thorax: symmetrisch, , , Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min ,  Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer  Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer ,  Abdomen: Bauchdecken unter Thoraxniveau, trägt Stoffmieder, ohne dieses Teileventeration links bei mangelnder Muskulatur , blande Narbenverhältnisse nach mehrfachen Lapratomien und Spalthautdeckung vom linken Oberschenkel , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,  NL bds. frei   Extremitäten:   OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.  Nacken und Schürzengriff gut möglich , NL bds. frei , , Extremitäten: , , OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. , Nacken und Schürzengriff gut möglich ,  Dorsalflexion im linken Handgelenk nur bis zur Neutralstellung, sonst in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig  , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben  Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.    UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Dorsalflexion im linken Handgelenk nur bis zur Neutralstellung, sonst in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. , , , UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse rechtes Knie und linker Oberschenkel , Außenrotationsstellung rechts, Muskelverschmächtigung rechter Oberschenkel und Unterschenkel. Lachmann und vordere Schublade rechts +, sonst bandstabil, Rotationseinschränkung beider Hüften, Beugung rechte Hüfe bis 105°, links bis 95° , Plantar und Dorsalflexion rechtes Sprunggelenk deutlich eingeschränkt durchgeführt , keine Peroneusschiene , sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich,  keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich,  Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme  PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.  Sprunggelenk deutlich eingeschränkt durchgeführt , keine Peroneusschiene , sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, , keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, , Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme , PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. ,  Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei,  kein Klopfschmerz , endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,  Hartspann der paravertebralen Muskulatur,  kein Klopfschmerz , endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, , , Gesamtmobilität – Gangbild:  kommt mit Konfektionsschuhen und einem Gehstock sicher , zügig, raumgreifend , ohne diesen hinkend rechts, Zehenballenstand rechts eingeschränkt, Fersenstand nicht sowie Einbeinstand rechts eingeschränkt durchgeführt. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen  kommt mit Konfektionsschuhen und einem Gehstock sicher , zügig, raumgreifend , ohne diesen hinkend rechts, Zehenballenstand rechts eingeschränkt, Fersenstand nicht sowie Einbeinstand rechts eingeschränkt durchgeführt. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen , , Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt : adäquat Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 koronare Herzkrankheit mit arteriellen Bluthochdruck und gutem Ergebnis nach Stenting bei Herzinfarkt 2 Nervus Ischiadicusläsion rechts mit Atrophie der gesamten Beinmuskulatur und Schwäche der Dorsal und Plantarflexion 3 Diabetes mellitus Typ II unter weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch Diabetes mellitus Typ römisch zwei unter weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch Insulintherapie 4 Zustand nach Pankreasschwanznekrosektomie wegen nekrotisierender Pankreatitits mit deutlicher Bauchdeckenschwächung nach mehrfachen Operationen 5 Radialisparese rechts mit Einschränkung Dorsalflexion rechtes Handgelenk 6 degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen nach Polytrauma 1990 mit mäßigen Funktionseinschränkungen insbesondere der Hüften und Zustand nach Bandschädigung rechtes Knie 7 degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Skoliose und mäßigen Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Dorsolumbalgie ohne radikuläre Ausfälle 8 Zustand nach Schädelfraktur ohne neurologische Residuen 9 Zustand nach Leberruptur ohne maßgebliche Lebersynthesestörung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einstufung von Leiden 1, 3+4 Neu- und Zusammenfassung der Position 3+6 des Vorgutachtens in die nunmehrige Position 6 aufgrund der aktuellen Befunde X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Bedingt durch die degenerativen und posttraumatischen Gelenks – und Wirbelsäulenveränderungen sowie der Radialis- und Ischiadicusläsion liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Herzleiden , dem Zustand nach Teilentfernung der Bauchspeicheldrüse und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wirbelsäulenveränderungen sowie der Radialis- und Ischiadicusläsion liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Herzleiden , dem Zustand nach Teilentfernung der Bauchspeicheldrüse und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab am 28.02.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er ausführte, er sei leider nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 - 400 Meter zu Fuß zurückzulegen, da er die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nach ca. 100 m nicht ertragen könne. Außerdem habe er aufgrund der nekrotisierenden Pankreatitis sehr starke Verdauungsprobleme, die in häufigem Stuhlgang enden würden, wodurch er nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen (fehlende WC-Anlagen bei den Haltestellen). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 06.03.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2024 ein, in der er Folgendes ausführte: „[….] Ich möchte darauf hinweisen, daß meine letzte Begutachtung im Jahr 2011 stattgefunden hat. (Siehe obigen Bescheid vom 20.12.2011). Schon damals wurde aus meiner Sicht die Fehldiagnose gestellt, daß ich angeblich eine Wegstrecke 300 m ohne starke Schmerzen bewältigen kann. Ich habe damals meine aktuellsten Befunde mitgebracht bzw. eingereicht. Da sich mein Gesundheitszustand seit 2011 nicht gebessert, sondern verschlechtert hat, möchte ich nochmals darauf hinweisen, daß es für mich unmöglich ist, eine Wegstrecke von 300 - 400 m ohne starke Schmerzen bzw. große Kraftanstrengung zu Fuß zurückzulegen und vielleicht noch eine Wartezeit von 15 Minuten bei der Haltestelle im Stehen zu verbringen, da Stehen für mich nach 2 -3 Minuten unerträglich wird. Zum Beispiel muß ich mich fürs Zähneputzen oder Rasieren im Badezimmer hinsetzen, da ich diese paar Minuten nicht im Stehen verbringen kann. Weiters möchte ich anführen, daß seit meiner nekrotisierenden Pankreatitis mit Stalthautabdeckung im Jahr 2016 meine Verdauung komplett verrückt spielt. Es kommt oft vor, daß ich 2 Tage keinen Stuhlgang habe, dafür aber an anderen Tagen 4 - 6 mal am Tag, und das sehr unregelmäßig (In diesem Fall benötige ich binnen 2 -5 Minuten eine WC Anlage, sonst ist es für mich zu spät). Für mich stellt sich die Frage, wie ich solche Situationen in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder an einer Haltestelle bewältigen soll. Aus diesen Gründen ersuche ich um Korrektur oben eingefügten Bescheides. LG Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte am 12.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 06.03.1996 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid vom 01.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  2. koronare Herzkrankheit mit arteriellem Bluthochdruck; gutes Ergebnis nach Stenting bei Herzinfarkt
  3. Nervus Ischiadicusläsion rechts mit Atrophie der gesamten Beinmuskulatur und Schwäche der Dorsal- und Plantarflexion
  4. Diabetes mellitus Typ II unter weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch Insulintherapie
  5. Diabetes mellitus Typ römisch zwei unter weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch Insulintherapie
  6. Zustand nach Pankreasschwanznekrosektomie wegen nekrotisierender Pankreatitis mit deutlicher Bauchdeckenschwächung nach mehrfachen Operationen
  7. Radialisparese rechts mit Einschränkung Dorsalflexion rechtes Handgelenk
  8. degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen nach Polytrauma 1990 mit mäßigen Funktionseinschränkungen insbesondere der Hüften und Zustand nach Bandschädigung rechtes Knie
  9. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Skoliose und mäßigen Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Dorsolumbalgie ohne radikuläre Ausfälle
  10. Zustand nach Schädelfraktur ohne neurologische Residuen
  11. Zustand nach Leberruptur ohne maßgebliche Lebersynthesestörung Es kann im Zusammenhang mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Zustand nach Pankreasschwanznekrosektomie wegen nekrotisierender Pankreatitis nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell permanent und dauerhaft an Stuhlinkontinenz oder an täglich vielfachem imperativen und sohin insbesondere unkontrollierbarem, im Hinblick auf die Zeitpunkte des Stuhlganges unbeeinflussbarem und unabwendbarem Stuhldrang in dem Sinne, dass nicht noch ausreichend Zeit bliebe, bei Auftreten eines Stuhldranges rechtzeitig eine Toilette aufsuchen zu können, leidet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2024 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2024 und den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der Beschwerdeführer begründete die aus seiner Sicht vorliegende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in seinem verfahrenseinleitenden Antrag mit nicht näher konkretisierten „diversen Gesundheitsschädigungen“ nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1990 sowie mit „Diabetes und schwerwiegenden Verdauungsstörungen nach nekrotisierender Pankreatitis mit Spalthautabdeckung“ im Jahr
  13. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.02.2024 gab er an, er sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 - 400 Meter zu Fuß zurückzulegen, da er die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nach ca. 100 m nicht ertragen könne. Außerdem habe er aufgrund der nekrotisierenden Pankreatitis sehr starke Verdauungsprobleme, die in häufigem Stuhlgang enden würden, wodurch er nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen (fehlende WC-Anlagen bei den Haltestellen). In der Beschwerde führte er aus, dass es für ihn unmöglich sei, eine Wegstrecke von 300 - 400 m ohne starke Schmerzen bzw. große Kraftanstrengung zu Fuß zurückzulegen und vielleicht noch eine Wartezeit von 15 Minuten bei der Haltestelle im Stehen zu verbringen, da das Stehen für ihn nach zwei bis drei Minuten unerträglich werde. Weiters spiele seit seiner nekrotisierenden Pankreatitis mit Spalthautabdeckung im Jahr 2016 seine Verdauung komplett verrückt; es komme oft vor, dass er zwei Tage keinen Stuhlgang habe, dafür aber an anderen Tagen vier bis sechs Mal am Tag, und das sehr unregelmäßig (in diesem Fall benötige er binnen zwei bis fünf Minuten eine WC Anlage, sonst sei es für ihn zu spät). Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde herangezogene medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass - bedingt durch die degenerativen und posttraumatischen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen sowie durch die Radialis- und Ischiadicusläsion – beim Beschwerdeführer eine moderate Gangablaufstörung vorliegt, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führe auch das Zusammenwirken mit dem Herzleiden, dem Zustand nach Teilentfernung der Bauchspeicheldrüse und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („[….] Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer; Abdomen: Bauchdecken unter Thoraxniveau, trägt Stoffmieder, ohne dieses Teileventeration links bei mangelnder Muskulatur, blande Narbenverhältnisse nach mehrfachen Lapratomien und Spalthautdeckung vom linken Oberschenkel, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei; Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, Dorsalflexion im linken Handgelenk nur bis zur Neutralstellung, sonst in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse rechtes Knie und linker Oberschenkel, Außenrotationsstellung rechts, Muskelverschmächtigung rechter Oberschenkel und Unterschenkel. Lachmann und vordere Schublade rechts +, sonst bandstabil, Rotationseinschränkung beider Hüften, Beugung rechte Hüfe bis 105°, links bis 95° , Plantar und Dorsalflexion rechtes Sprunggelenk deutlich eingeschränkt durchgeführt, keine Peroneusschien , sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme; PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.; Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Konfektionsschuhen und einem Gehstock sicher, zügig, raumgreifend , ohne diesen hinkend rechts, Zehenballenstand rechts eingeschränkt, Fersenstand nicht sowie Einbeinstand rechts eingeschränkt durchgeführt. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen“). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vor, die geeignet gewesen wären zu belegen, dass es, wie er in der Beschwerde vorbrachte, für ihn unmöglich sei, eine Wegstrecke von 300 - 400 m ohne starke Schmerzen bzw. große Kraftanstrengung zu Fuß zurückzulegen.Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („[….] Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer; Abdomen: Bauchdecken unter Thoraxniveau, trägt Stoffmieder, ohne dieses Teileventeration links bei mangelnder Muskulatur, blande Narbenverhältnisse nach mehrfachen Lapratomien und Spalthautdeckung vom linken Oberschenkel, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei; Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, Dorsalflexion im linken Handgelenk nur bis zur Neutralstellung, sonst in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse rechtes Knie und linker Oberschenkel, Außenrotationsstellung rechts, Muskelverschmächtigung rechter Oberschenkel und Unterschenkel. Lachmann und vordere Schublade rechts +, sonst bandstabil, Rotationseinschränkung beider Hüften, Beugung rechte Hüfe bis 105°, links bis 95° , Plantar und Dorsalflexion rechtes Sprunggelenk deutlich eingeschränkt durchgeführt, keine Peroneusschien , sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme; PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.; Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Konfektionsschuhen und einem Gehstock sicher, zügig, raumgreifend , ohne diesen hinkend rechts, Zehenballenstand rechts eingeschränkt, Fersenstand nicht sowie Einbeinstand rechts eingeschränkt durchgeführt. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen“). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vor, die geeignet gewesen wären zu belegen, dass es, wie er in der Beschwerde vorbrachte, für ihn unmöglich sei, eine Wegstrecke von 300 - 400 m ohne starke Schmerzen bzw. große Kraftanstrengung zu Fuß zurückzulegen. Selbiges gilt auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, welche vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen betreffen; diesbezüglich wird im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits dargelegt, ausgeführt, dass auch das Zusammenwirken mit dem Herzleiden, dem Zustand nach Teilentfernung der Bauchspeicheldrüse und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt; insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage, die das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, belegen würden. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen selbst auch keine erheblichen Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der bei ihm vorliegenden koronaren Herzkrankheit stehen würden, vor, sondern gab er diesbezüglich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.01.2024 lediglich an, „mit der Luft habe er ein bisschen Probleme, wenn er Stufen gehe“, womit er aber selbst keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel behauptet. Was nun das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, seit seiner nekrotisierenden Pankreatitis mit Spalthautabdeckung im Jahr 2016 spiele seine Verdauung komplett verrückt; es komme oft vor, dass er zwei Tage keinen Stuhlgang habe, dafür aber an anderen Tagen vier bis sechs Mal am Tag, und das sehr unregelmäßig, so brachte er keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer aktuell und dauerhaft an Stuhlinkontinenz bzw. an permanentem täglich vielfachem unkontrollierbarem, im Hinblick auf die Zeitpunkte des Stuhlganges unbeeinflussbarem und unabwendbarem Stuhldrang in dem Sinne, dass nicht ausreichend Zeit bliebe, bei Auftreten eines Stuhldranges rechtzeitig eine Toilette aufsuchen zu können, leidet. Zwar legte der Beschwerdeführer seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 31.10.2023 einen – auf Seite 2 f des gegenständlichen Erkenntnisses näher dargestellten - Patientenbrief eines näher gennannten Krankenhauses vom 19.12.2016 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25.11.2016 bis 19.12.2016 wegen einer damals akuten nekrotisierenden Pankreatitis bei. Diesem – nicht aktuellen - Patientenbrief vom 19.12.2016 ist aber naturgemäß kein Beleg für ein aktuelles dauerhaftes massives und unkontrollierbares Durchfallgeschehen zu entnehmen. Im Gegenteil wird in diesem Patientenbrief ausgeführt, dass sich nach Übernahme von der Intensivstation der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers komplikationslos gestaltet und sich der Beschwerdeführer bezüglich der Grunderkrankung beschwerdefrei gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Weitere medizinische Unterlagen, welche geeignet gewesen wären, dauerhafte Durchfallbeschwerden in unkontrollierbarem Ausmaß zu belegen, legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vor. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer laut am 26.01.2024 stattgefundener Statuserhebung in einem guten Allgemein- und insbesondere Ernährungszustand befindet, kann nicht für das Vorliegen einer dauerhaften Durchfallproblematik in erheblicher Intensität und in unkontrollierbarem Ausmaß ins Treffen geführt werden. Es soll nun nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund des bei ihm vorliegenden Zustandes nach Pankreasschwanznekrosektomie wegen nekrotisierender Pankreatitis an Durchfallsymptomen unterschiedlicher Ausprägung und Intensität, die sein Alltagsleben erschweren und beeinträchtigen, leiden mag, jedoch hat er nicht dargetan, dass er aktuell an Stuhlinkontinenz bzw. Stuhldrang in der bereits dargestellten Weise leiden würde, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen und damit unzumutbar im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen machen würde. Ganz abgesehen davon aber ist weiters festzuhalten, dass in Bezug auf eine beim Beschwerdeführer allenfalls bestehende Durchfallproblematik auch eine Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht belegt ist; diesbezüglich erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen. Auch aus diesem Grund ist der in der Beschwerde vorgebrachte unregelmäßige Stuhlgang nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.Ganz abgesehen davon aber ist weiters festzuhalten, dass in Bezug auf eine beim Beschwerdeführer allenfalls bestehende Durchfallproblematik auch eine Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht belegt ist; diesbezüglich erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen. Auch aus diesem Grund ist der in der Beschwerde vorgebrachte unregelmäßige Stuhlgang nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.
  14. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  16. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 01.03.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 42und 45 BBG ist.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 01.03.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 42 und 45 BBG ist. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.

  1. eingehend ausgeführt wurde – auf diese Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde – auf diese Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren daher nicht bzw. nicht ausreichend substantiiert und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2288133.1.00

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