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{'item': 'W255 2292140-1'}

Obsah (11)§ 38§ 10Art. 133§ 6§ 47§ 9§ 18§ 59§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW255 2292140-1 Spruch, W255 2292140-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.01.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024, GZ: WF 2024-0566-9-003132, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 05.12.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: , A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 05.12.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG erteilt.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 05.12.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 21.09.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 18.05.2020 – mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 30.10.2023 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 30.04.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Malerhelfer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen erstattet. 1.
  4. Am 30.10.2023 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 30.04.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Malerhelfer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen erstattet. 1.
  5. Am 09.11.2023 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Malerhelfer bei dem XXXX übermittelt. In der Stellenanzeige wurden interessierte Bewerber aufgefordert, ihre Bewerbung per E-Mail zu übermitteln. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF per RSa-Brief übermittelt.1.
  6. Am 09.11.2023 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Malerhelfer bei dem römisch 40 übermittelt. In der Stellenanzeige wurden interessierte Bewerber aufgefordert, ihre Bewerbung per E-Mail zu übermitteln. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF per RSa-Brief übermittelt. 1.
  7. Am 05.12.2023 wurde der unter Punkt 1.
  8. genannte Vermittlungsvorschlag an das AMS retourniert, da der BF den RSa-Brief mit dem Vermittlungsvorschlag nicht behoben habe. 1.
  9. Am 11.01.2024 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung bei dem XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Post nicht behoben zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass das AMS alle Nachrichten per eAMS-Konto schicke. Er meinte sich daran zu erinnern, dies vor einigen Jahren unterschrieben zu haben. Weiters brachte der BF vor, sich in laufender zahnärztlicher Behandlung mit ein bis zwei Terminen pro Woche zu befinden, daher bitte er um Nachsicht. Er bemühe sich, schnellstmöglich wieder ins Arbeitsleben zurückzufinden. 1.
  10. Am 11.01.2024 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung bei dem römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Post nicht behoben zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass das AMS alle Nachrichten per eAMS-Konto schicke. Er meinte sich daran zu erinnern, dies vor einigen Jahren unterschrieben zu haben. Weiters brachte der BF vor, sich in laufender zahnärztlicher Behandlung mit ein bis zwei Terminen pro Woche zu befinden, daher bitte er um Nachsicht. Er bemühe sich, schnellstmöglich wieder ins Arbeitsleben zurückzufinden. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 16.01.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 05.12.2023

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass dem BF am 09.11.2023 eine Beschäftigung als Malerhelfer bei dem Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto EUR 11,80 pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen worden sei. Möglicher Arbeitsantritt sei der 05.12.2023 gewesen. Das AMS habe am 05.12.2023 über das Nichtzustandekommen Kenntnis erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 16.01.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 05.12.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass dem BF am 09.11.2023 eine Beschäftigung als Malerhelfer bei dem Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto EUR 11,80 pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen worden sei. Möglicher Arbeitsantritt sei der 05.12.2023 gewesen. Das AMS habe am 05.12.2023 über das Nichtzustandekommen Kenntnis erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.

  1. Am 24.01.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte im Wesentlichen vor, sich dafür entschuldigen zu wollen, die vermittelte Beschäftigung nicht angenommen zu haben. Er habe aufgrund seiner Drogenprobleme und gesundheitlicher Probleme seine Post nicht regelmäßig wahrnehmen können. Seine Drogenprobleme habe er mittlerweile überwunden, aber die gesundheitlichen Probleme würden bis heute andauern. Er gehe einmal wöchentlich zum Zahnarzt und glaube daher auch, für ein Dienstverhältnis mit 40 Wochenstunden ungeeignet zu sein. Er wolle seine gesundheitlichen Probleme so rasch als möglich überwinden. Als Zeichen seiner Arbeitswilligkeit habe er begonnen, als Praktikant bei XXXX zu arbeiten, wobei die Aussicht auf eine geringfügige Beschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung bestehe. Es handle sich um sein erstes Vergehen dieser Art und er bitte um Nachsicht. Er habe seiner AMS-Beraterin bereits seine Zahnarztrechnungen übermittelt. 1.
  3. Am 24.01.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte im Wesentlichen vor, sich dafür entschuldigen zu wollen, die vermittelte Beschäftigung nicht angenommen zu haben. Er habe aufgrund seiner Drogenprobleme und gesundheitlicher Probleme seine Post nicht regelmäßig wahrnehmen können. Seine Drogenprobleme habe er mittlerweile überwunden, aber die gesundheitlichen Probleme würden bis heute andauern. Er gehe einmal wöchentlich zum Zahnarzt und glaube daher auch, für ein Dienstverhältnis mit 40 Wochenstunden ungeeignet zu sein. Er wolle seine gesundheitlichen Probleme so rasch als möglich überwinden. Als Zeichen seiner Arbeitswilligkeit habe er begonnen, als Praktikant bei römisch 40 zu arbeiten, wobei die Aussicht auf eine geringfügige Beschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung bestehe. Es handle sich um sein erstes Vergehen dieser Art und er bitte um Nachsicht. Er habe seiner AMS-Beraterin bereits seine Zahnarztrechnungen übermittelt. 1.
  5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.03.2024, GZ: WF 2024-0566-9-003132, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 16.01.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF eine mögliche Annahme einer zumutbaren Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Der Stellenvorschlag sei dem BF nachweislich übermittelt worden und gelte mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt. Zudem seien sämtliche ihm zugewiesenen Stellenvorschläge laufend in seinem eAMS-Konto einsehbar. Das Verhalten sei insofern nicht verständlich, als behördliche Rückscheinbriefe bekanntlich wichtige Post enthielten. Sofern der BF meine, dass er aufgrund seiner laufenden Zahlbehandlungen ungeeignet für ein Vollzeitdienstverhältnis sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern ihn eine Zahnsanierung an der Aufnahme eines solchen Dienstverhältnisses hindere. 1.
  6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.03.2024, GZ: WF 2024-0566-9-003132, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 16.01.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF eine mögliche Annahme einer zumutbaren Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Der Stellenvorschlag sei dem BF nachweislich übermittelt worden und gelte mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt. Zudem seien sämtliche ihm zugewiesenen Stellenvorschläge laufend in seinem eAMS-Konto einsehbar. Das Verhalten sei insofern nicht verständlich, als behördliche Rückscheinbriefe bekanntlich wichtige Post enthielten. Sofern der BF meine, dass er aufgrund seiner laufenden Zahlbehandlungen ungeeignet für ein Vollzeitdienstverhältnis sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern ihn eine Zahnsanierung an der Aufnahme eines solchen Dienstverhältnisses hindere. 1.
  7. Am 26.03.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  8. Am 21.05.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  10. Feststellungen 2.1.
  11. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 12.01.2024 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Davor war der BF von 05.12.2022 bis 12.01.2024 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.2.1.
  12. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 12.01.2024 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. Davor war der BF von 05.12.2022 bis 12.01.2024 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet., 2.1.
  13. Der BF bezog im Jahr 2006 erstmals Arbeitslosengeld. Der BF stand – jeweils mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – zuletzt ab 21.09.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 18.05.2020 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  14. Am 30.10.2023 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit der Gültigkeitsdauer bis 30.04.2024 vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Malerhelfer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Es wurde vereinbart, dass der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. 2.1.
  15. Dem BF wurde vom AMS am 09.11.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Malerhelfer bei dem Dienstgeber XXXX übermittelt. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde dem BF per RSa-Brief übermittelt und lag ab dem 15.11.2023 bei der für den BF zuständigen Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Der BF hat den Brief nicht behoben, sodass dieser am 05.12.2023 an das AMS retourniert wurde.2.1.
  16. Dem BF wurde vom AMS am 09.11.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Malerhelfer bei dem Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde dem BF per RSa-Brief übermittelt und lag ab dem 15.11.2023 bei der für den BF zuständigen Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Der BF hat den Brief nicht behoben, sodass dieser am 05.12.2023 an das AMS retourniert wurde. 2.1.
  17. Der BF hat sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben. Ein Dienstverhältnis zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem BF kam nicht zustande. 2.1.
  18. Der BF war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung sowie zum Zeitpunkt der Zusendung des unter Punkt 2.1.
  19. genannten Stellenangebots arbeitsfähig. 2.1.
  20. Am 11.01.2024 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab an, seine Post nicht behoben zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass ihm alle Nachrichten des AMS per eAMS-Konto übermittelt würden. Er bat um Nachsicht, da er sich in laufender zahnärztlicher Behandlung befinde. 2.1.
  21. Der BF wurde während seines Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG belehrt. 2.1.8. Der BF wurde während seines Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 16.01.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.12.2023

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 16.01.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.12.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.

  1. Der BF brachte am 24.01.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
  2. genannten Bescheid ein. 2.1.
  3. Der unter Punkt 2.1.
  4. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.03.2024, GZ: WF 2024-0566-9-003132, bestätigt und dieser dem BF am 25.03.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  5. Gegen die unter Punkt 2.1.
  6. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 26.03.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  7. Beweiswürdigung 2.2.
  8. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  9. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  10. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  11. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
  12. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei dem Dienstgeber XXXX (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass dem BF dieser Vermittlungsvorschlag per RSa-Brief übermittelt wurde und ab dem 15.11.2023 bei der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit lag, stützt sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Kopie des RSa-Briefs, aus der zweifelfrei hervorgeht, dass die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und die Abholfrist am 15.11.2023 begann. Der BF ist dem Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht entgegengetreten; vielmehr brachte er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11.01.2024 selbst vor, seine Post nicht behoben zu haben. Der BF hat den RSa-Brief mit dem Vermittlungsvorschlag nicht von der Post-Geschäftsstelle abgeholt, weswegen dieser am 05.12.2023 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das AMS retourniert wurde. 2.2.
  13. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei dem Dienstgeber römisch 40 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass dem BF dieser Vermittlungsvorschlag per RSa-Brief übermittelt wurde und ab dem 15.11.2023 bei der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit lag, stützt sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Kopie des RSa-Briefs, aus der zweifelfrei hervorgeht, dass die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und die Abholfrist am 15.11.2023 begann. Der BF ist dem Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht entgegengetreten; vielmehr brachte er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11.01.2024 selbst vor, seine Post nicht behoben zu haben. Der BF hat den RSa-Brief mit dem Vermittlungsvorschlag nicht von der Post-Geschäftsstelle abgeholt, weswegen dieser am 05.12.2023 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das AMS retourniert wurde. 2.2.
  14. Die Feststellung, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben hat und ein Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  15. Zu den Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt: Der BF schloss die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS ab ohne jegliche gesundheitlichen Einschränkungen vorzubringen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom 11.01.2024 hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung gab der BF keinerlei gesundheitliche Einschränkungen bekannt. Der BF behauptete erstmals in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag, zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht in der Lage gewesen zu sein, einer Tätigkeit als Maler und Anstreicher nachzugehen und legte diesbezüglich ein ärztliches Schreiben und Bestätigungen über zahnärztliche Termine vor Konkret legte der BF mit dem Vorlageantrag mehrere Zeitbestätigungen der XXXX vor, die belegen, dass der BF am 02.11.2023, 08.11.2023, 15.11.2023 und 28.11.2023 jeweils für zwischen ein- bis knapp dreistündige Termine in Behandlung der XXXX stand. Weiters legte der BF ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2024 vor, aus dem hervorgeht, dass der BF in dessen Behandlung stehe. Zwischen Oktober und Dezember 2023 seien mehrere Zähne gezogen worden. Der BF sei in den Tagen nach den Eingriffen aufgrund der Nachwirkungen mit eingeschränkter Belastungsfähigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Zudem habe unmittelbar nach den Eingriffen eine erhöhte Infektionsgefahr für den Patienten bestanden. Hinsichtlich dieser Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bestätigungen der XXXX um Zeitbestätigungen handelt, aus denen keinerlei gesundheitliche Einschränkungen des BF hervorgehen, sondern lediglich belegt wird, dass der BF in den näher genannten Zeiträumen dort in Behandlung stand. Zu dem Schreiben des Allgemeinmediziners ist beweiswürdigend auszuführen, dass es sich dabei um keine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit des BF handelt. Sofern die gesundheitlichen Einschränkungen des BF nach den Eingriffen tatsächlich derart gravierend gewesen wären, wäre es dem BF möglich gewesen, sich krankschreiben zu lassen. Die mehrere Monate nach den durchgeführten Behandlungen ausgestellte Bestätigung, er sei jeweils in den Tagen nach den Eingriffen nicht arbeitsfähig gewesen, ohne dass diese Tage konkretisiert werden, vermag keine Arbeitsunfähigkeit des BF darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den BF vier zahnmedizinische Behandlungen innerhalb eines Monats daran hindern hätten sollen, der im Betreuungsplan vereinbarten Tätigkeit als Malerhelfer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Konkret legte der BF mit dem Vorlageantrag mehrere Zeitbestätigungen der römisch 40 vor, die belegen, dass der BF am 02.11.2023, 08.11.2023, 15.11.2023 und 28.11.2023 jeweils für zwischen ein- bis knapp dreistündige Termine in Behandlung der römisch 40 stand. Weiters legte der BF ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2024 vor, aus dem hervorgeht, dass der BF in dessen Behandlung stehe. Zwischen Oktober und Dezember 2023 seien mehrere Zähne gezogen worden. Der BF sei in den Tagen nach den Eingriffen aufgrund der Nachwirkungen mit eingeschränkter Belastungsfähigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Zudem habe unmittelbar nach den Eingriffen eine erhöhte Infektionsgefahr für den Patienten bestanden. Hinsichtlich dieser Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bestätigungen der römisch 40 um Zeitbestätigungen handelt, aus denen keinerlei gesundheitliche Einschränkungen des BF hervorgehen, sondern lediglich belegt wird, dass der BF in den näher genannten Zeiträumen dort in Behandlung stand. Zu dem Schreiben des Allgemeinmediziners ist beweiswürdigend auszuführen, dass es sich dabei um keine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit des BF handelt. Sofern die gesundheitlichen Einschränkungen des BF nach den Eingriffen tatsächlich derart gravierend gewesen wären, wäre es dem BF möglich gewesen, sich krankschreiben zu lassen. Die mehrere Monate nach den durchgeführten Behandlungen ausgestellte Bestätigung, er sei jeweils in den Tagen nach den Eingriffen nicht arbeitsfähig gewesen, ohne dass diese Tage konkretisiert werden, vermag keine Arbeitsunfähigkeit des BF darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den BF vier zahnmedizinische Behandlungen innerhalb eines Monats daran hindern hätten sollen, der im Betreuungsplan vereinbarten Tätigkeit als Malerhelfer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Darüber hinaus ist das Vorbringen auch insofern unglaubhaft, da der BF dies im Verfahrensverlauf steigerte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 11.01.2024 erwähnte der BF lediglich, in laufender zahnärztlicher Behandlung (1 bis 2 Termine pro Woche) zu stehen und sich zu bemühen, schnellstmöglich ins Arbeitsleben zurückzukehren. Der BF wurde vom AMS auch hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit befragt und gab an, keine diesbezüglichen Einwendungen zu haben. Wenn der BF nunmehr im Vorlageantrag schreibt, nicht in der Lage gewesen zu sein, einer Tätigkeit als Maler und Anstreicher nachzugehen und auf § 9 Abs. 2 AlVG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies bereits im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, jederzeit danach gegenüber seinem AMS-Betreuer, auch in der niederschriftlichen Einvernahme oder substantiiert in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorbringen hätte können und sein diesbezügliches Vorbringen insofern unglaubhaft ist, da nicht nachvollziehbar ist, wieso der BF dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattete. Darüber hinaus ist das Vorbringen auch insofern unglaubhaft, da der BF dies im Verfahrensverlauf steigerte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 11.01.2024 erwähnte der BF lediglich, in laufender zahnärztlicher Behandlung (1 bis 2 Termine pro Woche) zu stehen und sich zu bemühen, schnellstmöglich ins Arbeitsleben zurückzukehren. Der BF wurde vom AMS auch hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit befragt und gab an, keine diesbezüglichen Einwendungen zu haben. Wenn der BF nunmehr im Vorlageantrag schreibt, nicht in der Lage gewesen zu sein, einer Tätigkeit als Maler und Anstreicher nachzugehen und auf Paragraph 9, Absatz 2, AlVG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies bereits im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, jederzeit danach gegenüber seinem AMS-Betreuer, auch in der niederschriftlichen Einvernahme oder substantiiert in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorbringen hätte können und sein diesbezügliches Vorbringen insofern unglaubhaft ist, da nicht nachvollziehbar ist, wieso der BF dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattete. 2.2.
  16. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf das Protokoll der Niederschrift vom 11.01.
  17. 2.2.
  18. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF

§ 10Al

VG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF

Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.

  1. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  2. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  3. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  4. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  5. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet: „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar

§ 38Al

VG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar

Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.5.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dem BF wurde am 09.11.2023 eine Beschäftigung zugewiesen. Eine Sanktion nach § 10 AlVG kommt nicht in Betracht, wenn die Zustellung der Zuweisung mangelhaft war. Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, nach denen eine Zuweisung nach den §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. 2.3.5.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dem BF wurde am 09.11.2023 eine Beschäftigung zugewiesen. Eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG kommt nicht in Betracht, wenn die Zustellung der Zuweisung mangelhaft war. Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, nach denen eine Zuweisung nach den Paragraphen 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. 2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF der Vermittlungsvorschlag per RSa-Brief übermittelt. Da der BF nicht angetroffen wurde, wurde die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 15.11.
  2. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem BF die Zuweisung vom 09.11.2023 sohin am 15.11.2023 rechtswirksam zugestellt. 2.3.
  3. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF der Vermittlungsvorschlag per RSa-Brief übermittelt. Da der BF nicht angetroffen wurde, wurde die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 15.11.
  4. In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem BF die Zuweisung vom 09.11.2023 sohin am 15.11.2023 rechtswirksam zugestellt. 2.3.
  5. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). 2.3.
  6. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte vergleiche VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen vergleiche VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Im vorliegenden Fall war der erste Tag der Abholfrist der 15.11.2023, sodass an diesem Tag die Zustellung als erfolgt gilt. 2.3.
  7. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG i

Vm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Der BF hat die Zustellung des Vermittlungsvorschlages nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt, seine Post nicht behoben zu haben. 2.3.8. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Der BF hat die Zustellung des Vermittlungsvorschlages nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt, seine Post nicht behoben zu haben. 2.3.

  1. Die Zustellung durch Hinterlegung per 15.11.2023 ist daher als rechtwirksam anzusehen. Der BF hat den Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.3.
  2. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.2.3.
  3. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen., Der BF hat sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben. Auf diese Weise bringt der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.11.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.11.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). 2.3.
  3. Am 11.01.2024 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Soweit der BF im Verfahren mehrfach vorbrachte, keine Tätigkeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung ausüben zu können, da er einmal wöchentlich zum Zahnarzt gegangen sei, ist auszuführen, dass dies keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen begründet. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Malerhelfer (und sonstigen gesetzlich zumutbaren Stellen) unterstützt. Die vom BF im Verfahren vorgelegten Zeitbestätigungen der XXXX sowie der Patientenbrief eines Allgemeinmediziners vermochten keine gesundheitliche Einschränkung darlegen, die eine Verweigerung der Beschäftigung rechtfertigt. Dem BF wäre es vielmehr zumutbar gewesen, sich im Falle weiterer notwendiger Zahnbehandlungen krank zu melden. Soweit der BF im Verfahren mehrfach vorbrachte, keine Tätigkeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung ausüben zu können, da er einmal wöchentlich zum Zahnarzt gegangen sei, ist auszuführen, dass dies keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen begründet. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Malerhelfer (und sonstigen gesetzlich zumutbaren Stellen) unterstützt. Die vom BF im Verfahren vorgelegten Zeitbestätigungen der römisch 40 sowie der Patientenbrief eines Allgemeinmediziners vermochten keine gesundheitliche Einschränkung darlegen, die eine Verweigerung der Beschäftigung rechtfertigt. Dem BF wäre es vielmehr zumutbar gewesen, sich im Falle weiterer notwendiger Zahnbehandlungen krank zu melden. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor oder kamen solche im Verfahren hervor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  5. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  7. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen vom BF genannten Beschäftigungsaufnahme, die seine Arbeitswilligkeit darstellen solle, ist festzuhalten, dass der BF diese Beschäftigung erst am 01.03.2024 und somit mehrere Monate nach der Vereitelung der vermittelten Beschäftigung aufnahm. Zwar ist in § 10 Abs. 3 AlVG keine konkrete Frist vorgesehen, innerhalb derer die arbeitslose Person eine andere Beschäftigung aufnehmen muss, um Nachsicht gewährt zu bekommen; nach der Rechtsprechung des VwGH ist Nachsicht aber jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, erfolgt. Auch eine spätere Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraumes kann einen Nachsichtsgrund darstellen, wenn sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts vorliegen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg. (Juni 2023) § 10 Rz 289). So hat der VwGH eine Beschäftigungsaufnahme innerhalb von drei Wochen nach Ende des Leistungsausspruches unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen bejaht (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen vom BF genannten Beschäftigungsaufnahme, die seine Arbeitswilligkeit darstellen solle, ist festzuhalten, dass der BF diese Beschäftigung erst am 01.03.2024 und somit mehrere Monate nach der Vereitelung der vermittelten Beschäftigung aufnahm. Zwar ist in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine konkrete Frist vorgesehen, innerhalb derer die arbeitslose Person eine andere Beschäftigung aufnehmen muss, um Nachsicht gewährt zu bekommen; nach der Rechtsprechung des VwGH ist Nachsicht aber jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, erfolgt. Auch eine spätere Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraumes kann einen Nachsichtsgrund darstellen, wenn sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts vorliegen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg. (Juni 2023) Paragraph 10, Rz 289). So hat der VwGH eine Beschäftigungsaufnahme innerhalb von drei Wochen nach Ende des Leistungsausspruches unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen bejaht vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Wenn der BF daher mit 01.03.2024 eine (geringfügige) Beschäftigung aufnimmt, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar, da unter der Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF keine konsequenten und ernsthaften Bemühungen zur sofortigen Beschäftigungsaufnahme nach Verwirklichung der Vereitelung erkennbar waren. Wenn der BF daher mit 01.03.2024 eine (geringfügige) Beschäftigung aufnimmt, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar, da unter der Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF keine konsequenten und ernsthaften Bemühungen zur sofortigen Beschäftigungsaufnahme nach Verwirklichung der Vereitelung erkennbar waren. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellt (vgl. vwGH 02.04.2008, 200/08/0116; VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellt vergleiche vwGH 02.04.2008, 200/08/0116; VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  10. Zur Abänderung des Spruchs 2.3.15.
  11. Der Spruch des angefochtenen Bescheids des AMS vom 16.01.2024, VN: XXXX , lautet wie folgt: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „42 Tage ab 05.12.2023; Nachsicht wurde nicht erteilt.“2.3.15.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheids des AMS vom 16.01.2024, VN: römisch 40 , lautet wie folgt: „

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „42 Tage ab 05.12.2023; Nachsicht wurde nicht erteilt.“ 2.3.15.2. § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

§ 18Al

VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust

§ 10Al

VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. 2.3.15.2. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust

Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen. 2.3.15.3.

§ 59Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.15.3.

Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.15.4. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

§ 16Abs. 1 lit a Al

VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.2.3.15.4. Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. 2.3.15.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

§§ 10und 49 Al

VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. 2.3.15.

  1. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:2.3.15.
  2. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 05.12.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG erteilt.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 05.12.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. 2.3.15.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

§ 10Al

VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

§ 10Al

VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.15.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2292140.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.