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Art. 133§§ 1b§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW261 2287974-1 Spruch, W261 2287974-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2022 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Sie habe am 02.07.2021 bei ihrem namentlich genannten Hausarzt die zweite Coronaimpfung von Biontec/Pfizer erhalten. Die ersten Symptome seien am 03.07.2021 aufgetreten. Sie habe extreme Gelenksschmerzen gehabt, welche sich nach drei bis vier Tagen gebessert hätten. Sie habe zudem unter einem Stechen in der Brust und an Atemnot gelitten. Sie sei immer müder geworden und habe dann durchgehend Gelenksschmerzen gehabt. Ihr Immunsystem sei sehr geschwächt. Sobald ihr Körper irgendwelche leichte Entzündungen spüre wirke sich das auf ihren gesamten Körper aus, und sie habe wieder extreme Gliederschmerzen. Sie habe wegen dieser Beschwerden am 07.09.2021 ihren Hausarzt aufgesucht, wobei nach weiteren Untersuchungen schließlich eine Herzmuskelentzündung diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin schloss dem Antrag eine Reihe von medizinischen Befunden an.
- Die belangte Behörde informierte das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit Schreiben vom 11.02.2022 über das Einlagen des Antrages und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung: Herzmuskelentzündung.
- Mit Schreiben vom 11.02.2022 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass deren Antrag eingelangt sei und bearbeitet werde.
- Mit Schreiben vom 09.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die ÖGK- XXXX um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten 5 Jahre mit Bekanntgabe der Diagnose. Diesem Ersuchen kam die ÖGK- XXXX am 23.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 09.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die ÖGK- römisch 40 um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten 5 Jahre mit Bekanntgabe der Diagnose. Diesem Ersuchen kam die ÖGK- römisch 40 am 23.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2002, urgiert mit Schreiben vom 19.08.2022 und vom 21.10.2022 ersuchte die belangte Behörde den Hausarzt der Beschwerdeführerin sämtliche Krankengeschichten bzw. Behandlungsberichte der letzten 5 Jahre kostenlos zu übermitteln. Der Hausarzt kam diesem Ersuchen nicht nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Landesklinikum XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Landesklinikum kam diesem Ersuchen am 16.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Landesklinikum römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Landesklinikum kam diesem Ersuchen am 16.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Universitätsklinikums XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Universitätsklinikum kam diesem Ersuchen am 27.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Universitätsklinikums römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Universitätsklinikum kam diesem Ersuchen am 27.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Diagnosezentrum XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Diagnosezentrum kam diesem Ersuchen am 19.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Diagnosezentrum römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Diagnosezentrum kam diesem Ersuchen am 19.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Internisten-Zentrum- XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Internisten-Zentrum kam diesem Ersuchen am 19.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Internisten-Zentrum- römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. Das Internisten-Zentrum kam diesem Ersuchen am 19.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Primärversorgungszentrum XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. DasPrimärversorgungszentrum kam diesem Ersuchen am 18.05.2022 nach.
- Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Primärversorgungszentrum römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten, wobei Pflegeberichte nicht benötigt werden. DasPrimärversorgungszentrum kam diesem Ersuchen am 18.05.2022 nach.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im fachärztlichen Gutachten vom 07.03.2023 kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Anästhesie und Intensivmedizin nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer Myokarditis leide, welche mit deutlichen Leistungsminderungen und regelmäßig schubartig auftretenden Ganzkörperschmerzen und neurologischen Symptomen verbunden sei. Auch wenn in der Initialphase die Beschwerden und die Leistungsminderung mit Myokarditis assoziierbar seien, komme es nachfolgend zu einer Coronaerkrankung und schlussendlich zu einer Fibromyalgie, welche die noch immer bestehenden Beschwerden unabhängig von einer Impfung und Myokarditis erklären würden. Es spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang der Impfung mit dem Auftreten der ersten Episode der Myokarditis. Dagegen sei die in den Folgejahren auftretende Perikarditis höchstwahrscheinlich durch die zwischenzeitlich stattgefundene Corona-Infektion ausgelöst. Die Impfung habe eine deutliche Leistungseinschränkung basierend auf einer Myokarditis für über drei Monate verursacht. Ab dem Ende des Jahres 2021 seien die Symptome allerdings einer Erstmanifestation einer Fibromyalgie als wahrscheinlicher zuzuschreiben.
- Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 21.08.2023 um stufenweise Einschätzung bzw. um ergänzende Stellungnahme, da der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten an Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht worden sei.
- Der ärztliche Dienst der belangten Behörde erstattete am 24.08.2023 eine ergänzende Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin laut dem eingeholten Gutachten als Folge der
- COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Biontech/Pfizer eine Myokarditis aufgetreten sei. Die Kriterien für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung seien erfüllt. Die Dauer der körperlichen Beeinträchtigung habe mehr als 24 Tage angedauert, eine länger andauernde, länger als drei Monate relevante anhaltenden Beeinträchtigung sei auf Grund der Myokarditis nicht ableitbar, daher sei auch keine Einschätzung als Dauerschaden erforderlich gewesen. Die CFS/Fatigue/V.aLong Covid/Fibromyalgie/neuerliche Perikaditis-Symptomatik sei nicht auf die Coronaimpfung vom 02.07.2021, sondern wahrscheinlich auf eine Corona-Infektion 01/2022 und eine Perikaditis 05/2022 zurückzuführen.
- Der ärztliche Dienst der belangten Behörde erstattete am 24.08.2023 eine ergänzende Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin laut dem eingeholten Gutachten als Folge der
- COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Biontech/Pfizer eine Myokarditis aufgetreten sei. Die Kriterien für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung seien erfüllt. Die Dauer der körperlichen Beeinträchtigung habe mehr als 24 Tage angedauert, eine länger andauernde, länger als drei Monate relevante anhaltenden Beeinträchtigung sei auf Grund der Myokarditis nicht ableitbar, daher sei auch keine Einschätzung als Dauerschaden erforderlich gewesen. Die CFS/Fatigue/V.aLong Covid/Fibromyalgie/neuerliche Perikaditis-Symptomatik sei nicht auf die Coronaimpfung vom 02.07.2021, sondern wahrscheinlich auf eine Corona-Infektion 01 aus 2022, und eine Perikaditis 05 aus 2022, zurückzuführen.
- Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte dieser die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Emailnachricht vom 20.09.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung um weitere zwei Wochen. Sie ersuche um nochmalige Untersuchung, da ihre Diagnose zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht festgestanden sei. Ihre Beschwerden und Leiden würden seit zwei Jahren andauern und eine Besserung sei nicht in Sicht. Bis dato sei sie auf medikamentöse Behandlung angewiesen. Dieser Zustand beeinträchtige sie ebenso im Arbeitsalltag und es sei ihr nicht möglich, in die Arbeit zu gehen.
- Die belangte Behörde hielt in Aktenvermerken vom 25.09.2023 und vom 04.10.2023 fest, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vorgelegt habe. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin telefonisch darüber, dass es ohne Vorlage neuer Befunde zu keiner neuerlichen Begutachtung kommen könne. Die Beschwerdeführerin legte keine neuen Befunde vor.
- Mit Emailnachrichten vom 25.10.2023 und vom 08.11.2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass deren Kontoerklärung benötigt werde, da ansonsten das Verfahren nicht abgeschlossen werden könne.
- Mit Emailnachricht vom 16.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Kontoerklärung und wies ausdrücklich darauf hin, dass dies kein Einverständnis ihrerseits über die ihr zugesprochenen Ansprüche darstelle.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2023 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
§§ 1b
und 2a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom 02.07.2021 bewirkte schwere Körperverletzung „Myokarditis“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zu. 19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2023 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom 02.07.2021 bewirkte schwere Körperverletzung „Myokarditis“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zu.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 01.12.2023 einen Antrag auf Akteneinsicht. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 04.12.2023 darüber, dass der Akt an die Landesstelle XXXX verschickt werde.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 01.12.2023 einen Antrag auf Akteneinsicht. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 04.12.2023 darüber, dass der Akt an die Landesstelle römisch 40 verschickt werde.
- Mit Schreiben vom 05.12.2023 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensakt an die Landesstelle XXXX zum Zwecke der Akteneinsicht.
- Mit Schreiben vom 05.12.2023 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensakt an die Landesstelle römisch 40 zum Zwecke der Akteneinsicht.
- Die Beschwerdeführerin nahm am 18.12.2023 Akteneinsicht und fertigte Fotos von Aktenteilen an. Die Landesstelle XXXX übermittelte den Verfahrensakt mit Schreiben vom 18.12.2023 wieder an die belangte Behörde.
- Die Beschwerdeführerin nahm am 18.12.2023 Akteneinsicht und fertigte Fotos von Aktenteilen an. Die Landesstelle römisch 40 übermittelte den Verfahrensakt mit Schreiben vom 18.12.2023 wieder an die belangte Behörde.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Emailnachricht vom 06.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin schilderte sie ihre Kindheit und den Beginn ihres Berufslebens. Bis zu dem Zeitpunkt als Corona gekommen sei, sei sie gesund gewesen. Sie habe sich nicht wirklich Gedanken über Corona gemacht, da sie ein gutes Immunsystem gehabt habe und sie sich sicher gewesen sei, dass die Auswirkungen einer Ansteckung für sie nicht wirklich tragisch gewesen wären. Als der Impfstoff in Österreich präsent geworden sei und auch vorabreicht worden sei, habe sie das Ganze auch nicht wirklich hinterfragt, da es ihr gut gegangen sei und sie damit klargekommen sei – habe sie gedacht. Am 11.06.2021 habe sie ihre erste Impfung empfangen, danach habe sie die üblichen Beschwerden von Schmerzen im Arm und starke Müdigkeit gehabt. Diese Symptome hätten in etwa eine Woche angehalten. Am 02.07.2021 habe sie ihre zweite Impfung empfangen. Sie habe sich lediglich impfen lassen, um nicht übermäßig unter den Einschränkungen im Alltag zu leiden. Auch bei der zweiten Impfung habe sie dieselben Symptome wie zuvor genannt gehabt, jedoch sei es dieses Mal anders gewesen. Sie habe starke Müdigkeit, Gliederschmerzen, Muskelschmerzen, Schwäche, fehlende Leistungsfähigkeit, Atembeschwerden und Herzstecken verspürt. Ihr Körper sei wie gelähmt gewesen, nur mit sehr starken Schmerzen verbunden. Am 07.09.2021 habe sie sodann aufgrund anhaltender Schmerzen und den damit verbundenen Einschränkungen ihren Hausarzt aufgesucht. Dieser habe verschiedene Untersuchungen gemacht, darunter auch ein EKG. Dieses habe ungewöhnliche Werte aufgezeigt, welche auf eine Entzündung deuten ließen. Sie habe viele Untersuchungen absolviert, alle diese Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Untersuchungen hätten auf keine eindeutige Diagnose schließen lassen. Die erste Diagnose, die sie bekommen habe, habe Herzmuskelentzündung gelautet. Die zweite Diagnose habe Herzbeutelentzündung gelautet. Die dritte Diagnose, die sie bekommen habe, habe Fibromyalgiesyndrom gelautet. Anzumerken sei, dass sie für jede dieser Diagnosen Medikamente verschrieben bekommen habe, in der Hoffnung zur Linderung der Schmerzen. Jeder einzelne Befund verweise darauf, dass die Krankheiten infolge der Coronaimpfung entstanden seien. Aufgrund der nunmehrigen Diagnose habe sie in weiterer Folge Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, um Entschädigungsleistung der ihr aufgrund der Impfung entstandenen Kosten zu beantragen. Sie sei auch durch einen Sachverständigen untersucht worden und habe dieser ein Sachverständigengutachten erstellt. Es sei klar ihre Diagnose als Erstmanifestation einer Fibromyalgie zuzuschreiben. Die Diagnose sei in der gesamten Laufzeit nicht priorisiert worden, da es nicht als übliche Folgeschäden im Zuge der Impfung bekannt gewesen sei. Zu behaupten, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Diagnose nicht passen würde, sei etwas willkürlich. Ihre Symptome seien seit Tag 1 die gleichen. Wie könne man daher glauben zu wissen, dass hierbei kein Zusammenhang bestehe. Ein Arzt, welcher diese einmal gesehen habe und nicht ihren ganzen Leidensweg mit ihr durchgegangen sei. Ihr Krankenstand habe jeweils 4 ½ Monate sowie 6 Wochen angedauert. In dieser Zeit habe sie jeden Tag gehofft, nicht ihren Job zu verlieren. Aufgrund des andauernden Krankenstandes habe sie ebenso weniger Lohn erhalten. Monat für Monat sei der Lohn weniger gewesen und es sei für sie immer schwieriger geworden, ihre meine Fixkosten, Medikamentenkosten sowie Arztkosten zu bezahlen. Ihre bisherigen Kosten, samt Verdienstverlust würden sich auf € 2.500,00 schätzen lassen. Betreffend der Rezept- und Medikamentenkosten, Krankenhausaufenthalte, Fahrtkosten, Arztgebühren werde eine detaillierte Aufstellung nachgereicht. Die Begründung nach einer Gesetzesmaterie würde sie als nicht richtig ansehen. Jedoch treffe ihrer Meinung nach § 1 Impfschadengesetz zu, welcher besage, dass der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-lmpfpflichtgesetz) verursacht worden seien, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten habe.Die Begründung nach einer Gesetzesmaterie würde sie als nicht richtig ansehen. Jedoch treffe ihrer Meinung nach Paragraph eins, Impfschadengesetz zu, welcher besage, dass der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-lmpfpflichtgesetz) verursacht worden seien, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten habe. § 1b würde doch zutreffen, wenn die Impflicht nicht in Kraft getreten wäre. Die Impfung wurde nicht nur empfohlen, sondern auch zur Pflicht gemacht, unabhängig davon, dass diese Pflicht wieder außer Kraft gesetzt wurde. Der Grund warum sie sich impfen habe lassen war, wie zuvor genannt, die Impfplicht. Der Passus „Die Impfung gegen Covid-19 entspricht einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz" wäre in diesem Fall sodann als falsch beurteilt.Paragraph eins b, würde doch zutreffen, wenn die Impflicht nicht in Kraft getreten wäre. Die Impfung wurde nicht nur empfohlen, sondern auch zur Pflicht gemacht, unabhängig davon, dass diese Pflicht wieder außer Kraft gesetzt wurde. Der Grund warum sie sich impfen habe lassen war, wie zuvor genannt, die Impfplicht. Der Passus „Die Impfung gegen Covid-19 entspricht einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz" wäre in diesem Fall sodann als falsch beurteilt. In diesem Sinne ersuche die Beschwerdeführerin, dass ihr wenigstens die von ihr geleisteten bzw. eingebüßten Kosten in der Höhe von € 2.500,00 als Einmalzahlung zugesprochen werden würden. Diese Krankheit setze nicht nur ihrer körperlichen Gesundheit zu, sondern beeinflusse mittlerweile ebenso deren psychische Gesundheit. Die Krankheit werde sie noch ihr ganzes Leben lang einschränken. Schlimm genug, dass ihr „nur" eine schwere Körperverletzung zugesprochen worden sei und keine Körperverletzung mit Dauerfolgen. Sie forderte auf, dass doch bitte etwas rational gedacht werde.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 23.02.2024 auf, die in der Beschwerde avisierte Aufstellung ihrer Kosten vorzulegen und wies darauf hin, dass das Impfschadengesetz einen Verdienstentgang nicht kennen würde.
- Nachdem die Beschwerdeführerin diese Nachricht unbeantwortet ließ, legte die belangte Behörde den Akt mit Schreiben vom 05.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 08.03.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführerin wurde am 02.07.2021 die zweite COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) von einem näher genannten Arzt für Allgemeinmedizin verabreicht. Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-19 Impfplan
- Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von sechs Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht. Unmittelbar nach der Impfung litt die Beschwerdeführerin am Oberarm an leichten Schmerzen. Innerhalb von ein bis zwei Tagen kam es zu immer mehr Brustschmerzen und Gliederschmerzen am ganzen Körper. Im September 2021 suchte die Beschwerdeführerin wegen dieser anhaltenden Beschwerden den Hausarzt auf. Dieser verwies sie mit dem Verdacht auf eine Myokarditis an das Universitätsklinikum XXXX . Für weitere Untersuchungen wurde die Beschwerdeführerin auch im Krankenhaus XXXX behandelt. Ein MRT im Diagnosezentrum XXXX vom 21.09.2021 zeigte geringe Zeichen einer Myokarditis. Unmittelbar nach der Impfung litt die Beschwerdeführerin am Oberarm an leichten Schmerzen. Innerhalb von ein bis zwei Tagen kam es zu immer mehr Brustschmerzen und Gliederschmerzen am ganzen Körper. Im September 2021 suchte die Beschwerdeführerin wegen dieser anhaltenden Beschwerden den Hausarzt auf. Dieser verwies sie mit dem Verdacht auf eine Myokarditis an das Universitätsklinikum römisch 40 . Für weitere Untersuchungen wurde die Beschwerdeführerin auch im Krankenhaus römisch 40 behandelt. Ein MRT im Diagnosezentrum römisch 40 vom 21.09.2021 zeigte geringe Zeichen einer Myokarditis. Die Beschwerdeführerin hatte im Jänner 2022 eine Coronainfektion. Die Beschwerdeführerin leidet bis heute an einer deutlichen Leistungsminderung und regelmäßig schubartig auftretenden Ganzkörperschmerzen und neurologischen Symptomen. Die Initialphase dieser Beschwerden und Leistungsminderung sind mit der Myokarditis, welche nach der am 02.07.2021 verabreichten zweite COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) aufgetreten ist, assoziierbar. Nach der Coronaerkrankung im Jänner 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin die Diagnose Fibromyalgie gestellt. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an CFS/Fatigue/V.a. Long COVID/Fibromyalgie und an einer neuerlichen Perikarditis Symptomatik. Diese bei der Beschwerdeführerin nach wie vor bestehenden Symptome sind wahrscheinlicher als Folge deren Coronaerkrankung zuzurechnen. Es besteht daher mit der für das Impfschadengesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 21.07.2021 verabreichten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Myokarditis. Die daraus resultierenden Beschwerden dauerten jedenfalls länger als 24 Tage an. Die Beschwerdeführerin erbrachte trotz Aufforderung durch die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 23.02.2024 bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Nachweis darüber, dass die ihr aufgrund der Myokarditis entstandenen Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadensentstanden oder für Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation höher sind, als die ihr von der belangten Behörde zugesprochene pauschalierte Entschädigung in der Höhe von € 1.305,
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus den vorgelegten Kopien ihrer Impfnachweise (vgl. AS 8).Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus den vorgelegten Kopien ihrer Impfnachweise vergleiche AS 8). Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 29.05.2024). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19 Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.08.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 29.05.2024).Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 29.05.2024). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19 Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.08.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 29.05.2024). Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 29.05.2024).Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) vergleiche https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 29.05.2024). Die Feststellungen zur Diagnose der Beschwerdeführerin beruhen im Wesentlichen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.03.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin kommt der medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass es einen Kausalzusammenhang zwischen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Myokarditis und der zweiten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) am 02.07.2021 gibt. Aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 24.08.2023 ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die daraus resultierende Gesundheitsschädigung jedenfalls länger als 24 Tage angedauert hat. Es steht unbestritten fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Jänner 2022 mit Corona infizierte. Der medizinische Sachverständige stellte im genannten Gutachten vom 07.03.2023 schlüssig und nachvollziehbar fest, dass jene gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche bis heute andauern, es sind dies CFS/Fatigue/V.a. Long COVID/Fibromyalgie und neuerliche Perikarditis Symptomatik mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Folge einer Coronaerkrankung im Jänner 2022 aufgetreten sind. Den Argumenten des medizinischen Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ihre Ausführungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.03.2023 in ihrer Beschwerde somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Sie erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Jene Leidenszustände, welche die Beschwerdeführerin beschreibt, fanden auch Eingang in das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.03.2023 (samt ergänzender Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 24.08.2023). Die Leidenszustände und Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin stehen unbestritten fest und sind medizinisch objektivierbar. Die Myokarditis ist demgemäß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Impfschaden anzusehen, während die fortgesetzten Beschwerden, welche sich nach der Coronainfektion im Jänner 2022 verschlimmerten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Folge dieser Erkrankung anzusehen sind. Dies hat die Beschwerdeführerin de facto anerkannt, wenn sie in ihrer Beschwerde begehrt „dass Sie mir wenigstens die von mir geleisteten bzw. eingebüßten Kosten in der Höhe von € 2.500,- als Einmalzahlung zusprechen.“ Dieses Begehren nahm die belangte Behörde zum Anlass, die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 23.02.2024 aufzufordern, eine detaillierte Aufstellung ihrer bisherigen Kosten nachzureichen (vgl. AS 190). Die Feststellung, dass Beschwerdeführerin dieser Aufforderung bis zur Entscheidungsfindung nicht nachkam, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder eine Aufstellung noch Belege für die ihr aufgrund der Myokarditis entstandenen Kosten vorlegte.Dieses Begehren nahm die belangte Behörde zum Anlass, die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 23.02.2024 aufzufordern, eine detaillierte Aufstellung ihrer bisherigen Kosten nachzureichen vergleiche AS 190). Die Feststellung, dass Beschwerdeführerin dieser Aufforderung bis zur Entscheidungsfindung nicht nachkam, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder eine Aufstellung noch Belege für die ihr aufgrund der Myokarditis entstandenen Kosten vorlegte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 215/2022, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, lauten auszugsweise: „§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, […] verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. § 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. […] “ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022, lauten auszugsweise: „§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1 Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 1. COVID-19, […]“ Der Beschwerdeführerin wurde am 02.07.2021 die zweite Teilimpfung des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
§ 3Abs. 3 ISch
G anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.03.2023, samt ergänzender Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 24.08.2023, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Myokarditis der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich gegeben ist. Die daraus resultierende Gesundheitsschädigung dauerte jedenfalls länger als 24 Tage an, sodass von einer schweren Köperverletzung nach § 84 StGB auszugehen ist.Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.03.2023, samt ergänzender Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 24.08.2023, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Myokarditis der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich gegeben ist. Die daraus resultierende Gesundheitsschädigung dauerte jedenfalls länger als 24 Tage an, sodass von einer schweren Köperverletzung nach Paragraph 84, StGB auszugehen ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen den nach einer Coronaerkrankung der Beschwerdeführerin im Jänner 2022 aufgetretenen Symptome und der genannten COVID-19 Impfung ist jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Dies ist, wie die belangte Behörde richtig im angefochtenen Bescheid feststellte, im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Myokarditis der Fall. Nachdem keine Dauerfolgen, welche einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung stehen, festgestellt werden konnten, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin richtig nach §§ 1b und 2a Abs. 2 Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt.Dies ist, wie die belangte Behörde richtig im angefochtenen Bescheid feststellte, im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Myokarditis der Fall. Nachdem keine Dauerfolgen, welche einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung stehen, festgestellt werden konnten, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin richtig nach Paragraphen eins b und 2 a Absatz 2, Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde unter anderem vor, dass die ihr durch diesen Impfschaden entstandenen Kosten EUR 2.500,- ausgemacht hätten und diese deren Ersatz begehre. Grundsätzlich sieht § 2a Abs. 3 Impfschadengesetz vor, dass eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung gewährt werden kann, dies jedoch voraussetzt, dass die Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b Impfschadengesetz nachweist.Grundsätzlich sieht Paragraph 2 a, Absatz 3, Impfschadengesetz vor, dass eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung gewährt werden kann, dies jedoch voraussetzt, dass die Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Impfschadengesetz nachweist. Es sind dies Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens, sei es durch ärztliche Hilfe, durch Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, durch Versorgung mit orthopädischen Behelfen oder Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in den allgemeinen Pflegegebührenklassen oder die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine oder die Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation. Eine derartige über den bereits zuerkannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des einen Nachweis der Kosten voraus. Diesen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht. Somit liegen die Voraussetzungen für eine über die bereits zuerkannte Entschädig hinausgehende Entschädigungszahlung nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin wies, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, die ihr durch den Impfschaden erwachsenen Kosten nicht nach. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2287974.1.00