Obsah (6)
Art. 133§ 1§ 107§ 190§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW261 2291799-1 Spruch, W261 2291799-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, stellte am 24.10.2023 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Sie habe am 15.05.2022 den Exmann auf die unterlassene Benutzung der Fahrzeuge seines Mieters hingewiesen. Dieser habe ihr erklärt, dass ihn das nicht interessiere. Deshalb habe sie dem Vermieter erklärt, wohin er seine Fahrzeuge stellen müsse. Jedenfalls nicht direkt vor die Haustüre. Der Mieter habe sie angebrüllt: „Ich bringe dich um du Schlampe“, habe sie auf den Fliesenboden im Stiegenhaus geworfen und sie dabei verprügelt und sie bedroht, dass er sie umbringen werde. Sie sei am kleinen Zeh und an beiden Knien (blaue Flecken) verletzt worden. Sie habe Panikattacken und Schlafstörungen durch das psychische Trauma erlitten. Sie werde mit Medikamenten versorgt. Sie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Es sei ein Strafverfahren gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingeleitet worden. Der Täter sei nicht verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
- Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, stellte am 24.10.2023 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Sie habe am 15.05.2022 den Exmann auf die unterlassene Benutzung der Fahrzeuge seines Mieters hingewiesen. Dieser habe ihr erklärt, dass ihn das nicht interessiere. Deshalb habe sie dem Vermieter erklärt, wohin er seine Fahrzeuge stellen müsse. Jedenfalls nicht direkt vor die Haustüre. Der Mieter habe sie angebrüllt: „Ich bringe dich um du Schlampe“, habe sie auf den Fliesenboden im Stiegenhaus geworfen und sie dabei verprügelt und sie bedroht, dass er sie umbringen werde. Sie sei am kleinen Zeh und an beiden Knien (blaue Flecken) verletzt worden. Sie habe Panikattacken und Schlafstörungen durch das psychische Trauma erlitten. Sie werde mit Medikamenten versorgt. Sie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Es sei ein Strafverfahren gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeleitet worden. Der Täter sei nicht verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
- Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 03.11.2023 um digitale Akteneinsicht, welche dieser ermöglicht wurde. Aus diesem Akt ist zusammenfassend zu entnehmen, dass das Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung gegen den namentlich genannten Täter mit Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.07.2022 eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.07.2022 einen Fortführungsantrag, welcher mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2022 abgewiesen wurde. Es würde Aussage gegen Aussage vorliegen, wobei die Angaben des Beschuldigten von dessen Ehefrau gestützt werden würden. Die laut Attest erlittenen Verletzungen (mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung sowie lokale Druckschmerzsymptomatik an der Kleinzehe) und das Hämatom am rechten Knie könnten auch durch das vom Beschuldigten und der Zeugin geschilderte „absichtliche Fallenlassen“ der Beschwerdeführerin entstanden sein. Es sei dem Beschuldigten auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachweisbar, weshalb das Ermittlungsverfahren nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft lediglich eigene Behauptungen entgegengestellt und habe insbesondere keine Gründe einzeln oder bestimmt bezeichnet, aus denen sich eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft oder die von § 195 Aba. 1 Z 2 StPO gemeinten erheblichen Bedenken ableiten lassen würde, weswegen der Fortführungsantrag abzuweisen gewesen sei.
- Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom 03.11.2023 um digitale Akteneinsicht, welche dieser ermöglicht wurde. Aus diesem Akt ist zusammenfassend zu entnehmen, dass das Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung gegen den namentlich genannten Täter mit Verfügung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.07.2022 eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.07.2022 einen Fortführungsantrag, welcher mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2022 abgewiesen wurde. Es würde Aussage gegen Aussage vorliegen, wobei die Angaben des Beschuldigten von dessen Ehefrau gestützt werden würden. Die laut Attest erlittenen Verletzungen (mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung sowie lokale Druckschmerzsymptomatik an der Kleinzehe) und das Hämatom am rechten Knie könnten auch durch das vom Beschuldigten und der Zeugin geschilderte „absichtliche Fallenlassen“ der Beschwerdeführerin entstanden sein. Es sei dem Beschuldigten auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachweisbar, weshalb das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft lediglich eigene Behauptungen entgegengestellt und habe insbesondere keine Gründe einzeln oder bestimmt bezeichnet, aus denen sich eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft oder die von Paragraph 195, Aba. 1 Ziffer 2, StPO gemeinten erheblichen Bedenken ableiten lassen würde, weswegen der Fortführungsantrag abzuweisen gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 03.11.2023 ersuchte die belangte Behörde das Krankenhaus XXXX die kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin ab Mai 2022 zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam die Allgemeine öffentliche Krankenhaus XXXX GmbH nach.
- Mit Schreiben vom 03.11.2023 ersuchte die belangte Behörde das Krankenhaus römisch 40 die kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin ab Mai 2022 zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam die Allgemeine öffentliche Krankenhaus römisch 40 GmbH nach.
- Nach Prüfung sämtlicher vorliegenden Unterlagen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe, nicht gegeben seien. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2024 die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Nach Prüfung sämtlicher vorliegenden Unterlagen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. Paragraph eins, Absatz eins, VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe, nicht gegeben seien. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2024 die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 19.04.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Sie habe ihr Trauma nach diesem Vorfall in ein Buch verfasst und schloss dieses ihrer Stellungnahme an. Beim Lesen des Briefes der belangten Behörde sei ihr die Zornesröte ins Gesicht gestiegen. Wieso werde diesem Ostdeutschen und seiner Frau mehr geglaubt als ihr? Glaube die belangte Behörde sie sei zum reinen Vergnügen nach XXXX in die Psychiatrie gegangen? Sie nehme seit dem Vorfall am 15.05.2022 freiwillig Tabletten wegen ihrer Angst. Müsse sie, weil sich der Mieter weigere, diesen Mitbewohner zu entlassen, mit diesem Täter unter einem Dach leben? Glaube die belangte Behörde wirklich, dass sie das einfach so machen würde? Der Brief sei für sie der reinste Hohn. Sie könne nichts dafür, dass die Beamten in XXXX zu faul gewesen seien, einen Bericht hat zu schreiben. Dafür, dass die Beamten ihr nicht glauben würden, dass sie mit dem Umbringen bedroht worden sei, dafür könne sie nichts. Dass der Herr vor der Polizei derart gelogen habe, dafür könne sie etwas tun! Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihr nicht glaube, sei für sie ein Hohn. Dies sei einfach für die Beamten: nicht glauben = keine Schreiberei = keine Verhandlung = alles paletti! Aber dass Beamte bei der belangten Behörde derart schlecht über sie denken würden und einem „Verbrecher“ alles glauben würden, dafür könne sie nichts. Sie werde die Beamten in XXXX wegen Amtsmissbrauch klagen. Dann komme die elendige Lügerei endlich auf einen Richtertisch! Zum Täter würde in der Gemeinde derzeit ein Gerücht kursieren, dass er kleine Mädchen sehr gerne habe. Ein Gerücht. Vielleicht helfe eine Nachschau im „Darknet“? Aber wer den kenne, könne sich alles vorstellen… Jedenfalls sei er seit Monaten nicht mehr in seiner Wohnung. Er sei ja auch pensioniert, aber die Wohnung werde von ihm gemietet. Mit der Gemeinde sei er auch bei Gericht gewesen, beim zweiten Prozess habe er verloren, das könne man bei der Gemeinde erfragen. Sie glaube nicht, dass es die belangte Behörde interessiere, wie es ihr beim Schreiben dieses Briefes psychisch gehe. So wie der Täter. Der sei hinterher zu einer Nachbarin gegangen und habe gesagt: „Dieser Alten brauchst du nicht zu glauben“. Keiner glaube ihr. Warum – sie bitte die belangte Behörde diese Frage zu beantworten. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme ein Manuskript und ein Schreiben an den Landeshauptmann von XXXX an.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 19.04.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Sie habe ihr Trauma nach diesem Vorfall in ein Buch verfasst und schloss dieses ihrer Stellungnahme an. Beim Lesen des Briefes der belangten Behörde sei ihr die Zornesröte ins Gesicht gestiegen. Wieso werde diesem Ostdeutschen und seiner Frau mehr geglaubt als ihr? Glaube die belangte Behörde sie sei zum reinen Vergnügen nach römisch 40 in die Psychiatrie gegangen? Sie nehme seit dem Vorfall am 15.05.2022 freiwillig Tabletten wegen ihrer Angst. Müsse sie, weil sich der Mieter weigere, diesen Mitbewohner zu entlassen, mit diesem Täter unter einem Dach leben? Glaube die belangte Behörde wirklich, dass sie das einfach so machen würde? Der Brief sei für sie der reinste Hohn. Sie könne nichts dafür, dass die Beamten in römisch 40 zu faul gewesen seien, einen Bericht hat zu schreiben. Dafür, dass die Beamten ihr nicht glauben würden, dass sie mit dem Umbringen bedroht worden sei, dafür könne sie nichts. Dass der Herr vor der Polizei derart gelogen habe, dafür könne sie etwas tun! Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihr nicht glaube, sei für sie ein Hohn. Dies sei einfach für die Beamten: nicht glauben = keine Schreiberei = keine Verhandlung = alles paletti! Aber dass Beamte bei der belangten Behörde derart schlecht über sie denken würden und einem „Verbrecher“ alles glauben würden, dafür könne sie nichts. Sie werde die Beamten in römisch 40 wegen Amtsmissbrauch klagen. Dann komme die elendige Lügerei endlich auf einen Richtertisch! Zum Täter würde in der Gemeinde derzeit ein Gerücht kursieren, dass er kleine Mädchen sehr gerne habe. Ein Gerücht. Vielleicht helfe eine Nachschau im „Darknet“? Aber wer den kenne, könne sich alles vorstellen… Jedenfalls sei er seit Monaten nicht mehr in seiner Wohnung. Er sei ja auch pensioniert, aber die Wohnung werde von ihm gemietet. Mit der Gemeinde sei er auch bei Gericht gewesen, beim zweiten Prozess habe er verloren, das könne man bei der Gemeinde erfragen. Sie glaube nicht, dass es die belangte Behörde interessiere, wie es ihr beim Schreiben dieses Briefes psychisch gehe. So wie der Täter. Der sei hinterher zu einer Nachbarin gegangen und habe gesagt: „Dieser Alten brauchst du nicht zu glauben“. Keiner glaube ihr. Warum – sie bitte die belangte Behörde diese Frage zu beantworten. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme ein Manuskript und ein Schreiben an den Landeshauptmann von römisch 40 an.
- Mit Emailnachricht vom 20.04.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Straftatbestand des § 107 StGB, wonach, wenn er eine andere Person gefährlich bedroht, um diese Person in Furcht und Unruhe zu versetzen, vorliegen würde. Dabei handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, dh, dass die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen habe ermitteln müssen. Sie bitte um Hilfe. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Nachricht ein Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.07.2022 an, wonach bei der Amtshandlung am 15.05.2022 von der erhebenden Polizeibeamten davon auszugehen gewesen sei, dass kein strafbares Handeln vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort bei dieser Amtshandlung keine gefährliche Drohung behauptet. Bei einer ex-ante Beurteilung der Situation habe sich herausgestellt, dass kein gerichtlich strafbares Handeln des Nachbarn der Beschwerdeführerin festgestellt habe werden können. Dennoch würden die Beamten instruiert werden, in Zukunft derartige Vorfälle formlos zu protokollieren. Ein Fehlverhalten der Beamten könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der bestehenden Parkplatzproblematik zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Derartige privatrechtlichen Belange würden nicht unter den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen.
- Mit Emailnachricht vom 20.04.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Straftatbestand des Paragraph 107, StGB, wonach, wenn er eine andere Person gefährlich bedroht, um diese Person in Furcht und Unruhe zu versetzen, vorliegen würde. Dabei handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, dh, dass die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen habe ermitteln müssen. Sie bitte um Hilfe. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Nachricht ein Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.07.2022 an, wonach bei der Amtshandlung am 15.05.2022 von der erhebenden Polizeibeamten davon auszugehen gewesen sei, dass kein strafbares Handeln vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort bei dieser Amtshandlung keine gefährliche Drohung behauptet. Bei einer ex-ante Beurteilung der Situation habe sich herausgestellt, dass kein gerichtlich strafbares Handeln des Nachbarn der Beschwerdeführerin festgestellt habe werden können. Dennoch würden die Beamten instruiert werden, in Zukunft derartige Vorfälle formlos zu protokollieren. Ein Fehlverhalten der Beamten könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der bestehenden Parkplatzproblematik zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Derartige privatrechtlichen Belange würden nicht unter den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.10.2023 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund des Vorfalles vom 15.05.2022
§ 1Abs.
1 Verbrechensopfergesetz ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass verfahrensrelevant die konkrete Frage sei, ob die von der Beschwerdeführerin angegebene Straftat mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im konkreten Fall Aussage gegen Aussage vorliegen würde. Anhaltspunkte, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin über den stattgefundenen Vorfall als wahrscheinlicher erscheinen lassen würden als die Aussagen des Beschuldigten, würden für die belangte Behörde nicht vorliegen, dies schließe jedoch das mögliche Vorliegen der stattgefundenen Straftat nicht aus. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH habe die belangte Behörde eine Prüfung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse vorgenommen und sei eben zu diesem Schluss gekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.10.2023 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund des Vorfalles vom 15.05.2022
Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass verfahrensrelevant die konkrete Frage sei, ob die von der Beschwerdeführerin angegebene Straftat mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im konkreten Fall Aussage gegen Aussage vorliegen würde. Anhaltspunkte, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin über den stattgefundenen Vorfall als wahrscheinlicher erscheinen lassen würden als die Aussagen des Beschuldigten, würden für die belangte Behörde nicht vorliegen, dies schließe jedoch das mögliche Vorliegen der stattgefundenen Straftat nicht aus. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH habe die belangte Behörde eine Prüfung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse vorgenommen und sei eben zu diesem Schluss gekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 8. Mit Emailnachricht vom 02.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 15.05.2022 von einem Mitbewohner geschlagen und mit dem Satz „ich bringe dich um du Schlampe“ bedroht worden sei. Diesen Satz könne sie vor jedem Gericht unter Eid aussagen. Ihre Recherche habe ergeben, dass in Österreich jemand eine Straftat
§ 107St
GB begehe, wenn er eine andere Person gefährlich bedrohe und diese Person in Furcht und Unruhe versetze. Dabei würde es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handeln. Dies bedeute, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen hätten ermitteln müssen. Sie habe die Bitte das Protokoll der Polizeidienststelle von XXXX zu erhalten. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre die Tat „unter den Tisch gefallen“ und wäre nirgends verzeichnet worden. Sie habe am 24.04.2023 ein ca. 28 Minuten dauerndes Telefongespräch mit unbekannter Nummer entgegengenommen, wobei sich der Anrufer als Beamter des LPD XXXX vorgestellt habe, da er nicht auf ihre Emailnachricht antworten und „die Sache“ lieber mündlich klären wolle. Sie habe ihn auch gebeten, ihr vom 15.05.2022 das Anzeigeprotokoll der Polizeibehörde XXXX zu senden. Sie habe ihm auch erklärt warum. Die oft erwähnte Anzeige habe in XXXX stattgefunden. Die Beamtin habe ihr erklärt, dass sie die Beamten in XXXX sicherlich nicht „in die Pfanne hauen werde.“ Das habe auch der Anwalt vom Weißen Ring gehört. Falls dafür ein Zeuge gebraucht werde. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre diese Tat „unter den Tisch“ gefallen und wäre nirgends verzeichnet worden. Es sei auch die Ehegattin des Täters als Zeugin erwähnt worden. Dieser sei nicht zimperlich, um Schläge auszuteilen. Seine Frau habe wahrscheinlich nie einen Übergriff zur Anzeige gebracht. Einmal sei sie verletzt in ihre Wohnung gekommen. Ihre Hand sei verletzt gewesen, sie habe geblutet und habe gesagt, dass „ihr Mann im Zorn die Türe zugeschlagen habe, sie habe die Hand zwischen Türe und Türrahmen gehabt, dadurch sei das passiert.“ Die Beschwerdeführerin habe sie zum Arzt begleiten wollen, doch das habe diese nicht gewollt. Sie habe die Wunde in der Küche erstversorgt. Die Beschwerdeführerin sei schwerhörig, doch ihr Hund habe gebellt, wenn es in der oberen Wohnung wieder laut geworden sei. Sie könne nur vermuten, dass der Nachbar wieder einmal seine „Wut“ ausgelassen habe. Sie habe sich immer aus diesen Sachen herausgehalten. Auch könne sie sich vorstellen, dass bei einer Befragung der Nachbarin dazu es wieder zu Aussage gegen Aussage kommen werde. Aber sie könne dies auch vor Gericht unter Eid bestätigen. Sie habe auch diesen Sachverhalt dem Beamten am Telefon erzählt. Sie entschuldige sich für ihre anfängliche Aufregung. Sie bitte höflich, ihr nur einmal zu glauben. Durch die lange Zeit, das erlittene Trauma aufzuarbeiten, bitte sie, sie aus dem Opferschutz zu entschädigen. Sie habe sich auch an die Krisenintervention gewandt, welche sie an den Weißen Ring verwiesen hätten. 8. Mit Emailnachricht vom 02.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 15.05.2022 von einem Mitbewohner geschlagen und mit dem Satz „ich bringe dich um du Schlampe“ bedroht worden sei. Diesen Satz könne sie vor jedem Gericht unter Eid aussagen. Ihre Recherche habe ergeben, dass in Österreich jemand eine Straftat
Paragraph 107, StGB begehe, wenn er eine andere Person gefährlich bedrohe und diese Person in Furcht und Unruhe versetze. Dabei würde es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handeln. Dies bedeute, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen hätten ermitteln müssen. Sie habe die Bitte das Protokoll der Polizeidienststelle von römisch 40 zu erhalten. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre die Tat „unter den Tisch gefallen“ und wäre nirgends verzeichnet worden. Sie habe am 24.04.2023 ein ca. 28 Minuten dauerndes Telefongespräch mit unbekannter Nummer entgegengenommen, wobei sich der Anrufer als Beamter des LPD römisch 40 vorgestellt habe, da er nicht auf ihre Emailnachricht antworten und „die Sache“ lieber mündlich klären wolle. Sie habe ihn auch gebeten, ihr vom 15.05.2022 das Anzeigeprotokoll der Polizeibehörde römisch 40 zu senden. Sie habe ihm auch erklärt warum. Die oft erwähnte Anzeige habe in römisch 40 stattgefunden. Die Beamtin habe ihr erklärt, dass sie die Beamten in römisch 40 sicherlich nicht „in die Pfanne hauen werde.“ Das habe auch der Anwalt vom Weißen Ring gehört. Falls dafür ein Zeuge gebraucht werde. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre diese Tat „unter den Tisch“ gefallen und wäre nirgends verzeichnet worden. Es sei auch die Ehegattin des Täters als Zeugin erwähnt worden. Dieser sei nicht zimperlich, um Schläge auszuteilen. Seine Frau habe wahrscheinlich nie einen Übergriff zur Anzeige gebracht. Einmal sei sie verletzt in ihre Wohnung gekommen. Ihre Hand sei verletzt gewesen, sie habe geblutet und habe gesagt, dass „ihr Mann im Zorn die Türe zugeschlagen habe, sie habe die Hand zwischen Türe und Türrahmen gehabt, dadurch sei das passiert.“ Die Beschwerdeführerin habe sie zum Arzt begleiten wollen, doch das habe diese nicht gewollt. Sie habe die Wunde in der Küche erstversorgt. Die Beschwerdeführerin sei schwerhörig, doch ihr Hund habe gebellt, wenn es in der oberen Wohnung wieder laut geworden sei. Sie könne nur vermuten, dass der Nachbar wieder einmal seine „Wut“ ausgelassen habe. Sie habe sich immer aus diesen Sachen herausgehalten. Auch könne sie sich vorstellen, dass bei einer Befragung der Nachbarin dazu es wieder zu Aussage gegen Aussage kommen werde. Aber sie könne dies auch vor Gericht unter Eid bestätigen. Sie habe auch diesen Sachverhalt dem Beamten am Telefon erzählt. Sie entschuldige sich für ihre anfängliche Aufregung. Sie bitte höflich, ihr nur einmal zu glauben. Durch die lange Zeit, das erlittene Trauma aufzuarbeiten, bitte sie, sie aus dem Opferschutz zu entschädigen. Sie habe sich auch an die Krisenintervention gewandt, welche sie an den Weißen Ring verwiesen hätten. 9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 08.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 14.05.2024 einlangte. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und begründete ihren Antrag mit einem Vorfall vom 15.05.2022 zwischen ihr und ihrem namentlich genannten Nachbarn in deren Wohnhaus. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn. Am 19.05.2022 litt die Beschwerdeführerin an einer Verletzung der Kleinzehe rechts. An der Kleinzehe rechts zeigte sich eine mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung sowie eine lokale Druckschmerzproblematik. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt gut gehfähig und hatte keine sonstigen Verletzungszeichen oder Schmerzangaben. Es gab keine äußeren Verletzungszeichen, keine Würgemale und keine weiteren Hämatome. Am 15.07.2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig depressive Episode und eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, diagnostiziert. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffend des Tatverdachtes wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB und wegen einer gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Verfügung XXXX vom 12.07.2022 eingestellt.Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffend des Tatverdachtes wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB und wegen einer gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Verfügung römisch 40 vom 12.07.2022 eingestellt. Der Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2023 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2023, Zl. XXXX abgewiesen.Der Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2023 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2023, Zl. römisch 40 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.05.2022 nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin beruht auf deren Angaben in ihrem Antrag vom 24.10.2022 und wird bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 24.10.2022, ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 und vom 21.04.2024 sowie in ihrer Beschwerde vom 06.05.2024 gemachten Angaben, dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.07.2022 samt den Einvernahmeprotokollen (vgl. AS 7ff), die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.07.2002 (vgl. AS 19ff), dem Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2022 (vgl. AS 21ff) und den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2022 (vgl. AS 25ff).Die weiteren Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 24.10.2022, ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 und vom 21.04.2024 sowie in ihrer Beschwerde vom 06.05.2024 gemachten Angaben, dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.07.2022 samt den Einvernahmeprotokollen vergleiche AS 7ff), die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.07.2002 vergleiche AS 19ff), dem Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2022 vergleiche AS 21ff) und den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2022 vergleiche AS 25ff). Die Gesundheitsschädigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet, ergeben sich hinsichtlich der Kleinzehe rechts aus dem Arztbrief des allgemeinen öffentlichen Krankenhause XXXX GmbH vom 19.05.2022 (vgl. AS 34
- f)und hinsichtlich der psychiatrischen Leiden aus dem Ambulanzbericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhause XXXX GmbH vom 15.07.2022 (vgl. AS 39f). Die Gesundheitsschädigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet, ergeben sich hinsichtlich der Kleinzehe rechts aus dem Arztbrief des allgemeinen öffentlichen Krankenhause römisch 40 GmbH vom 19.05.2022 vergleiche AS 34
- f)und hinsichtlich der psychiatrischen Leiden aus dem Ambulanzbericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhause römisch 40 GmbH vom 15.07.2022 vergleiche AS 39f). Für den erkennenden Senat stellt sich der Sachverhalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin und ihr Exmann sind Miteigentümer eines Hauses. Nach deren Scheidung vor ca. 16 Jahren wurde das Haus parifiziert, der Exmann der Beschwerdeführerin ist Eigentümer des Obergeschosses und die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoß. Der Exmann der Beschwerdeführerin hat die Wohnung vor ca. 13 Jahren an den nunmehrigen Nachbarn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau vermietet. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Nachbarn. Der Nachbar hält sich oft nicht an die vertraglich vereinbarte Nutzung, er stellt insbesondere sein Motorrad nicht an den vereinbarten Platz, sondern blockiert damit die gemeinsame Hauseingangstüre. (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15).Die Beschwerdeführerin und ihr Exmann sind Miteigentümer eines Hauses. Nach deren Scheidung vor ca. 16 Jahren wurde das Haus parifiziert, der Exmann der Beschwerdeführerin ist Eigentümer des Obergeschosses und die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoß. Der Exmann der Beschwerdeführerin hat die Wohnung vor ca. 13 Jahren an den nunmehrigen Nachbarn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau vermietet. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Nachbarn. Der Nachbar hält sich oft nicht an die vertraglich vereinbarte Nutzung, er stellt insbesondere sein Motorrad nicht an den vereinbarten Platz, sondern blockiert damit die gemeinsame Hauseingangstüre. vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15). Daraus schließt der erkennende Senat, dass das Verhältnis zwischen den Nachbarn als gespannt anzusehen ist und es immer wieder zu Streitgesprächen gekommen ist. Am 15.05.2022 kam die Beschwerdeführerin am frühen Abend nach Hause und stellte fest, dass der Nachbar sein Motorrad wieder nicht am vereinbarten Platz geparkt hatte. Die Beschwerdeführerin war darüber verärgert und wollte eine Klärung. (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15).Am 15.05.2022 kam die Beschwerdeführerin am frühen Abend nach Hause und stellte fest, dass der Nachbar sein Motorrad wieder nicht am vereinbarten Platz geparkt hatte. Die Beschwerdeführerin war darüber verärgert und wollte eine Klärung. vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15). Bis hierhin ist der Sachverhalt klar und wird von beiden Seiten im Wesentlichen mit kleineren Abweichungen ähnlich dargestellt. Über das weitere Geschehen gibt es unterschiedliche Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Nachbarn, wobei dessen Aussagen durch seine Ehefrau als Zeugin bestätigt werden. Der Nachbar und dessen Ehefrau sagten aus, dass sei am Balkon gesessen seien, als die Beschwerdeführerin an diesem frühen Abend nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Parksituation zu schreien begonnen. Das sei eine Minute so gegangen, der Nachbar habe sich dann zur Wohnung der Beschwerdeführerin in das Erdgeschoß begeben und habe an der Eingangstüre angeklopft. (vgl. Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 13). Der Nachbar und dessen Ehefrau sagten aus, dass sei am Balkon gesessen seien, als die Beschwerdeführerin an diesem frühen Abend nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Parksituation zu schreien begonnen. Das sei eine Minute so gegangen, der Nachbar habe sich dann zur Wohnung der Beschwerdeführerin in das Erdgeschoß begeben und habe an der Eingangstüre angeklopft. vergleiche Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 13). Von beiden Streitparteien wird übereinstimmend vorgebracht, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin beschimpft hat (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15 und Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10), wobei über den genauen Wortlaut der Beschimpfung unterschiedliche Aussagen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass der Nachbar diese mit den Worten „Ich bringe dich um du Schlampe“ angeschrien habe (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15) und der Nachbar angab, sie insofern beschimpft zu haben, als er von ihr wissen habe wollen, weswegen sie wieder herumschreie und was das alles solle (Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10). Von beiden Streitparteien wird übereinstimmend vorgebracht, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin beschimpft hat vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15 und Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10), wobei über den genauen Wortlaut der Beschimpfung unterschiedliche Aussagen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass der Nachbar diese mit den Worten „Ich bringe dich um du Schlampe“ angeschrien habe vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15) und der Nachbar angab, sie insofern beschimpft zu haben, als er von ihr wissen habe wollen, weswegen sie wieder herumschreie und was das alles solle (Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10). Für den erkennenden Senat steht fest, dass es jedenfalls zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Nachbarn gekommen ist und beide Streitparteien einander beschimpft haben. Über den weiteren Verlauf gibt es wiederum unterschiedliche Aussagen. Während der Nachbar behauptet von der Beschwerdeführerin mit einer Plastikgießkanne geschlagen worden zu sein und diese zu seiner Verteidigung nur weggestoßen haben will, woraufhin sich die Beschwerdeführerin sich mutwillig auf den Boden habe fallen lassen (vgl. Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14) gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie aus dem Haus hinausgehen habe wollen, um ihre Blumen zu gießen, sie habe es gar nicht hinausgeschafft, weil der Nachbar sie angegriffen habe. Er habe sie am Genick gepackt und nach vorne geworfen. Diese sei dadurch flach, bäuchlings auf den Fliesenboden gefallen und dort zum Liegen gekommen. Sie habe gespürt, dass sie mit der Nase am Boden aufgekommen sei, ihre Füße seien am Fußabstreifer gewesen. Sie habe dort noch keine Schmerzen verspürt. Während dieses Angriffes habe der Nachbar wiederholt die gleichen Worte wie vorher in der Wohnung „Ich bringe dich um du Schlampe“ geschrien. Der Nachbar habe sie von hinten an ihrem blauen Kleid wieder in eine stehende Position gezogen und habe sofort begonnen, sie zu schlagen, woraufhin die Beschwerdeführerin geschrien habe. Die Ehefrau des Nachbarn habe diesen weggezogen und habe auch mit ihm geschrien. (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15f). Der Nachbar schildert dies so, dass er, nachdem sich die Beschwerdeführerin mutwillig fallen gelassen hatte, dieser aufgeholfen habe. Er habe sie zur Wohnung begleitet, die Beschwerdeführerin habe weiterhin mit ihm geschrien, es sei dann Ruhe eingekehrt (vgl. Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14).Über den weiteren Verlauf gibt es wiederum unterschiedliche Aussagen. Während der Nachbar behauptet von der Beschwerdeführerin mit einer Plastikgießkanne geschlagen worden zu sein und diese zu seiner Verteidigung nur weggestoßen haben will, woraufhin sich die Beschwerdeführerin sich mutwillig auf den Boden habe fallen lassen vergleiche Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14) gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie aus dem Haus hinausgehen habe wollen, um ihre Blumen zu gießen, sie habe es gar nicht hinausgeschafft, weil der Nachbar sie angegriffen habe. Er habe sie am Genick gepackt und nach vorne geworfen. Diese sei dadurch flach, bäuchlings auf den Fliesenboden gefallen und dort zum Liegen gekommen. Sie habe gespürt, dass sie mit der Nase am Boden aufgekommen sei, ihre Füße seien am Fußabstreifer gewesen. Sie habe dort noch keine Schmerzen verspürt. Während dieses Angriffes habe der Nachbar wiederholt die gleichen Worte wie vorher in der Wohnung „Ich bringe dich um du Schlampe“ geschrien. Der Nachbar habe sie von hinten an ihrem blauen Kleid wieder in eine stehende Position gezogen und habe sofort begonnen, sie zu schlagen, woraufhin die Beschwerdeführerin geschrien habe. Die Ehefrau des Nachbarn habe diesen weggezogen und habe auch mit ihm geschrien. vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15f). Der Nachbar schildert dies so, dass er, nachdem sich die Beschwerdeführerin mutwillig fallen gelassen hatte, dieser aufgeholfen habe. Er habe sie zur Wohnung begleitet, die Beschwerdeführerin habe weiterhin mit ihm geschrien, es sei dann Ruhe eingekehrt vergleiche Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14). Aus diesen, wenn auch in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Aussagen ergibt sich für den erkennenden Senat das Bild, dass es in Folge der zuerst verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn dazu gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Sturz gekommen ist, wiewohl es unterschiedliche Aussagen darüber gibt, wie dieser zustande kam. Dies gilt auch für den genauen Wortlaut der Beschimpfungen, zu welchen es auch unterschiedliche Aussagen gibt. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin in ihrem Nachbarn schon seit Jahren sehr angespannt ist, erscheint es für den erkennenden Senat nicht unwahrscheinlich, dass auch die Beschwerdeführerin ihrem Nachbarn gegenüber ausfällig geworden ist, weil sie sich (wieder einmal) darüber geärgert hat, dass dieser sein Motorrad nicht vertragskonform abgestellt hat. Dass die Beschwerdeführerin dazu neigt, anklagend und fordernd zu formulieren, ergibt sich beispielsweise aus dem Wortlaut ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 (vgl. AS 63 und Punkt 5. des Verfahrensganges), wofür sie sich später bei der belangten Behörde ausdrücklich entschuldigte (vgl. AS 80). Der Nachbar gibt die Beschimpfungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin in ihrem Nachbarn schon seit Jahren sehr angespannt ist, erscheint es für den erkennenden Senat nicht unwahrscheinlich, dass auch die Beschwerdeführerin ihrem Nachbarn gegenüber ausfällig geworden ist, weil sie sich (wieder einmal) darüber geärgert hat, dass dieser sein Motorrad nicht vertragskonform abgestellt hat. Dass die Beschwerdeführerin dazu neigt, anklagend und fordernd zu formulieren, ergibt sich beispielsweise aus dem Wortlaut ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 vergleiche AS 63 und Punkt 5. des Verfahrensganges), wofür sie sich später bei der belangten Behörde ausdrücklich entschuldigte vergleiche AS 80). Der Nachbar gibt die Beschimpfungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu. Ebenso ist maßgeblich wahrscheinlich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Nachbar das jeweilig eigene Verhalten bestmöglich und das Verhalten des bzw. der Kontrahent:in jeweils in einem schlechten Licht erscheinen lassen wollten. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht zuträglich, dass sie ihren Nachbarn mehrfach strafbarer Handlungen bezichtigte, ohne dass sie hierfür Beweise vorgelegt hätte. So schrieb sie in ihrer Stellungnahme am 19.04.2023, dass „zu diesem Täter XXXX in der Gemeinde derzeit ein Gerücht kursiert, dass er kleine Mädchen gerne habe. Ein Gerücht. Vielleicht hilft eine Nachschau im Darknet? Aber der den kennt, kann sich alles vorstellen…“ (vgl. AS 63). In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus: „Herr XXXX ist nicht zimperlich, um Schläge auszuteilen.“ Sie unterstellt dem Nachbarn, seine Frau zu schlagen, wobei das Anschlagen ihres Hundes darauf hindeuten soll, dass der Nachbar ober ihr seine „Wut“ an seiner Frau auslasse (vgl. AS 83).Ebenso ist maßgeblich wahrscheinlich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Nachbar das jeweilig eigene Verhalten bestmöglich und das Verhalten des bzw. der Kontrahent:in jeweils in einem schlechten Licht erscheinen lassen wollten. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht zuträglich, dass sie ihren Nachbarn mehrfach strafbarer Handlungen bezichtigte, ohne dass sie hierfür Beweise vorgelegt hätte. So schrieb sie in ihrer Stellungnahme am 19.04.2023, dass „zu diesem Täter römisch 40 in der Gemeinde derzeit ein Gerücht kursiert, dass er kleine Mädchen gerne habe. Ein Gerücht. Vielleicht hilft eine Nachschau im Darknet? Aber der den kennt, kann sich alles vorstellen…“ vergleiche AS 63). In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus: „Herr römisch 40 ist nicht zimperlich, um Schläge auszuteilen.“ Sie unterstellt dem Nachbarn, seine Frau zu schlagen, wobei das Anschlagen ihres Hundes darauf hindeuten soll, dass der Nachbar ober ihr seine „Wut“ an seiner Frau auslasse vergleiche AS 83). Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ihres Nachbarn haben, so möge sie dies zeitnah bei der Polizei anzeigen. Das Verbreiten von derartigen Gerüchten lässt für den erkennenden Senat den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin ihren Nachbarn schlecht darstellen lassen will, um mit dieser Argumentation ihre eigene Position vermeintlich zu verbessern. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergeben sich aus diesem Verhalten der Beschwerdeführerin maßgebliche Zweifel, dass sich der Vorfall am 15.05.2022 tatsächlich genau so zugetragen hat, wie ihn die Beschwerdeführerin geschildert hat. Dies gilt insbesondere für die vermeintliche gefährliche Drohung, wobei dazu aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.07.2022 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung durch die Polizei am 15.05.2022 den Beamten gegenüber keine gefährliche Drohung angegeben hat (vgl. AS 72). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mensch, der von einem anderen Menschen mit dem Tod bedroht wird und sich dadurch in Furcht und Unruhe versetzt fühlt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, dies den kurz nach dieser Drohung einschreitenden Polizeibeamten sofort mitteilt und nicht erst Tage danach, wie dies die Beschwerdeführerin getan hat. Auch dieser Umstand spricht eher dagegen, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem Tod bedroht hat, wiewohl unbestritten feststeht, dass dieser die Beschwerdeführerin beschimpft hat. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergeben sich aus diesem Verhalten der Beschwerdeführerin maßgebliche Zweifel, dass sich der Vorfall am 15.05.2022 tatsächlich genau so zugetragen hat, wie ihn die Beschwerdeführerin geschildert hat. Dies gilt insbesondere für die vermeintliche gefährliche Drohung, wobei dazu aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.07.2022 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung durch die Polizei am 15.05.2022 den Beamten gegenüber keine gefährliche Drohung angegeben hat vergleiche AS 72). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mensch, der von einem anderen Menschen mit dem Tod bedroht wird und sich dadurch in Furcht und Unruhe versetzt fühlt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, dies den kurz nach dieser Drohung einschreitenden Polizeibeamten sofort mitteilt und nicht erst Tage danach, wie dies die Beschwerdeführerin getan hat. Auch dieser Umstand spricht eher dagegen, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem Tod bedroht hat, wiewohl unbestritten feststeht, dass dieser die Beschwerdeführerin beschimpft hat. Für den erkennenden Senat steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Vorfall keine Schmerzen verspürte und diese erst später auftraten. Gegen die Aussage der Beschwerdeführerin, dass diese von ihrem Nachbarn geschlagen und gewürgt wurde spricht auch, dass bei dieser bei der Untersuchung im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus XXXX GmbH am 19.05.2022 keine äußeren Verletzungszeichen festgestellt werden konnten, insbesondere keine Würgemale und keine weiteren Hämatome. Die Beschwerdeführerin berichtete bei der Untersuchung nur über Schmerzen an der Kleinzehe, wo eine mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung und lokale Druckschmerzsymptomatik sichtbar gewesen ist (vgl. Arztbrief des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX GmbH am 19.05.2022, AS 35). Gegen die Aussage der Beschwerdeführerin, dass diese von ihrem Nachbarn geschlagen und gewürgt wurde spricht auch, dass bei dieser bei der Untersuchung im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus römisch 40 GmbH am 19.05.2022 keine äußeren Verletzungszeichen festgestellt werden konnten, insbesondere keine Würgemale und keine weiteren Hämatome. Die Beschwerdeführerin berichtete bei der Untersuchung nur über Schmerzen an der Kleinzehe, wo eine mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung und lokale Druckschmerzsymptomatik sichtbar gewesen ist vergleiche Arztbrief des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 GmbH am 19.05.2022, AS 35). Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen suchte die Beschwerdeführerin am 15.07.2022 das genannte Krankenhaus auf, wo ihr eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert wurde. In diesem Ambulanzbericht vom 15.07.2022 ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psychischen Belastungen im Zusammenhang mit ihrem Ex-Partner, Depressionen sowie einer schwierigen Kindheit und Jugend leidet. Die Probleme mit dem Ex-Mann würden anhaltend bestehen, da sie gemeinsam ein Haus besitzen. Ein Stockwerk gehöre und bewohne die Beschwerdeführerin, das andere werde durch den Ex-Mann vermietet (vgl. Ambulanzbericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX GmbH am 15.07.2022, AS 39f).Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen suchte die Beschwerdeführerin am 15.07.2022 das genannte Krankenhaus auf, wo ihr eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert wurde. In diesem Ambulanzbericht vom 15.07.2022 ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psychischen Belastungen im Zusammenhang mit ihrem Ex-Partner, Depressionen sowie einer schwierigen Kindheit und Jugend leidet. Die Probleme mit dem Ex-Mann würden anhaltend bestehen, da sie gemeinsam ein Haus besitzen. Ein Stockwerk gehöre und bewohne die Beschwerdeführerin, das andere werde durch den Ex-Mann vermietet vergleiche Ambulanzbericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 GmbH am 15.07.2022, AS 39f). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin unabhängig vom Vorfall am 15.05.2022 aus unterschiedlichen Gründen unter psychischen Belastungen gelitten hat. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die angespannte Situation zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Nachbarn ihrer psychischen Gesundheit nicht zuträglich ist. Die Feststellungen zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Nachbarn der Beschwerdeführerin und zur Abweisung ihres Fortsetzungsantrages ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingesehen Strafakt der Staatsanwaltschaft XXXX (vgl. AS 7ff). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden wegen des Vergehens der (leichten) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen gefährlicher Drohung nach § 107 StGB geführt.Die Feststellungen zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Nachbarn der Beschwerdeführerin und zur Abweisung ihres Fortsetzungsantrages ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingesehen Strafakt der Staatsanwaltschaft römisch 40 vergleiche AS 7ff). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden wegen des Vergehens der (leichten) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, StGB geführt. Es ist daher den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer mit mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde waren nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis kommen zu können, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl Nr. 288/1972 idgF BGBl. I Nr. 215/2022 lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022, lauten auszugsweise wie folgt: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. … Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. Ausschlußbestimmungen § 8
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8,
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
- an der Tat beteiligt gewesen sind,
- ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
- an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
- an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
- es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. … Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 idgF BGBl I. Nr 135/2023 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 135 aus 2023, lauten wie folgt: Körperverletzung § 83
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 83,
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. … Schwere Körperverletzung § 84
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. … Gefährliche Drohung § 107
(1)Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 107,
(1)Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. … Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV
- S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S.8, lauten (auszugsweise): „[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"„[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]" Wie die belangte Behörde zutreffend und im Einklang mit den vorliegenden Materialien zur Stammfassung des Verbrechensopfergesetzes im angefochtenen Bescheid ausführte, ist allein die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nicht ausschlaggebend für die Nichtzuerkennung allfälliger Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz. Wie jedoch aus den Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG ersichtlich, genügt die Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen, in der Regel gibt der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluss darüber, zumal, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, die belangte Behörde den Antrag nicht allein aufgrund der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewiesen hat.Wie die belangte Behörde zutreffend und im Einklang mit den vorliegenden Materialien zur Stammfassung des Verbrechensopfergesetzes im angefochtenen Bescheid ausführte, ist allein die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nicht ausschlaggebend für die Nichtzuerkennung allfälliger Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz. Wie jedoch aus den Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG ersichtlich, genügt die Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen, in der Regel gibt der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluss darüber, zumal, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, die belangte Behörde den Antrag nicht allein aufgrund der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewiesen hat. Zur Feststellung des Sachverhalts wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dieses stützte sich unter anderem auch auf Unterlagen aus dem Strafverfahren, welches aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin angelegt wurde. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde hinsichtlich der Tatvorwürfe eingestellt, wobei der Sachverhalt nicht nur durch die Staatsanwaltschaft XXXX , sondern aufgrund des Fortführungsantrages der Beschwerdeführerin vom 05.08.2022 auch von einem Senat des Landesgerichtes XXXX , welches diesen Fortführungsantrag mit Beschluss vom 05.10.2022 abwies.Zur Feststellung des Sachverhalts wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dieses stützte sich unter anderem auch auf Unterlagen aus dem Strafverfahren, welches aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin angelegt wurde. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde hinsichtlich der Tatvorwürfe eingestellt, wobei der Sachverhalt nicht nur durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 , sondern aufgrund des Fortführungsantrages der Beschwerdeführerin vom 05.08.2022 auch von einem Senat des Landesgerichtes römisch 40 , welches diesen Fortführungsantrag mit Beschluss vom 05.10.2022 abwies. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist
§ 190Z 1 und 2 St
PO von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder wenn die Beweisergebnisse nach Ausschöpfung sämtlicher erfolgsversprechender Beweisquellen einen Schuldspruch weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als einen Freispruch.Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist
Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder wenn die Beweisergebnisse nach Ausschöpfung sämtlicher erfolgsversprechender Beweisquellen einen Schuldspruch weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als einen Freispruch. Eine „100%ige“ Wahrscheinlichkeit wird jedoch weder im Strafrecht noch bei der Prüfung von Anträgen auf Grundlage des Verbrechensopfergesetzes verlangt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen hinsichtlich des Tatherganges des Vorfalles vom 15.05.2022 einander widersprechende Aussagen vor. Dies gilt sowohl für das Gerangel, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin zu Sturz kam, als auch hinsichtlich des genauen Wortlautes der stattgefundenen Beschimpfungen, insbesondere, ob der Nachbar die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht oder „nur“ beschimpft hat, wie dieser es auch zugegeben hatte. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über den Tathergang lässt sich nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevanter Tatbestand ableiten, wie dies bereits das Landesgericht XXXX im Beschluss vom 05.10.2022 ebenso feststellte, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid.Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über den Tathergang lässt sich nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevanter Tatbestand ableiten, wie dies bereits das Landesgericht römisch 40 im Beschluss vom 05.10.2022 ebenso feststellte, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft XXXX wurden wegen einer leichten Körperverletzung nach § 83 StGB geführt, sodass die Verletzung der Kleinzehe keine schwere Körperverletzung nach § 84 StGB darstellt. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wird nach § 6a Abs. 1 VOG bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für schwere Köperverletzungen gewährt. Sohin liegen, unabhängig davon, ob der Nachbar an dieser Verletzung ein Verschulden trifft, oder nicht, die Voraussetzungen für eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für diese Verletzung der Kleinzehe nicht vor. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurden wegen einer leichten Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB geführt, sodass die Verletzung der Kleinzehe keine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB darstellt. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wird nach Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für schwere Köperverletzungen gewährt. Sohin liegen, unabhängig davon, ob der Nachbar an dieser Verletzung ein Verschulden trifft, oder nicht, die Voraussetzungen für eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für diese Verletzung der Kleinzehe nicht vor. Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Nachbarn mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 107 StGB gefährlich bedroht wurde, ist auch ein Kausalzusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Nachbarn mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 107, StGB gefährlich bedroht wurde, ist auch ein Kausalzusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Sohin gehen die Argumente, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbrachte, ins Leere. Im gegenständlichen Fall kann somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2022 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dadurch eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat. Vielmehr ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Auseinandersetzung mit ihrem Nachbarn aktiv teilgenommen hat, weswegen – selbst bei Vorliegen einer strafbaren Handlung, dessen Opfer die Beschwerdeführerin geworden wäre, bei welcher diese eine kausale schwere Köperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hätte, allenfalls auch ein Ausschlussgrund des § 8 VOG vorliegen könnte, sodass auch schon aus diesem Grund eine Hilfeleistung nach dem VOG nicht zuzuerkennen gewesen wäre. Vielmehr ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Auseinandersetzung mit ihrem Nachbarn aktiv teilgenommen hat, weswegen – selbst bei Vorliegen einer strafbaren Handlung, dessen Opfer die Beschwerdeführerin geworden wäre, bei welcher diese eine kausale schwere Köperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hätte, allenfalls auch ein Ausschlussgrund des Paragraph 8, VOG vorliegen könnte, sodass auch schon aus diesem Grund eine Hilfeleistung nach dem VOG nicht zuzuerkennen gewesen wäre. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine weiteren Unterlagen oder Beweise vorgelegt, welche ihre vorgebrachten Argumente untermauern würden. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen hätte zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2291799.1.00