← Österreich

{'item': 'W269 2284653-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW269 2284653-1 Spruch, W269 2284653-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer vom 01.12.2002 bis 30.09.2020 aus. Seit 01.10.2020 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.09.2021 steht er im Notstandshilfebezug.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 10.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 23.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Verkäufer bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 10.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 23.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Verkäufer bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass während des fünfminütigen Bewerbungsgespräches mit den Mitarbeitern der Firma XXXX ausschließlich über seine bisherige Tätigkeit bei der Firma XXXX gesprochen wurde. Er sei gefragt worden, welche Tätigkeiten er dort verrichtet habe. Er habe sohin einen Überblick über sein bisheriges Tätigkeitsfeld gegeben und erläutert, dass er im Großhandel und im Backoffice tätig gewesen sei. Er sei auch gefragt worden, ob er Erfahrung im Einzelhandel/Detailverkauf vorweisen könne, was er verneinen habe müssen. Zum Abschluss des Gesprächs sei er gefragt worden, ob er bei eigenständigen, nicht vom AMS zugewiesenen Bewerbungen einen Job in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld suche, was er bejahte. Als ihm im Anschluss eine Vereitelungshandlung vorgeworfen worden sei, sei er aus allen Wolken gefallen und habe darum gebeten, nochmals kurz mit den Mitarbeitern der Firma XXXX sprechen zu dürfen, was ihm verweigert worden sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass während des fünfminütigen Bewerbungsgespräches mit den Mitarbeitern der Firma römisch 40 ausschließlich über seine bisherige Tätigkeit bei der Firma römisch 40 gesprochen wurde. Er sei gefragt worden, welche Tätigkeiten er dort verrichtet habe. Er habe sohin einen Überblick über sein bisheriges Tätigkeitsfeld gegeben und erläutert, dass er im Großhandel und im Backoffice tätig gewesen sei. Er sei auch gefragt worden, ob er Erfahrung im Einzelhandel/Detailverkauf vorweisen könne, was er verneinen habe müssen. Zum Abschluss des Gesprächs sei er gefragt worden, ob er bei eigenständigen, nicht vom AMS zugewiesenen Bewerbungen einen Job in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld suche, was er bejahte. Als ihm im Anschluss eine Vereitelungshandlung vorgeworfen worden sei, sei er aus allen Wolken gefallen und habe darum gebeten, nochmals kurz mit den Mitarbeitern der Firma römisch 40 sprechen zu dürfen, was ihm verweigert worden sei.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2023 ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die angebotene Stelle laut Rückmeldung abgelehnt habe. Gemäß eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer kein Interesse am Einzelhandel. Er wolle lieber in der Verwaltung arbeiten. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung gesetzt.
  7. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Am 18.01.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Mit ergänzender Stellungnahme vom 31.01.2024 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, dass die im Stellenangebot angeführten Arbeitszeiten von 10:30 Uhr bis 20:30 Uhr für ihn unzumutbar seien, weil er mit dem AMS Arbeitszeiten im Zeitraum von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr vereinbart habe, da er seine 15-jährige Tochter und seine seit der Geburt der Tochter querschnittgelähmte Lebensgefährtin betreuen müsse.
  10. Am 05.06.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der auch jene Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers als Zeugin einvernommen wurde, die anlässlich der Jobbörse das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer vom 01.12.2002 bis 30.09.2020 aus. Seit 01.10.2020 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.09.2021 steht er im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Großhandelskaufmann. Seit Beginn seiner Lehre als Großhandelskaufmann im September 1987 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt. Sein Tätigkeitsfeld umfasste das Bestellwesen, Garantieabrechnung sowie Einreichung im Herstellerwerk, Abrechnung von Werkstattrechnungen und sämtliche Tätigkeiten im Backoffice.Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Großhandelskaufmann. Seit Beginn seiner Lehre als Großhandelskaufmann im September 1987 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Sein Tätigkeitsfeld umfasste das Bestellwesen, Garantieabrechnung sowie Einreichung im Herstellerwerk, Abrechnung von Werkstattrechnungen und sämtliche Tätigkeiten im Backoffice. Am 06.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Verkauf beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Am 06.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Verkauf beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Der Beschwerdeführer nahm an der Jobbörse am 23.10.2023 teil. Es waren zwischen 120 und 130 Bewerber zugegen, mit denen in weiterer Folge auch Bewerbungsgespräche geführt wurden. Zunächst verfolgte der Beschwerdeführer eine für alle Teilnehmer dargebotene Vorstellung der Firma XXXX . Im Anschluss daran führten eine Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers sowie ein Vertreter des AMS mit dem Beschwerdeführer ein Bewerbungsgespräch. Dieses dauerte in etwa vier Minuten. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs wurde der Beschwerdeführer gefragt, was sein Aufgabenbereich bei seinem früheren Arbeitgeber gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte dar, dass er im KFZ-Großhandel gearbeitet habe und beschrieb seinen bisherigen Aufgabenbereich. Weiters wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er Erfahrungen im Einzelhandel vorweisen könne, worauf er antwortete, dass er solche Erfahrungen noch nicht habe. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer vom Vertreter des AMS die Frage gestellt, nach welcher Art von Stellen er sich umsehe, wenn er eigenständig, ohne Zuweisung durch das AMS, suche. Der Beschwerdeführer gab zur Antwort, dass er sich bei eigenständiger Jobsuche auf Stellen im Bereich seines früheren Tätigkeitsfeldes konzentrieren würde. Daraufhin beendeten die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers und der Vertreter des AMS das Bewerbungsgespräch abrupt und teilten dem Beschwerdeführer mit, dass man sich bei ihm melden werde. Der Beschwerdeführer registrierte nicht, dass das Bewerbungsgespräch für ihn nicht positiv verlaufen war. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Absage.Der Beschwerdeführer nahm an der Jobbörse am 23.10.2023 teil. Es waren zwischen 120 und 130 Bewerber zugegen, mit denen in weiterer Folge auch Bewerbungsgespräche geführt wurden. Zunächst verfolgte der Beschwerdeführer eine für alle Teilnehmer dargebotene Vorstellung der Firma römisch 40 . Im Anschluss daran führten eine Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers sowie ein Vertreter des AMS mit dem Beschwerdeführer ein Bewerbungsgespräch. Dieses dauerte in etwa vier Minuten. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs wurde der Beschwerdeführer gefragt, was sein Aufgabenbereich bei seinem früheren Arbeitgeber gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte dar, dass er im KFZ-Großhandel gearbeitet habe und beschrieb seinen bisherigen Aufgabenbereich. Weiters wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er Erfahrungen im Einzelhandel vorweisen könne, worauf er antwortete, dass er solche Erfahrungen noch nicht habe. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer vom Vertreter des AMS die Frage gestellt, nach welcher Art von Stellen er sich umsehe, wenn er eigenständig, ohne Zuweisung durch das AMS, suche. Der Beschwerdeführer gab zur Antwort, dass er sich bei eigenständiger Jobsuche auf Stellen im Bereich seines früheren Tätigkeitsfeldes konzentrieren würde. Daraufhin beendeten die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers und der Vertreter des AMS das Bewerbungsgespräch abrupt und teilten dem Beschwerdeführer mit, dass man sich bei ihm melden werde. Der Beschwerdeführer registrierte nicht, dass das Bewerbungsgespräch für ihn nicht positiv verlaufen war. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Absage. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs äußerte der Beschwerdeführer nicht, dass er das Jobangebot der Firma XXXX ablehne, dass er kein Interesse am Einzelhandel habe oder dass er lieber in der Verwaltung arbeiten möchte.Im Zuge des Bewerbungsgesprächs äußerte der Beschwerdeführer nicht, dass er das Jobangebot der Firma römisch 40 ablehne, dass er kein Interesse am Einzelhandel habe oder dass er lieber in der Verwaltung arbeiten möchte. Der beim Bewerbungsgespräch anwesende AMS-Vertreter gab der AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers die Rückmeldung, dass der Beschwerdeführer das Jobangebot abgelehnt habe, weil er kein Interesse am Einzelhandel habe und lieber in der Verwaltung arbeiten wolle. In unmittelbarem Anschluss an das Bewerbungsgespräch wurde der Beschwerdeführer in einen anderen Raum geleitet, wo seine AMS-Betreuerin ein Gespräch mit ihm führte. Sie fragte ihn, ob er denn nicht wüsste, dass sein Leistungsbezug gesperrt werden könne, wenn er eine Beschäftigungsaufnahme vereitle. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass ihm diese Sanktion selbstverständlich bekannt sei, und fragte erstaunt, weshalb ihm eine Vereitelung vorgeworfen werde. Daraufhin erläuterte seine AMS-Betreuerin, dass sie die oben zitierte Rückmeldung über das Bewerbungsgespräch erhalten habe. Der Beschwerdeführer dementierte, dass er die zitierten Aussagen getätigt habe. Er habe lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und hatte aufgrund der Kürze keine Gelegenheit zu weiteren Ausführungen. Er bat darum, noch einmal kurz mit der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers sprechen zu dürfen. Dies wurde verweigert und der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Sperre verwiesen. Der Beschwerdeführer war an der Erlangung der angebotenen Stelle interessiert.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum letzten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu seinem Leistungsbezug ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Großhandelskaufmann verfügt, gründet auf dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Ebenso in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im September 1987 seine Lehre zum Großhandelskaufmann bei der Firma XXXX begonnen habe und seitdem bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Jene Tätigkeiten, die zu seinem konkreten Aufgabenbereich bei diesem Dienstgeber zählten, beschrieb der Beschwerdeführer eingehend in seiner Beschwerde und nahm auch im Verlauf der Verhandlung darauf Bezug.Dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Großhandelskaufmann verfügt, gründet auf dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Ebenso in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im September 1987 seine Lehre zum Großhandelskaufmann bei der Firma römisch 40 begonnen habe und seitdem bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Jene Tätigkeiten, die zu seinem konkreten Aufgabenbereich bei diesem Dienstgeber zählten, beschrieb der Beschwerdeführer eingehend in seiner Beschwerde und nahm auch im Verlauf der Verhandlung darauf Bezug. Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhielt, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse am 23.10.2023 teilnahm, wurde vom Beschwerdeführer und der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers bestätigt. Die Feststellung, dass zwischen 120 und 130 Bewerber zugegen waren, mit denen in weiterer Folge auch Bewerbungsgespräche geführt wurden, gründet auf den Ausführungen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma XXXX . Dass zunächst eine Vorstellung der Firma XXXX für alle Teilnehmer der Jobbörse erfolgte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durch die Zeugin und einen Vertreter des AMS geführt wurde, gründet auf den Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin und des Behördenvertreters. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass er während des Bewerbungsgesprächs der Ansicht gewesen sei, dass es sich bei dem am Gespräch teilnehmenden AMS-Vertreter um einen weiteren Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers gehandelt habe. Dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse am 23.10.2023 teilnahm, wurde vom Beschwerdeführer und der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers bestätigt. Die Feststellung, dass zwischen 120 und 130 Bewerber zugegen waren, mit denen in weiterer Folge auch Bewerbungsgespräche geführt wurden, gründet auf den Ausführungen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 . Dass zunächst eine Vorstellung der Firma römisch 40 für alle Teilnehmer der Jobbörse erfolgte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durch die Zeugin und einen Vertreter des AMS geführt wurde, gründet auf den Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin und des Behördenvertreters. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass er während des Bewerbungsgesprächs der Ansicht gewesen sei, dass es sich bei dem am Gespräch teilnehmenden AMS-Vertreter um einen weiteren Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers gehandelt habe. Dass das Bewerbungsgespräch etwa vier Minuten dauerte, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin, die ausführte, dass die Bewerbungsgespräche eine Zeitspanne von rund fünf bis zehn Minuten in Anspruch nahmen. Zur Dauer des Bewerbungsgesprächs gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass dieses kurz gewesen sei. Die Feststellungen zu den an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen gründen auf den in der Verhandlung getätigten Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde: So führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um eine reine Fragesituation gehandelt habe; er habe durchgehend die Fragen der beiden Gesprächspartner beantwortet. Weiters erläuterte er, dass sich das Gespräch ausschließlich um seine bisherige Berufserfahrung gedreht habe. Er sei im Detail befragt worden, welche Tätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich bei seinem früheren Arbeitgeber gezählt haben. Er habe diese im Einzelnen dargelegt. Weiters sei er gefragt worden, ob er Erfahrungen im Einzelhandel vorweisen könne, worauf er geantwortet habe, dass er solche Erfahrungen noch nicht habe. Schließlich sei ihm von Vertreter des AMS die Frage gestellt worden, in welchem Bereich er Jobs bei Initiativbewerbungen suchen würde. Darauf habe er wahrheitsgemäß geantwortet, dass er sich bei solchen Bewerbungen auf Stellen im Bereich des Großhandels konzentrieren würde. Dass das Gespräch nach dieser Frage abrupt beendet wurde, beruht einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers („… nachdem ich geantwortet hatte, befanden wir uns schon am Ende des Gespräches“; VH-Protokoll, S. 4) und andererseits auf den Ausführungen der Zeugin („… haben wir das Gespräch abgebrochen“; VH-Protokoll, S. 11). Die Mitteilung, dass man sich bei ihm melden werde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin. Die Feststellung, dass der beim Bewerbungsgespräch anwesende AMS-Vertreter der AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers die Rückmeldung gab, dass der Beschwerdeführer das Jobangebot abgelehnt habe, weil er kein Interesse am Einzelhandel habe und lieber in der Verwaltung arbeiten wolle, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und den Angaben der Zeugin, wonach diese Formulierung nicht von ihr stamme, sondern wohl vom AMS-Vertreter vorgenommen worden sei (VH-Protokoll, S. 9). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgesprächs nicht mitteilte, dass er das Jobangebot der Firma XXXX ablehne, dass er kein Interesse am Einzelhandel habe oder dass er lieber in der Verwaltung arbeiten möchte, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistent und überzeugend darlegte, solche Äußerungen nicht getätigt zu haben. Soweit im Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Sachverhalt nach der Wiedergabe der Rückmeldung über das Bewerbungsgespräch die Angaben des Beschwerdeführers mit „ja stimmt“ festgehalten wurden, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, dass er mit diesen Worten keinesfalls die Rückmeldung bestätigte, wonach er das Jobangebot abgelehnt habe, sondern sich damit auf die Frage der protokollaufnehmenden AMS-Mitarbeiterin bezogen habe, ob er im Bewerbungsgespräch geantwortet habe, dass er bei eigenständigen Bewerbungen einen Job im Großhandel suche. Sofern die Zeugin im Zuge der Verhandlung anführte, sie glaube sich erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am Verkauf gehabt habe, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer eine Äußerung mit derartiger Formulierung getätigt habe. Erstens führte sie nämlich auch aus, dass sie sich nicht an die genauen Antworten der Bewerber erinnern könne, weil an jenem Tag 120 bis 130 Bewerbungsgespräche von ihr und ihren drei Kollegen geführt worden seien (VH-Protokoll, S. 8). Zweitens räumte sie weiters ein, dass der Vermerk „kein Interesse“ nicht nur in jenen Konstellationen angefertigt worden sei, in denen ein Bewerber dies ausdrücklich gesagt habe (VH-Protokoll, S. 12). Vor diesem Hintergrund folgt der Senat den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine dahingehende Äußerung tätigte, dass er die Stelle ablehne, weil er kein Interesse am Einzelhandel habe und lieber in der Verwaltung arbeiten wolle.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgesprächs nicht mitteilte, dass er das Jobangebot der Firma römisch 40 ablehne, dass er kein Interesse am Einzelhandel habe oder dass er lieber in der Verwaltung arbeiten möchte, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistent und überzeugend darlegte, solche Äußerungen nicht getätigt zu haben. Soweit im Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Sachverhalt nach der Wiedergabe der Rückmeldung über das Bewerbungsgespräch die Angaben des Beschwerdeführers mit „ja stimmt“ festgehalten wurden, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, dass er mit diesen Worten keinesfalls die Rückmeldung bestätigte, wonach er das Jobangebot abgelehnt habe, sondern sich damit auf die Frage der protokollaufnehmenden AMS-Mitarbeiterin bezogen habe, ob er im Bewerbungsgespräch geantwortet habe, dass er bei eigenständigen Bewerbungen einen Job im Großhandel suche. Sofern die Zeugin im Zuge der Verhandlung anführte, sie glaube sich erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am Verkauf gehabt habe, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer eine Äußerung mit derartiger Formulierung getätigt habe. Erstens führte sie nämlich auch aus, dass sie sich nicht an die genauen Antworten der Bewerber erinnern könne, weil an jenem Tag 120 bis 130 Bewerbungsgespräche von ihr und ihren drei Kollegen geführt worden seien (VH-Protokoll, S. 8). Zweitens räumte sie weiters ein, dass der Vermerk „kein Interesse“ nicht nur in jenen Konstellationen angefertigt worden sei, in denen ein Bewerber dies ausdrücklich gesagt habe (VH-Protokoll, S. 12). Vor diesem Hintergrund folgt der Senat den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine dahingehende Äußerung tätigte, dass er die Stelle ablehne, weil er kein Interesse am Einzelhandel habe und lieber in der Verwaltung arbeiten wolle. Dass es in unmittelbarem Anschluss an das Bewerbungsgespräch zu einer Unterhaltung mit der AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers kam, beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer lebhaft, dass er aus allen Wolken gefallen sei, als ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Vereitelung begangen haben soll. Er erklärte, dass er keine ablehnende Haltung an den Tag gelegt habe, lediglich die Fragen der Gesprächspartner beantwortet habe, das Gespräch sehr kurz gehalten gewesen sei und nach Beantwortung der Frage betreffend seine eigenständige Jobsuche beendet worden sei. Der Senat gelangte zu dem Eindruck, dass die Art und Weise der Gesprächsführung keinerlei Raum für weiterführende Ausführungen bot. Dies wird im Wesentlichen auch durch die Angaben der Zeugin gestützt, wonach die Gespräche angesichts der hohen Bewerberzahl umgehend abgebrochen worden seien, sobald ein Bewerber (aus welchen Gründen auch immer) nicht gepasst habe (vgl. VH-Protokoll, S. 10, 11). Die Schilderungen des Beschwerdeführers vermittelten dem Senat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer vom Ende des Gesprächs gewissermaßen überrascht wurde. Es war für ihn im Laufe des Gesprächs, das sich aufgrund des Frageverhaltens der Gesprächspartner ausschließlich um seine bisherige Berufserfahrung drehte, nicht erkennbar, dass er keine Gelegenheit zu weiteren Ausführungen seinerseits haben werde. Angesichts des Umstandes, dass er während des Gesprächs auch keine negative Reaktion seitens der Gesprächspartner auf seine Antworten feststellte und das Gespräch mit der Bemerkung beendet wurde, dass man sich bei ihm melden werde, war dem Beschwerdeführer auch nicht klar, dass er in weiterer Folge eine Absage erhalten werde. Dass er über den Vorwurf seiner AMS-Betreuerin, eine Vereitelung begangen zu haben, komplett erstaunt war, vermittelte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend.Dass es in unmittelbarem Anschluss an das Bewerbungsgespräch zu einer Unterhaltung mit der AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers kam, beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer lebhaft, dass er aus allen Wolken gefallen sei, als ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Vereitelung begangen haben soll. Er erklärte, dass er keine ablehnende Haltung an den Tag gelegt habe, lediglich die Fragen der Gesprächspartner beantwortet habe, das Gespräch sehr kurz gehalten gewesen sei und nach Beantwortung der Frage betreffend seine eigenständige Jobsuche beendet worden sei. Der Senat gelangte zu dem Eindruck, dass die Art und Weise der Gesprächsführung keinerlei Raum für weiterführende Ausführungen bot. Dies wird im Wesentlichen auch durch die Angaben der Zeugin gestützt, wonach die Gespräche angesichts der hohen Bewerberzahl umgehend abgebrochen worden seien, sobald ein Bewerber (aus welchen Gründen auch immer) nicht gepasst habe vergleiche VH-Protokoll, S. 10, 11). Die Schilderungen des Beschwerdeführers vermittelten dem Senat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer vom Ende des Gesprächs gewissermaßen überrascht wurde. Es war für ihn im Laufe des Gesprächs, das sich aufgrund des Frageverhaltens der Gesprächspartner ausschließlich um seine bisherige Berufserfahrung drehte, nicht erkennbar, dass er keine Gelegenheit zu weiteren Ausführungen seinerseits haben werde. Angesichts des Umstandes, dass er während des Gesprächs auch keine negative Reaktion seitens der Gesprächspartner auf seine Antworten feststellte und das Gespräch mit der Bemerkung beendet wurde, dass man sich bei ihm melden werde, war dem Beschwerdeführer auch nicht klar, dass er in weiterer Folge eine Absage erhalten werde. Dass er über den Vorwurf seiner AMS-Betreuerin, eine Vereitelung begangen zu haben, komplett erstaunt war, vermittelte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend. Dass der Beschwerdeführer darum bat, die Mitarbeiterin von XXXX nochmals sprechen zu dürfen, ihm dies aber mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit verwehrt worden sei, beruht auf den glaubhaft vorgetragenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit seiner Beschwerde. Diese Ausführungen bestätigen wiederum den vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck, wonach dieser gänzlich überrascht vom Verlauf der Dinge war („Das war zunächst ein Schock für mich.“; VH-Protokoll, S. 5) und sich um eine Richtigstellung bemühte. Dass der Beschwerdeführer darum bat, die Mitarbeiterin von römisch 40 nochmals sprechen zu dürfen, ihm dies aber mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit verwehrt worden sei, beruht auf den glaubhaft vorgetragenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit seiner Beschwerde. Diese Ausführungen bestätigen wiederum den vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck, wonach dieser gänzlich überrascht vom Verlauf der Dinge war („Das war zunächst ein Schock für mich.“; VH-Protokoll, S. 5) und sich um eine Richtigstellung bemühte. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer Interesse an der angebotenen Stelle vorlag, beruht auf dem Umstand, dass er vom Zeitpunkt des Erhalts des Vermittlungsvorschlages bis zum Bewerbungsgespräch vollkommen korrekte Schritte zur Erlangung der Beschäftigung gesetzt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Haltung an den Tag, die auf eine arbeitsame und arbeitswillige Person schließen lässt.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). 3.
  4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Vor dem Hintergrund, dass die verhängte Sanktion mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wird, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vermittlungsvorschlages dahinstehen. 3.
  5. Vereitelungshandlung, Kausalität und Vorsatz 3.5.
  6. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).3.5.
  7. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.). 3.5.
  8. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten gesetzt hat, indem er zur Jobbörse erschien und am Vortrag über das Unternehmen und dem persönlichen Bewerbungsgespräch teilnahm. Damit hat er bereits Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Die durch die konkrete Frage des AMS-Vertreters erzielte Antwort des Beschwerdeführers, wonach er sich bei eigenständiger Jobsuche auf Stellen im Großhandel bzw. im Backoffice konzentrieren würde, hat im konkreten Fall dazu geführt, dass das Bewerbungsgespräch beendet wurde und der Beschwerdeführer eine Absage erhielt. 3.5.
  9. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts vermag allerdings nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen hätte, die angebotene Stelle durch seine Aussage betreffend sein Suchverhalten bei eigenständigen Bewerbungen nicht zu erhalten: Eine zentrale Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer die zitierte Äußerung nicht von sich heraus getätigt hat. Er befand sich in einer Bewerbungssituation, die durch die Fragestellungen seiner Gesprächspartner, die durchwegs auf seine bisherige berufliche Tätigkeit abzielten, dominiert war. Nach den getroffenen Feststellungen äußerte der Beschwerdeführer sein Suchverhalten bei eigenständigen Bewerbungen allein deswegen, weil er danach gefragt wurde. Er antwortete diesbezüglich mit einem Satz und rückte keineswegs den Fokus des Gesprächs auf diesen Umstand. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser beim Bewerbungsgespräch etwa höhere Gehaltsvorstellungen äußert (vgl. zB. VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054). In derart gelagerten Fällen wird von der Rechtsprechung eine Klarstellung durch den Bewerber gefordert, wonach trotzdem die Bereitschaft bestehe, die Beschäftigung zu den angebotenen Bedingungen anzunehmen. Andernfalls würde der Bewerber das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nehmen. Im vorliegenden Fall tätige der Beschwerdeführer seine Aussage jedoch nicht von sich heraus, sondern wurde durch die gezielte Befragung des AMS-Vertreters dazu veranlasst, zum Thema seines Suchverhaltens bei eigenständigen Bewerbungen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer getätigten Äußerung auch nicht um eine Abweichung von den Bedingungen der angebotenen Stelle, wie es etwa der Fall ist, wenn eine höhere Entlohnung gewünscht wird. Der hier zu behandelnde Sachverhalt lässt sich weiters auch vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2008, 2007/08/0084, abgrenzen: Im dort entschiedenen Fall antwortete ein Arbeitsloser auf das Angebot einer Stelle als Produktionsarbeiter, der auch LKW-Fahrten durchzuführen gehabt hätte, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche, ohne aber klarzustellen, dass er dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die kritisierte Äußerung dieses Arbeitslosen die Antwort auf das Stellenangebot darstellte. Damit bezog der Arbeitslose klar eine Gegenposition zum unterbreiteten Angebot, der die Ablehnung der konkreten Stelle innewohnte. Im hier zu behandelnden Fall hatte der Beschwerdeführer jedoch nichts an der angebotenen Stelle auszusetzen, sondern wurde er mit einer letzten Frage zur Stellungnahme hinsichtlich seines eigenen Suchverhaltens veranlasst. Der erkennende Senat erblickt demnach im Unterlassen einer dahingehenden Klarstellung, dass trotzdem der Wunsch nach Erlangung der angebotenen Stelle besteht, nicht, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen hätte.Eine zentrale Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer die zitierte Äußerung nicht von sich heraus getätigt hat. Er befand sich in einer Bewerbungssituation, die durch die Fragestellungen seiner Gesprächspartner, die durchwegs auf seine bisherige berufliche Tätigkeit abzielten, dominiert war. Nach den getroffenen Feststellungen äußerte der Beschwerdeführer sein Suchverhalten bei eigenständigen Bewerbungen allein deswegen, weil er danach gefragt wurde. Er antwortete diesbezüglich mit einem Satz und rückte keineswegs den Fokus des Gesprächs auf diesen Umstand. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser beim Bewerbungsgespräch etwa höhere Gehaltsvorstellungen äußert vergleiche zB. VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054). In derart gelagerten Fällen wird von der Rechtsprechung eine Klarstellung durch den Bewerber gefordert, wonach trotzdem die Bereitschaft bestehe, die Beschäftigung zu den angebotenen Bedingungen anzunehmen. Andernfalls würde der Bewerber das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nehmen. Im vorliegenden Fall tätige der Beschwerdeführer seine Aussage jedoch nicht von sich heraus, sondern wurde durch die gezielte Befragung des AMS-Vertreters dazu veranlasst, zum Thema seines Suchverhaltens bei eigenständigen Bewerbungen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer getätigten Äußerung auch nicht um eine Abweichung von den Bedingungen der angebotenen Stelle, wie es etwa der Fall ist, wenn eine höhere Entlohnung gewünscht wird. Der hier zu behandelnde Sachverhalt lässt sich weiters auch vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2008, 2007/08/0084, abgrenzen: Im dort entschiedenen Fall antwortete ein Arbeitsloser auf das Angebot einer Stelle als Produktionsarbeiter, der auch LKW-Fahrten durchzuführen gehabt hätte, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche, ohne aber klarzustellen, dass er dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die kritisierte Äußerung dieses Arbeitslosen die Antwort auf das Stellenangebot darstellte. Damit bezog der Arbeitslose klar eine Gegenposition zum unterbreiteten Angebot, der die Ablehnung der konkreten Stelle innewohnte. Im hier zu behandelnden Fall hatte der Beschwerdeführer jedoch nichts an der angebotenen Stelle auszusetzen, sondern wurde er mit einer letzten Frage zur Stellungnahme hinsichtlich seines eigenen Suchverhaltens veranlasst. Der erkennende Senat erblickt demnach im Unterlassen einer dahingehenden Klarstellung, dass trotzdem der Wunsch nach Erlangung der angebotenen Stelle besteht, nicht, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen hätte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Erfahrungen im Einzelhandel vorweisen könne, anführte, dass er über solche noch nicht verfüge. Diese Formulierung zeigt eine interessierte Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Tätigkeiten im Einzelhandel, weshalb der erkennende Senat umso mehr davon ausgeht, dass es im vorliegenden Fall keiner Klarstellung iSd oben wiedergegebenen Judikatur bedurfte. Abgesehen davon gestaltete sich die Bewerbungssituation nach den getroffenen Feststellungen in der Art, dass umgehend nach der Beantwortung der Frage durch den Beschwerdeführer das Gespräch beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass man sich bei ihm melden werde. Situationsbedingt bestand sohin keine Gelegenheit mehr für den Beschwerdeführer, weiterführende, klärende Äußerungen zu seiner Vorgangsweise bei der Jobsuche anzuschließen oder das Streben nach der angebotenen Stelle nochmals zu bekräftigen. Schließlich legt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den im Anschluss an das Bewerbungsgespräch erfolgten Vorwurf einer Vereitelung komplett überrascht war und sich um eine Richtigstellung bemühte, nahe, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht in Kauf nahm und sich damit abfand. Der Beschwerdeführer hat damit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vereitelt. 3.5.
  10. Der Beschwerde ist sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.3.5.
  11. Der Beschwerde ist sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2284653.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.