Obsah (15)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 19§ 39§ 77§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW288 2235273-2 Spruch, W288 2235273-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.05.2024, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.05.2024, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Schreiben vom 06.06.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) und beantragte, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und einer Zeugin durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie dem BF Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr iHV EUR 30,-- zuzuerkennen.
- Am 06.06.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Noch am 06.06.2024 übermittelte das BFA elektronisch den Verwaltungsakt zur Schubhaft sowie eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF. Zudem übermittelte das BFA am 07.06.2024 physisch die weiteren Verwaltungsakten zum BF.
- Am 07.06.2024 übermittelte das BVwG der im Spruch ausgewiesenen Vertretung des BF die eingebrachte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
- Noch am 07.06.2024 teilte die im Spruch ausgewiesene Vertretung des BF mit, dass zum eingeräumten Parteiengehör keine Stellung genommen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF wurde als türkischer Staatsbürger am XXXX in XXXX , Österreich geboren. Im Zeitraum von 24.05.1977 bis 14.01.2004 war der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet.1.1.
- Der BF wurde als türkischer Staatsbürger am römisch 40 in römisch 40 , Österreich geboren. Im Zeitraum von 24.05.1977 bis 14.01.2004 war der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Der BF kehrte jedoch im Jahr 1980 in die Türkei zurück und reiste erst im Jahr 2006 wieder ins österreichische Bundesgebiet ein. Seither hielt sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihm war nicht bewusst, dass seine Eltern die ZMR-Meldung aufrechterhielten. Im Zeitraum von 07.03.2006 bis 18.11.2019 war der BF im Bundesgebiet durchgehend behördlich gemeldet. 1.1.
- In der Zeit von 02.12.2011 bis 02.12.2012, von 03.12.2012 bis 03.12.2013, von 04.12.2013 bis 04.12.2014, von 05.12.2014 bis 05.12.2015, von 06.12.2015 bis 06.12.2016, von 07.12.2016 bis 07.12.2017, von 08.12.2017 bis 08.12.2018 und von 09.12.2018 bis 09.12.2019 verfügte der BF jeweils über einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“. Am 02.12.2019 stellten der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde XXXX . Das Verfahren wurde von der XXXX am 06.07.2020
§ 19Abs.
6 NAG eingestellt, da der BF an der von ihm angegeben Adresse nicht aufhältig war und keine weitere Meldeadresse vorhanden war. Am 02.12.2019 stellten der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde römisch 40 . Das Verfahren wurde von der römisch 40 am 06.07.2020
Paragraph 19, Absatz 6, NAG eingestellt, da der BF an der von ihm angegeben Adresse nicht aufhältig war und keine weitere Meldeadresse vorhanden war. 1.1.3. Am 12.08.2020 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und wurden nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst sein Reisepass und sein türkischer Personalausweis
§ 39BFA-VG sichergestellt.
1.1.3. Am 12.08.2020 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und wurden nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst sein Reisepass und sein türkischer Personalausweis
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Dagegen erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis bzw. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 (schriftlich ausgefertigt am 07.01.2021, Zl. XXXX ) wurde die Maßnahmenbeschwerde gegen die am 12.08.2020 erfolgte Sicherstellung des türkischen Reisepasses als unbegründet abgewiesen und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.03.2021, Zl. XXXX , zurück. Dagegen erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis bzw. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 (schriftlich ausgefertigt am 07.01.2021, Zl. römisch 40 ) wurde die Maßnahmenbeschwerde gegen die am 12.08.2020 erfolgte Sicherstellung des türkischen Reisepasses als unbegründet abgewiesen und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.03.2021, Zl. römisch 40 , zurück. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom 19.08.2021, Zl. XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom 19.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. 1.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.01.2023, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.01.2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Am 23.02.2023 wurde der BF in einem Lokal in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und sein Reisepass sichergestellt. Gegenüber den Beamten gab er eine Adresse, an welcher er wohnhaft sei, sowie eine Mobiltelefonnummer, unter welcher er erreichbar sei, an. 1.1.
- Am 23.02.2023 wurde der BF in einem Lokal in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und sein Reisepass sichergestellt. Gegenüber den Beamten gab er eine Adresse, an welcher er wohnhaft sei, sowie eine Mobiltelefonnummer, unter welcher er erreichbar sei, an. 1.1.
- Am 08.03.2023 wurde eine Ladung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstellt, welche der LPD XXXX mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt wurde. 1.1.
- Am 08.03.2023 wurde eine Ladung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstellt, welche der LPD römisch 40 mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt wurde. Eine Zustellung durch die LPD konnte jedoch nicht bewirkt werden. Die Beamten der LPD versuchten seit dem 08.03.2023, wiederholt dem BF die Schriftstücke an der vom BF benannten Wohnadresse zuzustellen. Auch wurde mehrmals auf die Mailbox der von ihm angeführten Mobiltelefonnummer gesprochen, jedoch nicht reagiert. Ein Bewohner des Hauses gab gegenüber den Beamten an, dass der BF vor ca. zwei Wochen aus der Wohnung ausgezogen sei. Bei einer Nachschau an der Adresse der Ex-Frau des BF, gab diese gegenüber den Beamten an, dass sie keinen Kontakt zum BF mehr habe und diesen auch nicht wolle. Die Beamten konnten eruieren, dass gegen den BF eine einstweilige Verfügung für die Adresse der Ex-Frau besteht. 1.1.
- Am 21.07.2023 wurde der BF durch Beamte der LPD im Rahmen des Streifendienstes angehalten und einer Polizeikontrolle unterzogen. Aufgrund eines gegen den BF bestehenden Festnahmeauftrages wurde er festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
- Noch am 21.07.2023 fand eine Einvernahme vor dem BFA statt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er Österreich 1980 verlassen habe und bis 2006 in der Türkei aufhältig gewesen sei. Seit 2006 halte er sich durchgehend in Österreich auf und sei er nur zu Besuch in der Türkei. Danach befragt, weshalb er in dieser Zeit eine Meldeadresse im Bundesgebiet gehabt habe, gab er an, dass das seine Eltern gewesen seien. Zu seinem am 09.12.2019 abgelaufenen Aufenthaltstitel befragt, gab er an, dass 2019 die Scheidung gewesen sei, er von der Adresse weggewiesen worden sei und er ein Betretungsverbot erhalten habe. Danach habe er keine Adresse finden können, an welcher er sich habe melden können. Auf Vorhalt, dass er auch danach über eine Meldeadresse verfügt habe gab er an, dass sich sein Anwalt nicht um die Verlängerung des Aufenthaltstitels gekümmert habe. Er gab an, dass er wisse, dass sein Aufenthaltstitelverfahren eingestellt und sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei, gab jedoch auch an, nicht zu verstehen, weshalb er illegal hier sei, da er arbeite. Er gab an einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Er habe bei einem Freund Unterkunft bezogen, welcher sich jedoch in der Türkei befinde und er dort nicht mehr wohnen könne. Gegenwärtig schlafe er im Park. Danach befragt, weshalb er sich nicht behördlich gemeldet habe, gab er an, dass ihn Keiner anmelden habe wollen, weil er Niemanden näheres habe. In Österreich würden seine beiden Töchter und seine Geschwister leben. Er sei seit 8 oder 10 Jahren von seiner Ex-Frau geschieden. Kontakt zu seiner Ex-Frau habe er nicht. Mit seinen Kindern telefoniere er. Das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind habe die Kindesmutter. Sein minderjähriges Kind habe er das letzte Mal vor 10 Tagen gesehen und mit seinem erwachsenen Kind vor einem Monat telefoniert. Er gab an, dass er keine Probleme mit seiner Ex-Frau habe und sie ihn die Kinder sehen lasse. Zu seiner ersten Verurteilung befragt gab er an, dass er alle seine Taten bereue. Seine ältere Tochter sei nachts betrunken nachhause gekommen. Als er sie zur Rechenschaft ziehen habe wollen, habe sie ihn beschimpft, woraufhin seine Hand abgerutscht und sie an der Nase getroffen habe. Sie habe aus der Nase geblutet und sich an einer Kante geschlagen. Erst vier Tage später sei sie zur Polizei gegangen und habe gelogen. Zu seiner zweiten Verurteilung gab er an, dass er in einem Supermarkt gearbeitet habe, wo es viele Smartphones gegeben habe. Er habe sich gedacht, dass er ein paar Handys mitnehmen könne und das nicht auffallen würde. Er habe die Handys seiner Familie geben wollen. Es sei eine dumme Idee gewesen. Nach seinen Verurteilungen habe er niemals mehr strafbares Verhalten gesetzt. Er gab an in Zukunft behördlichen Aufforderungen nachzukommen. Nach Belehrung über seine Meldeverpflichtung, gab er an, dass er ab dem 01.
- gemeldet sein werde. Im Anschluss an die Niederschrift wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Der Aufforderung des BFA sich behördlich zu melden, kam der BF nicht nach. 1.1.
- Am 13.02.2024 wurden Beamte der LPD zu einem Wohnhaus beordert, da sich eine hausfremde Person im Stiegenhaus aufhalte. An der Einsatzörtlichkeit konnte eine hausfremde Person, der BF, auf den Stiegen liegend vorgefunden werden. Der BF wurde von den Beamten angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er gab gegenüber den Beamten an, dass er auf einen dort wohnhaften Freund gewartet und auf den Treppen geschlafen habe. Er sei unterstandslos. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt und wurde er nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
- Noch am 13.02.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er der Aufforderung sich behördlich zu melden nicht nachgekommen sei, da er keine ausreichenden finanziellen Mittel habe, um sich eine Wohnung zu mieten. Unterkunft nehme er an einer näher bezeichneten Adresse, wofür er alle drei Tage EUR 20,-- bezahle und er keinen Wohnungsschlüssel habe. Dort gemeldet habe er sich nicht, da das die Wohnungsinhaberin nicht wolle. Bei der bei seiner Festnahme gegenüber den Beamten angegebenen Adresse handle es sich um seinen Arbeitsplatz, an welchem er auch schon genächtigt habe. Auf Vorhalt, dass der BF nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist und er illegal aufhältig sei, gab er an, dass ihn die Firma ganz offiziell arbeiten lasse. Er gab an, dass er seine Kinder zwei Mal in der Woche sehe, er jedoch die genaue Adresse der Kinder nicht wisse. Er treffe seine Ex-Frau auf der Straße und würden sie sich die Kinder dort übergeben. Danach befragt, ob er die Telefonnummer seiner Kinder habe, gab er an, diese nicht zu haben und räumte er nunmehr ein, dass er zu seiner erwachsenen Tochter keinen Kontakt habe. Der BF gab an eine Freundin zu haben, konnte jedoch weder deren Wohnadresse, noch deren Telefonnummer benennen. Er verständige sich mit ihr via Facebook. Von seinen Familienangehörigen würden seine beiden Töchter und seine fünf Halb-Geschwister in Österreich leben. Zu seinen Halb-Geschwistern habe er keinen Kontakt. Sein Vater lebe teilweise in der Türkei und in Österreich. Er selbst sei vor ca. 5 Jahren zuletzt in der Türkei gewesen. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Nach Ausfolgung des Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen Der BF kam seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht nach und begründete auch weiterhin keine behördliche Meldeadresse. 1.1.
- Mit Bescheid BFA vom 21.02.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein befristetes Einreisverbot in der Dauer von 6 Jahren verhängt. Da der BF an der letztbekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 23.02.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
- Mit Bescheid BFA vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein befristetes Einreisverbot in der Dauer von 6 Jahren verhängt. Da der BF an der letztbekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 23.02.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
- In Folge der Meldung der LPD über die Nichteinhaltung des gelinderen Mittels, wurde gegen den BF am 04.04.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen. 1.1.
- Am 28.05.2024 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Gegenüber den Beamten gab der BF an im XXXX zu wohnen, konnte jedoch keine konkrete Adresse angeben. Aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes und eines bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BFA-Journaldienst kontaktiert, welcher die Festnahme und Überstellung ins PAZ verfügte. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
- Am 28.05.2024 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Gegenüber den Beamten gab der BF an im römisch 40 zu wohnen, konnte jedoch keine konkrete Adresse angeben. Aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes und eines bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BFA-Journaldienst kontaktiert, welcher die Festnahme und Überstellung ins PAZ verfügte. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
- Am 29.05.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seit drei Tagen eine Wohnung an einer näher benannten Adresse habe, er dort noch nicht geschlafen habe und er keinen Wohnungsschlüssel besitze. Danach befragt, wie er in die Wohnung ohne Schlüssel gelange und wo er ohne Schlüssel hingegangen wäre, antwortete er ausweichend, dass er zu einem Freund gegangen wäre, dessen Adresse er nicht kenne. Er gab an, sich am Montag behördlich melden zu wollen. Danach befragt, weshalb er sich in den vergangenen Jahren an seinen Wohnadressen behördlich nicht gemeldet habe, gab er an, dass seine Freunde nicht akzeptiert hätten, dass er sich dort melde. Damit konfrontiert, dass nach keiner seiner bisherigen Festnahmen eine behördliche Meldung erfolgte und er weiterhin einen Aufenthalt im Verborgenen führte, gab er an, dass er zuletzt gesagt habe, dass er 6-7 Monate brauchen werde, um eine neue Mietwohnung zu bekommen, weil es sich mit dem Geld nicht anders ausgehe. Danach befragt, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, äußerte der BF, dass er schon letztes Mal gesagt habe, dass er alles erledigen werde, einen Rechtsanwalt etc. und eine Wohnung mieten werde. Auf neuerliche Rückfrage gab er an, dass er aufgrund der Geldnot nichts machen könne. Nach der Neuausstellung eines Reisepasses befragt, gab er an, dass er diesbezüglich nichts unternommen habe. Er gab an, dass er wieder begonnen habe mit seiner Ex-Frau zu sprechen. In Österreich würden sich sein Vater, seine sechs Geschwister und seine beiden Kinder (25 und 10 Jahre) aufhalten. Für das jüngere Kind bestehe ein geteiltes Sorgerecht. An Barmittel verfüge er über EUR 100,-- und finanziere er sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit. Auf Vorhalt, dass er sich dem angeordneten gelinderen Mittel, mit welchem ihm aufgetragen wurde sich beginnend ab dem 15.02.2024 täglich bei der Polizeiinspektion zu melden, entzogen habe, gab der BF an, dass das richtig sei. Er habe in dieser Zeit von 04:30 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem Markt gearbeitet und habe sich nicht melden können. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2024, dem BF am 29.05.2024, 20:45 Uhr, persönlich ausgefolgt, wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2024, dem BF am 29.05.2024, 20:45 Uhr, persönlich ausgefolgt, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.
- Ebenso am 29.05.2024 wurde dem BF eine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX als Angeklagter wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1, und 107a Abs. 2 Z 4 StGB zugestellt. Gleichzeitig wurde der Strafantrag zu diesem Verfahren übermittelt.1.1.
- Ebenso am 29.05.2024 wurde dem BF eine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 als Angeklagter wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins,, und 107a Absatz 2, Ziffer 4, StGB zugestellt. Gleichzeitig wurde der Strafantrag zu diesem Verfahren übermittelt. 1.1.
- Das BFA organisierte in der Folge die begleitete Abschiebung des BF für den 07.06.2024 und übermittelte der LPD zu diesem Zweck bereits am 03.06.2024 den Abschiebeauftrag für den BF. Das Landesgericht XXXX wurde telefonisch über die geplante Abschiebung informiert.Das Landesgericht römisch 40 wurde telefonisch über die geplante Abschiebung informiert. 1.1.
- Am 03.06.2024 fand zudem ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
- Am 06.06.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. 1.1.
- Am 07.06.2024, 08:15 Uhr, wurde der BF in Begleitung von Beamten der LPD im Luftweg in die Türkei abgeschoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und besitzt er nicht. Er ist volljährig und war oder ist er weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF besitzt seit mehreren Jahren keinen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ mehr. 1.2.
- Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wurde von 29.05.2024, 20:45 Uhr, bis 07.06.2024, 08:15 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF hielt sich über Jahre nicht an die Meldevorschriften. Seit dem 19.11.2019 verfügte er im Bundesgebiet, abgesehen von einer nur wenige Tage dauernden Meldung im PAZ in Folge einer Anhaltung, lediglich von 26.11.2020 bis 02.07.2021 und von 08.03.2021 bis 11.05.2022 über eine behördliche Meldeadresse. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er dem BFA nicht mit. An einer gegenüber den Behörden angegeben Wohnadresse hielt er sich nicht auf. Der BF tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und konnte er erst im Rahmen einer zufälligen polizeilichen Kontrolle aufgegriffen werden. Er behinderte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und dadurch seine Abschiebung. 1.3.
- Der BF missachtete das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und kam diesem nicht nach. Er hielt sich für die Behörden abermals nicht greifbar und behinderte ebenfalls seine Abschiebung. 1.3.
- Gegen den BF bestand und besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verteilungen auf: - Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.04.2019) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom 19.08.2021, Zl. XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.04.2019) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom 19.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Er hatte auf seine ältere Tochter mehrfach eingeschlagen und ihr mit einem Messer einen Stich in die Schulter versetzt, wodurch diese eine 1 cm lange Stichwunde in der Rückenregion in Höhe eines Schulterblattes, eine Prellung des Mundes mit einer Schwellung und Blutunterlaufung sowie Schleimhautverletzung der Oberlippe, kratzerartige Hautabschürfungen in der mittleren Rückenregion, eine kleine kratzerartige Hautabschürfung des linken Oberarms und Blutunterlaufungen des linken Unterarmes erlitt. An den beiden Folgetagen nach diesem Vorfall bedrohte er sie unter sinngemäßer Äußerung, er werde sie wieder mit dem Messer attackieren und umbringen, gefährlich mit dem Tod. - Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.01.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.10.2022) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB (Datum der [letzten] Tat am 24.10.2022) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte in zwei verschiedenen Supermärkten, insgesamt 11 neuwertige Mobiltelefone mit einem Gesamtwert von EUR 4.989,-- gestohlen. Auch danach trat der BF strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs. 1 und 107a Abs. 2 Z 1 und 4 StGB Anklage erhoben. Dem BF wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis zum 26.02.2023, sohin eine längere Zeit hindurch, seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter widerrechtlich und in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt zu haben, indem er mehrmals täglich deren räumliche Nähe an deren Wohnadresse aufsuchte bzw. im Fall seiner Tochter auch an deren Schule sowohl vor Beginn als auch nach Ende des Unterrichts. In dieser Angelegenheit war für den 19.06.2024 bereits eine Hauptverhandlung am Landesgericht XXXX anberaumt.Auch danach trat der BF strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraphen 107 a, Absatz eins und 107 a Absatz 2, Ziffer eins und 4 StGB Anklage erhoben. Dem BF wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis zum 26.02.2023, sohin eine längere Zeit hindurch, seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter widerrechtlich und in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt zu haben, indem er mehrmals täglich deren räumliche Nähe an deren Wohnadresse aufsuchte bzw. im Fall seiner Tochter auch an deren Schule sowohl vor Beginn als auch nach Ende des Unterrichts. In dieser Angelegenheit war für den 19.06.2024 bereits eine Hauptverhandlung am Landesgericht römisch 40 anberaumt. 1.3.
- In Österreich leben die Geschwister bzw. Halb-Geschwister des BF. Zu diesen hat der BF keinen Kontakt. Sein Vater hält sich wechselweise in der Türkei und in Österreich auf. Zudem leben in Österreich die Ex-Frau des BF und die beiden gemeinsamen Töchter. Der BF lebte mit diesen seit Jahren in keinem gemeinsamen Haushalt und ist er nicht zur Obsorge der noch minderjährigen Tochter berechtigt. Zu seiner erwachsenen Tochter hat der BF keinen Kontakt und wird er beschuldigt seine Ex-Frau und seine minderjährige Tochter, beharrlich verfolgt zu haben; es besteht nur eingeschränkt Kontakt. Ein aufrechtes Familienleben besteht nicht. Er hat zwar soziale Kontakte, jedoch keine substantiellen sozialen Beziehungen, die ihn vom Untertauchen bewahren hätten können. Er war in Österreich zuletzt beruflich nicht verankert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit. Er verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und über keinen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF war nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF, wie schon in der Vergangenheit, untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Nachdem über den BF am 29.05.2024 die Schubhaft angeordnet wurde, konnte das BFA binnen weniger Tage die begleitete Abschiebung des BF organisieren. Bereits am 03.06.2024 wurde der LPD der Abschiebeauftrag übermittelt und erfolgte am 07.06.2024 seine begleitete Abschiebung im Luftweg in die Türkei.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Strafurteilen, Meldungen, Anzeigen und Anhalteprotokolle der LPD, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme des BFA vom 06.06.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in den vorliegenden Sozialversicherungsauszug und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX das Verfahren die Sicherstellung des Reisepasses des BF betreffend. Soweit in weiterer Folge von SIM-Akt die Rede ist, beziehen sich die dazu jeweils angeführten Aktenseiten (AS) auf den Inhalt des elektronisch vorgelegten Aktes zur Schubhaft des BF. Sofern lediglich Aktenseiten angeführt werden, beziehen sich diese auf die physisch vorgelegten weiteren Verwaltungsakten. Ordnungsziffern (OZ) beziehen sich auf den Inhalt der Gerichtsakten.Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Strafurteilen, Meldungen, Anzeigen und Anhalteprotokolle der LPD, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme des BFA vom 06.06.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in den vorliegenden Sozialversicherungsauszug und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 das Verfahren die Sicherstellung des Reisepasses des BF betreffend. Soweit in weiterer Folge von SIM-Akt die Rede ist, beziehen sich die dazu jeweils angeführten Aktenseiten (AS) auf den Inhalt des elektronisch vorgelegten Aktes zur Schubhaft des BF. Sofern lediglich Aktenseiten angeführt werden, beziehen sich diese auf die physisch vorgelegten weiteren Verwaltungsakten. Ordnungsziffern (OZ) beziehen sich auf den Inhalt der Gerichtsakten. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zuvor angeführten Gerichtsakten des BVwG, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Identitätsdaten des BF, insbesondere auch, dass er volljährig und türkischer Staatsangehöriger ist, ergeben sich, nebst den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024, AS 789ff und 875ff sowie vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 193ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, XXXX , OZ 17) aus der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Kopie seines abgelaufenen Reisepasses und der Kopie seines türkischen Personalausweises (AS 131ff; XXXX , OZ 5). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter gewesen wäre. Dass der BF bereits seit mehreren Jahren keinen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ mehr besitzt ergibt sich aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungs- und Gerichtsakten mit den Eintragungen im Fremdenregister und ist unbestritten. Daraus geht hervor, dass der BF bis zum 09.12.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ verfügte. Am 02.12.2019 stellten er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, wobei das Verfahren von der XXXX am 06.07.2020
§19Abs.
6 NAG eingestellt wurde (vgl. Mitteilungen der XXXX vom 20.10.2020, AS 327 und XXXX , OZ 5; vgl. auch LPD-Bericht vom 22.03.2022, AS 892). Bei seiner Einvernahme am 21.07.2023 räumte der BF auch selbst ein, dass sein Aufenthaltstitelverfahren eingestellt und sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei (BFA-Niederschrift vom 21.07.2023, 789ff).2.2.1. Die Identitätsdaten des BF, insbesondere auch, dass er volljährig und türkischer Staatsangehöriger ist, ergeben sich, nebst den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024, AS 789ff und 875ff sowie vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 193ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, römisch 40 , OZ 17) aus der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Kopie seines abgelaufenen Reisepasses und der Kopie seines türkischen Personalausweises (AS 131ff; römisch 40 , OZ 5). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter gewesen wäre. Dass der BF bereits seit mehreren Jahren keinen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ mehr besitzt ergibt sich aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungs- und Gerichtsakten mit den Eintragungen im Fremdenregister und ist unbestritten. Daraus geht hervor, dass der BF bis zum 09.12.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ verfügte. Am 02.12.2019 stellten er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, wobei das Verfahren von der römisch 40 am 06.07.2020
§19
Absatz 6, NAG eingestellt wurde vergleiche Mitteilungen der römisch 40 vom 20.10.2020, AS 327 und römisch 40 , OZ 5; vergleiche auch LPD-Bericht vom 22.03.2022, AS 892). Bei seiner Einvernahme am 21.07.2023 räumte der BF auch selbst ein, dass sein Aufenthaltstitelverfahren eingestellt und sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei (BFA-Niederschrift vom 21.07.2023, 789ff). 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung entgegenstehende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen wäre und wurde solches auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der BF selbst gab bei seiner Einvernahme am 29.05.2024 an gesund zu sein und an keinen Erkrankungen oder Beschwerden zu leiden (BFA-Niederschrift vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Auch der Anhaltedatei lassen sich keine auffälligen Arztbesuche entnehmen, die auf das Bestehen von ernsthaften Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen während seiner Anhaltung in Schubhaft schließen lassen könnten. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 29.05.2024, 20:45 Uhr, bis zum 07.06.2024, 08:15 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 29.05.2024, mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (SIM-Akt, AS 193ff) in Verbindung mit dem vorliegenden Abschiebebericht vom 07.06.2024 (OZ 12) und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen dazu, dass der BF über Jahre hinweg die Meldevorschriften nicht einhielt, insbesondere auch zu den seit dem 19.11.2019 (abgesehen von einer wenige Tage andauernden Meldung im PAZ aufgrund einer Anhaltung) bloß vorübergehenden Zeiträumen einer behördlichen Meldung, ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Wie das Melderegister zeigt, endete seine letzte behördliche Meldung bereits mit 11.05.2022, sohin schon vor mehr als 2 Jahren. Dass er dem BFA seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht mitteilte, ergibt sich aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten. Aus diesen geht auch hervor, dass er sich an einer gegenüber den Behörden angegeben Wohnadresse nicht aufhielt. So musste etwa schon sein Verfahren auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels von der XXXX
§ 19Abs.
6 NAG eingestellt werden, da er an der von ihm angegeben Adresse nicht aufhältig war und keine weitere Meldeadresse vorhanden war (vgl. Mitteilung der XXXX vom 20.10.2020, AS 327). Auch an einer von ihm gegenüber Beamten der LPD genannten Wohnadresse, konnte er, trotz mehrere Versuche, nicht angetroffen werden und konnte ihm deshalb eine behördliche Ladung nicht zugestellt werden. Ein Bewohner des Hauses gab gegenüber den Beamten an, dass der BF vor ca. zwei Wochen aus der Wohnung ausgezogen sei (LPD-Bericht vom 26.03.2023, AS 715ff). Selbst seine Beteuerung gegenüber dem BFA nach einer erfolgten Festnahme, sich nunmehr zu melden (BFA-Niederschrift vom 21.07.2023, AS 789f), konnte den BF nicht dazu verleiten, sich fortan den Behörden greifbar zu halten. Er begründete, wie die Zusammenschau des Melderegisters mit dem Inhalt der Verwaltungsakten zeigt, abermals keine behördliche Meldeadresse und gab dem BFA auch keine Adresse bekannt. Vielmehr tauchte er unter, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und wurde der BF jeweils nur durch zufällige polizeiliche Kontrollen (vgl. etwa LPD-Anzeige vom 12.08.2020, AS 121f; LPD-Anzeige vom 21.07.2023, AS 785ff; LPD-Anzeige vom 13.02.2024, AS 833f), so auch zuletzt (LPD-Meldung vom 28.05.2024, SIM-Akt, AS 1ff), für die Behörden greifbar, weshalb dies entsprechend festzustellen war. Dass der BF das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen und letztlich auch seine Abschiebung behinderte ist durch dieses jahrelange Verhalten evident. Wenn daher in der Beschwerde pauschal in den Raum gestellt wird, dass der BF niemals die Absicht gehabt habe bewusst und gezielt unterzutauchen, vermag dies das erkennende Gericht – vor dem Hintergrund des über Jahre hinweg gezeigten Verhaltens – nicht zu überzeugen. Daran vermag auch die Behauptung, dass der BF keine Kenntnis von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehabt habe und er einer sozialversicherten Tätigkeit nachgegangen sei, wodurch er der Annahme erlegen sei, dass sein Aufenthalt legal sei, nichts zu ändern. Dem BF war der Ablauf seines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot Karte plus“ und die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nämlich bereits längstens seit der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 13.10.2020 und des dort mündlich verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, XXXX , OZ 17), sohin bereits lange Zeit vor der schließlich gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeenden Maßnahme (diese erfolgte erst mit Bescheid des BFA vom 21.02.2024, zugestellt am 23.02.2024; siehe dazu Pkt. 2.3.3.) bekannt und wurde ihm sein illegaler Aufenthalt auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2023 (neuerlich) erläutert, wobei er selbst auch die Kenntnis des Ablaufes seines Aufenthaltstitels einräumte (AS 789f). Der Einwand des BF führt schon aus diesem Grund ins Leere. 2.3.1. Die Feststellungen dazu, dass der BF über Jahre hinweg die Meldevorschriften nicht einhielt, insbesondere auch zu den seit dem 19.11.2019 (abgesehen von einer wenige Tage andauernden Meldung im PAZ aufgrund einer Anhaltung) bloß vorübergehenden Zeiträumen einer behördlichen Meldung, ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Wie das Melderegister zeigt, endete seine letzte behördliche Meldung bereits mit 11.05.2022, sohin schon vor mehr als 2 Jahren. Dass er dem BFA seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht mitteilte, ergibt sich aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten. Aus diesen geht auch hervor, dass er sich an einer gegenüber den Behörden angegeben Wohnadresse nicht aufhielt. So musste etwa schon sein Verfahren auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels von der römisch 40
Paragraph 19, Absatz 6, NAG eingestellt werden, da er an der von ihm angegeben Adresse nicht aufhältig war und keine weitere Meldeadresse vorhanden war vergleiche Mitteilung der römisch 40 vom 20.10.2020, AS 327). Auch an einer von ihm gegenüber Beamten der LPD genannten Wohnadresse, konnte er, trotz mehrere Versuche, nicht angetroffen werden und konnte ihm deshalb eine behördliche Ladung nicht zugestellt werden. Ein Bewohner des Hauses gab gegenüber den Beamten an, dass der BF vor ca. zwei Wochen aus der Wohnung ausgezogen sei (LPD-Bericht vom 26.03.2023, AS 715ff). Selbst seine Beteuerung gegenüber dem BFA nach einer erfolgten Festnahme, sich nunmehr zu melden (BFA-Niederschrift vom 21.07.2023, AS 789f), konnte den BF nicht dazu verleiten, sich fortan den Behörden greifbar zu halten. Er begründete, wie die Zusammenschau des Melderegisters mit dem Inhalt der Verwaltungsakten zeigt, abermals keine behördliche Meldeadresse und gab dem BFA auch keine Adresse bekannt. Vielmehr tauchte er unter, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und wurde der BF jeweils nur durch zufällige polizeiliche Kontrollen vergleiche etwa LPD-Anzeige vom 12.08.2020, AS 121f; LPD-Anzeige vom 21.07.2023, AS 785ff; LPD-Anzeige vom 13.02.2024, AS 833f), so auch zuletzt (LPD-Meldung vom 28.05.2024, SIM-Akt, AS 1ff), für die Behörden greifbar, weshalb dies entsprechend festzustellen war. Dass der BF das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen und letztlich auch seine Abschiebung behinderte ist durch dieses jahrelange Verhalten evident. Wenn daher in der Beschwerde pauschal in den Raum gestellt wird, dass der BF niemals die Absicht gehabt habe bewusst und gezielt unterzutauchen, vermag dies das erkennende Gericht – vor dem Hintergrund des über Jahre hinweg gezeigten Verhaltens – nicht zu überzeugen. Daran vermag auch die Behauptung, dass der BF keine Kenntnis von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehabt habe und er einer sozialversicherten Tätigkeit nachgegangen sei, wodurch er der Annahme erlegen sei, dass sein Aufenthalt legal sei, nichts zu ändern. Dem BF war der Ablauf seines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot Karte plus“ und die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nämlich bereits längstens seit der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 13.10.2020 und des dort mündlich verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, römisch 40 , OZ 17), sohin bereits lange Zeit vor der schließlich gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeenden Maßnahme (diese erfolgte erst mit Bescheid des BFA vom 21.02.2024, zugestellt am 23.02.2024; siehe dazu Pkt. 2.3.3.) bekannt und wurde ihm sein illegaler Aufenthalt auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2023 (neuerlich) erläutert, wobei er selbst auch die Kenntnis des Ablaufes seines Aufenthaltstitels einräumte (AS 789f). Der Einwand des BF führt schon aus diesem Grund ins Leere. 2.3.
- Dass der BF das über ihn angeordnete gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung missachtete und diesem nicht nachkam, ergibt sich aus der Zusammenschau des in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheides des BFA vom 14.02.2024 (AS 893ff) mit den diesbezüglichen Rückmeldungen der LPD, in welchen diese dem BFA mitteilte, dass der BF kein einziges Mal auf der Polizeiinspektion erschienen ist (vgl. E-Mails der LPD vom 04.04.2024, AS 1007, und vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 91) und räumte der BF die Nichteinhaltung des gelinderen Mittels bei seiner Einvernahme vor dem BFA auch selbst ein (vgl. BFA-Niederschrift vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Selbst durch die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde der BF daher für die Behörden nicht greifbar, behinderte er abermals seine Abschiebung und war dies entsprechend festzustellen.2.3.
- Dass der BF das über ihn angeordnete gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung missachtete und diesem nicht nachkam, ergibt sich aus der Zusammenschau des in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheides des BFA vom 14.02.2024 (AS 893ff) mit den diesbezüglichen Rückmeldungen der LPD, in welchen diese dem BFA mitteilte, dass der BF kein einziges Mal auf der Polizeiinspektion erschienen ist vergleiche E-Mails der LPD vom 04.04.2024, AS 1007, und vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 91) und räumte der BF die Nichteinhaltung des gelinderen Mittels bei seiner Einvernahme vor dem BFA auch selbst ein vergleiche BFA-Niederschrift vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Selbst durch die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde der BF daher für die Behörden nicht greifbar, behinderte er abermals seine Abschiebung und war dies entsprechend festzustellen. 2.3.
- Die Feststellung zum Bestand einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 21.02.2024 (AS 965ff; OZ 7) sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Mit dem Bescheid des BFA vom 21.02.2024 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid musste vom BFA am 23.02.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der Aufenthalt des BF unbekannt und dieser auch nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen war und erwuchs der Bescheid sodann unangefochten in Rechtskraft. Wie unter Pkt. 2.3.
- ausgeführt, verfügte der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und hielt er sich vor den Behörden im Verborgenen, obgleich ihm das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bewusst war. Dass dieser Bescheid nicht mängelfrei zugestellt sein sollte, vermag das erkennende Gericht anhand der bloß unsubstantiierten Beschwerdebehauptung nicht zu erkennen. 2.3.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Strafurteilen (AS 489ff; AS 625ff) in Zusammenschau mit der Einsicht in das Strafregister. Dass der BF auch hernach strafrechtlich in Erscheinung trat, gegen ihn wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs. 1 und 107a Abs. 2 Z 1 und 4 StGB Anklage erhoben wurde, ihm zur Last gelegt wird, im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis zum 26.02.2023, sohin eine längere Zeit hindurch, seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter beharrlich verfolgt zu haben und in dieser Angelegenheit für den 19.06.2024 bereits eine Hauptverhandlung anberaumt war, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Strafantrag und der am 29.05.2024 an ihn im PAZ zugestellten Ladung für dieses Verfahren (SIM-Akt, AS 265ff). Dass der BF auch hernach strafrechtlich in Erscheinung trat, gegen ihn wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraphen 107 a, Absatz eins und 107 a Absatz 2, Ziffer eins und 4 StGB Anklage erhoben wurde, ihm zur Last gelegt wird, im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis zum 26.02.2023, sohin eine längere Zeit hindurch, seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter beharrlich verfolgt zu haben und in dieser Angelegenheit für den 19.06.2024 bereits eine Hauptverhandlung anberaumt war, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Strafantrag und der am 29.05.2024 an ihn im PAZ zugestellten Ladung für dieses Verfahren (SIM-Akt, AS 265ff). 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF in seinem bisherigen Verfahren in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten einliegenden LPD-Berichten, Strafurteilen und dem vorliegenden Strafantrag. Dass der BF über Geschwister bzw. Halb-Geschwister verfügt, gab der BF bei seinen Einvernahmen selbst an (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff sowie BFA-Niederschrift 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff), wobei er bei seiner Einvernahme am 13.02.2024 auch angab, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr hat (AS 875ff). Bei ebenselber Einvernahme gab er auch an, dass sein Vater teilweise in der Türkei und in Österreich lebe (AS 875ff). Dass in Österreich zudem die Ex-Frau des BF und die beiden gemeinsamen Töchter des BF leben ist aufgrund der Aktenlage evident und gab der BF dies auch bei seinen bisherigen Einvernahmen jeweils an (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff sowie BFA-Niederschrift 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Hierbei ist – wie oben näher dargestellt – jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF wegen seines gewalttätigen Verhaltens gegenüber seiner älteren Tochter bereits rechtskräftigen strafgerichtlich verurteilt wurde (vgl. Pkt. 2.3.4.) und er, laut seinen eigenen Angaben, zu dieser auch keinen Kontakt hat (BFA-Niederschrift vom 13.02.2024, AS 875ff). Dass der BF seit mehreren Jahren in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner EX-Frau und/oder dessen Töchter bzw. mit dessen minderjähriger Tochter lebt bzw. lebte erschließt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren (vgl. (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff), wobei er bei seiner Einvernahme am 13.02.2024 etwa auch einräumte, dass er die Adresse seiner Kinder nicht kenne und auch keine Telefonnummer von diesen habe (AS 875ff). Dass der BF nicht zur Obsorge der minderjährigen Tochter berechtigt ist, gab dieser selbst bei seiner Einvernahme am 21.07.2023 an (AS 789f). Hierbei ist in Bezug auf seine Ex-Frau und seine Kinder – nebst der bereits erwähnten strafgerichtlichen Verurteilung wegen seiner Gewalttaten gegen seine ältere Tochter – festzuhalten, dass sich bereits aus einem in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht der LPD ergibt, dass die Ex-Frau des BF angab, dass sie keinen Kontakt zum BF unterhalte und diesen nicht wolle, wobei die Beamten auch eruieren konnten, dass gegen den BF eine einstweilige Verfügung für die Adresse der Ex-Frau besteht bzw. bestand (LPD-Bericht vom 26.03.2023, AS 715ff). Hinzu tritt, dass gegen den BF auch Anklage wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs. 1 und 107a Abs. 2 Z 1 und 4 StGB erhoben wurde, da ihm zur Last gelegt wird seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter beharrlich verfolgt zu haben, wobei in dieser Angelegenheit noch für den 19.06.2024 eine Hauptverhandlung anberaumt war (SIM-Akt, AS 265ff). Schon dadurch zeigt sich, dass es sich dabei über keinen intensivierten Kontakt sowie insbesondere auch um kein aufrechtes Familienleben handelt. Soweit der BF daher, zum Teil auch in erheblichem Widerspruch zu seinen früheren Angaben, bei seiner Einvernahme am 29.05.2024 angab, wieder begonnen zu haben mit seiner Frau zu sprechen, sie es nochmal miteinander versuchen wollen und für das jüngere Kind ein geteiltes Sorgerecht bestehe (BFA-Niederschrift vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff), mithin in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF regelmäßigen Kontakt (telefonisch und via Whats-App) zu seiner minderjährigen Tochter habe, vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Für das erkennende Gericht lässt sich dadurch vielmehr gewinnen, dass der BF, welcher schon in der Vergangenheit gewalttätiges Verhalten gegen seine erwachsene Tochter zeigte und auch eine aufrechte Strafanklage wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung seiner Ex-Frau und seines minderjährigen Kindes gegen ihn vorliegt, seine Familie lediglich als Vorwand dafür gebrauchen wollte, seinen illegalen Aufenthalt fortzusetzen und die ihm drohende Abschiebung zu verhindern. Untermauert wird dies auch durch die Einsicht in die Anhaltedatei, aus welcher hervorgeht, dass der BF während seiner Anhaltung kein einziges Mal Besuch von Familienangehörigen erhalten hat und er während seiner Anhaltung auch sonst keinen Kontakt zu diesen herstellte, was jedoch – gerade auch in Anbetracht der Anhaltung in Schubhaft und der drohenden Abschiebung – zu erwarten gewesen wäre, würden tatsächlich aufrechte familiäre Bindungen – wie in der Beschwerde behauptet – bestanden haben. Daran vermögen auch die der Beschwerde beigelegten Screenshots eines WhatsApp-Verlaufes nichts zu ändern, zumal sich aus diesen der wahre Verfasser nicht entnehmen lässt. Angesichts dieser Umstände konnte auch von einer Einvernahme seiner Ex-Frau abgesehen werden, da dadurch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Davon abgesehen ist im Übrigen anzumerken, dass sich der BF durch seine Familie auch in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen, mithin auch nicht vom Begehen von Straftaten, welche sich gerade auch gegen Familienmitglieder richteten, abhalten ließ. Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF davon auszugehen, dass er über Freund- und/oder Bekanntschaften, sohin über soziale Kontakte verfügte, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF im bisherigen Verfahren und auch in der Beschwerde jedoch nicht erstattet. Vielmehr geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor, dass er seine Freunde/Bekanntschaften dafür verwendete, unangemeldet Unterkunft zu nehmen, wobei diese – laut den eigenen Angaben des BF – entweder nicht akzeptiert hätten, dass er sich dort meldet, bzw. er sich dort nicht melden habe können, weil er niemanden näheres habe (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff sowie BFA-Niederschrift 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Substantielle soziale Beziehungen, die ihn vom Untertauchen bewahren hätten können, lagen bzw. liegen beim BF daher nicht vor und war dies entsprechend festzustellen. Dass der BF zuletzt in Österreich beruflich nicht verankert war und er seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit finanzierte, gab der BF bei seiner Einvernahme am 29.05.2024 selbst an (SIM-Akt, AS 93ff) und erschließt sich dies auch aus der Einsicht in den voliegenden Sozialversicherungsauszug (OZ 9). Aus seinen Angaben bei dieser Einvernahme in Zusammenschau mit der Anhaltedatei geht auch hervor, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügte. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister. 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF in seinem bisherigen Verfahren in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten einliegenden LPD-Berichten, Strafurteilen und dem vorliegenden Strafantrag. Dass der BF über Geschwister bzw. Halb-Geschwister verfügt, gab der BF bei seinen Einvernahmen selbst an (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff sowie BFA-Niederschrift 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff), wobei er bei seiner Einvernahme am 13.02.2024 auch angab, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr hat (AS 875ff). Bei ebenselber Einvernahme gab er auch an, dass sein Vater teilweise in der Türkei und in Österreich lebe (AS 875ff). Dass in Österreich zudem die Ex-Frau des BF und die beiden gemeinsamen Töchter des BF leben ist aufgrund der Aktenlage evident und gab der BF dies auch bei seinen bisherigen Einvernahmen jeweils an (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff sowie BFA-Niederschrift 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Hierbei ist – wie oben näher dargestellt – jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF wegen seines gewalttätigen Verhaltens gegenüber seiner älteren Tochter bereits rechtskräftigen strafgerichtlich verurteilt wurde vergleiche Pkt. 2.3.4.) und er, laut seinen eigenen Angaben, zu dieser auch keinen Kontakt hat (BFA-Niederschrift vom 13.02.2024, AS 875ff). Dass der BF seit mehreren Jahren in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner EX-Frau und/oder dessen Töchter bzw. mit dessen minderjähriger Tochter lebt bzw. lebte erschließt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren vergleiche (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff), wobei er bei seiner Einvernahme am 13.02.2024 etwa auch einräumte, dass er die Adresse seiner Kinder nicht kenne und auch keine Telefonnummer von diesen habe (AS 875ff). Dass der BF nicht zur Obsorge der minderjährigen Tochter berechtigt ist, gab dieser selbst bei seiner Einvernahme am 21.07.2023 an (AS 789f). Hierbei ist in Bezug auf seine Ex-Frau und seine Kinder – nebst der bereits erwähnten strafgerichtlichen Verurteilung wegen seiner Gewalttaten gegen seine ältere Tochter – festzuhalten, dass sich bereits aus einem in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht der LPD ergibt, dass die Ex-Frau des BF angab, dass sie keinen Kontakt zum BF unterhalte und diesen nicht wolle, wobei die Beamten auch eruieren konnten, dass gegen den BF eine einstweilige Verfügung für die Adresse der Ex-Frau besteht bzw. bestand (LPD-Bericht vom 26.03.2023, AS 715ff). Hinzu tritt, dass gegen den BF auch Anklage wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraphen 107 a, Absatz eins und 107 a Absatz 2, Ziffer eins und 4 StGB erhoben wurde, da ihm zur Last gelegt wird seine Ex-Frau und seine jüngere, minderjährige Tochter beharrlich verfolgt zu haben, wobei in dieser Angelegenheit noch für den 19.06.2024 eine Hauptverhandlung anberaumt war (SIM-Akt, AS 265ff). Schon dadurch zeigt sich, dass es sich dabei über keinen intensivierten Kontakt sowie insbesondere auch um kein aufrechtes Familienleben handelt. Soweit der BF daher, zum Teil auch in erheblichem Widerspruch zu seinen früheren Angaben, bei seiner Einvernahme am 29.05.2024 angab, wieder begonnen zu haben mit seiner Frau zu sprechen, sie es nochmal miteinander versuchen wollen und für das jüngere Kind ein geteiltes Sorgerecht bestehe (BFA-Niederschrift vom 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff), mithin in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF regelmäßigen Kontakt (telefonisch und via Whats-App) zu seiner minderjährigen Tochter habe, vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Für das erkennende Gericht lässt sich dadurch vielmehr gewinnen, dass der BF, welcher schon in der Vergangenheit gewalttätiges Verhalten gegen seine erwachsene Tochter zeigte und auch eine aufrechte Strafanklage wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung seiner Ex-Frau und seines minderjährigen Kindes gegen ihn vorliegt, seine Familie lediglich als Vorwand dafür gebrauchen wollte, seinen illegalen Aufenthalt fortzusetzen und die ihm drohende Abschiebung zu verhindern. Untermauert wird dies auch durch die Einsicht in die Anhaltedatei, aus welcher hervorgeht, dass der BF während seiner Anhaltung kein einziges Mal Besuch von Familienangehörigen erhalten hat und er während seiner Anhaltung auch sonst keinen Kontakt zu diesen herstellte, was jedoch – gerade auch in Anbetracht der Anhaltung in Schubhaft und der drohenden Abschiebung – zu erwarten gewesen wäre, würden tatsächlich aufrechte familiäre Bindungen – wie in der Beschwerde behauptet – bestanden haben. Daran vermögen auch die der Beschwerde beigelegten Screenshots eines WhatsApp-Verlaufes nichts zu ändern, zumal sich aus diesen der wahre Verfasser nicht entnehmen lässt. Angesichts dieser Umstände konnte auch von einer Einvernahme seiner Ex-Frau abgesehen werden, da dadurch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Davon abgesehen ist im Übrigen anzumerken, dass sich der BF durch seine Familie auch in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen, mithin auch nicht vom Begehen von Straftaten, welche sich gerade auch gegen Familienmitglieder richteten, abhalten ließ. Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF davon auszugehen, dass er über Freund- und/oder Bekanntschaften, sohin über soziale Kontakte verfügte, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF im bisherigen Verfahren und auch in der Beschwerde jedoch nicht erstattet. Vielmehr geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor, dass er seine Freunde/Bekanntschaften dafür verwendete, unangemeldet Unterkunft zu nehmen, wobei diese – laut den eigenen Angaben des BF – entweder nicht akzeptiert hätten, dass er sich dort meldet, bzw. er sich dort nicht melden habe können, weil er niemanden näheres habe (BFA-Niederschriften vom 21.07.2023 und 13.02.2024 AS 789ff, AS 875ff sowie BFA-Niederschrift 29.05.2024, SIM-Akt, AS 93ff). Substantielle soziale Beziehungen, die ihn vom Untertauchen bewahren hätten können, lagen bzw. liegen beim BF daher nicht vor und war dies entsprechend festzustellen. Dass der BF zuletzt in Österreich beruflich nicht verankert war und er seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit finanzierte, gab der BF bei seiner Einvernahme am 29.05.2024 selbst an (SIM-Akt, AS 93ff) und erschließt sich dies auch aus der Einsicht in den voliegenden Sozialversicherungsauszug (OZ 9). Aus seinen Angaben bei dieser Einvernahme in Zusammenschau mit der Anhaltedatei geht auch hervor, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügte. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor dargestellten Verhalten des BF (vgl. insbesondere die Pkte. 2.3.
- und 2.3.
- und 2.3.4.). Wie oben ausgeführt, hielt der BF die Meldevorschriften nicht ein, tauchte unter und hielt er sich vor den Behörden jahrelang im Verborgenen. Dem angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung leistete er keine Folge. Zudem wurde der BF wiederholt – mitunter auch zum Nachteil der eigenen Familienangehörigen – strafrechtlich verurteilt und trat er auch hernach erneut strafrechtlich in Erscheinung. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem aus seinen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 03.06.2024, in welchem er erklärte nicht rückkehrwillig zu sein (SIM-Akt, AS 283). Dass der BF gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor dargestellten Verhalten des BF vergleiche insbesondere die Pkte. 2.3.
- und 2.3.
- und 2.3.4.). Wie oben ausgeführt, hielt der BF die Meldevorschriften nicht ein, tauchte unter und hielt er sich vor den Behörden jahrelang im Verborgenen. Dem angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung leistete er keine Folge. Zudem wurde der BF wiederholt – mitunter auch zum Nachteil der eigenen Familienangehörigen – strafrechtlich verurteilt und trat er auch hernach erneut strafrechtlich in Erscheinung. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem aus seinen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 03.06.2024, in welchem er erklärte nicht rückkehrwillig zu sein (SIM-Akt, AS 283). Dass der BF gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Für das erkennende Gericht besteht aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens daher kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und sich vor den Behörden – wie schon in der Vergangenheit - verborgen gehalten hätte, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bereits jahrelang gezeigtes Verhalten geändert hätte. Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF rückkehrwillig gewesen sei und ein gelinderes Mittel ausgereicht hätte den Sicherungszweck zu erfüllen, war dem vor dem Hintergrund des vom BF bis zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zu folgen. 2.3.
- Dass das BFA innerhalb nur weniger Tage nach der Inschubhaftnahme des BF am 29.05.2024 seine begleitete Abschiebung organisieren konnte und zu diesem Zweck bereits am 03.06.2024 den Abschiebeauftrag an die LPD übermittelte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten (SIM-Akt, AS 253). Dass am 07.06.2024 sodann seine begleitete Abschiebung im Luftweg in die Türkei erfolgte, ergibt sich aus dem vorliegenden Abschiebebericht (OZ 12). Angesichts der vom BFA gesetzten Verfahrensschritte und der bereits innerhalb von wenigen Tage bewirkten Abschiebung des BF, ist nicht zu erkennen, dass das BFA nicht auf ein möglichst kurze Anhaltedauer in Schubhaft hingewirkt hätte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten: „Schubhaft § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ überschriebene § 67 Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ überschriebene Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Anwendungsbereich Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ „Inhaftnahme Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 29.05.2024 bis 07.06.2024:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 29.05.2024 bis 07.06.2024: 3.2.
- Der BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
- Der BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich war, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein abgelaufener türkischer Reisepass und ein türkischer Personalausweis (Nüfus) des BF vorlagen. 3.2.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG gegeben war.3.2.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass im Fall des BF Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegeben war. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF missachtete über Jahre hinweg seine Meldeverpflichtungen, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort gab er den Behörden nicht an. Selbst wenn er den Behörden eine Wohnadresse nannte, hielt er sich dort nicht auf. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und so auch seine Abschiebung erheblich. Es war daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF missachtete über Jahre hinweg seine Meldeverpflichtungen, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort gab er den Behörden nicht an. Selbst wenn er den Behörden eine Wohnadresse nannte, hielt er sich dort nicht auf. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und so auch seine Abschiebung erheblich. Es war daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie oben dargestellt, bestand und besteht gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 21.02.2024 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, war insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie oben dargestellt, bestand und besteht gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 21.02.2024 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, war insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, weiters zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2024 wurde dem BF aufgetragen, sich beginnend mit 15.02.2024 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF meldete sich kein einziges Mal bei der Polizeiinspektion und kam seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel daher nicht nach. Auch dieser Tatbestand war daher jedenfalls erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, weiters zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2024 wurde dem BF aufgetragen, sich beginnend mit 15.02.2024 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF meldete sich kein einziges Mal bei der Polizeiinspektion und kam seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel daher nicht nach. Auch dieser Tatbestand war daher jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über Geschwister bzw. Halb-Geschwister im Bundesgebiet, mit welchen er keinen Kontakt hat. Der Vater des BF selbst hält sich wechselweise auch in der Türkei auf. Zudem leben im Bundesgebiet die Ex-Frau und die beiden gemeinsamen Töchter des BF, mit welchen der BF in keinem gemeinsamen Haushalt lebte. Zu seiner älteren, volljährigen Tochter, hat der BF keinen Kontakt und wurde er wegen Gewalttaten gegen sie rechtskräftig verurteilt. Zu seiner Ex-Frau und seiner minderjährigen Tochter, für welche er nicht zur Obsorge berechtigt ist, besteht nur eingeschränkt Kontakt und wurde gegen den BF wegen der beharrlichen Verfolgung seiner Ex-Frau und seiner minderjährigen Tochter auch Strafanklage erhoben. Ein aufrechtes Familienleben bestand und besteht beim BF nicht. Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Der BF ging in Österreich zuletzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte er weder über Barmittel noch sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügte er nicht. Bei der Beurteilung de