Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 190§ 61§ 40§ 42§ 68§ 3§ 2§ 72§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 62RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlW296 2291077-1 Spruch, W296 2291077-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 72 Abs. 2 HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (fortan: DiszBW) beauftragte das XXXX als zuständige Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , im Falle des Beschwerdeführers Ermittlungen durchzuführen, aus generalpräventiven Gründen Disziplinaranzeige gegen ihn zu erstatten und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (fortan: StA Klagenfurt) aufzunehmen, da diese ein Ersuchen um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Bundesministerin für Landesverteidigung übermittelt habe, welche jedoch von der Bundesministerin nicht erteilt worden sei. Die DiszBW führte weiter aus, dem Ersuchen der StA Klagenfurt sei der Verdacht der Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung der Bundesministerin für Landesverteidigung zugrunde gelegen und sei diesem Schreiben auch die Ermittlungsanordnung der StA Klagenfurt sowie eine Lichtbildanlage angeschlossen gewesen.
- Die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (fortan: DiszBW) beauftragte das römisch 40 als zuständige Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , im Falle des Beschwerdeführers Ermittlungen durchzuführen, aus generalpräventiven Gründen Disziplinaranzeige gegen ihn zu erstatten und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (fortan: StA Klagenfurt) aufzunehmen, da diese ein Ersuchen um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Bundesministerin für Landesverteidigung übermittelt habe, welche jedoch von der Bundesministerin nicht erteilt worden sei. Die DiszBW führte weiter aus, dem Ersuchen der StA Klagenfurt sei der Verdacht der Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung der Bundesministerin für Landesverteidigung zugrunde gelegen und sei diesem Schreiben auch die Ermittlungsanordnung der StA Klagenfurt sowie eine Lichtbildanlage angeschlossen gewesen.
- Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , ersuchte das Kommando des XXXX bei der StA Klagenfurt in einem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren um Akteneinsicht im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (fortan: HDG 2014).
- Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ersuchte das Kommando des römisch 40 bei der StA Klagenfurt in einem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren um Akteneinsicht im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (fortan: HDG 2014).
- Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom XXXX , GZ XXXX , wurde der zuständigen Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aus rechtlichen Gründen
§ 190Z 1 St
PO eingestellt worden sei.3. Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der zuständigen Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aus rechtlichen Gründen
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei.
- Am XXXX übermittelte die StA Klagenfurt der zuständigen Disziplinarbehörde den den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt, GZ XXXX .
- Am römisch 40 übermittelte die StA Klagenfurt der zuständigen Disziplinarbehörde den den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt, GZ römisch 40 .
- Mit Schreiben des Kommandanten Obst XXXX , vom XXXX , GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrungspflicht) sowie § 43a leg.cit. (Achtungsvoller Umgang) und demnach begangener Pflichtverletzungen iSd § 2 Abs. 1 HDG 2014 ein Kommandantenverfahren
§ 61HDG 2014 eingeleitet worden sei.
Es bestehe der Verdacht, er habe sich insofern pflichtwidrig verhalten, als er seit März XXXX auf dem von ihm betriebenen Instagram-Profil XXXX durch die Verbreitung sogenannter „Memes“ Aussagen getroffen habe, die offensichtlich dazu geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu schmälern.5. Mit Schreiben des Kommandanten Obst römisch 40 , vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrungspflicht) sowie Paragraph 43 a, leg.cit. (Achtungsvoller Umgang) und demnach begangener Pflichtverletzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 ein Kommandantenverfahren
Paragraph 61, HDG 2014 eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, er habe sich insofern pflichtwidrig verhalten, als er seit März römisch 40 auf dem von ihm betriebenen Instagram-Profil römisch 40 durch die Verbreitung sogenannter „Memes“ Aussagen getroffen habe, die offensichtlich dazu geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu schmälern. 6. Mit Bescheid des Kommandanten Obst XXXX , vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§ 40Abs.
1 Z 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf dem vom Beschwerdeführer betriebenen Instagram-Profil seien wiederholt Aussagen getätigt und Abbildungen dargestellt worden, die dazu geeignet seien, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, zu gefährden. Der Verdacht stütze sich auf Ermittlungsergebnisse, die der StA Klagenfurt vorliegen würden und dem XXXX übermittelt worden seien.6. Mit Bescheid des Kommandanten Obst römisch 40 , vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf dem vom Beschwerdeführer betriebenen Instagram-Profil seien wiederholt Aussagen getätigt und Abbildungen dargestellt worden, die dazu geeignet seien, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, zu gefährden. Der Verdacht stütze sich auf Ermittlungsergebnisse, die der StA Klagenfurt vorliegen würden und dem römisch 40 übermittelt worden seien. 7. Mit Schreiben des Kommandos des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX
§ 40Abs.
3 HDG 2014 der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.7. Mit Schreiben des Kommandos des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40
Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.
- Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer übermittelte Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens genüge den Anforderungen des § 61 Abs. 1 letzter Satz leg.cit., wonach die näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung anzugeben seien, nicht. Sie genüge auch den Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht, was den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren beschneide. Eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK müsse zudem den Kriterien des Abs. 2 leg.cit. entsprechen. Es bestehe auch keine Verdachtslage. Das verfahrensgegenständliche Instagram-Profil werde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen betrieben, sodass eine Zuordnung gewisser Äußerungen zum Beschwerdeführer und eine ihm zuzuordnende Verantwortlichkeit für alle Äußerungen nicht möglich sei. Zudem handle es sich nicht um Postings, sondern lediglich um Re-Postings. Ein angeblicher oder tatsächlicher Vertrauens- oder Imageverlust des Bundesheeres sei demnach bereits zuvor und nicht erst durch das nachträgliche Re-Posting eingetreten. Bei den Veröffentlichungen handle es sich weiters durchwegs um Kritik und Satire, was unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK falle. Das aufgrund einer Anzeige einer Kollegin im Zusammenhang mit dem Instagram-Profil von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beantrage die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
- Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer übermittelte Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens genüge den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz leg.cit., wonach die näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung anzugeben seien, nicht. Sie genüge auch den Anforderungen des Artikel 6, EMRK nicht, was den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren beschneide. Eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK müsse zudem den Kriterien des Absatz 2, leg.cit. entsprechen. Es bestehe auch keine Verdachtslage. Das verfahrensgegenständliche Instagram-Profil werde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen betrieben, sodass eine Zuordnung gewisser Äußerungen zum Beschwerdeführer und eine ihm zuzuordnende Verantwortlichkeit für alle Äußerungen nicht möglich sei. Zudem handle es sich nicht um Postings, sondern lediglich um Re-Postings. Ein angeblicher oder tatsächlicher Vertrauens- oder Imageverlust des Bundesheeres sei demnach bereits zuvor und nicht erst durch das nachträgliche Re-Posting eingetreten. Bei den Veröffentlichungen handle es sich weiters durchwegs um Kritik und Satire, was unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK falle. Das aufgrund einer Anzeige einer Kollegin im Zusammenhang mit dem Instagram-Profil von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beantrage die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
- Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der Stellungnahme vom XXXX wiederholt und dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, um welche Aussagen es sich handle und inwiefern dadurch das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien.
§ 42Abs.
1 Z 2 HDG 2014 sei eine vorläufige Dienstenthebung
§ 40Abs.
1 Z 2 HDG 2014 diesbezüglich jedoch zu begründen. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung der Dienstenthebung.9. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der Stellungnahme vom römisch 40 wiederholt und dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, um welche Aussagen es sich handle und inwiefern dadurch das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien.
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 sei eine vorläufige Dienstenthebung
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 diesbezüglich jedoch zu begründen. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung der Dienstenthebung. Der Stellungnahme war eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens durch die StA Klagenfurt vom XXXX beigelegt.Der Stellungnahme war eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens durch die StA Klagenfurt vom römisch 40 beigelegt.
- Gegen den Bescheid des Kommandanten Obst XXXX , GZ XXXX , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde vom XXXX ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, im bekämpften Bescheid sei nicht klargestellt worden, auf welchen der in § 40 Abs. 1 Z 2 HDG normierten Tatbestände die Dienstenthebung gestützt worden sei. Die „Memes“ seien außerdem nicht verifiziert worden und das von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, sodass keine relevanten Ermittlungsergebnisse vorliegen würden. Durch die mangelnde Ermittlung des Sachverhalts sei der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG verletzt worden. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer keine Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden, sodass er keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt habe, was ihn in seinem rechtlichen Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG verletzt habe. Zudem seien die beiden Tatbestände des § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich, weshalb die Stellung eines Normprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde.
- Gegen den Bescheid des Kommandanten Obst römisch 40 , GZ römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde vom römisch 40 ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, im bekämpften Bescheid sei nicht klargestellt worden, auf welchen der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG normierten Tatbestände die Dienstenthebung gestützt worden sei. Die „Memes“ seien außerdem nicht verifiziert worden und das von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, sodass keine relevanten Ermittlungsergebnisse vorliegen würden. Durch die mangelnde Ermittlung des Sachverhalts sei der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 2, StGG und Artikel 7, Absatz eins, erster Satz B-VG verletzt worden. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer keine Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden, sodass er keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt habe, was ihn in seinem rechtlichen Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt habe. Zudem seien die beiden Tatbestände des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich, weshalb die Stellung eines Normprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde.
- Mit Beschluss der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer
§ 40Abs.
3 HDG 2014 nicht vom Dienst enthoben werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung könnten als sachbezogen anerkannt werden und eine Dienstenthebung rechtfertigen. Zum Verdacht einer Pflichtverletzung müssten besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen und eine Prävention für notwendig erscheinen lassen. Dies sei nach Ansicht des Senats (derzeit) nicht der Fall, da die Taten im Verdachtsbereich abgeschlossen seien und durch die StA Klagenfurt einer strafrechtlichen Beurteilung unterzogen worden seien. Es seien jedoch weitere Erhebungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer seine Aktivitäten fortsetze. Bei Weiterführung von unsachlicher Kritik oder Schmähungen von Personen werde der Sachverhalt neu zu beurteilen sein.11. Mit Beschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 nicht vom Dienst enthoben werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung könnten als sachbezogen anerkannt werden und eine Dienstenthebung rechtfertigen. Zum Verdacht einer Pflichtverletzung müssten besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen und eine Prävention für notwendig erscheinen lassen. Dies sei nach Ansicht des Senats (derzeit) nicht der Fall, da die Taten im Verdachtsbereich abgeschlossen seien und durch die StA Klagenfurt einer strafrechtlichen Beurteilung unterzogen worden seien. Es seien jedoch weitere Erhebungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer seine Aktivitäten fortsetze. Bei Weiterführung von unsachlicher Kritik oder Schmähungen von Personen werde der Sachverhalt neu zu beurteilen sein. 12. Mit Schreiben des Kommandanten Obst XXXX , vom XXXX , GZ XXXX , wurde bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige
§ 68
HDG 2014 erstattet und der vorläufige Ermittlungsstand durch Vorlage der Beilagen dargelegt.12. Mit Schreiben des Kommandanten Obst römisch 40 , vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige
Paragraph 68, HDG 2014 erstattet und der vorläufige Ermittlungsstand durch Vorlage der Beilagen dargelegt.
- Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , gab der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verbreitung von Bildmaterial, das Soldaten sowie die Bundesministerin für Landesverteidigung in diffamierender Art und Weise darstelle, auf einer öffentlich zugänglichen Plattform liege der Verdacht einer Verletzung von §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 vor. Es handle sich dabei nicht um sachliche Kritik an einem möglichen Missstand im Bundesheer. Auch wenn das Instagram-Profil nicht vom Beschwerdeführer allein betrieben und verwaltet werde, so habe er dafür Sorge zu tragen, dass solche Bilder von dem Profil gelöscht werden. Da weiterhin sogenannte „Memes“ veröffentlicht worden seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie zur Kenntnis genommen und sich mit ihrer Verfügbarkeit abgefunden habe. Ob es sich dabei um selbst erstellte oder erneut veröffentliche Bilder handle, sei irrelevant, da es in erster Linie um die Verbreitung bzw. Veröffentlichung von sachlich inkorrekten und beleidigenden Bildern gehe. Auch die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit unterliege Grenzen, die etwa bei der Verletzung bzw. Beschneidung anderer besonders geschützter Rechte erreicht seien. Die Veröffentlichung der gegenständlichen Bilder sei dazu geeignet, das Ehrgefühl oder die Menschenwürde einer Person zu verletzen. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben könne überdies dadurch gefährdet sein.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verbreitung von Bildmaterial, das Soldaten sowie die Bundesministerin für Landesverteidigung in diffamierender Art und Weise darstelle, auf einer öffentlich zugänglichen Plattform liege der Verdacht einer Verletzung von Paragraphen 43, Absatz 2 und 43 a BDG 1979 vor. Es handle sich dabei nicht um sachliche Kritik an einem möglichen Missstand im Bundesheer. Auch wenn das Instagram-Profil nicht vom Beschwerdeführer allein betrieben und verwaltet werde, so habe er dafür Sorge zu tragen, dass solche Bilder von dem Profil gelöscht werden. Da weiterhin sogenannte „Memes“ veröffentlicht worden seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie zur Kenntnis genommen und sich mit ihrer Verfügbarkeit abgefunden habe. Ob es sich dabei um selbst erstellte oder erneut veröffentliche Bilder handle, sei irrelevant, da es in erster Linie um die Verbreitung bzw. Veröffentlichung von sachlich inkorrekten und beleidigenden Bildern gehe. Auch die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit unterliege Grenzen, die etwa bei der Verletzung bzw. Beschneidung anderer besonders geschützter Rechte erreicht seien. Die Veröffentlichung der gegenständlichen Bilder sei dazu geeignet, das Ehrgefühl oder die Menschenwürde einer Person zu verletzen. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben könne überdies dadurch gefährdet sein.
- Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegenüber der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei bislang in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht ordentlich geführt worden. Die Verifizierung der Instagram-Seite sei per se nicht verpönt und es könne daraus nicht hergeleitet werden, dass er gewisse verpönte „Memes“ zu verantworten habe, da mehrere Personen Zugang zu dieser Seite hätten. Der Bildinhalt könne nicht zwingend mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden und es handle sich lediglich um Re-Postings. Derartige moderne Kommunikation sei zudem von Art. 10 EMRK gedeckt. Eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheit sei im gegenständlichen Fall nicht notwendig. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich § 43 Abs. 2 BDG 1979 würden einer fundierten Grundlage entbehren und zudem könne dieser Tatbestand durch bloße Re-Postings nicht erfüllt sein. Zudem werde bezüglich Handlungen, die seit XXXX gesetzt worden seien, Verjährung
§ 3HDG 2014 eingewendet.
Das Disziplinarverfahren sei einzustellen bzw. in eventu sei der Beschwerdeführer freizusprechen.14. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegenüber der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei bislang in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht ordentlich geführt worden. Die Verifizierung der Instagram-Seite sei per se nicht verpönt und es könne daraus nicht hergeleitet werden, dass er gewisse verpönte „Memes“ zu verantworten habe, da mehrere Personen Zugang zu dieser Seite hätten. Der Bildinhalt könne nicht zwingend mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden und es handle sich lediglich um Re-Postings. Derartige moderne Kommunikation sei zudem von Artikel 10, EMRK gedeckt. Eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheit sei im gegenständlichen Fall nicht notwendig. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 würden einer fundierten Grundlage entbehren und zudem könne dieser Tatbestand durch bloße Re-Postings nicht erfüllt sein. Zudem werde bezüglich Handlungen, die seit römisch 40 gesetzt worden seien, Verjährung
Paragraph 3, HDG 2014 eingewendet. Das Disziplinarverfahren sei einzustellen bzw. in eventu sei der Beschwerdeführer freizusprechen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , zugestellt am XXXX , ordnete die belangte Behörde gem. § 72 Abs. 2 HDG 2014 im Wege eines Umlaufbeschlusses die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an (Spruchpunkt I.). Es bestehe der Verdacht, er habe seit März XXXX bis dato auf dem seinerseits betriebenen „Instagram-Profil“ XXXX durch die Verbreitung sogenannter „Memes“ Aussagen getroffen oder diese ermöglicht und zwar konkret durch folgende Bilder mit Kommentaren:
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , ordnete die belangte Behörde gem. Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 im Wege eines Umlaufbeschlusses die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an (Spruchpunkt römisch eins.). Es bestehe der Verdacht, er habe seit März römisch 40 bis dato auf dem seinerseits betriebenen „Instagram-Profil“ römisch 40 durch die Verbreitung sogenannter „Memes“ Aussagen getroffen oder diese ermöglicht und zwar konkret durch folgende Bilder mit Kommentaren: „
- Bildmontage eines GWD (Anmerkung: Grundwehrdiener) auf einem männlichen Geschlechtsorgan. Dazu kommentiert XXXX : „Mussten zuerst mal paar haarlose Eier finden… Damits dem Herrn Rekruten seinem Gesicht gerecht wird…“,„
- Bildmontage eines GWD (Anmerkung: Grundwehrdiener) auf einem männlichen Geschlechtsorgan. Dazu kommentiert römisch 40 : „Mussten zuerst mal paar haarlose Eier finden… Damits dem Herrn Rekruten seinem Gesicht gerecht wird…“,
- Bezeichnung eines GWD als „Volldillo“ und Bildmontage eines Barettabzeichens mit der Aufschrift „Volldillo“,
- Bildmontage des Gesichts der Frau Bundesministerin (in Folge: FBM) auf eine kaiserliche Uniform und den Kommentar: „ XXXX . Erste Ihres Namens, Königin der Analen, der GWD’s & der ersten Unteroffiziere. Herrin über die neun Königslande § Hämorrhoidein des Reiches.“,
- Bildmontage des Gesichts der Frau Bundesministerin (in Folge: FBM) auf eine kaiserliche Uniform und den Kommentar: „ römisch 40 . Erste Ihres Namens, Königin der Analen, der GWD’s & der ersten Unteroffiziere. Herrin über die neun Königslande Paragraph Hämorrhoidein des Reiches.“,
- Montage des Gesichts der FBM auf die Karikatur eines Sensenmannes, der an eine Türe mit der Aufschrift „Dienstrecht weiter verbessern“ vor hinterlassenen Blutspuren aus drei geöffneten Türen anklopft in Verbindung mit dem Kommentar: „Der Sensenmann/frau/Innen wird euch holen kommen. Auf den drei offenstehenden Türen befindet sich die Aufschrift „Gleichberechtigung der Sprache*Innen“, „Auf Kurs die Limits verwässern“ und „UO Ausbildung in KAAb (Anm. Kaderanwärterausbildung) System umwandeln“,
- Montage des Gesichts der FBM auf die Karikatur eines Sensenmannes, der an eine Türe mit der Aufschrift „Dienstrecht weiter verbessern“ vor hinterlassenen Blutspuren aus drei geöffneten Türen anklopft in Verbindung mit dem Kommentar: „Der Sensenmann/frau/Innen wird euch holen kommen. Auf den drei offenstehenden Türen befindet sich die Aufschrift „Gleichberechtigung der Sprache*Innen“, „Auf Kurs die Limits verwässern“ und „UO Ausbildung in KAAb Anmerkung Kaderanwärterausbildung) System umwandeln“,
- Bezeichnung der FBM als „Chefchen m/w/d“,
- Bildmontage der FBM vor einem leeren Regel und der Überschrift: „Wenn dir deinen Ministerposten nach deinem KÖNNEN aussuchen dürftest….“ Na, macht se eh guat, die XXXX ! Nix was da XXXX nit a geschafft hätt!? Zum Glück hab ja a Pionierin auf dem Gebiet (eigene Aussage) anstelle eines Vollprofis, der die Situation erbarmungslos aufgezeigt hat wie sie ist BE SCHISS EN!“ Beifügung eines Hashtags #quotenministerin,
- Bildmontage der FBM vor einem leeren Regel und der Überschrift: „Wenn dir deinen Ministerposten nach deinem KÖNNEN aussuchen dürftest….“ Na, macht se eh guat, die römisch 40 ! Nix was da römisch 40 nit a geschafft hätt!? Zum Glück hab ja a Pionierin auf dem Gebiet (eigene Aussage) anstelle eines Vollprofis, der die Situation erbarmungslos aufgezeigt hat wie sie ist BE SCHISS EN!“ Beifügung eines Hashtags #quotenministerin,
- Bildmontage der FBM vor einem leeren Regal. Durch eine Sprechblase wird ihr die Aussage „Hier sehen Sie wie viel Ahnung ich von der Landesverteidigung habe & wie viel mich die Meinung anderer interessiert!“ Zudem die Abbildung einer Karikatur mit ÖBH-Feldkappe und der Aussage „Braucht nit amol hinschauen, was i schon, das a Schas ausakummt!“,
- Bildmontage einer Urkunde zwischen der Person der FBM und dem (damaligen) Chef des Generalstabes General XXXX mit der Aufschrift: XXXX ist so ziemlich der größte Huen im Heer, aber bei den Memes lach ma uns regelmäßig den Arsch weg! Kommentar: „Da XXXX & die XXXX sind heut im XXXX Führungshauptquartier vorbei paradiert & haben einen großen Zapfen gestreichelt – oder so (Meinen leider nicht!) Egal, hab a schönes Gedenktaferl bekommen für besondere Feigheit vor dem Feinde! Voll nice die Zwei“,
- Bildmontage einer Urkunde zwischen der Person der FBM und dem (damaligen) Chef des Generalstabes General römisch 40 mit der Aufschrift: römisch 40 ist so ziemlich der größte Huen im Heer, aber bei den Memes lach ma uns regelmäßig den Arsch weg! Kommentar: „Da römisch 40 & die römisch 40 sind heut im römisch 40 Führungshauptquartier vorbei paradiert & haben einen großen Zapfen gestreichelt – oder so (Meinen leider nicht!) Egal, hab a schönes Gedenktaferl bekommen für besondere Feigheit vor dem Feinde! Voll nice die Zwei“,
- Abbildung der FBM mit der Aussage: „Niemand will mehr zur Armee!“ dazu ein weiteres Bilder FBM und der Karikatur „spongebob“ mit erhobenen Zeigefinger und dem Kommentar: „Niemand will mehr zur österreichischen Armee“. „Dank Attraktivierung des Grundwehrdienstes & der Heranziehung von Teiltauglichen sind solche Probleme schon Geschichte! Sie glauben, dass ist eine wahre Geschichte? Ich muss Sie leider enttäuschen! Es IST die wahre Geschichte!“,
- Abbildung der FBM, die jemanden ihr Mobiltelefon zeigt (Gesicht des Betrachters ist ebenfalls Bildmontage) mit der Überschrift: „Wenn die Oma dir Fotos von Verwandten am Handy zeigt und auf einmal ein Nacktfoto vom Opa auftaucht“ versehen mit dem Kommentar: „Do willst nach der Ausmusterung auf 7-26 Bier gehen, steht die Unnötige an da Bar & zeigt da Bülda auf ihrn Handy…“ Dazu die Hashtags: #dieunnötige, #beidlgate #daziehtsdirdiefaltenausdemsack,
- Vier Darstellungen der FBM mit dem Kommentar: „7 Mille einfach mal so gegen jeden Expertenrat in den Wind geblasen. Bravo XXXX !““
- Vier Darstellungen der FBM mit dem Kommentar: „7 Mille einfach mal so gegen jeden Expertenrat in den Wind geblasen. Bravo römisch 40 !““ Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmung des § 43a BDG 1979 und/oder gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und Pflichtverletzungen
§ 2Abs.
1 HDG 2014 begangen.Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG 1979 und/oder gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und Pflichtverletzungen
Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Das wegen Memes, durch die der Beschwerdeführer in Bezug auf Frau XXXX gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, gegen ihn geführte Verfahren wurde
§ 72Abs.
2 Z 2 HDG 2014 eingestellt (Spruchpunkt II.).Das wegen Memes, durch die der Beschwerdeführer in Bezug auf Frau römisch 40 gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, gegen ihn geführte Verfahren wurde
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 eingestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens in Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine Abfrage bei der Zentralen Abfragestelle für Social Media und Online-Provider des Bundesministeriums für Inneres (fortan: ZASP) habe ergeben, dass die genannte Instagram-Seite auf den Beschwerdeführer verifiziert sei. Die Behauptung, auch andere Personen hätten Zugang zu der Seite und die Re-Postings durchführen können, sei im Stadium der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht von rechtlicher Relevanz. Beleidigungen, Schmähungen und frauenfeindliche Äußerungen seien weder von der Meinungsäußerungsfreiheit noch von anderen Grundrechten gedeckt. Sofern der Beschwerdeführer der Urheber der Postings ist, was von der belangten Behörde zu beweisen sei, wäre § 43 BDG 1979 einschlägig. Bei außerdienstlichem Verhalten sei in Bezug auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein strenger Maßstab anzulegen, da ein solches pflichtwidriges Verhalten nur in „besonders krassen Fällen“ eine disziplinäre Maßnahme rechtfertige. Wenn ein Beamter aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist, komme dies einem besonderen Funktionsbezug gleich. Dies gelte auch für die grobe Beschimpfung eines Ressort- oder Regierungschefs. Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reiche es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten für die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung vorliegen. Das ihm zur Last gelegte Verhalten müsse noch nicht abschließend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, der Urheber der Bildmontagen samt Kommentaren zu sein oder diese durch Betreiben der Instagram-Seite veranlasst zu haben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sei in der mündlichen Verhandlung zu klären. Auch in Bezug auf die dem Beschwerdeführer nach § 43a BDG 1979 obliegende Pflicht, Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen, sei in der mündlichen Verhandlung zu klären, ob er die Montagen zu verantworten habe. Ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 HDG 2014 habe nicht festgestellt werden können. Es sei auch keine Verjährung nach § 3 Abs. 1 oder 2 HDG 2014 eingetreten.Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens in Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine Abfrage bei der Zentralen Abfragestelle für Social Media und Online-Provider des Bundesministeriums für Inneres (fortan: ZASP) habe ergeben, dass die genannte Instagram-Seite auf den Beschwerdeführer verifiziert sei. Die Behauptung, auch andere Personen hätten Zugang zu der Seite und die Re-Postings durchführen können, sei im Stadium der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht von rechtlicher Relevanz. Beleidigungen, Schmähungen und frauenfeindliche Äußerungen seien weder von der Meinungsäußerungsfreiheit noch von anderen Grundrechten gedeckt. Sofern der Beschwerdeführer der Urheber der Postings ist, was von der belangten Behörde zu beweisen sei, wäre Paragraph 43, BDG 1979 einschlägig. Bei außerdienstlichem Verhalten sei in Bezug auf Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein strenger Maßstab anzulegen, da ein solches pflichtwidriges Verhalten nur in „besonders krassen Fällen“ eine disziplinäre Maßnahme rechtfertige. Wenn ein Beamter aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist, komme dies einem besonderen Funktionsbezug gleich. Dies gelte auch für die grobe Beschimpfung eines Ressort- oder Regierungschefs. Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reiche es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten für die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung vorliegen. Das ihm zur Last gelegte Verhalten müsse noch nicht abschließend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, der Urheber der Bildmontagen samt Kommentaren zu sein oder diese durch Betreiben der Instagram-Seite veranlasst zu haben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sei in der mündlichen Verhandlung zu klären. Auch in Bezug auf die dem Beschwerdeführer nach Paragraph 43 a, BDG 1979 obliegende Pflicht, Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen, sei in der mündlichen Verhandlung zu klären, ob er die Montagen zu verantworten habe. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 habe nicht festgestellt werden können. Es sei auch keine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 HDG 2014 eingetreten. Zu Einstellung des Disziplinarverfahrens in Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, die Schwelle der disziplinären Relevanz sei in Bezug auf die Gefreite XXXX noch nicht überschritten worden.Zu Einstellung des Disziplinarverfahrens in Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, die Schwelle der disziplinären Relevanz sei in Bezug auf die Gefreite römisch 40 noch nicht überschritten worden.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom XXXX , eingelangt am XXXX , ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt und mit Beschluss der belangten Behörde sei rechtskräftig entschieden worden, dass er nicht vom Dienst enthoben werde. Zuvor sei dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 40 HDG 2014 vorgeworfen worden, aktuell werde ihm ein Verstoß gegen §§ 43a „und/oder“ 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Last gelegt. Die verfahrensgegenständlichen „Memes“ seien als Ausdruck moderner Kommunikation von Art. 10 EMRK gedeckt. Eine diesbezügliche Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit sei nicht legitimierbar und der Verdacht sei nur spekulativ. Zudem sei eine Senatswillensbildung nach den Erfordernissen kollegialer Willensbildung verfahrensgegenständlich nicht ersichtlich zustande gekommen. Da somit § 72 Abs. 2 (Z 1) HDG 2014 verletzt sei, sei der Einleitungsbeschluss im Anfechtungsumfang (Spruchpunkt I.) zu beheben. Zudem sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden, wie dies nach § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 erforderlich sei, da die belangte Behörde von zwei einander ausschließenden Alternativen (Urheberschaft oder Veranlassung der Memes durch Betreiben der Instagram-Seite) ausgegangen sei und diese nach dem „trial and error“-Prinzip als Verstoß gegen §§ 43a „und/oder“ 43 Abs. 2 BDG 1979 verfolgen wolle. Die kumulativen Vorgaben des § 72 Abs. 2 Z 1 HDG („notwendig“ und „ausreichend“) seien zudem unsachlich, gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig. Diese Norm könne somit keine Einschränkung der Kommunikations- und Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und auch keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen. Da dem Beschwerdeführer zwei einander ausschließende Alternativen zur Last gelegt worden seien, sei er zudem in seinem rechtlichen Gehör nach §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Die Annahme eines Verstoßes nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 entbehre außerdem einer fundierten Grundlage und aufgrund des Umstandes, dass die Memes bereits gepostet waren und es sich lediglich um Re-Postings handle, könne dieser Tatbestand nicht erfüllt sein. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Beschlusses. Überdies wurde angeregt, die Aufhebung von § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt und mit Beschluss der belangten Behörde sei rechtskräftig entschieden worden, dass er nicht vom Dienst enthoben werde. Zuvor sei dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Paragraph 40, HDG 2014 vorgeworfen worden, aktuell werde ihm ein Verstoß gegen Paragraphen 43 a, „und/oder“ 43 Absatz 2, BDG 1979 zur Last gelegt. Die verfahrensgegenständlichen „Memes“ seien als Ausdruck moderner Kommunikation von Artikel 10, EMRK gedeckt. Eine diesbezügliche Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit sei nicht legitimierbar und der Verdacht sei nur spekulativ. Zudem sei eine Senatswillensbildung nach den Erfordernissen kollegialer Willensbildung verfahrensgegenständlich nicht ersichtlich zustande gekommen. Da somit Paragraph 72, Absatz 2, (Ziffer eins,) HDG 2014 verletzt sei, sei der Einleitungsbeschluss im Anfechtungsumfang (Spruchpunkt römisch eins.) zu beheben. Zudem sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden, wie dies nach Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 erforderlich sei, da die belangte Behörde von zwei einander ausschließenden Alternativen (Urheberschaft oder Veranlassung der Memes durch Betreiben der Instagram-Seite) ausgegangen sei und diese nach dem „trial and error“-Prinzip als Verstoß gegen Paragraphen 43 a, „und/oder“ 43 Absatz 2, BDG 1979 verfolgen wolle. Die kumulativen Vorgaben des Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG („notwendig“ und „ausreichend“) seien zudem unsachlich, gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig. Diese Norm könne somit keine Einschränkung der Kommunikations- und Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und auch keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen. Da dem Beschwerdeführer zwei einander ausschließende Alternativen zur Last gelegt worden seien, sei er zudem in seinem rechtlichen Gehör nach Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG verletzt worden. Die Annahme eines Verstoßes nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 entbehre außerdem einer fundierten Grundlage und aufgrund des Umstandes, dass die Memes bereits gepostet waren und es sich lediglich um Re-Postings handle, könne dieser Tatbestand nicht erfüllt sein. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Beschlusses. Überdies wurde angeregt, die Aufhebung von Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.
- Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt. In der beigelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verdachtslage sei ausreichend. Ob der Beschwerdeführer Verfasser der Beiträge bzw. Betreiber der Instagram-Seite sei, sei in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Die Dienstenthebung nach § 40 HDG sei lediglich eine Sicherungsmaßnahme und eine Dienstpflichtverletzung könne daraus nicht abgeleitet werden. Bei dem verfahrensgegenständlichen Verhalten des Beschwerdeführers handle es sich um unsachliche, beleidigende Kritik, die nicht verfassungsrechtlich geschützt sei, und sei er in der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahmen nicht auf die konkreten Vorwürfe eingegangen. Weshalb § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 verfassungswidrig sein sollte, sei nicht ersichtlich. Aus dem Akt und der Bescheidbegründung gehe auch hervor, dass §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG nicht verletzt worden seien. Die belangte Behörde beantrage daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt. In der beigelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verdachtslage sei ausreichend. Ob der Beschwerdeführer Verfasser der Beiträge bzw. Betreiber der Instagram-Seite sei, sei in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Die Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG sei lediglich eine Sicherungsmaßnahme und eine Dienstpflichtverletzung könne daraus nicht abgeleitet werden. Bei dem verfahrensgegenständlichen Verhalten des Beschwerdeführers handle es sich um unsachliche, beleidigende Kritik, die nicht verfassungsrechtlich geschützt sei, und sei er in der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahmen nicht auf die konkreten Vorwürfe eingegangen. Weshalb Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 verfassungswidrig sein sollte, sei nicht ersichtlich. Aus dem Akt und der Bescheidbegründung gehe auch hervor, dass Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG nicht verletzt worden seien. Die belangte Behörde beantrage daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
- Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, gegen die sich seine Beschwerde richte, zu bezeichnen, da der Umfang seiner Beschwerde aufgrund der abschließend angeführten Anträge unklar sei, eine Beschwer des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides jedoch nicht ersichtlich sei.
- Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, gegen die sich seine Beschwerde richte, zu bezeichnen, da der Umfang seiner Beschwerde aufgrund der abschließend angeführten Anträge unklar sei, eine Beschwer des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides jedoch nicht ersichtlich sei.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die belangte Behörde aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer den Instagram-Account seit März XXXX betreibe, ob der Beschwerdeführer diesen Account alleine betreibe und wenn nicht, wer der/die Mitbetreibende/-n sei/seien, sowie zu welcher Uhrzeit und von wem die in Spruchpunkt I. genannten Memes ge(re)postet worden seien.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die belangte Behörde aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer den Instagram-Account seit März römisch 40 betreibe, ob der Beschwerdeführer diesen Account alleine betreibe und wenn nicht, wer der/die Mitbetreibende/-n sei/seien, sowie zu welcher Uhrzeit und von wem die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Memes ge(re)postet worden seien.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass lediglich Spruchpunkt I. des genannten Bescheides angefochten werde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass lediglich Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides angefochten werde.
- Mit Eingaben vom XXXX , GZ XXXX , legten sowohl die Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers als auch die belangte Behörde Stellungnahmen zum ihnen vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX gewährten Parteiengehör des Inhalts vor, der Beschwerdeführer selber habe angegeben, den Instagram Account XXXX zu betreiben. So sei dem Abschlussbericht der PI XXXX betreffend „ XXXX , Verdacht auf: Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Beilage 2 zu der gegenständlichen Erledigung) zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Plattform XXXX unter anderem von ihm und weiteren Personen betrieben werde und handle es sich dabei, ihn ausgeschlossen, um drei ehemalige Kameraden, deren Namen ihm nicht bekannt seien (Seite 4 des Abschlussberichtes). Das Ergebnis der ZASP-Abfrage (mit Hinweis auf Beilage 3 zu der gegenständlichen Erledigung) weise zudem als mit dem Account verknüpfte E-Mail Adresse XXXX aus. Darüber hinaus sei der Account mit der Telefonnummer +43 XXXX verifiziert worden. Diese sei
Beilage 3 ebenfalls dem Beschwerdeführer per Adresse: XXXX zugeordnet (mit Hinweis auf Beilage 4 zu der gegenständlichen Erledigung). Zur zweiten Frage des Bundesverwaltungsgerichtes sei anzumerken, dass
der beiliegenden ZASP-Abfrage der Instagram Account XXXX dem XXXX zuzuordnen sei und sich für das Mitgestalten des Accounts durch frühere Kameraden, an die sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne, keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Vielmehr setze der Zugang zum gegenständlichen Account eine aktive Handlung des Beschwerdeführers gegenüber Dritten voraus. Und zur dritten Frage des Bundesverwaltungsgerichtes sei unter Verweis auf die Beilage 1 zu der gegenständlichen Erledigung anzumerken, dass Angaben zur jeweiligen Provenienz bzw. Disseminierung der Abbildungen dortorts nicht ersichtlich seien, jedoch allfällige Postings des gegenständlichen Accounts einem Adressatenkreis von mehr als 6300 Personen zugänglich seien.21. Mit Eingaben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , legten sowohl die Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers als auch die belangte Behörde Stellungnahmen zum ihnen vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 gewährten Parteiengehör des Inhalts vor, der Beschwerdeführer selber habe angegeben, den Instagram Account römisch 40 zu betreiben. So sei dem Abschlussbericht der PI römisch 40 betreffend „ römisch 40 , Verdacht auf: Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Beilage 2 zu der gegenständlichen Erledigung) zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Plattform römisch 40 unter anderem von ihm und weiteren Personen betrieben werde und handle es sich dabei, ihn ausgeschlossen, um drei ehemalige Kameraden, deren Namen ihm nicht bekannt seien (Seite 4 des Abschlussberichtes). Das Ergebnis der ZASP-Abfrage (mit Hinweis auf Beilage 3 zu der gegenständlichen Erledigung) weise zudem als mit dem Account verknüpfte E-Mail Adresse römisch 40 aus. Darüber hinaus sei der Account mit der Telefonnummer +43 römisch 40 verifiziert worden. Diese sei
Beilage 3 ebenfalls dem Beschwerdeführer per Adresse: römisch 40 zugeordnet (mit Hinweis auf Beilage 4 zu der gegenständlichen Erledigung). Zur zweiten Frage des Bundesverwaltungsgerichtes sei anzumerken, dass
der beiliegenden ZASP-Abfrage der Instagram Account römisch 40 dem römisch 40 zuzuordnen sei und sich für das Mitgestalten des Accounts durch frühere Kameraden, an die sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne, keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Vielmehr setze der Zugang zum gegenständlichen Account eine aktive Handlung des Beschwerdeführers gegenüber Dritten voraus. Und zur dritten Frage des Bundesverwaltungsgerichtes sei unter Verweis auf die Beilage 1 zu der gegenständlichen Erledigung anzumerken, dass Angaben zur jeweiligen Provenienz bzw. Disseminierung der Abbildungen dortorts nicht ersichtlich seien, jedoch allfällige Postings des gegenständlichen Accounts einem Adressatenkreis von mehr als 6300 Personen zugänglich seien. Dieser Erledigung angeschlossen waren ein Auszug von Bildern des Instagram-Accounts XXXX mit den jeweiligen Daten der Veröffentlichungen, Spurensicherungen und wann der jeweilige Screenshot gemacht wurde, abermals der Akt der StA Klagenfurt zur Zl XXXX , das Ergebnis der ZASP-Abfrage zum Instagram-Profil XXXX samt Verknüpfung mit der E-Mail-Adresse XXXX und das Ergebnis der Stammdatenabfrage bei A1 zur erhobenen Telefonnummer +43 XXXX samt Information von A1, dass diese Telefonnummer auf XXXX per Adresse XXXX registriert sei.Dieser Erledigung angeschlossen waren ein Auszug von Bildern des Instagram-Accounts römisch 40 mit den jeweiligen Daten der Veröffentlichungen, Spurensicherungen und wann der jeweilige Screenshot gemacht wurde, abermals der Akt der StA Klagenfurt zur Zl römisch 40 , das Ergebnis der ZASP-Abfrage zum Instagram-Profil römisch 40 samt Verknüpfung mit der E-Mail-Adresse römisch 40 und das Ergebnis der Stammdatenabfrage bei A1 zur erhobenen Telefonnummer +43 römisch 40 samt Information von A1, dass diese Telefonnummer auf römisch 40 per Adresse römisch 40 registriert sei.
- Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs zu den Übermittlungen seiner Disziplinarbehörde und der belangten Behörde vom XXXX binnen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
- Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs zu den Übermittlungen seiner Disziplinarbehörde und der belangten Behörde vom römisch 40 binnen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes eine Stellungnahme der Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers des Inhaltes, diese habe durch ein Schreiben der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen vom XXXX von der gegenständlichen Rechtssache Kenntnis erlangt, habe deswegen am XXXX um Akteneinsicht bei der StA Klagenfurt ersucht und wäre diesem Ersuchen am XXXX nachgekommen, sodass schlussendlich am XXXX eingeleitet habe werden können.
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes eine Stellungnahme der Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers des Inhaltes, diese habe durch ein Schreiben der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen vom römisch 40 von der gegenständlichen Rechtssache Kenntnis erlangt, habe deswegen am römisch 40 um Akteneinsicht bei der StA Klagenfurt ersucht und wäre diesem Ersuchen am römisch 40 nachgekommen, sodass schlussendlich am römisch 40 eingeleitet habe werden können.
- Mit Stellungnahme vom XXXX legte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs dar, das Vorbringen der belangten Behörde hinsichtlich seiner Antwort, wer das Profil betreibe, sei unvollständig. Tatsächlich habe er angegeben, dass die Plattform von ihm und weiteren Personen betrieben werde. Zudem sei die Beilage betreffend die ZASP-Anfrage nicht in Gerichtssprache vorgelegt worden und daher zurückzuweisen. Aus der Vorlage dieser Beilage sei für die belangte Behörde aber auch nichts zu gewinnen, ergebe sich aus dieser doch lediglich, dass der Account am XXXX von XXXX bis XXXX UTC ihm zuzuordnen sei. Zudem sei die Verifizierung der Instagram Seite auf ihn per se keineswegs verpönt. Nichts spreche für eine Herleitung aus dieser Verifizierung, dass deshalb er bestimmte verpönte Memes zu verantworten habe. Es hätten mehrere Personen Zugang zu dieser Seite gehabt und hätten diese das nach wie vor. Auch der referierte Bilderinhalt könne nicht zwingend mit ihm in Verbindung gebracht werden. Die wiedergegebene Kritik sei derart allgemein dargestellt, dass sie ohne weiteres jedermann zutraubar sei, der Zugang zur betreffenden Instagram Seite habe, und diese dafür instrumentalisieren könne. Es seien nach wie vor keinerlei Inhalte wiedergegeben oder verwertet worden, die allein nur von ihm annahmeweise hätten stammen müssen. Die Konnexherstellung der beschriebenen Memes mit ihm entbehre folglich eines nachvollziehbaren Brückenschlags.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs dar, das Vorbringen der belangten Behörde hinsichtlich seiner Antwort, wer das Profil betreibe, sei unvollständig. Tatsächlich habe er angegeben, dass die Plattform von ihm und weiteren Personen betrieben werde. Zudem sei die Beilage betreffend die ZASP-Anfrage nicht in Gerichtssprache vorgelegt worden und daher zurückzuweisen. Aus der Vorlage dieser Beilage sei für die belangte Behörde aber auch nichts zu gewinnen, ergebe sich aus dieser doch lediglich, dass der Account am römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 UTC ihm zuzuordnen sei. Zudem sei die Verifizierung der Instagram Seite auf ihn per se keineswegs verpönt. Nichts spreche für eine Herleitung aus dieser Verifizierung, dass deshalb er bestimmte verpönte Memes zu verantworten habe. Es hätten mehrere Personen Zugang zu dieser Seite gehabt und hätten diese das nach wie vor. Auch der referierte Bilderinhalt könne nicht zwingend mit ihm in Verbindung gebracht werden. Die wiedergegebene Kritik sei derart allgemein dargestellt, dass sie ohne weiteres jedermann zutraubar sei, der Zugang zur betreffenden Instagram Seite habe, und diese dafür instrumentalisieren könne. Es seien nach wie vor keinerlei Inhalte wiedergegeben oder verwertet worden, die allein nur von ihm annahmeweise hätten stammen müssen. Die Konnexherstellung der beschriebenen Memes mit ihm entbehre folglich eines nachvollziehbaren Brückenschlags.
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt zur Kenntnis übermittelt.
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt zur Kenntnis übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mit den Parteien des gegenständlichen Disziplinarverfahrens die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen im Rahmen der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erörtert wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mit den Parteien des gegenständlichen Disziplinarverfahrens die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen im Rahmen der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Gruppenkommandant auf einem Arbeitsplatz in der
- Kompanie des XXXX in der XXXX verwendet. Er ist in der Verwendungsgruppe XXXX , in der Grundlaufbahn Gehaltsstufe XXXX eingeordnet und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Gruppenkommandant auf einem Arbeitsplatz in der
- Kompanie des römisch 40 in der römisch 40 verwendet. Er ist in der Verwendungsgruppe römisch 40 , in der Grundlaufbahn Gehaltsstufe römisch 40 eingeordnet und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne. Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer im Krankenstand; seitdem versieht er wieder Dienst. Im gegenständlichen Verfahren hatte er keine medizinischen Unterlagen vorgelegt.Von römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer im Krankenstand; seitdem versieht er wieder Dienst. Im gegenständlichen Verfahren hatte er keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Am XXXX erstattete XXXX bei der Polizei Anzeige gegen den Beschwerdeführer, da er auf der im Verfahrensgang genannten Instagram-Seite mehrere Bilder veröffentlicht habe, die sie in ihrem Ansehen herabwürdigen würden. Die genannte Instagram-Seite ist auf den Beschwerdeführer verifiziert und wird seit XXXX betrieben.Am römisch 40 erstattete römisch 40 bei der Polizei Anzeige gegen den Beschwerdeführer, da er auf der im Verfahrensgang genannten Instagram-Seite mehrere Bilder veröffentlicht habe, die sie in ihrem Ansehen herabwürdigen würden. Die genannte Instagram-Seite ist auf den Beschwerdeführer verifiziert und wird seit römisch 40 betrieben. Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom XXXX wurde dem SPK Klagenfurt angeordnet, hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 1 StGB iVm § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG zum Nachteil von Bundesministerin XXXX Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und die beiden noch auszuforschenden Betreiber der im Verfahrensgang genannten Instagram-Seite zu führen.Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom römisch 40 wurde dem SPK Klagenfurt angeordnet, hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG zum Nachteil von Bundesministerin römisch 40 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und die beiden noch auszuforschenden Betreiber der im Verfahrensgang genannten Instagram-Seite zu führen. Die Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers hat von seinen ihm im verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Last gelegten Pflichtverletzungen am XXXX Kenntnis erlangt, da sie mit Schreiben vom selben Tage von der DiszBW beauftragt wurde, Ermittlungen durchzuführen, Disziplinaranzeige zu erstatten und Kontakt mit der StA Klagenfurt aufzunehmen.Die Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers hat von seinen ihm im verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Last gelegten Pflichtverletzungen am römisch 40 Kenntnis erlangt, da sie mit Schreiben vom selben Tage von der DiszBW beauftragt wurde, Ermittlungen durchzuführen, Disziplinaranzeige zu erstatten und Kontakt mit der StA Klagenfurt aufzunehmen. Die Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers begehrte daraufhin mit Schreiben vom XXXX bei der StA Klagenfurt Akteneinsicht in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt. Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom XXXX wurde der Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aus rechtlichen Gründen
§ 190Z 1 St
PO eingestellt worden sei und wurde der den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt am XXXX an die Disziplinarbehörde übermittelt.Die Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers begehrte daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 bei der StA Klagenfurt Akteneinsicht in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt. Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom römisch 40 wurde der Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aus rechtlichen Gründen
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei und wurde der den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt am römisch 40 an die Disziplinarbehörde übermittelt. Mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 sowie § 43a BDG 1979 und demnach begangener Pflichtverletzungen iSd § 2 Abs. 1 HDG 2014 ein Kommandantenverfahren
§ 61
HDG 2014 eingeleitet.Mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 und demnach begangener Pflichtverletzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 ein Kommandantenverfahren
Paragraph 61, HDG 2014 eingeleitet. Mit Schreiben des XXXX vom XXXX wurde bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige
§ 68
HDG 2014 erstattet.Mit Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 wurde bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige
Paragraph 68, HDG 2014 erstattet. Die belangte Behörde leitete mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , wie im Verfahrensgang ersichtlich, das Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser Beschluss wurde im Umlaufweg gefasst, wozu die an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder jeweils ihre Zustimmung per Mail am XXXX und XXXX erteilt haben.Die belangte Behörde leitete mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , wie im Verfahrensgang ersichtlich, das Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser Beschluss wurde im Umlaufweg gefasst, wozu die an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder jeweils ihre Zustimmung per Mail am römisch 40 und römisch 40 erteilt haben. Die Instagram-Seite XXXX ist auf den Beschwerdeführer verifiziert und wird seit XXXX betrieben.Die Instagram-Seite römisch 40 ist auf den Beschwerdeführer verifiziert und wird seit römisch 40 betrieben. Die im angefochtenen Bescheid genannten (Re-)Postings wurden (chronologisch) wie folgt veröffentlicht und am XXXX spurengesichert: Die im angefochtenen Bescheid genannten (Re-)Postings wurden (chronologisch) wie folgt veröffentlicht und am römisch 40 spurengesichert:
- XXXX : Vier Darstellungen von Bundesministerin XXXX mit dem Kommentar: „7 Mille einfach mal so gegen jeden Expertenrat in den Wind geblasen. Bravo XXXX !“ (Mem bzw. Bild 11 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Vier Darstellungen von Bundesministerin römisch 40 mit dem Kommentar: „7 Mille einfach mal so gegen jeden Expertenrat in den Wind geblasen. Bravo römisch 40 !“ (Mem bzw. Bild 11 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Montage des Gesichtes von Bundesministerin XXXX auf der Karikatur eines Sensenmannes, der an eine Türe mit der Aufschrift „Dienstrecht weiter verbessern“ vor hinterlassenen Blutspuren aus drei geöffneten Türen anklopft in Verbindung mit dem Kommentar: „Der Sensenmann/frau/Innen wird euch holen kommen.“ Auf den drei offenstehenden Türen befindet sich die Aufschrift „Gleichberechtigung der Sprache*Innen“, „Auf Kurs die Limits verwässern“ und „UO Ausbildung in KAAb (Anm. Kaderanwärterausbildung) System umwandeln“ (Mem bzw. Bild 4 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Montage des Gesichtes von Bundesministerin römisch 40 auf der Karikatur eines Sensenmannes, der an eine Türe mit der Aufschrift „Dienstrecht weiter verbessern“ vor hinterlassenen Blutspuren aus drei geöffneten Türen anklopft in Verbindung mit dem Kommentar: „Der Sensenmann/frau/Innen wird euch holen kommen.“ Auf den drei offenstehenden Türen befindet sich die Aufschrift „Gleichberechtigung der Sprache*Innen“, „Auf Kurs die Limits verwässern“ und „UO Ausbildung in KAAb Anmerkung Kaderanwärterausbildung) System umwandeln“ (Mem bzw. Bild 4 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Abbildung von Bundesministerin XXXX , die jemandem ihr Mobiltelefon zeigt (Gesicht des Betrachters ist ebenfalls eine Bildmontage) mit der Überschrift: „Wenn die Oma dir Fotos von Verwandten am Handy zeigt und auf einmal ein Nacktfoto vom Opa auftaucht“ versehen mit dem Kommentar: „Do willst nach der Ausmusterung auf 7-26 Bier gehen, steht die Unnötige an da Bar & zeigt da Bülda auf ihrn Handy…“ Dazu die Hashtags: #dieunnötige, #beidlgate #daziehtsdirdiefaltenausdemsack (Mem bzw. Bild 10 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Abbildung von Bundesministerin römisch 40 , die jemandem ihr Mobiltelefon zeigt (Gesicht des Betrachters ist ebenfalls eine Bildmontage) mit der Überschrift: „Wenn die Oma dir Fotos von Verwandten am Handy zeigt und auf einmal ein Nacktfoto vom Opa auftaucht“ versehen mit dem Kommentar: „Do willst nach der Ausmusterung auf 7-26 Bier gehen, steht die Unnötige an da Bar & zeigt da Bülda auf ihrn Handy…“ Dazu die Hashtags: #dieunnötige, #beidlgate #daziehtsdirdiefaltenausdemsack (Mem bzw. Bild 10 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Abbildung von Bundesministerin XXXX mit der Aussage: „Niemand will mehr zur Armee!“ Dazu ein weiteres Bild von Bundesministerin XXXX mit der Karikatur „spongebob“ mit erhobenem Zeigefinger und dem Kommentar: „Niemand will mehr zur österreichischen Armee“. „Dank Attraktivierung des Grundwehrdienstes & der Heranziehung von Teiltauglichen sind solche Probleme schon Geschichte! Sie glauben, dass ist eine wahre Geschichte? Ich muss Sie leider enttäuschen! Es IST die wahre Geschichte!“ (Mem bzw. Bild 9 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Abbildung von Bundesministerin römisch 40 mit der Aussage: „Niemand will mehr zur Armee!“ Dazu ein weiteres Bild von Bundesministerin römisch 40 mit der Karikatur „spongebob“ mit erhobenem Zeigefinger und dem Kommentar: „Niemand will mehr zur österreichischen Armee“. „Dank Attraktivierung des Grundwehrdienstes & der Heranziehung von Teiltauglichen sind solche Probleme schon Geschichte! Sie glauben, dass ist eine wahre Geschichte? Ich muss Sie leider enttäuschen! Es IST die wahre Geschichte!“ (Mem bzw. Bild 9 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Bildmontage einer Urkunde gehalten von Bundesministerin XXXX und dem (damaligen) Chef des Generalstabes General XXXX mit der Aufschrift: XXXX ist so ziemlich der größte Huen im Heer, aber bei den Memes lach ma uns regelmäßig den Arsch weg! und dem Kommentar: „Da XXXX & die XXXX sind heut im XXXX Führungshauptquartier vorbei paradiert & haben einen großen Zapfen gestreichelt – oder so (Meinen leider nicht!) Egal, hab a schönes Gedenktaferl bekommen für besondere Feigheit vor dem Feinde! Voll nice die Zwei“ (Mem bzw. Bild 8 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Bildmontage einer Urkunde gehalten von Bundesministerin römisch 40 und dem (damaligen) Chef des Generalstabes General römisch 40 mit der Aufschrift: römisch 40 ist so ziemlich der größte Huen im Heer, aber bei den Memes lach ma uns regelmäßig den Arsch weg! und dem Kommentar: „Da römisch 40 & die römisch 40 sind heut im römisch 40 Führungshauptquartier vorbei paradiert & haben einen großen Zapfen gestreichelt – oder so (Meinen leider nicht!) Egal, hab a schönes Gedenktaferl bekommen für besondere Feigheit vor dem Feinde! Voll nice die Zwei“ (Mem bzw. Bild 8 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Bildmontage von Bundesministerin XXXX vor einem leeren Regal. Durch eine Sprechblase wird ihr die Aussage „Hier sehen Sie wie viel Ahnung ich von der Landesverteidigung habe & wie viel mich die Meinung anderer interessiert!“ Hinzugefügt ist zudem die Abbildung einer Karikatur mit ÖBH-Feldkappe und der Aussage „Braucht nit amol hinschauen, was i schon, das a Schas ausakummt!“ (Mem bzw. Bild 7 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Bildmontage von Bundesministerin römisch 40 vor einem leeren Regal. Durch eine Sprechblase wird ihr die Aussage „Hier sehen Sie wie viel Ahnung ich von der Landesverteidigung habe & wie viel mich die Meinung anderer interessiert!“ Hinzugefügt ist zudem die Abbildung einer Karikatur mit ÖBH-Feldkappe und der Aussage „Braucht nit amol hinschauen, was i schon, das a Schas ausakummt!“ (Mem bzw. Bild 7 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Bildmontage von Bundesministerin XXXX vor einem leeren Regal und der Überschrift: „Wenn dir deinen Ministerposten nach deinem KÖNNEN aussuchen dürftest….“ und dem Kommentar: „Na, macht se eh guat, die XXXX ! Nix was da XXXX nit a geschafft hätt!? Zum Glück hab ja a Pionierin auf dem Gebiet (eigene Aussage) anstelle eines Vollprofis, der die Situation erbarmungslos aufgezeigt hat wie sie ist: BE SCHISS EN!“ unter Hinzufügung eines sog. Hashtags „#quotenministerin“ (Mem bzw. Bild 6 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses).
- römisch 40 : Bildmontage von Bundesministerin römisch 40 vor einem leeren Regal und der Überschrift: „Wenn dir deinen Ministerposten nach deinem KÖNNEN aussuchen dürftest….“ und dem Kommentar: „Na, macht se eh guat, die römisch 40 ! Nix was da römisch 40 nit a geschafft hätt!? Zum Glück hab ja a Pionierin auf dem Gebiet (eigene Aussage) anstelle eines Vollprofis, der die Situation erbarmungslos aufgezeigt hat wie sie ist: BE SCHISS EN!“ unter Hinzufügung eines sog. Hashtags „#quotenministerin“ (Mem bzw. Bild 6 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses).
- XXXX : Bildmontage des Gesichets von Bundesministerin XXXX auf einer kaiserlichen Uniform und mit dem Kommentar: „ XXXX . Erste Ihres Namens, Königin der Analen, der GWD’s & der ersten Unteroffiziere. Herrin über die neun Königslande § Hämorrhoidein des Reiches.“ (Mem bzw. Bild 3 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Bildmontage des Gesichets von Bundesministerin römisch 40 auf einer kaiserlichen Uniform und mit dem Kommentar: „ römisch 40 . Erste Ihres Namens, Königin der Analen, der GWD’s & der ersten Unteroffiziere. Herrin über die neun Königslande Paragraph Hämorrhoidein des Reiches.“ (Mem bzw. Bild 3 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Bezeichnung der Bundesministerin XXXX als „Chefchen m/w/d“ (Mem bzw. Bild 5 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- römisch 40 : Bezeichnung der Bundesministerin römisch 40 als „Chefchen m/w/d“ (Mem bzw. Bild 5 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses),
- XXXX : Bildmontage eines GWD (Anmerkung: Grundwehrdiener) auf einem männlichen Geschlechtsorgan. Dazu kommentiert: „Mussten zuerst mal paar haarlose Eier finden… Damits dem Herrn Rekruten seinem Gesicht gerecht wird…“ (Mem bzw. Bild 1 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses).
- römisch 40 : Bildmontage eines GWD (Anmerkung: Grundwehrdiener) auf einem männlichen Geschlechtsorgan. Dazu kommentiert: „Mussten zuerst mal paar haarlose Eier finden… Damits dem Herrn Rekruten seinem Gesicht gerecht wird…“ (Mem bzw. Bild 1 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses). Wann das Posting mit der Bezeichnung eines Grundwehrdieners als „Volldillo“ und Bildmontage eines Barettabzeichens mit der Aufschrift „Volldillo“ (Mem bzw. Bild 2 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses) veröffentlicht wurde, konnte nicht eruiert werden. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist XXXX . Dass er sich von XXXX bis XXXX in Krankenstand befand und seitdem wieder Dienst versieht, ist dem Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen XXXX . Ebenso ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass im gegenständlichen Verfahren von ihm keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden.Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist römisch 40 . Dass er sich von römisch 40 bis römisch 40 in Krankenstand befand und seitdem wieder Dienst versieht, ist dem Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen römisch 40 . Ebenso ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass im gegenständlichen Verfahren von ihm keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die Feststellungen zur seitens XXXX gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX , der Teil des Akteninhalts ist XXXX . Die Feststellungen zur seitens römisch 40 gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 , der Teil des Akteninhalts ist römisch 40 . Die Feststellungen zur Ermittlungsanordnung seitens der StA Klagenfurt, zur Mitteilung von der Einstellung des Strafverfahrens, zur Aktenübermittlung seitens der StA Klagenfurt an die Disziplinarbehörde, zur Einleitung des Kommandantenverfahrens durch diese, zur Disziplinaranzeige, zur Einleitung des Senatsverfahrens seitens der belangten Behörde sowie zur dagegen eingebrachten Beschwerde beruhen auf den jeweiligen Aktenbestandteilen XXXX . Die Feststellungen zur Ermittlungsanordnung seitens der StA Klagenfurt, zur Mitteilung von der Einstellung des Strafverfahrens, zur Aktenübermittlung seitens der StA Klagenfurt an die Disziplinarbehörde, zur Einleitung des Kommandantenverfahrens durch diese, zur Disziplinaranzeige, zur Einleitung des Senatsverfahrens seitens der belangten Behörde sowie zur dagegen eingebrachten Beschwerde beruhen auf den jeweiligen Aktenbestandteilen römisch 40 . Die Feststellungen, dass die zuständige Disziplinarbehörde von den gegenständlichen Sachverhalten am XXXX Kenntnis erlangt hatte, beruhen auf der Übermittlung der belangten Behörde bzw. der Disziplinarbehörde vom XXXX , in welcher die Beauftragung der Disziplinarbehörde seitens der DiszBW zu ersehen ist und weswegen in Folge Akteneinsicht bei der StA Klagenfurt begehrt wurde XXXX .Die Feststellungen, dass die zuständige Disziplinarbehörde von den gegenständlichen Sachverhalten am römisch 40 Kenntnis erlangt hatte, beruhen auf der Übermittlung der belangten Behörde bzw. der Disziplinarbehörde vom römisch 40 , in welcher die Beauftragung der Disziplinarbehörde seitens der DiszBW zu ersehen ist und weswegen in Folge Akteneinsicht bei der StA Klagenfurt begehrt wurde römisch 40 . Dass der angefochtene Beschluss im Umlaufweg gefasst wurde und die Senatsmitglieder dazu jeweils ihre Zustimmung erteilt haben, ergibt sich aus dem Kopf des Beschlusses in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden E-Mails der Senatsmitglieder XXXX .Dass der angefochtene Beschluss im Umlaufweg gefasst wurde und die Senatsmitglieder dazu jeweils ihre Zustimmung erteilt haben, ergibt sich aus dem Kopf des Beschlusses in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden E-Mails der Senatsmitglieder römisch 40 . Die Feststellungen zur Verifikation der genannten Instagram-Seite auf den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Vorlagen der belangten Behörde und der Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX und aus seinen Angaben in seiner Vernehmung am XXXX . Die Feststellungen zur Verifikation der genannten Instagram-Seite auf den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Vorlagen der belangten Behörde und der Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 und aus seinen Angaben in seiner Vernehmung am römisch 40 . Die Feststellungen zum Betreiben der genannten Instagram-Seite seit XXXX fußen auf der ZASP-Abfrage vom XXXX und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern lediglich behauptet, die Seite werde auch von XXXX bzw. XXXX weiteren Personen betrieben XXXX .Die Feststellungen zum Betreiben der genannten Instagram-Seite seit römisch 40 fußen auf der ZASP-Abfrage vom römisch 40 und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern lediglich behauptet, die Seite werde auch von römisch 40 bzw. römisch 40 weiteren Personen betrieben römisch 40 . Die Daten, an welchen die genannten (Re-)Postings veröffentlicht und spurengesichert wurden, ergeben sich aus den Vorlagen der belangten Behörde und der Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers vom XXXX . Nicht eruiert werden konnte, wann das Posting mit der Bezeichnung eines Grundwehrdieners als „Volldillo“ und Bildmontage eines Barettabzeichens mit der Aufschrift „Volldillo“ (Mem bzw. Bild 2 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses) veröffentlicht wurde.Die Daten, an welchen die genannten (Re-)Postings veröffentlicht und spurengesichert wurden, ergeben sich aus den Vorlagen der belangten Behörde und der Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers vom römisch 40 . Nicht eruiert werden konnte, wann das Posting mit der Bezeichnung eines Grundwehrdieners als „Volldillo“ und Bildmontage eines Barettabzeichens mit der Aufschrift „Volldillo“ (Mem bzw. Bild 2 der Auflistung des Einleitungsbeschlusses) veröffentlicht wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idgF lauten wie folgt: „ANWENDUNGSBEREICH § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet. […] Allgemeine Dienstpflichten § 43. […]Paragraph 43, […]
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […] Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. […] Disziplinarrecht § 152d. Die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.“Paragraph 152 d, Die Paragraphen 91, Absatz eins, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.“ 3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) idgF lauten wie folgt: „Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
- gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen. […] Verjährung § 3.
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3,
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
- innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
- innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2)Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
(3)[…]
(4)Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
(4)Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt […] 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder […] wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist. […] Disziplinarbehörden § 11.
(1)Disziplinarbehörden sindParagraph 11,
(1)Disziplinarbehörden sind 1. die Disziplinarkommandanten
- a)als Einheitskommandanten und
- b)als Disziplinarvorgesetzte und 2. die Bundesdisziplinarbehörde. […] Verfahrensarten § 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen alsParagraph 21, Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als 1. Kommandantenverfahren oder 2. Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren). Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Ziffer eins und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz. […] Dienstenthebung Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer § 40.
(1)Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofernParagraph 40,
(1)Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
- […]
- das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2)[…]
(3)Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird. […] Kommandantenverfahren […] Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. […] Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62. […]Paragraph 62, […]
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen. […] Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren) Disziplinaranzeige § 68.
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer PflichtverletzungParagraph 68,
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
- eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
- eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln. […] Einleitung des Verfahrens §
- Paragraph 72, […]
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
- sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat,
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,,
- sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.[…]
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten., […] Mitwirkung fachkundiger Laienrichter § 75.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
- gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
- gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.Paragraph 75,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden,
- gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und,
- gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat. Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden. […]“ 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WehrG 2001) idgF lauten wie folgt: „Geltung bestimmter Vorschriften § 46.
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 46,
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2)Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
- Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und
- Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, und
- Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen. Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.“Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Ziffer eins, nur insoweit zu, als das Organ nach Ziffer 2, an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.“ 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) idgF lauten wie folgt: „Allgemeine Grundsätze §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […] Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45,
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ 3.2.
- Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich ausschließlich auf Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheids bezog, nachdem dies im Zuge eines Verbesserungsauftrages klargestellt wurde. Im Übrigen war der Einleitungsbescheid folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht verfahrensgegenständlich.Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich ausschließlich auf Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheids bezog, nachdem dies im Zuge eines Verbesserungsauftrages klargestellt wurde. Im Übrigen war der Einleitungsbescheid folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht verfahrensgegenständlich. In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Einleitungsbeschluss sei nicht hinreichend bestimmt und nicht durch eine rechtskonforme Willensbildung des Senates der belangten Behörde zustande gekommen, die gegenständlichen (Re-)Postings seien von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK gedeckt und nicht dazu geeignet, einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu begründen, § 72 Abs. 2 Z 1 HDG sei verfassungswidrig und dem Beschwerdeführer sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Einleitungsbeschluss sei nicht hinreichend bestimmt und nicht durch eine rechtskonforme Willensbildung des Senates der belangten Behörde zustande gekommen, die gegenständlichen (Re-)Postings seien von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK gedeckt und nicht dazu geeignet, einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu begründen, Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG sei verfassungswidrig und dem Beschwerdeführer sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Wie in weiterer Folge ausgeführt werden wird, verkannte der Beschwerdeführer allerdings die Rechtslage: 3.2.5.
- Grundsatzjudikatur zum Einleitungsbeschluss: Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 427 f mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (§ 87 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, vgl. auch § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), Feststellungen zu treffen (VwGH 25.06.2005, 2004/09/0011).Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 427 f mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, vergleiche auch Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979), Feststellungen zu treffen (VwGH 25.06.2005, 2004/09/0011). Da § 62 Abs. 3 HDG 2014 und § 118 Abs. 1 BDG 1979 dieselben Tatbestände normieren, ist auf die diesbezügliche Judikatur zu verweisen: Da Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 und Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 dieselben Tatbestände normieren, ist auf die diesbezügliche Judikatur zu verweisen: Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, ist die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung an den Vorgaben des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 zu messen (VwGH 09.03.2022, Ra 2021/09/0271; vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, VwSlg. 19038 A/2015; 13.12.2016, Ra 2016/09/0102; 19.7.2021, Ra 2021/09/0164).Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, ist die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung an den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 zu messen (VwGH 09.03.2022, Ra 2021/09/0271; vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, VwSlg. 19038 A/2015; 13.12.2016, Ra 2016/09/0102; 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). 3.2.5.
- Zum Einstellungsgrund der Verjährung nach §§ 62 Abs. 3 Z 3 iVm 3 HDG 2014:3.2.5.
- Zum Einstellungsgrund der Verjährung nach Paragraphen 62, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit 3 HDG 2014: Durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens wird die Verjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 gewahrt, wenn dieses Verfahren in Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige
§ 62Abs.
4 HDG 2014 ex lege als eingestellt gilt, weil von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und deshalb das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht vorliegt ([vgl. VwGH 24.1.2008, 2005/09/0105] VwGH 26.03.2021, Ra 2021/09/0040).Durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens wird die Verjährungsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 gewahrt, wenn dieses Verfahren in Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige
Paragraph 62, Absatz 4, HDG 2014 ex lege als eingestellt gilt, weil von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und deshalb das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht vorliegt ([vgl. VwGH 24.1.2008, 2005/09/0105] VwGH 26.03.2021, Ra 2021/09/0040). Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen (vgl. E
- April 1989, 88/09/0004; E
- November 2002, 2001/09/0008; E
- September 2005, 2004/09/0034). Im Revisionsfall war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen. Diese kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden ([vgl. E
- November 2002, 2001/09/0008] VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen vergleiche E
- April 1989, 88/09/0004; E
- November 2002, 2001/09/0008; E
- September 2005, 2004/09/0034). Im Revisionsfall war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen. Diese kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden ([vgl. E
- November 2002, 2001/09/0008] VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050). Ein Einleitungsbeschluss ist
§ 72Abs.
2 Z 2 HDG 2014 nur zu erlassen, wenn nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und kein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 HDG 2014 vorliegt. Ein solcher Einstellungsgrund ist etwa
§ 62Abs.
3 Z 3 HDG 2014 das Vorliegen von Umständen, die die Verfolgung ausschließen. Ein derartiger, die Verfolgung ausschließender Umstand ist beispielsweise der Ablauf der Verjährungsfristen
§ 3HDG 2014.
Die Einhaltung dieser Fristen ist folglich amtswegig zu prüfen.Ein Einleitungsbeschluss ist
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 nur zu erlassen, wenn nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und kein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 vorliegt. Ein solcher Einstellungsgrund ist etwa
Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 3, HDG 2014 das Vorliegen von Umständen, die die Verfolgung ausschließen. Ein derartiger, die Verfolgung ausschließender Umstand ist beispielsweise der Ablauf der Verjährungsfristen
Paragraph 3, HDG
- Die Einhaltung dieser Fristen ist folglich amtswegig zu prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte die zuständige Disziplinarbehörde am XXXX von den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen Kenntnis erlangt. Das Kommandantenverfahren wurde spätestens mit Schreiben vom XXXX eingeleitet, sodass das Verfahren, wie in § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 vorgesehen, fristgerecht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. In dieser Hinsicht ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach diese Frist auch gewahrt bleibt, wenn in weiterer Folge ein Senatsverfahren eingeleitet wird. Im gegenständlichen Fall hatte die zuständige Disziplinarbehörde am römisch 40 von den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen Kenntnis erlangt. Das Kommandantenverfahren wurde spätestens mit Schreiben vom römisch 40 eingeleitet, sodass das Verfahren, wie in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 vorgesehen, fristgerecht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. In dieser Hinsicht ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach diese Frist auch gewahrt bleibt, wenn in weiterer Folge ein Senatsverfahren eingeleitet wird. Auch die in § 3 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 normierte Frist wurde gewahrt, da die genannte Instagram-Seite am XXXX registriert wurde bzw. seitdem betrieben wird und die verfahrensgegenständlichen (Re-)Postings konkret am XXXX und XXXX und somit jedenfalls weniger als drei Jahre vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens auf dieser Instagram-Seite veröffentlicht wurden. Einzig die Veröffentlichung des (Re-)Postings mit der Bezeichnung eines Grundwehrdieners als „Volldillo“ und Bildmontage eines Barettabzeichens mit der Aufschrift „Volldillo“ (Mem bzw. Bild 2 in der Auflistung des Einleitungsbeschlusses) konnte nicht eruiert werden, was jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht weiter von Relevanz ist.Auch die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 normierte Frist wurde gewahrt, da die genannte Instagram-Seite am römisch 40 registriert wurde bzw. seitdem betrieben wird und die verfahrensgegenständlichen (Re-)Postings konkret am römisch 40 und römisch 40 und somit jedenfalls weniger als drei Jahre vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens auf dieser Instagram-Seite veröffentlicht wurden. Einzig die Veröffentlichung des (Re-)Postings mit der Bezeichnung eines Grundwehrdieners als „Volldillo“ und Bildmontage eines Barettabzeichens mit der Aufschrift „Volldillo“ (Mem bzw. Bild 2 in der Auflistung des Einleitungsbeschlusses) konnte nicht eruiert werden, was jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht weiter von Relevanz ist. Es konnte folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine der Verjährungsfristen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 HDG 2014 abgelaufen war.Es konnte folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine der Verjährungsfristen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 HDG 2014 abgelaufen war. 3.2.5.
- Zum Einstellungsgrund des Ausschlusses der Strafbarkeit nach § 62 Abs. 3 Z 1
- Variante HDG 2014:3.2.5.
- Zum Einstellungsgrund des Ausschlusses der Strafbarkeit nach Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins,
- Variante HDG 2014: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff, sowie das E vom
- Februar 2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110; Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zurechnungsfähigkeit hat die Disziplinarbehörde
dem nach § 74 LDG anwendbaren § 45 Abs 2 AVG nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen (VwGH 18.10.1989, 89/09/0023; Hinweis E 6.12.1972, 1239/72).Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zurechnungsfähigkeit hat die Disziplinarbehörde
dem nach Paragraph 74, LDG anwendbaren Paragraph 45, Absatz 2, AVG nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen (VwGH 18.10.1989, 89/09/0023; Hinweis E 6.12.1972, 1239/72). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er der Verhandlung folgen könne, zu Protokoll, er würde unter einer Long-Covid-Erkrankung und damit einhergehend unter Migräneattacken leiden. Und zu einer weiteren Frage des Bundesverwaltungsgerichtes vermeinte er, einer Bescheinigung vom Sanitätszentrum Graz (Ergänzung: des Bundesheeres) könne entnommen werden, dass er die letzten drei Jahre hart gekämpft habe, gesellschaftlich wieder zurückzukehren. Der Beschwerdeführer elaborierte in der Verhandlung weiter aus, er habe Sachen vergessen und, wenn er sich zehn Minuten unterhalten würde, wären 80% (erg.: des Gesprächsinhaltes) für ihn verloren, wenn er sich nichts aufschreibe, und spielte damit möglicher Weise auf den Ausschluss seiner Strafbarkeit an. Zu dieser Argumentation ist (jedoch) anzumerken, dass der seit spätestens XXXX – und somit seit fünfzehn Monaten - rechtlich vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bislang keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hatte - auch nicht die von ihm erwähnte Bescheinigung des Sanitätszentrums Graz, sodass im Verfahrensstadium der Einleitung mangels gegenteiligen Beweises seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen war, dass seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zur Zeit der Dienstpflichtverletzungen jedenfalls nicht zur Gänze ausgeschlossen war.Zu dieser Argumentation ist (jedoch) anzumerken, dass der seit spätestens römisch 40 – und somit seit fünfzehn Monaten - rechtlich vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bislang keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hatte - auch nicht die von ihm erwähnte Bescheinigung des Sanitätszentrums Graz, sodass im Verfahrensstadium der Einleitung mangels gegenteiligen Beweises seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen war, dass seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zur Zeit der Dienstpflichtverletzungen jedenfalls nicht zur Gänze ausgeschlossen war. 3.2.5.4. Zu den (weiteren) Einstellungsgründen nach § 62 Abs. 3 HDG 2014:3.2.5.4. Zu den (weiteren) Einstellungsgründen nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014: Wie oben bereits zur Verjährung ausgeführt, ist ein Einleitungsbeschluss ist
§ 72Abs.
2 Z 2 HDG 2014 nur zu erlassen, wenn nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und kein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 HDG 2014 vorliegt.Wie oben bereits zur Verjährung ausgeführt, ist ein Einleitungsbeschluss ist
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 nur zu erlassen, wenn nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und kein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 vorliegt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht ausreichend geklärt worden, sein Verhalten sei von Art. 10 EMRK gedeckt und, da es sich um bloße Re-Postings handle, könne kein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht ausreichend geklärt worden, sein Verhalten sei von Artikel 10, EMRK gedeckt und, da es sich um bloße Re-Postings handle, könne kein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen. Diesem Vorbringen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Einstellungsgründe nach § 62 Abs. 3 Z 1
- und
- Variante und Z 2 HDG 2014 behauptete.Diesem Vorbringen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Einstellungsgründe nach Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins,
- und
- Variante und Ziffer 2, HDG 2014 behauptete. Wie der zitierten Grundsatzjudikatur zum Einleitungsbeschluss jedoch zu entnehmen ist, genügt ein hinreichender Verdacht der Begehung einer konkreten Dienstpflichtverletzung aufgrund einer Disziplinaranzeige für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt muss noch nicht feststehen, ob diese Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen wurde – dies wird im materiell-inhaltlichen Verfahren zu klären sein. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vermeinte, der Einleitungsbeschluss sei rechtswidrig, da nicht feststehe, dass er selbst die darin bezeichneten Re-Postings veröffentlicht hatte, war folglich unzutreffend und gestand er aus eigenem in der Beschwerdeverhandlung auch ein, dass er den Verdacht im gegenwärtigen Stadium nicht ausräumen könne. Und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer selbst nicht abstritt, Zugriff auf den genannten Instagram-Account zu haben und in der ZASP-Abfrage als Betreiber der Seite aufzuscheinen bzw. er vor allem vor dem Bundesverwaltungsgericht zugab, das Passwort für den Account an andere Personen weitergegeben zu haben, war jedenfalls ein hinreichender Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gegeben, dem die belangte Behörde im eingeleiteten Ermittlungsverfahren nachzugehen haben wird. Sein Vorbringen, die Re-Postings seien von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK gedeckt, vermochte ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses aufzuzeigen, da der zitierten Rechtsprechung des VwGH auch zu entnehmen ist, dass die rechtliche Würdigung des dem Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Verhaltens ebenfalls noch nicht feststehen muss und der abschließenden Entscheidung vorbehalten ist. Sein Vorbringen, die Re-Postings seien von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK gedeckt, vermochte ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses aufzuzeigen, da der zitierten Rechtsprechung des VwGH auch zu entnehmen ist, dass die rechtliche Würdigung des dem Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Verhaltens ebenfalls noch nicht feststehen muss und der abschließenden Entscheidung vorbehalten ist. Zudem war der belangten Behörde darin beizupflichten, dass Art. 10 EMRK nicht jegliche Meinungsäußerung schützt, sodass sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergab, dass die ersten beiden Tatbestände des § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 oder jener des § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 nicht vorlagen.Zudem war der belangten Behörde darin beizupflichten, dass Artikel 10, EMRK nicht jegliche Meinungsäußerung schützt, sodass sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergab, dass die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 oder jener des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG 2014 nicht vorlagen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wohl iSd § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014, bloße Re-Postings könnten keinen Verstoß