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{'item': 'L518 2144076-1'}

Obsah (13)§§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 133§ 3§ 8§§ 54§ 69§ 32§ 60Artikel 80Artikel 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.06.2024 GeschäftszahlL518 2144076-1 Spruch, L518 2144069-2/16E L518 2144081-1/48E L518 2144076-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 4 Ziffer 1 FPG 2005, erlassen.

Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig ist.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4 Ziffer 1 FPG 2005, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.10.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) gemeinsam mit ihrem Gatten XXXX , geb. 15.11.1980 (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.10.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) gemeinsam mit ihrem Gatten römisch 40 , geb. 15.11.1980 (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Für den in Österreich am 14.01.2014 geborenen Sohn der BF1 und BF2, XXXX (in weiterer Folge als BF3 bezeichnet) wurde am 20.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Für den in Österreich am 14.01.2014 geborenen Sohn der BF1 und BF2, römisch 40 (in weiterer Folge als BF3 bezeichnet) wurde am 20.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die BF1 brachte wiederholt vor, aus Aserbaidschan zu stammen. Die Eltern des BF2 wären gegen die Beziehung zur BF1 gewesen, weil diese aus Aserbaidschan stamme. Wegen ihrer Volksgruppe könne sie nicht in Armenien leben, weswegen sie ausgereist wären. Zum Fluchtgrund befragt teilte die BF1 mit, dass sie mit ihrem Gatten 2009 nach Armenien zog. Das Problem wäre ihre aserbaidschanische Herkunft gewesen. So hätte sie auch ein Mann in einem Supermarkt erkannt und dies weitererzählt. So hätten die Leute in Armenien über ihre aserbaidschanische Herkunft erfahren. Die Nachbarn hätten sie deswegen sogar beschimpft und bespuckt. Der BF2 gab bekannt, dass er 2008 in Russland die BF1 kennengelernt hätte. Sie stamme aus Aserbaidschan. 2009 wären sie dann gemeinsam nach Armenien zurückgekehrt. Am Anfang wusste niemand, dass seine Frau aus Aserbaidschan stammt. Als 2012 die Bewohner erfahren hätten, dass die BF1 aus Aserbaidschan stammt, hätten die Probleme begonnen. Das Ganze hätte darin gegipfelt, dass er immer wieder auf der Straße von der Bevölkerung beschimpft, erniedrigt und geschlagen und auch mit Messern attackiert wurde. Als die BF1 schwanger wurde, hätten sie Armenien verlassen. Die BF1 gab im gesamten Verfahren und bis zum Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2023 an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. Die BF1 gab im gesamten Verfahren und bis zum Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2023 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. I.
  3. Am 22.07.2016 langte die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich gemischtethnischen Paaren und Schutzfähigkeit ein. Vom Verbindungsbeamten wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die gesamten Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Die BF wurden am 19.09.2016 abermals dazu einvernommen. Wahrheitswidrig gaben sie bekannt, dass in Armenien keine Aserbaidschaner wohnen die Mischehen eingegangen sind. Das wären Aserbaidschaner armenischer Herkunft, deswegen bekommen sie auch die armenische Staatsbürgerschaft. Es ist klar, dass es offiziell alles so stehe, man könne die Wahrheit gar nicht schreiben. Zudem wollten die BF die Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit von Armenien erst gar nicht hören. Sie teilten dazu mit, dass alles nur auf dem Papier stehe, es in Wirklichkeit aber alles ganz anders sei.römisch eins.
  4. Am 22.07.2016 langte die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich gemischtethnischen Paaren und Schutzfähigkeit ein. Vom Verbindungsbeamten wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die gesamten Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Die BF wurden am 19.09.2016 abermals dazu einvernommen. Wahrheitswidrig gaben sie bekannt, dass in Armenien keine Aserbaidschaner wohnen die Mischehen eingegangen sind. Das wären Aserbaidschaner armenischer Herkunft, deswegen bekommen sie auch die armenische Staatsbürgerschaft. Es ist klar, dass es offiziell alles so stehe, man könne die Wahrheit gar nicht schreiben. Zudem wollten die BF die Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit von Armenien erst gar nicht hören. Sie teilten dazu mit, dass alles nur auf dem Papier stehe, es in Wirklichkeit aber alles ganz anders sei. I.
  5. Die Anträge der BF1, ihres Gatten und des gemeinsamen Sohnes auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 09.12.20216

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von den BF angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. römisch eins.3. Die Anträge der BF1, ihres Gatten und des gemeinsamen Sohnes auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 09.12.20216

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von den BF angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das vage und oberflächliche Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft. Das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten nicht getätigt werden. I.

  1. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Die BF hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der BF sei aufgrund zweier Aspekte, nämlich einer unrechtmäßig erfolgten Anfrage an die Staatendokumentation, welche gezielt unter Verwendung der Identität in Armenien erfolgt sei und der aktenwidrigen Feststellung, dass korrupte Handlungen von Polizisten jedenfalls in Polizeiakten dokumentiert sein müssten, als unglaubwürdig beurteilt worden. Vater und Bruder des Gatten der BF hätten bei dem Anruf durch einen angeblichen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheitsbehörde Armeniens aus Angst und vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien unwahre Angaben gemacht. römisch eins.
  2. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Die BF hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der BF sei aufgrund zweier Aspekte, nämlich einer unrechtmäßig erfolgten Anfrage an die Staatendokumentation, welche gezielt unter Verwendung der Identität in Armenien erfolgt sei und der aktenwidrigen Feststellung, dass korrupte Handlungen von Polizisten jedenfalls in Polizeiakten dokumentiert sein müssten, als unglaubwürdig beurteilt worden. Vater und Bruder des Gatten der BF hätten bei dem Anruf durch einen angeblichen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheitsbehörde Armeniens aus Angst und vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien unwahre Angaben gemacht. I.
  3. Am 25.05.2020 langte eine Stellungnahme der BF ein. Nach Wiederholung des Vorbringens wurde nun ausgeführt, dass die BF1 staatenlos sei. Damit sei auch der BF3, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen sei, staatenlos. Sie habe lediglich Papiere von der ehemaligen UDSSR gehabt, welche nach dem Tod der Großmutter in Russland verloren gegangen wären. Sie hätte nie Papiere von Aserbaidschan gehabt, vielmehr habe sie in Armenien mit falscher Identität bzw. gefälschten armenischen Reisepass gelebt. Der BF2 würde das Medikament, welches er in Österreich wegen seiner Morbus Bechterev Erkrankung erhalte (Simponi 50 cubcotan, Kosten in Österreich € 1060) in Armenien nicht erhalten. Ein Absetzen des Medikaments würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und bedinge die Verabreichung eine engmaschige, ärztliche Kontrolle. Zudem werde das Immunsystem durch das Medikament geschwächt und würden in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Corona Virus fehlen.römisch eins.
  4. Am 25.05.2020 langte eine Stellungnahme der BF ein. Nach Wiederholung des Vorbringens wurde nun ausgeführt, dass die BF1 staatenlos sei. Damit sei auch der BF3, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen sei, staatenlos. Sie habe lediglich Papiere von der ehemaligen UDSSR gehabt, welche nach dem Tod der Großmutter in Russland verloren gegangen wären. Sie hätte nie Papiere von Aserbaidschan gehabt, vielmehr habe sie in Armenien mit falscher Identität bzw. gefälschten armenischen Reisepass gelebt. Der BF2 würde das Medikament, welches er in Österreich wegen seiner Morbus Bechterev Erkrankung erhalte (Simponi 50 cubcotan, Kosten in Österreich € 1060) in Armenien nicht erhalten. Ein Absetzen des Medikaments würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und bedinge die Verabreichung eine engmaschige, ärztliche Kontrolle. Zudem werde das Immunsystem durch das Medikament geschwächt und würden in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Corona Virus fehlen. I.
  5. Am 27.05.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.
  6. Am 27.05.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Der Beschwerde der BF wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54, 55 Asyl

G 2005 wurde den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Der Beschwerde der BF wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraphen 54, 55, AsylG 2005 wurde den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass es sich bei der BF1 um eine Staatsangehörige von Aserbaidschan handelt, welche in Baku geboren wurde und als Kind mit der Großmutter nach Russland gegangen ist, wo sie legal aufhältig war bzw. einen Flüchtlingsstatus erhielt. Sie hat nach der Schule in Russland teilweise als Friseurin und im Geschäft ihrer Großmutter gearbeitet und dann als Verkäuferin gearbeitet. Sie ist Azeri und Christin. Sie spricht Russisch, Armenisch, Englisch und Deutsch. Der BF3 verfügt über eine von der BF1 abgeleitete Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan. Die Identitäten der BF1 und des BF3 wurden nicht festgestellt. Die BF1 und der BF3 sind in Armenien aufgrund der Beziehungen zum BF2 aufenthaltsberechtigt. Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF1 selbst in der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BFA ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht in Abrede stellte. Selbst in der Beschwerde wurde von ihr lediglich als „Aserbaidschanerin“ gesprochen und erfolgten auch in der Urkundenvorlage 2017 keinerlei Ausführungen dazu, dass Zweifel an der Staatsangehörigkeit der BF1 sowie des BF3 bestünden. Erstmalig in der Stellungnahme vom 25.05.2020 wurde dann behauptet, dass die BF1 und der BF3 staatenlos wären. Dennoch wurde auch in dieser Stellungnahme nicht bestritten, dass die BF1 in der UDSSR, Baku, späteres Aserbaidschan geboren wurde. Weiters wurde ausgeführt Im gegenständlichen Fall findet die nunmehrige Behauptung, die BF1 wäre staatenlos, nirgendwo ihre Bestätigung. Die BF1 behauptet wiederholt und gleichlautend die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zu führen, was auch im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ihre Deckung findet und wurde diese auch vom BFA im Bescheid festgestellt. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen Umstand, dass sich an der Staatsbürgerschaft der BF1 bzw. BF3 etwas geändert hätte. Die BF1 bzw. deren Vertretung erstattet in diesem Punkt ihr Vorbringen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bzw. in der Hoffnung von Vorteilen in fremdenrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren offensichtlich situationselastisch und nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang stehend. Weiters sieht der Artikel 11 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrechts vor, dass eine Person in den folgenden Fällen die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erhalten soll: wenn eine Person auf dem aserbaidschanischen Staatsgebiet oder von einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen geboren wurde, wenn einer Person die Staatsbürgerschaft anerkannt wurde, wenn es in internationalen Verträgen der Republik Aserbaidschan vorgesehen ist und wenn es andere Gründe gibt, die dieses Gesetz vorsieht. Artikel 12 lautet: Ein Kind staatenloser Personen, das auf dem Territorium Aserbaidschans geboren wurde, soll aserbaidschanischer Staatsangehöriger werden. Es war deswegen festzustellen, dass

aktuellem, der Entscheidung zugrunde gelegten Bericht der Staatendokumentation zu Aserbaidschan Kinder die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern erhalten. Somit hat die BF1 die Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Geburt in Aserbaidschan (Baku) und der Abstammung ihres Vaters erhalten. Der BF3 hat damit – abgeleitet von der Mutter – jedenfalls auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht schöpfte dabei sämtliche, ihm zumutbaren Recherchemöglichkeiten, welche in Bezug auf Asylwerber zur Verfügung stehen, aus und wäre zur weitergehenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf die Mitwirkung der BF selbstverständlich angewiesen gewesen. Sehr wohl war allerdings für das ho. Gericht erkennbar, dass die volljährigen BF aufgrund ihrer uneinheitlichen und äußerst dürftigen Angaben, die wahre Identität der BF1 und in weiterer Folge des BF3 zu verschleiern suchten. Diese Sichtweise ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die BF keinerlei glaubhafte Anstrengungen unternommen haben, zu Beweismittel zu gelangen. Beispielsweise durch das Aufsuchen der jeweiligen Vertretungsbehörden der behaupteten Herkunftsstaaten, durch die Kontaktaufnahme mit Nachbarn/ Freunden oder den Verwandten, welche die Angaben der BF belegen könnten. Auch vom BF2 wurde nichts Gegenteiliges bekanntgegeben und teilte er wider besseren Wissens nicht mit, dass die BF1 und der BF3 keine Staatsangehörige von Aserbaidschan wären. Dies zeigt, dass der BF2 sichtlich gewillt ist, in diesem Punkt durch Schweigen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bewusst zu verschleiern. Zu den vorgetragenen Fluchtgründen bzw. Rückkehrhindernissen hielt das ho. Gericht zusammenfassend fest, dass diesen in Ermangelung einheitlicher, detaillierter und nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. I.

  1. Der BF1 wurde erstmals am 28.05.2021 von der BH XXXX eine Rot-Weiß-Rot - Karte (plus), gültig bis 28.05.2022 mit dem Datensatz Leyla ASKEROVA, am 07.04.1982 in Baku geb., aserbaidschanische Staatsbürgerin, ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge am 23.05.2022 und am 30.05.2023, gültig bis 30.05.2026, verlängert. römisch eins.
  2. Der BF1 wurde erstmals am 28.05.2021 von der BH römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot - Karte (plus), gültig bis 28.05.2022 mit dem Datensatz Leyla ASKEROVA, am 07.04.1982 in Baku geb., aserbaidschanische Staatsbürgerin, ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge am 23.05.2022 und am 30.05.2023, gültig bis 30.05.2026, verlängert. Die Rot-Weiß-Rot Karte plus des BF2 und des BF3 wurden ebenfalls von der BH XXXX letztmals am 30.05.2023 verlängert uns sind bis 30.05.2026 gültig.Die Rot-Weiß-Rot Karte plus des BF2 und des BF3 wurden ebenfalls von der BH römisch 40 letztmals am 30.05.2023 verlängert uns sind bis 30.05.2026 gültig. I.
  3. Mit Eingabe vom 29.06.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Daten der BF1 auf XXXX , geb. XXXX armenische Staatsbürgerin, zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel (rot-weiß-rot Karte plus) mit diesem Datensatz auszustellen. Lapidar wurde eingangs begründet, dass die BF1 bisher unrichtige Angaben zu ihrer Identität preisgab. In weiterer Folge teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die BF1 als XXXX , am XXXX in XXXX , Armenien, geboren wurde. Sie wuchs bei ihren Eltern auf und besuchte in Armenien die Mittelschule. Im Jahre 2011 lernte sie den armenischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , kennen und lieben. Der BF2 erkrankte folglich an Morbus Bechterew und entschlossen sich beide deswegen, ihr Leben in Österreich fortzusetzen. Dabei wäre ihnen von den Schleppern geraten worden, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Dem BF2 wäre dies aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde nicht möglich gewesen, er hätte deswegen bei seiner tatsächlichen Identität bleiben müssen. Die BF1 kam der kriminellen Empfehlung nach und gab im vollen Bewusstsein und Kenntnis der Irreführungsabsicht die falsche Identität XXXX , geb. XXXX , bekannt. Unter dieser Identität lebte sie ausdrücklich und in betrügerischer Absicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, bis zur Übermittlung des gegenständlichen Antrages durch ihre rechtsfreundliche Vertretung. Auch war es ihr dabei vollkommen gleichgültig, dass ihr eigener Sohn mit einer vorgetäuschten Staatsangehörigkeit in Österreich verweilt. Bemerkenswert ist weiters, dass die rechtsfreundliche Vertretung beinahe schon entschuldigend ausführt, dass der BF2 lediglich aufgrund seiner Krankheit bei seiner wahren Identität bleiben musste. Die BF1 wäre jedenfalls sehr unglücklich darüber, ihre wahre Identität verschleiert zu haben. Sie hätte jedoch keinen Beweis in Händen gehabt, der ihr jetzt jedoch durch Erhalt einer Geburtsurkunde und einem Schulzeugnis im Mai 2023 möglich wäre. Zudem hätte sie auch noch eine Kopie ihres alten – armenischen – Reisepasses gefunden. Dazu bleibt festzuhalten, dass die BF1 einfach ihre wahre Identität vom ersten Tag an im Bundesgebiet bekannt geben hätte können und müssen. römisch eins.
  4. Mit Eingabe vom 29.06.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Daten der BF1 auf römisch 40 , geb. römisch 40 armenische Staatsbürgerin, zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel (rot-weiß-rot Karte plus) mit diesem Datensatz auszustellen. Lapidar wurde eingangs begründet, dass die BF1 bisher unrichtige Angaben zu ihrer Identität preisgab. In weiterer Folge teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die BF1 als römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , Armenien, geboren wurde. Sie wuchs bei ihren Eltern auf und besuchte in Armenien die Mittelschule. Im Jahre 2011 lernte sie den armenischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen und lieben. Der BF2 erkrankte folglich an Morbus Bechterew und entschlossen sich beide deswegen, ihr Leben in Österreich fortzusetzen. Dabei wäre ihnen von den Schleppern geraten worden, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Dem BF2 wäre dies aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde nicht möglich gewesen, er hätte deswegen bei seiner tatsächlichen Identität bleiben müssen. Die BF1 kam der kriminellen Empfehlung nach und gab im vollen Bewusstsein und Kenntnis der Irreführungsabsicht die falsche Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , bekannt. Unter dieser Identität lebte sie ausdrücklich und in betrügerischer Absicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, bis zur Übermittlung des gegenständlichen Antrages durch ihre rechtsfreundliche Vertretung. Auch war es ihr dabei vollkommen gleichgültig, dass ihr eigener Sohn mit einer vorgetäuschten Staatsangehörigkeit in Österreich verweilt. Bemerkenswert ist weiters, dass die rechtsfreundliche Vertretung beinahe schon entschuldigend ausführt, dass der BF2 lediglich aufgrund seiner Krankheit bei seiner wahren Identität bleiben musste. Die BF1 wäre jedenfalls sehr unglücklich darüber, ihre wahre Identität verschleiert zu haben. Sie hätte jedoch keinen Beweis in Händen gehabt, der ihr jetzt jedoch durch Erhalt einer Geburtsurkunde und einem Schulzeugnis im Mai 2023 möglich wäre. Zudem hätte sie auch noch eine Kopie ihres alten – armenischen – Reisepasses gefunden. Dazu bleibt festzuhalten, dass die BF1 einfach ihre wahre Identität vom ersten Tag an im Bundesgebiet bekannt geben hätte können und müssen. I.
  5. Mit Eingabe vom 07.07.2023 beantragte das BFA hinsichtlich der BF1 die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69AVG bzw. § 32 Vw

GVG. Es werde als vormals belangte Behörde beantragt, das Verfahren 1518 2144069, mit dem im Erkenntnis vom 08.07.2020 der Partei XXXX , geb. XXXX StA Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Umfang der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung" und der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wiederaufzunehmen. Betreffend der BF1 wurden im Anhang die Unterlagen der BH XXXX samt Schriftverkehr des RA Dr. XXXX übermittelt, aus dem hervorgeht, dass Frau XXXX sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch ihrer Nationalität sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich und bewusst falsche Angaben getätigt hat und sich somit den Aufenthaltstitel iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erschlichen hat. Laut Reisepass-Kopie handelt es sich bei der BF1 tatsächlich um XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Armenien.römisch eins.9. Mit Eingabe vom 07.07.2023 beantragte das BFA hinsichtlich der BF1 die Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG. Es werde als vormals belangte Behörde beantragt, das Verfahren 1518 2144069, mit dem im Erkenntnis vom 08.07.2020 der Partei römisch 40 , geb. römisch 40 StA Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Umfang der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung" und der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wiederaufzunehmen. Betreffend der BF1 wurden im Anhang die Unterlagen der BH römisch 40 samt Schriftverkehr des RA Dr. römisch 40 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass Frau römisch 40 sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch ihrer Nationalität sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich und bewusst falsche Angaben getätigt hat und sich somit den Aufenthaltstitel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erschlichen hat. Laut Reisepass-Kopie handelt es sich bei der BF1 tatsächlich um römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Armenien. I.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2023, L518 2144069-2/5E, L518 2144081-1/17E und L518 2144076-1/14E wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und

§§ 54, 55 Asyl

G 2005 den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde,

§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw

GVG, von Amts wegen wiederaufgenommen.römisch eins.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2023, L518 2144069-2/5E, L518 2144081-1/17E und L518 2144076-1/14E wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und

Paragraphen 54, 55, AsylG 2005 den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde,

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG, von Amts wegen wiederaufgenommen. I.

  1. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 04.10.2023 eine außerordentliche Revision erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass objektive unrichtige Angaben nicht für eine Wiederaufnahme ausreichend wären, es würde vielmehr eine Irreführungsabsicht erforderlich sein. Die BF1 hätte nicht über ihre Identität getäuscht, diese wäre immer korrekt gewesen. Auch könne vom BF2 nicht erwartet werden, dass er als Ehemann die wahre Identität preisgibt und könne auch dem BF3 das Handeln seiner Mutter diesbezüglich nicht angelastet werden. römisch eins.
  2. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 04.10.2023 eine außerordentliche Revision erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass objektive unrichtige Angaben nicht für eine Wiederaufnahme ausreichend wären, es würde vielmehr eine Irreführungsabsicht erforderlich sein. Die BF1 hätte nicht über ihre Identität getäuscht, diese wäre immer korrekt gewesen. Auch könne vom BF2 nicht erwartet werden, dass er als Ehemann die wahre Identität preisgibt und könne auch dem BF3 das Handeln seiner Mutter diesbezüglich nicht angelastet werden. I.
  3. Mit Eingabe vom 09.10.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere Unterlagen zur Integration, zum Gesundheitszustand des BF2 und beantragte die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. römisch eins.
  4. Mit Eingabe vom 09.10.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere Unterlagen zur Integration, zum Gesundheitszustand des BF2 und beantragte die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. I.
  5. Am 09.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.
  6. Am 09.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. I.
  7. Mit Beschluss des VwGH vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 bis 0155-13 wurde die ao. Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 15.09.2023 zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision - vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen in Bezug auf die falschen Identitätsangaben der Erstrevisionswerberin - nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des BVwG, die Revisionswerber hätten mit Irreführungsabsicht gehandelt und die ihnen erteilten Aufenthaltstitel erschlichen, nicht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen stünde.römisch eins.
  8. Mit Beschluss des VwGH vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 bis 0155-13 wurde die ao. Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 15.09.2023 zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision - vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen in Bezug auf die falschen Identitätsangaben der Erstrevisionswerberin - nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des BVwG, die Revisionswerber hätten mit Irreführungsabsicht gehandelt und die ihnen erteilten Aufenthaltstitel erschlichen, nicht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen stünde. I.
  9. Mit Eingabe vom 12.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung Gehaltsnachweise der BF1, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Bestätigung eines Taekwondo Verein hinsichtlich des BF
  10. römisch eins.
  11. Mit Eingabe vom 12.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung Gehaltsnachweise der BF1, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Bestätigung eines Taekwondo Verein hinsichtlich des BF
  12. I.
  13. Mit Sachverhaltsmitteilung des BVwG vom 23.04.2024 wurde die StA Innsbruck um Überprüfung eines strafrechtlichen Verhaltens der BF gebeten. römisch eins.
  14. Mit Sachverhaltsmitteilung des BVwG vom 23.04.2024 wurde die StA Innsbruck um Überprüfung eines strafrechtlichen Verhaltens der BF gebeten. I.
  15. Mit Eingabe vom 26.04.2024 wurde ein Konvolut von Unterstützungsschreiben für die BF übermittelt. römisch eins.
  16. Mit Eingabe vom 26.04.2024 wurde ein Konvolut von Unterstützungsschreiben für die BF übermittelt. I.
  17. Am 26.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.
  18. Am 26.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. I.19 Am 26.04.2024 wurde eine medizinische Anfrage hinsichtlich der Krankheit Morbus Bechterew an die Staatendokumentation gerichtet und um die Beantwortung fallspezifischer Fragen ersucht. Die Beantwortung der Staatendokumentation langte am 22.05.2024 ein. römisch eins.19 Am 26.04.2024 wurde eine medizinische Anfrage hinsichtlich der Krankheit Morbus Bechterew an die Staatendokumentation gerichtet und um die Beantwortung fallspezifischer Fragen ersucht. Die Beantwortung der Staatendokumentation langte am 22.05.2024 ein. I.
  19. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.05.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung die Anfragebeantwortung „Morbus Bechterew“, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt. römisch eins.
  20. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.05.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung die Anfragebeantwortung „Morbus Bechterew“, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt. Die Stellungnahme langte am 03.06.2024 ein. I.
  21. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  22. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  23. Feststellungen:römisch zwei.
  24. Feststellungen: II.1.
  25. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  26. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist armenische Staatsbürgerin, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Atheistin. Die BF1 ist verheiratet und Mutter eines Kindes. Die BF1 wuchs in XXXX auf, besuchte dort elf Jahre lang die Schule und war danach als Verkäuferin und Kassiererin tätig. Die BF1 spricht Russisch, Armenisch, Englisch und Deutsch. Die Identität der BF1 steht – mittlerweile – fest. Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist armenische Staatsbürgerin, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Atheistin. Die BF1 ist verheiratet und Mutter eines Kindes. Die BF1 wuchs in römisch 40 auf, besuchte dort elf Jahre lang die Schule und war danach als Verkäuferin und Kassiererin tätig. Die BF1 spricht Russisch, Armenisch, Englisch und Deutsch. Die Identität der BF1 steht – mittlerweile – fest. Die BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Armenien leben noch die Eltern und eine Tante. Der Vater bezieht eine Pension, die Mutter ist Hausfrau, die Eltern leben in einem Eigenheim. Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter. Zusätzlich befinden sich in XXXX und XXXX noch weitere ca. 40 Familienmitglieder der BF
  27. In Armenien leben noch die Eltern und eine Tante. Der Vater bezieht eine Pension, die Mutter ist Hausfrau, die Eltern leben in einem Eigenheim. Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter. Zusätzlich befinden sich in römisch 40 und römisch 40 noch weitere ca. 40 Familienmitglieder der BF
  28. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist armenischer Staatsbürger, verheiratet und Vater eines Kindes. Nach der Schule besuchte der BF2 die Universität. Nach dem Militärdienst begab er sich nach Russland um dort beruflich tätig zu sein. Die Identität des BF2 steht fest.Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist armenischer Staatsbürger, verheiratet und Vater eines Kindes. Nach der Schule besuchte der BF2 die Universität. Nach dem Militärdienst begab er sich nach Russland um dort beruflich tätig zu sein. Die Identität des BF2 steht fest. Der BF2 leidet an Morbus Bechterew, Nierensteine und wurde an beiden Hüften operiert (Erhalt von Totalendoprothesen). Er bekommt einmal monatlich eine Simponi-Spritze, Schmerzmittel und Schmerzcremen. Zur Auflösung der Nierensteine erhält er Infusionen. Morbus Bechterew ist nicht heilbar. Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF2 führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist. Die Erkrankung des BF2 ist in Armenien behandelbar und hat der BF auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit er im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihm im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die Erkrankung und die bis heute gleichbleibende Medikation des BF2 wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2020 ausreichend berücksichtigt und konnten keine Gründe für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt werden, bzw. ist der Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides nicht mehr verfahrensrelevant.Der BF2 leidet an Morbus Bechterew, Nierensteine und wurde an beiden Hüften operiert (Erhalt von Totalendoprothesen). Er bekommt einmal monatlich eine Simponi-Spritze, Schmerzmittel und Schmerzcremen. Zur Auflösung der Nierensteine erhält er Infusionen. Morbus Bechterew ist nicht heilbar. Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF2 führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben ist. Die Erkrankung des BF2 ist in Armenien behandelbar und hat der BF auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit er im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihm im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die Erkrankung und die bis heute gleichbleibende Medikation des BF2 wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2020 ausreichend berücksichtigt und konnten keine Gründe für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt werden, bzw. ist der Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides nicht mehr verfahrensrelevant. In XXXX leben noch die Mutter, ein Bruder, ein Onkel väterlicherseits und weitere 20 Verwandte. Die Mutter lebt mit dem Bruder des BF2 in einem eigenen Haus. Der BF2 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten und war während seinem Aufenthalt im Bundesgebiet mehrmals in Armenien.In römisch 40 leben noch die Mutter, ein Bruder, ein Onkel väterlicherseits und weitere 20 Verwandte. Die Mutter lebt mit dem Bruder des BF2 in einem eigenen Haus. Der BF2 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten und war während seinem Aufenthalt im Bundesgebiet mehrmals in Armenien. Der BF3 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in Österreich geboren. Er lebt bei und von den Eltern und wird im Verfahren von der Mutter vertreten. Der BF3 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er lebt bei und von den Eltern und wird im Verfahren von der Mutter vertreten. Der BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Armenien leben die bei seinen Eltern genannten Verwandten. Die volljährigen BF sind arbeitsfähige Menschen mit einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Armenien. Die Pflege und Obsorge des minderjährigen BF ist durch seine Eltern gesichert. In Österreich hält sich ein Bruder der BF1 auf. Die BF haben Deutschkurse besucht. Die BF1 brachte ein A2, B1 und B2 Diplom in Vorlage. Weiters absolvierte sie im Bundesgebiet den Pflichtschulabschluss. Die BF1 ist als Pflegeassistentin im Altersheim XXXX beschäftigt. Der BF2 ist als Taxifahrer beschäftigt. Die volljährigen BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig, sie verrichten fallweise ehrenamtliche Arbeiten. Der BF3 besucht die VS XXXX . Er spielt beim SV XXXX Fußball und besucht einen Taekwondo-Verein. Er verfügt über einen, seinem Alter entsprechenden (Schul)Freundeskreis. Es wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.In Österreich hält sich ein Bruder der BF1 auf. Die BF haben Deutschkurse besucht. Die BF1 brachte ein A2, B1 und B2 Diplom in Vorlage. Weiters absolvierte sie im Bundesgebiet den Pflichtschulabschluss. Die BF1 ist als Pflegeassistentin im Altersheim römisch 40 beschäftigt. Der BF2 ist als Taxifahrer beschäftigt. Die volljährigen BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig, sie verrichten fallweise ehrenamtliche Arbeiten. Der BF3 besucht die VS römisch 40 . Er spielt beim SV römisch 40 Fußball und besucht einen Taekwondo-Verein. Er verfügt über einen, seinem Alter entsprechenden (Schul)Freundeskreis. Es wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Die BF1 lebte von der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz bis zum 28.05.2021 (Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“) in voller Absicht der Verschleierung ihrer wahren Identität als XXXX , geb. XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan. Auch ihre damals vorgebrachten Fluchtgründe waren lediglich frei erfunden, sie reiste einzig wegen der Erkrankung des BF2 nach Österreich. In weiterer Folge machte sie auch bezüglich der Herkunft des BF3 wahrheitswidrige Angaben, indem sie auch für diesen bekanntgab, dass er Staatsbürger von Aserbaidschan ist, dieses Verhalten ist dem minderjährigen BF3 selbstverständlich zuzurechnen. In diesem bewussten und praktisch kriminellen Verhalten lebten die BF, der BF2 wusste selbstverständlich Bescheid, fast zehn Jahre und erfolgten sämtliche asylrechtliche Beurteilungen, primär die Zuerkennung des Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die BF1 und BF2, bzw. der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für den BF3 ausschließlich unter Berücksichtigung der in vollem Bewusstsein bekannt gegebenen falschen Identität. Die BF1 lebte von der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz bis zum 28.05.2021 (Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“) in voller Absicht der Verschleierung ihrer wahren Identität als römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan. Auch ihre damals vorgebrachten Fluchtgründe waren lediglich frei erfunden, sie reiste einzig wegen der Erkrankung des BF2 nach Österreich. In weiterer Folge machte sie auch bezüglich der Herkunft des BF3 wahrheitswidrige Angaben, indem sie auch für diesen bekanntgab, dass er Staatsbürger von Aserbaidschan ist, dieses Verhalten ist dem minderjährigen BF3 selbstverständlich zuzurechnen. In diesem bewussten und praktisch kriminellen Verhalten lebten die BF, der BF2 wusste selbstverständlich Bescheid, fast zehn Jahre und erfolgten sämtliche asylrechtliche Beurteilungen, primär die Zuerkennung des Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die BF1 und BF2, bzw. der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für den BF3 ausschließlich unter Berücksichtigung der in vollem Bewusstsein bekannt gegebenen falschen Identität. Auch wurden in weiterer Folge die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufgrund der Vortäuschung einer falschen Identität der BF1 und des BF3 erschlichen. Der BF2 schwieg in vollem Bewusstsein der Irreführungsabsicht seiner Gattin jahrelang und ermöglichte so deren und seinen Verbleib im Bundesgebiet. Festgestellt wird weiters, dass der Sohn der BF1 bis dato nicht ihren echten Namen kennt, was folgerichtig mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, wenn dieser seit seiner Geburt hinsichtlich der wahren Identität seiner Mutter belogen wird. Festgestellt wird deswegen, dass die BF in Irreführungsabsicht gehandelt haben, weil sie die echte Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft selbstverständlich kannten und kennen, diese jahrelang verschwiegen und dazu absichtlich falsche Angaben gemacht haben, um daraus einen Vorteil, nämlich die faktische Verunmöglichung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet, zu erzielen. Dieses wissentlich falsche Verhalten gefährdet zweifelsfrei die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weswegen nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Festgestellt wird deswegen, dass die BF in Irreführungsabsicht gehandelt haben, weil sie die echte Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft selbstverständlich kannten und kennen, diese jahrelang verschwiegen und dazu absichtlich falsche Angaben gemacht haben, um daraus einen Vorteil, nämlich die faktische Verunmöglichung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet, zu erzielen. Dieses wissentlich falsche Verhalten gefährdet zweifelsfrei die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weswegen nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-10 11:59 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in der separatistischen Entität Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. Dazu darf bemerkt werden, dass durch die jüngsten Ereignisse im Sept. 2023 (Exodus des größten Teils der dort ansässigen Bevölkerung aus Bergkarabach nach Armenien aufgrund des Einmarsches aserbaidschanischer Truppen) diese Region auch bekannt als selbst ernannte Republik Arzach mit Jänner 2024 aufgelöst werden soll. Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. COVID-19 Letzte Änderung 2023-10-10 12:00 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. In Armenien wurden fast alle COVID-bezogenen Beschränkungen aufgehoben (WKO 26.5.2022). Seit Anfang März 2022 ist die Maskenpflicht in allen Innenbereichen (mit Ausnahme von medizinischem Personal in Krankenhäusern sowie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und in Taxis) aufgehoben. Seit 1.Mai 2022 besteht keine 3-G-Nachweispflicht mehr. Für die Einreise nach Armenien besteht seit
  3. Mai 2022 ebenfalls keine 3-G-Nachweispflicht (WKO 26.5.2022). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 26.5.2022). Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-10 12:00 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs [Anm.: nach dem dortigen Einmarsch aserbaidschanischer Truppen im September 2023] zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-10 15:10 Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (derStandard 28.9.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vgl. DW 21.9.2023)).Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vergleiche DW 21.9.2023)). Nach der Massenflucht der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Jerewan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät komme und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern könne. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (AA 9.10.2023). Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach) Letzte Änderung 2023-10-10 17:46 Sicherheitslage Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vgl. der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023).Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vergleiche der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023). Während der kurzen Kämpfe starben armenischen Angaben zufolge mehr als 200 Menschen, rd. 400 weitere wurden demnach verletzt. Bereits im Dezember 2022 hatte Aserbaidschan die einzige Verbindungsstraße von Armenien nach Berg-Karabach, den sogenannten Latschin-Korridor, blockiert und seit Juli 2023 auch keine humanitäre Hilfe erlaubt, wodurch es zu einer schwerwiegenden Krise in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in Berg-Karabach gekommen ist (AA 25.9.2023). Nach der Militäroffensive Aserbaidschans haben offiziell 100.514 Armenierinnen und Armenier ihre Heimat in Berg-Karabach verlassen und damit nahezu die gesamte Bevölkerung der Region. Anscheinend war die geschätzte Zahl von 120.000 Menschen in Berg-Karabach zu hoch angesetzt, da bereits während des sechswöchigen Krieges im Herbst 2020 viele Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach in die Republik Armenien geflohen und nicht alle danach wieder zurückgekehrt waren (AA 9.10.2023). Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vgl. derStandard 28.9.2023). Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vergleiche derStandard 28.9.2023). Nachdem die volle Kontrolle über das Gebiet von Berg-Karabach gewonnen wurde, geht die aserbaidschanische Regierung, Medienberichten zufolge, nun gegen Vertretende der dortigen bisherigen Autoritäten der international nicht anerkannten und sich zum 01.01.2024 auflösenden „Republik Arzach“ vor. Den Festgenommenen werde Terrorismus, Finanzierung von Terrorismus, Gründung bewaffneter Gruppen und von Gruppen, die in der Gesetzgebung nicht vorgesehen sind, vorgeworfen. Anderen führenden Vertretenden der Autoritäten von Berg-Karabach sei die Ausreise nach Armenien über den offiziellen Checkpoint hingegen gewährt worden, darunter dem ehemaligen Staatsminister (AA 9.10.2023). Die aserbaidschanische Regierung habe erklärt, sie beabsichtige, Kämpfern aus Berg-Karabach grundsätzlich Amnestie zu gewähren, aber diejenigen zu verhaften, welche Kriegsverbrechen begangen hätten. Wie weiter mit Verweis auf armenische Medien berichtet wurde, sollen die aserbaidschanischen Behörden nach dem 19.09.2023 eine Liste von Vertretenden der „Republik Arzach“ erstellt haben, deren Auslieferung sie fordern (AA 9.10.2023). Fast zwei Wochen nach dem Großangriff Aserbaidschans auf Bergkarabach ist eine UN-Mission in der mittlerweile nahezu menschenleeren Kaukasusregion eingetroffen. Die UN-Mission war in Karabach angekommen, um vor allem den humanitären Bedarf einzuschätzen. Es ist die erste UN-Mission für Bergkarabach seit über 30 Jahren. Inzwischen haben jedoch nahezu alle der geschätzt 120.000 armenischen Einwohner die Region fluchtartig aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen Aserbaidschans in Richtung Armenien verlassen. Bergkarabach gehört völkerrechtlich zu Aserbaidschan, es lebten dort bisher aber überwiegend ethnische Armenier. Die Region hatte sich 1991 nach einem Referendum für unabhängig erklärt. Dieses wurde international nicht anerkannt und von der aserbaidschanischen Minderheit boykottiert (VN o.D.) Historischer Rückblick: Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, war seit einem Waffenstillstandsabkommen von 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto von Aserbaidschan unabhängig, obwohl ihre Unabhängigkeit von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wurde. Die Bevölkerung des Gebiets bestand zum größten Teil aus ethnischen Armeniern und war aufgrund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Armenien angewiesen. Ein Drittel von Berg-Karabach und einige angrenzende Gebiete wurden 2020 im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens, das einen wochenlangen Konflikt beendete, unter aserbaidschanische Kontrolle gestellt. Die Zivilbevölkerung war zuweilen der Gefahr von Gewalt durch aserbaidschanische Militäroperationen ausgesetzt (FH 2023 - Nagorno-Karabakh). Armenien erkannte die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch waren beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhielten - neben ihrem „RBK“-Pass - armenische Pässe. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“ - einschließlich der besetzten Gebiete - als unabhängiger Staat. Die „Republik Bergkarabach“ hatte einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitete. Sie verfügte über eigene quasi-staatliche Strukturen. Zum Teil galten eigene Gesetze, zum Teil wurden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen waren eng an die Armeniens gebunden. Von der „RBK“ ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. „Amtssprache“ war armenisch; die „Währung“ war der armenische Dram (AA 25.7.2022). Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am
  4. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (
  5. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren.

einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am

  1. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022). Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am
  2. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (
  3. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren.

einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am

  1. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022). Die Sicherheitslage an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb mit häufigen Gefechten angespannt (AI 27.3.2023). Nach intensiven Kämpfen zwischen aserbaidschanischen und armenischen Streitkräften Mitte September 2022 gab es glaubwürdige Berichte über rechtswidrige Tötungen, bei denen armenische Soldaten in aserbaidschanischem Gewahrsam im Schnellverfahren hingerichtet wurden. Ebenso gab es Berichte, dass aserbaidschanische Streitkräfte medizinische Rettungsfahrzeuge und andere für die Zivilbevölkerung benötigte Gegenstände beschossen (USDOS 20.3.2023). Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vgl. derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023). Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vergleiche derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023). Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung 2023-10-10 12:02 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde diese aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
  2. Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestünden (EU - Rat der EU 18.5.2022). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-10 12:03 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vgl. AA 25.7.2022). Seit dem
  3. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Seit dem
  4. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-10 12:21 Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
  5. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
  6. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
  7. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022). Korruption Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI 1.2022). NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NGO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z. B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien sind zahlreiche NGOs tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 10.3.2023). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NGOs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NGOs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NGOs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Ombudsperson Letzte Änderung 2023-10-10 12:55 Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-10 13:08 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Artikel 80

der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Daneben bestehen allerdings weiter Defizite bei der Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-10 14:09 In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023). Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023). Journalist:innen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022). Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023). Am

  1. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation ist grundsätzlich vorhanden. Ohne richterliche Erlaubnis und der Angabe zwingender Beweise für kriminelle Aktivitäten, dürfen Behörden keine Telefone abhören, Korrespondenzen abfangen oder Durchsuchungen durchführen. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2022 befindet sich Armenien auf Platz 51 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 63 (RSF 2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung 2023-10-11 06:14 In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023). Haftbedingungen Letzte Änderung 2023-10-11 07:44 In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
  2. Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
  3. Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
  4. Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023). In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
  5. Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
  6. Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
  7. Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Personal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 20.3.2023). In seinem Bericht nahm das CPT [Committee for the Prevention of Torture] die laufende Reform des Gesundheitsdienstes in den Gefängnissen und die Einrichtung eines strafvollzugsmedizinischen Zentrums, einer öffentlichen, nicht kommerziellen Organisation für die Gesundheitsversorgung in den Gefängnissen, zur Kenntnis, äußerte jedoch seine Besorgnis darüber, dass sich die Insassen nach wie vor über mangelnden Zugang zu spezialisierter Versorgung beklagten. In den meisten Gefängnissen fehlte es an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit Behinderungen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnissen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten einige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten ein, dass die Korruption so lange fortbestehen würde, wie die kriminelle Subkultur weiter bestünde (USDOS 20.3.2023). Die Behörden führten keine zeitnahen Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, einschließlich des CPT, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten. Die Behörden gestatteten den Beobachtern, privat mit Gefangenen zu sprechen, und erlaubten dem IKRK, Gefängnisse und Untersuchungshaftanstalten zu besuchen (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Letzte Änderung 2023-10-11 07:44 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-11 07:47 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Artikel 17

der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Artikel 17

der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 26.9.2023).Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Baha'is, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv sei und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gebe, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-10-11 10:30 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehörigen anderer Ethnien (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.7.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, wenn diese Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung von Beamten als erschwerenden Umstand (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes sieht das Gesetz einen zusätzlichen Sitz in der Nationalversammlung vor: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 12.4.2022). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 10.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2023-10-11 11:14 Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte jedoch eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Beamte waren häufig mit geschlechtsspezifischer Belästigung und Missbrauch konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 % vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten und Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen ihnen oft niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die "rechtliche Gleichstellung" aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, schreibt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Obwohl Frauen im Informations- und Kommunikationstechnologiesektor gut vertreten waren, waren sie in Führungspositionen unterrepräsentiert und wiesen in diesem Sektor ein ausgeprägteres geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf. Der Familienstand spielte bei der Beschäftigung eine Rolle. Geschiedene Frauen stellten die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen, während verheiratete Männer bei den Männern die Mehrheit bildeten (USDOS 20.3.2023). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023).Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3

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