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{'item': 'L518 2290579-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.06.2024 GeschäftszahlL518 2290579-1 Spruch, L518 2290578-1/9E L518 2290576-1/8E L518 2290579-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX geb. XXXX der (2.) XXXX ), geb. XXXX und der mj. (3.) XXXX , geb. XXXX , vertreten von der Mutter, alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. (1.) 1331379908-231346228, (2.) 1331379810-231346210 und (3.) 1331380005-231346244, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 geb. römisch 40 der (2.) römisch 40 ), geb. römisch 40 und der mj. (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten von der Mutter, alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. (1.) 1331379908-231346228, (2.) 1331379810-231346210 und (3.) 1331380005-231346244, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG bis zum 31.07.2024 verlängert wird.A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG bis zum 31.07.2024 verlängert wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens am 08.11.2022 mit einem Schengen Visum auf dem Luftweg von Baku kommend in das Bundesgebiet ein. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens am 08.11.2022 mit einem Schengen Visum auf dem Luftweg von Baku kommend in das Bundesgebiet ein. In weiterer Folge begaben sie sich nach Bochum/Deutschland, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Nachdem die BF nach Österreich rücküberstellt wurden, stellten sie am 13.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die mj. BF3 von seiner Mutter vertreten wurde. Zum Ausreisegrund befragt führte der BF1 aus „Ich habe mir von gewissen Leuten Geld ausgeborgt. Diese Leute waren aufgrund meiner Schulden hinter mir her, weshalb ich Angst um mein Leben, sowie das meiner Familie hatte.“ Die BF2 gab bekannt „Wir waren in Lebensgefahr. Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei. Sie haben immer Geld von ihm verlangt. Hätte er ihnen keines gegeben, hätten sie ihn verhaftet oder getötet.“ Für die BF3 wurden keine eigenen Gründe bekannt gegeben. I.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 05.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Wiener Neustadt, im Beisein einer Dolmetscherin in türkischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 05.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Wiener Neustadt, im Beisein einer Dolmetscherin in türkischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF1 nun bekannt „Ich wollte Aserbaidschan nie verlassen, ich liebe mein Land. Ich bin aufgrund meiner Gesundheit ausgereist und damit meine Frau die Möglichkeit hat hier zu arbeiten. Sie hat studiert. In Aserbaidschan bekommt man keine Arbeit ohne Beziehung oder ohne Schmiergeld zu zahlen. Meine Frau ist Maschineningenieur im Erdölbereich.“ Die BF2 führte diesbezüglich aus „Mein Mann hatte Probleme mit den Wucherern, er hatte große Schulden, wegen seiner Krankheit musste er ständig Geld aufnehmen, die Schulden wurden dann so groß, dass wir nichtmehr zurückzahlen konnten, er hat sein Auto verkauft und den Erlös den Wucherern gegeben, das war aber nur ein kleiner Teil der Schulden. Wie hoch die Schulden waren, sagte er nicht, er spricht nicht so darüber. Manchmal sagt er 50.000 Manat, dann 70.000 Manat, dann 30.000 Manat, ich weiß es nicht genau.“ Für den mj. BF3 wurden abermals keine eigenen Gründe bekannt gegeben. I.
  5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  6. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es in einer Zusammenschau nicht glaubhaft ist, dass der BF1 unter den von ihm vorgebrachten Probleme litt. Über bleibe eine widersprüchliche Fluchtgeschichte, die in diametralem Widerspruch zu den nicht widerlegten Sachbeweisen steht. Weil das Vorbringen jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität vermissen lässt und durch Sachbeweise widerlegt wurde, war diesem die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen und somit diese auch nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
  7. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde mehrere Feststellungen ohne ausreichende Ermittlungen getroffen hätte. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte befassen sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der BF. Auch sei das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch den Cousin der BF2 und den mangelnden polizeilichen Schutz völlig ignoriert worden. Weiters wäre das Kindeswohl nicht beachtet worden. römisch eins.
  8. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde mehrere Feststellungen ohne ausreichende Ermittlungen getroffen hätte. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte befassen sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der BF. Auch sei das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch den Cousin der BF2 und den mangelnden polizeilichen Schutz völlig ignoriert worden. Weiters wäre das Kindeswohl nicht beachtet worden. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werden; in eventu den Spruchpunkt VI. dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis frühestens 11.07.2024 gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden; in eventu den Spruchpunkt römisch sechs. dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis frühestens 11.07.2024 gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. I.
  9. Am 13.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.
  10. Am 13.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. I.
  11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen:römisch zwei.
  14. Feststellungen: II.1.
  15. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  16. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und war danach als Kellner, Koch und Manager berufstätig und hatte zuletzt ein eigenes Restaurant. Der BF1 lebte vor der Ausreise im Haus der Eltern in XXXX . Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der BF
  17. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und war danach als Kellner, Koch und Manager berufstätig und hatte zuletzt ein eigenes Restaurant. Der BF1 lebte vor der Ausreise im Haus der Eltern in römisch 40 . Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der BF
  18. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 leidet seit zwanzig Jahren an rheumatoider Arthritis, welche bereits im Herkunftsland jahrelang medikamentös mit antirheumatischen Mitteln behandelt wurde. Es handelt sich dabei um keine schwerwiegende Erkrankung. Als Basistherapie benötigt und erhielt der BF1 Plaquenil (Hydroxychloroquin), welches für bestimmte entzündliche Gelenkerkrankungen eingesetzt wird und ein Schmerzmittel namens Etoricoxib (Dosis, je eine Tablette pro Tag). Der Preis für beide Medikamente in Aserbaidschan beläuft sich auf ca. € 84 im Monat, der BF1 finanzierte dies vor der Ausreise selbst. Weiters ist der BF1 im Besitz eines Behindertenausweises, Nr. 75983890, in welchem ihm eine Behinderung zweiten Grades zugesprochen wurde. Festgestellt wird, dass rheumatoide Arthritis in Aserbaidschan stationär und ambulant behandelt wird. Ebenso sind die Wirkstoffe Hydroxychloroquin Sulphat (wie Plaquenyl) und Etoricoxib verfügbar. Die Bezuschussung beträgt, Einzelfall berechnet, bis zu 100 % der Kosten für gedeckte Behandlungen. In XXXX halten sich noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie vier Tanten, drei Neffen und eine Nichte auf. Insgesamt wohnen noch ca. 30 Verwandte in XXXX . Die Mutter ist Lehrerin, der Vater Schweißer. Die Schwester ist Hausfrau, der Bruder als Elektriker beschäftigt. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Zudem ist den übermittelten Visaanträgen der Österreichische Botschaft in XXXX zu entnehmen, dass der BF1 in XXXX noch im Besitz einer Eigentumswohnung mit 160m2 Wohnfläche und 60m2 Außenfläche ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben kann aber letzten Endes dahingestellt bleiben.In römisch 40 halten sich noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie vier Tanten, drei Neffen und eine Nichte auf. Insgesamt wohnen noch ca. 30 Verwandte in römisch 40 . Die Mutter ist Lehrerin, der Vater Schweißer. Die Schwester ist Hausfrau, der Bruder als Elektriker beschäftigt. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Zudem ist den übermittelten Visaanträgen der Österreichische Botschaft in römisch 40 zu entnehmen, dass der BF1 in römisch 40 noch im Besitz einer Eigentumswohnung mit 160m2 Wohnfläche und 60m2 Außenfläche ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben kann aber letzten Endes dahingestellt bleiben. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule und studierte danach Ingenieurwesen. Vor der Ausreise war sie als Nachhilfelehrerin tätig. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der BF
  19. Ihre Identität steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule und studierte danach Ingenieurwesen. Vor der Ausreise war sie als Nachhilfelehrerin tätig. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der BF
  20. Ihre Identität steht fest. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Bei der BF2 besteht eine Schwangerschaft, der errechnete Geburtstermin ist der 16.05.
  21. In XXXX , 10 Km von XXXX entfernt, wohnt noch der Vater der BF2 in einem eigenen Haus, weiters halten sich dort noch ca. 30 weitere Verwandte auf. Der Vater arbeitet in einer Fabrik. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten.In römisch 40 , 10 Km von römisch 40 entfernt, wohnt noch der Vater der BF2 in einem eigenen Haus, weiters halten sich dort noch ca. 30 weitere Verwandte auf. Der Vater arbeitet in einer Fabrik. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. Die BF3 wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF3 lebt bei und von den Eltern und wird im Verfahren von der Mutter vertreten. Die BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Ihre Identität steht fest. Die BF3 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF3 lebt bei und von den Eltern und wird im Verfahren von der Mutter vertreten. Die BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Ihre Identität steht fest. Die BF reisten am 08.11.2022 auf dem Luftweg in Österreich ein und sogleich nach Deutschland weiter, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF wurden am 13.07.2023 nach Österreich rücküberstellt, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF1 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS Steyr für die berufliche Tätigkeit (20 Stunden/Woche) als Koch. Die Bewilligung ist von 16.10.2023 bis zum 15.10.2024 gültig. Er war von Dezember 2023 bis Jänner 20024 in Reichraming bei Aslan MANSUR beschäftigt. Die BF2 und BF3 leben von der Grundversorgung. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung absolviert. Die BF hat keinen Deutschkurs besucht. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Unterstützungsschreiben eingebracht. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Die BF3 besucht die Krabbelstube. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es kann nicht festegestellt werden, dass die BF wegen eines vom BF1 aufgenommenen Kredites von den Geldgebern verfolgt oder bedroht worden wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 von ihrem Cousin verfolgt oder bedroht war bzw. bei einer Rückkehr wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan zu Grunde. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: „Politische Lage Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom
  23. April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitslage Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  24. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  25. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). […] Bergkarabach Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  26. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  27. November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  28. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  29. November 2020 (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022). Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region Bergkarabach „voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“ behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF 23.5.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022). Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 29.3.2022). […] Rechtsschutz, Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022). Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient. Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022).Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu betreiben (USDOS 12.4.2022). Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 12.4.2022). […] Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vergleiche AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022). […] Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 den
  30. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). […] NGOs, Menschenrechtsaktivisten/Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NRO und Aktivisten und schüchterte sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022). Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022). Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022). […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022). Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). […] Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum). Die Medien – insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen – werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht (AA 25.3.2022). Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt und wurden bisweilen verprügelt und inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu verdächtigen Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus, damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022). Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022).Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022). Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022). Dem Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Dieses wird durch staatliche oder staatsnah berichtende aserbaidschanische Sender und russische sowie türkische Sender dominiert (AA 25.3.2022). Ausländischen Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung vorsieht, unterdrückte die Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Internationale Nachrichten-Websites und solche, die mit Oppositionsgruppen in Verbindung stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022). Im Juli deckte eine gemeinsame Untersuchung mit Journalisten, Medienorganisationen und anderen auf, dass die aserbaidschanischen Behörden Hunderte von lokalen Aktivisten und Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022). Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, hohe Geldstrafen und bis zu drei Jahre Haft vor. Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022). […] Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022). […] Religiöse Gruppen Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl. USCIRF 4.2022). Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen geschätzt (USDOS 12.4.2022). […] Minderheiten In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022). In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vergleiche CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die religiöse oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, aber der regionale Hintergrund spielt in Aserbaidschan immer noch eine wichtige Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen, aber die Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam durchgesetzt. Das Gesetz fordert einen verbesserten Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Sozialschutz und Justiz sowie das Recht auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022). Frauen Trotz verfassungsmäßig garantierter Gleichberechtigung, ist die gesellschaftliche und beschäftigungsbezogene Diskriminierung (nach Angaben des Staatlichen Komitees für Statistik lag das durchschnittliche Monatsgehalt von Frauen im Jahr 2020 bei 63 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts von Männern sowie höhere Arbeitslosenquoten) weiterhin ein Problem, wobei es diesbezüglich ein großes Stadt-Landgefälle gibt (AA 25.3.2022; vgl. BTI 2022, USDOS 12.4.2022).Trotz verfassungsmäßig garantierter Gleichberechtigung, ist die gesellschaftliche und beschäftigungsbezogene Diskriminierung (nach Angaben des Staatlichen Komitees für Statistik lag das durchschnittliche Monatsgehalt von Frauen im Jahr 2020 bei 63 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts von Männern sowie höhere Arbeitslosenquoten) weiterhin ein Problem, wobei es diesbezüglich ein großes Stadt-Landgefälle gibt (AA 25.3.2022; vergleiche BTI 2022, USDOS 12.4.2022). Die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament stagniert (22 von 125 Parlamentariern sind weiblich); sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor jedoch stark vertreten (AA 25.3.2022; vgl. BTI 2022). Die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament stagniert (22 von 125 Parlamentariern sind weiblich); sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor jedoch stark vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche BTI 2022). Das Gesetz schließt Frauen von 678 Berufen in 38 Branchen aus, die als von Natur aus gefährliche Arbeitsplätze eingestuft werden. Viele dieser Stellen waren höherrangig und besser bezahlt als Stellen, die Frauen in denselben Branchen besetzen durften. Auch durften Frauen nicht in gleicher Weise wie Männer nachts arbeiten (USDOS 12.4.2022). Frauenrechtsaktivistinnen, Journalistinnen und Frauen, die mit der politischen Opposition in Verbindung stehen, wurden erpresst und waren erniedrigenden geschlechtsspezifischen Verleumdungskampagnen ausgesetzt, nachdem ihre Konten in den sozialen Medien gehackt und private Informationen einschließlich Fotos und Videos online veröffentlicht worden waren (AI 29.3.2022). Das Gesetz legt einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt fest, definiert ein Verfahren für den Erlass von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Überlebende. Einige Kritiker des Gesetzes über häusliche Gewalt behaupteten, dass das Fehlen klarer Durchführungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigt. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt nach wie vor als Familienangelegenheit betrachte und nicht wirksam zum Schutz der Überlebenden eingreife, auch nicht in Fällen, in denen Ehemänner ihre Frauen misshandelten oder töteten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Es mangelt an Hilfsangeboten und Trainingsmöglichkeiten für den Umgang mit häuslicher Gewalt etwa unter den Polizeikräften (AA 25.3.2022). Das Gesetz legt einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt fest, definiert ein Verfahren für den Erlass von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Überlebende. Einige Kritiker des Gesetzes über häusliche Gewalt behaupteten, dass das Fehlen klarer Durchführungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigt. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt nach wie vor als Familienangelegenheit betrachte und nicht wirksam zum Schutz der Überlebenden eingreife, auch nicht in Fällen, in denen Ehemänner ihre Frauen misshandelten oder töteten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Es mangelt an Hilfsangeboten und Trainingsmöglichkeiten für den Umgang mit häuslicher Gewalt etwa unter den Polizeikräften (AA 25.3.2022). Geschlechtsspezifische Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet, wird aber zu selten gemeldet (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Der SCFWCA (State Committee for Family, Women, and Children Affairs) ging das Problem der häuslichen Gewalt an, indem er Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Überlebenden häuslicher Gewalt einsetzte. Im November 2020 genehmigte der Präsident den nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung häuslicher Gewalt für 2020-
  31. Die Regierung und eine unabhängige NRO betreiben jeweils eine Unterkunft, die Überlebenden von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Im Dezember 2020 richtete der SCFWCA zusammen mit dem UN-Bevölkerungsfonds eine Notfall-Hotline für geschlechtsspezifische Gewalt ein. Über die Hotline konnten Anrufer kostenlosen Rechtsbeistand, Beratung und Informationen über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt in Anspruch nehmen. Die Regierung verwies Opfer sexueller Gewalt an eine kostenlose medizinische Versorgung, einschließlich sexueller und reproduktiver Dienste. Notfallverhütungsmittel waren im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen nicht verfügbar (USDOS 12.4.2022). Geschlechtsspezifische Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet, wird aber zu selten gemeldet (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Der SCFWCA (State Committee for Family, Women, and Children Affairs) ging das Problem der häuslichen Gewalt an, indem er Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Überlebenden häuslicher Gewalt einsetzte. Im November 2020 genehmigte der Präsident den nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung häuslicher Gewalt für 2020-
  32. Die Regierung und eine unabhängige NRO betreiben jeweils eine Unterkunft, die Überlebenden von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Im Dezember 2020 richtete der SCFWCA zusammen mit dem UN-Bevölkerungsfonds eine Notfall-Hotline für geschlechtsspezifische Gewalt ein. Über die Hotline konnten Anrufer kostenlosen Rechtsbeistand, Beratung und Informationen über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt in Anspruch nehmen. Die Regierung verwies Opfer sexueller Gewalt an eine kostenlose medizinische Versorgung, einschließlich sexueller und reproduktiver Dienste. Notfallverhütungsmittel waren im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen nicht verfügbar (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung ist illegal und wird mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Die Vergewaltigung in der Ehe ist ebenfalls illegal, aber Beobachter stellten fest, dass die Polizei solchen Vorwürfen nicht wirksam nachgeht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).Vergewaltigung ist illegal und wird mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Die Vergewaltigung in der Ehe ist ebenfalls illegal, aber Beobachter stellten fest, dass die Polizei solchen Vorwürfen nicht wirksam nachgeht (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die Regierung hat das Verbot der sexuellen Belästigung nur selten durchgesetzt oder rechtliche Schritte gegen Personen eingeleitet, die der sexuellen Belästigung beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über in Aserbaidschan vorkommende weibliche Genitalverstümmlung (AA 25.3.2022). […] Kinder Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Schulbildung bis zum Alter von 17 Jahren obligatorisch, kostenlos und universell ist, legten große Familien in verarmten ländlichen Gebieten manchmal mehr Wert auf die Ausbildung der Jungen und ließen die Mädchen zu Hause arbeiten (USDOS 12.4.2022). Laut dem UNICEF-Bericht über den Zustand der Kinder in der Welt 2021 wurden 11 % der Mädchen im Land verheiratet, bevor sie 18 Jahre alt waren. Das Problem der Frühverheiratung setzte sich im Laufe des Jahres fort. Das Gesetz sieht vor, dass Buben und Mädchen mit 18 Jahren bzw. Mädchen mit 17 Jahren mit Genehmigung der örtlichen Behörden heiraten können (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren für die Verurteilung wegen Zwangsheirat mit einem minderjährigen Kind vor. Mädchen, die im Rahmen religiöser Eheverträge heirateten, bereiteten besondere Besorgnis, da diese Verträge nicht der staatlichen Aufsicht unterlagen und die Frau im Falle einer Scheidung keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Status hatte (USDOS 12.4.2022). In ländlichen Gebieten können illegale Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13–15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden (AA 25.3.2022). Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist strafbar. Das Gesetz sieht auch Strafen für Kinderarbeit und andere Misshandlungen von Kindern vor. Die Anwerbung von Minderjährigen zum Zwecke der kommerziellen sexuellen Ausbeutung (Beteiligung eines Minderjährigen an unsittlichen Handlungen) wird mit bis zu acht Jahren Gefängnis bestraft. Das Gesetz verbietet Pornografie, ihre Herstellung, ihren Vertrieb oder ihre Werbung, und eine Verurteilung wird mit drei Jahren Haft bestraft. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 12.4.2022). In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz, dass Kinder ab 15 Jahren mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag arbeiten. Kinder, die 14 Jahre alt sind, dürfen in Familienbetrieben oder, mit Zustimmung der Eltern, tagsüber nach der Schule arbeiten, wenn dies keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellt. Kinder, die jünger als 16 Jahre sind, dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten; Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen und nennt bestimmte Arbeiten und Branchen, in denen Kinder verboten sind, darunter die Arbeit mit giftigen Stoffen und unter Tage, bei Nacht, in Bergwerken und in Nachtclubs, Bars, Kasinos oder anderen Betrieben, in denen Alkohol ausgeschenkt wird (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2020 genehmigte der Präsident den Nationalen Aktionsplan 2020-2024 zur Bekämpfung des Menschenhandels. Der Plan beauftragte die zuständigen Regierungsstellen, ihre Bemühungen fortzusetzen, um: Opfer von Menschenhandel und Zwangsarbeit, einschließlich Kinder, zu identifizieren; spezielle Arbeit mit bettelnden Kindern durchzuführen; allgemeine Standards für die Kommunikation mit Opfern von Kinderhandel zu entwickeln; Schulungen zur Identifizierung und zum Schutz von Opfern von Kinderhandel durchzuführen; und Sensibilisierungsarbeit bei Unternehmern und Arbeitgebern zu leisten, um die Ausbeutung von Kinderarbeit zu verhindern (USDOS 12.4.2022). Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor (AA 25.3.2022). Es gibt keine Kindersoldaten (AA 25.3.2022). Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Art. 20 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z. B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig (Art. 20 Abs. 2). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren existieren für den Fall einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Das „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs“ wurde Ende 2019 von Aserbaidschan ratifiziert (AA 25.3.2022). Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Artikel 20, Absatz eins, des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z. B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig (Artikel 20, Absatz 2,). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren existieren für den Fall einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Das „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs“ wurde Ende 2019 von Aserbaidschan ratifiziert (AA 25.3.2022). Beträchtliche Investitionen der Regierung in Binnenvertriebenengemeinden haben das Problem zahlreicher vertriebener Kinder, die unter prekären Bedingungen leben und keine Schule besuchen können, weitgehend gelindert (USDOS 12.4.2022). Es herrschte nach wie vor die Meinung, dass Kinder mit Behinderungen krank seien und von anderen Kindern getrennt und in Heimen untergebracht werden müssten. Das Bildungsministerium und das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz setzten ihre Bemühungen fort, um die Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Regelklassen, insbesondere im Primarbereich, zu verbessern (USDOS 12.4.2022). […] Bewegungsfreiheit Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im Großraum Baku. Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave Nachitschewan (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte, schränkte jedoch weiterhin die Bewegungsfreiheit einiger prominenter Oppositioneller, Aktivisten und Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von politischen Gefangenen berichteten über Reiseverbote aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022). […] Meldewesen Es existiert zwar ein Melderegister, in dem alle in Aserbaidschan lebenden Personen erfasst sind, die registrierten Adressen entsprechen jedoch häufig nicht den tatsächlichen Adressen und werden auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan nicht zwangsläufig geändert. Bei der Adresse wird üblicherweise der Stadtbezirk (Rayon) mitangegeben (AA 25.3.2022). Ein zentrales Personenstandsregister und auch ein Passregister sind vorhanden. Beide sind jedoch öffentlich nicht zugänglich. Ein zentrales Fahndungsregister existiert nicht. Es gibt ein öffentlich zugängliches Register über Gerichtsentscheidungen sowie eine Datenbank über Ausreisesperren (AA 25.3.2022). […] IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022).Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022). Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 272.000 Personen) übergeben. Das Staatsbudget sieht zudem große Anteile für den Wiederaufbau der zurück erhaltenen Gebiete vor (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für einige Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, die für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig ist. Obwohl das UNHCR einige Verbesserungen der Bedingungen für Flüchtlinge feststellte, einschließlich des Zugangs zu öffentlicher Bildung und des Rechts auf Arbeit, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus nicht den internationalen Standards (USDOS 12.4.2022). Seit 2019 haben alle Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren. Darüber hinaus haben seit 2020 alle Flüchtlinge, die unter dem Mandat des UNHCR stehen, legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und werden wie aserbaidschanische Staatsangehörige von den nationalen Gesundheitsdiensten (einschließlich kostenloser Covid-Impfung) abgedeckt. Alle diese betroffenen Personen haben jedoch noch immer keinen formalen Rechtsstatus (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Gesetz das Recht vorsieht, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, konnten einige Personen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht beschaffen und blieben daher formell nicht anerkannt. Staatenlose genossen im Allgemeinen Freizügigkeit im Land. Staatenlose erhielten jedoch keine Reisedokumente und wurden nicht wieder zugelassen, wenn sie das Land verließen (USDOS 12.4.2022). Nach der nationalen Gesetzgebung haben Staatenlose Zugang zu allen Rechten und Dienstleistungen, die Bürgern und Ausländern im Land zur Verfügung stehen, mit Ausnahme bestimmter Rechte, die nur Bürgern vorbehalten sind. Nach Angaben des UNHCR hatten jedoch nur diejenigen Zugang zu diesen Rechten und Dienstleistungen, die mit einem Staatenlosenausweis der aserbaidschanischen Regierung oder einem UNHCR-Schutzdokument ausgestattet waren. Diejenigen, die keine Ausweisdokumente besaßen, hatten auch keinen Zugang zu grundlegenden Rechten, insbesondere wegen der Ausweitung des elektronischen Verwaltungssystems des Landes (USDOS 12.4.2022). […] Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft, Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 160 Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne Datum). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vergleiche statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum). Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN (Aserbaidschan Manat) pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten, jedoch hat die Regierung die Gesetze über annehmbare Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). […] Sozialbeihilfen Die Sozialleistungen werden in Form von monatlichen oder einmaligen Zahlungen bestimmt und ausgezahlt, um bestimmten Personengruppen soziale Unterstützung zu gewähren. Staatenlose und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan haben, sofern internationale Verträge, bei denen Aserbaidschan Vertragspartei ist, nichts anderes vorsehen, das Recht, monatliche und einmalige Leistungen zu den Bedingungen zu erhalten, die im Gesetz vorgeschrieben sind (IOM 2021). Die gezielte Sozialhilfe (TSA) ist ein monatlicher Zuschuss, der vom Staat an Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die TSA wird für 2 Jahre gewährt, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Familien mit geringem Einkommen haben das Recht, mehrmals einen Sozialhilfe zu beantragen. Familien, die mit ihrem Pro-Kopf- Einkommen unter der Armutsgrenze (derzeit 160 AserbaidschanManat) liegen, haben einen Anspruch auf die TSA (IOM 2021). Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den ehemals besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 25.3.2022). […] Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan wird von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht und durch das Ministerium für Gesundheitswesen geregelt (BTI 2022). Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich geführt und bieten eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische Bürger an. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Polikliniken, die ambulante Leistungen anbieten sowie Krankenhäuser, Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten (IOM 2021). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022). In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand der lokalen Ärzte (AA 25.3.2022). Am
  33. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022). Am
  34. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022). Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten wurden in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte (AA 25.3.2022). Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022). Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022). Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i. d. R. erhältlich sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen usw. in Aserbaidschan möglich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 25.3.2022). Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind durch den so genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021). […] Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden (AA 25.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.3.2022). […] II.
  35. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  36. Beweiswürdigung: II.2.
  37. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  38. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  39. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen und ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.
  40. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen und ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. II.2.
  41. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.
  42. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
  43. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  44. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  45. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  46. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  47. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  48. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). II.2.
  49. Bei der Erstbefragung teilte der BF1 zum Ausreisegrund befragt mit „Ich habe mir von gewissen Leuten Geld ausgeborgt. Diese Leute waren aufgrund meiner Schulden hinter mir her, weshalb ich Angst um mein Leben, sowie das meiner Familie hatte“. Die BF2 gab bekannt „Wir waren in Lebensgefahr. Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei. Sie haben immer Geld von ihm verlangt. Hätte er ihnen keines gegeben, hätten sie ihn verhaftet oder getötet“. Sie selbst und auch die BF3 hätten keine eigenen Gründe. An dieser Stelle kann hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der volljährigen BF gleich festgehalten werden, dass sich diese massiv widersprechen. So hätte sich der BF1 von gewissen Leuten Geld geborgt, wie er mitteilte, seine Gattin gab dessen ungeachtet bekannt, dass der BF1 Probleme mit der Polizei hatte, welche von ihm immer Geld verlangt hätte. römisch zwei.2.
  50. Bei der Erstbefragung teilte der BF1 zum Ausreisegrund befragt mit „Ich habe mir von gewissen Leuten Geld ausgeborgt. Diese Leute waren aufgrund meiner Schulden hinter mir her, weshalb ich Angst um mein Leben, sowie das meiner Familie hatte“. Die BF2 gab bekannt „Wir waren in Lebensgefahr. Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei. Sie haben immer Geld von ihm verlangt. Hätte er ihnen keines gegeben, hätten sie ihn verhaftet oder getötet“. Sie selbst und auch die BF3 hätten keine eigenen Gründe. An dieser Stelle kann hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der volljährigen BF gleich festgehalten werden, dass sich diese massiv widersprechen. So hätte sich der BF1 von gewissen Leuten Geld geborgt, wie er mitteilte, seine Gattin gab dessen ungeachtet bekannt, dass der BF1 Probleme mit der Polizei hatte, welche von ihm immer Geld verlangt hätte. Diese Widersprüche wurden im gegenständlichen Verfahren, so wie das Vorbringen selbst auch, stetig gesteigert. Der BF1 teilte dann vor dem BFA in der Einvernahme im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund mit „Ich wollte Aserbaidschan nie verlassen, ich liebe mein Land. Ich bin aufgrund meiner Gesundheit ausgereist und damit meine Frau die Möglichkeit hat hier zu arbeiten. Sie hat studiert. In Aserbaidschan bekommt man keine Arbeit ohne Beziehung oder ohne Schmiergeld zu zahlen. Meine Frau ist Maschineningenieur im Erdölbereich.“ Weil diese Gründe nicht annähernd zu seinen Angaben in der Erstbefragung passten, wurde der BF1 gefragt, ob er alle Gründe erzählt habe. Daraufhin führte er aus “Die Zukunft unserer Tochter ist auch ein Grund, ich will das sie hier aufwächst und eine gute Zukunft hat. Österreich ist ein Rechtsstaat und ich möchte, dass Sie hier aufwächst. Es wird hier auf die Kinder sehr viel geschaut, dass Sie eine gute Schule besuchen und auch die Absolventen der Universitäten werden geschätzt. Das sind meine Hauptgründe. Nach der Pandemie haben mich die Geldwucherer gedrängt, meine Frau hat das erst später erfahren, da die Wucherer zu uns ins Haus gekommen sind. Sie haben mich 10 Mal mitgenommen, geschlagen, eingeschüchtert, gedroht meine Tochter zu entführen. Bei den einen Mal kam ich erst 10 Tage später heim, ich hatte überall blaue Flecken. Dann habe ich mich mit meiner Frau beraten und Sie wusste, dass es mir nicht gut ging, dann habe ich ihr alles erzählt. Dann haben wir beschlossen mit der ganzen Familie auszureisen, wenn ich alleine ausgereist wäre, wäre die Familie zerbrochen“. Von der BF2 wurde nun bekannt gegeben „Mein Mann hatte Probleme mit den Wucherern, er hatte große Schulden, wegen seiner Krankheit musste er ständig Geld aufnehmen, die Schulden wurden dann so groß, dass wir nichtmehr zurückzahlen konnten, er hat sein Auto verkauft und den Erlös den Wucherern gegeben, das war aber nur ein kleiner Teil der Schulden. Wie hoch die Schulden waren, sagte er nicht, er spricht nicht so darüber. Manchmal sagt er 50.000 Manat, dann 70.000 Manat, dann 30.000 Manat, ich weiß es nicht genau.“ Sohin verwickelten sich die BF vor dem BFA bereits im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund in noch massivere Widersprüche und steigerten zudem ihr Vorbringen auffallend. Der BF1 gab vorerst überhaupt komplett andere Gründe bekannt, so wäre er jetzt wegen seiner Krankheit ausgereist, bzw. dass seine Gattin eine Arbeit bekommt. Auf Nachfrage gab er dann bekannt, auch wegen der Tochter und deren Ausbildung ausgereist zu sein. Das wären seine Hauptgründe. Erst anschließend fügte er hinzu, dass ihn Geldwucher nach der Pandemie gedrängt hätten. Gesteigert berichtete er weiter, dass diese in sein Haus gekommen wären und ihn zehn Mal mitgenommen, geschlagen eingeschüchtert und zudem mit er Entführung der Tochter gedroht hätten. Die BF2 gab dessen ungeachtet bekannt, dass ihr Gatte wegen seiner Krankheit, demnach nicht wegen der Pandemie, ständig Geld aufnehmen musste. Auch hätte er sein Auto verkauft um mit dem Erlös die Schulden tilgen zu können. Aus diesen Gründen war es notwendig, dass den BF eine Vielzahl von Nachfragen gestellt werden mussten. Der BF1 gab zur Frage, wie es ihm bzw. seiner Familie in Baku wirtschaftlich ging bekannt, dass es bis zur Pandemie gut gewesen wäre. Dann wären seinen Eltern operiert worden. Weil er wegen der Pandemie auch eineinhalb Jahre sein Restaurant nicht betreiben hätte können, musste er Schulden machen. Er hätte sich dabei bei Wuchern 50.000 Manat (ca. USD 30.000,-) aufgenommen. Abermals dazu befragt, für welche Zwecke er das aufgenommene Geld benötigen würde, gab er bekannt für die OP seiner Eltern und auch für seine Medikamente. Zudem hätte er geheiratet, das würde auch viel Geld kosten, weil seine Gattin eine Hormontherapie absolvierte um schwanger zu werden. Schlussendlich steigerte er sein Vorbringen noch dahingehend, dass er vor einigen Monaten erfahren hätte, dass ein Cousin seiner Gattin in diese im Jahr 2013 oder 2014 verliebt gewesen sei. Seine Gattin hätte jedoch nichts von ihm gewollt und ihn nur wie einen Cousin behandelt. Er hätte ihr dessen ungeachtet zu verstehen gegeben, dass er gemeinsam mit ihr fliehen werde. 2017 wäre dieser Cousin wegen Drogen und Körperverletzung verhaftet und nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe vor zwei, drei Monaten (Juli/August 2023) entlassen worden. Dabei hätte er sich nach dem Aufenthaltsort der BF2 erkundigt und den Cousinen ausgerichtet, dass er sie finden werde. Seine Frau hätte daraufhin eine Fehlgeburt erlitten. Zum aufgenommenen Kredit (oder den aufgenommenen Krediten) nochmals befragt, teilte der BF1 mit, dass er sich das Geld vor der Heirat, im Jahr 2016 aufgenommen hätte. Er hätte aber nicht gleich das ganze Geld aufgenommen, sondern immer in bestimmten Teilbeträgen bis
  51. Hinsichtlich der Rückzahlung sei nichts vereinbart worden, die Geldgeber hätten gewusst, dass er ein Auto und eine Arbeit hatte und fleißig wäre. Insgesamt hätte er sich bei mehreren Geldwuchern, wie der BF1 sie nennt, Geld ausgeborgt und ca. USD 5.000,- zurückbezahlt. Erstmals hätte er 15.000,- Manat aufgenommen und – wäre jetzt doch – eine monatliche Rückzahlung von 600 oder 700 Manat ausgemacht worden. Einige Fragen zuvor teilte der BF1 konträr dazu mit, dass hinsichtlich der Rückzahlung nichts vereinbart worden wäre. Jedenfalls hätte er diese Vereinbarung ungefähr sieben Monate einhalten können. Weil er den ersten Kredit jedoch nicht mehr bedienen konnte, hätte er sich von einem anderen Kredithai Geld geborgt. Zu der Anzahl der Geldgeber gefragt, teilte er jetzt mit, dass er sich bei sechs Personen Geld geliehen hätte. Ergänzend fügte der BF1 noch hinzu, dass ihm die Geldgeber 2021 oder 2022 sein Auto weggenommen hätten. Nachgefragt, sonst hätten sie ihm nichts weggenommen, er hatte ja nichts. Sein Restaurant sei dann im Winter 2021 nach der Pandemie wiedereröffnet worden. Er hätte aber die Schulden nicht bezahlen können, weil die Einnahmen nur für die Ernährung der Familie gereicht hätte. Auch hätte er sich nicht an die zahlreichen Verwandten gewandt um an Geld zu kommen, wie er noch ausführte. Seine Eltern hätten jedenfalls von den Wucherern erstmals ab dem Sommer 2017 erfahren, weil diese den BF1 daheim besucht hätten. Seine Mutter hätte dabei einen Herzinfarkt bekommen, er verbesserte sich dahingehend, dass es ein Hirnschlag gewesen wäre. Zu Polizei wäre er mehrmals gegangen, diese hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass sie angesichts dieses illegalen Geschäftes nichts unternehmen könnten. Deswegen wurde er dezidiert gefragt, warum ihm die Polizei nicht geholfen hätte, wenn er bedroht, entführt und geschlagen worden sei. Daraufhin gab er zur Antwort, dass er einmal bei der Polizei war, diese hätten auch die Verletzungen gesehen. Weil er aber nicht beweisen konnte, wer ihm diese zufügte, hätte die Polizei nichts unternommen. Der BF1 bietet demnach zwei Varianten hinsichtlich der aserbaidschanischen Polizei an, bei der ersten Version hätte er sich mehrmals an die Polizei gewandt, einige Fragen später teilte er konträr dazu mit, dass er einmal bei der Polizei gewesen wäre. Dies nicht zu übersehenden Widersprüche sprechen freilich nicht für seine Glaubwürdigkeit. Auch die BF2 verwickelte sich vor dem BFA in immer größere Widersprüche, auch sie steigerte sie ihr Vorbringen zusehends. So gab sie im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund an „Mein Mann hatte Probleme mit den Wucherern, er hatte große Schulden, wegen seiner Krankheit musste er ständig Geld aufnehmen, die Schulden wurden dann so groß, dass wir nichtmehr zurückzahlen konnten, er hat sein Auto verkauft und den Erlös den Wucherern gegeben, das war aber nur ein kleiner Teil der Schulden. Wie hoch die Schulden waren, sagte er nicht, er spricht nicht so darüber. Manchmal sagt er 50.000 Manat, dann 70.000 Manat, dann 30.000 Manat, ich weiß es nicht genau“. Die BF2 brachte demnach einzig die Schulden ihres Gatten als Ausreisegrund vor. Von seiner Krankheit oder dass beabsichtigt war, der Tochter ein schöneres Leben in Österreich zu bieten erwähnte sie in freien Erzählung kein Wort. Zudem gab sie als Grund für die Kredite bekannt, dass der BF1 diese aufgrund seiner Krankheit aufnahm. Dass ihr Gatte bekannt gab, den Kredit aufgrund von bei seinen Eltern durchgeführten Operationen, wegen der Pandemie oder der Hochzeit im Jahr 2016 aufgenommen zu haben, erwähnte die BF2 mit keinem Wort. Auch entfiel ihr offenbar, dass der BF1 von den Geldeintreibern zehn Mal mitgenommen, geschlagen, eingeschüchtert, und ihm gedroht wurde die BF3 zu entführen. Der wahre Grund der Ausreise liegt vielmehr darin, dass der BF1 im Umgang mit Geld nicht sehr erfolgreich sein dürfte. Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass die BF2 auf die Frage, was ihr Mann in Bezug auf die Finanzen falsch macht zur Antwort gibt „Es gibt kein Geld zum Verwalten, was er heute verdient, hat er morgen nichtmehr.“ Auch wäre sie von den Schwiegereltern dazu gedrängt worden, ein Kind auf die Welt zu bringen. Zudem widersprachen sich die BF hinsichtlich des Autos des BF1 unübersehbar. Gab der BF1 vor dem BFA bekannt, dass ihm die Geldgeber 2021 oder 2022 sein Auto weggenommen hätten, führte die BF2 dazu befragt aus, dass ihr Gatte das Auto verkauft hätte um einen Teil der Schulden bezahlen zu können. Es entsteht zum Teil der Eindruck, dass die beiden volljährigen BF vom jeweils anderen Partner nicht das Geringste wissen. Die BF2 wurde in weiterer Folge explizit befragt, was passiert wäre, dass sie Aserbaidschan verlassen mussten, woraufhin sie bekannt gab, dass die Wucherer immer zu ihnen gekommen wären, sie hätte deswegen Angst gehabt. Nachgefragt führte sie aus, dass die Wucherer allgemein gedroht und einmal vor ihren Augen ihren Mann mit dem Umbringen bedroht hätten. Diese Aussagen fielen der BF2 offenbar erst etliche Fragen nach der freien Erzählung und auch nur ein, weil sie explizit dazu befragt wurde. Dabei steigert sie jedoch die Ausführungen noch – einseitig – dahingehend, dass ihr Gatte jetzt auch mit dem Umbringen bedroht worden wäre, dies hätte sie mit ihren eigenen Augen gesehen, wie sie noch hinzufügte. Derartiges brachte der BF1 selbst mit keinem Wort vor, er erwähnte hinsichtlich erfolgter Drohungen nur, dass mit der Entführung der BF3 gedroht worden wäre. Über diese Drohung wusste jedoch die BF2 wiederum nicht Bescheid. Nachdem die BF2 nochmals befragt wurde, ob sie alle Gründe für ihre Asylantragstellung genannt hätte, gab sie vorerst bekannt, dass es alle Gründe wären, mehr könne sie nicht angeben. Unmittelbar darauffolgend steigerte sie dann ihr Vorbringen abermals, indem sie bekannt gab, dass auch sie von den Wucherern bedroht worden wäre. Diese hätten sie mit der Mitnahme (Entführung) ihres Gatten bedroht. Mitgenommen wäre er nicht worden, weil er immer wieder kleine Beträge bezahlt hätte. Bezüglich einer Anzeigenerstattung teilte die BF2 dann mit, dass keine Anzeige erstattet worden wäre, weil das Geld ja von Wucherern stammte. Der BF1 gab diesbezüglich zwei konträre Varianten bekannt, einmal sei er mehrmals bei der Polizei gewesen, das andere Mal hätte er einmal die Polizei aufgesucht. Erst als die BF2 am Ende der Einvernahme zu Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, fiel ihr augenscheinlich noch ein, die Geschichte mit ihrem Cousin zu erzählen. So hätte sie im Juli etwas gehört. Ein Verwandter von ihr, der sie heiraten wollte, war drogensüchtig, weswegen ihn ihre Familie auch nicht akzeptierte. 2017 wäre dieser Verwandter ins Gefängnis gekommen. Sie wäre dann im Juli angerufen worden, dass er aus dem Gefängnis entlassen worden sei und nach ihr suchen würde. Er hätte dabei, einer weiteren Verwandten, mitgeteilt, dass er sie finden und heiraten werde. Beim BF1 endete die Geschichte damit, dass der Verwandte die BF2 finden werde. Dass er sie heiraten möchte, wusste der BF1 offenbar nicht. Die BF2 steigerte ihr Vorbringen jedoch dann noch dahingehend, dass dieser Verwandte sie töten würde, wenn sie ihn nicht heirate. Merkwürdig mutet auch an, dass die BF2 mit keinem Wort erwähnt, dass es sich dabei um ihren Cousin handeln soll, sie sprach durchgehend nur von einem Verwandten. Auch dieses Vorbringen, erst am Ende der Einvernahme vorgebracht, konträr zu ihrem Gatten und zudem massiv gesteigert ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der BF zu demonstrieren. Die massiven Widersprüche konnten auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet werden und schafften es die BF ferner, ihr Vorbringen nochmals zu steigern. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Leiden teilte der BF1 dem Richter mit, dass er in Aserbaidschan behandelt wurde, jedoch nicht richtig. Weiters gab er bekannt, dass der Schlepper für die BF ca. € 5.500,- verlangte. Wobei sich dabei die Frage stellt, wann die BF geschleppt worden wären, reisten sie doch auf dem Luftweg von Baku über Istanbul nach Österreich. Auch wurden die Fragen hinsichtlich einer Schleppung bei der Erstbefragung lediglich damit beantwortet, dass die BF mit einem Flugzeug eingereist sind. Jedenfalls ist der BF1 im Besitz eines Kontos bei der YELO Bank, die Zentralbank in Aserbaidschan, auf welchem sich ein Betrag von € 8.954,59 befindet, wie die Österreichische Botschaft in Baku bekannt gab. Deswegen wurde er befragt, wem dieses Konto gehört, woraufhin er mitteilte, dass die Schlepper dieses Konto für ihn eröffnet hätten, damit sie ihre Gelder dorthin überweisen können. Nachgefragt, wie es sein könne, dass Schlepper auf seinen Namen ein Konto eröffnen gab er bekannt, dass dies nur mit dieser Bank zusammenarbeiten würden und eben ein Konto auf seinen Namen eröffnet hätten. Noch kryptischer fügte er hinzu, dass es zwar ein Euro-Konto war, die Schlepper jedoch in Manat einzahlten. Am nächsten Tag hätten sich die Schlepper das Geld dann geholt. Dass auf dem Konto über € 3.454,- mehr waren als die angebliche Schleppung ausmachte, entging dem BF1 offenbar. Zum Grund für die Ausreise gab der BF1 nun abermals seine Schulden und seine Krankheit an. Aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu machen teilte er dann mit, dass er bei Kredithaien 50.000 Manat aufgenommen hätte und rund 8.000 Manat zurückbezahlen konnte. Sicherheiten hätte er nicht gebraucht, die Krediteure hätten ihn von früher gekannt, es wären Freunde seines ehemaligen Chefs gewesen. Ein Kredit bei der Bank hinsichtlich der Möglichkeit einer Sicherheit des Elternhauses wäre nicht in Frage gekommen, weil es für dieses Objekt keinen Grundbucheintrag gab, wie er zweifelhaft ausführte. Zu Rahmenbedingungen befragt gab er bekannt, dass die monatlich Rate 500 bis 600 Manat betrug, abermals konnte er keine konkreten Angaben tätigen. Den Kredit hätte er so in 24 Monaten zurückzahlen sollen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass sich das rechnerisch keinesfalls ausgehen kann, woraufhin er erstmals im Verfahren bekannt gab, dass er den Kreditbetrag nicht zahlen musste, sondern nur die Zinsen. Tatsächlich hatte der BF über den angeblichen Kredit nicht die geringste Ahnung. Dazu befragt, was er mit dem Geld bezahlte, teilte er nun erstmals mit, dass er einen Teil der Herz-OP seines Vaters bezahlt hätte. Konkret dazu befragt konnte er nicht bekannt geben, wieviel die OP kostete und wer den anderen Teil bezahlte. Ausweichend und wiederholend gab er zur Antwort, dass er mit einem Teil des Kredites die OP bezahlt hätte. Seine Frau konnte nicht schwanger werden, daher hätte er mit dem restlichen Geld eine Hormonbehandlung bezahlt. Tatsächlich konnte er nicht bekannt geben, wieviel die angebliche OP seines Vaters kostete und wer den anderen Teil dieser bezahlte. Die Angaben des BF entsprechen nicht ansatzweise der Wahrheit. So teilte er vor dem BFA mit, dass er 2016 erstmals 15.000,- Manat aufgenommen hätte und eine monatliche Rückzahlung von 600 oder 700 Manat ausgemacht worden wären. Er hätte dann den Kreditbetrag bis 2022 laufend erhöht. Bei der Verwendung des Geldes bot er bereits vor dem BFA mehrere Varianten an. So hätte er das Geld für Hochzeit mit der BF2 verwendet. An anderer Stelle teilte er mit, dass er das Geld für seine Krankheit benötigte, dass seine Eltern operiert worden wären, die vierte Variante beschäftigt sich mit einem Hirnschlag seiner Mutter, weiters hätte er eine Hormontherapie seiner Gattin bezahlt und an anderer Stelle teilte er mit, dass er wegen der Pandemie sein Restaurant nicht betreiben konnte, weswegen er das Geld benötigt hätte. Zu den sechs angebotenen Versionen gibt er demnach in der mündlichen Verhandlung eine siebent bekannt, indem er das Geld für die OP seines Vaters benötigt hätte. Selbstverständlich demonstrieren diese Widersprüche einzig, dass das Vorbringen der BF, primär das des BF1 tatsächlich nicht stattgefunden hat und es sich dabei um ein, zudem sehr marginal ausgedachtes, Konstrukt handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die BF bekannt gaben, dass sie für ihre Geschichte keine Beweismittel vorlegen können. Weiters brachte der BF1 vor dem BFA vor, dass er wegen seiner Schulden von den Geldeintreibern bedroht worden wäre. Er wurde deswegen aufgefordert bekannt zu geben, wann, wie und wo er attackiert bzw. bedroht worden wäre. So gab er bekannt, dass er bis September 2021 seine Raten bezahlten konnte. Nachdem er nicht mehr zahlen konnte, hätte er sich mit den Personen getroffen, dabei hätten sie ihm gedroht, dass etwas passieren würde, wenn er nicht bezahlen sollte. Der BF1 wurde abermals aufgefordert, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu machen. Daraufhin teilte er mit, dass er von einem Kredithai namens Bahadur ab Dezember 2021 bedroht worden wäre. Diesem Bahadur schuldete er die 50.000 Manat und verdrängt dabei vollkommen, dass er vor dem BFA bekannt gab, sich Geld von sechs Personen ausgeliehen zu haben. Konkret zur letzten Drohung befragt teilte er mit, dass er am 16.10.2022 von seiner Arbeitsstelle „abgeholt“ worden wäre. Es hätte sich um zwei oder drei Personen gehandelt, diese wären sportlich gewesen. Er sei von diesen zwei oder drei, konkret konnte er dies nicht bekannt geben, in ein altes Gebäude verbracht worden. Waffen hätte er bei diesen Personen nicht gesehen. Jedenfalls hätten ihn die Personen zehn Minuten lang angeschrien und nach dem Geld verlangt. Sie hätten ihm weiters mitgeteilt, dass sie ihn seit Monaten suchen, was absolut denkunlogisch ist, teilte der BF1 doch vor dem BFA mit, dass die Geldgeber gewusst haben, dass er ein Auto und eine Arbeit hätte und sehr fleißig wäre. Das bedingt in logischer Konsequenz, dass der BF den Geldgebern bekannt war. An anderer Stelle teilte er gleich mit, dass die Krediteure ihn von früher gekannt hätten, es wären Freunde seines ehemaligen Chefs gewesen. Jedenfalls wäre er dann mit verbundenen Händen nach oben gefesselt und geschlagen worden. Am ganzen Körper wäre er mit einem Plastikstock geschlagen worden, wie er fortfuhr. Er sei dann bewusstlos geworden, weswegen er mit Wasser übergossen worden wäre. Insgesamt wäre er zwei Tage lang festgehalten und dann freigelassen worden. Er hatte durch die Schläge am ganzen Körper Prellungen, hätte sich jedoch nicht behandeln lassen. Er hätte dann sieben oder acht Tage nach der Entlassung bei der Polizei Anzeige erstattet. Seiner Frau hätte er davon nichts gesagt. Unverständlicherweise brachte der BF1 mit keinem Wort vor, dass ihm mit seinem Tod oder der Entführung seiner Tochter gedroht worden wäre, obwohl er zu einer detaillierten Schilderung der Vorfälle vom Richter aufgefordert wurde. Auch war ihm offenbar nicht mehr erinnerlich, dass er vor dem BFA ausführte, dass er zehn Mal mitgenommen, geschlagen und eingeschüchtert wurde. Dies demonstriert lediglich ein weiteres Mal, dass die Angaben des BF1 vollkommen unglaubwürdig sind. Die BF2 brachte zum Ausreisegrund vor, dass ihr Gatte Schulden hatte, weswegen er öfters bedroht worden wäre. Auch hätte er eine Krankheit, die in Aserbaidschan falsch behandelt worden wäre. Dezidiert dazu befragt teilte sie dem Richter mit, dass sie persönlich zu keiner Zeit einer Tätlichkeit oder Bedrohung ausgesetzt war. Zur „Entführung“ ihres Gatten gab sie nach langer Denkpause bekannt, dass dieser von seiner Arbeitsstelle am 16.10.2022 abgeholt worden wäre. Als er einige Tage später nach Haus gekommen sei, hätte er ihr nichts darüber erzählt und ihr auch seine Verletzungen nicht gezeigt. Deswegen wurde sie gefragt, ob sie auch beim Umkleiden ihres Gatten keine Verletzungen sehen konnte, woraufhin sie bekannt gab „Als mein Mann nach Hause kam hatte er keine sichtbaren Verletzungen“. Die Aussage der BF2 steht sohin im besonders krassen Widerspruch zu den Angaben ihres Gatten, der dem Richter mitteilte, dass er am ganzen Körper Prellungen und damit verbunden, blaue Flecken hatte. An die Polizei hätte sie sich nicht gewandt, weil er von der Arbeitsstellte abgeholt worden wäre, wobei er ihr per WhatsApp mitteilte, dass er beruflich einige Tage verreisen müsste und sie sich keine Sorgen machen soll. Dieses erstmalige Vorbringen wurde vom BF1 dessen ungeachtet mit keinem Wort erwähnt. Sie könne die Nachricht dem Richter aber nicht zeigen, weil sie jetzt ein anderes Telefon habe, wie sie weiter bekannt gab. Deswegen wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei Aktivierung des WhatsApp Accounts die alten Nachrichten wieder ersichtlich werden. Sodann gab sie bekannt, dass sie die Nachrichten gelöscht hätte, weil ihre Nachrichtenbox voll war. Nach Aufforderung zur Wahrheitspflicht teilte sie schlussendlich, bereits sichtlich aufgelöst und die Frage vollkommen negierend mit „lch wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass wir ins Ausland gehen und habe mehrere Nachrichten gelöscht“. Abermals kann deswegen festgehalten werden, dass die Erzählungen und das Vorbringen der BF nicht ansatzweise der Wahrheit entsprechen. Zu den Problemen mit ihrem Cousin befragt gab sie dann bekannt, dass dieser sie 2013 heiraten wollte. Weil sie dies nicht wollte, wäre sie bedroht worden. Zur letzten, sie betreffenden Drohung durch den Cousin befragt gab sie bekannt, dass diese im Jahr 2017 gewesen wäre, im April, Näheres wisse sie nicht. Die Drohungen hätten 2012 begonnen und bis 2017 angedauert, demnach sie fünf Jahr lang durchgehend bedroht worden wäre. Deswegen wurde sie zur Aktualität der Bedrohung befragt. Dabei teilte sie allgemein mit, dass er wegen Drogenbesitz und Messerstecherei zu sechs Jahren Haft verurteilt worden wäre. Nachdem er 2023 aus der Haft entlassen wurde, hätte er gehört, dass sie das Land verlassen hat. Er soll dabei gesagt haben, dass er sie finden werde. Dies hätte ihr ein Onkel im Zuge eines Telefonates erzählt. Entgegen früheren Aussagen gab die BF2 jetzt nicht bekannt, dass dieser Cousin sie heiraten möchte und sie töten würde, wenn sie seinem diesbezüglichen Verlangen nicht nachkomme. Das Bundesverwaltungsgericht kann deswegen eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation nicht ansatzweise erkennen. Zudem steht es der BF2 frei, sich an die Polizei zu wenden. Bezüglich ihrem Gatten teilte die BF2 dann noch mit, dass dieser sich im Jahr 2021 an die Polizei gewandt hat. Es wäre jedenfalls vor der Entführung gewesen. Er hätte sich wegen Drohungen an die Polizei gewandt, diese hätte ihn aber nicht ernst genommen, weil er die Polizisten nicht „geschmiert“ hätte. Die Täter hätten aber die Polizei „geschmiert“, wie sie weiter ausführte. Nochmals nachgefragt, gab sie abermals bekannt, dass ihr Gatte nach der „Entführung“ nicht mehr bei der Polizei gewesen wäre. Vom BF1 wurde dessen ungeachtet bekannt gegeben, dass er sieben oder acht Tage nach der Entführung bei der Polizei Anzeige erstattet hätte. Neuerlich kann festgestellt werden, dass das Vorbringen der BF aufgrund der massiven Widersprüche nicht ansatzweise glaubwürdig ist. Zu den wesentlichen Rahmenbedingungen des Kreditvertrages befragt, gab die BF2 schließlich noch bekannt, dass sich der BF1 50.000 Manat geliehen hätte. Monatlich hätte er 600 bis 700 Manat innerhalb eines Zeitraumes von 70 Monaten zurückzahlen sollen. Innerhalb dieser 70 Monate hätte ihr Gatte so die 50.000 Manat plus 10.000 Manat zahlen müssen. Selbst wenn jedes Monat 700 Manat für die Dauer von 70 Monaten zurückbezahlt worden wären, hätte dies nur eine Summe von 49.000,- ergeben, womit 1.000 Manat fehlen und noch nicht ein Prozent Zinsen damit getilgt worden wäre. Auch gab der BF1 bekannt, dass er zur Zurückzahlung zwei Jahre Zeit gehabt habe, die BF2 gibt dessen ungeachtet 70 Monate an. Am Ende der Verhandlung wurde der BF1 dann noch zu einer Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Baku befragt. Von der ÖB in Baku wurden die VISA Unterlagen der BF übermittelt, aus denen hinsichtlich der Vermögenswerte folgendes hervorgeht: Bankguthaben bei der YELO Bank in der Höhe von € 8.950,-, ein monatliches Einkommen des BF1 aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der DEUTAG Tiefbohrgesellschaft von monatlich € 1.500,- und ein Grundbuchauszug einer Eigentumswohnung der BF mit 160m2 Wohnfläche und 60m2 Außenfläche. Damit konfrontiert gab der BF1 bekannt, dass diese Angaben zur Gänze nicht stimmen. Die Frage, woher dann der Grundbuchauszug stammt beantwortete der BF1 mit „Die Schlepper besorgten einen gefälschten Grundbuchsauszug sowie auch eine gefälschte Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX “.Am Ende der Verhandlung wurde der BF1 dann noch zu einer Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Baku befragt. Von der ÖB in Baku wurden die VISA Unterlagen der BF übermittelt, aus denen hinsichtlich der Vermögenswerte folgendes hervorgeht: Bankguthaben bei der YELO Bank in der Höhe von € 8.950,-, ein monatliches Einkommen des BF1 aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der DEUTAG Tiefbohrgesellschaft von monatlich € 1.500,- und ein Grundbuchauszug einer Eigentumswohnung der BF mit 160m2 Wohnfläche und 60m2 Außenfläche. Damit konfrontiert gab der BF1 bekannt, dass diese Angaben zur Gänze nicht stimmen. Die Frage, woher dann der Grundbuchauszug stammt beantwortete der BF1 mit „Die Schlepper besorgten einen gefälschten Grundbuchsauszug sowie auch eine gefälschte Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 “. II.2.
  52. Die Erkrankung des BF1 wurde vom Bundesamt anhand der beigebrachten medizinischen Schriftstücke berücksichtigt und auch im angefochtenen Bescheid festgestellt und gewürdigt. Der BF1 leidet seit zwanzig Jahren an rheumatoider Arthritis, welche bereits im Herkunftsland medikamentös mit antirheumatischen Mitteln behandelt wurde. Es handelt sich dabei um keine schwerwiegende Erkrankung. Als Basistherapie benötigt und erhielt der BF1 Plaquenil (Hydroxychloroquin), welches für bestimmte entzündliche Gelenkerkrankungen eingesetzt wird und ein Schmerzmittel namens Etoricoxib (Dosis, je eine Tablette pro Tag). Der Preis für beide Medikamente in Aserbaidschan beläuft sich auf ca. € 84 im Monat, der BF1 finanzierte dies vor der Ausreise selbst. Weiters ist der BF1 im Besitz eines Behindertenausweises, Nr. 75983890, in welchem ihm eine Behinderung zweiten Grades bestätigt wurde. römisch zwei.2.
  53. Die Erkrankung des BF1 wurde vom Bundesamt anhand der beigebrachten medizinischen Schriftstücke berücksichtigt und auch im angefochtenen Bescheid festgestellt und gewürdigt. Der BF1 leidet seit zwanzig Jahren an rheumatoider Arthritis, welche bereits im Herkunftsland medikamentös mit antirheumatischen Mitteln behandelt wurde. Es handelt sich dabei um keine schwerwiegende Erkrankung. Als Basistherapie benötigt und erhielt der BF1 Plaquenil (Hydroxychloroquin), welches für bestimmte entzündliche Gelenkerkrankungen eingesetzt wird und ein Schmerzmittel namens Etoricoxib (Dosis, je eine Tablette pro Tag). Der Preis für beide Medikamente in Aserbaidschan beläuft sich auf ca. € 84 im Monat, der BF1 finanzierte dies vor der Ausreise selbst. Weiters ist der BF1 im Besitz eines Behindertenausweises, Nr. 75983890, in welchem ihm eine Behinderung zweiten Grades bestätigt wurde. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.10.2023 ist auszugsweise folgendes zu entnehmen:
  54. Behandlungsmöglichkeiten in Baku von rheumatoider Arthritis?
  55. Kosten und Verfügbarkeit von den Medikamenten Plaquenil (Hydroxychloroquin) und Etoricoxib 60mg Filmtabletten?
  56. Wer übernimmt die Kosten für die Behandlung und Medikamente die zur Behandlung benötigt werden? Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass relevante Behandlungen wie stationäre und ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Rheumatologen und durch einen Facharzt für Innere Medizin (Internist) sowie ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Physiotherapeuten in Baku verfügbar sind, gleichsam Labortests im Zusammenhang mit rheumatologischen Erkrankungen (wie RA, ANA, Anti-CCP). Den Quellen ist auch zu entnehmen, dass die angefragten Wirkstoffe Hydroxychloroquin Sulphat (wie Plaquenyl) und Etoricoxib verfügbar sind. Dabei ist zu beachten, dass nach Angaben von International SOS die Kosten in öffentlichen Einrichtungen in Aserbaidschan vertrauliche Informationen sind, weshalb es nicht möglich war, die Preise auf öffentlicher Ebene zu bestätigen. Für private Einrichtungen wurden die Kosten für eine Aufnahme nicht mitgeteilt, Behandlungskosten wurden jedoch sehr wohl zur Verfügung gestellt. Nach Angaben von International SOS sin

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.