← Österreich

{'item': 'L525 2291154-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.06.2024 GeschäftszahlL525 2291154-1 Spruch, L525 2291154-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 21.02.2024 sprach das AMS Steyr aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 06.02.2024 für 42 Tage ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin hätte durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot übermittelt, wonach eine Verkaufsmitarbeiterin an mehreren Arbeitsorten (darunter auch Steyr) gesucht worden sei. Die Anstellungsart sei Vollzeit, die Aufgaben würden Warenverräumung, leichte Reinigungstätigkeiten, Mitarbeit im Backshop und Kassadienst umfassen. Gefordert wurde Schichtbereitschaft, körperliche Belastbarkeit und dem Tätigkeitsfeld angemessene Deutschkenntnisse. Kontaktmöglichkeiten wurden via Mail oder Telefon angeboten, es wurde unter der Überschrift "Jetzt bewerben" ein Link zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert dem AMS binnen acht Tagen über die Bewerbung zu berichten. Mit Mail vom 15.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens des AMS aufgefordert Rückmeldung zur Bewerbung zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Mail vom gleichen Tag, dass sie sich bei einem Unternehmen in XXXX beworben hätte, dort sei aber keine freie Stelle gewesen, bei dem zweiten (gegenständlichen) Unternehmen hätte sie zwei Mal angerufen, aber niemand hätte abgehoben. Mit Mail vom 12.02.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte bei der Stelle angerufen und es sei ihr gesagt worden, dass diese (das Unternehmen) sich melden würde, aber sie würde bis heute auf einen Rückruf warten. Zur Entlohnung, beruflichen Verwendung, zu den Arbeitszeiten, zu den körperlichen Fähigkeiten hätte sie keine Einwendungen. Zur Wegstrecke führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte kein Auto. Befragt, ob sonstige Gründe bestehen würden, dass sie die Beschäftigung nicht angenommen hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte angerufen, aber es sei ihr ein Rückruf zugesagt worden, jedoch hätte sich keiner gemeldet. Mit Mail vom 15.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens des AMS aufgefordert Rückmeldung zur Bewerbung zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Mail vom gleichen Tag, dass sie sich bei einem Unternehmen in römisch 40 beworben hätte, dort sei aber keine freie Stelle gewesen, bei dem zweiten (gegenständlichen) Unternehmen hätte sie zwei Mal angerufen, aber niemand hätte abgehoben. Mit Mail vom 12.02.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte bei der Stelle angerufen und es sei ihr gesagt worden, dass diese (das Unternehmen) sich melden würde, aber sie würde bis heute auf einen Rückruf warten. Zur Entlohnung, beruflichen Verwendung, zu den Arbeitszeiten, zu den körperlichen Fähigkeiten hätte sie keine Einwendungen. Zur Wegstrecke führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte kein Auto. Befragt, ob sonstige Gründe bestehen würden, dass sie die Beschäftigung nicht angenommen hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte angerufen, aber es sei ihr ein Rückruf zugesagt worden, jedoch hätte sich keiner gemeldet. Die Beschwerdeführerin erhob mit Mail vom 11.03.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, sie habe sich bis dato bei jeder Stelle beworben. Sie habe am gleichen Tag, an dem sie das Stellenangebot erhalten habe, dort angerufen. Da nach mehrmaligem Läuten keiner abgehoben hätte, habe sie aufgelegt. Sie habe am 05.01.2024, am 12.02.2024 und am 16.02.2024 dort angerufen. Es sei nicht normal, dass ein Unternehmen, das Arbeitskräfte suche, nicht einmal abheben würde. Die Sperre würde sie außerdem noch weiter in die Schulden treiben, sie könne ihre Miete nicht zahlen, keinen Strom und keine Lebensmittel. Da sie krank geworden sei, könne sie auch keine Medikamente zahlen. Sie halte die Entscheidung für ungerecht und wisse, dass es viele gäbe, die arbeiten könnten, aber nicht wollen würden und die jünger als die Beschwerdeführerin seien. Sie überlege, ob sie sich an die Zeitungen wenden solle. Mit Schreiben vom 18.03.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführerin das (oben angeführte, Anm.) Stellenangebot übermittelt worden sei. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem vorgelegten Gesprächsnachweis sei zu entnehmen, dass der erste Anruf am 05.01.2024 abgebrochen worden sei, der zweite Anruf am 12.02.2024 1:04 min gedauert hätte und der dritte Anruf am 16.02.2024 nach einer Sekunde beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere nicht ausgeführt, warum sie sich nicht über den im Inserat angeführten Bewerbungslink beworben hätteMit Schreiben vom 18.03.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführerin das (oben angeführte, Anmerkung Stellenangebot übermittelt worden sei. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem vorgelegten Gesprächsnachweis sei zu entnehmen, dass der erste Anruf am 05.01.2024 abgebrochen worden sei, der zweite Anruf am 12.02.2024 1:04 min gedauert hätte und der dritte Anruf am 16.02.2024 nach einer Sekunde beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere nicht ausgeführt, warum sie sich nicht über den im Inserat angeführten Bewerbungslink beworben hätte Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 21.03.2024, dass sie nie gesagt oder geschrieben hätte einen Rückruf zu erhalten, ihr würden Dinge zur Last gelegt, die gar nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Gespräch hätte nie stattgefunden, denn es hätte keiner abgehoben. Bei den anderen Gesprächen sei sie gleich in die Sprachbox gekommen. Dies hätte sie alles bekannt gegeben. Hätte sie die Arbeit nicht annehmen wollen, hätte sie gar nicht angerufen. Mit Aktenvermerk vom 08.04.2024 hielt die belangte Behörde den Inhalt eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin fest. Befragt, warum sie sich nicht über den Link beworben hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde immer zunächst mit dem Dienstgeber telefonieren, da sie nicht mehr für den XXXX Konzern arbeiten wolle. Eine Onlinebewerbung hätte ohnehin keinen Sinn gemacht, da bereits mehrere Dienstgeber ihren Lebenslauf kritisiert hätten. Nach ihrer Einschätzung sei auf den Dienstgeber kein Verlass, wenn nicht einmal zurückgerufen werden würde, sie würde für diese Firma nicht arbeiten wollen. Mit Aktenvermerk vom 08.04.2024 hielt die belangte Behörde den Inhalt eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin fest. Befragt, warum sie sich nicht über den Link beworben hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde immer zunächst mit dem Dienstgeber telefonieren, da sie nicht mehr für den römisch 40 Konzern arbeiten wolle. Eine Onlinebewerbung hätte ohnehin keinen Sinn gemacht, da bereits mehrere Dienstgeber ihren Lebenslauf kritisiert hätten. Nach ihrer Einschätzung sei auf den Dienstgeber kein Verlass, wenn nicht einmal zurückgerufen werden würde, sie würde für diese Firma nicht arbeiten wollen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens führte die belangte Behörde (soweit von Bedeutung) aus, der potenzielle Dienstgeber hätte angegeben, dass bis dato keine Bewerbungsunterlagen durch die Beschwerdeführerin übermittelt worden seien. Das Beschäftigungsverhältnis sei deswegen nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin weder online noch telefonisch mit dem potenziellen Dienstgeber in Kontakt getreten sei. Auch nachdem das AMS die Beschwerdeführerin über die (vorläufige) Leistungseinstellung informiert hätte, habe die Beschwerdeführerin keine Bewerbungsinitiativen gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Die beiden in Frage kommenden Arbeitsorte in Steyr seien in 2:06 Stunden bzw. 2:13 Stunden erreichbar (samt Rückweg) gewesen. Die Wegzeit war daher auch zumutbar. Dies ergebe sich aus dem Routenplaner des OÖ Verkehrsverbundes. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens führte die belangte Behörde (soweit von Bedeutung) aus, der potenzielle Dienstgeber hätte angegeben, dass bis dato keine Bewerbungsunterlagen durch die Beschwerdeführerin übermittelt worden seien. Das Beschäftigungsverhältnis sei deswegen nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin weder online noch telefonisch mit dem potenziellen Dienstgeber in Kontakt getreten sei. Auch nachdem das AMS die Beschwerdeführerin über die (vorläufige) Leistungseinstellung informiert hätte, habe die Beschwerdeführerin keine Bewerbungsinitiativen gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Die beiden in Frage kommenden Arbeitsorte in Steyr seien in 2:06 Stunden bzw. 2:13 Stunden erreichbar (samt Rückweg) gewesen. Die Wegzeit war daher auch zumutbar. Dies ergebe sich aus dem Routenplaner des OÖ Verkehrsverbundes. , Mit Mail vom 22.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte zusätzliche die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zum bisherigen Vorbringen führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie hätte sich auf jedes zugewiesene Inserat beworben. Sie habe auch das gegenständliche Stellenangebot am 05.01.2024 erhalten und am gleichen Tag versucht anzurufen, aber sie hätte keinen erreicht. Es seien dann noch zwei Anrufe erfolgt, leider habe sie zweimal niemanden erreichen können und einmal sei ihr ein Rückruf zugesagt worden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom 05.01.2024 hat das AMS Steyr der Beschwerdeführerin eine Vollzeitbeschäftigungsstelle als Verkaufsmitarbeiterin bei einem näher bezeichneten Unternehmen zugewiesen. Die Bewerbung sollte über einen Link erfolgen. Einwände gegen die Tätigkeit brachte die Beschwerdeführerin keine vor. Die Arbeitsstellen waren in 2:06 Stunden bzw. 2:13 Stunden erreichbar (samt Rückweg) gewesen. Die Beschwerdeführerin versuchte insgesamt drei Mal den potenziellen Dienstgeber zu erreichen, eine Bewerbung bzw. ihre Unterlagen übermittelte sie nicht. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Steyr. Die Zuweisung der Stelle ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin. Aus diesem Schreiben ergibt sich aus das Erfordernis einer Online-Bewerbung über den bereitgestellten Link. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht bewarb bzw. überhaupt keine Unterlagen übermittelte, bestreitet diese nicht. Die angeführten Wegzeiten ergeben sich aus den Ausführungen der belangten Behörde und begegnen keinen Bedenken. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Ausführungen auch nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
  4. während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. … Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte drei Mal versucht beim potenziellen Dienstgeber anzurufen, wird wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin bestreitet in keiner Weise, dass sie kein auf die Erlangung des gegenständlichen Stellenangebotes konkretes Verhalten iS der Übermittlung von Bewerbungsunterlagen oder der Übermittlung eines Lebenslaufes setzte. Bereits damit war der Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Es ist die vorrangige Pflicht eines Sozialleistungsempfängers ein Verhalten an den Tag zu legen seinen Leistungsbezug so kurz wie möglich zu gestalten. Dass die Beschwerdeführerin drei Mal – vergeblich – versuchte telefonisch mit dem potenziellen Dienstgeber in Kontakt zu treten, entbindet sie in keiner Weise von der Übermittlung von Bewerbungsunterlagen oder konkrete auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtete Schritte zu unternehmen. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin auch im Zuge des Vorstellungsgespräches frei gestanden offene Fragen zu diskutieren (wobei der pauschale Hinweis, nicht für ein bestimmtes Unternehmen arbeiten zu wollen, ebenso eine Vereitelungshandlung darstellt) bzw. hätte die Beschwerdeführerin auch ein Mail an den potenziellen Dienstgeber schreiben können (der Austausch mit der belangten Behörde erfolgte in erster Linie über Mail). Gründe, warum die Beschwerdeführerin nunmehr keine Bewerbungsschritte setzte, wurden keine erstattet. Dass die Wegzeit für die Strecke von XXXX nach Steyr nicht zumutbar sei, wurde nicht konkret behauptet, sondern der Hinweis erstattet, dass die Beschwerdeführerin kein Auto zur Verfügung habe. Den Ausführungen der belangten Behörde trat die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegen und ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeit zur Erreichung des potentiellen Arbeitsplatzes unzumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bestreitet in keiner Weise, dass sie kein auf die Erlangung des gegenständlichen Stellenangebotes konkretes Verhalten iS der Übermittlung von Bewerbungsunterlagen oder der Übermittlung eines Lebenslaufes setzte. Bereits damit war der Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Es ist die vorrangige Pflicht eines Sozialleistungsempfängers ein Verhalten an den Tag zu legen seinen Leistungsbezug so kurz wie möglich zu gestalten. Dass die Beschwerdeführerin drei Mal – vergeblich – versuchte telefonisch mit dem potenziellen Dienstgeber in Kontakt zu treten, entbindet sie in keiner Weise von der Übermittlung von Bewerbungsunterlagen oder konkrete auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtete Schritte zu unternehmen. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin auch im Zuge des Vorstellungsgespräches frei gestanden offene Fragen zu diskutieren (wobei der pauschale Hinweis, nicht für ein bestimmtes Unternehmen arbeiten zu wollen, ebenso eine Vereitelungshandlung darstellt) bzw. hätte die Beschwerdeführerin auch ein Mail an den potenziellen Dienstgeber schreiben können (der Austausch mit der belangten Behörde erfolgte in erster Linie über Mail). Gründe, warum die Beschwerdeführerin nunmehr keine Bewerbungsschritte setzte, wurden keine erstattet. Dass die Wegzeit für die Strecke von römisch 40 nach Steyr nicht zumutbar sei, wurde nicht konkret behauptet, sondern der Hinweis erstattet, dass die Beschwerdeführerin kein Auto zur Verfügung habe. Den Ausführungen der belangten Behörde trat die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegen und ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeit zur Erreichung des potentiellen Arbeitsplatzes unzumutbar gewesen wäre. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gegenständlich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist und darüber hinaus auch keine Verhandlung beantragte. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2291154.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.