Obsah (13)
§ 74§ 75Art 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 140§ 77a§ 78§ 79§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.06.2024 GeschäftszahlW257 2276214-1 Spruch, W257 2276214-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 74Abs. 5 Geh
G für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:, „Dem Antragsteller gebührt ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage
Paragraph 74, Absatz 5, GehG für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5. Darüber hinaus gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage
§ 75Geh
G für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5.“Darüber hinaus gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage
Paragraph 75, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zum Bund und ist der Landespolizeidirektion (in Folge kurz „LPD“) XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zum Bund und ist der Landespolizeidirektion (in Folge kurz „LPD“) römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.
- Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 seien mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 20.05.2021, Zl. XXXX , die XXXX in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert worden. Als Ergebnis seien gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass sei hinsichtlich des dem Beschwerdeführer betreffenden Fachbereiches folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass sei der Fachbereichsleiter (FB XXXX ) XXXX mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge sei mit Erlass der Landespolizeidirektion vom 29.10.2021, Zl. XXXX , die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX umgesetzt worden. In diesem Erlass sei der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter XXXX angeführt worden.
- Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 seien mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 20.05.2021, Zl. römisch 40 , die römisch 40 in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert worden. Als Ergebnis seien gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass sei hinsichtlich des dem Beschwerdeführer betreffenden Fachbereiches folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass sei der Fachbereichsleiter (FB römisch 40 ) römisch 40 mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge sei mit Erlass der Landespolizeidirektion vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 , die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion römisch 40 umgesetzt worden. In diesem Erlass sei der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter römisch 40 angeführt worden.
- Mit Schreiben vom 29.06.2022 und Ergänzung vom 29.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung und Auszahlung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Änderung (Aufwertung) seines Arbeitsplatzes von E2a/6 auf A2/
- Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Fachbereichsleiter XXXX dauerhaft mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 betraut sei und ihm deshalb eine entsprechende Entlohnung zustehe.
- Mit Schreiben vom 29.06.2022 und Ergänzung vom 29.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung und Auszahlung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Änderung (Aufwertung) seines Arbeitsplatzes von E2a/6 auf A2/
- Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Fachbereichsleiter römisch 40 dauerhaft mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 betraut sei und ihm deshalb eine entsprechende Entlohnung zustehe.
- Mit angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage
§§ 75und 77a Geh
G von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 auf die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit LPD-Erlass vom 29.10.2021, Zl. XXXX rückwirkend mit 01.06.2021 1:1 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches XXXX der LPD XXXX Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 übergeleitet worden sei. Laut dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021, Zl. XXXX werden die Fachbereichsleitungen und dessen Stellvertretungen entsprechend der denen zugeordneten Verwendungsgruppen nachbesetzt, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Sei dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig sei. Der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs FB XXXX sei somit nicht der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, sondern bis zu einer Nachbesetzung durch persönliche Gründe (Pensionierung, Versetzungswunsch, etc.) weiterhin der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet. 4. Mit angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage
Paragraphen 75 und 77 a GehG von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 auf die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit LPD-Erlass vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 rückwirkend mit 01.06.2021 1:1 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches römisch 40 der LPD römisch 40 Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 übergeleitet worden sei. Laut dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021, Zl. römisch 40 werden die Fachbereichsleitungen und dessen Stellvertretungen entsprechend der denen zugeordneten Verwendungsgruppen nachbesetzt, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Sei dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig sei. Der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs FB römisch 40 sei somit nicht der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, sondern bis zu einer Nachbesetzung durch persönliche Gründe (Pensionierung, Versetzungswunsch, etc.) weiterhin der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen sei, da es für die Frage des Besoldungsanspruches auf die Wertigkeit bzw. auf die zu verrichtende Tätigkeit des Arbeitsplatzes ankomme und nicht auf die beim Arbeitsplatzinhaber vorliegenden Ernennungserfordernisse. Für die Frage der Arbeitsplatzwertigkeit und davon abhängig des Besoldungsanspruches seien ausschließlich die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten maßgeblich. Die Person des Arbeitsplatzinhabers sei davon völlig losgelöst. Jede andere Ansicht würde den §§ 74 ff GehG teilweise den Anwendungsbereich entziehen. Für die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers nach §§ 75ff GehG sei unbeachtlich, dass er die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle. Dies verwehre ihm eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A2, ändere aber nichts an seinem besoldungsrechtlichen Anspruch auf Verwendungs- Funktions- bzw. Ergänzungszulage.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen sei, da es für die Frage des Besoldungsanspruches auf die Wertigkeit bzw. auf die zu verrichtende Tätigkeit des Arbeitsplatzes ankomme und nicht auf die beim Arbeitsplatzinhaber vorliegenden Ernennungserfordernisse. Für die Frage der Arbeitsplatzwertigkeit und davon abhängig des Besoldungsanspruches seien ausschließlich die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten maßgeblich. Die Person des Arbeitsplatzinhabers sei davon völlig losgelöst. Jede andere Ansicht würde den Paragraphen 74, ff GehG teilweise den Anwendungsbereich entziehen. Für die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers nach Paragraphen 75 f, f, GehG sei unbeachtlich, dass er die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle. Dies verwehre ihm eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A2, ändere aber nichts an seinem besoldungsrechtlichen Anspruch auf Verwendungs- Funktions- bzw. Ergänzungszulage.
- Der Verwaltungsakt langte nach Vorlage durch die belangte Behörde am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W 257 zugewiesen.
- Mit Schreiben des BVwG vom 23.08.2024 wurde die belangte Behörde um eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der neu eingerichteten Fachbereiche ersucht. Am 28.09.2023 (OZ 4) langte eine entsprechende Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist auf eine Planstelle in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 ernannt und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wird für E2a/6 bezahlt. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist auf eine Planstelle in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 ernannt und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wird für E2a/6 bezahlt. Der Beschwerdeführer ist durch den LPD-Erlass der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl. XXXX dauerhaft mit der Leitung (Arbeitsplatz: Fachbereichsleiter) des Fachbereichs XXXX der LPD XXXX betraut. Der Beschwerdeführer ist durch den LPD-Erlass der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 dauerhaft mit der Leitung (Arbeitsplatz: Fachbereichsleiter) des Fachbereichs römisch 40 der LPD römisch 40 betraut. Der Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters des Fachbereichs XXXX der LPD XXXX ist der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zuzuordnen (Wertigkeit A2/5). Der Beschwerdeführer arbeitet auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/
- Der Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters des Fachbereichs römisch 40 der LPD römisch 40 ist der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zuzuordnen (Wertigkeit A2/5). Der Beschwerdeführer arbeitet auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/
- Mit Schreiben vom 29.06.2022 und Ergänzung vom 29.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung und Auszahlung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur dienstrechtlichen Stellung (Ernennung E2a/6) des Beschwerdeführers sowie die dauerhafte Betrauung mit dem Arbeitsplatz als Fachbereichsleiter des Fachbereichs XXXX der LPD XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden von keiner Partei bestritten.Die Feststellungen zur dienstrechtlichen Stellung (Ernennung E2a/6) des Beschwerdeführers sowie die dauerhafte Betrauung mit dem Arbeitsplatz als Fachbereichsleiter des Fachbereichs römisch 40 der LPD römisch 40 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden von keiner Partei bestritten. Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 wurde mit Erlass des BMI vom 20.05.2021 die XXXX in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert. Als Ergebnis sind gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass ist folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass ist der Fachbereichsleiter (FB XXXX ) XXXX mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge wurde mit Erlass der LPD vom 29.10.2021, die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX umgesetzt. In diesem Erlass wurde der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter XXXX angeführt.Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 wurde mit Erlass des BMI vom 20.05.2021 die römisch 40 in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert. Als Ergebnis sind gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass ist folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass ist der Fachbereichsleiter (FB römisch 40 ) römisch 40 mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge wurde mit Erlass der LPD vom 29.10.2021, die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion römisch 40 umgesetzt. In diesem Erlass wurde der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter römisch 40 angeführt. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid auf den Erlass des BMI, in welchem angeführt ist, dass die Fachbereichsleitung und dessen Stellvertretung entsprechend der Verwendungsgruppe nachzusetzen seien, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorhanden wären. Wäre dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktionen, solange der der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig ist. Demnach wäre der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches FB XXXX bis zu dessen Nachbesetzung ein Arbeitsplatz mit E2a/6 und nicht A2/
- Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid auf den Erlass des BMI, in welchem angeführt ist, dass die Fachbereichsleitung und dessen Stellvertretung entsprechend der Verwendungsgruppe nachzusetzen seien, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorhanden wären. Wäre dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktionen, solange der der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig ist. Demnach wäre der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches FB römisch 40 bis zu dessen Nachbesetzung ein Arbeitsplatz mit E2a/6 und nicht A2/
- Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Kern vor, dass es nicht auf die vorliegenden Ernennungsvoraussetzungen ankäme, sondern auf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes und den zu verrichtenden Tätigkeiten.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Stattgabe [Spruchpunkt A)]: 3.2.
- Vorweg ist zum Antrag des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser nicht einschränkend auf die Zuerkennung nur eines bestimmten besoldungsrechtlichen Anspruchs zu interpretieren ist, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung unvertreten war und er in seinem Antrag die Zuerkennung und Auszahlung seiner ihm gebührenden Entlohnung beantragte. Somit sind alle nicht verjährten besoldungsrechtlichen Ansprüche zum besagten Sachverhalt zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, ausgesprochen hat, handelt es sich beim Anspruch auf ein Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch, weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet. Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, G324/2021 hob er die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in § 75 Abs. 1 GehG ab der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 als verfassungswidrig auf (siehe VfGH 03.03.2022, G324/2021). Dieses Erkenntnis wurde mit Gültigkeit ab dem 05.04.2022 in BGBl. I Nr. 34/2022 umgesetzt bzw. veröffentlicht. Seitdem besteht ein Anspruch dem Grunde nach auch bei einer Höherverwendung im Falle eines „verwendungsgruppenübergreifender Verwendung“. Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, G324/2021 hob er die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in Paragraph 75, Absatz eins, GehG ab der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, als verfassungswidrig auf (siehe VfGH 03.03.2022, G324/2021). Dieses Erkenntnis wurde mit Gültigkeit ab dem 05.04.2022 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, umgesetzt bzw. veröffentlicht. Seitdem besteht ein Anspruch dem Grunde nach auch bei einer Höherverwendung im Falle eines „verwendungsgruppenübergreifender Verwendung“.
Art. 140Abs.
7 B-VG sind Gesetze (hier eine Gesetzesstelle) auf Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - die vor Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurden weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Die Aufhebung eines Gesetzes (hier einer Gesetzesstelle) durch den Verfassungsgerichtshof wirkt also an sich nur für die Zukunft (siehe VfSlg 1415/1931; Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140 Rz 66 [Stand 20.6.2020, rdb.at]).
Artikel 140
, Absatz 7, B-VG sind Gesetze (hier eine Gesetzesstelle) auf Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - die vor Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurden weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Die Aufhebung eines Gesetzes (hier einer Gesetzesstelle) durch den Verfassungsgerichtshof wirkt also an sich nur für die Zukunft (siehe VfSlg 1415 aus 1931,; Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 140, Rz 66 [Stand 20.6.2020, rdb.at]). Im vorliegenden Fall ist daher für den Anspruchszeitraum von 01.06.2021 bis 04.04.2022 der § 75 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 und BGBl. I Nr. 224/2021, also mit der Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" und ab 05.04.2022 der § 75 GehG in der aktuell gültigen Fassung, also ohne diese Wortfolge anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist daher für den Anspruchszeitraum von 01.06.2021 bis 04.04.2022 der Paragraph 75, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, also mit der Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" und ab 05.04.2022 der Paragraph 75, GehG in der aktuell gültigen Fassung, also ohne diese Wortfolge anzuwenden. 3.2.2. Die hier wesentlichen Bestimmungen des GehG lauten auszugsweise: § 74 GehG in der aktuellen Fassung: Paragraph 74, GehG in der aktuellen Fassung: „Funktionszulage § 74.
(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt: Paragraph 74,
(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt: […]
(5)Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.“ § 75 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 und BGBl. I Nr. 224/2021 (relevant für den Zeitraum von 01.06.2021 bis 04.04.2022): Paragraph 75, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, (relevant für den Zeitraum von 01.06.2021 bis 04.04.2022): „Verwendungszulage § 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. […]“Paragraph 75,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. […]“ § 75 GehG in der aktuellen Fassung (relevant für den Zeitraum ab 05.04.2022):Paragraph 75, GehG in der aktuellen Fassung (relevant für den Zeitraum ab 05.04.2022): „Verwendungszulage § 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt [...]Paragraph 75,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt [...]
(1a)[…]
(2)Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
(3)Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(3)Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4)Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn1. der Beamte des Exekutivdienstesa) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung
§ 77a
ausübt oderb) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(4)Abweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn, 1. der Beamte des Exekutivdienstes, a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung
Paragraph 77 a, ausübt oder, b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und, 2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5)[…]“ Die hier wesentlichen Bestimmungen des BDG lauten auszugsweise: § 36 BDG in der aktuellen Fassung lautet heute: Paragraph 36, BDG in der aktuellen Fassung lautet heute: „Arbeitsplatz § 36.
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36,
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2)In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4)Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.“ § 143 BDG in der aktuellen Fassung lautet heute: Paragraph 143, BDG in der aktuellen Fassung lautet heute: „Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 143.
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 143,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)[…]
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
- der betreffende Arbeitsplatz und
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind,
- der betreffende Arbeitsplatz und,
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6)Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der
den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(6)Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der
den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7)[…]“ 3.2.
- Die Wissenschaft hat für den Begriff des Arbeitsplatzes folgende Definition entwickelt: Der Arbeitsplatz (Dienstposten im funktionellen Sinn) ist die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Dienstgeschäfte), die – insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Behördenorganisation gesehen und in einem Organisationsplan der Behörde ausgewiesen – einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet (siehe ErläutRV 500 BlgNR
- GP [BDG 1977]; Fellner, BDG § 36 BDG Erläuterungen [Stand 1.9.2015, rdb.at]).3.2.
- Die Wissenschaft hat für den Begriff des Arbeitsplatzes folgende Definition entwickelt: Der Arbeitsplatz (Dienstposten im funktionellen Sinn) ist die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Dienstgeschäfte), die – insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Behördenorganisation gesehen und in einem Organisationsplan der Behörde ausgewiesen – einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet (siehe ErläutRV 500 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode [BDG 1977]; Fellner, BDG Paragraph 36, BDG Erläuterungen [Stand 1.9.2015, rdb.at]). Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss (vgl. § 36 Abs. 2 BDG; siehe VwGH 10.09.2009, 2006/12/0076; Fellner, BDG § 36 BDG E 12 [Stand 1.9.2015, rdb.at]).Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, BDG; siehe VwGH 10.09.2009, 2006/12/0076; Fellner, BDG Paragraph 36, BDG E 12 [Stand 1.9.2015, rdb.at]). Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine dauernde Betrauung liegt nur dann nicht vor, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde. Für die Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung ist maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist (siehe VwGH 22.09.2020, Ra 2020/12/0023). Weiters geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (siehe etwa VwGH 21.10.2005, 2005/12/0049, mwH).
§ 74Abs. 5 Geh
G gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes die für eine Funktion in einer höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage, wenn er dauernd mit der Ausübung dieser Funktion der höheren Verwendungsgruppe betraut ist.
Paragraph 74, Absatz 5, GehG gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes die für eine Funktion in einer höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage, wenn er dauernd mit der Ausübung dieser Funktion der höheren Verwendungsgruppe betraut ist. Aus den Erläuterungen (ErläutRV BlgNR 1577
- GP, S. 189 iVm 181) ergeben sich dazu folgende Erwägungen: „Diese Bestimmung kommt dann zum Tragen, wenn ein Beamter eine Funktion einer höheren Verwendungsgruppe dauernd ausübt, in diese Verwendungsgruppe aber nicht ernannt wird; weil er z.B. die Ernennungserfordernisse für diese nicht erfüllt.“Aus den Erläuterungen (ErläutRV BlgNR 1577
- GP, S. 189 in Verbindung mit 181) ergeben sich dazu folgende Erwägungen: „Diese Bestimmung kommt dann zum Tragen, wenn ein Beamter eine Funktion einer höheren Verwendungsgruppe dauernd ausübt, in diese Verwendungsgruppe aber nicht ernannt wird; weil er z.B. die Ernennungserfordernisse für diese nicht erfüllt.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass die Höhe der Funktionszulage
§ 74Abs. 5 erster Satz Geh
G grundsätzlich nicht davon abhängt, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt sei der zitierten Gesetzesbestimmung klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist (siehe VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141). Auch wenn der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein verwendungsgruppenübergreifender Sachverhalt zugrunde lag, scheint diese Judikatur auf den vorliegenden – übergreifenden – Sachverhalt übertragbar. Auch aus dem Erkenntnis VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015 zur Verwendungszulage ist übertragbar, dass der Verwaltungsgerichtshof offenbar darauf abstellt, dass die besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung vom Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen wird und dies zu einer sachgerechten Abgeltung der Verwendung führt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass die Höhe der Funktionszulage
Paragraph 74, Absatz 5, erster Satz GehG grundsätzlich nicht davon abhängt, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt sei der zitierten Gesetzesbestimmung klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist (siehe VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141). Auch wenn der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein verwendungsgruppenübergreifender Sachverhalt zugrunde lag, scheint diese Judikatur auf den vorliegenden – übergreifenden – Sachverhalt übertragbar. Auch aus dem Erkenntnis VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015 zur Verwendungszulage ist übertragbar, dass der Verwaltungsgerichtshof offenbar darauf abstellt, dass die besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung vom Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen wird und dies zu einer sachgerechten Abgeltung der Verwendung führt.
§ 75Abs. 1 Geh
G in der aktuellen Fassung gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein.
Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der aktuellen Fassung gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in seiner Entscheidung vom 03.03.2022, G324/2021 aus, dass sich seine bereits in dem diesbezüglichen Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen höherwertigen Verwendung eines Beamten (im Sinne der Anwendbarkeit des § 75 GehG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018 auch VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015, wonach "die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen eine sachgerechte gehaltsrechtliche Kompensation für den Fall der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung" gewährleisten) bestätigt haben. Die Belastung, die mit einer dauernden höherwertigen Verwendung verbunden ist (siehe dazu VwGH 05.09.2008, 2007/12/0161, unter Bezug auf VwSlg 16.176 A/2003), wird nach der bestehenden Rechtslage im Fall einer besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung nicht durch eine entsprechende Zulage abgegolten. Dies steht in einem Wertungswiderspruch dazu, dass innerhalb derselben Besoldungsgruppe
§ 75Abs. 1 Geh
G für eine dauernde höherwertige Verwendung eine Zulage zusteht. Ein solcher Wertungswiderspruch besteht schließlich auch zur Bestimmung des § 80 GehG, nach der auch für eine bloß vorübergehende höherwertige Verwendung in einer anderen Besoldungsgruppe eine entsprechende Abgeltung vorgesehen ist. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass gerade im Fall einer besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung keine entsprechende Abgeltung für eine dauernde höherwertige Verwendung besteht. Die Verantwortung dafür, dass Beamte des Exekutivdienstes
dem Verwendungsverbot nach § 143 Abs. 6 BDG 1979 nicht zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen werden, liegt ausschließlich beim Dienstgeber und nicht beim Beamten (siehe bereits die Erläuterungen zur RV 1577 BlgNR 18. GP, 166). Dass eine solche vom Dienstgeber veranlasste (dauernde) Verwendung rechtswidrig ist, kann daher keine sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird. Die Beschränkung der Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 GehG auf Verwendungen innerhalb des Exekutivdienstes erweist sich aus den dargelegten Gründen als unsachlich und ist damit verfassungswidrig (siehe VfGH 03.03.2022, G324/2021).Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in seiner Entscheidung vom 03.03.2022, G324/2021 aus, dass sich seine bereits in dem diesbezüglichen Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen höherwertigen Verwendung eines Beamten (im Sinne der Anwendbarkeit des Paragraph 75, GehG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, auch VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015, wonach "die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen eine sachgerechte gehaltsrechtliche Kompensation für den Fall der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung" gewährleisten) bestätigt haben. Die Belastung, die mit einer dauernden höherwertigen Verwendung verbunden ist (siehe dazu VwGH 05.09.2008, 2007/12/0161, unter Bezug auf VwSlg 16.176 A/2003), wird nach der bestehenden Rechtslage im Fall einer besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung nicht durch eine entsprechende Zulage abgegolten. Dies steht in einem Wertungswiderspruch dazu, dass innerhalb derselben Besoldungsgruppe
Paragraph 75, Absatz eins, GehG für eine dauernde höherwertige Verwendung eine Zulage zusteht. Ein solcher Wertungswiderspruch besteht schließlich auch zur Bestimmung des Paragraph 80, GehG, nach der auch für eine bloß vorübergehende höherwertige Verwendung in einer anderen Besoldungsgruppe eine entsprechende Abgeltung vorgesehen ist. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass gerade im Fall einer besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung keine entsprechende Abgeltung für eine dauernde höherwertige Verwendung besteht. Die Verantwortung dafür, dass Beamte des Exekutivdienstes
dem Verwendungsverbot nach Paragraph 143, Absatz 6, BDG 1979 nicht zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen werden, liegt ausschließlich beim Dienstgeber und nicht beim Beamten (siehe bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1577 BlgNR
- GP, 166). Dass eine solche vom Dienstgeber veranlasste (dauernde) Verwendung rechtswidrig ist, kann daher keine sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird. Die Beschränkung der Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz eins, GehG auf Verwendungen innerhalb des Exekutivdienstes erweist sich aus den dargelegten Gründen als unsachlich und ist damit verfassungswidrig (siehe VfGH 03.03.2022, G324/2021). 3.2.
- Für vorliegenden Fall bedeutet das: Von keiner der Parteien wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mit dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters des Fachbereichs XXXX der LPD XXXX betraut ist. Der Arbeitsplatz ist entsprechend dem Erlass des BMI der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist. Von keiner der Parteien wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mit dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters des Fachbereichs römisch 40 der LPD römisch 40 betraut ist. Der Arbeitsplatz ist entsprechend dem Erlass des BMI der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist. Bezüglich den Ausführungen der belangten Behörde, dass laut dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021, die Fachbereichsleitung und dessen Stellvertretung entsprechend der Verwendungsgruppen nachbesetzt werden sollen, sofern sie die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen und sollte dies nicht der Fall sein, so lange keine Nachbesetzung erfolge, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig sei, wird entgegengehalten, dass das BVwG an Weisungen des BMI nicht gebunden ist. Weiters ist anzumerken, dass die Ausführungen im Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021 im Zweifelsfall gesetzeskonform auszulegen sind und deshalb nur so verstanden werden können, dass Beamte, die die Ernennungsvoraussetzungen für einen A2 Arbeitsplatz nicht erfüllen zwar weiterhin in der Verwendungsgruppe E2a verbleiben und nicht auf A2 ernannt werden können. Der Erlass führt nicht aus, dass bei einer Höherverwendung des Beamten die ihnen gesetzlich zustehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche (hier § 74 f GehG) verwehrt werden können. Bezüglich den Ausführungen der belangten Behörde, dass laut dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021, die Fachbereichsleitung und dessen Stellvertretung entsprechend der Verwendungsgruppen nachbesetzt werden sollen, sofern sie die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen und sollte dies nicht der Fall sein, so lange keine Nachbesetzung erfolge, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig sei, wird entgegengehalten, dass das BVwG an Weisungen des BMI nicht gebunden ist. Weiters ist anzumerken, dass die Ausführungen im Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021 im Zweifelsfall gesetzeskonform auszulegen sind und deshalb nur so verstanden werden können, dass Beamte, die die Ernennungsvoraussetzungen für einen A2 Arbeitsplatz nicht erfüllen zwar weiterhin in der Verwendungsgruppe E2a verbleiben und nicht auf A2 ernannt werden können. Der Erlass führt nicht aus, dass bei einer Höherverwendung des Beamten die ihnen gesetzlich zustehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche (hier Paragraph 74, f GehG) verwehrt werden können. Somit steht dem Beschwerdeführer für seine dauerhafte Funktionsausübung als Fachbereichsleiter rückwirkend ab dem 01.06.2021 nicht die Funktionszulage als E2a/6, sondern die Funktionszulage als A2/5
§ 74Abs. 5 Geh
G zu. Somit steht dem Beschwerdeführer für seine dauerhafte Funktionsausübung als Fachbereichsleiter rückwirkend ab dem 01.06.2021 nicht die Funktionszulage als E2a/6, sondern die Funktionszulage als A2/5
Paragraph 74, Absatz 5, GehG zu. Bezüglich der Verwendungszulage
§ 75Geh
G ist auf die beiden unterschiedlichen Rechtslagen abzustellen. Ab der Verlautbarung (05.04.2022 in BGBl. I Nr. 34/2022) der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, G324/2021 mit der er die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in § 75 Abs. 1 GehG ab der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 als verfassungswidrig aufhob, steht dem Beschwerdeführer die Verwendungsabgeltung
§ 75Geh
G zu. Bezüglich der Verwendungszulage
Paragraph 75, GehG ist auf die beiden unterschiedlichen Rechtslagen abzustellen. Ab der Verlautbarung (05.04.2022 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022,) der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, G324/2021 mit der er die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in Paragraph 75, Absatz eins, GehG ab der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, als verfassungswidrig aufhob, steht dem Beschwerdeführer die Verwendungsabgeltung
Paragraph 75, GehG zu. Für die Zeit zwischen 01.06.2021 und 04.04.2022 bleibt dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage jedoch verwehrt, da noch die alte Rechtslage (mit der Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe") anzuwenden ist und aufgrund der Besoldungsgruppen übergreifenden Verwendung dies gerade nicht gegeben ist. Der gegenständliche Fall kann auch nicht als Anlassfall
Art. 140Abs.
7 B-VG verstanden werden. Zwar ist die als verfassungswidrig festgestellt und aufgehobene Bestimmung hier anzuwenden, jedoch wurde der Prüfungsbeschluss zur Prüfung des § 75 GehG durch den Verfassungsgerichtshof bereits am 30.09.2021 gefasst. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde durch den Beschwerdeführer aber erst am 29.06.2022 bei der belangten Behörde einbracht. In Rechtssachen, denen ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren zugrunde liegt, muss jedoch der einleitende Antrag vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses eingebracht worden sein (siehe VfSlg 17.687/2005; ebenso VwGH 24.03.2009, 2008/09/0321).Für die Zeit zwischen 01.06.2021 und 04.04.2022 bleibt dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage jedoch verwehrt, da noch die alte Rechtslage (mit der Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe") anzuwenden ist und aufgrund der Besoldungsgruppen übergreifenden Verwendung dies gerade nicht gegeben ist. Der gegenständliche Fall kann auch nicht als Anlassfall
Artikel 140, Absatz 7, B-VG verstanden werden.
Zwar ist die als verfassungswidrig festgestellt und aufgehobene Bestimmung hier anzuwenden, jedoch wurde der Prüfungsbeschluss zur Prüfung des Paragraph 75, GehG durch den Verfassungsgerichtshof bereits am 30.09.2021 gefasst. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde durch den Beschwerdeführer aber erst am 29.06.2022 bei der belangten Behörde einbracht. In Rechtssachen, denen ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren zugrunde liegt, muss jedoch der einleitende Antrag vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses eingebracht worden sein (siehe VfSlg 17.687 aus 2005,; ebenso VwGH 24.03.2009, 2008/09/0321). Ein Anspruch auf Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 77aGeh
G, Funktionsabgeltung
§ 78Geh
G oder Verwendungsabgeltung
§ 79Geh
G scheitern schon daran, dass diese Bestimmungen nur bei vorübergehenden Verwendungen oder Betrauungen anzuwenden sind. Im gegenständlichen Fall aber unzweifelhaft eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz vorliegt. Ein Anspruch auf Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
Paragraph 77 a, GehG, Funktionsabgeltung
Paragraph 78, GehG oder Verwendungsabgeltung
Paragraph 79, GehG scheitern schon daran, dass diese Bestimmungen nur bei vorübergehenden Verwendungen oder Betrauungen anzuwenden sind. Im gegenständlichen Fall aber unzweifelhaft eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz vorliegt. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]: 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine seinem Arbeitsplatz entsprechende Funktionszulage
§ 74Geh
G und eine Verwendungszulage
§ 75Geh
G zusteht, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. 3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine seinem Arbeitsplatz entsprechende Funktionszulage
Paragraph 74, GehG und eine Verwendungszulage
Paragraph 75, GehG zusteht, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2276214.1.00