Obsah (14)
§§ 42Art. 133§ 29b§ 14§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlG304 2292975-1 Spruch, G304 2292975-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 42und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I Nr. 100/2018, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idF BGBl. II Nr. 263/2016, stattgegeben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.08.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Auf dem von der BF ausgefüllten Antragsformular steht zu Beginn folgender Hinweis:1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.08.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Auf dem von der BF ausgefüllten Antragsformular steht zu Beginn folgender Hinweis: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.“ Dem Antrag beigeschlossen waren medizinische Befunde.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 29.12.2023 eingeholt. In diesem Gutachten wurde von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach durchgeführter Untersuchung der BF am 21.11.2023 betreffend Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Fragen, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes ausgeführt:In diesem Gutachten wurde von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach durchgeführter Untersuchung der BF am 21.11.2023 betreffend Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Fragen, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes ausgeführt: „Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, noch eine schwere anhaltende Beeinträchtigung des Immunsystems vorhanden ist. Daher das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das für das Ein- und Aussteigen notwendige Überwinden geringer Niveauunterschiede, sowie das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht beeinträchtigt. Eine anamnestische Gehdauer von 15 Minuten möglich.“ In einer darauffolgenden „Stellungnahme“ vom 17.02.2024 gab die Ärztin für Allgemeinmedizin Folgendes an: „(…) Bezüglich der angegebenen psychischen Probleme, die die Nutzung von ÖV limitieren würden, ist zu bemerken, dass keine Therapieresistenz bezüglich Panikstörungen, oder Agoraphobie vorliegend ist. Bezugnehmend auf die orthopädischen Leiden gibt es keine signifikante Befunderweiterung, das Wirbelsäulenleiden vorbestehend, eine Gehdauer von 15 Minuten anamnestisch möglich gewesen, ich verbleibe daher bei meiner Einschätzung.“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2024 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 28.08.2023 gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2024 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 28.08.2023 gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht gegeben seien, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage zu entnehmen seien, der BF mit Schreiben vom 18.01.2024 Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, und die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensjahr vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, sei der Antrag der BF abzuweisen. Angemerkt wurde abschließend Folgendes: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“
- Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 22.04.2024 eingeholt. In diesem Gutachten wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, nach durchgeführter Untersuchung der BF am 16.04.2024 betreffend Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Fragen, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes ausgeführt:In diesem Gutachten wurde von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, nach durchgeführter Untersuchung der BF am 16.04.2024 betreffend Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Fragen, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes ausgeführt: „Die Antragstellerin beklagt eine höchstgradige Mobilitätseinschränkung und gibt eine Gehstreckenminderung auf einige Meter an. Eine objektive klinische Untersuchung war compliancebedingt nicht durchführbar, jedoch fielen beim unbeobachteten Gangbild keinerlei Einschränkungen auf und aus orthopädischer Sicht sind anhand der vorliegenden Befunde die angegebenen höchstgradigen Einschränkungen nicht vollständig nachvollziehbar, wobei eine somatoforme Schmerzstörung bekannt ist. Darüber hinaus gibt die Antragstellerin an, auch aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen zu können. Insgesamt ist jedenfalls aus rein orthopädischer Sicht kein Grund objektivierbar, welcher die Vergabe der Zusatzeintragung bedingen würde.“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2024, der BF zugestellt am 29.04.2024, wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und begründend dafür Folgendes vorgebracht: „(…) Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde beantragten Sie die Überprüfung des Bescheides. Die daraufhin durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittle wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.“ Dem Bescheid beigelegt war das Sachverständigengutachten vom 22.04.
- Daraufhin brachte die BF einen Vorlageantrag und damit einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 03.06.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
- Mit Verfügung des BVwG vom 04.07.2024, Zl. G304 2292975-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Verfügung des BVwG vom 04.07.2024, Zl. G304 2292975-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 04.07.2024, Zl. G304 2292975-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 10.09.2024 um 09:00 Uhr bei XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 04.07.2024, Zl. G304 2292975-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 10.09.2024 um 09:00 Uhr bei römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Mit Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.09.2024 wurde nach Untersuchung der BF am 10.09.2024 Folgendes festgehalten:
- Mit Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 10.09.2024 wurde nach Untersuchung der BF am 10.09.2024 Folgendes festgehalten: „(…) Liegen bei (…) (BF) eines oder mehrere der nachfolgende Leiden vor: → Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten: JA, es bestehen zwar keine ausgeprägten Lähmungen, es besteht aber eine leichte Fußheberschwäche rechts und auch eine Schmerzausstrahlung in das linke Bein mit Verlangsamung und Beeinträchtigung des Gangbildes → Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit JA, es bestehen aufgrund der chronischen Schmerzen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die erhebliche Beeinträchtigung durch die Schmerzen ist auch durch die zahlreichen Behandlungen und Arztbriefe der Schmerzambulanzen des Krankenhauses der Elisabethinen dokumentiert. → Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen: JA, es besteht eine deutliche Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität → Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems NEIN → Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit NEIN (…) Kann eine kurze Wegstrecke selbstständige zurückgelegt werden? NEIN, aufgrund der Schmerzen im Zuge der Benützungserscheinungen am Bewegungsapparat und der Schmerzverstärkung durch die Somatisierungsneigung kann eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter nicht mehr durchgehend ohne die Verwendung von Hilfsmitteln bzw. ohne Pausen zurückgelegt werden. Es wurde daher laut Angabe auch das Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt (Gutachten nicht vorliegend). (…) Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich? NEIN, Sturzgefahr ist gegeben, dies ergibt sich im Zusammenwirken der körperlichen und der psychischen Beschwerden. Durch die Schmerzen in den Händen ist auch die Haltefunktion beeinträchtigt. (…) Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich? NEIN, es besteht Sturzgefahr.“
- Mit Verfügung des BVwG vom 25.10.2024, Zl. G304 2292975-1/4Z, der Rechtsvertretung der BF zugestellt am 30.10.2024, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich Stellung zu nehmen.
- Eine schriftliche Stellungnahme langte daraufhin beim BVwG nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs.
2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
- Die Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem seitens des BVwG eingeholten Gutachten vom 10.09.2024 an, dass bei der BF in Zusammenhang mit einer leichten Fußheberschwäche rechts, einer Schmerzausstrahlung in das linke Bein mit Verlangsamung und Beeinträchtigung des Gangbildes „erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten“ vorliegen, aufgrund ihrer chronischen Schmerzen durch Arztbriefe dokumentierte „erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit“ bestehen, und in Zusammenhang mit einer deutlichen Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität auch die Voraussetzung „erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen“ gegeben ist. 2.
- Die Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem seitens des BVwG eingeholten Gutachten vom 10.09.2024 an, dass bei der BF in Zusammenhang mit einer leichten Fußheberschwäche rechts, einer Schmerzausstrahlung in das linke Bein mit Verlangsamung und Beeinträchtigung des Gangbildes „erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten“ vorliegen, aufgrund ihrer chronischen Schmerzen durch Arztbriefe dokumentierte „erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit“ bestehen, und in Zusammenhang mit einer deutlichen Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität auch die Voraussetzung „erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen“ gegeben ist. Die Sachverständige hielt zudem fest, dass die BF aufgrund der Schmerzen im Zuge der Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat und der Schmerzverstärkung durch die Somatisierungsneigung eine kurze Wegstrecke, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter, nicht selbstständig ohne Pausen zurücklegen, wegen Sturzgefahr aufgrund körperlicher und psychischer Beschwerden und einer durch Schmerzen in den Händen vorliegenden Beeinträchtigung der Haltefunktion bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe nicht ein- und aussteigen, und wegen Sturzgefahr nicht sicher unter den üblichen Transportbedingungen in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden kann. Es wird dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nach Parteivorhalt von der BF bzw. deren Rechtsvertretung unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 10.09.2024 gefolgt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Im gegenständlichen Fall liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.(…).„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören., (…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…). (…).“
§ 1Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, id
F BGBl. II Nr. 263/2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z. 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. 3.2.
- Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).3.2.
- Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). 3.2.
- In dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen, nach Parteivorhalt unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 10.09.2024 wurden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer Fähigkeiten, Funktionen festgestellt, und wurde die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke, einer Gehstrecke von 300 bis 400 Meter, aufgrund der Schmerzen im Zuge der Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat und der Schmerzverstärkung durch die Somatisierungsneigung ohne Pausen nicht für möglich gehalten, ebenso, wie wegen Sturzgefahr aufgrund körperlicher und psychischer Beschwerden die Möglichkeit, bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe ein- und aussteigen, und sicher unter den üblichen Transportbedingungen in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert zu werden, nicht für möglich gehalten wurde. Diesem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.09.2024 folgend liegen somit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vor, und ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Der gegenständlichen Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben. 3.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, von der BF bzw. ihrer Rechtsvertretung nach Vorhalt unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 10.09.2024 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2292975.1.00