Obsah (14)
§§ 2Art. 133§ 6§ 7§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlG304 2293855-1 Spruch, G304 2293855-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt ab Antragsstellung am 22.09.2023 50 v.H.Herr XXXX ist ab 22.09.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt ab Antragsstellung am 22.09.2023 50 v.H., Herr römisch 40 ist ab 22.09.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 22.09.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
- Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.04.2024 wurde Folgendes festgehalten: In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.04.2024 wurde Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Proktitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da keine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes mit fokal hochgradiger Aktivität, rezidivierendem Schubgeschehen, fallweisen Durchfällen und Blutauflagerungen unter immunsuppressiver Dauertherapie. 07.04.05 30 2 Versteifung des rechten Handgelenks mit Teilarthrose nach Verletzung bei V.a. Rhizarthrose rechtsVersteifung des rechten Handgelenks mit Teilarthrose nach Verletzung bei römisch fünf.a. Rhizarthrose rechts Fixer Rahmensatz mit neuropathischen Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit. 02.06.24 30 3 Anpassungsstörung mit anhaltendem depressivem Zustandsbild Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich vorliegende Schlafstörung ohne soziale Rückzugstendenz unter antidepressiver Dauertherapie. 03.06.01 20 4 Geringgradig eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit rechts Oberer Rahmensatz, da Gonarthrose rechts und Knieschmerzen 02.05.18 20 5 Degenerative Veränderungen er LWS bei Diskopathie L4-S1 Oberer Rahmensatz, da intermittierende Rückenschmerzen 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:„Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 und 5 nicht erhöht, da keine oder nur zu geringe wechselseitig negative Leidensbeeinflussungen vorliegen.“ Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:, „Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 und 5 nicht erhöht, da keine oder nur zu geringe wechselseitig negative Leidensbeeinflussungen vorliegen.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2024 wurde der am 22.09.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend dafür wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem eingeholten Gutachten vom 05.04.2024 – zu entnehmen. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.
- Am 18.06.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Mit Verfügung des BVwG vom 09.07.2024, Zl. G304 2293855-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ersucht, binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt.
- Mit Verfügung des BVwG vom 09.07.2024, Zl. G304 2293855-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ersucht, binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.07.2024, Zl. G304 2293855-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 20.08.2024 um 11:00 Uhr bei Dr. XXXX zur Begutachtung einzufinden.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.07.2024, Zl. G304 2293855-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 20.08.2024 um 11:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur Begutachtung einzufinden.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20.08.2024, eingelangt beim BVwG am 22.08.2024, wurde nach der am 20.08.2024 durchgeführten Begutachtung des BF die Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung F 43.2 gestellt, diese unter der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt und begründend dafür festgehalten, dass eine vorwiegend affektive und somatische Symptomatik, keine wesentliche kognitive Einschränkung und phasenweise zunehmend sozialer Rückzug vorliegt, und eine fachärztliche Behandlung des BF seit 06/2023 erfolgt.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20.08.2024, eingelangt beim BVwG am 22.08.2024, wurde nach der am 20.08.2024 durchgeführten Begutachtung des BF die Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung F 43.2 gestellt, diese unter der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt und begründend dafür festgehalten, dass eine vorwiegend affektive und somatische Symptomatik, keine wesentliche kognitive Einschränkung und phasenweise zunehmend sozialer Rückzug vorliegt, und eine fachärztliche Behandlung des BF seit 06 aus 2023, erfolgt. Zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum bereits erstellten Gutachten wurde Stellung nehmend angeführt, dass die GS 3 laut Vorgutachten mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzt worden sei und aufgrund des anhaltend depressiven Zustandsbildes und phasenweise sozialen Rückzugs mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt werde.
- Mit Verfügung des BVwG vom 24.09.2024, Zl. G304 2293855-1/4Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein ausgearbeitetes aktenmäßiges medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln, welches das Vorbringen des BF, das am 20.08.2024 erstellte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt.
- Mit Verfügung des BVwG vom 24.09.2024, Zl. G304 2293855-1/4Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein ausgearbeitetes aktenmäßiges medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln, welches das Vorbringen des BF, das am 20.08.2024 erstellte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt.
- In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.10.2024, eingelangt beim BVwG am 24.10.2024, wurde Folgendes festgehalten:
- In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.10.2024, eingelangt beim BVwG am 24.10.2024, wurde Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Proktitis ulcerosa unterer Rahmensatz bei immunsuppressiver Therapie mit rezidivierenden Schüben mit teils blutigen Durchfällen, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand 07.04.05 30 2 Eingeschränkte Funktion des rechten Handgelenks fixer RSW aufgrund der Funktionseinschränkungen und bei neuropathischem Schmerz 02.06.24 30 3 Depressive Anpassungsstörung eine Stufe unter dem höchsten RSW bei vorwiegend affektiver und somatischer Symptomatik mit phasenweise sozialem Rückzug 03.06.01 30 4 Gonarthrose rechts oberer RWS aufgrund der Symptomatik und Funktionseinschränkungen 02.05.18 20 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer RSW bei intermittierenden Rückenschmerzen 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:„Die führende Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2 bis 5 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben. Der Gesamtgrad der Behinderung wird daher mit 40 von Hundert bemessen. Es handelt sich hierbei um einen Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht zumindest ab Antragsstellung.“ Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:, „Die führende Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2 bis 5 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben. Der Gesamtgrad der Behinderung wird daher mit 40 von Hundert bemessen. Es handelt sich hierbei um einen Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht zumindest ab Antragsstellung.“ Die Sachverständige führte hier glaubhaft an, dass der die GS 1 betreffende Behinderungsgrad durch die GS 2 bis 5 aufgrund gegenseitiger negativer Beeinflussung um insgesamt zwei Stufen angehoben wird, nur müsste der von ihr festgestellte Gesamtbehinderungsgrad auf 50 v.H. statt auf 40 v.H. lauten.
- Mit Verfügung des BVwG vom 30.10.2024, Zl. G304 2293855-1/6Z, dem BF zugestellt am 08.11.2024, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
- Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF in Höhe von 40 v.H. gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 21.10.2024, in welchem das davor seitens des BVwG von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.08.2024, das Vorbringen des BF sowie vorgelegte Befunde berücksichtigt wurden. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
- In dem seitens des BVwG eingeholten aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 21.10.2024 wurde ein Gesamtbehinderungsgrad des BF von 40 v.H. festgestellt und darin festgehalten, dass die führende mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte Gesundheitsstörung (GS) 1 „Proktitis ulcerosa“ durch die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 2 „Eingeschränkte Funktion des rechten Handgelenks“, die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 3 “Depressive Anpassungsstörung“, die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte GS 4 „Gonarthrose rechts“, sowie die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte GS 5 „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ „aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben“ wird. Wie in Zusammenschau mit den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung aufgelisteten Positionsnummern betreffend den im Zuge des Sachverständigengutachtens aufgelisteten GS 1 bis GS 5 ersichtlich, hat die Sachverständige die GS mit einem der Positionsnummer und dem im Zuge des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung im Gutachten angeführten Ausmaß der jeweiligen GS entsprechenden Behinderungsgrad richtig eingeschätzt. Die Sachverständige hat zudem als Begründung für den in Höhe von 40 v.H. festgestellten Gesamtbehinderungsgrad angeführt, dass die GS 2 bis GS 5 „aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben wird“. Demnach hätte sie jedoch einen Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. anführen müssen, zumal ein um zwei Stufen erhöhter Behinderungsgrad von 30 v.H. einen Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. ergibt. Davon, dass es sich bei der von der Sachverständigen abgegebenen Begründung um einen Schreibfehler handelt, ist nicht auszugehen, zumal ausdrücklich von einer Anhebung des Behinderungsgrades um „zwei weitere Stufen“ die Rede war, und die Sachverständige in ihrem Gutachten zudem das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 20.08.2024 berücksichtigte, in welchem auf einen Befund vom 28.08.2023 hingewiesen wurde, wonach der sich seit Juni 2023 in fachärztlicher Behandlung befindende BF aufgrund seiner „komplexen psychischen und körperlichen Problematik in seiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit anhaltend eingeschränkt“ ist, und aufgrund der demnach vorliegenden „„komplexen psychischen und körperlichen Problematik sowohl psychische als auch körperliche gesundheitliche Beschwerden vorliegen, weshalb darauf basierend die von der Sachverständige in ihrem Gutachten vom 21.10.2024 angeführte Anhebung des die führende GS 1 betreffenden Behinderungsgrad von 30 v.H. „um zwei weitere Stufen“ nachvollziehbar ist und demzufolge der Gesamtbehinderungsgrad auf 50 v.H. statt auf 40 v.H. zu lauten hat. Der BF hat, wie unter „derzeitige Beschwerden“ im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.08.2024 festgehalten, im Zuge seiner Begutachtung am 20.08.2024 vorgebracht, dass in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorbegutachtung auf seine physischen und psychischen Gesundheitseinschränkungen nicht ausreichend eingegangen worden sei, und hat nach Vorhalt des nach dem seitens des BVwG eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.08.2024 eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.10.2024 innerhalb der ihm zu einer schriftlichen Stellungnahme dazu gesetzten Frist und darüber hinaus bis dato keine Einwendung dagegen erhoben. Im gegenständlichen Fall liegt, wie aus der im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 21.10.2024 für den Gesamtbehinderungsgrad angeführten schlüssigen Begründung in Zusammenschau mit dem darin berücksichtigten seitens des BVwG davor eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.08.2024 ersichtlich, ein Gesamtbehinderungsgrad des BF in Höhe von 50 v.H. vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 7Abs. 2 BVw
GG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19bAbs. 3 S. 3 BEinst
G entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 3 BEinstG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
§ 19bAbs. 3 S. 4 BEinst
G ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 4 BEinstG ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
§ 19bAbs. 3 S. 5 BEinst
G ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 5 BEinstG ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:,
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) (...).“ Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des Opferfürsorgegesetzes;d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH,
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;,
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;,
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (…).“ 3.2.
- Der nachvollziehbaren Begründung des seitens des BVwG eingeholten aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 21.10.2024 zufolge liegt sowohl die psychischen als auch die körperlichen Beschwerden des BF berücksichtigend ein Gesamtbehinderungsgrad in Höhe von 50 v.H. vor. Der Gesamtbehinderungsgrad ergibt sich daraus, dass die führende mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte Gesundheitsstörung (GS) 1 „Proktitis ulcerosa“ durch die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 2 „Eingeschränkte Funktion des rechten Handgelenks“, die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 3 “Depressive Anpassungsstörung“, die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte GS 4 „Gonarthrose rechts“, sowie die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte GS 5 „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei Stufen, von 30 v.H. auf 50 v.H., angehoben wird. Da im gegenständlichen Fall der für die Einstufung des BF erforderliche Mindestbehinderungsgrad von 50 v.H. vorliegt, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. 3.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall steht nach fachärztlicher Begutachtung des BF am 20.08.2024 und nach Einholung eines aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.10.2024 ein seit Antragsstellung bestehender Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2293855.1.00