Obsah (11)
§§ 41Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlG304 2294666-1 Spruch, G304 2294666-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 41
, 43, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 41, 43, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin bzw. seit 08.05.2023 50 (fünfzig) von Hundert. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 08.05.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass samt medizinische Befunde ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In einem Gutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2023 wurden nach Begutachtung des BF am 17.07.2023 folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgestellt:2.
- In einem Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.07.2023 wurden nach Begutachtung des BF am 17.07.2023 folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Knieabnützung beidseits Unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung, der Schmerzen und der Funktionseinschränkung 02.05.19 20 2 Diabetes mellitus (nicht insulinpflichtig) Eine Stufe über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Stoffwechseleinstellung bei medikamentöser Einfachtherapie 09.02.01 20 3 Abnützungszeichen der Vorfüße unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Abnützungszeichen, der Funktionseinschränkung und der Schmerzen, inkludiert die Deformationen bei Hammerzehen beidseits 02.05.35 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 und GS3 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben. Der Gesamtgrad der Behinderung ist 20 v.H. (…).“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 2.
- In einem weiteren Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 11.09.2023 wurden nach Begutachtung des BF am 17.07.2023 folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgestellt:2.
- In einem weiteren Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 11.09.2023 wurden nach Begutachtung des BF am 17.07.2023 folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Knieabnützung beidseits Unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung, der Schmerzen und der Funktionseinschränkung 02.05.19 20 2 Diabetes mellitus (nicht insulinpflichtig) eine Stufe über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Stoffwechseleinstellung bei medikamentöser Einfachtherapie 09.02.01 20 3 Abnützungszeichen der Brust- und Lendenwirbelsäule oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Abnützungszeichen und der Funktionseinschränkung, ohne anamnestische Schmerzen 02.01.01 20 4 Abnützungszeichen der Vorfüße unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Abnützungszeichen, der Funktionseinschränkung und der Schmerzen, inkludiert die Deformationen bei Hammerzehen beidseits 02.05.35 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2, GS3 und die GS4 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben. Der Gesamtgrad der Behinderung ist 20 v.H. (…).“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. Als „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt: „Im Vergleich zum Vorgutachten kommt es zu einer Verminderung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. auf 20 v.H..“ Als „Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten“ wurde angeführt: „
der neuen Einschätzungsverordnung bestehen eine geringgradige Funktionseinschränkung bei Knieabnützung beidseits. Die Einschätzung der Knieschädigung beidseits mit 40 v.H. im Gutachten (10/17) durch einen verkehrsmedizinischen Sachverständigen ist nicht nachvollziehbar. Die derzeitige Gesundheitsschädigung der Kniegelenke ist
der Einschätzungsverordnung 20 v.H.. Im Letztgutachten ist eine Wirbelsäulenschädigung unter GS2 dokumentiert. Da das Letztgutachten nicht vorlag wird diese Gesundheitsschädigung in die Beurteilung mit selben Behinderungsgrad eingepflegt. Die Zuckerkrankheit ist mit 20 v.H. stationär.“ 2.
- In einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.01.2024 wurde Folgendes angeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Knieabnützung beidseits Unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung, der Schmerzen und der Abnützungszeichen 02.05.19 20 2 Diabetes mellitus (nicht insulinpflichtig) eine Stufe über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Stoffwechseleinstellung bei medikamentöser Einfachtherapie 09.02.01 20 3 Abnützungszeichen der Vorfüße unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Abnützungszeichen, der Funktionseinschränkung und der Schmerzen, inkludiert die Deformationen bei Hammerzehen beidseits und die klinischen Beschwerden bei Sinus Tarsi Syndrom rechts (Versorgung mit orthopädischen Maßeinlagen) 02.05.35 10 4 Sklerotische Erkrankung der Haut Fixer Richtsatzwert bei lokalisierter sklerotischer Erkrankung der Haut (Rücken und Flanken), inkludiert die Narben nach Entfernung eines Basalzell-CA Ohrhelix links (im Gesunden) und eines Melanoms Schulter links (im Gesunden) 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2, GS3 und die GS4 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben. Der Gesamtgrad der Behinderung ist 20 v.H.“ Als „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt: „Im Vergleich zum Vorgutachten kommt es zu keiner Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2024 wurde ausgesprochen, dass der BF nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, sein Behindertenpass einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen ist. Begründend dafür wurde Folgendes ausgeführt: „(…) Sie verfügen derzeit über einen Behindertenpass auf Grund eines Grades der Behinderung von 50%. Mit einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 20% sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben (…). § 45 Abs. 2 BBG (auszugsweise): Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder der Pass eingezogen wird. (…)Paragraph 45, Absatz 2, BBG (auszugsweise): Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder der Pass eingezogen wird. (…) Durch diese Änderung ist die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen. Ihr Behindertenpass ist daher einzuziehen.“
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 01.07.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
- Mit Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294666-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung“ dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294666-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung“ dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294666-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 06.09.2024 um 10:30 Uhr bei Dr. XXXX XXXX ur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294666-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 06.09.2024 um 10:30 Uhr bei Dr. römisch 40 römisch 40 ur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Mit Sachverständigengutachten von Dr. Alexander WELS vom 06.09.2024 wurde nach Begutachtung des BF am 06.09.2024 folgendes Ergebnis festgehalten: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniegelenksabnützung bds Fixer RSW bei höhergradiger Funktionseinschränkung rechts und mittelgradiger Funktionseinschränkung links 02.05.23 50 2 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom Oberer RSW aufgrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Funktionseinschränkung ohne wesentliches sensomotorisches Defizit 02.01.01 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Fixer RSW aufgrund der medikamentösen Therapie 09.02.01 20 4 Abnützungszeichen der Vorfüße Unterer RSW entsprechend der Abnützungszeichen, der Funktionseinschränkung und der Schmerzen, inkludiert die Deformationen bei Hammerzehen bds. und die klinischen Beschwerden bei Sinus tarsi Syndrom rechts (Versorgung mit orthopädischen Maßeinlagen) 02.05.35 10 5 Bluthochdruck Fixer RSW bei Monotherapie 05.01.01 10 6 Z.n. Beugesehnenverletzung am rechten Mittelfinger Unterer RSW bei geringgradiger Funktionseinschränkung 02.06.26 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS1 durch die GS2 – GS6 aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter angehoben wird.“ Als „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt: „Im Vergleich zum letzten durchgeführten Gutachten ergibt sich als wesentliche Änderung eine höhergradige Einschränkung beider Kniegelenke, rechts mehr als links. Ergänzt wurde eine geringfügige Einschränkung im Bereich der Wirbelsäule, sowie im Bereich des rechten Mittelfingers.“ Als „Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt wie bereits 2017 festgestellt 50 v.H. Es ist seither zu keiner Besserung der Symptomatik gekommen, führend sind höhergradige Einschränkungen der Kniegelenke.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Verfügung des BVwG vom 25.10.2024, Zl. G304 2294666-1/4Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
- Eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 langte bis dato nicht beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt wie bereits im Jahr 2017 festgestellt 50 v.H, basierend auf höhergradigen Einschränkungen der Kniegelenke.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). 2.
- In dem seitens des BVwG eingeholten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 06.09.2024 wurde beim BF als führende Gesundheitsschädigung (GS1) eine beidseitige Kniegelenksabnützung und eine die Kniegelenke betreffende höhergradige Funktionseinschränkung rechts und mittelgradige Funktionseinschränkung links diagnostiziert und diese mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzt. Der die GS1 betreffende Behinderungsgrad von 50 v.H. stellt den Gesamtbehinderungsgrad dar und konnte durch die weiteren GS2 – GS6 aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter angehoben werden. Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handelt, der Gesamtgrad der Behinderung wie bereits 2017 festgestellt, basierend auf höhergradigen Einschränkungen der Kniegelenke, 50 v.H. beträgt. Dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen nach Parteivorhalt vom BF unbestritten geblieben Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 folgend beträgt der Gesamtbehinderungsgrad somit 50 v.H..
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu A): 3.2.1. §§ 40, 41, 43 und 45 BBG lauten wie folgt:3.2.1. Paragraphen 40, 41, 43 und 45 BBG lauten wie folgt: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn„§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3)(…).“ „§ 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (…).“ 3.2.
- In dem seitens des BVwG eingeholten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 06.09.2024 wurde beim BF als führende Gesundheitsschädigung (GS1) eine beidseitige Kniegelenksabnützung diagnostiziert und eine die Kniegelenke betreffende höhergradige Funktionseinschränkung rechts und mittelgradige Funktionseinschränkung links festgestellt und diese mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzt. Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handelt, und der Gesamtgrad der Behinderung, wie bereits 2017 festgestellt, basierend auf höhergradigen Einschränkungen der Kniegelenke, 50 v.H. beträgt. Dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen nach Parteivorhalt vom BF unbestritten geblieben Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 folgend war ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. festzustellen. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben. 3.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund des für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachtens vom 06.09.2024 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2294666.1.00