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{'item': 'G304 2294962-1'}

Obsah (12)§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlG304 2294962-1 Spruch, G304 2294962-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.11.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen ein.
  2. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.02.2024 wurde auf Grund der am 07.02.2024 durchgeführten Begutachtung der BF Folgendes festgehalten: 2.
  4. In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.02.2024 wurde auf Grund der am 07.02.2024 durchgeführten Begutachtung der BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schmerzzustände am Bewegungsapparat degenerativ und fraglich entzündliche systemisch Unterer Richtsatzwert, mitberücksichtigt Polyarthrosen mit wiederkehrenden beschriebenen entzündlichen Schwellungen, mitberücksichtigt Hüft Prothesen beidseits mit guter Funktion, Finger Polyarthrosen sowie deutlich arthrotische Veränderungen bei den Handgelenken, Schmerzen auch andere Lokalisationen (Schultergürtel, Hals-, Lenden Bereich) ohne neurologische Ausfälle, mitberücksichtigt leichter linksbetonter Tremor sowie reaktive Dysthymie 02.02.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass sich dieser aus der GS 1 ergibt.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2024 wurde der BF das Sachverständigengutachten vom 15.02.2024 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, mit der Einräumung der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme dazu einzubringen.
  6. Im Zuge der am 01.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangten schriftlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 wies die BF auf eine oberflächlich, mangelhaft durchgeführte ärztliche Begutachtung und darauf hin, dass im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden sei, dass sie trotz Schmerzmedikation Schmerzen und keine Kraft in den Händen habe und im Alltag Hilfe brauche.
  7. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten „Sofortigen Beantwortung“ der Sachverständigen vom 07.03.2024 wurde das der BF vorgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der BF auf Grund ihres Antrages vom 10.11.2023 im Wesentlichen mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und ihr in den nächsten Tagen der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt und dieser unbefristet ausgestellt wird.
  9. Am 11.03.2024 wurde der Behindertenpass der BF ausgestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2024 wurde der BF ihr Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Im Behindertenpass der BF scheint der im Sachverständigengutachten vom 15.02.2024 festgestellte Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. auf.
  10. Die BF erhob dagegen Beschwerde und ersuchte unter Verweis auf ihre gesundheitlichen Probleme um die Festsetzung eines um zwei Stufen höheren Behinderungsgrades in Höhe von 70 v.H.
  11. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt, diesmal von einem Facharzt für Orthopädie. In dem eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 28.06.2024 wurde auf Grund der am 18.06.2024 durchgeführten Begutachtung der BF Folgendes festgehalten: In dem eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 28.06.2024 wurde auf Grund der am 18.06.2024 durchgeführten Begutachtung der BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Wirbelsäulensyndrom Unterer Richtsatzwert bei leichtgradiger thorakaler Fehlhaltung sowie mehrsegmentaler degenerativen Veränderungen zervikal und thorakal, Osteochondrose L3/4, mäßiggradige Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen 02.01.02 30 2 Hüfttotalendoprothese bds. (links 2018, rechts 2020) Mittlerer Richtwert bei mäßiggradigem Flexions- und Rotationsdefizit bds., belastungsabhängige Beschwerden 02.05.08 30 3 Mittelgradige Funktionseinschränkung beider Handgelenke Fixer Richtwert bei beidseitiger Radiokarpalarthrose, belastungsabhängige Beschwerden 02.06.23 30 4 Geminderte grobe Kraft beider Hände Mittlerer Richtwert bei Fingerpolyarthrosen sowie Z.n. Resektionsarthroplastik Daumensattelgelenk bds. (links 07/2023, rechts 01/2024), belastungsabhängige BeschwerdenMittlerer Richtwert bei Fingerpolyarthrosen sowie Z.n. Resektionsarthroplastik Daumensattelgelenk bds. (links 07 aus 2023,, rechts 01 aus 2024,), belastungsabhängige Beschwerden 02.06.26 20 5 Beginnende Kniegelenksabnützung bds. Unterer Richtwert bei Innenmeniskuseinriss rechts, belastungsabhängige Beschwerden ohne Einschränkung im Bewegungsumfang 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes festgehalten: „Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch die GS 2 – GS 4 um insgesamt 2 Stufen angehoben wird. Die GS 5 hebt wegen fehlender Leidenspotenzierung nicht weiter an.“ Des Weiteren wurde festgehalten, dass im Vergleich zum Vorgutachten 02/2024 die GS 1 des Vorgutachtens mit den aktuellen GS 1 bis GS 5 getrennt voneinander eingestuft wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass im Vergleich zum Vorgutachten 02 aus 2024, die GS 1 des Vorgutachtens mit den aktuellen GS 1 bis GS 5 getrennt voneinander eingestuft wurde.
  12. Am 05.07.2024 langte mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein, mit der Anmerkung, dass die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung abgelaufen ist.
  13. Am 21.08.2024 langten im Rahmen einer „Nachreichung zur Beschwerdevorlage“ mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2024 nochmals aktenmäßige Befunde und Sachverständigengutachten beim BVwG ein, mit der nochmaligen Anmerkung, dass die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist.
  14. Mit Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294962-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter Befunde auszuarbeiten und das erstellte Gutachten „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung“ dem BVwG zu übermitteln.
  15. Mit Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294962-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter Befunde auszuarbeiten und das erstellte Gutachten „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung“ dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294962-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 06.09.2024 um 10:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 06.08.2024, Zl. G304 2294962-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 06.09.2024 um 10:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
  16. Am 23.09.2024 langte beim BVwG das von dem dazu beauftragten Facharzt für Orthopädie, Dr. XXXX , am 06.09.2024 erstellte Sachverständigengutachten ein. In diesem wurde nach der am 06.09.2024 durchgeführten Begutachtung der BF folgendes Ergebnis festgehalten:
  17. Am 23.09.2024 langte beim BVwG das von dem dazu beauftragten Facharzt für Orthopädie, Dr. römisch 40 , am 06.09.2024 erstellte Sachverständigengutachten ein. In diesem wurde nach der am 06.09.2024 durchgeführten Begutachtung der BF folgendes Ergebnis festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Chronisches Wirbelsäulensyndrom Unterer RSW bei leichtgradiger thorakaler Fehlhaltung sowie mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen zervikal und thorakal, Osteochondrose L3/4, mäßiggradige Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen 02.01.02 30 2 Hüfttotalendoprothese bds. (links 2018, rechts 2020) Mittlerer RSW bei mäßiggradiger Funktionseinschränkung 02.05.08 30 3 Radiokarpalarthrose bds. (links mehr als rechts) Fixer RSW bei mittelgradiger Funktionseinschränkung beider Handgelenke 02.06.23 30 4 Fingerpolyarthrosen, Z.n. Resektionsarthroplastik Daumensattelgelenk bds (links 2023, rechts 2024) Mittlerer RSW bei mäßiggradiger Funktionseinschränkung und geminderter grober Kraft beider Hände 02.06.26 20 5 Beginnende Kniegelenksabnützung bds. Unterer RSW bei innenmeniskuseinriss rechts, belastungsabhängige Beschwerden ohne Einschränkung der Beweglichkeit 02.06.26 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 % Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch die GS 2 – GS 4 um insgesamt 2 Stufen angehoben wird. GS 5 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.“ Als „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt, dass sich im Vergleich zum letzten durchgeführten Gutachten keine wesentliche Änderung ergibt.
  18. Mit Verfügung des BVwG vom 15.10.2024, Zl. G304 2294962-1/5Z, wurde der BF als Ergebnis der Beweisaufnahme das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde der BF am 30.10.2024 zugestellt bzw. von ihr übernommen.
  19. Am 07.11.2024 langten im Rahmen einer nochmaligen „Nachreichung zur Beschwerdevorlage“ mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben vom 06.11.2024 bereits vorgelegte aktenmäßige Befunde und Sachverständigengutachten ein, ein weiteres Mal mit der Anmerkung, dass die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist.
  20. Eine schriftliche Stellungnahme der BF zu dem ihr mit Schreiben vom 15.10.2024 als Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehaltenen Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  24. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  25. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  26. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). 2.
  27. Nachdem sich die BF in ihrer Beschwerde mit dem in ihrem Behindertenpass auf Basis des von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.02.2024 festgesetzten Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. nicht einverstanden erklärt und unter Verweis auf ihre gesundheitlichen Probleme um die Festsetzung eines um zwei Stufen höheren Behinderungsgrad in Höhe von 70 v.H. ersucht hatte, wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten, diesmal von einem Facharzt für Orthopädie, eingeholt und in diesem am 28.06.2024 erstellten orthopädischen Sachverständigengutachten nach Begutachtung der BF vom 18.06.2024 die im allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 15.02.2024 als einzige GS festgestellten mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzten den gesamten Bewegungsapparat betreffenden Schmerzzustände in fünf einzelne Gesundheitsschädigungen, auf Wirbelsäule, Hüfte, Handgelenke, Finger bzw. Fingergelenke und Kniegelenke aufgegliedert. Nach Beschwerdevorlage wurde seitens des BVwG ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 eingeholt, in welchem nach der am 06.09.2024 durchgeführten Begutachtung der BF im Vergleich zum vorangegangenen von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 28.06.2024 keine wesentliche Änderung festgestellt werden konnte. In dem vom beigezogenen Facharzt für Orthopädie erstellten Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 wurde als Begründung für den festgestellten Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. ausgeführt, dass sich dieser aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergibt, wobei die führende mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 1 („Chronisches Wirbelsäulensyndrom“), durch die GS 2 bis GS 4, die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 2 („Hüfttotalendoprothese bds., links 2018, rechts 2020“), die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 3 („Radiokarpalarthrose bds., links mehr als rechts) sowie die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte GS 4 („Fingerpolyarthrosen, Z.n. Resektionsarthroplastik, Daumensattelgelenk bds., links 2023, rechts 2024“) um insgesamt 2 Stufen, durch die mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingeschätzte GS 5 („Beginnende Kniegelenksabnützung bds“) wegen Geringfügigkeit jedoch nicht weiter angehoben wird. Der Sachverständige ging von einem diesbezüglichen „Dauerzustand“ aus und führte sein Gutachten zusammenfassend abschließend Folgendes an: „Es ergeben sich im Vergleich zum kürzlich durchgeführten orthopädischen Gutachten keine wesentlichen Änderungen. Die Einschätzung erfolgte korrekt. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert, (…).“ Diesem seitens des BVwG eingeholten am 06.09.2024 nach durchgeführter Begutachtung der BF erstellten für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen orthopädischen Sachverständigengutachten wird gefolgt. Demzufolge beträgt der Gesamtbehinderungsgrad der BF 50 v.H.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu A): 3.2.1. Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 1.

(1)(…)
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)(…) (…) § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ 3.2.2.

§ 45Abs.

2 S. 2 BBG kommt dem für die BF ausgestellten Behindertenpass vom 11.03.2024 Bescheidcharakter zu. Gegen den im allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 15.02.2024 festgesetzten Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. wurde Beschwerde erhoben, wobei um eine um zwei Stufen höhere Einstufung des Behinderungsgrades in Höhe von 70 v.H. ersucht wurde. 3.2.2.

Paragraph 45, Absatz 2, S. 2 BBG kommt dem für die BF ausgestellten Behindertenpass vom 11.03.2024 Bescheidcharakter zu. Gegen den im allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 15.02.2024 festgesetzten Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. wurde Beschwerde erhoben, wobei um eine um zwei Stufen höhere Einstufung des Behinderungsgrades in Höhe von 70 v.H. ersucht wurde. In dem nach Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 28.06.2024 wurde wie mit allgemeinmedizinischem Vorgutachten vom 15.02.2024 ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt. Nach Beschwerdevorlage wurde im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein neuerliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie eingeholt. In diesem nach Begutachtung der BF am 06.09.2024 erstellten Gutachten konnte im Vergleich zum kurz davor ergangenen orthopädischen Vorgutachten vom 28.06.2024 keine wesentliche Änderung festgestellt werden. Im Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 wurde als Begründung für den festgestellten Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dieser aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergibt, wobei die führende mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 1 („Chronisches Wirbelsäulensyndrom“), durch die GS 2 bis GS 4, die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 2 („Hüfttotalendoprothese bds., links 2018, rechts 2020“), die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte GS 3 („Radiokarpalarthrose bds., links mehr als rechts) sowie die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte GS 4 („Fingerpolyarthrosen, Z.n. Resektionsarthroplastik, Daumensattelgelenk bds., links 2023, rechts 2024“) um insgesamt 2 Stufen, durch die mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingeschätzte GS 5 („Beginnende Kniegelenksabnützung bds“) wegen Geringfügigkeit jedoch nicht weiter angehoben wird. Da wie mit orthopädischem Vorgutachten vom 28.06.2024 auch mit orthopädischem Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 ein sich aus dem Zusammenwirken aller den Bewegungsapparat betreffenden Leiden ergebender Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. und damit ein gleich hoher Gesamtbehinderungsgrad wie mit dem, dem Behindertenpass vom 11.03.2024 zugrundeliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2024 betreffend die darin als einzige GS festgestellten den gesamten Bewegungsapparat betreffenden Schmerzzustände festgestellt wurde, konnte dem Ersuchen der BF in der Beschwerde um eine um zwei Stufen höhere Einstufung ihres Behinderungsgrades nicht Folge geleistet werden, beträgt dem seitens des BVwG eingeholten für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 06.09.2024 folgend der Gesamtbehinderungsgrad der BF doch 50 v.H. Die gegenständliche Beschwerde gegen den mit Sachverständigengutachten vom 15.02.2024 festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.3. Absehen von einer Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund des vorliegenden, von der BF nach Vorhalt unbestritten gebliebenen für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachtens vom 06.09.2024 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2294962.1.00

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