Obsah (11)
§§ 41Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlG304 2296528-1 Spruch, G304 2296528-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 41
, 43, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 41, 43, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt seit 16.02.2024 70 (siebzig) von Hundert. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 16.02.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung samt medizinische Befunde ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten von Dr. XXXX vom 18.03.2024 wurden nach Begutachtung des BF am 11.03.2024 folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgehalten:In diesem Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.03.2024 wurden nach Begutachtung des BF am 11.03.2024 folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule Fixer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung, der Abnützungszeichen und der Schmerzen bei Morphintherapie, inkludiert die Funktionseinschränkung der Schultergelenke 04.11.03 50 2 Augenverlust rechts Fixer Richtsatzwert nach Augenverlust und operativer Versorgung 11.02.02 30 3 Depression zwei Stufen über dem untersten Richtsatzwert entsprechend dem Befundausmaß, soziale Integration gegeben, unter medikamentöser Therapie und Psychotherapie stabil, inkludiert die Schlafstörung 03.06.01 30 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend dem Befundausmaß und der Lungenfunktion 06.06.01 10 5 Restless legs Syndrom unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend dem Befundausmaß und der medikamentösen Therapie 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch GS2 und die GS3 um insgesamt eine weitere Stufe angehoben, da eine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Die GS4 und die GS5 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Der Gesamtgrad der Behinderung ist 60 v.H.“ In einer darauffolgenden „Stellungnahme“ des Facharztes für Chirurgie vom 17.05.2024 wurde festgehalten: „Zwischenzeitlich liegt ein Parteiengehör vor. Die Entscheidung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sei unrichtig. Die Unrichtigkeit des Gutachtens ist ohne genaue Sachverhaltsdarstellung. Die Augenschädigung rechts ist mit dem höchsten Grad der Behinderung eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt weiterhin stationär.“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2024 wurde der Antrag des BF vom 16.02.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, wobei begründend dafür Folgendes angeführt wurde: „(…) Sie verfügen derzeit über einen Behindertenpass auf Grund eines Grades der Behinderung von 60%. Sie haben beim Sozialministeriumservice am 16.02.2024 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt. Im Ermittlungsverfahren wurde ein Gutachten eingeholt. Nach diesem Gutachten beträgt der Grad der Behinderung 60%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.
§ 45Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 8AVG) wurde Ihnen mit Schreiben vom 19.03.2024 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. (…) Da das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung von 60% ergeben hat, ist keine Änderung der Behinderung eingetreten. Ihr Antrag ist daher abzuweisen. (…).“„(…) Sie verfügen derzeit über einen Behindertenpass auf Grund eines Grades der Behinderung von 60%. Sie haben beim Sozialministeriumservice am 16.02.2024 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt. Im Ermittlungsverfahren wurde ein Gutachten eingeholt. Nach diesem Gutachten beträgt der Grad der Behinderung 60%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 8AVG) wurde Ihnen mit Schreiben vom 19.03.2024 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. (…) Da das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung von 60% ergeben hat, ist keine Änderung der Behinderung eingetreten. Ihr Antrag ist daher abzuweisen. (…).“ Angemerkt wurde Folgendes: „Aufgrund Ihrer Einwendungen konnte laut beiliegender ärztlicher Stellungnahme keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung erwirkt werden.“
- Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der BF brachte vor, mit dem festgestellten Grad seiner Behinderung nicht einverstanden zu sein, und ersuchte um nochmalige Überprüfung seiner Angelegenheit.
- Im Zuge einer „Sofortigen Beantwortung“ wurde vom beigezogenen Sachverständigen Folgendes angeführt: „Der Antragsteller gibt im Rahmen der Beschwerde an, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Gesundheitsschädigungen zu gering eingeschätzt wurden. Beigelegt wurden folgende Befunde: 2024-05 MRT Schulter li. 2024-04 Bursiits subacromialis sin. – Verordnung PT – Depressorentraining – Dr. (…) – 2024-05 MRT Schulter li. (Befunde jeweils ohne klinischen Funktionsstatus) Das Sachverständigengutachten Dr. (…) vom 18.03.2024 sowie die Stellungnahme vom 17.05.2024 sind schlüssig und nachvollziehbar und die Gesundheitsschädigungen wurden insbesondere inklusive der Funktionseinschränkungen im Bereich der Schultergelenke korrekt beurteilt. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken.“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen, und begründend dafür angeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 60% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.
- Daraufhin stellte der BF einen Vorlageantrag.
- Mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 29.07.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Mit Verfügung des BVwG vom 09.09.2024, Zl. G304 2296528-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung“ dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Verfügung des BVwG vom 09.09.2024, Zl. G304 2296528-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung“ dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.09.2024, Zl. G304 2296528-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 30.09.2024 um 15:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.09.2024, Zl. G304 2296528-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 30.09.2024 um 15:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Mit Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 03.10.2024 wurde nach Begutachtung des BF am 30.09.2024 folgendes Ergebnis festgehalten:
- Mit Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 03.10.2024 wurde nach Begutachtung des BF am 30.09.2024 folgendes Ergebnis festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom der ges. Wirbelsäule, Schulter- und Hüftgelenke fixer RSW entsprechend der langjährigen Morphintherapie bei starken Schmerzen im Bereich der ges. Wirbelsäule, sowie der Hüft- und Schultergelenke mit entsprechenden Funktionseinschränkung 04.11.03 50 2 Verlust des rechten Auges fixer RSW nach Augenverlust mit chronischen Komplikationen wie Bindehautentzündungen, so dass die Prothese aktuell nur 2 Stunden tgl. getragen werden kann 11.02.03 40 3 Depression höchster RSW aufgrund des sozialen Rückzugs trotz adäquater Polypharamazie 03.06.01 40 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung unterer RSW entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapie 06.06.01 10 5 Restless legs Syndrom Unterer RSW entsprechend der Beschwerden und Therapie 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Die führende Gesundheitsstörung wird durch die GS2 und 3 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben. Die GS4 und 5 heben aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter an. Der Gesamtgrad der Behinderung wird daher mit 70 von Hundert festgesetzt. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Dieser dürfte seit Antragsstellung bestehen.“ Als „Begründung zu Veränderungen zum Gutachten vom 11.03.2024 wurde angeführt: „Aufgrund der bestehenden Komplikationen nach dem Verlust des rechten Auges und der dadurch nur sporadisch benutzten Prothese wird die GS2 um insgesamt eine Stufe angehoben und nunmehr mit 40% eingeschätzt. Aufgrund des sozialen Rückzugs trotz adäquater medikamentöser als auch Gesprächstherapie wird auch die GS3 um insgesamt eine Stufe angehoben und mit 40% eingeschätzt. Die GS1, 4 und 5 bleiben unverändert zum Vorgutachten. Da die GS2 und 3 um jeweils eine Stufe angehoben werden wird auch der GdB um insgesamt eine weitere Stufe angehoben und nunmehr mit 70 von Hundert bemessen.“
- Mit Verfügung des BVwG vom 25.10.2024, G304 2296528-1/4Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
- Eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 langte bis dato nicht beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt seit 16.02.2024 70 v.H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). 2.
- In dem seitens des BVwG eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 wurde ein Gesamtbehinderungsgrad von 70 v.H. festgestellt und begründend dafür ausgeführt, dass die führende mit einem Behinderungsgrad von 60 v.H. eingeschätzte Gesundheitsstörung GS1 – Chronisches Schmerzsyndrom der ges. Wirbelsäule, Schulter- und Hüftgelenke – durch die mit einem Behinderungsgrad von 40 v.H. eingeschätzte GS2 – Verlust des rechten Auges – und die mit einem Behinderungsgrad von 40 v.H. eingeschätzte GS3 – Depression – aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben wird, und die mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingeschätzte GS4 – Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – sowie die mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingeschätzte GS5 – Restless legs Syndrom – aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter anheben. Die Sachverständige hielt in ihrem Gutachten fest, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handelt und dieser seit Antragsstellung bestehen dürfte. Dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen nach Parteivorhalt vom BF unbestritten geblieben Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 folgend war ein seit Antragsstellung am 16.02.2024 bestehender Gesamtbehinderungsgrad von 70 v.H. festzustellen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu A): 3.2.1. §§ 40, 41, 43 und 45 BBG lauten wie folgt:3.2.1. Paragraphen 40, 41, 43 und 45 BBG lauten wie folgt: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn„§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3)(…).“ „§ 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (…).“ 3.2.
- In dem seitens des BVwG eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 wurde ein Gesamtbehinderungsgrad von 70 v.H. festgestellt und begründend dafür ausgeführt, dass die führende mit einem Behinderungsgrad von 60 v.H. eingeschätzte Gesundheitsstörung GS1 – Chronisches Schmerzsyndrom der ges. Wirbelsäule, Schulter- und Hüftgelenke – durch die mit einem Behinderungsgrad von 40 v.H. eingeschätzte GS2 – Verlust des rechten Auges – und die mit einem Behinderungsgrad von 40 v.H. eingeschätzte GS3 – Depression aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben wird, und die mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingeschätzte GS4 – Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – sowie die mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingeschätzte GS5 – Restless legs Syndrom – aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter anheben. Dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 folgend war ein seit Antragsstellung am 16.02.2024 bestehender Gesamtbehinderungsgrad von 70 v.H. festzustellen. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben- , 3.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund des für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachtens vom 03.10.2024 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2296528.1.00