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{'item': 'I411 2220021-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlI411 2220021-3 SpruchI411 2220022-3/4E, I411 2220022-3/4E I411 2220020-3/4E I411 2220021-3/5E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 8EMRK vom 02.09.2021 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit den Bescheiden des Bundesamts jeweils vom 18.02.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von

Artikel 8, EMRK vom 02.09.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seit den rechtskräftig gegen sie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die gegen die Bescheide vom 18.02.2022 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.04.2022, GZ: I422 2220022-2/2E, I422 2220020-2/2E und I422 2220021-2/2E, als unbegründet ab.

  1. Am 25.10.2023 stellten die Beschwerdeführer sodann erneut Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005.
  2. Am 25.10.2023 stellten die Beschwerdeführer sodann erneut Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG
  3. In der Antragsbegründung bringen die Beschwerdeführer vor, sie würden sich seit April 2017 in Österreich aufhalten und eine soziale Integration aufweisen. Sie seien unbescholten und ihr Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen. Bei Erteilung von Aufenthaltstiteln könnten sie geregelten Beschäftigungen nachgehen. In ihrem Heimatland würden sie über keine existentielle Grundlage verfügen und könnten sich keine Existenz schaffen. Im Heimatland seien auch keine Familienangehörigen mehr wohnhaft. Des Weiteren legten die Beschwerdeführer ihren Anträgen mehrere Unterlagen über ihre gesetzten Integrationsschritte in Österreich bei: Erstbeschwerdeführerin: Einstellungszusage und Arbeitsvorvertrag vom 11.10.2023, Empfehlungsschreiben der XXXX vom 09.11.2023, Bestätigung des XXXX vom 18.08.2021 über ehrenamtliche Beschäftigungen. Erstbeschwerdeführerin: Einstellungszusage und Arbeitsvorvertrag vom 11.10.2023, Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 09.11.2023, Bestätigung des römisch 40 vom 18.08.2021 über ehrenamtliche Beschäftigungen. Zweitbeschwerdeführerin: Bestätigung für die Teilnahme an diversen Lernmodulen zur Vorbereitung der Ablegung einer Berufsreifeprüfung vom 31.08.2021, Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 22.12.2020, Abschlussprüfungszeugnis von einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe für das Schuljahr 2020/21, Zeugnis zur Deutschprüfung B2 vom 19.07.2023, Arbeitsvorvertrag vom 07.10.2023, Bestätigung der XXXX über freiwillige Mitarbeit in der Zeit Juni 2023 bis Oktober 2023, Empfehlungsschreiben der XXXX vom 09.11.2023, Bestätigung des XXXX vom 12.10.2023 über eine ehrenamtliche Beschäftigung. Zweitbeschwerdeführerin: Bestätigung für die Teilnahme an diversen Lernmodulen zur Vorbereitung der Ablegung einer Berufsreifeprüfung vom 31.08.2021, Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 22.12.2020, Abschlussprüfungszeugnis von einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe für das Schuljahr 2020/21, Zeugnis zur Deutschprüfung B2 vom 19.07.2023, Arbeitsvorvertrag vom 07.10.2023, Bestätigung der römisch 40 über freiwillige Mitarbeit in der Zeit Juni 2023 bis Oktober 2023, Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 09.11.2023, Bestätigung des römisch 40 vom 12.10.2023 über eine ehrenamtliche Beschäftigung. Drittbeschwerdeführer: Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 17.12.2020, Semesterzeugnisse einer Abendwirtschaftsschule für das Schuljahr 2021/22, Bestätigung vom 07.02.2022 über den Einsatz als Remunerant, Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage vom 11.10.2023, Empfehlungsschreiben vom 09.11.2023 der XXXX .Drittbeschwerdeführer: Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 17.12.2020, Semesterzeugnisse einer Abendwirtschaftsschule für das Schuljahr 2021/22, Bestätigung vom 07.02.2022 über den Einsatz als Remunerant, Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage vom 11.10.2023, Empfehlungsschreiben vom 09.11.2023 der römisch 40 .
  4. Für den 27.03.2024 war vor dem Bundesamt ein Termin für eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer anberaumt. Zu dieser Einvernahme sind die Beschwerdeführer nicht erschienen.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von

Art. 8EMRK vom Oktober 2023 gemäß § 58 Abs 10 Asyl

G 2005 zurück.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von

Artikel 8, EMRK vom Oktober 2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurück.

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die erhobenen Beschwerden vom 25.09.
  2. In den Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die ersten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln mehr als 2,5 Jahre alt und eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG unzulässig sei. In den Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die ersten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln mehr als 2,5 Jahre alt und eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG unzulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.04.2017 Anträge auf internationalen Schutz, welche im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, Zlen. I422 2220022-1/26E, I422 2220020-1/25E und I422 2220021-1/26E, abgewiesen wurden. Nach Abschluss der Verfahren über ihre Asylanträge kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten sie am 02.09.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005.Nach Abschluss der Verfahren über ihre Asylanträge kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten sie am 02.09.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2022, GZ: I422 2220022-2/2E, I422 2220020-2/2E und I422 2220021-2/2E, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von

Art. 8

EMRK vom 02.09.2021 zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2022, GZ: I422 2220022-2/2E, I422 2220020-2/2E und I422 2220021-2/2E, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von

Artikel 8

, EMRK vom 02.09.2021 zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen. Seitdem haben sich bei den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 27.08.2024 keine wesentlichen Änderungen ergeben.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
  3. Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zu den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2022, GZ: I422 2220022-2/2E, I422 2220020-2/2E und I422 2220021-2/2E. 2.
  4. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidungen bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid: Dass sich im Vergleich zu den rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bzw. privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben haben, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 15.04.2022, GZ: I422 2220022-2/2E, I422 2220020-2/2E und I422 2220021-2/2E, mit den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Anträgen. Zwar hat sich nach den (letzten) Rückkehrentscheidungen vom 15.04.2022 die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um fast zweieinhalb Jahre bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide verlängert, jedoch begründet im konkreten Fall die längere Aufenthaltsdauer, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Zudem haben die Beschwerdeführer im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens bzw. in Bezug auf ihre Integration und ihre persönlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen dargetan. Weder aus der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Unterlagen geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung der gegenständlichen Anträge erforderlich machen würde. Der Großteil der den gegenständlichen Anträgen beigelegten Integrationsunterlagen lag bereits vor der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidungen vor. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2022 wurde bereits die Teilnahme der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds und die Mitgliedschaft in der XXXX in XXXX berücksichtigt. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2022 wurde bereits die Teilnahme der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds und die Mitgliedschaft in der römisch 40 in römisch 40 berücksichtigt. Weiters wurde schon im Erkenntnis vom 15.04.2022 gewürdigt, dass die Erstbeschwerdeführerin freiwillige Hilfstätigkeiten leistete, für die XXXX tätig war und über einen Dienstvorvertrag verfügt, und die Zweitbeschwerdeführerin eine Integrationsprüfung B1 ablegte, Bildungsmodule absolvierte, eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe abschloss und eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag besitzt. Weiters wurde schon im Erkenntnis vom 15.04.2022 gewürdigt, dass die Erstbeschwerdeführerin freiwillige Hilfstätigkeiten leistete, für die römisch 40 tätig war und über einen Dienstvorvertrag verfügt, und die Zweitbeschwerdeführerin eine Integrationsprüfung B1 ablegte, Bildungsmodule absolvierte, eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe abschloss und eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag besitzt. Dass der Drittbeschwerdeführer eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe besuchte, eine Integrationsprüfung B1 abgelegt hat, ehrenamtlich für das XXXX arbeitete und über eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag verfügt, fand ebenfalls im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Berücksichtigung. Dass der Drittbeschwerdeführer eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe besuchte, eine Integrationsprüfung B1 abgelegt hat, ehrenamtlich für das römisch 40 arbeitete und über eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag verfügt, fand ebenfalls im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Berücksichtigung. Bei der Zweitbeschwerdeführerin hat sich zwar, wie aus den von ihr vorgelegten Unterlagen hervorgeht, seit der zuletzt gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung insoweit eine Änderung ergeben, als sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 im Juli 2023 bestanden und im Jahr 2023 kurzzeitig bei der XXXX sowie beim XXXX freiwillig mitgearbeitet hat, jedoch zeigen diese Umstände keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt auf.Bei der Zweitbeschwerdeführerin hat sich zwar, wie aus den von ihr vorgelegten Unterlagen hervorgeht, seit der zuletzt gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung insoweit eine Änderung ergeben, als sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 im Juli 2023 bestanden und im Jahr 2023 kurzzeitig bei der römisch 40 sowie beim römisch 40 freiwillig mitgearbeitet hat, jedoch zeigen diese Umstände keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt auf. Insgesamt haben sich daher bei den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer seit den letzten Rückkehrentscheidungen bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide keine wesentlichen Änderungen ergeben.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.1.
  7. Rechtslage Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  8. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  9. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  10. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  11. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. 3.1.
  12. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Bundesamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesamtes zu Recht erfolgten. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2022, GZ: I422 2220022-2/2E, I422 2220020-2/2E und I422 2220021-2/2E, wurden gegen die Beschwerdeführer zuletzt Rückkehrentscheidungen erlassen. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidungen der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht erforderlich war.Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidungen der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich war. Die von den Beschwerdeführern nach Erlassungen der Rückkehrentscheidungen gesetzten Aktivitäten und der Zeitablauf zwischen den Rückkehrentscheidungen und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zumindest möglich.Die von den Beschwerdeführern nach Erlassungen der Rückkehrentscheidungen gesetzten Aktivitäten und der Zeitablauf zwischen den Rückkehrentscheidungen und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zumindest möglich. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt weder einen Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Entscheidung des Bundesamtes noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen und Unterstützungserklärungen oder die Tätigkeit in einem Altenheim als eine maßgebliche Sachverhaltsänderung an (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0252; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK durch das Bundesamt nach § 58 Abs 10 AsylG erfolgte daher zu Recht.Die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK durch das Bundesamt nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erfolgte daher zu Recht.
  13. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückzuweisen waren, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.Da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen waren, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.2220021.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.