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{'item': 'I419 2296276-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlI419 2296276-1 Spruch, I419 2296276-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe ab 23.04.2024 für 42 Tage verloren habe. Diese habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Regalbetreuerin beim Dienstgeber A. Supermarkt ohne triftigen Grund vereitelt. Sie habe sich zu spät und nicht in der geforderten Form beworben sowie angegeben, nicht für eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung zu stehen. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich vorab über eAMS informiert, ob es sich bei dem nicht genannten Unternehmen um eine von zwei vormaligen ihrer Arbeitgeberinnen handle. Wegen einer privat finanzierten Ausbildung stehe sie auch nicht für eine Vollzeitstelle zur Verfügung. In einem Telefonat mit Herrn L. vom AMS sei ferner festgestellt worden, dass die Stelle für sie nicht in Frage komme, und laut Aussage von Herrn L. sei die Sache dann für sie erledigt gewesen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin habe kein unverzügliches Handeln gesetzt, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Zwischen dem Vermittlungsvorschlag und der tatsächlichen Bewerbung seien 15 Tage vergangen. Ferner habe sie mehrmals angeführt, dem Arbeitsmarkt geringfügig oder für eine Teilzeitstelle zur Verfügung zu stehen, nicht jedoch für eine Vollzeitanstellung. Durch dieses Verhalten habe sie den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin, Anfang 40, war zuletzt von Anfang Februar bis Anfang März 2023 vollversichert beschäftigt, bezog anschließend Arbeitslosengeld und später Notstandshilfe. Von Oktober 2021 bis Juli 2022 bezog sie Krankengeld. Sie besuchte von 22.
  5. bis 26.09.2024 um € 4.590,-- eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheitstrainerin und Fitnesstrainerin. Im Antrag auf Notstandshilfe gab sie am 08.04.2024 an, dass die Ausbildung 25 Wochenstunden in Anspruch nehme und vom Land gefördert werde. 1.2 Die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2024 hält fest, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in dieser Ausbildung befinde und keine Betreuungspflichten habe. Das AMS werde sie bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle („Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit“) als Medizinproduktekauffrau bzw. Hilfsarbeiterin wechselnder Art oder im Bereich Stellenvermittlung zu Sozialökonomischen Betrieben unterstützen. Vereinbart worden sei die Stellenvermittlung als Pharmareferentin, Außendienstmitarbeiterin und im allgemeinen Hilfsbereich unter Berücksichtigung von gesundheitlichen Einschränkungen. Die Vermittlung werde wegen des Notstandshilfebezuges auch in den zweiten Arbeitsmarkt und in anderen zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. 1.3 Betreffend ihre Verfügbarkeit erklärte die Beschwerdeführerin dem AMS am selben Tag, sie sei zu einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren Tagesbeschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden bereit. 1.4 Am selben Tag wies das AMS der Beschwerdeführerin eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden als Regalbetreuerin in einem Lebensmittelgeschäft in ihrer Wohngemeinde mit einer Bezahlung von mindestens € 2.055,-- brutto pro Monat zu. Als Arbeitszeiten waren 7 bis 13 und 13 bis 19 Uhr mit einer 6-Tage-Woche angegeben. Das AMS fungiere als Vorauswahl-Partner für das Unternehmen. Als Bewerbungsart war angeführt: „Bewerbungen ausschließlich persönlich bei Herrn W. oder Herrn L., Zimmer [...] im AMS XXXX (9:00 bis 11:30 Uhr; Montag bis Donnerstag)“.1.4 Am selben Tag wies das AMS der Beschwerdeführerin eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden als Regalbetreuerin in einem Lebensmittelgeschäft in ihrer Wohngemeinde mit einer Bezahlung von mindestens € 2.055,-- brutto pro Monat zu. Als Arbeitszeiten waren 7 bis 13 und 13 bis 19 Uhr mit einer 6-Tage-Woche angegeben. Das AMS fungiere als Vorauswahl-Partner für das Unternehmen. Als Bewerbungsart war angeführt: „Bewerbungen ausschließlich persönlich bei Herrn W. oder Herrn L., Zimmer [...] im AMS römisch 40 (9:00 bis 11:30 Uhr; Montag bis Donnerstag)“. Im Begleitschreiben des AMS dazu heißt es unter anderem: „Richten Sie daher Ihre Bewerbung direkt an uns. [...] Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben. [...] Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen. [...] Passt das Stellenangebot nicht zu Ihren Qualifikationen oder unseren Vereinbarungen, kontaktieren Sie uns bitte sofort.“ 1.5 Sieben Tage später, am 16.04.2024 um 16:06 h, schrieb die Beschwerdeführerin dem AMS eine eAMS-Nachricht, in der sie erklärte, da es sich um eine Vollzeitstelle handle, weise sie auf ihren laufenden Kurs hin, dessentwegen für sie derzeit keine Vollzeitstelle möglich sei. Ferner ersuchte sie um Mitteilung der vorgesehenen Arbeitgeberin, da zwei namentlich genannte für sie nicht infrage kämen. 1.6 Daraufhin teilte das AMS ihr am 18.04.2024 mit, dass sie dem Arbeitsmarkt sowohl für Teil- als auch für Vollzeitstellen zur Verfügung stehen müsse und die aktuelle Ausbildung keinen Einfluss auf die Jobsuche haben dürfe. Beim Unternehmen handle es sich nicht um eines der beiden genannten. Bezüglich der Stelle müsse sie sich an Herrn W. oder Herrn L. direkt wenden. Am nächsten Nachmittag, Freitag um 16:15 h, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätte „im Servicebereich“, wo sie „einen neuen Antrag abgegeben“ habe, mitgeteilt bekommen, dass lediglich eine Teilzeitstelle für sie gesucht werde „bzw. auf Grund meine Ausbildung in Frage kommt“. Eine Vollzeitstelle sei für sie wegen der Ausbildung nicht machbar, bei der sie auch bis zu drei Tage wöchentlich ganztägig anwesend sei. Für eine geringfügige oder Teilzeitstelle stelle sie sich gerne vor. Alles andere sei „eine sinnlose Zeitverschwendung für das jeweilige Unternehmen, da sie ihre neue berufliche Richtung nach ihrem Burn Out nun definitiv gefunden habe. 1.7 Das AMS antwortete am Montag (22.04.) um 7:41 h, laut Betreuungsvereinbarung erfolge die Vermittlung auf Vollzeit- und auf Teilzeitstellen. Die Beschwerdeführerin möge zur Abklärung einen persönlichen Termin vereinbaren, bis zu dem die Bezüge eingestellt blieben. Um 17:12 h schrieb darauf die Beschwerdeführerin, dass sie an diesem Tag bei der „Serviceline“ angerufen und einen Rückruf von Herrn W. zugesagt bekommen habe, der aber noch nicht erfolgt sei. Der Anruf der Beschwerdeführerin bei der Serviceline erfolgte gegen 13:50 h, da um 13:50 h ein Vermerk betreffend den gewünschten Rückruf an Herrn L. erging. Am 23.
  6. nahm die Beschwerdeführerin telefonisch mit Herrn L. vom AMS-Service für Unternehmen Kontakt auf. Dabei teilte Herr L. ihr mit, dass es zu spät für eine Bewerbung beim Betrieb sei. Beim Gespräch wurde auch thematisiert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung nicht jeden Tag arbeiten könne. Daraufhin schrieb die Beschwerdeführerin mittels eAMS dem AMS, dass der Sachverhalt nach „dem freundlichen Telefonat“ mit Herrn L. geklärt und nach dessen Bestätigung für sie erledigt sei. 1.8 In der Einvernahme beim AMS gab sie am 30.04.2024 an, es treffe zu, dass sie das Service für Unternehmen erst am 23.
  7. und zu spät für eine Bewerbung kontaktiert habe, aber am 16.
  8. habe sie „Kontakt per mail“ aufgenommen. Auf jeden Fall stehe sie für eine Teilzeit- oder geringfügige Stelle zur Verfügung. Eine Vollzeitstelle sei ihr nicht nur wegen der Kurstage Donnerstag bis Samstag nicht möglich, sondern auch wegen des Praktikums von 160 Stunden im Sommer. Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der Stelle, wie gesundheitliche Gründe, tägliche Wegzeiten mangelnde Erreichbarkeit, Sittlichkeit oder Entlohnung etc., verneinte sie ausdrücklich. Ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Regalbetreuerin in dem Lebensmittelgeschäft kam nicht zustande. Ihr Verhalten, konkret der Umstand, dass sie nicht zeitgerecht früher Kontakt mit dem AMS-Service für Unternehmen aufnahm, somit auch nicht in der vorgeschriebenen Art an Ort und Stelle vorgesprochen, war kausal dafür. 1.9 Der kollektivvertragliche Mindestlohn für Arbeiter im Allgemeinen Groß- und Einzelhandel beträgt seit 01.01.2024 für Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung € 2.055,-- monatlich. Die Tätigkeit als Regalbetreuerin entsprach den körperlichen und sonstigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diese mit sich. Sie war sich dessen bewusst, dass sie dann, wenn sie nicht sogleich mit einer der im Stelleninserat genannten Personen Kontakt aufnimmt, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, nahm dies aber in Kauf. Die Beschwerdeführerin hat für keine Kinder und keinen Partner zu sorgen. Seit 10.07.2024 arbeitet sie geringfügig beschäftigt in einem Fitnesscenter, seit 02.12.2014 außerdem geringfügig in einem Fitnessstudio. Eine andere angemeldete Arbeit hat sie nicht aufgenommen. Sie bezieht weiterhin Leistungen des AMS.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Dass die Beschwerdeführerin wegen der ihr am 09.
  10. zugewiesene Beschäftigung nicht unverzüglich mit dem Service für Unternehmen Kontakt aufnahm, ergibt sich aus den Nachrichtenverlauf der Beschwerdeführerin mit dem AMS. Die Kausalität ihrer späten Kontaktaufnahme für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses ist Inhalt der AMS-Notiz von Herrn L. vom 23.04.2024, „zu spät für eine Bewerbung“. Die Beschwerdeführerin hatte – einschließlich Ferialtätigkeiten – seit ihrem
  11. Lebensjahr bereits rund 20 verschiedene Arbeitgeber in Österreich. Sie musste sich mit ihrer Berufserfahrung dessen bewusst sein, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn sie sich nicht unverzüglich und wie vorgeschrieben beim Service für Unternehmen meldet. Aus ihrem Verhalten ergibt sich, dass sie dies dennoch in Kauf nahm; nicht übersehen werden kann auch, dass die – im Sinn einer Bewerbung ungeeigneten – Kontaktaufnahmen mit der Betreuung im AMS mehrfach zu Tageszeiten erfolgten, wo mit einer baldigen Antwort nicht zu rechnen war, also außerhalb der Arbeitszeiten, einmal am Freitagabend. Auch den Wunsch nach einem Telefonat mit Herrn L. (statt der vorgeschriebenen persönlichen Vorsprache) deponierte sie nicht während der angegebenen Zeiten (9:00 bis 11:30 Uhr), sondern etwa um 13:45 h. Der kollektivvertragliche Mindestlohn ist der Internetseite der WKO zu entnehmen (www.wko.at/oe/kollektivvertrag/kollektivvertrag-handelsarbeiter-2024.pdf); dass die Beschäftigung den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin beim AMS, betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Gesundheit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben. Zudem wurde die Zumutbarkeit weder beim AMS noch in der Beschwerde in Abrede gestellt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem - den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.3.3 Eine Beschäftigung ist nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem - den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.4 Nach den Feststellungen entspricht die Stelle den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des § 9 Abs. 2 AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. 3.4 Nach den Feststellungen entspricht die Stelle den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. 3.5 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungs-termins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023) 3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) 3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN). 3.7 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge zwei Wochen ab Kenntnisnahme von der Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengung unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen. Die Beschwerdeführerin hat, nachdem ihr das AMS die Stelle am 09.
  13. zuwies, erst am 23.
  14. Kontakt mit dem Service für Unternehmen aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war es für eine Bewerbung bereits zu spät. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung „unverzüglich“ zu erfolgen hat. (VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, Rz 25, mwN) Eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht. (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225, Rz. 8, mwN) 3.8 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass sie bereits am 16.
  15. Kontakt aufgenommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie sich mit ihrem Wunsch nach Bekanntgabe der Arbeitgeberin an Beratungsstelle wandte, also eben nicht den vorgeschriebenen Weg der Bewerbung beim Unternehmensservice wählte, der naturgemäß auch zur gewünschten Auskunft geführt hätte. Schon aufgrund der Formulierung des Stelleninserates musste für die Beschwerdeführerin die organisatorische Trennung der Beratung beim AMS von der Vorauswahl beim Service für Unternehmen erkennbar sein. Dem Stelleninserat ist ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Bewerbung „ausschließlich“ an die darin genannten Personen zu richten war, und zwar „persönlich“ und im jeweils angeführten „Zimmer“. Ungeachtet der fehlenden Eignung wäre auch das Schreiben vom 16.
  16. als zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung eine Woche nach Übermittlung der Stellenausschreibung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als verspätet anzusehen, wenn dadurch die Arbeitserlangung misslingt. 3.9 Die Chancen einer Anstellung wurden durch die verspätete Kontaktaufnahme mit dem Service für Unternehmen als Vorauswahl Partner im vorliegenden Fall nicht nur verringert, sondern schon dadurch zunichtegemacht, dass der Dienstgeber sich nicht einmal für oder gegen die Anstellung der Beschwerdeführerin entscheiden konnte, weil es für eine Bewerbung bereits zu spät war. Der Vereitelungstatbestand wurde demnach, zumal auch der bedingte Vorsatz der Beschwerdeführerin vorlag, weil diese sich mit dem Ergebnis abfand, durch das Unterlassen der rechtzeitigen und formgerechten Bewerbung erfüllt. Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt.Damit sind die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt. 3.10 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.10 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Die Beschwerdeführerin hat eine – vom AMS nicht geförderte – Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Fitnesstrainerin besucht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wären beim Besuch eines Kurses dann konkrete Überlegungen über eine (zumindest) teilweise Nachsicht der Folgen des § 10 AlVG angezeigt, wenn es sich einen tauglichen Versuch handelt, aus Eigenem und unter erheblichem finanziellen Aufwand durch eine berufliche Umorientierung die Arbeitslosigkeit zu beenden, und der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Familien- und Lebenssituation besonders hart träfe. (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252)Die Beschwerdeführerin hat eine – vom AMS nicht geförderte – Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Fitnesstrainerin besucht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wären beim Besuch eines Kurses dann konkrete Überlegungen über eine (zumindest) teilweise Nachsicht der Folgen des Paragraph 10, AlVG angezeigt, wenn es sich einen tauglichen Versuch handelt, aus Eigenem und unter erheblichem finanziellen Aufwand durch eine berufliche Umorientierung die Arbeitslosigkeit zu beenden, und der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Familien- und Lebenssituation besonders hart träfe. (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin noch Monate nach dem Ende der Sperre der Notstandshilfe und auch nach dem Ende des Kurses bis heute keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Weitere Ermittlungen zur Familien- und Lebenssituation sind demnach nicht anzustellen, weil schon die Tauglichkeit der Maßnahme – um die Arbeitslosigkeit zu beenden – nicht erwiesen ist. Auch andere besondere Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer wurde einvernommen und ist den Beweisergebnissen des AMS auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2296276.1.00

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