RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlI419 2299862-1 SpruchI419 2299862-1/8E, I419 2299862-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS der Beschwerdeführerin gegenüber den Bezug des Weiterbildungsgeldes von 17.
- bis 31.05.2024 widerrufen und sie zur Rückzahlung von € 1.744,96 verpflichtet. Sie habe das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
- In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich vor dem Beginn der Bildungskarenz etliche Male telefonisch und auch persönlich über die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes informiert. Es sei ihr immer bestätigt worden, dass die von der Anbieterin übermittelte Bestätigung über den Onlinekurs akzeptiert werde, und sie die geplanten Maßnahmen so durchführen könne. Über eine Onlinepräsenz sei sie nie explizit aufgeklärt worden.
- Das AMS legte den Akt mit der Stellungnahme vor, die von der Beschwerdeführerin besuchte Weiterbildungsmaßnahme genüge nicht den Anforderungen des § 26 AlVG. Entgegen der Bestätigung des Kursträgers sei kein Seminarteil durchgeführt worden. Dass keine Videokonferenzen durchgeführt worden seien, habe die Beschwerdeführerin dem AMS zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht. Damit habe sie eine maßgebende Tatsache verschwiegen.
- Das AMS legte den Akt mit der Stellungnahme vor, die von der Beschwerdeführerin besuchte Weiterbildungsmaßnahme genüge nicht den Anforderungen des Paragraph 26, AlVG. Entgegen der Bestätigung des Kursträgers sei kein Seminarteil durchgeführt worden. Dass keine Videokonferenzen durchgeführt worden seien, habe die Beschwerdeführerin dem AMS zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht. Damit habe sie eine maßgebende Tatsache verschwiegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder von 2 und 5 Jahren, die sie betreuen muss. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld vereinbarte sie am 21.02.2024 mit ihrer Dienstgeberin XXXX eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für 17.03.2024 bis 17.03.2025 im Anschluss an die Elternkarenz. Am 12.03.2024 beantragte sie Weiterbildungsgeld. Im Antragsformular wurde die Beschwerdeführerin vom AMS über ihre Meldepflichten beim Bezug von Weiterbildungsgeld informiert, unter anderem darüber, dass jegliche Änderungen der Angaben dem AMS umgehend zu melden sind, und das AMS im Fall von falscher oder unvollständiger Angaben den Geldbezug zurückfordere.1.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder von 2 und 5 Jahren, die sie betreuen muss. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld vereinbarte sie am 21.02.2024 mit ihrer Dienstgeberin römisch 40 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für 17.03.2024 bis 17.03.2025 im Anschluss an die Elternkarenz. Am 12.03.2024 beantragte sie Weiterbildungsgeld. Im Antragsformular wurde die Beschwerdeführerin vom AMS über ihre Meldepflichten beim Bezug von Weiterbildungsgeld informiert, unter anderem darüber, dass jegliche Änderungen der Angaben dem AMS umgehend zu melden sind, und das AMS im Fall von falscher oder unvollständiger Angaben den Geldbezug zurückfordere. 1.2 Mit der Antragstellung übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Anmeldebestätigungen für „Onlinekurse“ der XXXX . Darin wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für die Kursmaßnahmen „Dipl. Mentaltraining“ von 17.
- bis 15.09.2024 und „Dipl. Achtsamkeitstraining“ von 16.09.2024 bis 17.03.2025 angemeldet habe. Dabei würden die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten jeweils 16 Wochenstunden betragen, davon mindestens 25 % „(Online-) Kurszeiten“.1.2 Mit der Antragstellung übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Anmeldebestätigungen für „Onlinekurse“ der römisch 40 . Darin wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für die Kursmaßnahmen „Dipl. Mentaltraining“ von 17.
- bis 15.09.2024 und „Dipl. Achtsamkeitstraining“ von 16.09.2024 bis 17.03.2025 angemeldet habe. Dabei würden die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten jeweils 16 Wochenstunden betragen, davon mindestens 25 % „(Online-) Kurszeiten“. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ ist jeweils die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ ist die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ ist mit „Ja, in Form von Live Zoom Video-Seminaren“ vervollständigt. Auch die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde mit „Ja, in Form von Live Zoom Video-Seminaren“ bestätigt und ergänzt. 1.3 Die Beschwerdeführerin erhielt von 17.
- bis 31.05.2024 (und danach) Weiterbildungsgeld in Höhe von € 22,96 täglich. 1.4 Im Rahmen der von der XXXX angebotenen Kursmaßnahme konnte die Beschwerdeführerin verschiedene „Module“ online ansehen und/oder sich wahlweise deren Inhalt ausdrucken. Für jedes „Modul“ gab es einen „Selbsttest“.1.4 Im Rahmen der von der römisch 40 angebotenen Kursmaßnahme konnte die Beschwerdeführerin verschiedene „Module“ online ansehen und/oder sich wahlweise deren Inhalt ausdrucken. Für jedes „Modul“ gab es einen „Selbsttest“. „(Online-)Kurszeiten“, die nicht aus bloßem Selbststudium bestanden, fanden nicht statt, insbesondere keine Seminarzeiten mit einem online agierenden Trainer oder „Zoom-Meeting“ zu einem mit den Kursinhalten der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Thema. Es gab demnach keinen Seminarteil der Maßnahme, bei welchem eine unmittelbare Interaktion mit einem vortragenden Menschen möglich gewesen wäre. Fragen konnten stattdessen in einem „Chat“ gestellt werden. Der sonstige Kontakt der Beschwerdeführerin zur XXXX fand per E-Mail und Telefon statt. An einem Seminarteil hat die Beschwerdeführerin somit nicht teilgenommen, da ihr ein solcher entgegen der Bestätigung nicht geboten wurde. Diesen Umstand meldete sie dem AMS nicht. Nach den Informationen im Antragsformular musste sie aber ernstlich damit rechnen, dass sie zu einer solchen Meldung verpflichtet ist, sodass sie diese bedingt vorsätzlich unterließ.Der sonstige Kontakt der Beschwerdeführerin zur römisch 40 fand per E-Mail und Telefon statt. An einem Seminarteil hat die Beschwerdeführerin somit nicht teilgenommen, da ihr ein solcher entgegen der Bestätigung nicht geboten wurde. Diesen Umstand meldete sie dem AMS nicht. Nach den Informationen im Antragsformular musste sie aber ernstlich damit rechnen, dass sie zu einer solchen Meldung verpflichtet ist, sodass sie diese bedingt vorsätzlich unterließ.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 11.09.2024 vollversichert bei ihrer Wohngemeinde beschäftigt.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt, den Angaben der Beschwerdeführerin beim AMS, den vorgelegten Unterlagen sowie den eingeholten Versicherungsdaten. 2.2 Die Elemente des seitens XXXX im Rahmen der Maßnahme für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Angebotes waren im Speziellen deren Angaben in der Einvernahme beim AMS am 24.07.2024 zu entnehmen.2.2 Die Elemente des seitens römisch 40 im Rahmen der Maßnahme für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Angebotes waren im Speziellen deren Angaben in der Einvernahme beim AMS am 24.07.2024 zu entnehmen. 2.3 Daraus ergibt sich, dass entgegen den von der Beschwerdeführerin dem AMS vorgelegten Bestätigungen „Live Zoom Video-Seminare“ im Rahmen ihrer Ausbildung nicht erfolgt sind. Es ist unstrittig, dass sie diesen Umstand dem AMS nicht gemeldet hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Das Weiterbildungsgeld gebührt nach § 26 Abs. 1 AlVG Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie die weiteren Voraussetzungen der Z. 1 bis 5 erfüllen.3.1 Das Weiterbildungsgeld gebührt nach Paragraph 26, Absatz eins, AlVG Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie die weiteren Voraussetzungen der Ziffer eins bis 5 erfüllen. Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG muss bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden, wobei das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden bzw. in bestimmten Fällen mindestens 16 Wochenstunden betragen muss. Zu diesen gehören Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sodass im Fall der Beschwerdeführerin mindestens 16 Wochenstunden nachzuweisen waren.Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG muss bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden, wobei das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden bzw. in bestimmten Fällen mindestens 16 Wochenstunden betragen muss. Zu diesen gehören Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sodass im Fall der Beschwerdeführerin mindestens 16 Wochenstunden nachzuweisen waren. 3.2 Schon der Wortlaut dieser Bestimmung („Teilnahme [...] nachgewiesen“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rz. 11, mwN) Auch § 26 Abs. 1 Z. 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, sodass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht - im Gegenteil - nichts Anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft. (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, Rn 8, mwN)Auch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, sodass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht - im Gegenteil - nichts Anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft. (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, Rn 8, mwN) Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können die Voraussetzungen einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 AlVG dagegen nicht erfüllen. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, Rz 12 ff, mwN)Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können die Voraussetzungen einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des Paragraph 26, AlVG dagegen nicht erfüllen. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, Rz 12 ff, mwN) 3.3 Wie festgestellt, stellte die XXXX der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Material für Selbstlern-Einheiten zur Verfügung. Diese konnte sich die verschiedenen „Module“ online ansehen oder ausgedruckt offline, im Anschluss an jedes Modul konnte sie eigenständig einen Selbsttest zur Überprüfung des Lernstoffes durchführen. Etwaige Fragen wurden ihr im Chat beantwortet. Lehrveranstaltungen, die dazu dienen, Wissen in Gruppen interaktiv zu erwerben oder zu vertiefen, wurden nicht angeboten, womit ein Seminarteil gänzlich fehlte.3.3 Wie festgestellt, stellte die römisch 40 der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Material für Selbstlern-Einheiten zur Verfügung. Diese konnte sich die verschiedenen „Module“ online ansehen oder ausgedruckt offline, im Anschluss an jedes Modul konnte sie eigenständig einen Selbsttest zur Überprüfung des Lernstoffes durchführen. Etwaige Fragen wurden ihr im Chat beantwortet. Lehrveranstaltungen, die dazu dienen, Wissen in Gruppen interaktiv zu erwerben oder zu vertiefen, wurden nicht angeboten, womit ein Seminarteil gänzlich fehlte. 3.4 Fallbezogen lag sohin - in Ermangelung eines Seminarteils - lediglich ein Selbststudium mit Lernzeiten und Tests zur Selbstkontrolle vor, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG und der erwähnten Rechtsprechung nicht erfüllt wurde.3.4 Fallbezogen lag sohin - in Ermangelung eines Seminarteils - lediglich ein Selbststudium mit Lernzeiten und Tests zur Selbstkontrolle vor, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und der erwähnten Rechtsprechung nicht erfüllt wurde. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 17.
- bis 31.05.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 17.
- bis 31.05.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG zu Recht. 3.5 Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5 Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach § 26 Abs. 7 AlVG ist unter anderem § 25 Abs. 1 auch auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden.Nach Paragraph 26, Absatz 7, AlVG ist unter anderem Paragraph 25, Absatz eins, auch auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden. 3.6 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass sie sich vor dem Beginn der Bildungskarenz etliche Mal telefonisch und auch persönlich über die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes informiert habe. Dabei sei ihr immer bestätigt worden, dass die Bestätigung über den Onlinekurs akzeptiert werde und sie die geplanten Maßnahmen so durchführen könne. Dabei übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Weiterbildungsmaßnahme nicht wie in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ angegeben (auch) durch die Abhaltung von „Live Zoom Video-Seminaren“ durchgeführt wurde, sondern eben solche gar nie stattgefunden haben. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Änderung dem AMS spätestens dann mitzuteilen, als kein einziges „Zoom-Meeting“ der XXXX für die Ausbildung der Beschwerdeführerin vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin hingegen setzte das AMS darüber nicht in Kenntnis, bis dieses ihren Leistungsbezug einstellte und sie in der Folge niederschriftlich einvernahm.Dabei übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Weiterbildungsmaßnahme nicht wie in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ angegeben (auch) durch die Abhaltung von „Live Zoom Video-Seminaren“ durchgeführt wurde, sondern eben solche gar nie stattgefunden haben. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Änderung dem AMS spätestens dann mitzuteilen, als kein einziges „Zoom-Meeting“ der römisch 40 für die Ausbildung der Beschwerdeführerin vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin hingegen setzte das AMS darüber nicht in Kenntnis, bis dieses ihren Leistungsbezug einstellte und sie in der Folge niederschriftlich einvernahm. 3.7 Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, Rz. 33, mwN)3.7 Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, Rz. 33, mwN) Die Rückforderungstatbestände nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, also auch der Rückforderungstatbestand der „Verschweigung maßgebender Tatsachen“, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Sorgfaltspflicht statuiert. (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144, Rz. 18, mwN)Die Rückforderungstatbestände nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, also auch der Rückforderungstatbestand der „Verschweigung maßgebender Tatsachen“, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Sorgfaltspflicht statuiert. (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144, Rz. 18, mwN) Der bedingte Vorsatz lag nach den Feststellungen vor, und auch die Beschwerde erklärt nicht, warum die Beschwerdeführerin trotz des festgestellten Hinweises im Antragsformular auf die Meldepflichten beim Bezug von Weiterbildungsgeld keine Korrektur ihrer Angaben vornahm, als sie erkennen musste, dass diese nicht zutrafen. (Vgl. VwGH 28.08.2024, Ra 2014/08/0080, Rz. 12, mwN. 3.8 Die Rückforderung des bereits bezogenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 17.
- bis 31.05.2024 erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Das AMS hat auch den Betrag rechnerisch korrekt ermittelt (€ 22,96 mal 76 Tage) und vorgeschrieben. Demnach war die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/008/006) und zur Meldepflicht nach § 50 AlVG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/008/006) und zur Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2299862.1.00