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{'item': 'I419 2302239-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlI419 2302239-1 Spruch, I419 2302239-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.10.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.10.2024 gemäß Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis zum 04.10.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX und parallel dazu in einem geringfügigen Dienstverhältnis zum XXXX (in dem eingetragenen XXXX , Anm.) befunden. Da sein geringfügiges Dienstverhältnis noch aufrecht sei, wäre die Arbeitslosigkeit zum 07.10.2024 im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht gegeben.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis zum 04.10.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 und parallel dazu in einem geringfügigen Dienstverhältnis zum römisch 40 (in dem eingetragenen römisch 40 , Anmerkung befunden. Da sein geringfügiges Dienstverhältnis noch aufrecht sei, wäre die Arbeitslosigkeit zum 07.10.2024 im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht gegeben.
  3. In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei nicht einsehbar, dass der Beschwerdeführer, der seiner gesetzlichen Beitragspflicht nachgekommen sei, ohne gesetzliche Grundlage nunmehr der ihm zustehenden Ansprüche verlustig gehe oder andere Rechtsnachteile erleiden solle. Die geringfügige Beschäftigung sei der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegengestanden.
  4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, seit 01.04.2024 liege gemäß der vom Arbeitsmarktservice anzuwendenden Weisung des BM für Arbeit und Wirtschaft beim Zusammentreffen einer geringfügigen Beschäftigung mit einer vollversicherten Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht auch für die geringfügige Beschäftigung vor. Dadurch werde diese für den Zeitraum der Überschneidung arbeitslosenversicherungspflichtig. Somit sei auch die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers zu XXXX bis 04.10.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig. Da der Beschwerdeführer diese noch immer ausübe, sei die notwendige einmonatige Unterbrechung dieses Dienstverhältnisses nicht erfolgt.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, seit 01.04.2024 liege gemäß der vom Arbeitsmarktservice anzuwendenden Weisung des BM für Arbeit und Wirtschaft beim Zusammentreffen einer geringfügigen Beschäftigung mit einer vollversicherten Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht auch für die geringfügige Beschäftigung vor. Dadurch werde diese für den Zeitraum der Überschneidung arbeitslosenversicherungspflichtig. Somit sei auch die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers zu römisch 40 bis 04.10.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig. Da der Beschwerdeführer diese noch immer ausübe, sei die notwendige einmonatige Unterbrechung dieses Dienstverhältnisses nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
  7. Der Beschwerdeführer stand ab dem 27.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der XXXX , welches mit 04.10.2024 endete. Seit 11.11.2024 ist er dort wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  8. Der Beschwerdeführer stand ab dem 27.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der römisch 40 , welches mit 04.10.2024 endete. Seit 11.11.2024 ist er dort wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zudem steht der Beschwerdeführer seit dem 27.06.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit dem XXXX , welcher ihn mit 04.09.2024 als nunmehr beim eingetragenen XXXX tätig anmeldete. Das monatliche Einkommen aus den jeweils geringfügigen Dienstverhältnissen lag bzw. liegt unter der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44.Zudem steht der Beschwerdeführer seit dem 27.06.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit dem römisch 40 , welcher ihn mit 04.09.2024 als nunmehr beim eingetragenen römisch 40 tätig anmeldete. Das monatliche Einkommen aus den jeweils geringfügigen Dienstverhältnissen lag bzw. liegt unter der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 518,
  9. Der Beschwerdeführer sprach am 07.10.2024 beim AMS vor, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Das Formular mit Rückgabetermin 21.10.2024 gab er am 14.10.2024 ab.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1 Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.3.1 Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. 3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibendenoder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird). (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, Rz. 11 f, mwN3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden, oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird). (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, Rz. 11 f, mwN 3.3 Fallbezogen liegen verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auszugehen ist.3.3 Fallbezogen liegen verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen ist. Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorliegt, stand dieses Dienstverhältnis der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen.Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorliegt, stand dieses Dienstverhältnis der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. 3.4 Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben. Die gebührende Höhe des Arbeitslosengeldes wird das AMS mithilfe der dort vorhandenen Software unter Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen (Krankenstände) zu ermitteln haben.3.4 Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben. Die gebührende Höhe des Arbeitslosengeldes wird das AMS mithilfe der dort vorhandenen Software unter Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen (Krankenstände) zu ermitteln haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2302239.1.00

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