RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlI424 2299209-1 SpruchI424 2299209-1/5E, I424 2299209-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Zu A) Einstellung des Verfahrens:
- Feststellungen Mit Bescheid vom 13.08.2024 zur GZ: XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) beträgt.Mit Bescheid vom 13.08.2024 zur GZ: römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) beträgt. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 21.08.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 welcher am 11.09.2024 - somit fristgerecht - beim BFA einlangte, wurde eine vollinhaltliche Beschwerde gegen den vorhin angeführten Bescheid eingebracht. Mit Schreiben vom 23.12.2024 zog der rechtsfreundlich vertretene BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.
- Beweiswürdigung Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
- Rechtliche Beurteilung Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I. 10/2013 idgF (in der Folge: BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, wenn – wie hier – keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt römisch eins. 10 aus 2013, idgF (in der Folge: BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, wenn – wie hier – keine abweichende gesetzliche Regelung besteht. Gemäß § 17 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I. 33/2013 idgF (in der Folge: VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1/1930 idgF (in der Folge: B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 (in der Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2013, idgF (in der Folge: VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, idgF (in der Folge: B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (in der Folge: AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idgF (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (§ 1 BFA-VG). Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, BFA-VG). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Anordnung des - offenbar § 63 Abs 4 AVG nachgebildeten - § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Es steht damit jeder Partei des Verfahrens grundsätzlich (vorbehaltlich einer abweichenden materiengesetzlichen Regelung) frei, sich ihres Rechtes zur Erhebung eines Rechtsmittels zu begeben, woraufhin der Bescheid gegenüber der verzichtenden Partei formell rechtskräftig wird (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 7 VwGVG Rz 25).Nach der Anordnung des - offenbar Paragraph 63, Absatz 4, AVG nachgebildeten - Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Es steht damit jeder Partei des Verfahrens grundsätzlich (vorbehaltlich einer abweichenden materiengesetzlichen Regelung) frei, sich ihres Rechtes zur Erhebung eines Rechtsmittels zu begeben, woraufhin der Bescheid gegenüber der verzichtenden Partei formell rechtskräftig wird (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 7, VwGVG Rz 25). Die Zurücknahme eines bereits eingebrachten Rechtsmittels wird allerdings als „Zurückziehung “ bezeichnet (vgl § 13 Abs 7 AVG). Verfahrensrechtlich betrachtet ist diese Zurückziehung nichts anderes als ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht. Insofern gelten für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht und die Rechtsmittelzurücknahme auch dieselben Voraussetzungen (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 7 VwGVG Rz 28).Die Zurücknahme eines bereits eingebrachten Rechtsmittels wird allerdings als „Zurückziehung “ bezeichnet vergleiche Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Verfahrensrechtlich betrachtet ist diese Zurückziehung nichts anderes als ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht. Insofern gelten für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht und die Rechtsmittelzurücknahme auch dieselben Voraussetzungen (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 7, VwGVG Rz 28). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 23.12.2024 ausdrücklich die Beschwerde zurückzieht. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs 1 VwGVG) regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des VwGH und der einschlägigen Literatur ist dies jedenfalls im Fall der Zurückziehung der Beschwerde geboten (s. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, 24.10.2017, Ra 2017/06/0189, Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 28 VwGVG Rz 25).In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des VwGH und der einschlägigen Literatur ist dies jedenfalls im Fall der Zurückziehung der Beschwerde geboten (s. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, 24.10.2017, Ra 2017/06/0189, Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 28, VwGVG Rz 25). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2299209.1.01