RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlI425 2195736-2 SpruchI425 2195736-2/2Z, I425 2195736-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde am 20.12.2024 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert sei und ihm die Erlangung von Dokumenten seitens der Heimatbehörde trotz ausführlicher Bemühungen nicht möglich gewesen sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin. Seine Identität steht nicht fest. Er ist seit 19.08.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitzen in Österreich gemeldet. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2017 wurde mit 19.01.2022 rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Sein verfahrensgegenständlicher Antrag vom 24.04.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024 als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Sein verfahrensgegenständlicher Antrag vom 24.04.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024 als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
- Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem vorangegangen Asylverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Der Bescheid vom 20.11.2024 liegt im Verwaltungsakt ein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (idgF BGBl. I Nr. 134/2024) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,) lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des mittlerweile fast siebeneinhalbjährigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers sowie seiner Integrationsbemühungen nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die gemäß Art. 8 EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des mittlerweile fast siebeneinhalbjährigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers sowie seiner Integrationsbemühungen nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die gemäß Artikel 8, EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wodurch es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und mit diesem sowie allfälliger Zeugen insbesondere die Intensität seiner privaten Anknüpfungspunkte in Österreich sowie seinem Herkunftsstaat erörtern möchte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2195736.2.00