4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 25.10.2024 gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Überdies sprach das Bundesamt aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid vom 08.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 25.10.2024 gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Überdies sprach das Bundesamt aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die gegen diesen Bescheid am 20.12.2024 eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wird insbesondere behauptet, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Außerdem bestehe beim Beschwerdeführer eine Epilepsie-Erkrankung, verfüge er über sehr gute Deutschkenntnisse und sei seine Lebensgefährtin im 4. Monat schwanger. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen wird in den §§ 16 bis 18 BFA-VG abweichend vom VwGVG geregelt (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175). Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen wird in den Paragraphen 16 bis 18 BFA-VG abweichend vom VwGVG geregelt vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175). Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention reichen. Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Türkei möglicherweise drohende Verletzung in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten, die einer genaueren Prüfung zu unterziehen sind.Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Türkei möglicherweise drohende Verletzung in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten, die einer genaueren Prüfung zu unterziehen sind. Der Beschwerde war daher gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Beschluss konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasst werden.Dieser Beschluss konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasst werden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2257492.2.00
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