← Österreich

{'item': 'L504 2276361-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlL504 2276361-1 Spruch, L504 2276361-1/13EIM NAMEN DER REPUBLIK!L504 2276361-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach syrischer Staatsangehöriger ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? AW: In Syrien herrscht Krieg und es gibt dort keine Sicherheit. Das sind alle meine Fluchtgründe. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie den Krieg. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie eine solche persönliche Gefährdung. Am 05.06.2023 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an: „(…) F: Warum haben Sie Syrien im Februar 2022 verlassen? A: Ich wurde zum Militär einberufen. F: Haben Sie einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten? A: Ja, ich habe diesen vorgelegt. F: Woher wissen Sie, dass das Militär Sie sucht? A: Ich habe einen Einberufungsbefehl erhalten. F: In Syrien herrscht Wehrpflicht für alle wehrpflichtigen Männer. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ja, das stimmt. Aber ich möchte niemanden töten, oder getötet werden. F: Nicht alle Männer haben Syrien verlassen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Aber ich möchte niemanden töten, oder getötet werden. F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr nach Syrien? A: Ich müsste zum Militär. F: Was würde Ihrer Ansicht nach passieren, wenn Sie angenommener Weise morgen in Damaskus aus dem Flugzeug aussteigen würden? A: Ich müsste zum Militär. V: Nach Ansicht der erkennenden Behörde sind Sie mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen, um hier ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich wollte nur in Sicherheit sein. F: In Sicherheit waren Sie bereits in all den Ländern, durch welche Sie gereist sind. Möchten Sie sich dazu äußern? A: In Österreich bekommt man alle Menschenrechte. (…)“ Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asylberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asylberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 27.07.

  1. Darin wird vorgebracht, dass die bP als wehrpflichtiger sowie wehrfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär drohe. Die bP lehne es ab, sich jeglicher Streitkraft in Syrien anzuschließen und am Krieg teilzunehmen. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre die bP einer erheblichen Gefahr ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass sie zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, müsse die bP mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Im Übrigen würde der bP aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 27.07.
  2. Darin wird vorgebracht, dass die bP als wehrpflichtiger sowie wehrfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär drohe. Die bP lehne es ab, sich jeglicher Streitkraft in Syrien anzuschließen und am Krieg teilzunehmen. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre die bP einer erheblichen Gefahr ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass sie zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, müsse die bP mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Im Übrigen würde der bP aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Mit der am 08.11.2024 datierten Beschwerdeergänzung bringt die bP vor, dass sie den Militärdienst bei der Syrischen Arabischen Armee von 09/2007 bis 02/2009 ableistete und im Jänner 2021 einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten habe. Mit der am 08.11.2024 datierten Beschwerdeergänzung bringt die bP vor, dass sie den Militärdienst bei der Syrischen Arabischen Armee von 09 aus 2007, bis 02 aus 2009, ableistete und im Jänner 2021 einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten habe. Am 13.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein eines Dolmetschers und ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Von Amts wegen waren in dem Beschwerdeverfahren das LIB der Staatendokumentation zu Syrien in seiner Version 11 vom 27.03.2024 herangezogen worden. Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, gab die bP Folgendes an [Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler im Original (OZ 11, S. 9)]: „(…) lch kann nicht einschätzen, was sie mit mir machen würden. Sie waren zuletzt vor 5 Monaten bei mir zu Besuch. Meine Familie hat gesagt, dass ich in Europa bin. Die Familie hat auch ein Bild gezeigt, dass ich in Österreich bin. Sie könnten mich inhaftieren, foltern oder töten. (Ende der freien Rede) (…)“ Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Von den Verfahrensparteien erfolgte zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
  3. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  4. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des Bundesamtes aufgrund des in Kopie befindlichen syrischen Reisepasses im Akt an. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem sunnitschen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Syrien. 1.
  5. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Die bP verbrachte die Jahre von 2002 – 2005 im Libanon, kehrte dann im Jahr 2005 nach Syrien zurück und verbrachte die Jahre von 2009 - 2015 in Jordanien. Im Jahr 2015 kehrte die bP nach Syrien zurück um ihre Familie nach Jordanien zu nachzuholen. Sie wohnte von 2015 bis 2021 mit ihrer Familie in Jordanien und stand sie und ihre Familie unter dem Schutz von UNHCR. Nachdem ihre erste Ehefrau erkrankte, kehrte sie nach Syrien in ihren Herkunftsort im Jahr 2021 wieder zurück und heiratete - nach dem Tod der ersten Frau am 25.01.2021 - ihre zweite Ehefrau in Syrien im Februar
  6. Derzeit leben die fünf Kinder aus erster Ehe sowie die zwei leiblichen Kinder aus zweiter Ehe bei der Ehefrau und den Eltern der bP im Herkunftsort XXXX . Die bP verbrachte die Jahre von 2002 – 2005 im Libanon, kehrte dann im Jahr 2005 nach Syrien zurück und verbrachte die Jahre von 2009 - 2015 in Jordanien. Im Jahr 2015 kehrte die bP nach Syrien zurück um ihre Familie nach Jordanien zu nachzuholen. Sie wohnte von 2015 bis 2021 mit ihrer Familie in Jordanien und stand sie und ihre Familie unter dem Schutz von UNHCR. Nachdem ihre erste Ehefrau erkrankte, kehrte sie nach Syrien in ihren Herkunftsort im Jahr 2021 wieder zurück und heiratete - nach dem Tod der ersten Frau am 25.01.2021 - ihre zweite Ehefrau in Syrien im Februar
  7. Derzeit leben die fünf Kinder aus erster Ehe sowie die zwei leiblichen Kinder aus zweiter Ehe bei der Ehefrau und den Eltern der bP im Herkunftsort römisch 40 . Die bP verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt als Fliesenleger. Der Vater der bP verfügt in der Herkunftsregion über ein Haus im Eigentum. Die Familie lebt im Herkunftsort von der Landwirtschaft und verfügt über landwirtschaftliche Flächen. Die bP steht in kontinuierlichem Kontakt mit ihrer Familie und informiert sich über deren Lage in der Herkunftsregion. 1.
  8. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Eltern sowie die (zweite) Ehefrau und sieben Kinder der bP leben nach wie vor im Herkunftsort. Die Ehefrau und Kinder der bP leben mit den Eltern in einem Haus. Die Brüder der bP leben in Erbil und der Türkei sowie Saudi-Arabien bzw. Jordanien. 1.
  9. Ausreisemodalitäten: Die bP verließ im Februar 2022 Syrien und reiste in die Türkei aus. Sie reiste spätestens am 17.06.2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Für ihre schlepperunterstützte Reise nach Österreich brachte die bP € 4.500,- auf. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Sie ist im Besitz eines (nicht mehr gültigen) heimatsstaatlichen Reisepasses. 1.
  10. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
  11. Strafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. 1.
  12. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die am XXXX geborene bP ist ein im Entscheidungszeitpunkt 36 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat sie bereits im Jahr 2009 abgeleistet. Sie hatte im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes eine Grundausbildung und war als Wachsoldat für Sicherungs- und Kontrollposten an der Grenze eingesetzt. Sie verfügt über keine militärischen Spezialausbildungen. Die am römisch 40 geborene bP ist ein im Entscheidungszeitpunkt 36 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat sie bereits im Jahr 2009 abgeleistet. Sie hatte im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes eine Grundausbildung und war als Wachsoldat für Sicherungs- und Kontrollposten an der Grenze eingesetzt. Sie verfügt über keine militärischen Spezialausbildungen. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist amtsbekannt, dass am 08.12.2024 die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad endete. Aktuell verfügen die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), in den ehemaligen Regimegebieten der Assad-Regierung über die Macht. Der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Bei einer Rückkehr an ihren Heimatort ist die bP nicht der Gefahr ausgesetzt zum Reservedienst in die Syrische Arabische Armee (kurz SAA) einberufen zu werden. Das Armeekommando hat ihre Soldaten außer Dienst gestellt und ist die SAA (aktuell) weder führungs- noch wehrfähig. Die bP hat in Syrien durch die derzeitigen Machthaber keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Der aktuelle Regierungschef Mohammed al-Baschir befürwortet eine Rückkehr aller geflüchteter Syrer um ein freies, stabiles und sicheres Land (wieder)aufzubauen. Die bP läuft darüber hinaus in ihrer Heimatregion nicht Gefahr, aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt seitens des syrischen Sicherheitsapparates bedroht zu werden. Die Herkunftsregion der bP steht aktuell unter der Kontrolle der HTS. Eine Zwangsrekrutierung durch die HTS bzw. deren Milizverbände ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, ebenso ist eine Teilnahme an Kampfeinsätzen der bP nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP besteht. Die bP hat Syrien einzig und allein aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen. Die bP lebt als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. 1.
  13. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage: Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die 10 nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023)Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die 10 nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023) Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung 2024-03-08 19:52 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa’ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). (…) In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission 90 of Inquiryon the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf 155 als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf 155 als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).
  14. Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien: Beweislast: Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom
  15. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei: Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. , Glaubhaftmachung: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  16. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  17. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);  nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). ● Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN). , Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem Bundesverwaltungsgericht selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde an. Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, die stimmig zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sind. Ad 1.1.
  18. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP. Ad 1.1.
  19. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben in der Verhandlung sowie der Einsicht in die im Akt befindlichen Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
  20. Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
  21. Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben zuletzt in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ad 1.1.
  22. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Ad 1.1.
  23. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: Die als amtsbekannt bezeichneten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf den Berichten samt Quellenangaben, insbesondere zu Syrien und der Herkunftsregion der bP. Ferner wird zur aktuellen Gebietskontrolle auf die Karte der syrialiveuamap (zuletzt abgerufen am 23.12.2024) und aktuelle Medienberichte samt Quellenangaben verwiesen: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (https://www.nytimes.com/ 2024/12/01/world/middleeast/syria-rebels-bashar-al-assad.html, Zugriff am 23.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (https://www.derstandard.at/story/3000000247207/nahost-experte-zu-offensive-in-syrien-das-wird-wieder-sehr-viele-menschenleben-kosten, Zugriff am 23.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am frühen Morgen des 08.
  24. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 23.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-rebels-celebrate-captured-homs-set-sights-damascus-2024-12-07/, Zugriff am 23.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 23.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (https://www.derstandard.at/story/3000000248338/syrische-armee, Zugriff am 23.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von Präsident al-Assad (https://www.bbc.com/news/articles/c8j99447gj1o, Zugriff am 23.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-rebels-celebrate-captured-homs-set-sights-damascus-2024-12-07, Zugriff am 23.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (https://www.newarab.com/news/assad-raises-army-salaries-rebels-call-alawis-defect, Zugriff 23.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (https://www.syriahr.com/en/350860/, Zugriff am 23.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen, es werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige, Zugriff am 23.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (https://www.tickaroo.com/e/FAQwdCpX1CRcgnPc, Zugriff am 23.12.2024). Bewaffnete Gruppierungen in Syrien sollen nach den Worten des Anführers der HTS, Ahmed al-Scharaa, aufgelöst und deren Kämpfer in eine staatliche Armee integriert werden (https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838, Zugriff zuletzt am 23.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 23.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (https://www.syriahr.com/en/350959/, Zugriff am 23.12.2024). Die nachstehende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 23.12.2024: Quelle: syrialiveuamap 23.12.2024 Betreffend der Rückkehr darf festgehalten werden, dass der derzeitige syrische Regierungschef - Mohammed al-Baschir - syrische Flüchtlinge in der ganzen Welt dazu aufrief, nach Syrien zurückzukehren und am Wiederaufbau mitzuwirken, da Syrien ein freies Land sei, das seinen Stolz und seine Würde wiedererlangt hat. Die Sicherheit und Stabilität sei wiederherzustellen und brauche es einen Aufschwung, dabei könnte die Erfahrung der Rückkehrer eine wichtige Rolle spielen (https://orf.at/stories/3378627/, Zugriff am 23.12.2024). Das Vorbringen der bP in Bezug auf das Bestehen einer dieser unmittelbar und konkret betreffenden Gefährdung in der Herkunftsregion wird anhand der vorliegenden Länderfeststellungen und aktuellen Berichtslage zu Syrien sowie ihrem Vorbringen in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wie folgt gewürdigt: Die Feststellung zur Gebietskontrolle am Herkunftsort der bP ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen und aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com [zuletzt eingesehen am 23.12.2024] und Gebietskontrollkarte von Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, zuletzt abgerufen am 23.12.2024) ebenso wie aus den Ausführungen der bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2024, OZ 11). Feststeht demnach, dass die Herkunftsregion der bP von der HTS kontrolliert wird. In der Beschwerde sowie zuletzt in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung wird vorgebracht, dass der bP eine Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohe. Das Bundesverwaltungsgericht erblickt in dem Vorbringen der bP aufgrund ihrer Schilderungen in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in Zusammenschau mit ihren Einvernahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine individuelle Verfolgung oder Bedrohung: Die Feststellungen, dass die bP den Militärdienst bereits im Jahr 2009 abgeleistet und dabei eine Ausbildung als Wach- und Sicherungssoldat im Zuge der Grundausbildung absolviert hat, ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben (OZ 11, S. 10). Auf Grund der Machtübernahme durch die HTS und dem Sturz des Assad-Regimes ist es der SAA nicht möglich Zwangsrekrutierungen von Wehrpflichtigen bzw. Reservisten durchzuführen, da die Armee sowie ihre Kommanden und Einheiten laut aktuellen Medienberichten führungs- und wehrunfähig sind. Aus den zitierten Berichten geht hervor, dass Wehrpflichtige aus dem Dienst entlassen wurden und sie – bis auf jene die freiwillig den Militärdienst leisteten - Generalamnestie durch die HTS-Führungsspitze erhalten haben. Aufgrund der geplanten Umstrukturierung wesentlicher Kommando- und Führungsstrukturen der SAA ist eine Zwangsrekrutierung der bP in die SAA nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da die Armeestruktur der syrischen Streitkräfte reformiert werden soll laut Armeeführer der HTS, Ahmed al-Scharaa. Die Tatsache, dass unfreiwillig rekrutierte Soldaten aus dem Dienst entlassen wurden und keine Strafmaßnahmen zu gewärtigen haben, spricht gegen weitere Zwangsrekrutierung zur SAA von Nichtfreiwilligen. Gem. § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt:Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt: Befrag zuletzt in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zur ihren ausreisekausalen Ereignissen führte die bP aus, dass auf Grund eines Einberufungsbefehls, den sie nach ihrer Rückkehr aus Jordanien erhalten habe, von den syrischen Sicherheitsbehörden nach ihr gesucht werde. Zu betonen ist, dass sich die bP in der freien Schilderung der Gründe betreffend ihre Verfolgung, aus denen sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, bezüglich der Ereignisse in der Erstbefragung gar nicht äußerte. So führte sie lediglich in der Erstbefragung an, dass sie aufgrund des Krieges und der mangelnden Sicherheit geflüchtet sei (AS 41). Von diesen Ausführungen weichen die Angaben der bP in der Einvernahme vor dem BFA und in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aber beträchtlich ab. Das erkennende Gericht schließt daraus, dass insbesondere in der Erstbefragung die bP bei tatsächlicher Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte, dies bereits hätte vorbringen können. Ein Asylwerber, der tatsächlich von seinen Widersachern auf derart gravierende Weise mit einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität konfrontiert bzw. im Herkunftsstaat gesucht wird und deshalb seinen Herkunftsstaat verlässt, wird dazu bei der entsprechenden Gelegenheit im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz fraglos nähere Angaben machen. Bei der bP war das gerade nicht der Fall. Auch rügte die bP in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung nicht, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung gab, sondern stützte sich in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich drauf, dass die Erstbefragung nur 20 Minuten gedauert hätte und sie zur Zwangsrekrutierung durch das Militär nicht dezidiert befragt wurde (OZ 11, S. 12). Inwieweit (konkret) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die) Verfahrensvorschriften verletzt hätten, wird auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. So wurde sie zuletzt in der Erstbefragung zu Beginn und am Ende der Befragung dezidiert nochmals gefragt, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätte. Die bP bekräftigte abschließend mit ihrer Unterschrift, dass sie den Dolmetscher ausgezeichnet verstanden habe (AS 43). Damit gestalten sich die Schilderungen der bP in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als nicht gleichbleibend. Gegen die behauptete Verfolgung spricht ferner, dass es der bP möglich war, über mehrere Monate die erforderlichen finanziellen Mittel für ihre Ausreise nach Europa zu organisieren (AS 54) und seit der Kenntnis von ihrer Einberufung vom 05.01.2021 (AS 52) bis zur Ausreise am 15.02.2022 ein Jahr weiterhin im Herkunftsstaat zu verbleiben. Wäre die seitens der bP in den Raum gestellte Bedrohung und/oder Verfolgung durch den syrischen Staat bzw. die syrischen Sicherheitskräfte indes tatsächlich gegeben (gewesen), hätte die bP jederzeit mit einer Festnahme rechnen müssen. Dass derartiges nicht erfolgte, spricht gegen eine Verfolgung. Auf die dezidierte Frage des erkennenden Richters, weshalb sie nach ihrer Wiedereinreise aus Jordanien in den Herkunftsstaat nicht schon früher ausgereist sei, gab sie an: „Meine Ehefrau hatte Krebs, sie ist dann gestorben. lch habe jemanden gebraucht, der auf die Kinder aufpasst. Deswegen war ich erneut verheiratet. (…).“ (OZ 11, S. 9). So war es der bP zwischenzeitig noch möglich traditionell zu heiraten und ein weiteres Jahr im Herkunftsstaat zu verbleiben (OZ 11, S. 9 und AS 53). Gerade derartige Reisevorbereitungen lassen auf eine geplante, vorbereitete Ausreise schließen, und kontraindizieren die Annahme einer auf gegründeter Furcht basierenden Flucht. Aus diesem geschilderten Verhalten lässt sich nun der Schluss ziehen, dass die bP ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits längere Zeit geplant haben muss. Insofern schilderte die bP auch in der Erstbefragung, lediglich aufgrund des Krieg und der mangelnden Sicherheit aus dem Herkunftsstaat geflohen zu sein (AS 41). Vor dem Hintergrund, dass die bP in der Einvernahme vor dem BFA Österreich als ihr Zielland bezeichnete, zumal dort Freunde von ihr aufhältig seien, die ihr erzählt hätten, „dass es hier gut“ sei (AS 55), ist – dem BFA folgend – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher davon auszugehen, dass die bP Syrien bzw. nach einmonatigem Aufenthalt die Türkei (AS 55) sowie in weiterer Folge Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn, alles Staaten in denen sie bereits in Sicherheit gewesen wäre, primär rein aus privaten Interessen verlassen hat und die Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich lediglich zum Zwecke der Verbesserung der wirtschaftlichen Lebenslage erfolgte. Insbesondere in Anbetracht des weiteren Verbleibes von einem Jahr im Herkunftsstaat muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass die bP im Fall der tatsächlichen Konfrontation mit einer ernsthaften, gegen ihr Leben gerichteten Bedrohung Syrien umgehend verlassen hätte und im erstsicheren Staat einen Asylantrag gestellt hätte, um sich der Gefahr zu entziehen, vor allem, wenn sie ausführt, dass sie bereits seit ihrer Einreise in den Herkunftsstaat sich nach der Ausfolgung des Einberufungsbefehls am 05.01.2021 innerhalb von 15 Tagen zum Reservedienst zu melden hatte (OZ 11, S. 6) und es ihr innerhalb eines Jahres seit Kenntnis - und Fristablauf der Meldung - zur Einberufung bei der SAA noch möglich war, zu heiraten und der Ehe mit ihrer zweiten Frau aus dieser Zeitspanne zwei Kinder entstammen, welche kurz vor ihrer Ausreise, am 06.01.2022 zur Welt kamen (AS 53). Feststeht, dass weder die bP noch ihre Familienmitglieder trotz ihres Fernbleibens vom Reservediensts im Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise und zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt staatlichen Sanktionen unterworfen wurden (OZ 11, S. 11). Wenn die bP im Zuge des Verfahrens ausführt, dass es selbst ihrer Ehefrau, trotz der mehrmaligen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls der bP zur SAA, problemlos möglich war, die Ehe standesamtlich bei der Behörde registrieren zu lassen, erblickt das erkennende Gericht in dem Vorbringen der bP keinen glaubhaften Kern (AS 62 und OZ
  25. S. 9). Schließlich merkt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang an, dass die Schilderungen der bP zum ausreisekausalen Ereignis im Jänner 2021 keinen zeitlichen Konnex zur tatsächlichen Ausreise im Februar 2022 aufweisen. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat und einer Wehrdienstverweigerung ist zu bedenken, dass die bP nicht glaubhaft machen konnte, dass sie den Dienst im Rahmen der Wehrpflicht aus Gewissensgründen, einer politischen oder religiösen Überzeugung ablehnen würde (OZ 11, S. 13). Basierend auf ihrem Vorbringen in der Beschwerde und der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sie müsse sich an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen und lehne dies ab, ist sie einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen damit nicht substantiiert entgegengetreten: In der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wechselt die bP ihre Erklärungsansätze für ihre angebliche Wehrdienstverweigerung sogar aus. So behauptete sie zunächst weitgehend auf die Frage des erkennenden Richters, weshalb sie nicht den Reservedienst leisten wolle, pauschal, dass viele Menschen getötet würden und sie damit nichts zu tun haben wolle (OZ 11, S. 12). Auf die dezidierte Frage des erkennenden Richters, ob sie im theoretischen Fall einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für das österreichische Bundesheer den verpflichtenden Wehrdienst leisten wolle, antwortete sie, im Widerspruch zu ihren behaupteten Gewissensgründen im Zuge des Verfahrens: „Natürlich, warum nicht. Hier herrscht kein Krieg. ln Syrien herrschst Krieg und es werden Menschen getötet.“ (OZ 11, S. 13). Den diesbezüglichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung kann demnach entnommen werden, dass es der bP prinzipiell aus innerer Überzeugung nicht widerstrebt den Dienst an der Waffe zu leisten und der allgemeinen Wehrpflicht nachzukommen. Eine pazifistische Grundeinstellung konnte sie im Ergebnis nicht glaubhaft machen. Dass es einer individuellen bzw. kollektiven Selbstverteidigung im Zuge des Wehrdienstes im Konfliktfall oder eines Bürgerkriegsszenarios nicht ausbleibt, dass es zu menschenrechtswidrigen Handlungen kommt, ist dem Wesen des Krieges innewohnend. Ferner wäre die bP auch im Konfliktfall im Bundesgebiet davon betroffen – ungeachtet der Antipathie der politischen Verhältnisse und des Machthabers – ihre Wehrdienstpflicht nach Ableistung des Grundwehrdienstes zu erfüllen und einer Einberufung entsprechend nachzukommen und würde im Falle ihres Entzuges vom Einsatzpräsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach dem II. Hauptstück des MilStG – I. Straftaten gegen die Wehrpflicht – dies auch im Bundesgebiet eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen (§ 7 MilStG). Gegenständlich lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Ausdruck einer politischen, religiösen oder sonstigen der Genfer Flüchtlingskonvention allenfalls zuordenbaren Überzeugung nicht begreifen. Dass es dem menschlichen Lebenswillen innewohnend ist, nicht getötet oder intensiven (psychischen oder physischen) Übergriffen ausgesetzt zu sein, wird dabei nicht verkannt.In der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wechselt die bP ihre Erklärungsansätze für ihre angebliche Wehrdienstverweigerung sogar aus. So behauptete sie zunächst weitgehend auf die Frage des erkennenden Richters, weshalb sie nicht den Reservedienst leisten wolle, pauschal, dass viele Menschen getötet würden und sie damit nichts zu tun haben wolle (OZ 11, S. 12). Auf die dezidierte Frage des erkennenden Richters, ob sie im theoretischen Fall einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für das österreichische Bundesheer den verpflichtenden Wehrdienst leisten wolle, antwortete sie, im Widerspruch zu ihren behaupteten Gewissensgründen im Zuge des Verfahrens: „Natürlich, warum nicht. Hier herrscht kein Krieg. ln Syrien herrschst Krieg und es werden Menschen getötet.“ (OZ 11, S. 13). Den diesbezüglichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung kann demnach entnommen werden, dass es der bP prinzipiell aus innerer Überzeugung nicht widerstrebt den Dienst an der Waffe zu leisten und der allgemeinen Wehrpflicht nachzukommen. Eine pazifistische Grundeinstellung konnte sie im Ergebnis nicht glaubhaft machen. Dass es einer individuellen bzw. kollektiven Selbstverteidigung im Zuge des Wehrdienstes im Konfliktfall oder eines Bürgerkriegsszenarios nicht ausbleibt, dass es zu menschenrechtswidrigen Handlungen kommt, ist dem Wesen des Krieges innewohnend. Ferner wäre die bP auch im Konfliktfall im Bundesgebiet davon betroffen – ungeachtet der Antipathie der politischen Verhältnisse und des Machthabers – ihre Wehrdienstpflicht nach Ableistung des Grundwehrdienstes zu erfüllen und einer Einberufung entsprechend nachzukommen und würde im Falle ihres Entzuges vom Einsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach dem römisch zwei. Hauptstück des MilStG – römisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht – dies auch im Bundesgebiet eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen (Paragraph 7, MilStG). Gegenständlich lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Ausdruck einer politischen, religiösen oder sonstigen der Genfer Flüchtlingskonvention allenfalls zuordenbaren Überzeugung nicht begreifen. Dass es dem menschlichen Lebenswillen innewohnend ist, nicht getötet oder intensiven (psychischen oder physischen) Übergriffen ausgesetzt zu sein, wird dabei nicht verkannt. Laut vorliegenden Länderfeststellungen unterliegt die bP auch keiner Gefahr für die Milizeinheiten der HTS (zwangs)rekrutiert zu werden. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize seien der Hauptgrund, den Einheiten der HTS beizutreten. Dass die bP der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die HTS bei einer Rückkehr in den Heimatort ausgesetzt ist, ist demnach nicht maßgeblich wahrscheinlich. Laut vorliegenden Länderfeststellungen unterliegt die bP auch keiner Gefahr für die Milizeinheiten der HTS (zwangs)rekrutiert zu werden. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize seien der Hauptgrund, den Einheiten der HTS beizutreten. Dass die bP der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die HTS bei einer Rückkehr in den Heimatort ausgesetzt ist, ist demnach nicht maßgeblich wahrscheinlich. Schließlich kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise hervor, dass die bP an oppositionellen Handlungen teilgenommen habe und/oder als Oppositionelle bereits ins Visier geraten ist. Beachtlich ist ferner, dass die Eltern, die Ehefrau sowie ihre Kinder nach wie vor problemlos in ihrer Herkunftsregion leben können. Dass sie von diskriminierenden Maßnahmen betroffen wären oder ihr gar aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit der weitere Verbleib im Herkunftsstaat bzw. der Herkunftsregion unmöglich oder unzumutbar geworden wäre, brachte die bP nicht substantiiert vor. Dass sich die bP gegen die HTS oppositionell betätigt hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht und kann eine dahingehende Bedrohung oder Verfolgung der bP insgesamt nicht erkannt werden. Ergänzend sei anzumerken, dass etwaige Diskriminierungen und Benachteiligungen im Allgemeinen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichen. Die willkürlichen Verhaftungen und anderen Repressionen die dem Assad-Regime zugeschrieben wurden, sind seit der Befreiung Damaskus durch die Einheiten der HTS Anfang Dezember gegenüber Rückkehrern nicht mehr zutreffend und kann nicht mehr daraus geschlossen werden, dass Rückkehr systematischen Repressionen ausgesetzt wären, insbesondere, da sich aus neueren Quellen ergibt, dass sich der derzeitige Regierungschef für eine Reintegration von geflüchteten Syrern ausspricht und für ein freies und stabiles Syrien auftritt. Der bP droht in ihrem Herkunftsstaat keine maßgebliche Gefahr von den syrischen Behörden aufgrund ihrer etwaig illegalen Ausreise bzw. der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Dass vonseiten der HTS Konsequenzen drohen würden, weil die bP illegal ausgereist ist bzw. einen Asylantrag im Ausland stellte, ist jedenfalls auch nicht ausreichend belastbar aus den herangezogenen Länderinformationen ableitbar. Im Lichte der Judikatur, wonach den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“), sei anzumerken, dass diese Indizwirkung nicht bedeutet, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach st. Rsp. des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.). Im Lichte der Judikatur, wonach den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“), sei anzumerken, dass diese Indizwirkung nicht bedeutet, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach st. Rsp. des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022, ua.). Im Ergebnis konnten im gesamten Verfahren keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ermittelt werden, dass die bP mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar persönlich gefährdet ist, im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion unmittelbar und konkret verfolgt bzw. bedroht zu werden. Ad 1.1.
  26. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben. Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung. Im Interesse der Parteien hat das Bundesverwaltungsgericht ua. auch aktuellste Medienberichte insbesondere zur Lage in ihrer Herkunftsregion, gesichtet und festgestellt, dass sich daraus keine für diesen Fall entscheidungsrelevante, nachteilige Lageentwicklung ergibt.
  27. Rechtliche Beurteilung Ad A) Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person § 3 AsylG 2005Paragraph 3, AsylG 2005

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung bereits näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. neuerlich VwGH 22.01.2024, Ra 2023/14/0437, mwN, VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung bereits näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche neuerlich VwGH 22.01.2024, Ra 2023/14/0437, mwN, VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139). Der EuGH hat in seinem – Syrien betreffenden – Urteil vom
  1. November 2020, C-238/19, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, mit Hinweis auf das in der Revision genannte Urteil des EuGH 19.11.2020, C-238/19, siehe VwGH v. 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).Der EuGH hat in seinem – Syrien betreffenden – Urteil vom
  2. November 2020, C-238/19, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, mit Hinweis auf das in der Revision genannte Urteil des EuGH 19.11.2020, C-238/19, siehe VwGH v. 15.04.2024, Ra 2024/14/0139). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
  3. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  4. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  5. 1989, 89/01/0362;
  6. 1990, 90/01/0202;
  7. 1991, 90/01/0198;
  8. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  9. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  10. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  11. 1989, 89/01/0362;
  12. 1990, 90/01/0202;
  13. 1991, 90/01/0198;
  14. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Eingangs wird auf die aktuelle Lage und den Machtwechsel in Syrien am 08.12.2024 und der vorherrschenden Machtübernahme durch die HTS verwiesen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für die bP im gegenständlichen Fall keine Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien durch die SAA zum Reservedienst eingezogen zu werden, insbesondere, da die (Verteidigungs)Struktur innerhalb der Armee seit der Flucht des (ehemaligen) Präsidenten al-Assad nach Russland als zerschlagen gilt und sämtliche Wehrpflichtige sowie sämtliches Militärpersonal aus dem Dienst gestellt wurde bzw. nicht freiwillig Rekrutierte Generalamnestie erhalten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, droht der bP keine asylrelevante Verfolgung. Die derzeit vorherrschenden Einheiten der HTS führen keine Zwangsrekrutierungen durch. Ebenso ist eine Verfolgung durch die HTS im Zusammenhang mit ihrer politischen Gesinnung, ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Diesbezüglich Anhaltspunkte sind im gesamten Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen. Der bP droht in ihrem Herkunftsstaat auch keine maßgebliche Gefahr von den syrischen Behörden aufgrund ihrer etwaig illegalen Ausreise bzw. der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Wie aktuellen Medienberichten zu entnehmen ist, soll in Syrien Sicherheit und Stabilität wiederaufgebaut werden und würden alle im Ausland befindlichen syrischen Staatsangehörigen aufgefordert sein, zurückzukehren. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und vorgebrachten Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Der bP droht ebenso wenig aus sonstigen Gründen eine asylrelevante Verfolgung. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Verfolgung wäre hier etwa nur dann gegeben, wenn die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, hier zudem jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion, unter bestimmten Umständen aus einem in der GFK genannten Grund erfolgt; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0110-11). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor, wie sich aus vorangegangener Begründung ergibt. Verfolgung wäre hier etwa nur dann gegeben, wenn die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, hier zudem jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion, unter bestimmten Umständen aus einem in der GFK genannten Grund erfolgt; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0110-11). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor, wie sich aus vorangegangener Begründung ergibt. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei mit ihrem sich aus den Feststellungen ergebenen Persönlichkeitsprofil eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass der bP keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung iSd GFK dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass der bP keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung iSd GFK dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der allgemeinen Gefährdung der bP durch die prekäre Situation in Syrien bzw. Gefahrenlage in ihrer Herkunftsregion, insbesondere der derzeitigen Ungewissheit einer türkischen Militäroffensive (im kurdischen Autonomiegebiet), im gegenständlichen Verfahren bereits mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen wurde.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der allgemeinen Gefährdung der bP durch die prekäre Situation in Syrien bzw. Gefahrenlage in ihrer Herkunftsregion, insbesondere der derzeitigen Ungewissheit einer türkischen Militäroffensive (im kurdischen Autonomiegebiet), im gegenständlichen Verfahren bereits mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2276361.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.