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{'item': 'L504 2277120-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlL504 2277120-1 Spruch, L504 2277120-1/9EIM NAMEN DER REPUBLIK!L504 2277120-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach syrischer Staatsangehöriger ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift; Schreibfehler im Protokoll): „(…) Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Wegen dem Krieg konnte ich die Schule nicht fertig machen und ich möchte nicht zum Militär. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um ihr Leben. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie eine solche persönliche Gefährdung. Am 23.02.2023 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an: „(…) F: Hat Ihr Bruder XXXX , den Grundwehrdienst für die Kurden geleistet?F: Hat Ihr Bruder römisch 40 , den Grundwehrdienst für die Kurden geleistet? A: Ja. Nachgefragt: Ca. 1 Jahr und 3 Monate lang. Nachgefragt: Er wurde vor ca. 2 Monaten mit seinem Dienst fertig. Nachgefragt: Ja, er hat den Grundwehrdienst für die Kurden geleistet und beendet, darum ist er jetzt wieder zu Hause. F: Hat noch jemand aus Ihrer Familie den Grundwehrdienst für die Kurden geleistet? A: Bei meinen Verwandten weiß ich es nicht, von meinen Brüdern hat nur XXXX den Dienst geleistet.A: Bei meinen Verwandten weiß ich es nicht, von meinen Brüdern hat nur römisch 40 den Dienst geleistet. F: Hat jemand Ihrer Brüder, oder Sie Grundwehrdienst für die reguläre syrische Armee geleistet? A: Nein. Nachgefragt: Sie waren Schüler und Studenten, darum mussten sie den Dienst nicht leisten. Die anderen waren noch zu jung. F: Hat Ihre Familie aktuell persönliche Probleme in Syrien? A: Sie leben in Angst. Sie haben Angst vor den Türken, weil diese die Gebiete bombardieren. Nachgefragt: Sie haben keine persönlichen Probleme, aber allgemein Angst wegen dem Krieg. (…) F: Haben Sie bei Ihrer Ausreise aus Syrien, bzw. seit Ihrer Volljährigkeit in Syrien je Checkpoints passiert, bzw. wurden Sie von syrischen Behörden, der kurdischen Armee, der freien syrischen, oder einer anderen Gruppierung kontrolliert? A: Nein, an Checkpoints nicht, aber die Kurden kamen des Öfteren zu uns nach Hause. Sie kamen immer zum Monatsende. Ich war dann immer am Monatsende nicht zu Hause, damit sie mich nicht antreffen. Nachgefragt: Es waren die Kurden die zu uns kamen. Nachgefragt: Von einer anderen Gruppierung, oder den syrischen Behörden wurde ich nie kontrolliert, weil in XXXX die Kurden an der Macht sind und ich nie in eine andere Region gegangen bin.Nachgefragt: Von einer anderen Gruppierung, oder den syrischen Behörden wurde ich nie kontrolliert, weil in römisch 40 die Kurden an der Macht sind und ich nie in eine andere Region gegangen bin. F: Waren Sie seit der von Ihnen genannten Ausreise nochmals in Syrien? A: Nein, seit 2016 war ich nicht mehr in Syrien. (…) F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.? A: Nein. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein. (…) F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. A: Ich möchte keine Waffe tragen, keinen Militärdienst leisten und auch nicht kämpfen. Wenn ich eine Waffe trage dann muss ich jemanden töten, oder ich werde getötet und das möchte ich nicht. F: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? A: Nein, das ist alles. F: Wie gestaltete sich der Militärdienst der Kurden für Ihren Bruder XXXX ?F: Wie gestaltete sich der Militärdienst der Kurden für Ihren Bruder römisch 40 ? A: Genau weiß ich es nicht. Er war als Wache eingesetzt, aber mehr weiß ich nicht. Nachgefragt: Mein Bruder musste nicht kämpfen. F: Warum wollen Sie diesen Dienst für die Kurden nicht leisten? Ihr Bruder musste weder, schießen, noch kämpfen, noch ist ihm selbst etwas passiert. A: Damals als ich ausreiste war es noch nicht so wie jetzt. Nachgefragt: Als ich ausreiste war die Situation noch eine andere. Damals kam es noch öfter zu Kampfhandlungen und man musste beim kurdischen Militär kämpfen. Jetzt ist es anders, darum war mein Bruder auch nur Wachmann für die Kurden. (…) F: Was passierte genau, wenn die Kurden zu Ihren Eltern nach Hause kamen? A: Sie sagten zu meinen Eltern, dass ich zum Militär muss. Mein Vater sagte dann, dass ich nicht zu Hause sei und dann gingen sie wieder. Sie fragten nach mir und da ich nicht da war sind sie wieder gegangen. F: Wurden Sie in Syrien je persönlich bedroht, oder verfolgt? A: Nein. F: Wurden Familienangehörige je persönlich bedroht, oder verfolgt? A: Nein. (…) F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien? A: Dann müsste ich für die Kurden Militärdienst leisten. Was dann passiert weiß ich nicht. (…)“ Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asylberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asylberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 18.07.

  1. Darin wird vorgebracht, dass die bP als wehrpflichtiger sowie wehrfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär drohe. Die bP lehne es ab, sich jeglicher Streitkraft in Syrien anzuschließen und am Krieg teilzunehmen. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre die bP einer erheblichen Gefahr ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass sie zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, müsse die bP mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Die bP fürchte auch eine Zwangsrekrutierung durch die kurdische Volksverteidigungseinheit, da es bereits mehrere Rekrutierungsversuche seitens der kurdischen Einheiten bei den Eltern in der Vergangenheit gegeben habe. Im Übrigen würde der bP aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 18.07.
  2. Darin wird vorgebracht, dass die bP als wehrpflichtiger sowie wehrfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär drohe. Die bP lehne es ab, sich jeglicher Streitkraft in Syrien anzuschließen und am Krieg teilzunehmen. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre die bP einer erheblichen Gefahr ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass sie zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, müsse die bP mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Die bP fürchte auch eine Zwangsrekrutierung durch die kurdische Volksverteidigungseinheit, da es bereits mehrere Rekrutierungsversuche seitens der kurdischen Einheiten bei den Eltern in der Vergangenheit gegeben habe. Im Übrigen würde der bP aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Die Rechtsvertretung legte in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2024 geänderte Umstände der bP zum Familienleben dar: Die bP sei nun ledig und seien die Eltern, zwei Schwestern sowie ein Bruder von Syrien in den Irak ausgereist. Am 18.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein eines Dolmetschers und ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt fern. Von Amts wegen waren in dem Beschwerdeverfahren das LIB der Staatendokumentation zu Syrien in seiner Version 11 vom 27.03.2024 herangezogen worden. Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, gab die bP Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Wenn ich zurückgehe, dann muss ich mit den Kurden kämpfen und ich möchte das nicht. Ich weiß nicht was mich im Falle der Rückkehr konkret erwarten würde. (…) lch könnte auch getötet werden, das ist alles möglich. (…)“ Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Von den Verfahrensparteien erfolgte zum Ermittlungsverfahren seither keine Äußerung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
  3. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  4. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des Bundesamtes aufgrund des in Kopie im Akt befindlichen syrischen Personalausweises an. Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Syrien. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  5. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie war ab dem Jahr 2014 mit ihrer Familie in der Türkei aufhältig und kehrte im selben Jahr nach Syrien an ihren Herkunftsort zurück, wo sie bis zu ihrer erneuten Ausreise im Jahr 2016 mit ihrer Familie lebte. Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie war ab dem Jahr 2014 mit ihrer Familie in der Türkei aufhältig und kehrte im selben Jahr nach Syrien an ihren Herkunftsort zurück, wo sie bis zu ihrer erneuten Ausreise im Jahr 2016 mit ihrer Familie lebte. 1.
  6. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat / Ausland: Drei Onkel der bP leben nach wie vor in der Herkunftsregion. Die Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder der bP leben im Irak. Zwei Brüder leben in Deutschland. Ein Bruder lebt in Österreich. 1.
  7. Ausreisemodalitäten: Sie verließ im Jahr 2014 Syrien und reiste in die Türkei aus. Sie kehrte kurz darauf wieder nach Syrien zurück. Im Jahr 2016 reiste die bP erneut in die Türkei aus und bestritt dort zuletzt ihren Lebensunterhalt als Staplerfahrer. Sie verfügte in der Türkei über einen Kimlik. Sie reiste spätestens am 12.05.2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Für ihre schlepperunterstützte Reise von der Türkei nach Österreich im Jahr 2022 brachte die bP € 3.000,- auf. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Sie ist im Besitz eines heimatsstaatlichen Personalausweises. 1.
  8. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. , 1.
  9. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. 1.
  10. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die am XXXX geborene bP ist ein im Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat sie nicht abgeleistet. Die am römisch 40 geborene bP ist ein im Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat sie nicht abgeleistet. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist amtsbekannt, dass am 08.12.2024 die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad endete. Aktuell verfügen die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), in den ehemaligen Regimegebieten der Assad-Regierung über die Macht. Der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Bei einer Rückkehr an ihren Heimatort ist die bP nicht der Gefahr ausgesetzt zum Wehrdienst in die Syrische Arabische Armee (kurz SAA) einberufen zu werden. Das Armeekommando der SAA hat seine Soldaten außer Dienst gestellt und ist die SAA (aktuell) weder führungs- noch wehrfähig. Die bP hat in Syrien durch die derzeitigen Machthaber keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Es wird eine Rückkehr aller geflüchteter Syrer, um ein freies, stabiles und sicheres Land (wieder)aufzubauen, befürwortet. Die bP läuft darüber hinaus in ihrer Heimatregion nicht Gefahr, aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt seitens des syrischen Sicherheitsapparates bedroht zu werden. Die Herkunftsregion der bP steht nach wie vor unter der Kontrolle der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (SDF). Die bP befindet sich außerhalb des wehrfähigen Alters für die Rekrutierung zu den Streitkräften der AANES (Autonomous Administration of North and East Syria). Eine Zwangsrekrutierung für die Selbstverteidigungseinheiten der bP bzw. eine Teilnahme an Kampfeinsätzen ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP besteht. Die bP hat Syrien einzig und allein aufgrund der Bürgerkriegssituation in ihrer Heimatregion verlassen. Die bP lebt als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet. 1.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage: Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Letzte Änderung 2024-03-08 15:02 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  12. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  13. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). (…) Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). (…) Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Für weitere Informationen über die Aktivitäten des IS in Syrien siehe das Kapitel „Sicherheitslage“. (…) Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisierenden Nordosten Syriens (Zenith11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisierenden Nordosten Syriens (Zenith11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA2.2.2024). [Anm: Eine detaillierte Information zu den Konflikten zwischen SDF und arabischen Stammeskämpfern findet sich im Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches-Grenzgebiet] Nordost-Syrien Letzte Änderung 2024-03-08 19:53 In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommenAnmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  14. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  15. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). (…) Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der defacto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al’ Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). ,
  16. Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien: Beweislast: Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom
  17. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei: Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Glaubhaftmachung: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  18. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  19. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);  nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). ● Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN). Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem Bundesverwaltungsgericht selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde an. Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, die stimmig zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sind. Ad 1.1.
  20. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP. Ad 1.1.
  21. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat / Ausland: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben in der Verhandlung sowie der Einsicht in die im Akt befindlichen Bescheinigungsmittel. , Ad 1.1.
  22. Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
  23. Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben zuletzt in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ad 1.1.
  24. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Ad 1.1.
  25. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: Die als amtsbekannt bezeichneten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf den Berichten samt Quellenangaben, insbesondere zu Nordostsyrien und der Herkunftsregion der bP. Ferner wird zur aktuellen Gebietskontrolle auf die Karte der syrialiveuamap (zuletzt abgerufen am 30.12.2024) und aktuelle Medienberichte samt Quellenangaben verwiesen: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (https://www.nytimes.com/ 2024/12/01/world/middleeast/syria-rebels-bashar-al-assad.html, Zugriff am 30.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (https://www.derstandard.at/story/3000000247207/nahost-experte-zu-offensive-in-syrien-das-wird-wieder-sehr-viele-menschenleben-kosten, Zugriff am 30.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am frühen Morgen des 08.
  26. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 30.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-rebels-celebrate-captured-homs-set-sights-damascus-2024-12-07/, Zugriff am 30.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 30.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (https://www.derstandard.at/story/3000000248338/syrische-armee, Zugriff am 30.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von Präsident al-Assad (https://www.bbc.com/news/articles/c8j99447gj1o, Zugriff am 30.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-rebels-celebrate-captured-homs-set-sights-damascus-2024-12-07, Zugriff am 30.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (https://www.newarab.com/news/assad-raises-army-salaries-rebels-call-alawis-defect, Zugriff 30.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (https://www.syriahr.com/en/350860/, Zugriff am 30.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen, es werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige, Zugriff am 30.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (https://www.tickaroo.com/e/FAQwdCpX1CRcgnPc, Zugriff am 30.12.2024). Bewaffnete Gruppierungen in Syrien sollen nach den Worten des Anführers der HTS, Ahmed al-Scharaa, aufgelöst und deren Kämpfer in eine staatliche Armee integriert werden (https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838, Zugriff zuletzt am 30.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 30.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (https://www.syriahr.com/en/350959/, Zugriff am 30.12.2024). Nach derzeitigen Einschätzungen ist ungewiss, ob die USA weiterhin in den Gebieten der AANES militärisch präsent bleiben. Nach kurdischen Angaben, die in türkischen Medien bislang nicht bestätigt werden, zieht die Türkei derzeit Truppen an der Grenze gegenüber der kurdisch dominierten Stadt Kobanê zusammen, und auch die SNA-Miliz bereite sich darauf vor, den Euphrat in Richtung des kurdischen Autonomiegebiets zu überqueren, um auf der syrischen Seite auf Kobanê zu marschieren (https://www.derstandard.at/story/3000000249782/kurden-fuerchten-neue-angriffe-der-tuerkei, Zugriff am 30.12.2024). Die nachstehende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 30.12.2024: Quelle: syrialiveuamap 30.12.2024 Betreffend der Rückkehr darf festgehalten werden, dass der derzeitige syrische Regierungschef syrische Flüchtlinge in der ganzen Welt dazu aufrief, nach Syrien zurückzukehren und am Wiederaufbau mitzuwirken, da Syrien ein freies Land sei, das seinen Stolz und seine Würde wiedererlangt hat. Die Sicherheit und Stabilität sei wiederherzustellen und brauche es einen Aufschwung, dabei könnte die Erfahrung der Rückkehrer eine wichtige Rolle spielen (https://orf.at/stories/3378627/, Zugriff am 30.12.2024). Das Vorbringen der bP in Bezug auf das Bestehen einer dieser unmittelbar und konkret betreffenden Gefährdung in der Herkunftsregion wird anhand der vorliegenden Länderfeststellungen und aktuellen Berichtslage zu Syrien sowie ihrem Vorbringen in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wie folgt gewürdigt: Die Feststellung zur Gebietskontrolle am Herkunftsort der bP ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen und aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com [zuletzt eingesehen am 30.12.2024] und Gebietskontrollkarte von Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, zuletzt abgerufen am 30.12.2024) ebenso wie aus den Ausführungen der bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2024 OZ 7, S. 4). Feststeht demnach, dass die Herkunftsregion der bP nach wie vor von den kurdischen Kräften kontrolliert wird. Im Lichte der Judikatur, wonach den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“), sei anzumerken, dass diese Indizwirkung nicht bedeutet, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach st. Rsp. des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.). Im Lichte der Judikatur, wonach den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“), sei anzumerken, dass diese Indizwirkung nicht bedeutet, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach st. Rsp. des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022, ua.). In der Beschwerde sowie zuletzt in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung wird vorgebracht, dass der bP eine Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und durch die kurdischen Einheiten drohe. Das Bundesverwaltungsgericht erblickt in dem individuellen Vorbringen der bP aufgrund ihrer Schilderungen in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in Zusammenschau mit ihren Einvernahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine individuelle Verfolgung oder Bedrohung der bP: Die Feststellungen, dass die bP den Militärdienst bei der SAA nicht absolviert hat, ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben (OZ 7, S. 6f). Auf Grund der Machtübernahme durch die HTS und dem Sturz des Assad-Regimes ist es der SAA nicht möglich Zwangsrekrutierungen von Wehrpflichtigen bzw. Reservisten durchzuführen, da die Armee sowie ihre Kommanden und Einheiten laut aktuellen Medienberichten führungs- bzw. wehrunfähig sind. Aus den zitierten Berichten geht hervor, dass Wehrpflichtige aus dem Dienst entlassen wurden und sie – bis auf jene die freiwillig den Militärdienst leisteten - Generalamnestie durch die HTS-Führungsspitze erhalten würden. Aufgrund der geplanten Umstrukturierung wesentlicher Kommando- und Führungsstrukturen der SAA ist eine Zwangsrekrutierung der bP in die SAA nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da die Armeestruktur der syrischen Streitkräfte reformiert werden soll laut Armeeführer der HTS, Ahmed al-Scharaa. Die Tatsache, dass unfreiwillig rekrutierte Soldaten aus dem Dienst entlassen wurden und keine Strafmaßnahmen zu gewärtigen haben, spricht gegen weitere Zwangsrekrutierung zur SAA von Nichtfreiwilligen. Aus dem vorliegenden Länderinformationsblatt zu Syrien (Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ S. 157f) geht hervor, dass im Nordosten des Landes die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet hat, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  27. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Selbst an der Front würden einem Sprecher der SDF zufolge die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungs-pflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der Bericht des DIS nur davon berichtet, dass „Wehrpflichtige“, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft werden würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu entnehmen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung selbst gebe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Die Autonomiebehörden dürften eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Die bP, die im Jahr 1997 geboren wurde, ihren Herkunftsstaat im Alter von 19 Jahren verließ und zum Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre und 10 Monate alt ist, hat die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) noch nicht erfüllt und verweigert dies – wie in der Beschwerdeverhandlung zuletzt ausgeführt (OZ 7, S. 6). Die bP stammt zwar, wie oben näher festgestellt, aus einem Gebiet unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), unterliegt aber nicht der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ bei Rückkehr in ihren Herkunftsort, da die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit wurden. Im Falle der bP ist eine ihr drohende Einberufung zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien durchaus unwahrscheinlich, da aus den Länderberichten ersichtlich ist, dass seit dem Erlass des Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden bzw. jene die ihr
  28. Lebensjahr erreicht haben, was auf die im Jahr 1997 geborene bP nicht zutrifft, da sie im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre alt ist und damit fern eines wehrfähigen Alters für die „Selbstverteidigungspflicht“ der AANES liegt. Laut vorliegenden Länderfeststellungen gehören nach abgeleisteten Wehrdienst die Abrüster vom Militärdienst der Reserve an und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Feststeht, dass die bP für die kurdischen Einheiten den verpflichtenden Wehrdienst nicht leistete und demnach auch nicht für die Reserve im Falle einer Generalmobilmachung registriert ist und deshalb keine Einberufung im Ernstfall zu befürchten hat. Dass die bP der Gefahr einer Zwangsrekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ der AANES bei einer Rückkehr in den Heimatort ausgesetzt ist, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Selbst im Lichte der unsicheren Lage in der Herkunftsregion der bP und des Sympathisierens der US-Politik mit den Vorhaben des türkischen Präsidenten Erdogans und dem Umstand, dass eine türkische Invasion auf die Gebiete unter der Kontrolle der Kurden nicht ausgeschlossen werden kann, hält das Bundesverwaltungsgericht fest: Sollte die bP im Zuge einer Generalmobilmachung und eines Ansetzens des Wehrdienstalters der kurdischen Einheiten einer Einberufung zur „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet werden und dieser nicht nachkommen, so würde ihr der zwangsweise Einzug dazu drohen, uU die Verlängerung der Dauer der Pflicht auf 13 Monate (statt 12) und – möglicherweise – eine ein bis zwei Tage dauernde oder ein- bis zweiwöchige Inhaftierung bis zur Abklärung ihres Einsatzes, wobei es über Misshandlungen während dieser Anhaltungen keine Berichte gibt. Damit wird die Schwelle eines Eingriffs von erheblicher Intensität in die schützende persönliche Sphäre der bP aber nicht erreicht, und kann zu den drohenden Sanktionen nicht gesagt werden, dass diesen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter Zugrundelegung der Länderberichte liegen insgesamt weder stichhaltige Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung, noch hinreichende Hinweise dafür vor, dass Rekruten im Rahmen der „Wehrpflicht“ zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden. Gegen eine unverhältnismäßige Bestrafung von Wehrdienstverweigern in der AANES spricht weiter, dass es dem Bruder der bP problemlos möglich war, trotz seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Mitnahme durch kurdische Einheiten zum Wehrdienst, der Selbstverteidigungspflicht im Jahr 2022 nachzukommen. So lässt die bP diesbezügliche Ausführungen betreffend menschenrechtswidriger Sanktionen ihrem Bruder gegenüber völlig unerwähnt bzw. verneinte einen Fronteinsatz ihres Bruders und eine Beteiligung an Kampfeinsätzen (AS 50 und 56; OZ 7, S. 7). In Anbetracht ihrer Schilderungen betreffend die Absolvierung der Selbstverteidigungspflicht ihres Bruders erblickt das erkennende Gericht in dem Vorbringen keine Bedrohung bzw. Gefährdung von Wehrdienstverweigern in der AANES. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich damit den Ausführungen in den vorliegenden Länderfeststellungen an, dass es seitens der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten bei einer Wehrdienstverweigerung zu keinen unverhältnismäßigen Bestrafungen kommt. So musste der Bruder der bP trotz Nichtbefolgung der Einberufung seinen Wehrdienst in der Dauer von etwa einem Jahr und drei Monate bei den Selbstverteidigungseinheiten als Wache ableisten. Die Tatsache, dass der Bruder, als Wehrdienstverweigerer, einen Wachposten bekleidete, entspricht damit auch den obenzitierten Länderfeststellungen, dass Rekruten primär für den Objektschutz (sowie im Nachschubsegment) und für die innere Sicherung eingesetzt werden. Schließlich war es dem Bruder der bP nach dem positiven Abschluss seines Wehrdienstes problemlos möglich aus den Selbstverteidigungseinheiten bzw. dem Dienst entlassen zu werden (AS 50). Insgesamt sprechen damit die Ausführungen der bP zur Rekrutierung ihres Bruders in die Selbstverteidigungseinheiten gegen eine unverhältnismäßige Bestrafung von Wehrdienstverweigern. Ferner ist zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat und einer Wehrdienstverweigerung zu bedenken, dass die bP nicht glaubhaft machen konnte, dass sie den Dienst im Rahmen der Wehrpflicht aus Gewissensgründen, einer politischen oder religiösen Überzeugung ablehnen würde (OZ 7, S. 8) und gilt dies sinngemäß auch für eine allfällige Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“. Basierend auf ihrem Vorbringen in der Beschwerde und der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sie müsse sich an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen und lehne dies ab, ist sie einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen damit nicht substantiiert entgegengetreten: In der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wechselt die bP ihre Erklärungsansätze für ihre angebliche Wehrdienstverweigerung sogar aus. So behauptete sie zunächst weitgehend auf die Frage des erkennenden Richters, weshalb sie den Wehrdienst nicht leisten wolle, pauschal, dass sie keine Waffe tragen, keine Unschuldigen töten und nicht getötet werden wolle (OZ 7, S. 6). Auf die dezidierte Frage des erkennenden Richters, ob sie im theoretischen Fall einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für das österreichische Bundesheer den verpflichtenden Wehrdienst leisten wolle, antwortete sie, im Widerspruch zu ihren vorgebrachten Gewissensgründen im Zuge des Verfahrens: „Das würde ich schon.“ (OZ 7, S. 8). Den diesbezüglichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung kann demnach entnommen werden, dass es der bP prinzipiell aus innerer Überzeugung nicht widerstrebt den Dienst an der Waffe zu leisten und der allgemeinen Wehrpflicht nachzukommen. Eine pazifistische Grundeinstellung konnte sie im Ergebnis nicht glaubhaft machen. Dass es einer individuellen bzw. kollektiven Selbstverteidigung im Zuge des Wehrdienstes im Konfliktfall oder eines Bürgerkriegsszenarios nicht ausbleibt, dass es zu menschenrechtswidrigen Handlungen kommt, ist dem Wesen des Krieges innewohnend. Ferner wäre die bP auch im Konfliktfall im Bundesgebiet davon betroffen – ungeachtet der Antipathie der politischen Verhältnisse und des Machthabers – ihre Wehrdienstpflicht nach Ableistung des Grundwehrdienstes zu erfüllen und einer Einberufung entsprechend nachzukommen und würde im Falle ihres Entzuges vom Einsatzpräsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach dem II. Hauptstück des MilStG – I. Straftaten gegen die Wehrpflicht – dies auch im Bundesgebiet eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen (§ 7 MilStG). Gegenständlich lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Ausdruck einer politischen, religiösen oder sonstigen der Genfer Flüchtlingskonvention allenfalls zuordenbaren Überzeugung nicht begreifen. Dass es dem menschlichen Lebenswillen innewohnend ist, nicht getötet oder intensiven (psychischen oder physischen) Übergriffen ausgesetzt zu sein, wird dabei nicht verkannt.In der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wechselt die bP ihre Erklärungsansätze für ihre angebliche Wehrdienstverweigerung sogar aus. So behauptete sie zunächst weitgehend auf die Frage des erkennenden Richters, weshalb sie den Wehrdienst nicht leisten wolle, pauschal, dass sie keine Waffe tragen, keine Unschuldigen töten und nicht getötet werden wolle (OZ 7, S. 6). Auf die dezidierte Frage des erkennenden Richters, ob sie im theoretischen Fall einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für das österreichische Bundesheer den verpflichtenden Wehrdienst leisten wolle, antwortete sie, im Widerspruch zu ihren vorgebrachten Gewissensgründen im Zuge des Verfahrens: „Das würde ich schon.“ (OZ 7, S. 8). Den diesbezüglichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung kann demnach entnommen werden, dass es der bP prinzipiell aus innerer Überzeugung nicht widerstrebt den Dienst an der Waffe zu leisten und der allgemeinen Wehrpflicht nachzukommen. Eine pazifistische Grundeinstellung konnte sie im Ergebnis nicht glaubhaft machen. Dass es einer individuellen bzw. kollektiven Selbstverteidigung im Zuge des Wehrdienstes im Konfliktfall oder eines Bürgerkriegsszenarios nicht ausbleibt, dass es zu menschenrechtswidrigen Handlungen kommt, ist dem Wesen des Krieges innewohnend. Ferner wäre die bP auch im Konfliktfall im Bundesgebiet davon betroffen – ungeachtet der Antipathie der politischen Verhältnisse und des Machthabers – ihre Wehrdienstpflicht nach Ableistung des Grundwehrdienstes zu erfüllen und einer Einberufung entsprechend nachzukommen und würde im Falle ihres Entzuges vom Einsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach dem römisch zwei. Hauptstück des MilStG – römisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht – dies auch im Bundesgebiet eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen (Paragraph 7, MilStG). Gegenständlich lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Ausdruck einer politischen, religiösen oder sonstigen der Genfer Flüchtlingskonvention allenfalls zuordenbaren Überzeugung nicht begreifen. Dass es dem menschlichen Lebenswillen innewohnend ist, nicht getötet oder intensiven (psychischen oder physischen) Übergriffen ausgesetzt zu sein, wird dabei nicht verkannt. Dass die Familie letztendlich den Herkunftsort verließ und in den Irak ausreiste ist ferner vielmehr der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion geschuldet (AS 51) und nicht einer (lediglich bescheinigungslos behaupteten) erneuten Zwangsrekrutierung des Bruders, welcher seinen Wehrdienst bei den Selbstverteidigungseinheiten bereits positiv absolvierte: „(…) F: Hat ihre Familie aktuell persönliche Probleme in Syrien? A: Sie leben in Angst. Sie haben Angst vor den Türken, weil diese die Gebiete bombardieren. Nachgefragt: Sie haben keine persönlichen Probleme, aber allgemein Angst wegen dem Krieg. (…)“ In Anbetracht ihrer Ausführungen wäre bei tatsächlichem Bestehen von Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein derart langer Weiterverbleib der Familie der bP in der Herkunftsregion nicht der Fall gewesen, insbesondere, wenn die bP in der gegenständlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zuletzt ausführte, dass die Eltern bzw. Familie nie persönlich im Herkunftsstaat bedroht wurden und es auch zu keinen Sanktionen auf Grund der Wehrdienstverweigerung ihrer Söhne bzw. der bP kam (AS 57). Eine Bedrohung der im Herkunftsstaat verbleibenden Familienmitgliedern durch die kurdischen Sicherheitskräfte erscheint dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt daher als nicht glaubhaft. Eine Generalmobilmachung der Reserve der Selbstverteidigungseinheiten in den letzten zwei Jahren konnte weder den vorliegenden Länderfeststellungen noch aktuellen Medienberichten entnommen werden und erblickt das erkennende Gericht keinen Grund, weshalb der Bruder, welcher seiner „Selbstverteidigungspflicht“ nachkam, erneut in die Einheiten der YPG eingezogen werden bzw. mit Problemen diesbezüglich konfrontiert sein sollte (OZ 7, S. 5). Schließlich kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise hervor, dass die bP an oppositionellen Handlungen teilgenommen habe und/oder als Oppositionelle bereits ins Visier geraten ist. Dass sich die bP gegen die kurdischen Autonomiebehörden oppositionell betätigt hätte, wurde in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. Eine dahingehende Bedrohung oder Verfolgung der bP kann insgesamt nicht erkannt werden. Ergänzend sei anzumerken, dass etwaige Diskriminierungen und Benachteiligungen im Allgemeinen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichen. Die willkürlichen Verhaftungen und anderen Repressionen die dem Assad-Regime zugeschrieben wurden, sind seit der Befreiung Damaskus durch die Einheiten der HTS Anfang Dezember gegenüber Rückkehrern nicht mehr zutreffend und kann nicht mehr daraus geschlossen werden, dass Rückkehr systematischen Repressionen ausgesetzt wären, insbesondere, da sich aus neueren Quellen ergibt, dass sich der derzeitige Regierungschef für eine Reintegration von geflüchteten Syrern ausspricht und für ein freies und stabiles Syrien auftritt. Der bP droht in ihrem Herkunftsstaat auch keine maßgebliche Gefahr von den syrischen Behörden aufgrund ihrer etwaig illegalen Ausreise bzw. der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Dass vonseiten der AANES/SDF Konsequenzen drohen würden, weil die bP illegal ausgereist ist, ist jedenfalls auch nicht ausreichend belastbar aus den herangezogenen Länderinformationen ableitbar. Betreffend ihrer Rückkehrbefürchtungen merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die ausreisekausalen Ereignisse als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant vorgebracht angesehen werden können. Einen anderen Grund, weshalb die bP im Rückkehrfall von staatlicher und/oder privater Seite in asylrelevanter Weise bedroht werden sollte, hat sie im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Trotz Belehrung, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, zuletzt in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung, beschränkte sich die bP hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen auf eine aus kurzen Sätzen bestehende – spekulative – Antwort, die im vagen Bereich blieb und zudem noch von ihren Ausführungen zuletzt in der Beschwerdeschrift - einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen -erheblich abwich, indem sie diesbezügliche Angaben, dezidiert dazu befragt, gänzlich anders schilderte. Dies indiziert im Besonderen, dass die bP die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr keine besondere Bedeutung beimisst, andernfalls sie gleichbleibende Angaben zu ihren Befürchtungen getätigt hätte. Weiters war es der bP seit ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2016 immerhin möglich, sich legal mittels Kimlik in der Türkei aufzuhalten und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (OZ 7, S. 5). In Anbetracht ihrer weiteren Reiseroute nach Mitteleuropa stellte die bP in keinem der von ihr durchreisten Staaten einen Asylantrag und konnte sie auch in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (OZ 7, S. 4f). Die von der bP selbst eingeräumten Reisevorbereitungen sprechen im Ergebnis dafür, dass es der bP darum ging, schlepperunterstützt nach Mitteleuropa zu gelangen (sprach auch von der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich als Zielland; AS 53) und nicht, einer aktuell bestehenden individuellen Gefährdung am Herkunftsort zu entgehen. Dass sich die bP etwa in Bulgarien oder Ungarn als einem Staat der Europäischen Union, mag ihr Zielland auch Österreich oder die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein, von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend. Die bP sah es offenbar als erforderlich an, schlepperunterstützt mittels Beauftragung einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Durch- bzw. Einreise in ihr Zielland zu erreichen, um einen rechtswidrigen Aufenthalt in einem west- bzw. mitteleuropäischen Land zu erzwingen. Dass die geschilderten Ereignisse gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bedrohung darstellen, ist für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht ersichtlich. Im Ergebnis konnten im gesamten Verfahren keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ermittelt werden, dass die bP mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret persönlich gefährdet ist, im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion unmittelbar und konkret aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden. Ad 1.1.
  29. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben. Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung. Im Interesse der Parteien hat das Bundesverwaltungsgericht ua. auch aktuellste Medienberichte insbesondere zur Lage in ihrer Herkunftsregion, gesichtet und festgestellt, dass sich daraus keine für diesen Fall entscheidungsrelevante, nachteilige Lageentwicklung ergibt. ,
  30. Rechtliche Beurteilung Ad A) Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person § 3 AsylG 2005Paragraph 3, AsylG 2005

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer

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