RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlL515 2292742-1 Spruch, L515 2292742-1/28Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX alias XXXX, alias XXXX auch XXXX), geb. am XXXX, StA. der Republik Senegal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX, angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 auch römisch 40 ), geb. am römisch 40 , StA. der Republik Senegal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. römisch 40 , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft: A) Der unter Punkt II des ho. Beschlusses vom 01.07.2024, GZ: L515 2292742-1/24E betreffend der Vorschreibung der Barauslagen genannte Betrag hat zu lauten:A) Der unter Punkt römisch zwei des ho. Beschlusses vom 01.07.2024, GZ: L515 2292742-1/24E betreffend der Vorschreibung der Barauslagen genannte Betrag hat zu lauten: € 348,
- B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: In der genannten Rechtssache wurde der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch in der Verhandlung beim ho. Gericht am 22.12.2022 auferlegt. Die Dolmetscherin legte eine Honorarnote in der Höhe von € 348,60 und wurden mit entsprechendem ho. Beschluss die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin in dieser Höhe bestimmt. Dem ho. Gericht unterlief ein Übertragungsfehler und wurde dieser Betrag mit im Spruch genannten Beschluss gegenüber der beschwerdeführenden Partei zahlenmäßig falsch bestimmt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Korrektur Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit amtswegig berichtigt. Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit amtswegig berichtigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2292742.1.00