RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlL515 2303050-1 Spruch, L515 2303055-1/3EL515 2303052-1/3EL515 2303054-1/3EL515 2303050-1/3EL515 2303055-1/3E, L51
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. XXXX: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. XXXX: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. XXXX : 3.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. XXXX: 4.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. XXXX: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) sind georgische Staatsbürger und stellten am 04.06.2024 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) sind georgische Staatsbürger und stellten am 04.06.2024 Anträge auf internationalen Schutz. I.1.1 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.1.1 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP
- I.1.
- Zur Begründung des Antrages wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bP1 an einer Krebserkrankung leide und die Behandlung in Georgien kostspielig und unzureichend sei. Um der bP1 eine entsprechende medizinische Behandlung zu gewährliesten seien die bP nach Österreich gereist und stellten gegenständliche Anträge.römisch eins.1.
- Zur Begründung des Antrages wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bP1 an einer Krebserkrankung leide und die Behandlung in Georgien kostspielig und unzureichend sei. Um der bP1 eine entsprechende medizinische Behandlung zu gewährliesten seien die bP nach Österreich gereist und stellten gegenständliche Anträge. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit den jeweils im Spruch genannten „Bescheid“ der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen wurde gemäß § 55 FPG gewährt.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit den jeweils im Spruch genannten „Bescheid“ der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen wurde gemäß Paragraph 55, FPG gewährt. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP (insbesondere der bP1) aufgrund ihres Krankheitsbildes nach Österreich gereist zu sein um hierorts medizinisch behandelt zu werden als glaubhaft und ging ohne hinreichende Recherchen zum Krankheitsbild und des Behandlungsbedarfes der bP1 bzw. zu den konkreten Behandlungs-möglichkeiten in Georgien im speziellen Einzelfall betrieben und in weiterer Folge festgestellt zu haben, wie sich die der bP1 konkret offen stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vorausslicht auf ihren Krankheitsverluaf auswirken werden zu haben bzw. entsprechende auf den konkreten Einzelfall abgestimme Feststellungen zu treffen, allgemein gehalten davon aus, dass in Georgien die medizinische Versorgung gewährleistet werden könne.römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP (insbesondere der bP1) aufgrund ihres Krankheitsbildes nach Österreich gereist zu sein um hierorts medizinisch behandelt zu werden als glaubhaft und ging ohne hinreichende Recherchen zum Krankheitsbild und des Behandlungsbedarfes der bP1 bzw. zu den konkreten Behandlungs-möglichkeiten in Georgien im speziellen Einzelfall betrieben und in weiterer Folge festgestellt zu haben, wie sich die der bP1 konkret offen stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vorausslicht auf ihren Krankheitsverluaf auswirken werden zu haben bzw. entsprechende auf den konkreten Einzelfall abgestimme Feststellungen zu treffen, allgemein gehalten davon aus, dass in Georgien die medizinische Versorgung gewährleistet werden könne. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB allgemeine Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB allgemeine Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. I.
- Gegen die genannten „Bescheide“ wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. – VI., erhoben.römisch eins.
- Gegen die genannten „Bescheide“ wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs., erhoben. I.3.
- Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bP1 aufgrund einer fortgeschrittenen Lymphomerkrankung (Lymphdrüsenkrebs) mit einer intensiven Polychemotherapie behandelt wird (bP1 AS 199). Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und infolgedessen rechts- und tatsachenirrig entschieden. Die bB habe außer Acht gelassen, dass der bP eine medizinische Behandlung nicht möglich bzw. nicht zugänglich sei und eine Medikamentenversorgung nicht gewährleistet werden könne. Die bP hätte zur Erkenntnis kommen müssen, dass eine Rückkehr nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten würde und somit ihre Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gefährdet wären.römisch eins.3.
- Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bP1 aufgrund einer fortgeschrittenen Lymphomerkrankung (Lymphdrüsenkrebs) mit einer intensiven Polychemotherapie behandelt wird (bP1 AS 199). Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und infolgedessen rechts- und tatsachenirrig entschieden. Die bB habe außer Acht gelassen, dass der bP eine medizinische Behandlung nicht möglich bzw. nicht zugänglich sei und eine Medikamentenversorgung nicht gewährleistet werden könne. Die bP hätte zur Erkenntnis kommen müssen, dass eine Rückkehr nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten würde und somit ihre Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gefährdet wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die in den Verwaltungsakten der bB einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigungen vom 31.10.2024 bezeichnen jeweils auf der letzten Seite „Albert Schweter“ in gedruckter Form als genehmigende Person. römisch zwei.1.
- Die in den Verwaltungsakten der bB einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigungen vom 31.10.2024 bezeichnen jeweils auf der letzten Seite „Albert Schweter“ in gedruckter Form als genehmigende Person. II.1.
- Die Urschrift weist zwar einen handschriftlichen Zusatz über dem gedruckten Namen auf, welcher aus mehreren, zum Teil an deren Ende mit einer Schlinge abgerundeter Zacken besteht und offensichtlich eine Unterschrift darstellen solle, aus dieser „Unterschrift“ lässt sich jedoch mangels charakteristischer Merkmale der Name des Unterzeichners auch dann nicht herauslesen, wenn man dessen Namen kennt. Die Identifikation einzelner Buchstaben ist, selbst bei größtmöglicher Fantasie- und Mühewaltung, nicht möglich. römisch zwei.1.
- Die Urschrift weist zwar einen handschriftlichen Zusatz über dem gedruckten Namen auf, welcher aus mehreren, zum Teil an deren Ende mit einer Schlinge abgerundeter Zacken besteht und offensichtlich eine Unterschrift darstellen solle, aus dieser „Unterschrift“ lässt sich jedoch mangels charakteristischer Merkmale der Name des Unterzeichners auch dann nicht herauslesen, wenn man dessen Namen kennt. Die Identifikation einzelner Buchstaben ist, selbst bei größtmöglicher Fantasie- und Mühewaltung, nicht möglich. II.1.
- Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber weiters festgestellt, dass sich die bB nur rudimentär individueller Ausführungen bediente und vielmehr formel- und textbausteinartig davon ausging, dass die medizinische Versorgung in Georgien (wenn auch nicht auf dem gleichen Niveau wie in Österreich) gegeben ist, sich die bP1 in ihrem Herkunftsstaat behandeln lassen kann und sohin keine Rückkehrhindernisse bestehen. Von der bB wurde kein konkreter Lebenssachverhalt ermittelt bzw. ist nicht klar erkennbar, aus welchen Umständen die bB den Sachverhalt, den sie ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, ableitet.römisch zwei.1.
- Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber weiters festgestellt, dass sich die bB nur rudimentär individueller Ausführungen bediente und vielmehr formel- und textbausteinartig davon ausging, dass die medizinische Versorgung in Georgien (wenn auch nicht auf dem gleichen Niveau wie in Österreich) gegeben ist, sich die bP1 in ihrem Herkunftsstaat behandeln lassen kann und sohin keine Rückkehrhindernisse bestehen. Von der bB wurde kein konkreter Lebenssachverhalt ermittelt bzw. ist nicht klar erkennbar, aus welchen Umständen die bB den Sachverhalt, den sie ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, ableitet. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Der feststellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und der außer Zweifel stehenden Aktenlage. römisch zwei.2.
- Der feststellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und der außer Zweifel stehenden Aktenlage. II.2.
- Aus den Ausführungen der bB in Bezug auf das Gesundheitssystem in Georgien ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen der bB zur im konkreten Fall relevanten medizinischen Versorgung als äußerst vage und allgemein gehalten darstellen. Es lassen sich keine der bP1 – als Krebspatient mit der konkreten Erkrankung - tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ableiten, wobei darauf hingewiesen wird, dass es, bevor solche Feststellungen überhaupt getroffen werden können, zuerst einmal feststehen muss, welches Krankheitsbild die bP1 aufweist und welche konkrete Behandlung die bP1 überhaupt benötigt.römisch zwei.2.
- Aus den Ausführungen der bB in Bezug auf das Gesundheitssystem in Georgien ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen der bB zur im konkreten Fall relevanten medizinischen Versorgung als äußerst vage und allgemein gehalten darstellen. Es lassen sich keine der bP1 – als Krebspatient mit der konkreten Erkrankung - tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ableiten, wobei darauf hingewiesen wird, dass es, bevor solche Feststellungen überhaupt getroffen werden können, zuerst einmal feststehen muss, welches Krankheitsbild die bP1 aufweist und welche konkrete Behandlung die bP1 überhaupt benötigt. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.
- Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl. VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 18, Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss vergleiche VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH
- 2000, 98/10/0013;
- 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist (vgl VwGH
- 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH
- 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH
- 1996, 91/10/0009;
- 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH
- 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl § 18 Abs 4 erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vgl auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23)Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH
- 2000, 98/10/0013;
- 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist vergleiche VwGH
- 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH
- 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH
- 1996, 91/10/0009;
- 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH
- 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vergleiche auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23) Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). II.3.
- Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „Albert Schweter“ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“, die im Wesentlichen aus fünf Schlaufen bzw. teilweise Zacken, beginnend mit einer Schlaufe aus der Mitte, gefolgt von einer Schlaufe nach oben und herab und dieser Vorgang wiederholend und schließlich mit einer das Schriftbild beendenen Bewegung schräg nach oben besteht; einzelne Buchstaben vermag der erkennende Richter – trotz des bereits erwähnten toleranten Zugangs und Abgleichs aller vier vorliegender behördlichen Erledigungen – nicht zu individualisieren. römisch zwei.3.
- Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „Albert Schweter“ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“, die im Wesentlichen aus fünf Schlaufen bzw. teilweise Zacken, beginnend mit einer Schlaufe aus der Mitte, gefolgt von einer Schlaufe nach oben und herab und dieser Vorgang wiederholend und schließlich mit einer das Schriftbild beendenen Bewegung schräg nach oben besteht; einzelne Buchstaben vermag der erkennende Richter – trotz des bereits erwähnten toleranten Zugangs und Abgleichs aller vier vorliegender behördlichen Erledigungen – nicht zu individualisieren. II.3.
- Zugestanden wird im Allgemeinen, dass angesichts der Tatsache, dass eine Unterschrift nicht alle Buchstabens des Namens enthalten muss, um einem Bescheid zur Rechtsgültigkeit zu verhelfen, sowie der Usance, Unterschriften schwer lesbar zu gestalten, gerade Unterfertiger mit kurzem Namen (was im gegenständlichen Fall gegeben ist) mit gewissen Herausforderungen konfrontiert sein könnten, wenn sie für sich die gleichen Maßstäbe gelten lassen wollen, wie sie für Unterfertiger mit längerem Namen (sohin mehr Möglichkeiten zu Individualisierung) gelten. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass Genehmigende mit kurzem Namen generell mit Paraphen, welche eine Individualisierung unmöglich machen, unterschreiben dürfen und würde dies erkennbar den Schutzzweck der Norm verletzen. römisch zwei.3.
- Zugestanden wird im Allgemeinen, dass angesichts der Tatsache, dass eine Unterschrift nicht alle Buchstabens des Namens enthalten muss, um einem Bescheid zur Rechtsgültigkeit zu verhelfen, sowie der Usance, Unterschriften schwer lesbar zu gestalten, gerade Unterfertiger mit kurzem Namen (was im gegenständlichen Fall gegeben ist) mit gewissen Herausforderungen konfrontiert sein könnten, wenn sie für sich die gleichen Maßstäbe gelten lassen wollen, wie sie für Unterfertiger mit längerem Namen (sohin mehr Möglichkeiten zu Individualisierung) gelten. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass Genehmigende mit kurzem Namen generell mit Paraphen, welche eine Individualisierung unmöglich machen, unterschreiben dürfen und würde dies erkennbar den Schutzzweck der Norm verletzen. II.3.
- Unabhängig der Ausführungen zur schriftliche Ausfertigung darf darüber hinaus auf die mangelhaften Ermittlungen der bB hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 hingewiesen werden:römisch zwei.3.
- Unabhängig der Ausführungen zur schriftliche Ausfertigung darf darüber hinaus auf die mangelhaften Ermittlungen der bB hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 hingewiesen werden: Die bB stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die bP1 ‚gesund‘ sei (bP1 AS 155), obwohl sie aufgrund ihres Krebsleidens nach Österreich reiste. Festzuhalten ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Die bB stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die bP1 ‚gesund‘ sei (bP1 AS 155), obwohl sie aufgrund ihres Krebsleidens nach Österreich reiste. Festzuhalten ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Einzelfallbezogen brachte die bP1 (folglich auch die bP2 bis bP4 im Familienverband) zusammengefasst vor, dass ihr in Georgien der Zugang zu adäquater, medizinischer Versorgung nicht offen stehe. Dieses Vorbringen wurde im angefochtenen Bescheid nicht aufgegriffen, sodass aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsstandes nicht gesagt werden kann, ob die bP1 im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Vielmehr führte die bB zum zentralen individuellen Vorbringen der bP1 und somit zum Kernpunkt des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) keine Erhebungen durch und ist dieser somit nicht individuell feststellbar. Die bB stellte mit keinem Wort das Krankheitsbild der bP1 fest, geschweige denn traf sie Ermittlungen zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sowie zum Zugang der bP1 zur medizinischen Versorgung. Die bB würdigte, „dass ein Asylanspruch aus medizinischen Gründen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die medizinische Versorgung im Heimatland vollständig fehlt und dadurch lebensbedrohliche Umstände bestehen, was hier nicht gegeben ist“ (bP1 AS 181), worauf diese Wertung beruht, legte die bB nicht ansatzweise dar.Einzelfallbezogen brachte die bP1 (folglich auch die bP2 bis bP4 im Familienverband) zusammengefasst vor, dass ihr in Georgien der Zugang zu adäquater, medizinischer Versorgung nicht offen stehe. Dieses Vorbringen wurde im angefochtenen Bescheid nicht aufgegriffen, sodass aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsstandes nicht gesagt werden kann, ob die bP1 im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Vielmehr führte die bB zum zentralen individuellen Vorbringen der bP1 und somit zum Kernpunkt des maßgeblichen Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) keine Erhebungen durch und ist dieser somit nicht individuell feststellbar. Die bB stellte mit keinem Wort das Krankheitsbild der bP1 fest, geschweige denn traf sie Ermittlungen zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sowie zum Zugang der bP1 zur medizinischen Versorgung. Die bB würdigte, „dass ein Asylanspruch aus medizinischen Gründen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die medizinische Versorgung im Heimatland vollständig fehlt und dadurch lebensbedrohliche Umstände bestehen, was hier nicht gegeben ist“ (bP1 AS 181), worauf diese Wertung beruht, legte die bB nicht ansatzweise dar. Die Ausführungen der bB erschöpften sich über erhebliche Strecken in einer Scheinbegründung und in allgemein gehaltenen Textbausteinen und wurde die Ermittlungs-last somit de facto in Bezug auf sämtliche von den bP vorgetragenen Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen auf das ho. Gericht abgewälzt. Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Vorbringen dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Ebenso hätte das ho. Gericht iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Abschließend ist auch festzuhalten, dass sich die bB durch die überwiegende Verwendung von Textbausteinen,- ohne auf den individuell vorliegenden Sachverhalt in angemessener Weise in rechtlicher bzw. tatsächlicher Weise einzugehen, in Verbindung mit den bereits beschriebenen unterlassenen Ermittlungen - letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht existierendes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens anmaßt (vgl. hierzu VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968) und sich die qualifiziert kurze Verfahrensdauer im Lichte einer ganzheitlichen Betrachtung des Asylverfahrens kontraproduktiv auswirkt.Abschließend ist auch festzuhalten, dass sich die bB durch die überwiegende Verwendung von Textbausteinen,- ohne auf den individuell vorliegenden Sachverhalt in angemessener Weise in rechtlicher bzw. tatsächlicher Weise einzugehen, in Verbindung mit den bereits beschriebenen unterlassenen Ermittlungen - letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht existierendes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens anmaßt vergleiche hierzu VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968) und sich die qualifiziert kurze Verfahrensdauer im Lichte einer ganzheitlichen Betrachtung des Asylverfahrens kontraproduktiv auswirkt. II.3.
- Im Lichte der dargelegten Überlegungen wird die bB die nachfolgenden einzelfallspezifischen Ermittlungen: Ermittlung des konkreten Krankheitsbildes der bP1; notwendiger Behandlungsbedarf; Behandlungsmöglichkeiten in Georgien; tatsächliche Zugänglichkeit zur medizinischen Versorgung/Medikation, inklusive Kosten bzw. gesundheitliche Folgen, wenn die Behandlung in Georgien fortgesetzt wird, nachzuholen haben und darauf aufbauende individuelle Feststellungen zu treffen haben.römisch zwei.3.
- Im Lichte der dargelegten Überlegungen wird die bB die nachfolgenden einzelfallspezifischen Ermittlungen: Ermittlung des konkreten Krankheitsbildes der bP1; notwendiger Behandlungsbedarf; Behandlungsmöglichkeiten in Georgien; tatsächliche Zugänglichkeit zur medizinischen Versorgung/Medikation, inklusive Kosten bzw. gesundheitliche Folgen, wenn die Behandlung in Georgien fortgesetzt wird, nachzuholen haben und darauf aufbauende individuelle Feststellungen zu treffen haben. II.3.
- Abschließend weist das ho. Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es seinen zurückweisenden Beschluss auf das Vorliegen von Nichtbescheiden (siehe Punkt II.3.1 – II.3.3.) stützt, obgleich auch der Vollständigkeit halber auf die Ermittlungsmängel hinsichtlich des Verlassensgrundes der bP hingewiesen wurde und auch diese seitens der bB nachzuholen sein werden. römisch zwei.3.
- Abschließend weist das ho. Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es seinen zurückweisenden Beschluss auf das Vorliegen von Nichtbescheiden (siehe Punkt römisch zwei.3.1 – römisch zwei.3.3.) stützt, obgleich auch der Vollständigkeit halber auf die Ermittlungsmängel hinsichtlich des Verlassensgrundes der bP hingewiesen wurde und auch diese seitens der bB nachzuholen sein werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerden der bP mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen waren, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2303050.1.00