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{'item': 'L524 2296745-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlL524 2296745-1 Spruch, , L524 2296745-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 05.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 05.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrags auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 05.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrags auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz wird der sonderpädagogische Förderbedarf für die Schülerin XXXX , geb. XXXX , festgestellt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz wird der sonderpädagogische Förderbedarf für die Schülerin römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellt. II. Die Schülerin ist in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule zu unterrichten. römisch zwei. Die Schülerin ist in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule zu unterrichten. III. Für die Schülerin kommt die Mittelschule XXXX in Betracht.römisch drei. Für die Schülerin kommt die Mittelschule römisch 40 in Betracht. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 05.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 05.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2296745.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.