RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlL532 2224632-2 Spruch, L532 2224632-2/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Alexandra HOHEISL, BA, p. A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Alexandra HOHEISL, BA, p. A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 08.07.2019 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 08.07.2019 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Begründend brachte der BF im Zuge seiner parteienschaftlichen Gesamteinlassung ins Verfahren im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP sowie des Umstandes, dass sein Vater sowie weitere Familienangehörige in der Türkei als Terroristen gegolten hätten, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, wobei er im Rückkehrfall die Festnahme befürchte. 1.2.1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) wies den ersten Asylantrag mit Bescheid vom 20.09.2019, Zl. 19- XXXX , vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauenden Nebenaussprüchen. 1.2.1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) wies den ersten Asylantrag mit Bescheid vom 20.09.2019, Zl. 19- römisch 40 , vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauenden Nebenaussprüchen. 1.2.
- Die nachfolgende Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. L510 2224632-1/23E, als unbegründet abgewiesen. 1.2.
- Die nachfolgende Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. L510 2224632-1/23E, als unbegründet abgewiesen. 1.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof („VwGH“) wies die dagegen erhobene ao. Revision des BF als unzulässig zurück (VwGH 20.06.2023, Ra 2023/19/0104-10). 1.
- Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet. 1.
- Am 24.04.2023 wurde der BF zwecks Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgenommen. 1.
- Eine unbegleitete Abschiebung musste am 27.04.2023 abgebrochen werden, da der BF vor dem Einstieg in das Flugzeug versuchte, von der Gangway zu springen, was durch die Sicherheitswachebeamten verhindert werden konnte. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der zwangsweisen Rückführung verhängt. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der zwangsweisen Rückführung verhängt. 1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.05.2023, Zl. W171 2271065-1/16Z, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen.
- Am 09.05.2023 stellte der BF - aus dem Stande der Schubhaft - den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag brachte der BF hiezu im Wesentlichen das Fortbestehen seiner ursprünglichen Fluchtgründe vor, die sich aufgrund der medialen Berichterstattung rund um den gescheiterten Abschiebungsversuch in Bezug auf seine Person erheblich verschärft hätten, zumal sein Profil in diversen Onlineportalen, wo regelmäßig regimekritische Äußerungen getätigt würden, zirkuliert sei. Außerdem drohe ihm der Einzug zum türkischen Militärdienst, den er verweigere, weil sich das Kampfwirken der türkischen Armee gegen Kurden richte. Im Übrigen wolle er im Herbst seine Freundin heiraten. Seine Rückkehrbefürchtungen begründete er mit einer möglichen Festnahme unter anschließender Folter und/oder Tötung. Dem Akt beigelegt wurde eine Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die im Wesentlichen eine schrifliche Antragsbegründung enthält. 2.
- Im Rahmen der behördlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes am 27.06.2023 wiederholte und konkretisierte der BF sein bereits in der Erstbefragung dargelegtes Vorbringen und ergänzte dieses damit, dass seine Familie (insbesondere der Vater sowie weitere Onkel und Tanten) im staatsfeindlichen Milieu der PKK verortet wäre(-n). 2.
- Seine Rechtsvertretung erstattete im Nachgang der Einvernahme eine Stellungnahme (datiert mit 23.07.2023) samt Dokumentenvorlage zu den grundlegenden Fluchtangaben. Zusammengefasst ist dieser - neben dem bisher Vorgebrachten - zu entnehmen, dass dem Vater des BF, XXXX , in der Türkei wegen politischer Postings in sozialen Medien die Haftstrafe drohe. Die Türkei habe ein diesbezügliches Auslieferungsersuchen an die österreichischen Justizbehörden gestellt und das Landesgericht Innsbruck dieses mit Beschluss vom 09.06.2020, Zl. XXXX , abgelehnt bzw. die begehrte Auslieferung für unzulässig erklärt. Inzwischen habe der BF auch geheiratet und werde auf die erhöhte Schutzwürdigkeit dieses Bandes verwiesen. Zusammengefasst ist dieser - neben dem bisher Vorgebrachten - zu entnehmen, dass dem Vater des BF, römisch 40 , in der Türkei wegen politischer Postings in sozialen Medien die Haftstrafe drohe. Die Türkei habe ein diesbezügliches Auslieferungsersuchen an die österreichischen Justizbehörden gestellt und das Landesgericht Innsbruck dieses mit Beschluss vom 09.06.2020, Zl. römisch 40 , abgelehnt bzw. die begehrte Auslieferung für unzulässig erklärt. Inzwischen habe der BF auch geheiratet und werde auf die erhöhte Schutzwürdigkeit dieses Bandes verwiesen. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen. 2.
- Gegen den dem BF am 10.01.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 06.02.2024 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das BVwG. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird zusammengefasst dargelegt, dass dem BF im Fall der Rückkehr Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung drohe. Seine Familie habe bereits mehrfach Verfolgungshandlungen erlitten. Sein Vater, XXXX , werde nachweislich in der Türkei wegen vermeintlich terroristischer Straftaten gesucht. Auch sei ein Vetter seiner Person namens XXXX , der grundsätzlich in Schweden wohnhaft sei, während eines Urlaubs in der Türkei festgenommen worden, weil er sich in sozialen Medien zu kurdischen Belangen kritisch geäußert habe. Ferner lebe auch die noch in der Türkei verbliebene Verwandtschaft nicht unbehelligt. In diesen Zusammenhängen seien der bB Ermittlungs- und Feststellungsmängel anzulasten. Das Bundesamt habe bei der Entscheidungsfindung ferner unterlassen, Inhalt und Reichweite der den BF betreffenden Postings näher zu erwägen. Die Beweiswürdigung würde sich nicht hinreichend mit der Aktenlage auseinandersetzen und verkenne das Bundesamt außerdem, dass dem BF als Wehrdienstverweigerer die Freikaufsoption gar nicht zustehe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich darüber hinaus seit mehreren Jahren in Österreich. Der BF sei nicht nur privat, sondern auch familiär in Österreich verwurzelt. Er habe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX geheiratet und mit dieser einen gemeinsamen Wonsitz begründet. Ein Eheleben außerhalb von Österreich sei abseits der gewohnten Umgebungsfaktoren weder möglich noch zumutbar.Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird zusammengefasst dargelegt, dass dem BF im Fall der Rückkehr Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung drohe. Seine Familie habe bereits mehrfach Verfolgungshandlungen erlitten. Sein Vater, römisch 40 , werde nachweislich in der Türkei wegen vermeintlich terroristischer Straftaten gesucht. Auch sei ein Vetter seiner Person namens römisch 40 , der grundsätzlich in Schweden wohnhaft sei, während eines Urlaubs in der Türkei festgenommen worden, weil er sich in sozialen Medien zu kurdischen Belangen kritisch geäußert habe. Ferner lebe auch die noch in der Türkei verbliebene Verwandtschaft nicht unbehelligt. In diesen Zusammenhängen seien der bB Ermittlungs- und Feststellungsmängel anzulasten. Das Bundesamt habe bei der Entscheidungsfindung ferner unterlassen, Inhalt und Reichweite der den BF betreffenden Postings näher zu erwägen. Die Beweiswürdigung würde sich nicht hinreichend mit der Aktenlage auseinandersetzen und verkenne das Bundesamt außerdem, dass dem BF als Wehrdienstverweigerer die Freikaufsoption gar nicht zustehe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich darüber hinaus seit mehreren Jahren in Österreich. Der BF sei nicht nur privat, sondern auch familiär in Österreich verwurzelt. Er habe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet und mit dieser einen gemeinsamen Wonsitz begründet. Ein Eheleben außerhalb von Österreich sei abseits der gewohnten Umgebungsfaktoren weder möglich noch zumutbar. 2.
- Am 13.02.2024 langte der Administrativakt beim BVwG ein. 2.
- Mit 25.04.2024 beraumte das BVwG für den 18.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte den Verfahrensparteien entsprechende Ladungen. 2.
- Am 11.07.2024 erstattete der BF nachstehende Dokumentenvorlage gegenüber dem BVwG: - Kopie des Bescheids des Arbeitsmarktservice XXXX über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vom 10.04.2024- Kopie des Bescheids des Arbeitsmarktservice römisch 40 über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vom 10.04.2024 - Arbeitsbestätigung vom 20.06.2024 - Anmeldebestätigung über die ÖIF A2 Integrationsprüfung am 04.07.2024 - Medizinischer Befund vom Landeskrankenhaus XXXX vom 24.06.2024 - Medizinischer Befund vom Landeskrankenhaus römisch 40 vom 24.06.2024 Mutter-Kind-Pass von XXXX Mutter-Kind-Pass von römisch 40 Bestätigung über eine stationäre Aufnahme der XXXX Bestätigung über eine stationäre Aufnahme der römisch 40 - Entlassungsbrief XXXX vom 08.05.2024- Entlassungsbrief römisch 40 vom 08.05.2024 - Bestätigung des Beisetzungstermins und der Trauerfeier am 05.06.2024 vom 21.05.2024 2.
- Am 18.07.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Behördenvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Darüber hinaus wurde auch die Ehefrau des BF XXXX , geb. XXXX , als Zeugin einvernommen. Der nähere Inhalt gestaltete sich dabei wie folgt:2.
- Am 18.07.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Behördenvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Darüber hinaus wurde auch die Ehefrau des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Der nähere Inhalt gestaltete sich dabei wie folgt: „RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Es gibt noch einige Fotos zur Integration (Lichtbildkonvolut wird vorgelegt und zum Akt genommen). Die Lichtbilder sind hinten beschriftet, wir könnten die Z dazu später befragen.Regierungsvorlage, Es gibt noch einige Fotos zur Integration (Lichtbildkonvolut wird vorgelegt und zum Akt genommen). Die Lichtbilder sind hinten beschriftet, wir könnten die Z dazu später befragen. BehV: Es gibt einen negativen Bescheid der BH XXXX über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörigen (wird zum Akt genommen).BehV: Es gibt einen negativen Bescheid der BH römisch 40 über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörigen (wird zum Akt genommen). RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Wollen Sie hiezu Stellung nehmen? RV: Ich werde vermutlich eine Stellungnahme in weiterer Folge erstatten. Regierungsvorlage, Ich werde vermutlich eine Stellungnahme in weiterer Folge erstatten. BehV: Keine Stellungnahme. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich habe zwischenzeitig geheiratet. Meine Frau wurde schwanger. Im fünften Monat hat sie das Kind verloren. Am 04.
- bin ich zur Deutschprüfung angetreten. Ich arbeite derzeit. RI: Haben Sie schon ein Deutschzertifikat erworben? BF: Ich habe noch keine Antwort bekommen. RI: Gegenwärtig arbeiten Sie aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung des AMS auf Vollzeitbasis bei XXXX als Aushilfe in einem Gastronomiebetrieb und verdienen EUR 1.910,--. Ist das richtig?RI: Gegenwärtig arbeiten Sie aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung des AMS auf Vollzeitbasis bei römisch 40 als Aushilfe in einem Gastronomiebetrieb und verdienen EUR 1.910,--. Ist das richtig? BF: Der Gehalt ist brutto. RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach? BF: Seit April 2024 arbeite ich dort. RI: Haben Sie schon davor gearbeitet, wenn ja von wann bis wann und wo? BF: Von August 2022 bis Dezember 2023 habe ich bei der Firma „ XXXX OG“ gearbeitet, es ist ein Restaurant. BF: Von August 2022 bis Dezember 2023 habe ich bei der Firma „ römisch 40 OG“ gearbeitet, es ist ein Restaurant. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Mein Vater und mein jüngerer Bruder und ein Cousin meines Vaters. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen? BF: Nein. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: In Schweden habe ich eine Tante väterlicherseits. Sonst keine. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Ich pendle in die Arbeit. Ich mache mit meiner Frau und ihren Eltern Bergwanderungen. Wir treffen uns mit Freunden in Restaurants. Wir gehen manchmal mit den Kindern meiner Schwägerin in den Park. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: In welcher Hinsicht? RI wiederholt die Frage und erläutert diese. BF: Sie haben einen Aufenthaltstitel und es gibt auch welche, die österreichische Staatsbürger sind. RI: Wie viele Freunde haben Sie ungefähr? BF: Ziemlich viele, so um die
- RI: Sie sind seit 01.07.2023 mit XXXX verheiratet, ist das richtig?RI: Sie sind seit 01.07.2023 mit römisch 40 verheiratet, ist das richtig? BF: Ja. RI: Ist Ihre Frau gegenwärtig schwanger? BF: Nein, sie war schwanger, hat das Kind aber verloren. RI: Wann, wo und wie lernten Sie Ihre Frau kennen? BF: Im Jahr 2021 in der Nähe ihres Arbeitsplatzes. RI: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Sie ging in den Pausen immer hinaus rauchen. Ich ging immer an ihr vorbei und so begegneten wir uns. Sie hat dann über die sozialen Medien meinen Account gefunden. So haben wir uns näher kennengelernt. RI: Seit wann sind Sie ein Paar? BF: Daran kann ich mich jetzt nicht mehr genau erinnern. Es war im Jahr
- RI: Seit wann leben Sie zusammen? BF: Seit unserer Eheschließung. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Nein. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich bin Koch und ich würde ein Restaurant eröffnen wollen. Ich möchte auch den Beruf des Friseurs erlernen, meine Frau ist auch Friseurin. Ich würde auch ein Friseurgeschäft eröffnen wollen und ich will eine Familie gründen. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Vor fünf Wochen hatte ich mir den Fuß gebrochen, das ist aber geheilt. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Es gibt zwar ein Verfahren, aber keine Strafe. RI: Um was handelte es sich dabei? BF: Ich hatte mit meiner damaligen Freundin ein Problem. RI: Können Sie dies näher erklären? BF: Dazu gibt es nicht viel Detaillierteres zu erklären. RI: Haben Sie sich bisher stets der österreichischen Rechtsordnung (sowohl in straf- als auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht) entsprechend betragen? BF: Ja. RI: Am 27.04.2023 hätten Sie abgeschoben werden sollen. Im bekämpften Bescheid findet sich hiezu Folgendes (AS 234): „Der geplanten Abschiebung am 27.04.2023 versuchten Sie sich zu entziehen, indem Sie beim Borden des Flugzeuges über die hintere Stiege versucht haben, plötzlich von der Stiege zu springen. Da aufgrund Ihres Verhaltens eine Gefährdung der anderen Passagiere bzw. eine Selbstgefährdung, um einen Abbruch zu erwirken, nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Abschiebung von den begleitenden Beamten abgebrochen.“ Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe niemandem Probleme bereitet. Ich bin ganz normal die Stiege entlanggekommen und bin aus Angst gesprungen. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja, ich spreche ein bisschen Deutsch. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Wie bitte? RI wiederholt die Frage. BF: Verstehen nicht ganz. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF schweigt. RI: „Wie sind Sie heute hierher zu Gericht gekommen?“ BF: Mit meine Frau gekommen. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV: Mit wem leben Sie gemeinsam in dem Haus, wo Sie leben?Regierungsvorlage, Mit wem leben Sie gemeinsam in dem Haus, wo Sie leben? BF: Ich, meine Frau und ihre Eltern. RV: Wie würden Sie das Verhältnis zu Ihren Schwiegereltern beschreiben?Regierungsvorlage, Wie würden Sie das Verhältnis zu Ihren Schwiegereltern beschreiben? BF: Sehr gut. RV: Was machen Sie zusammen mit den Schwiegereltern?Regierungsvorlage, Was machen Sie zusammen mit den Schwiegereltern? BF: Wir kochen manchmal gemeinsam. Wir gehen spazieren, machen Bergwanderungen. Wir gehen gemeinsam einkaufen. Wir unternehmen draußen viel. RV: Wurde Ihr Kind auch in XXXX beigesetzt?Regierungsvorlage, Wurde Ihr Kind auch in römisch 40 beigesetzt? BF: Ja. RV: Wissen Sie, wann Sie ungefähr das Ergebnis der Deutschprüfung bekommen werden?Regierungsvorlage, Wissen Sie, wann Sie ungefähr das Ergebnis der Deutschprüfung bekommen werden? BF: Es hat geheißen, dass es fünf Wochen dauern kann. Ich bin am 04.07.2024 angetreten. RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich bei dem heute angesprochenen Cousin des Vaters des BF um jene Person handelt, die im Rahmen der BFA Einvernahme als Cousin des BF erfasst wurde. Regierungsvorlage, Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich bei dem heute angesprochenen Cousin des Vaters des BF um jene Person handelt, die im Rahmen der BFA Einvernahme als Cousin des BF erfasst wurde. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des BehV? BehV: Ja. BehV: Wohnen Sie in XXXX in einem Mietshaus oder in einem privaten Haus?BehV: Wohnen Sie in römisch 40 in einem Mietshaus oder in einem privaten Haus? BF: Das Haus gehört meinen Schwiegereltern und wir leben zusammen. BehV: Wie groß ist die Wohnung, die Sie mit Ihrer Frau teilen? BF: Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Bad WC und Abstellraum und ein Balkon. BehV: Was arbeitet Ihre Frau momentan? BF: Meine Frau arbeitet als Friseurin seit 12 Jahren (BF beantwortet die Frage in deutscher Sprache). BehV: Keine Frage. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Kochausbildung (BF beantwortet die Frage in deutscher Sprache). RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich habe Kocherfahrung. Davor habe ich in einer Bäckerei gearbeitet und kann Brot backen. In der Textilbranche habe ich auch gearbeitet. RI: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: Acht Jahre. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Nicht sehr gut, eher normal. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Mutter, drei jüngere Schwestern. Sie leben in Istanbul. Mein Onkel mütterlicherseits und meine Tante väterlicherseits leben auch in Istanbul. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Früher schon, aber jetzt habe ich nicht mehr so oft Kontakt zu meinen Verwandten. Ich habe nur mit meiner Mutter Kontakt. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Vor zwei Tagen. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Derzeit gut. RI: Wie alt sind Ihre Mutter und Ihre in der Türkei aufhältigen Geschwister? BF: Meine Mutter ist ca. 46 Jahre alt. Meine Schwestern ca. 21 Jahre, 16 und 17 Jahre. RI: Wie finanzieren Ihre Mutter und Ihre in der Türkei aufhältigen Geschwister im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Die ältere Schwester arbeitet. Meine Mutter macht Reinigungsarbeiten. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Gut, normal. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie besitzen eine Eigentumswohnung. RI: Wie groß ist diese Wohnung? BF: Vier Zimmer, zwei Balkone, ziemlich groß. RI: Wie viele Leute wohnen in dieser Wohnung? BF: Vier Personen. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF: Ja. RI: Können Sie mir Ihre Adresse im Heimatland bekanntgeben? BF: Istanbul, XXXX , XXXX . BF: Istanbul, römisch 40 , römisch 40 . RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Von Istanbul. RI: Wann war die Ausreise? BF:
- RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Es verlief sehr schwer, denn ich musste auf die Ladefläche eines LKW zusteigen. Vor mir befanden sich Kartons. Abends hielt der LKW an, um unsere Notdurft verrichten zu können. Insgesamt, war dies zwei oder drei Mal der Fall. RI: Hatten Sie anlässlich Ihrer Ausreise ein konkretes Reiseziel? BF: Ja, Österreich, da mein Vater hier ist. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RV: Nur eine Anmerkung zur Niederschrift der BFA Einvernahme: Dort ist die Rede davon, dass gegen Teile der Familie von der Türkei aus ein Einreiseverbot bestehen würde. Der BF möchte korrigieren, dass es sich nicht um ein formales Einreiseverbot handelt, sondern dass sie aufgrund der Verfolgung faktisch nicht einreisen können. Regierungsvorlage, Nur eine Anmerkung zur Niederschrift der BFA Einvernahme: Dort ist die Rede davon, dass gegen Teile der Familie von der Türkei aus ein Einreiseverbot bestehen würde. Der BF möchte korrigieren, dass es sich nicht um ein formales Einreiseverbot handelt, sondern dass sie aufgrund der Verfolgung faktisch nicht einreisen können. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des BehV? BehV: Ja. BehV: Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass gegen die Verwandten von Ihnen, die jetzt nicht einreisen können, Haftbefehle bestehen. Jetzt sagen Sie, dass Sie nicht einreisen können, weil ihnen Verfolgung droht. Was ist jetzt richtig, besteht ein Haftbefehl oder können sie nicht einreisen, weil ihnen Verfolgung droht? BF: Geht es da jetzt um mich? BehV: Um die Verwandten. BF: Beides, es besteht ein Haftbefehl und eine Verfolgung. BehV: Welchen Beruf haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in der Türkei ausgeübt? BF: Ich arbeitete in einem Restaurant. BehV: Keine weiteren Fragen. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Von welcher Zeit reden wir? RI: Von der aktuellsten Einvernahme im Jahr
- BF: Es gab kein Problem. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Wegen des Strafverfahrens meines Vaters. Das Verhältnis zwischen der Polizei und meiner Familie waren mit Problemen verbunden. Daher übte die Polizei vermehrt Druck auf mich aus. Die fragten nach meinem Vater und nach meinem Onkel väterlicherseits. Da ich das nicht wusste, waren sie gewalttätig gegen mich. Sie drohten mir mit einer Inhaftierung und dem Umbringen. Daher wurde ich ständig beschattet. Ich bekam Angst und reiste aus. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person wurden wann von wem verwirklicht? BF: Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Im Jahr 2017/2018 wurde ich geholt und zur Dienststelle gebracht. Ich musste in einen Keller und dort stellten sie mir Fragen über meinen Vater, wo er sich aufhält usw. Ich besuchte auch die HDP und sie fragten mich, was ich dort mache und was dort geredet wird. Ich sagte, dass dort nichts Relevantes gesprochen wird und in Bezug auf meinen Vater und auf meinen Onkel sagte ich, dass ich nicht weiß, wo sich diese befinden. Daraufhin verpassten sie mir Elektroschocks. BF: Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Im Jahr 2017 aus 2018, wurde ich geholt und zur Dienststelle gebracht. Ich musste in einen Keller und dort stellten sie mir Fragen über meinen Vater, wo er sich aufhält usw. Ich besuchte auch die HDP und sie fragten mich, was ich dort mache und was dort geredet wird. Ich sagte, dass dort nichts Relevantes gesprochen wird und in Bezug auf meinen Vater und auf meinen Onkel sagte ich, dass ich nicht weiß, wo sich diese befinden. Daraufhin verpassten sie mir Elektroschocks. RI: Wie viele derartige Vorfälle gab es? BF: Sehr oft, auf den Weg zur Arbeit schnitten sie mir den Weg ab. Mitten auf der Straße zogen sie mir meine Hose runter und durchsuchten mich. Sie suchten mich laufend zu Hause auf und fragten nach meinem Vater. Sie sagten, dass sie ihn draußen gesehen hätten und wir es ihnen nicht sagen würde, dass er nach Hause kommt. RI: Wie oft wurden Sie gefoltert, insbesondre mit Elektroschocks? BF: Elektroschocks bekam ich nur einmal. Sie steckten mich in ihr Auto und brachten mich in eine verlassene Gegend. Sie wollten wissen, was sich im HDP-Parteihaus abspielt. Sie fragten immer nach meinem Vater. Sie meinten, dass aus mir auch ein Terrorist wird, wenn ich erwachsen bin. RI: Zu wie vielen körperlichen Übergriffen kam es insgesamt? BF: Das weiß ich nicht mehr genau, ich denke, drei oder vier Mal. RI: Wann zuletzt? BF: 2017 oder 2018, als sie mir Elektroschocks verpassten. In letzter Zeit blieb ich auch nicht viel zu Hause, sondern bei meiner Tante väterlicherseits. RI: Wo wohnt diese Tante? BF: Auch in Istanbul. RI: Wurden Sie jemals festgenommen oder behördlich angehalten? BF: Ich wurde in Gewahrsam genommen. RI: Wann und in welcher Situation? BF: 2016 oder
- RI: In welcher Situation? BF: Wir waren in der Schule und es gab eine Vorstellung wegen des
- April. Die Polizei kam, weil ein Schüler „PKK“ auf die Mauer schrieb. Sie haben mich und meinen Cousin zur Dienststelle mitgenommen. RI. Hat diese Anhaltung noch weitere nachteilige Konsequenzen für Sie gehabt? BF: Es kam zu einem Gerichtsverfahren. Wir haben die Tat abgestritten und wurden freigesprochen. RI: Wurden Sie jemals in der Türkei unmittelbar bedroht? BF: Ja, von der Polizei. RI: Im Zusammenhang mit Ihrem Vater und Ihrem Onkel? BF: Ja. RI: Gibt es Ihres Wissens nach einen Haftbefehl gegen Sie in der Türkei? BF: Davon weiß ich nichts. RI: Was ist entscheidend dafür, dass Sie nicht mehr zurückkehren können? BF: Wegen der Gewalt gegen mich, wegen meines Vaters und der Drohungen. Die Leute haben auch viele Beiträge in meinem Namen gemacht. Es wurden Fotos von mir geteilt und auch radikale Seiten, sei es hier oder in der Türkei. Bei diesen Postings geht es um regimekritische Äußerungen gegen Erdogan und sie haben das in meinem Namen gemacht. Ich werde seitens des Staates als ein Terrorist betrachtet und das macht mir noch größere Angst. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF: Sie könnten mich verhaften, gewalttätig gegen mich sein oder mich sogar umbringen. Mein Wehrdienst steht auch bevor. RI: Haben Sie Beweise für Ihr Vorbringen? BF: Ja. Die Beiträge in den sozialen Medien und dass ich zum Wehrdienst muss. RI: Die Beiträge sind aktenkundig. Mir ging es darum, ob Sie Beweise dafür haben, dass Ihnen Gefahr droht? BF: Wie soll ich das beweisen können? RI: Die Postings, die in Ihrem Namen geteilt worden sind: Wurden diese Postings von einem Account mit Ihrem Namen erstellt oder von anderen Accounts? BF: Nicht über meinen Account, sondern meine Fotos wurden dabei geteilt. RI: Welche Befürchtungen hegen Sie im Zusammenhang mit dem Wehrdienst? BF: Da ich vom Staat als ein Terrorist betrachtet werde, würden sie mich im Kampf einsetzen. Wenn das Militär von meinem Vater und meinem Onkel erfährt, dann wäre das ganz schlecht für mich. RI: Gibt es noch andere Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst? BF: Ich bin gegen Gewalt, Kampf und Waffen. RI: Würden Sie zB in Österreich den Wehrdienst absolvieren? BF: Wenn ich nicht in einem Kampf eingesetzt werde, ja. RI: Mit dem Gesetz vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, wobei man gegen die Zahlung von derzeit EUR 5.550,-- nur mehr eine Grundausbildung von 21 Tagen absolvieren muss und die restliche Dienstzeit (in der Dauer von rund fünf Monaten und einer Woche) erlassen wird. Kennen Sie dieses Gesetz und was spricht dagegen, das zu tun? BF: Das weiß ich. Um das machen zu können, müsste ich das beim Konsulat beantragen. Um einen Aufschub machen zu können, benötige ich einen Aufenthaltstitel. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Hier habe ich mir auch ein Leben aufgebaut, seit fünf Jahren. Ich gehe einer Arbeit nach. Das Grab meines Kindes ist hier. RI: Im Zuge der BFA Einvernahme vom 22.08.2019 schilderten Sie im Wesentlichen, die Polizei hätte Sie unter Druck gesetzt und Ihre Mutter gedrängt, sich von Ihrem Vater scheiden zu lassen, Sie wären immer wieder kontrolliert worden und berichten von erzwungenem Ausziehen (AS 92 ff). Von Gewalterfahrungen berichteten Sie nicht. Auch im Rahmen der Erstbefragung zum ersten Asylantrag kam körperliche Gewalt nicht vor (AS 225). Erstmals behaupteten Sie gegenüber dem BVwG am 27.01.2023, Sie wären auf Polizeistationen seit 2018 jeden Monat einmal mit Gummiknüppeln und Elektroschocks misshandelt worden, wobei Sie sich hätten ausziehen müssen (AS 106). Im Rahmen der BFA-Einvernahme vom 27.06.2023 schilderten Sie schließlich Sie wären einmalig im Jahr 2017 oder 2018 an den Genitalien mit Elektroschocks gefoltert worden (AS 119). Ihr Vorbringen erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, insbesondere könnte man die Änderung Ihres Vorbringens zwischen Ihrer BFA-Einvernahme im Jahr 2019 und Ihrer BVwG-Verhandlung im Erstverfahren im Jänner 2023 als Steigerung verstehen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nie von „monatlich“ gesprochen. Es kann sein, dass ich vermute, dass es in einmonatigen Abständen passiert sein kann. Ich habe seit meiner Einreise hierher viel erlebt, sodass ich meine Erlebnisse nicht so ausdrücken kann, wie ich es gerne hätte. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des BehV? BehV: Ja. BehV: Waren es immer die gleichen Polizisten, die Sie bedroht und misshandelt haben? BF: Nein, es waren immer andere. BehV: Hat es seit dem Vorfall mit dem Elektroschock weitere Übergriffe gegeben? BF: Daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern, es ist schon ziemlich lange her. BehV: Sie haben angegeben, dass Sie zu Ihrer Tante in einen anderen Stadtteil Istanbuls gegangen sind, nach diesem Vorfall. Ist das richtig? BF: Ja. BehV: Wurden Sie dort auch vermehrt von der Polizei kontrolliert? BF: Nein, dort nicht. Das war auch der Grund, dass es nicht geschieht. BehV: Sie haben heute angegeben, dass Sie wegen den Postings seitens des türkischen Staats als Terrorist verfolgt werden. In den Postings sollen regimekritische Äußerungen von Ihnen sein. Stimmt das? BF: Das wird mir vorgeworfen, dass ich mich gegen den Staat und Erdogan regimekritisch geäußert habe. BehV: Von wem wird Ihnen das vorgeworfen? BF: Auf Instagram, Twitter und Facebook werden Beiträge geteilt, dass XXXX , XXXX Jahre alt, in die Türkei zurück muss und in den Wehrdienst einrücken muss. Diese Postings wurden so dargestellt, als hätte ich mich zwischen sie gestellt. BF: Auf Instagram, Twitter und Facebook werden Beiträge geteilt, dass römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, in die Türkei zurück muss und in den Wehrdienst einrücken muss. Diese Postings wurden so dargestellt, als hätte ich mich zwischen sie gestellt. BehV: Wenn meinen Sie mit „sie“? BF: PKK und so. Ich werde so dargestellt, als würde ich sie verteidigen. BehV: In der letzten Einvernahme durch das BFA haben Sie zu den Postings angegeben, dass es sich um die Aktualität Ihres Falles handelt, bei den Postings. Die Postings, die Sie vorgelegt haben, waren großteils Postings wegen Ihrer Schubhaft und Ihrem Schubhaftfall. Da haben Sie nichts gesagt, dass es regimekritisch oder sonst etwas sei (S. 18 des Bescheides)? BF: Es werden in meinem Namen und mit meinem Foto regimekritische Äußerungen gemacht und geteilt. BehV: Haben Sie dazu Beweise? BF: Die habe ich zuvor schon beim Gericht vorgelegt. RI: Ich gehe davon aus, dass damit die Screenshots auf AS 27 ff. gemeint sind? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. BehV: Sie sagten heute Ihrer Mutter geht es gut. Wird Ihre Mutter heute auch noch von der Polizei kontrolliert und belästigt wegen Ihres Vater, Ihres Onkels oder Ihnen? BF: Sie kommen noch immer zu meiner Mutter und fragen nach meinem Vater. BehV: Dann kann es ihr nicht gut gehen. BF: Ich habe das gesundheitlich betrachtet. Natürlich ist man ihr gegenüber nicht gewalttätig, da sie eine Frau ist. BehV hat keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Ich beantrage die Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Vorlage eines Deutschzertifikats. Regierungsvorlage, Ich beantrage die Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Vorlage eines Deutschzertifikats. BehV: Keine RI: Die vierwöchige Frist zur Vorlage eines Deutschzertifikates wird eingeräumt. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit der Dolmetscherin? BF: Nein. […] Beginn der Einvernahme der Z um 11:08 Uhr. RI: Sie sind die Ehefrau des BF und mit ihm seit dem 01.07.2023 verheiratet, richtig? Z: Ja. RI: Welche Sprachen beherrschen Sie? Z: Türkisch und Deutsch und ein bisschen Englisch. RI: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? Z: In Österreich? RI: Sind Sie Türkin oder Kurdin? Z: Ich bin Türkin und gehöre dem Islam an. RI: Würden Sie sagen, Sie sind mit der türkischen Art zu leben vertraut? Z: Wie meinen Sie? RI wiederholt und erläutert die Frage. Z: Ja, ich kenne die türkische Kultur. RI: Waren Sie schon einmal in der Türkei? Z: Ja, öfters. RI: Wie oft und wann zuletzt waren Sie in der Türkei? Z: Zuletzt war ich letztes Jahr im September. Am 29.
- hatte ich in Istanbul meinen Henna-Abend. Wir versuchen, einmal im Jahr in die Türkei zu fliegen. RI: Was ist ein Henna-Abend? Z: Es ist wie ein Jugendgesellinnenabschied. RI: Haben Sie Verwandte in der Türkei? Z: Mein Onkel ist in der Türkei. Meine Oma ist noch dort, aber sonst habe ich nicht viele Verwandte in der Türkei. RI: Wann, wo und wie haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt? Z: Vor ungefähr drei Jahren. Ich bin Friseurin und arbeite in einem Einkaufszentrum XXXX . In den Raucherpausen habe ich ihn öfters gesehen. Beim Vorbeigehen tauschten wir Blicke aus. Dann habe ich ihn über die sozialen Medien angeschrieben. Wir haben uns näher kennengelernt und haben uns auch getroffen. Wir gingen was trinken. Es war dann langsam eine feste Beziehung. Wir verliebten uns. Es entstand etwas. Die Beziehung wurde immer fester. Z: Vor ungefähr drei Jahren. Ich bin Friseurin und arbeite in einem Einkaufszentrum römisch 40 . In den Raucherpausen habe ich ihn öfters gesehen. Beim Vorbeigehen tauschten wir Blicke aus. Dann habe ich ihn über die sozialen Medien angeschrieben. Wir haben uns näher kennengelernt und haben uns auch getroffen. Wir gingen was trinken. Es war dann langsam eine feste Beziehung. Wir verliebten uns. Es entstand etwas. Die Beziehung wurde immer fester. RI: Ab wann waren Sie ein Paar? Z: Das war ungefähr vor zwei Jahren. RI: Seit wann leben Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen? Z: Ungefähr letztes Jahr im August. RI: Sind Sie berufstätig? Z: Ja, ich bin seit 2012 Friseurin beim XXXX in XXXX . Z: Ja, ich bin seit 2012 Friseurin beim römisch 40 in römisch 40 . RI: Haben Sie Kinder in die Ehe eingebracht? Z: Nein. RI: Sind Sie schwanger? Z: Ich war schwanger, habe dieses aber verloren. RI: Wann wurde Ihnen die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen oder haben Sie diese schon mit Geburt erworben? Z: Mit Geburt erworben. RI: Haben Sie jemals in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gelebt, gearbeitet oder studiert? Z: Nein. RI: Würden Sie im Falle der Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung, d.h. wenn Ihr Mann ausreisen müsste, Ihren Mann in die Türkei begleiten? Z: Es wäre sehr schwierig für mich, ich habe mein Leben hier aufgebaut. Ich bin hier geboren. Meine ganze Familie ist hier, meine Arbeitsstelle. Ich habe mein Leben hier aufgebaut. Für mich wäre es schwierig, woanders leben zu müssen. Nachgefragt, wenn er weg muss, dann würde ich nicht ohne leben wollen. Aber wenn es irgendwie eine Möglichkeit gibt, würde ich gemeinsam mit ihm hierbleiben. RI: Würden Sie Ihren Mann im Falle der Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung und seiner anschließenden Ausreise finanziell oder moralisch unterstützen? Z: Ja, sowieso. RI: Gibt es Fragen des RV an die Zeugin?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an die Zeugin? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV: Wie würden Sie das Verhältnis Ihres Mannes zu Ihrer Familie beschreiben?Regierungsvorlage, Wie würden Sie das Verhältnis Ihres Mannes zu Ihrer Familie beschreiben? Z: Mein Mann hat ein gutes Verhältnis. Meine Eltern mögen ihn sehr gerne. Sie sind öfters zusammen. Wir essen abends gemeinsam und trinken etwas. Wir unternehmen öfters etwas gemeinsam und gehen spazieren oder wandern. RV: Können Sie erzählen, wie Ihr Alltag als Paar aussieht, seit Sie zusammenleben?Regierungsvorlage, Können Sie erzählen, wie Ihr Alltag als Paar aussieht, seit Sie zusammenleben? Z: Wir arbeiten den ganzen Tag. Am Abend teilen wir den Alltag, er hilft mir oder ich helfe ihm. Er kocht auch, manchmal koche ich. Wir schauen, dass es uns gut geht. Wir unterstützen uns gegenseitig, wenn es einem von uns nicht gut geht. Wir setzen uns auch mit meinen Eltern zusammen und unterhalten uns. Wir sind auch öfters draußen. Auch versuchen wir, Deutsch zu lernen. RV: Ich zeige der Z die vorgelegten Fotos und ersuche sie darum, hiezu etwas zu erzählen.Regierungsvorlage, Ich zeige der Z die vorgelegten Fotos und ersuche sie darum, hiezu etwas zu erzählen. Z: Das erste Foto: Da sind meine Eltern, mein Mann, ich bin im Vordergrund. Wir waren gemeinsam wandern. In der Zeit war ich noch schwanger. Zweites Foto: Da ist mein Schwager, meine Schwester und meine zwei Neffen und mein Mann. Da waren wir spazieren. Drittes Foto: Da sind meine Schwester, mein Schwager und meine Neffen. Wir waren Radfahren und Scooterfahren. Viertes Foto: Da ist mein Mann, meine Eltern: Da sind wir im Einkaufszentrum, wo ich arbeite. Fünftes Foto: Da ist meine Nichte, sie wohnt in Wien. Wir waren ein paar Tage auf Urlaub. Da ist meine Nichte gemeinsam mit meinem Mann zu sehen. Sie mögen ihn sehr gerne. Sechstes Foto: Da ist meine Nichte und mein Neffe aus Wien. Wir waren gemeinsam einkaufen und haben gemeinsam gespielt. Siebtes Foto: Das war bei mir in der Arbeit, ich und mein Mann. Wir machten ein Foto. Achtes Foto: Da ist meine Mutter oben und auch wir zwei. Wir waren bei einem Wasserfall. Neuntes Foto: Meine Mutter, ich und mein Mann. Wir waren einkaufen. Zehntes Foto: Da ist mein Mann mit seinem Ex-Chef. Er arbeitet dort nicht mehr, aber sie haben trotzdem noch engen Kontakt. Da waren mein Mann, sein Ex-Chef und dessen Kinder gemeinsam schwimmen. RV: Wie ist Ihr eigenes Verhältnis zu Ihren Eltern?Regierungsvorlage, Wie ist Ihr eigenes Verhältnis zu Ihren Eltern? Z: Sehr gut. Ich bin seit meiner Geburt immer bei meinen Eltern. Wir waren nie getrennt. Wir haben eine sehr enge Beziehung. RV: Kann man sagen, dass Sie und Ihr Ehemann Ihre Eltern bei Bedarf unterstützen?Regierungsvorlage, Kann man sagen, dass Sie und Ihr Ehemann Ihre Eltern bei Bedarf unterstützen? Z: Wir helfen zu Hause, auch wenn sie etwas brauchen. Sie sind auch immer für uns da. Es ist eine enge Beziehung. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Gibt es Fragen des BehV an die Zeugin? BehV: Ja. BehV: Mit wem sind Sie aller nach Istanbul zu dem Henna-Abend geflogen? Z: Wir sind mit dem Auto gefahren. Es waren meine Mama, mein Papa und ich, wir waren zu dritt. BehV: Waren Sie schon einmal gemeinsam mit Ihrem Ehemann in der Türkei? Z: Nein. BehV: Das Gewand, dass Sie heute anhaben, tragen Sie das gerne beim Wandern (Z trägt das selbe Gewand wie auf Foto1)? Z: Ja, es ist bequem. BehV: Ich bin selbst viel am Berg und habe mit so einer Kleidung noch niemanden auf dem Berg gesehen, deshalb meine Frage. BehV hat keine weiteren Fragen. Ende der Befragung um 11:27 Uhr. RI: Gibt es eine abschließende Stellungnahme der RV? RV: Der BF wurde im Zuge einer Social Media Kampagne einer breiten Öffentlichkeit auf Instagram, Facebook und Twitter bekannt. Er wird auf den Postings mit seinem Klarnamen genannt, wie auch sein Bild gezeigt, und er wird als jemand bezeichnet, der den Wehrdienst verweigert, weil er nicht gegen seine kurdischen Wurzeln kämpfen wolle. Die Kampagne wurde u.a. unterstützt bzw. gepostet von „ XXXX “, deren Website ist betitelt mit „ XXXX “ und bezeichnet sich als internationaler Dachverband, der die kurdische Befreiungsbewegung unterstützt, proklamiert Solidarität mit der Revolution in Kurdistan und bezeichnet u.a. prominente türkische Politiker als „Faschisten“. Eine andere Gruppierung, die die Kampagne vervielfältigte, ist „ XXXX “, wo bspw. für „Freiheit für Öcalan“-Demonstrationen aufgerufen wird. Länderberichte zeigen, dass soziale Medien vom türkischen Innenministerium überwacht werden und dies regelmäßig zu Strafverfolgung führt. Diesbezüglich verweise ich insbesondere auf den „Country Report on Human Rights Practises: Turkey“ vom 23.04.2024 sowie auf „Amnesty International: The State of the Word „Human Rights“, Türkiye“ vom 24.04.
- Beides abrufbar auf www.ecoi.net. Dem „General Country of Origin Information Report on Türkiye“ vom niederländischen Außenministerium vom August 2023, ebenfalls abrufbar auf www.ecoi.net, kann dazu entnommen werden, dass schon einfache Aktivitäten auf sozialen Medien, wie Posten, Teilen oder Liken, von pro-kurdischen Beiträgen dazu führen können, dass man von türkischen Autoritäten ins Visier genommen wird. Eine (vermeintliche) HDP-Nähe einzelner Familienangehöriger führt Berichten zufolge dazu, dass türkische Autoritäten der gesamten Familie eine solche Nähe unterstellen. Selbst nicht-politische Familienangehörige können so polizeilicher oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein. Damit ist der BF auch vor seinem familiären Hintergrund besonders gefährdet, Opfer von Verfolgung zu werden. Zur Wehrpflicht wird ausgeführt, dass die vorläufigen Länderfeststellungen bestätigen, dass eine Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht besteht. Dass selbst bei einem Freikauf eine Grundausbildung von 21 Tagen geleistet werden muss. Dass aber Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, sowie Deserteure und auch im Ausland lebende Staatsbürger, die infolge eines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigt sind, von der Freikaufsoption ausgeschlossen sind. Damit steht dem BF die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst nicht zur Verfügung. Laut dem „UK Home Office: Country Policy and Information Note Turkey: Military Service“ vom Oktober 2023, abrufbar auf www.ecoi.net, sind Wehrdienstverweigerer einem lebenslangen Kreislauf von Strafverfolgung und Inhaftierung ausgesetzt. Dem BF droht daher aufgrund einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ebenfalls Verfolgung durch den türkischen Staat. Zur Integration des BF bzw. zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wird vorgebracht, dass der BF seit 5 Jahren in Österreich aufhältig ist, davon den überwiegenden Teil rechtmäßig, er arbeitet und ist selbsterhaltungsfähig, seit der letzten Rückkehrentscheidung hat er seine Lebensgefährtin geheiratet und führt ein enges Familienleben. Dass es sich um eine Liebesheirat handelt, zeigt sich aus den Verfahrensergebnissen, wie zB dem Umstand, dass sie zusammen mit den Eltern der Ehegattin leben, sowie auch aus der Schwangerschaft der Frau. Der von der bB vorgelegte NAG-Antrag wurde nur aufgrund des Anratens eines Anwalts eingebracht und beinhaltete keine verfahrensverzögernde Absicht. Der BF ist eng in den Familienverband eingebunden. Er führt ein schützenswertes Familienleben auch mit seinen Schwiegereltern. Er hat auch ein enges Verhältnis zu den Geschwistern seiner Frau und deren Familien. Auch ist es für den BF wichtig, in der Nähe des Grabes seines Kindes zu leben. Er hat einen stabilen Freundeskreis in Österreich und führt ein schützenswertes Privatleben. Er hat seine Deutschkenntnisse seit der letzten Rückkehrentscheidung verbessert und verständigt sich u.a. an seiner Arbeitsstelle auf Deutsch. Aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher ein Verbleib des BF im Bundesgebiet geboten. Regierungsvorlage, Der BF wurde im Zuge einer Social Media Kampagne einer breiten Öffentlichkeit auf Instagram, Facebook und Twitter bekannt. Er wird auf den Postings mit seinem Klarnamen genannt, wie auch sein Bild gezeigt, und er wird als jemand bezeichnet, der den Wehrdienst verweigert, weil er nicht gegen seine kurdischen Wurzeln kämpfen wolle. Die Kampagne wurde u.a. unterstützt bzw. gepostet von „ römisch 40 “, deren Website ist betitelt mit „ römisch 40 “ und bezeichnet sich als internationaler Dachverband, der die kurdische Befreiungsbewegung unterstützt, proklamiert Solidarität mit der Revolution in Kurdistan und bezeichnet u.a. prominente türkische Politiker als „Faschisten“. Eine andere Gruppierung, die die Kampagne vervielfältigte, ist „ römisch 40 “, wo bspw. für „Freiheit für Öcalan“-Demonstrationen aufgerufen wird. Länderberichte zeigen, dass soziale Medien vom türkischen Innenministerium überwacht werden und dies regelmäßig zu Strafverfolgung führt. Diesbezüglich verweise ich insbesondere auf den „Country Report on Human Rights Practises: Turkey“ vom 23.04.2024 sowie auf „Amnesty International: The State of the Word „Human Rights“, Türkiye“ vom 24.04.
- Beides abrufbar auf www.ecoi.net. Dem „General Country of Origin Information Report on Türkiye“ vom niederländischen Außenministerium vom August 2023, ebenfalls abrufbar auf www.ecoi.net, kann dazu entnommen werden, dass schon einfache Aktivitäten auf sozialen Medien, wie Posten, Teilen oder Liken, von pro-kurdischen Beiträgen dazu führen können, dass man von türkischen Autoritäten ins Visier genommen wird. Eine (vermeintliche) HDP-Nähe einzelner Familienangehöriger führt Berichten zufolge dazu, dass türkische Autoritäten der gesamten Familie eine solche Nähe unterstellen. Selbst nicht-politische Familienangehörige können so polizeilicher oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein. Damit ist der BF auch vor seinem familiären Hintergrund besonders gefährdet, Opfer von Verfolgung zu werden. Zur Wehrpflicht wird ausgeführt, dass die vorläufigen Länderfeststellungen bestätigen, dass eine Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht besteht. Dass selbst bei einem Freikauf eine Grundausbildung von 21 Tagen geleistet werden muss. Dass aber Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, sowie Deserteure und auch im Ausland lebende Staatsbürger, die infolge eines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigt sind, von der Freikaufsoption ausgeschlossen sind. Damit steht dem BF die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst nicht zur Verfügung. Laut dem „UK Home Office: Country Policy and Information Note Turkey: Military Service“ vom Oktober 2023, abrufbar auf www.ecoi.net, sind Wehrdienstverweigerer einem lebenslangen Kreislauf von Strafverfolgung und Inhaftierung ausgesetzt. Dem BF droht daher aufgrund einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ebenfalls Verfolgung durch den türkischen Staat. Zur Integration des BF bzw. zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wird vorgebracht, dass der BF seit 5 Jahren in Österreich aufhältig ist, davon den überwiegenden Teil rechtmäßig, er arbeitet und ist selbsterhaltungsfähig, seit der letzten Rückkehrentscheidung hat er seine Lebensgefährtin geheiratet und führt ein enges Familienleben. Dass es sich um eine Liebesheirat handelt, zeigt sich aus den Verfahrensergebnissen, wie zB dem Umstand, dass sie zusammen mit den Eltern der Ehegattin leben, sowie auch aus der Schwangerschaft der Frau. Der von der bB vorgelegte NAG-Antrag wurde nur aufgrund des Anratens eines Anwalts eingebracht und beinhaltete keine verfahrensverzögernde Absicht. Der BF ist eng in den Familienverband eingebunden. Er führt ein schützenswertes Familienleben auch mit seinen Schwiegereltern. Er hat auch ein enges Verhältnis zu den Geschwistern seiner Frau und deren Familien. Auch ist es für den BF wichtig, in der Nähe des Grabes seines Kindes zu leben. Er hat einen stabilen Freundeskreis in Österreich und führt ein schützenswertes Privatleben. Er hat seine Deutschkenntnisse seit der letzten Rückkehrentscheidung verbessert und verständigt sich u.a. an seiner Arbeitsstelle auf Deutsch. Aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher ein Verbleib des BF im Bundesgebiet geboten. RI: Gibt es eine abschließende Stellungnahme des BehV? BehV: Der BF hat heute im Laufe des Verfahrens und seiner Befragung wieder gezeigt, dass Fluchtvorbringen sehr wohl steigerbar sind. Wie bereits im BVwG Erkenntnis L510 224632-1/23E vom 03.02.2023 angeführt wird den Steigerungen des Fluchtvorbringens betreffend der Misshandlung mit den Elektroschocks keine Beweiskraft zuerkannt, da das erkennende Gericht damals diesen Ausführungen den Wahrheitsgehalt absprach. Heute erfolgte erneut eine Steigerung des Fluchtvorbringens. Der BF hatte bis zur heutigen Verhandlung nur angegeben, dass er von der Polizei bedroht und misshandelt wurde. Heute steigerte er sein Fluchtvorbringen dahingehend erstmals, dass seitens der Polizei Morddrohungen gegen seine Person ausgesprochen wurden. Was das Problem in Istanbul mit der Polizei betrifft, klingt das Vorbringen generell auch nicht glaubwürdig, da der BF von sich aus angab, dass er nach einem Verzug in einen anderen Stadtteil, zu seiner Tante, keine Probleme mehr mit der türkischen Polizei gehabt hätte. Zu seiner Wehrpflicht bzw. dem Grund, dass er den Wehrdienst nicht ableisten möchte, nämlich aus Gewissensgründen, wird angeführt, dass dies auch nicht glaubwürdig ist, da der BF angab, ggf. in Österreich seiner Wehrpflicht nachzukommen. Summa summarum kann angeführt werden, dass kein neues Fluchtvorbringen vorgebracht wurde, das in einen der Konventionsgründe der GFK hineinfällt. Seitens des BFA wird der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Spruchpunkte des Bescheides aufrecht zu halten. RI: Wollen Sie noch etwas sagen oder schließen Sie sich den Worten der RV an?RI: Wollen Sie noch etwas sagen oder schließen Sie sich den Worten der Regierungsvorlage an? BF: Ich schließe mich den Worten der RV an. BF: Ich schließe mich den Worten der Regierungsvorlage an. RI: Seitens des BVwG wird die, angesichts des Schlussvortrags der RV allenfalls einschlägige, Anfragebeantwortung der StD vom 11.08.2022 „Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder“ ausdrücklich ins Verfahren eingebracht. RI: Seitens des BVwG wird die, angesichts des Schlussvortrags der Regierungsvorlage allenfalls einschlägige, Anfragebeantwortung der StD vom 11.08.2022 „Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder“ ausdrücklich ins Verfahren eingebracht. Die Anfragebeantwortung wird ausgedruckt und der RV ausgefolgt, der BehV gibt bekannt, keinen Ausdruck zu benötigen, da das BFA Zugriff auf die Anfragebeantwortung habe.“Die Anfragebeantwortung wird ausgedruckt und der Regierungsvorlage ausgefolgt, der BehV gibt bekannt, keinen Ausdruck zu benötigen, da das BFA Zugriff auf die Anfragebeantwortung habe.“ 2.9.
- In der mündlichen Verhandlung wurde u. a. eine Vollmachtsbescheinigung, lautend auf Caritas Österreich, vorgelegt (Zustellvollmacht ausdrücklich ausgnommen). 2.
- Mit 13.08.2024 legte der BF dem BVwG ein positives ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 sowie ein Bestätigungsschreiben für einen Termin zur Befundbesprechung bezüglich weiterer Schwangerschaften am 18.09.2024 in der Risikoschwangeren-Ambulanz, XXXX , betreffend seine Ehefrau vor. 2.
- Mit 13.08.2024 legte der BF dem BVwG ein positives ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 sowie ein Bestätigungsschreiben für einen Termin zur Befundbesprechung bezüglich weiterer Schwangerschaften am 18.09.2024 in der Risikoschwangeren-Ambulanz, römisch 40 , betreffend seine Ehefrau vor. Im Übrigen bezog er sowohl zur Beweismittelvorlage als auch zur - im Wege der mündlichen Verhandlung eingebrachten - Anfragebeantwortung „Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder“ der Staatendokumentation vom 11.08.2022 gesondert Stellung, indem er sein bisheriges Parteienvorbringen im Wesentlichen wiederholte bzw. dieses auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse für bestätigt erachtete. 2.
- Am 16.08.2024 wurde die o.a. Stellungnahme des BF samt Beilagen der bB zur Gegenäußerung binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt. 2.
- Das Bundesamt nahm mit Schriftsatz vom 27.08.2024 Stellung. Sinngemäß wurde ausgeführt, dass die positive Deutschprüfung durch die gegebene Aufenthaltsdauer des BF (seit 08.07.2019) und die seiner Rechtsposition gegenläufigen öffentlichen Interessen relativiert werde. Die Anfragebeantwortung vom 11.08.2022 zeige keine Gruppenverfolgung von einfachen HDP-Mitgliedern bzw. Einzelpersonen auf. Auch vermöge das beschwerdeführerseitige Kernvorbringen, wonach Bilder seiner Person von Oppositionellen weitergepostet worden wären, mangels persönlichen Handelns bzw. persönlicher Verantwortung des BF nicht die Annahme einer daraus resultierenden (Individual-)Verfolgungsgefahr für seine Person zu tragen. Dafür, dass der BF ins Visier der türkischen Strafverfolgungsorgane bzw. Sicherheitsbehörden geraten wäre, geschweige denn, dass wider seine Person Ermittlungen geführt würden, gäbe es keine validen Hinweise. 2.
- Die o.a. Stellungnahme des Bundesamts wurde mit hg. Parteiengehör vom 02.09.2024 wiederrum dem BF zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. 2.
- Mit via E-Mail eingebrachter Eingabe vom 20.09.2024 teilte der BF im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2024 mit, dass sein Onkel XXXX am XXXX durch einen gezielten Drohnenangriff des türkischen Gemeimdienstes (MIT) in XXXX ( XXXX ) getötet worden sei. Laut Berichterstattung sei der Onkel seit mehreren Jahren von den türkischen Behörden gesucht und als hochrangiges Mitglied der PKK eingestuft worden. Nach dessen Verbleib sei auch der BF selbst bereits mehrfach in seinem Herkunftsstaat befragt worden. Der Militäreinsatz und die Tötung des Onkels hätten große Medienwirksamkeit entfaltet. Allen Aspekten seines Fluchtvorbringens komme vor diesem Hintergrund verstärkt Gewicht zu. Im Übrigen wurde der behördlichen Stellungnahme vom 27.08.2024 entgegengetreten.2.
- Mit via E-Mail eingebrachter Eingabe vom 20.09.2024 teilte der BF im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2024 mit, dass sein Onkel römisch 40 am römisch 40 durch einen gezielten Drohnenangriff des türkischen Gemeimdienstes (MIT) in römisch 40 ( römisch 40 ) getötet worden sei. Laut Berichterstattung sei der Onkel seit mehreren Jahren von den türkischen Behörden gesucht und als hochrangiges Mitglied der PKK eingestuft worden. Nach dessen Verbleib sei auch der BF selbst bereits mehrfach in seinem Herkunftsstaat befragt worden. Der Militäreinsatz und die Tötung des Onkels hätten große Medienwirksamkeit entfaltet. Allen Aspekten seines Fluchtvorbringens komme vor diesem Hintergrund verstärkt Gewicht zu. Im Übrigen wurde der behördlichen Stellungnahme vom 27.08.2024 entgegengetreten. Dem Schriftsatz wurde eine Video-Datei über einen entsprechenden Fernsehbeitrag von XXXX vom XXXX als Anhang beigeschlossen und abschließend ihre Einbeziehung ins Verfahren sowie die Übersetzung ihres Inhalts unter anschließender Einräumung eines Parteiengehörs beantragt. Dem Schriftsatz wurde eine Video-Datei über einen entsprechenden Fernsehbeitrag von römisch 40 vom römisch 40 als Anhang beigeschlossen und abschließend ihre Einbeziehung ins Verfahren sowie die Übersetzung ihres Inhalts unter anschließender Einräumung eines Parteiengehörs beantragt. 2.
- Mit hg. Note vom 20.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Tötung des XXXX durch türkische Sicherheitskräfte sowie sein persönlicher Hintergrund als wahr unterstellt würden. Weiters wurde dem BF aufgetragen, binnen fünf Tagen seine damit im Zusammenhang stehenden Beweisanträge näher zu begründen. 2.
- Mit hg. Note vom 20.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Tötung des römisch 40 durch türkische Sicherheitskräfte sowie sein persönlicher Hintergrund als wahr unterstellt würden. Weiters wurde dem BF aufgetragen, binnen fünf Tagen seine damit im Zusammenhang stehenden Beweisanträge näher zu begründen. 2.
- Am 23.09.2024 langte die o.a. Eingabe vom 20.09.2024 - unter gleichzeitiger Vorlage eines umfassenden Beweismittelkonvolutes sowie USB-Sticks - im Postweg (physisch) beim BVwG ein. 2.
- Mit E-Mail-Eingabe vom 11.10.2024 wurde beschwerdeführerseits eine ausführliche Stellungnahme zu den bisherigen Beweisanträgen erstattet und ergänzend die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. 2.
- Mit hg. Parteiengehör vom 22.10.2024 wurde das am 18.10.2024 aktualisierte Länderinformationsblatt Türkei (Version 9) dem BF zur Stellungnahme binnen sieben Tagen zugestellt. 2.
- Nachdem zuvor die Audiospur der Video-Datei, welche mit der beschwerdeführerseitigen Stellungnahme vom 20.09.2024 als Beweismittel dargeboten wurde, einer Übersetzung zugeführt wurde, wurde der BF - entsprechend seinem Antrag - mit hg. Note vom 30.10.2024 vom diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeladen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 04.11.2024 nahm der BF zum hg. Parteiengehör vom 22.10.2024 (Gesamaktualisierung des COI-CMS) Stellung, indem er sein grundlegendes Parteienvorbringen im Wesentlichen unter auszugsweiser Rückgriffnahme auf Passsagen des aktuellen Länderinformationsblattes bekräftigte. 2.
- Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 nahm der BF zum hg. Parteiengehör vom 30.10.2024 (Übersetzung) Stellung, wobei er die Dolmetschleistung im Hinblick darauf beanstandete, dass der Vorname des Onkels unrichtigerweise mehrfach mit „ XXXX “ anstatt „ XXXX “ wiedergegeben worden wäre. Abschließend relevierte er - entsprechend seiner bisherigen Einlassung ins Verfahren - abermals eine Familienverfolgung auf Basis dieser Faktenlage. 2.
- Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 nahm der BF zum hg. Parteiengehör vom 30.10.2024 (Übersetzung) Stellung, wobei er die Dolmetschleistung im Hinblick darauf beanstandete, dass der Vorname des Onkels unrichtigerweise mehrfach mit „ römisch 40 “ anstatt „ römisch 40 “ wiedergegeben worden wäre. Abschließend relevierte er - entsprechend seiner bisherigen Einlassung ins Verfahren - abermals eine Familienverfolgung auf Basis dieser Faktenlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist moslemisch-sunnitischen Bekenntnisses. Der BF beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist moslemisch-sunnitischen Bekenntnisses. Der BF beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Bis zu seiner (illegalen und schlepperunterstützten) Ausreise im Jahr 2019 lebte der BF in Istanbul, wo er auch geboren wurde, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einer Wohnung, welches in deren Eigentum steht. Der BF erwarb in seinem Herkunftsstaat schulische Bildung und sammelte Berufserfahrung jeweils als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei und in einem Gastronomiebetrieb. Eigenen Angaben zufolge hat er eine vollwertige Berufsausbildung als Koch erworben. 1.
- Die Familienangehörigen des BF, konkret seine Mutter, drei Schwestern (jeweils im gemeinsamen Haushaltsverband mit der Mutter) und entferntere Verwandte, leben in Istanbul. Die Mutter führt ein regelmäßiges Einkommen als Reinigungskraft ins Verdienen, während die älteste Schwester ebenfalls einer Erwerbsarbeit nachgeht und sich dadurch am Haushaltseinkommmen beteiligt. Die Familie in der Türkei ist im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert und gehört der finanziellen Mittelschicht an. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. 1.
- Der BF ist körperlich und geistig gesund und bedarf keiner Medikation. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
- Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der BF verließ im Jahr 2019 auf illegalem Wege seine Heimat. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Im Rückkehrfall ist der BF grundsätzlich wehrdienstpflichtig. Dass ihm im Zusammenhang damit der Eintritt einer schutzrelevanten Situation droht, kann jedoch nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter sowie über familiäre und private Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Mutter und Geschwister, seiner entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Ihm drohen keinerlei behördliche Verfolgungshandlungen. 1.
- Der BF hält sich spätestens seit dem 08.07.2019 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither (mit Unterbrechung zwischen 10.02.2023 [Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses im ersten Asylverfahren] und 09.05.2023 [Einbringung des Asylfolgeantrags]) als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er brachte am 15.04.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, der in der Folge von der angeführten Behörde mit Bescheid vom 18.06.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde. 1.
- Der BF hält sich spätestens seit dem 08.07.2019 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither (mit Unterbrechung zwischen 10.02.2023 [Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses im ersten Asylverfahren] und 09.05.2023 [Einbringung des Asylfolgeantrags]) als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er brachte am 15.04.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, der in der Folge von der angeführten Behörde mit Bescheid vom 18.06.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF bezog von 09.07.2019 bis 08.08.2022, sohin im Gesamtausmaß von etwas mehr als drei Jahren Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er stand bzw. steht von 09.08.2022 bis 30.11.2023 und nunmehr laufend seit 11.04.2024 jeweils in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter im Gastgewerbe. Von 05.12.2023 bis 10.04.2024 war er arbeitslos gemeldet und bezog entsprechende Transferleistungen des AMS. Der BF ist aktuell selbsterhaltungsfähig. Der BF ist seit 01.07.2023 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Die Ehegattin weist einen türkischen Migrationshintergrund auf, bekennt sich zur türkischen Titularethnie, beherrscht die türkische Sprache und ist mit der türkischen Kultur vertraut. Aus der Ehe sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen; die Ehefrau ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht schwanger. Die Ehegattin des BF erlitt am 08.05.2024 im fünften Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt („stille Geburt“) und wurde der Fetus in einer Grabstätte in XXXX beigesetzt. Dem BF und der Ehegattin ist es sowohl ein Anliegen, das Grabmal des verstorbenen Kindes regelmäßig aufzusuchen, als auch einen gemeinsamen Kinderwunsch zu realisieren.Der BF ist seit 01.07.2023 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Die Ehegattin weist einen türkischen Migrationshintergrund auf, bekennt sich zur türkischen Titularethnie, beherrscht die türkische Sprache und ist mit der türkischen Kultur vertraut. Aus der Ehe sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen; die Ehefrau ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht schwanger. Die Ehegattin des BF erlitt am 08.05.2024 im fünften Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt („stille Geburt“) und wurde der Fetus in einer Grabstätte in römisch 40 beigesetzt. Dem BF und der Ehegattin ist es sowohl ein Anliegen, das Grabmal des verstorbenen Kindes regelmäßig aufzusuchen, als auch einen gemeinsamen Kinderwunsch zu realisieren. Der BF lernte seine Ehegattin Ende 2021 kennen und unterhält mit dieser seit Jänner 2023 eine feste (amuröse) Beziehung. Seit 07.08.2023 lebt der BF mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung, die im Eigentum der Eltern der Ehegattin steht, welche ebenfalls dort zu domizilieren pflegen. Die Ehegattin geht einer Beschäftigung als Friseurin nach und ist entsprechend einkommensbeziehend. Abseits ihrer Arbeitszeit widmen sich der BF und seine Ehegattin der gemeinsamen Haushaltsführung und gehen gemeinsamen Freizeitinteressen und Hobbys, gelegentlich auch mit den Eltern, einer verschwägerten Familie oder Freunden, nach. Der BF pflegt ein gutes Verhältnis mit seinen Schwiegereltern, ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. In Österreich halten sich weiters der Vater ( XXXX , geb. XXXX ) und der Bruder des BF ( XXXX , geb. XXXX ) auf, zu denen der BF jedoch keine Nahebeziehung in der Ausformung eines Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens unterhält.In Österreich halten sich weiters der Vater ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und der Bruder des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) auf, zu denen der BF jedoch keine Nahebeziehung in der Ausformung eines Artikel 8, EMRK entsprechenden Familienlebens unterhält. Der Vater stellte erstmals am 25.05.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und durchlief in der Folge über sämtliche Instanzen hinweg (inkl. Höchstgerichte) negative Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren. Am 25.08.2020 stellte der Vater einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen wurde (samt Nebenaussprüchen und unbefristetem Einreiseverbot). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 07.02.2024, Zl. L532 1438285-6/33E, als unbegründet ab. Das Gericht gelangte in der Sache bezüglich des vorgebrachten Nachfluchtgrundes im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Vater zwar wegen - als Terrorpropaganda inkriminierten - Onlinedelikten strafrechtlicher Verfolgung in der Türkei unterliegen würde, diese jedoch legitim bzw. nicht unsachlich motiviert sei und er - insofern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt - in türkischen Haftanstalten keine (systematischen) Menschenrechtsverletzungen zu besorgen haben werde. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen einer beachtlichen (exil-)politischen Betätigung und eine Verfolgung basierend auf der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden. Außerdem erachtete es angesichts seiner (erheblichen) Straffälligkeit in Österreich den Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG für verwirklicht. Der Gang zum Verwaltungsgerichtshof blieb in der Folge erfolglos (vgl. VwGH 20.06.2024, Ra 2024/18/0098-12). Der Vater stellte erstmals am 25.05.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und durchlief in der Folge über sämtliche Instanzen hinweg (inkl. Höchstgerichte) negative Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren. Am 25.08.2020 stellte der Vater einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen wurde (samt Nebenaussprüchen und unbefristetem Einreiseverbot). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 07.02.2024, Zl. L532 1438285-6/33E, als unbegründet ab. Das Gericht gelangte in der Sache bezüglich des vorgebrachten Nachfluchtgrundes im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Vater zwar wegen - als Terrorpropaganda inkriminierten - Onlinedelikten strafrechtlicher Verfolgung in der Türkei unterliegen würde, diese jedoch legitim bzw. nicht unsachlich motiviert sei und er - insofern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt - in türkischen Haftanstalten keine (systematischen) Menschenrechtsverletzungen zu besorgen haben werde. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen einer beachtlichen (exil-)politischen Betätigung und eine Verfolgung basierend auf der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden. Außerdem erachtete es angesichts seiner (erheblichen) Straffälligkeit in Österreich den Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG für verwirklicht. Der Gang zum Verwaltungsgerichtshof blieb in der Folge erfolglos vergleiche VwGH 20.06.2024, Ra 2024/18/0098-12). Der Bruder stellte am 09.01.2023 seinen Asylantrag, der - in ergebnisgleicher Anknüpfung an die vorangehende behördliche Entscheidung - mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, Zl. L532 2277728-1/8E, samt (wesentlichen) Nebenaussprüchen, dass wider diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt werde, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der VwGH hat mit Beschluss vom 23.04.2024, Zl. Ra 2024/20/0242-8, der dagegen erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt; das Revisionsverfahren vor dem VwGH ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig. Der BF hat am 04.07.2024 die ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt; seine Deutschkenntnisse stellen sich als dieser Referenzstufe entsprechend dar. Im Übrigen besuchte er regelmäßig Deutsch- und sonstige Förderkurse. Der BF verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, insbesondere pflegt er freundschaftliche Kontakte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und dessen Familie. Ein ehrenamtliches Engagement oder Vereinsaktivitäten wurden seinerseits jedoch nicht vorgebracht. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). Duvar 18.5.2023 In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
- Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt