RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlW112 2186809-2 Spruch, W112 2186794-2/38E W112 2186789-2/34E W112 2186804-2/38E W112 2186809-2/33E W112 2186800-2
Artikel 8EMRK.
Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt: Arbeitsvorvertrag zwischen Ing. XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin, als Reinigungskraft, vom 11.06.2021 Arbeitsvorvertrag zwischen Ing. römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführerin, als Reinigungskraft, vom 11.06.2021 Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A1, Teil 1 vom 15.11.2018 Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A1, Teil 2 vom 13.12.2018 ÖSD Zertifikat Deutsch, Niveau A1 vom 18.12.2018 Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 1 vom 10.04.2019 Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 2 vom 29.05.2019 Zeugnis zur Integrationsprüfung Deutsch, Niveau A2 vom 08.06.2019 Teilnahmebestätigung Bildungsveranstaltung A2/1 des Vereins Begegnung ARCOBALENO 2019 Teilnahmebestätigung Bildungsveranstaltung B1/1 des Vereins Begegnung ARCOBALENO 2019 Teilnahmebestätigung am laufenden Schwimmkurs vom 23.10.2019 Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 vom 25.05.2020 Unterstützungsschreiben von XXXX vom 18.06.2020 Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 18.06.2020 Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 2 vom 19.08.2020 Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 19.09.2020 Bewerbung als Praktikantin bei KEPLER UNIVERSITÄTSKLINIKUM GmbH vom 17.12.2020 Schreiben KEPLER UNIVERSITÄTSKLINIKUM GmbH bzgl. Bewerbung Zertifikat „Vorqualifizierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen“ vom 04.03.2021 Beglaubigte Übersetzung des Diploms „LABORDIAGNOSTIK“ vom 21.04.2021 Lebenslauf Kopie Reisepass Kopie Geburtsurkunde Kopie Heiratsurkunde Der Drittbeschwerdeführer stellte am 12.07.2021 wie der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Der Drittbeschwerdeführer stellte am 12.07.2021 wie der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom 08.05.2018 Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 vom 24.10.2018 Schreiben der Kepler Universitätsklinikum GmbH betreffend KREBSDIAGNOSE vom 23.10.2019 Deutschkurs Integrationskurs B1, Teil 1 vom 06.12.2019 Deutsch Integrationskurs B1, Teil 2 vom 15.01.2020 Zeugnis zur Integrationsprüfung Deutsch, Niveau B1 vom 08.02.2020 Unterstützungsschreiben XXXX vom 12.06.2020 Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 12.06.2020 Referenzschreiben SOMA SOZIALMARKT AUWIESEN vom 15.06.2020 Urkunde Fahrsicherheitstraining vom 14.09.2020 Beglaubigte Übersetzung Zeugnis über grundlegende Allgemeinbildung und Beilage zum Zeugnis über grundlegende Allgemeinbildung vom 19.10.2020 Unterstützungserklärung RESP@CT FOR YOUGEND vom 09.02.2021 Arbeitsvorvertrag XXXX , als Mitarbeiter zur Vorbereitung und Zustellung von Speisen vom 16.02.2021 Arbeitsvorvertrag römisch 40 , als Mitarbeiter zur Vorbereitung und Zustellung von Speisen vom 16.02.2021 Arbeitsvorvertrag XXXX , als Mitarbeiter im Verkauf und Beratung für Handys und Zubehör vom 12.02.2021 Arbeitsvorvertrag römisch 40 , als Mitarbeiter im Verkauf und Beratung für Handys und Zubehör vom 12.02.2021 Bewerbungsschreiben vom 17.02.2021 Kopie Geburtsurkunde Die Viertbeschwerdeführerin stellte am 21.07.2021 wie die Zweitbeschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK.
Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt: Urkunde WINTER CAMP 2018 vom Verein MJÖ Teilnahmebestätigung „Deutsch/IKT für junge Migrantinnen“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 30.03.2018 Teilnahmebestätigung „Mathematik/IKT und Deutsch/Englisch“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 25.06.2018 Teilnahmebestätigung für junge Migrantinnen des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 10/2018 Teilnahmebestätigung „Diskriminierung und Rassismus im pädagogischen Raum“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 10/2018 Teilnahmebestätigung „Entwicklung von Strategien zur Selbstermächtigung“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 11/2018 Teilnahmebestätigung „INTER_ACTION“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 16.11.2018 Teilnahmebestätigung „Bildungs- und Berufswünsche“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 12/2018 Teilnahmebestätigung „Vorbereitungslehrgang externer Pflichtschulabschluss“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 29.01.2019 Teilnahmebestätigung „Selbstverteidigung für Frauen“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ von April 2019 Teilnahmebestätigung „Erste-Hilfe-Kurs“ des Roten Kreuz vom 23.04.2019 Teilnahmebestätigung „Zugang zu höherer Bildung & Entwicklung von Perspektiven“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 03.06.2019 Teilnahmebestätigung und Unterstützungserklärung des Vereines „DAS KOLLEKTIV“ vom 22.10.2019 Zeugnis über die bestandene Pflichtabschluss-Prüfung vom 20.12.2019 Teilnahmebestätigung „Mathematik: Fokus deutsche Sprache 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 13.02.2020 Teilnahmebestätigung „Einführung vorwissenschaftliches Arbeiten 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 13.02.2020 Teilnahmebestätigung „Fach- und Bildungssprache 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 17.02.2020 Teilnahmebestätigung „Kreatives Schreiben 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 17.02.2020 Teilnahmebestätigung „Lernstrategien 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 17.05.2020 Teilnahmebestätigung „Einführung vorwissenschaftliches Arbeiten 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 05.06.2020 Teilnahmebestätigung „Digitales Arbeiten 3“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 10.06.2020 Teilnahmebestätigung „Mathematik: Fokus Deutsche Sprache“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 04.12.2020 Bewerbung für die Lehrstelle als zahnärztliche Fachassistentin vom 19.02.2021 Schulbesuchsbestätigung Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für das Schuljahr 2020/21, vom 14.06.2021 Schreiben des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ bezüglich Pflichtschulabschluss Teilnahmebestätigung und Unterstützungserklärung des Vereines „DAS KOLLEKTIV“ vom 10.02.2021 Unterstüzungsschreiben DI XXXX vom 11.06.2021 Unterstüzungsschreiben DI römisch 40 vom 11.06.2021 Unterstützungsschreiben Mag. XXXX vom 13.06.2021 (Lehrer Abendgymnasium) Unterstützungsschreiben Mag. römisch 40 vom 13.06.2021 (Lehrer Abendgymnasium) Unterstützungsschreiben XXXX , MA MA (DKG Lehrerin) Unterstützungsschreiben römisch 40 , MA MA (DKG Lehrerin) Unterstützungsschreiben XXXX (Lehrerin) Unterstützungsschreiben römisch 40 (Lehrerin) Unterschriftenliste zur Unterstützung Unterstützungsschreiben Mag. XXXX (Lehrerin Abendgymnasium) Unterstützungsschreiben Mag. römisch 40 (Lehrerin Abendgymnasium) Unterstützungsschreiben XXXX Unterstützungsschreiben römisch 40 Kopie Reisepass Kopie Geburtsurkunde Die Fünftbeschwerdeführerin stellte wie die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin am 21.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK.
Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt: Schulbesuchsbestätigung der Volksschule für das Schuljahr 2018/19, über den Abschluss der vierten Schulstufe vom 05.07.2019 Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung der Neuen Mittelschule vom 10.07.2020 Jahreszeugnis der Neuen Mittelschule, für das Schuljahr 2019/2020, über den Abschluss der fünften Schulstufe vom 10.07.2020 Jahreszeugnis der Neuen Mittelschule, für das Schuljahr 2019 aus 2020,, über den Abschluss der fünften Schulstufe vom 10.07.2020 Schulnachricht der Neuen Mittelschule, für das Schuljahr 2020/21, sechste Schulstufe, vom 05.02.2021 Unterstützungsschreiben der Neuen Mittelschule vom 15.06.2021 Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.10.2021 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert ihren Reisepass in Original vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.11.2021 legte der Vertreter der Beschwerdeführer die Reisepässe der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin vor. Zudem führte er aus, dass der Erstbeschwerdeführer bereits einen Termin beim Konsulat der RUSSISCHEN FÖDERATION zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses vereinbart habe. Der Drittbeschwerdeführer habe ebenfalls bereits um einen Termin zur Antragstellung ersucht, diesen allerdings noch nicht erhalten. 1.
- Das Bundesamt trug dem Erst- und Drittbeschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 22.01.2022 auf, einen gültigen Reisepass in Original vorzulegen oder einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV Unter der Beilage einer Bestätigung der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses. 1.
- Das Bundesamt trug dem Erst- und Drittbeschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 22.01.2022 auf, einen gültigen Reisepass in Original vorzulegen oder einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV Unter der Beilage einer Bestätigung der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses. Mit Schreiben vom 01.02.2022 legte der Vertreters der Beschwerdeführer den RUSSISCHEN Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am 29.11.2021, vor und teilte mit, dass dem Drittbeschwerdeführer auf sein Ansuchen hin vom Konsulat der RUSSISCHEN FÖDERATION noch kein Termin zur Antragstellung zugeteilt worden sei. Die Kopie des Terminansuchens legte er bei. Mit Schreiben vom 27.02.2022 stellte der Drittbeschwerdeführer durch seinen Vertreter einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV der Vorlage eines gültigen Reisepasses, da es dem Drittbeschwerdeführer nicht möglich sei, überhaupt einen Termin für die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erhalten.Mit Schreiben vom 27.02.2022 stellte der Drittbeschwerdeführer durch seinen Vertreter einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV der Vorlage eines gültigen Reisepasses, da es dem Drittbeschwerdeführer nicht möglich sei, überhaupt einen Termin für die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erhalten. 1.
- Die Landespolizeidirektion XXXX verfällte die Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen vom 11.07.2022 wegen von ihnen zu vertretender Verletzung der Ausreiseverpflichtung zu einer Geldstrafe: Die Beschwerdeführer seien der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, obwohl ihr Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheiden des Bundesamtes vom 07.05.2021 negativ entschieden und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.1.
- Die Landespolizeidirektion römisch 40 verfällte die Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen vom 11.07.2022 wegen von ihnen zu vertretender Verletzung der Ausreiseverpflichtung zu einer Geldstrafe: Die Beschwerdeführer seien der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, obwohl ihr Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheiden des Bundesamtes vom 07.05.2021 negativ entschieden und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht gab den Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse mit Erkenntnis vom 03.03.2023 Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse auf und stellte die Strafverfahren ein. 1.
- Mit Schreiben vom 03.08.2022 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführer im Aufenthaltstitelverfahren folgende Unterlagen: Bestätigung des SAMARITERBUNDES über die ehrenamtliche Mitarbeit der Viertbeschwerdeführerin vom 21.07.2022 Anwesenheitsliste betreffend die freiwillige Mitarbeit die Zweitbeschwerdeführerin im XXXX vom JUNI/JULI 2022 Anwesenheitsliste betreffend die freiwillige Mitarbeit die Zweitbeschwerdeführerin im römisch 40 vom JUNI/JULI 2022 Bestätigung des XXXX über die ehrenamtliche Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.07.2022 Bestätigung des römisch 40 über die ehrenamtliche Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.07.2022 Arbeitsvorvertrag zwischen XXXX GmbH und dem Drittbeschwerdeführer als Fahrer/Montagehelfer vom 26.07.2022 Arbeitsvorvertrag zwischen römisch 40 GmbH und dem Drittbeschwerdeführer als Fahrer/Montagehelfer vom 26.07.2022 Mit Schreiben vom 02.09.2022 legte der Vertreter der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ROTEN KREUZES OBERÖSTERREICH betreffend die Erwägung des Abschlusses eines Dienstverhältnisses mit der Viertbeschwerdeführerin vom 03.08.2022 vor. Am 11.10.2022 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Zu seinem bisherigen Integrationsfortschritt befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, ein Monat bei der CARITAS beschäftigt gewesen zu sein. Weiters sei er für SOMA SOZIALMARKT ehrenamtlich tätig gewesen und derzeit für „ESSEN AUF RÄDERN“ tätig. Zudem habe er einen neuen Arbeitsvorvertrag als Hilfsarbeiter mit der Firma XXXX vom 10.10.2022; er solle bei der Küchenmontage helfen. Zudem legte er eine Wohnrechtsvereinbarung (Mietvertrag) für ein Wohnobjekt in XXXX vor. Zu seinem bisherigen Integrationsfortschritt befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, ein Monat bei der CARITAS beschäftigt gewesen zu sein. Weiters sei er für SOMA SOZIALMARKT ehrenamtlich tätig gewesen und derzeit für „ESSEN AUF RÄDERN“ tätig. Zudem habe er einen neuen Arbeitsvorvertrag als Hilfsarbeiter mit der Firma römisch 40 vom 10.10.2022; er solle bei der Küchenmontage helfen. Zudem legte er eine Wohnrechtsvereinbarung (Mietvertrag) für ein Wohnobjekt in römisch 40 vor. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, zusätzlich zu den abgelegten Deutschprüfungen den Kurs „Vorqualifizierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen“ abgeschlossen zu haben und Mitglied beim Verein MAIZ zu sein. Weiters sei sie in einem Seniorenheim ehrenamtlich tätig. Zusätzlich legte sie eine Korrektur hinsichtlich der Stunden sowie der Entlohnung betreffend den Arbeitsvorvertrag mit Ing. XXXX vor. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, zusätzlich zu den abgelegten Deutschprüfungen den Kurs „Vorqualifizierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen“ abgeschlossen zu haben und Mitglied beim Verein MAIZ zu sein. Weiters sei sie in einem Seniorenheim ehrenamtlich tätig. Zusätzlich legte sie eine Korrektur hinsichtlich der Stunden sowie der Entlohnung betreffend den Arbeitsvorvertrag mit Ing. römisch 40 vor. Der Drittbeschwerdeführer führte aus, Mitglied in einem RINGER-Verein zu sein. Er habe einen großen Bekannten- und Freundeskreis und Arbeitsvorverträge. Derzeit sei er nicht ehrenamtlich tätig. Er habe seit dem Jahr 2020 keine Kurse besucht bzw. Prüfungen bestanden. Die Viertbeschwerdeführerin gab an, den Pflichtschulabschluss bestanden zu haben und nun die Abendschule ( BUNDESGYMNASIUM LINZ ) zu besuchen. Sie habe über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, sei ehrenamtlich tätig und habe eine Bestätigung über die Erwägung eines Dienstverhältnisses mit ihr. Die Fünftbeschwerdeführerin führte aus, die NEUE MITTELSCHULE zu besuchen (vierte Klasse) und anschließend die Handelsakademie besuchen zu wollen. Langfristig wolle sie den Beruf der NEUROCHIRURGIN erlernen. Sie habe einen Freundeskreis in Österreich und wolle im Bundesgebiet bleiben. Im Falle einer Rückkehr könne sie den Beruf der Ärztin nicht erlernen und würde alle ihre Freunde verlieren. Sie legte weiters vor: Jahreszeugnis der MITTELSCHULE für das Schuljahr 2021/2022, über den Abschluss der siebten Schulstufe vom 08.07.2022 Jahreszeugnis der MITTELSCHULE für das Schuljahr 2021 aus 2022,, über den Abschluss der siebten Schulstufe vom 08.07.2022 Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung der MITTELSCHULE vom 08.07.2022 Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes Mit E-Mail vom 18.10.2022 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen der XXXX GmbH und dem Drittbeschwerdeführer als Fahrer/Montagehelfer vom 10.10.2022 Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen der römisch 40 GmbH und dem Drittbeschwerdeführer als Fahrer/Montagehelfer vom 10.10.2022 Bestätigung der CARITAS über ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 12.10.2022 Bestätigung von OTELO über die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 07.10.2022 Mietvertrag zwischen XXXX und den Beschwerdeführern vom 14.10.2022 Mietvertrag zwischen römisch 40 und den Beschwerdeführern vom 14.10.2022 Dienstzeugnis des SAMARITERBUNDES betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 13.10.2022 Bestätigung der XXXX APOTHEKE über die Schnuppertätigkeit der Viertbeschwerdeführer vom 08.10.2022 Bestätigung der römisch 40 APOTHEKE über die Schnuppertätigkeit der Viertbeschwerdeführer vom 08.10.2022 Mit Schreiben vom 22.11.2022 nahmen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur RUSSISCHER FÖDERATION Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass die Rückkehr den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei und für sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens darstelle. Zum einen sei die Rückkehr aufgrund der Kriegssituation in der RUSSISCHEN FÖDERATION unmöglich. Zum anderen wende KADYROW unterschiedliche Formen von Gewalt gegen politische Gegner an. Auch eine Rückkehr in eine Region der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS sei nicht möglich, da auch Verwandte, Freunde und Bekannte ins Visir der Behörden geraten würden. 1.
- Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.1.
- Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: „[…] Im gegenständlichen Fall haben Sie nach zwei negativen Entscheidungen des BFA mit jeweilig einer gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung durch Ihr Verbleiben im Bundesgebiet und Ihren Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch am 14.06.2021 Ihre Rückkehrunwilligkeit kundgetan. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet verblieben. In beiden Verfahren, sowohl dem Asylverfahren auch dem vorigen Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen war kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Ihrer Person erkennbar. Es sprach somit nichts dagegen, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung folgen, das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich danach auf rechtmäßige Weise um einen Aufenthaltstitel für Österreich bemühen. Dazu waren Sie jedoch nicht bereit. Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.07.2015 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen etwa 4 1/2-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 56 AsylG legalisiert. Sie halten sich bereits mehr als fünf Jahre iSv § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG im österreichischen Bundesgebiet auf. Während Ihres Asylverfahrens, das in Summe rund 4 ½ Jahre andauerten, kam Ihnen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, weshalb die in § 56 Abs. 1 Z. 2 geforderte Frist als erfüllt erscheint.Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.07.2015 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen etwa 4 1/2-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. Paragraph 56, AsylG legalisiert. Sie halten sich bereits mehr als fünf Jahre iSv Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG im österreichischen Bundesgebiet auf. Während Ihres Asylverfahrens, das in Summe rund 4 ½ Jahre andauerten, kam Ihnen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, weshalb die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, geforderte Frist als erfüllt erscheint. Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Zudem ist laut Judikatur des VwGH (Ra 2019/21/0032, 26.06.2019) der Gesetzesweck des § 56 AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, könnten die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch würden – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle spielen. Zweck des § 56 AsylG sei es daher, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“.Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Zudem ist laut Judikatur des VwGH (Ra 2019/21/0032, 26.06.2019) der Gesetzesweck des Paragraph 56, AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, könnten die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch würden – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle spielen. Zweck des Paragraph 56, AsylG sei es daher, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Diesbezüglich wird in Ihrem Fall festgehalten, dass von einem besonders hohem Integrationsgrad nicht die Rede sein kann: Ihre Deutschkenntnisse sind bis dato nur mäßig. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass Sie zwar über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag verfügen, bis dato jedoch nie in Österreich erwerbstätig waren. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung, Sie waren auch während Ihres Asylverfahrens nicht im Rahmen der legalen Möglichkeiten erwerbstätig, z. B. als Erntehelfer oder Saisonnier. Auch Ihre Krankenversicherung besteht derzeit nur im Rahmen der Grundversorgung. Selbst wenn Sie die Position als Hilfsarbeiter – Küchenmontage antreten sollten ist darauf hinzuweisen, dass der vereinbarte Bruttomindestlohn nur bei € 1600 pro Monat liegt. Selbst unter Hinzunahme des Gehalts Ihrer Gattin erscheint nicht nachvollziehbar, wie Sie davon den Unterhalt für Ihre Familie bestreiten wollen. Eine Patenschaftserklärung wurde nicht vorgelegt. Somit kann nicht ausreichend ausgeschlossen werden, dass Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Auch die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 14.10.2022 für eine 72 m2 große Wohnung an der Adresse XXXX , erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein[e] ortsübliche Unterkunft. Auf Nachfrage gaben Sie in der Einvernahme vom 11.10.2022 an, dass dort „die ganze Familie“ wohnen sollte, also Sie, Ihre Gattin, eine minderjährige Tochter, eine volljährige Tochter und der volljährige Sohn. Dies ist keinesfalls als ortsüblich zu bezeichnen.Somit kann nicht ausreichend ausgeschlossen werden, dass Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Auch die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 14.10.2022 für eine 72 m2 große Wohnung an der Adresse römisch 40 , erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein[e] ortsübliche Unterkunft. Auf Nachfrage gaben Sie in der Einvernahme vom 11.10.2022 an, dass dort „die ganze Familie“ wohnen sollte, also Sie, Ihre Gattin, eine minderjährige Tochter, eine volljährige Tochter und der volljährige Sohn. Dies ist keinesfalls als ortsüblich zu bezeichnen. Abschließend muss auch noch geprüft werden, ob es sich in Ihrem Fall um einen „besonders berücksichtigungswürdigen Fall“ handelt. Ihr Privat- und Familienleben und somit Ihre Integration in Österreich wurden bereits im Asylverfahren […] geprüft, diese Prüfung führte zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2020 […] verwiesen. Im Zuge der Zurückweisung Ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde erneut Ihr Privat- und Familienleben geprüft und mit Bescheid 07.05.2021 […] (RK 16.06.2021) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da Sie in Ihrer Einvernahme vom 11.10.2022 angaben, an Ihrem Privat- und Familienleben lediglich angegeben haben, Sie hätten einen Arbeitsvorvertrag, und auch seither keine Änderungen bekannt gegeben haben, kann alleine der weitere (illegale) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu einer anderslautenden Beurteilung führen. Dass Sie aufgrund Ihres langen Aufenthalts in Österreich über persönliche Kontakte verfügen, ist nicht außergewöhnlich. Auch Ihre vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit im SOMA stellt keine derart außergewöhnliche Integration vor, dass sie eine andere Einschätzung erforderlich machen würde. Da sich Ihr Privatleben in Österreich mehrheitlich während Ihres illegalen Aufenthalts entwickelt hat, erscheint dies in der Wertung auch nochmals gemindert. In Zusammenschau war Ihr Antrag somit abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. […] Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). […] Wie aus der Aktenlage ersichtlich sind Sie Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie stellten am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Ihre seit 2015 erworbenen Deutschkenntnisse sind nur mäßig – Sie konnten ein A2-Zertifikat vorlegen und haben den Wertekurs absolviert. Sie verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, Ihr Privatleben beschränkt sich laut Ihren Angaben in der Einvernahme vom 11.02.2021 im Wesentlichen auf Ihre Familie, auf Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei SOMA sowie die Freundschaft mit einer älteren Dame in Österreich. Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sowohl Ihre Familie als auch die Familie Ihres Ehepartners lebt in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden. Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar. […] Sie halten sich seit Rechtskraft der negativen Entscheidung in Ihrem Asylverfahren mit 30.01.2020, also seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1993, Zl. 93/18/0419).Sie halten sich seit Rechtskraft der negativen Entscheidung in Ihrem Asylverfahren mit 30.01.2020, also seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1993, Zl. 93/18/0419). […] In einer Gesamtschau steht Ihrem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre schwach ausgebildeten privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).“In einer Gesamtschau steht Ihrem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre schwach ausgebildeten privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).“ 1.
- Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 FPG gegen sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.1.10. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen sie, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: „Sie leben mit Ihrem Ehemann und Ihren Kindern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.„Sie leben mit Ihrem Ehemann und Ihren Kindern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt. […] Im gegenständlichen Fall haben Sie nach zwei negativen Entscheidungen des BFA mit jeweilig einer gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung durch Ihr Verbleiben im Bundesgebiet und Ihren Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch am 14.06.2021 Ihre Rückkehrunwilligkeit kundgetan. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet verblieben. In beiden Verfahren, sowohl dem Asylverfahren auch dem vorigen Verfahren hinsichtlich der Erteilung eine[s] Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, war kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Ihrer Person erkennbar. Es sprach somit nichts dagegen, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung folgen, das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich danach auf rechtmäßige Weise um einen Aufenthaltstitel für Österreich bemühen. Dazu waren Sie jedoch nicht bereit. Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3 -jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 5[5] AsylG legalisiert.Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3 -jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. Paragraph 5 [, 5 ], AsylG legalisiert. […] In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass Sie zwar über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag verfügen, bis dato jedoch nie in Österreich erwerbstätig waren. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt seit Ihrer Einreise durchgehend aus Leistungen der Grundversorgung, Sie waren auch während Ihres Asylverfahrens nicht im Rahmen der legalen Möglichkeiten erwerbstätig, z. B. als Erntehelfer oder Saisonnier. Auch Ihre Krankenversicherung besteht derzeit nur im Rahmen der Grundversorgung. Somit haben Sie Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Ihr Privat- und Familienleben und somit Ihre Integration in Österreich wurden bereits im Asylverfahren […] geprüft, diese Prüfung führte zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2020 […] verwiesen. Im Zuge der Zurückweisung Ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde erneut Ihr Privat- und Familienleben geprüft und mit Bescheid 07.05.2021 […] (RK 16.06.2021) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da Sie in Ihrer Einvernahme vom 11.10.2022 angaben, an Ihrem Privat- und Familienleben lediglich angegeben haben, Sie würden jetzt ehrenamtlich arbeiten, und auch seither keine Änderungen bekannt gegeben haben, kann alleine der weitere (illegale) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu einer anderslautenden Beurteilung führen. Dass Sie aufgrund Ihres langen Aufenthalts in Österreich über persönliche Kontakte verfügen, ist nicht außergewöhnlich. Auch Ihre vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit im SOMA und seit einigen Monaten im Seniorenzentrum, stellt keine derart außergewöhnliche Integration [dar], dass sie eine andere Einschätzung erforderlich machen würde. […] Wie aus der Aktenlage ersichtlich sind Sie Staatsbürgerin der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie stellten am 06.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Ihre seit 2017 erworbenen Deutschkenntnisse sind gut – Sie konnten ein B1-Zertifikat vorlegen und haben den Wertekurs absolviert. Sie verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, Ihr Privatleben beschränkt sich laut Ihren Angaben in der Einvernahme vom 11.02.2021 im Wesentlichen auf Ihre Familie, auf Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Seniorenzentrum sowie die Freundschaften. Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sowohl Ihre Familie als auch die Familie Ihres Ehepartners lebt in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden. Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar. […] Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig ist, ist gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]“ 1.
- Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf Mängelheilung vom 28.02.2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 iVm § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und gewährte ihm gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen.1.
- Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf Mängelheilung vom 28.02.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen. Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: „Es war Ihnen möglich und zumutbar, ein[…] Reisedokument durch eine Vertretungsbehörde Ihres Heimatstaates zu erlangen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, warum dies nicht möglich sein sollte. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden und es liegen keine Gründe vor, warum Sie nicht Kontakt mit den Behörden Ihres Heimatlandes aufnehmen können. Dass die RUSSISCHE Botschaft in Österreich Dokumente (Ersatzreisedokumente) ausstellt, ist bekannt. Ihre Rechtfertigung, Sie hätten zwar den Termin bei der RUSSISCHEN Botschaft wahrgenommen, jedoch kein Dokument erhalten, ist nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments zu belegen. […] Sie wurden im gegenständlichen Verfahren ebenso wie im Vorverfahren nachweislich mehrfach über Ihre Mitwirkungspflicht belehrt, dieser sind Sie – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht nachgekommen. Die ho. Behörde ist auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen, vielmehr treten nach Ablauf der Frist die angekündigten negativen Folgen ein. Sie haben kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Ihr Heilungsantrag gem. § 4 Abs 1 AsylGDV wurde abgewiesen.Sie haben kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Ihr Heilungsantrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV wurde abgewiesen. Dementsprechend ist Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.Dementsprechend ist Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. Sie stellten am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Auch Ihre Krankenversicherung besteht ausschließlich als Leistung der Grundversorgung. Ihre seit 2015 erworbenen Deutschkenntnisse sind gut – Sie konnten ein B1-Zertifikat aus dem Jahr 2020 vorlegen. Sie verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, Ihr Privatleben begründet sich im Wesentlichen auf Ihre Familie, auf Ihre ehemalige ehrenamtliche Tätigkeit bei SOMA sowie einen von Ihnen aufgebauten Freundeskreis. Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sie verfügen über Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden. Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar. […] Es ist anzumerken, dass gegen Sie bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Sie halten sich seit Rechtskraft Ihrer negativen Entscheidung im Asylverfahren mit 30.01.2020 illegal in Österreich auf. Ihr Privatleben gründet sich ausschließlich auf den illegalen Verbleib im Bundesgebiet und ist daher schon erheblich gemindert. […] Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.“Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.“ 1.
- Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 FPG gegen sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.1.12. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen sie, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: „Sie leben mit Ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.„Sie leben mit Ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt. […] Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 56 bzw. § 55 AsylG legalisiert.Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. Paragraph 56, bzw. Paragraph 55, AsylG legalisiert. […] In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass Sie zwar in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt haben und auch derzeit eine Schule besuchen, bis dato jedoch nie in Österreich erwerbstätig waren. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt seit Ihrer Einreise durchgehend aus Leistungen der Grundversorgung, Sie waren auch während Ihres Asylverfahrens nicht im Rahmen der legalen Möglichkeiten erwerbstätig, z. B. als Erntehelfer oder Saisonnier. Auch Ihre Krankenversicherung besteht derzeit nur im Rahmen der Grundversorgung. Somit haben Sie Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Ihr Privat- und Familienleben und somit Ihre Integration in Österreich wurden bereits im Asylverfahren […] geprüft, diese Prüfung führte zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2020 […] verwiesen. Im Zuge der Zurückweisung Ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde erneut Ihr Privat- und Familienleben geprüft und mit Bescheid 07.05.2021 […] (RK 16.06.2021) eine Rückkehrentscheidung erlassen. […] Wie aus der Aktenlage ersichtlich sind Sie Staatsbürger[in] der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie stellten am 06.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Ihre seit 2017 erworbenen Deutschkenntnisse sind sehr gut, was auch auf Ihren Schulbesuch in Österreich zurückzuführen ist. Ihr Privatleben ist der Aufenthaltsdauer in Österreich entsprechend ausgeprägt. Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sie verfügen in der RUSSISCHEN FÖDERATION über familiäre Anknüpfungspunkte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden, Sie haben die ersten 15 Jahre Ihres Lebens dort verbracht. Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar. [...] Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich. […]“ 1.13. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 FPG gegen sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.1.13. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen sie, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: „Sie leben mit Ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.„Sie leben mit Ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). […] Im gegenständlichen Fall haben Sie und Ihre Eltern nach zwei negativen Entscheidungen des BFA mit jeweilig einer gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung durch Ihr Verbleiben im Bundesgebiet und Ihren Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch am 14.06.2021 Ihre Rückkehrunwilligkeit kundgetan. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet verblieben. In beiden Verfahren, sowohl dem Asylverfahren auch dem vorigen Verfahren hinsichtlich der Erteilung eine[s] Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, war kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Ihrer Person erkennbar. Es sprach somit nichts dagegen, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung folgen, das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich danach auf rechtmäßige Weise um einen Aufenthaltstitel für Österreich bemühen. Dazu waren Sie jedoch nicht bereit. Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 56 bzw. § 55 AsylG legalisiert.Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. Paragraph 56, bzw. Paragraph 55, AsylG legalisiert. […] Sie sind XXXX Jahre alt und befinden sich damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, welches der Rechtsprechung der Höchstgerichte zufolge jedenfalls bis zu elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195 bis 0199, mwN). Sie haben somit ein Alter erreicht, in dem Anpassungsschwierigkeiten durchaus denkbar sind. Angesicht dessen, stellen ein Wechsel des Lebensmittelpunktes und eine Integration/Reintegration in Ihrem Herkunftsstaat eine Herausforderung dar, die jedoch aufgrund folgender Erwägungen zumutbar und möglich ist. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass Sie Ihre Heimat erst im Alter von 9 Jahren verlassen haben und demnach die überwiegende Zeit Ihres bisherigen Lebens im Herkunftsland verbracht und dort die grundsätzliche Sozialisierung erfahren haben, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Sie sind römisch 40 Jahre alt und befinden sich damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, welches der Rechtsprechung der Höchstgerichte zufolge jedenfalls bis zu elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195 bis 0199, mwN). Sie haben somit ein Alter erreicht, in dem Anpassungsschwierigkeiten durchaus denkbar sind. Angesicht dessen, stellen ein Wechsel des Lebensmittelpunktes und eine Integration/Reintegration in Ihrem Herkunftsstaat eine Herausforderung dar, die jedoch aufgrund folgender Erwägungen zumutbar und möglich ist. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass Sie Ihre Heimat erst im Alter von 9 Jahren verlassen haben und demnach die überwiegende Zeit Ihres bisherigen Lebens im Herkunftsland verbracht und dort die grundsätzliche Sozialisierung erfahren haben, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). […] Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar. […] Somit fällt auch aus dem Gesichtspunkt der Prüfung des Kindeswohls die Abwägung nicht zu Ihren Gunsten aus. […] Sie halten sich seit dem 30.01.2020, also seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1993, Zl. 93/18/0419).Sie halten sich seit dem 30.01.2020, also seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1993, Zl. 93/18/0419). […] Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses–- ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.“Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses–- ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.“ 1.
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass der Erst- und Drittbeschwerdeführer am 06.07.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und somit 7,5 Jahre in Österreich aufhältig seien. Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin seien seit September 2017 – somit über fünf Jahre – in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführer haben die Zeit in Österreich für eine außerordentliche Integration genutzt: Der Erstbeschwerdeführer habe die Deutsch- und Integrationsprüfung auf A2-Niveau erfolgreich absolviert, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als LKW-Fahrer beim Unternehmen XXXX und habe sich ehrenamtlich für den SOMA SOZIALMARKT, den SAMARITENBUND, die CARITAS und OTELO FAIRSCHENKT engagiert. Der Erstbeschwerdeführer habe die Deutsch- und Integrationsprüfung auf A2-Niveau erfolgreich absolviert, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als LKW-Fahrer beim Unternehmen römisch 40 und habe sich ehrenamtlich für den SOMA SOZIALMARKT, den SAMARITENBUND, die CARITAS und OTELO FAIRSCHENKT engagiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Deutsch- und Integrationsprüfung auf B1-Niveau erfolgreich absolviert, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft bei XXXX , habe an zahlreichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen und beabsichtige langfristig als Pflegerin tätig zu sein. Im Jänner 2023 sei bei der Zweitbeschwerdeführerin BRUSTKREBS diagnostiziert worden, sodass ihr diverse Arzttermine bevorstehen und mit einer Chemotherapie zu rechnen sei. Ein histologischer Befund des Instituts für Klinische Pathologie und Molekularpathologie vom 19.01.2023 sowie die Liste vorgesehener Kontrolltermine wurden beigelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Deutsch- und Integrationsprüfung auf B1-Niveau erfolgreich absolviert, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft bei römisch 40 , habe an zahlreichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen und beabsichtige langfristig als Pflegerin tätig zu sein. Im Jänner 2023 sei bei der Zweitbeschwerdeführerin BRUSTKREBS diagnostiziert worden, sodass ihr diverse Arzttermine bevorstehen und mit einer Chemotherapie zu rechnen sei. Ein histologischer Befund des Instituts für Klinische Pathologie und Molekularpathologie vom 19.01.2023 sowie die Liste vorgesehener Kontrolltermine wurden beigelegt. Der Drittbeschwerdeführer habe mit einer KREBSERKRANKUNG zu kämpfen gehabt, die Deutsch- und Integrationsprüfung auf B1-Niveau erfolgreich absolviert, den B-Führerschein erlangt, verfüge über Arbeitsvorverträge bei der XXXX , der XXXX OG und der XXXX GmbH und habe sich ehrenamtlich engagiert.Der Drittbeschwerdeführer habe mit einer KREBSERKRANKUNG zu kämpfen gehabt, die Deutsch- und Integrationsprüfung auf B1-Niveau erfolgreich absolviert, den B-Führerschein erlangt, verfüge über Arbeitsvorverträge bei der römisch 40 , der römisch 40 OG und der römisch 40 GmbH und habe sich ehrenamtlich engagiert. Die Viertbeschwerdeführerin spreche Deutsch auf sehr hohem Niveau, sei ehreamtlich beim SAMARITERBUND und ROTEN KREUZ tätig, dolmetsche ehrenamtlich für diverse Einrichtungen, habe erfolgreich den Pflichtschulabschluss absolviert und besuche derzeit das Abendgymnasium. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin besuche die MITTELSCHULE, interessiere sich für den Lehrberuf „PHARMAZEUTISCH-KAUFMÄNISCHE ASSISTENZ“ und habe bereits in einer Apotheke Schnuppererfahrung gesammelt. Ihr Ziel sei es das Medizinstudium in Österreich zu absolvieren und den Beruf der NEUROCHIRURGIN auszuüben. Sie habe die prägenden Jahre ihres Lebens in Österreich verbracht und eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION entspreche – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht dem Kindeswohl. Die Beschwerdeführer haben einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und seien im Bundesgebiet unbescholten. Vor diesem Hintergrund hätte eine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Interessen zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art 8 EMRK eingreife. Die Beschwerdeführer haben einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und seien im Bundesgebiet unbescholten. Vor diesem Hintergrund hätte eine Gesamtabwägung der in Paragraph 9, BFA-VG angeführten Interessen zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreife. Das Bundesamt legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten mit Anschreiben vom 27.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Akten langten am 02.03.2023 hg. ein. 1.
- Mit E-Mail vom 02.05.2023 leitete das Bundesamt den Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.04.2023 weiter. Diesem zufolge wurden beim Drittbeschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle diverse Suchtgiftsymptome festgestellt, der Urinschnelltest war positiv auf KOKAIN. 1.
- Mit E-Mail vom 02.05.2023 leitete das Bundesamt den Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 23.04.2023 weiter. Diesem zufolge wurden beim Drittbeschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle diverse Suchtgiftsymptome festgestellt, der Urinschnelltest war positiv auf KOKAIN. Mit Schreiben vom 05.09.2023 übermittelte der Drittbeschwerdeführer die Kopie seines russischen Reisepasses (Nr. XXXX , ausgestellt am 17.07.2023). Mit Schreiben vom 05.09.2023 übermittelte der Drittbeschwerdeführer die Kopie seines russischen Reisepasses (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 17.07.2023). Mit E-Mail vom 20.10.2023 leitete das Bundesamt den Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.04.2023 weiter. Diese zufolge war der Drittbeschwerdeführer verdächtig, aber nicht geständig, im Zeitraum von Anfang des Jahres 2023 bis vor dem 17.04.2023 im Stadtgebiet von XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in Gestalt von insgesamt unbestimmten KOKAINMENGEN erworben, besessen und anderen überlassen zu haben. Mit E-Mail vom 20.10.2023 leitete das Bundesamt den Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 23.04.2023 weiter. Diese zufolge war der Drittbeschwerdeführer verdächtig, aber nicht geständig, im Zeitraum von Anfang des Jahres 2023 bis vor dem 17.04.2023 im Stadtgebiet von römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in Gestalt von insgesamt unbestimmten KOKAINMENGEN erworben, besessen und anderen überlassen zu haben. Mit Schreiben vom 11.03.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf bekannt zu geben, ob sich seit der Beschwerdeerhebung gravierende Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand ergeben haben und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen. Zudem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen und Dokumente betreffend ihre aktuellen Lebensverhältnisse und familiären Beziehungen in Österreich, die sie ihrem Verfahren zugrunde legen wollen, vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.03.2024 übermittelten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen: Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die BRUSTKREBS-DIAGNOSE der Zweitbeschwerdeführerin Kursteilnahmebestätigung Deutsch B2/Teil 1 der Zweitbeschwerdeführerin vom 21.02.2024 Schulbesuchsbestätigung des Bundesrealgymnasium LINZ für das Schuljahr 2023/24, in der Klasse 5MED vom 11.09.2023 bis 05.07.2024 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vom 19.03.2024 Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer Unterstützungsschreiben von römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer Unterstützungsschreiben von römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer Mitvorvertrag zwischen XXXX und den Drittbeschwerdeführer vom 24.03.2024 Mitvorvertrag zwischen römisch 40 und den Drittbeschwerdeführer vom 24.03.2024 Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer Unterstützungsschreiben von römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer Schulnachricht des Bundesrealgymnasium LINZ für das Schuljahr 2023/24,
- Schulstufe, betreffend die Fünftbeschwerdeführerin Teilnahmebestätigung „Deutsch als Fremdsprache B2/1“, im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 26.01.2024, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 21.02.2024 Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen XXXX GmbH und dem Drittbeschwerdeführer vom 22.03.2024 betreffend die Beschäftigung als Servicekraft Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen römisch 40 GmbH und dem Drittbeschwerdeführer vom 22.03.2024 betreffend die Beschäftigung als Servicekraft Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin als Reinigungskraft, vom 22.03.2024 Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführerin als Reinigungskraft, vom 22.03.2024 Bestätigung des Abendgymnasium LINZ über die vorgezogene Teilprüfung (Reifeprüfung) und bestandene Prüfungsgebiete (Ethik, Biologie und Umweltbildung) vom 20.03.2024 betreffend die Viertbeschwerdeführerin Empfehlungsschreiben des SAMARITERBUNDES sowie die Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit der Viertbeschwerdeführerin vom 22.03.2024 Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer Unterstützungsschreiben von römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer Mit Anschreiben vom 05.04.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX im Amtshilfeweg den Führerscheinakt des Erst- und Drittbeschwerdeführers.Mit Anschreiben vom 05.04.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 im Amtshilfeweg den Führerscheinakt des Erst- und Drittbeschwerdeführers. Der SOMA Sozialmarkt teilte mit Eingabe vom 24.04.2024 auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mit, dass der Erstbeschwerdeführer diesem nicht bekannt sei und somit nicht bestätigt werden könne, dass dieser ehrenamtliche Tätigkeiten für den SOMA Sozialmarkt erbracht habe. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der die Beschwerdeführer und ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Die Befragung der Fünftbeschwerdeführerin (=BF5) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: Sie heißen XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt?„R: Sie heißen römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt? BF5: Ja. R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau? BF5: Ich spreche Deutsch, Russisch, Englisch, Tschetschenisch und Türkisch, aber nicht auf gutem Niveau. Ich kann auch Latein. R: Auf welchem Niveau können Sie Russisch und Tschetschenisch? B5: Russisch kann ich perfekt, aber Tschetschenisch nicht so gut. R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis SEPTEMBER 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben? BF5: Ja. R: Sie reisten also im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein. Beschreiben Sie, wo Sie die ersten XXXX Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie wo zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie dort in Ihrer Freizeit gemacht haben! R: Sie reisten also im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich ein. Beschreiben Sie, wo Sie die ersten römisch 40 Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie wo zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie dort in Ihrer Freizeit gemacht haben! BF5: Ich habe in TSCHETSCHENIEN mit meiner Familie gelebt. haben in GUTERMES gelebt (nach Einsagen von BF2). BF 2 wird ermahnt, nicht einzusagen. BF5: Ich habe schlechte Erinnerungen an daheim. Ich habe bis zum
- Jahr mit meiner Mutter, Schwestern, Vater und Bruder gelebt. Danach sind sie hierher gekommen und ich habe mit meiner Mutter und meiner Schwester gelebt. Ich habe dort die Schule bis zur
- Klasse besucht. Dann sind wir hierher gekommen. Ich habe sehr schlechte Erinnerungen, wie wir hierher gekommen sind. In meiner Freizeit habe ich gezeichnet. R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSICHEN FÖDERATION? BF5: Meine Oma, meine Tanten vs. und ms., Onkel vs. und ms., Cousins und Cousinen. R: Wenn Sie sagen, Sie haben schlechte Erinnerungen, meinen Sie, dass Sie sich an schlechte Sachen erinnern oder dass Sie sich schlecht erinnern? BF5: Allgemein, ich kann mich schlecht erinnern. R: Wie halten Sie mit Ihren Angehörigen in RUSSLAND Kontakt? BF5: Wir telefonieren, aber nicht oft, vielleicht ein oder zwei Mal im Monat. R: Wo leben die in der RF? BF5: BELGATE. R: Wo liegt BELGATE? BF5: In TSCHETSCHENIEN, aber ich weiß nicht wo. R: Was ist mit Ihren (Schul-) Freunden in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wie halten Sie mit ihnen Kontakt? BF5: Ich hatte kein Handy und konnte nicht schreiben. Ich war sehr jung. Ich habe keinen Kontakt. R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich? BF5: Ich habe zwei Cousins hier und deren Familien. R: Wenn von einem Onkel XXXX gesprochen wird; wie sind Sie mit dem verwandt?R: Wenn von einem Onkel römisch 40 gesprochen wird; wie sind Sie mit dem verwandt? BF5: Nicht so eng, ich besuche den vielleicht ein bis zwei Mal im Jahr. R: Wenn Sie sagen, Sie haben zwei Cousins, dann möchte ich wissen, wie Sie mit Ihrem Onkel XXXX in verwandt sind?R: Wenn Sie sagen, Sie haben zwei Cousins, dann möchte ich wissen, wie Sie mit Ihrem Onkel römisch 40 in verwandt sind? BF5: Ich habe hier nur die Cousins, keinen Onkel. Wir haben aber einen großen Altersunterschied. R: Ist dieser Onkel XXXX in Wahrheit ein Cousin?R: Ist dieser Onkel römisch 40 in Wahrheit ein Cousin? BF5: Ja. R: Wie ist Ihre Beziehung zum anderen Cousin? Wie heißt er und wo wohnt er? BF5: XXXX , er lebt auch hier in WIEN. Mit dem habe ich die gleiche Beziehung wie mit XXXX . BF5: römisch 40 , er lebt auch hier in WIEN. Mit dem habe ich die gleiche Beziehung wie mit römisch 40 . R: Hatten Sie Kontakt mit XXXX und XXXX , während Sie noch in der RF gelebt haben?R: Hatten Sie Kontakt mit römisch 40 und römisch 40 , während Sie noch in der RF gelebt haben? BF5: Eigentlich nicht. R: Was ist mit dem Haus oder der Wohnung, wo Sie vor der Ausreise lebten, jetzt? BF5: Es steht leer. R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2017 jemals verlassen? BF5: Nein. R: Was ist Ihr Aufenthaltsstatus in Österreich? BF5: Ich bin Asylwerberin. R: Ihr Asylverfahren ist seit 2020 beendet. Was ist Ihr aktueller Aufenthaltsstatus? BF5: Ich weiß es nicht. R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2016 bereits einmal in Österreich gewesen sind? BF5: Nein. R: Sie sind nicht mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester nach Österreich gekommen? BF5: Doch, aber ich war im Jahr 2016 nicht in Österreich. R: 2017 sind Sie das erste Mal in Österreich eingereist? BF5: Ja. R: Was ist Ihr aktueller Familienstand? BF5: Wie meinen Sie das? R erläutert die Frage. BF5: Nein, ich bin nicht verheiratet, ich bin erst
- R: Sind Sie in einer Beziehung oder Lebenspartnerschaft? BF5: Nein. R: Ist das eine Frage, die Sie neben Ihrer Mutter nicht beantworten können? BF5: Nein. Ich bin in keiner Beziehung. R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse während des Asylverfahrens 2017 – 2020: Wo haben Sie gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie? BF5: Ich habe mit meiner ganzen Familie in LINZ gelebt. Ich habe die Volksschule besucht, die OTTO-GLÖCKL Schule, danach habe ich die Mittelschule besucht, die FERDINAND-HÜTTNER Schule. Die Oberstufe habe ich erst letztes Jahr begonnen zu besuchen. R: Mit Bescheiden vom
- bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu. Sie waren also auf Grund des am 29.01.2020 zugestellten Erkenntnisses zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? R: Mit Bescheiden vom
- bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu. Sie waren also auf Grund des am 29.01.2020 zugestellten Erkenntnisses zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? R an RV: Revision wurde, wie ich sehe, nicht erhoben?R an Regierungsvorlage, Revision wurde, wie ich sehe, nicht erhoben? RV: Revision wurde nicht erhoben.Regierungsvorlage, Revision wurde nicht erhoben. BF5: Ich bin der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. R: Warum nicht? BF5: Weil ich Österreich nicht verlassen wollte wegen der Bildung. R: Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht? Da waren Sie 13 Jahre alt! BF5: Ich war da noch in der MITTELSCHULE, danach wollte ich das GYMNASIUM besuchen. Ich wollte danach ein MEDIZINSTUDIUM anfangen und hier als CHIRURG arbeiten. R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.
Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert?R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert? BF5: Können Sie bitte die Frage wiederholen. R wiederholt die Frage. BF5: Bei mir hat sich nicht viel geändert, ich war noch immer in einer MITTELSCHULE. R: Sie geben im Antrag an, Ihr bisheriger Aufenthaltstitel sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des BVwG mit 29.01.
- Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie nach dem 29.01.2020?R: Sie geben im Antrag an, Ihr bisheriger Aufenthaltstitel sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des BVwG mit 29.01.
- Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie nach dem 29.01.2020? BF5: Ich weiß es nicht. R: Wenn ich es richtig sehe, begannen Sie die Schulbildung in Österreich in der
- Klasse VS als a.o. Schülerin und hatten auch Muttersprachenunterricht Russisch. 2022 waren Sie in der
- Klasse NMS, hatten ein sehr gutes Zeugnis am Standard AHS. 2024 waren Sie in der
- Klasse Oberstufengymnasium; Sie hatten in der Schulnachricht keinen 5er. Könnten Sie mir die Zeugnisse gesamt vorlegen? Wie schaut es aktuell aus? BF5: Wir haben alles dabei. R an RV: Ich bitte Sie, sobald Sie das aktuelle Zeugnis haben, mir dieses auch vorzulegen.R an Regierungsvorlage, Ich bitte Sie, sobald Sie das aktuelle Zeugnis haben, mir dieses auch vorzulegen. RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. BF5 legt vor: Gesammelte Schulzeugnisse, diese werden in Kopie als Beilage./1 zum Akt genommen. R: Wann haben Sie mit dem Gymnasium begonnen? BF5: letztes Jahr. R: Wann haben Sie die Mittelschule abgeschlossen? BF5: 2023 im Juli. R erteilt den Auftrag, das Zeugnis des Schuljahres 2023/2024 umgehend nach Erhalt in Kopie vorzulegen.R erteilt den Auftrag, das Zeugnis des Schuljahres 2023 aus 2024, umgehend nach Erhalt in Kopie vorzulegen. R: Wo haben Sie seit Abschluss des Asylverfahrens gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie? BF5: Können Sie bitte die Frage wiederholen. R wiederholt die Frage. BF5: Ich habe mit meiner Familie in LINZ weiterhin gelebt. Ich habe die Schule weiter besucht. Ich konnte nicht irgendwas besuchen, weil ich keinen Ausweis für die Anmeldung hatte. R: Sie sind in keinem Sportclub oder Turnvereinen? BF5: Nein, aber ich wollte, falls wir hierbleiben habe ich schon Pläne. R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit hier? BF5: Ich verbringe die Freizeit mit meinen Freunden, wir gehen raus, essen oder einfach spazieren. R: Sind das Ihre Schulkollegen? BF5: Ja, aus meiner aktuellen und aus meiner alten Schule. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF5: Mir geht es gut, ich habe keine großartigen Probleme. R: Welche Behandlungen und Therapien brauchen Sie aktuell? BF5: Nein. R: Sie sind jetzt XXXX Jahre alt. Sie lebten sieben Jahre in Österreich und neun in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Warum gehen Sie davon aus, dass Ihre Beziehungen zu Österreich schützenswerter sind, als die zur RUSSISCHEN FÖDERATION?R: Sie sind jetzt römisch 40 Jahre alt. Sie lebten sieben Jahre in Österreich und neun in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Warum gehen Sie davon aus, dass Ihre Beziehungen zu Österreich schützenswerter sind, als die zur RUSSISCHEN FÖDERATION? BF5: Weil ich den Großteil meines Lebens in Österreich gelernt habe. Zuhause habe ich keine Möglichkeit, wie hier, zu lernen. Außerdem muss ich von neu anfangen, wenn ich zurückmuss. Ich kann RUSSISCH gut sprechen, aber beim Schreiben und bei der Grammatik bin ich etwas schwach. Auch andere Fächer, wie Biologie habe ich auf Deutsch und nicht auf RUSSISCH gelernt. R: Würden Sie auch ohne Ihre Geschwister Österreich bleiben wollen? BF5: Ja. R: Haben Sie Fragen an BF5? BFV: Haben Sie noch soziale Kontakte nach RUSSLAND? BF5: Nein. BFV: Also die gesamten sozialen Kontakte sind in Österreich? BF5: Ja. BFV: Wissen Sie, wie die finanzielle Situation der in RUSSLAND lebenden Verwandten aussieht? BF5: Nein, ich habe keine so engen Beziehungen mit ihnen. Wir telefonieren. BFV: Keine weiteren Fragen. BehV: Habe ich es richtig verstanden, Sie haben sehr wohl Kontakte in die RF? Laut Ihrer Angabe zu Oma, Tante und Onkeln. BF5: Ja, ich habe Kontakt zur Oma, aber zu meinen Onkeln und Tanten nicht so wie zu meiner Oma. BehV: Keine weiteren Fragen. BF5 spricht sehr gut Deutsch, die Befragung konnte auf Deutsch durchgeführt werden. BF5 wird die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. BF5 bestätigt die Richtigkeit Ihrer Angaben. BF5: Im nächsten Schuljahr fährt meine Schulklasse auf Sprachreise nach IRLAND. Aber ich kann nicht mitfliegen. Ich sollte im APRIL schon eine Antwort geben, ob ich mitkomme oder nicht. Bis Ende dieses Schuljahres kann ich entscheiden, ob ich mitkomme oder nicht. R: Wurde alles richtig protokolliert? BF5: Ja.“ Die Befragung der Viertbeschwerdeführerin (=BF4) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: Sie heißen XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt?„R: Sie heißen römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt? BF4: Ja. R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Österreich? BF4: Ich schätze gar keinen. R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau? BF4: Ich kann Russisch, Tschetschenisch, Deutsch, Englisch, auch lerne ich Latein in der Schule. In Englisch bin ich im
- Semester. In Deutsch bin ich im
- Semester, Latein bin ich auch im
- Semester. R: Machen Sie eine Abendschule, wo man die Fächer einzeln macht oder wie funktioniert das? BF4: Ganz am Anfang habe ich ein Vorbereitungssemester gemacht, weil ich nicht so gut Deutsch konnte. Das hat die Direktorin empfohlen. Dann habe ich das erste und dann das zweite Semester gemacht. Manchmal hat es funktioniert. Ich hatte Deutsch und Englisch gleichzeitig. Da musste ich dann ein Fach auslassen und im nächsten Semester buchen. R: Haben Sie gesammelte Zeugnisse für mich? BF4 legt vor: Gesammelte Schulzeugnisse, diese werden in Kopie als Beilage./2 zum Akt genommen. R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis SEPTEMBER 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben? BF4: Bis 2017? R: Ja. BF4: Ja. R: Sie reisten also im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein. Beschreiben Sie, wo und wie Sie die ersten 15 Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie gearbeitet haben, wovon Sie gelebt haben – also, geben Sie Ihren Lebenslauf an!R: Sie reisten also im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich ein. Beschreiben Sie, wo und wie Sie die ersten 15 Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie gearbeitet haben, wovon Sie gelebt haben – also, geben Sie Ihren Lebenslauf an! BF4: Ich habe mit meiner Familie in einem Haus gelebt, mit meiner Schwester, mit meinem Bruder, meinem Vater. Dann habe ich die VS besucht, dann die MITTELSCHULE. Ich habe neun Klassen in RUSSLAND abgeschlossen. In RUSSLAND ist es wie eine Matura. Man macht nach der neunten Schulstufe eine Prüfung, die habe ich gemacht. Dann sind wir nach Österreich. Geographie, Geschichte, Mathematik und Russisch habe ich so eine Art Matura in RUSSLAND gemacht. Nach der elften Schulstufe gibt es eine noch schwierigere Matura, die habe ich nicht. Wir sind dann nach Österreich umgezogen. Aber die mache ich jetzt in Österreich. R: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht? BF4: Ich habe mich mit Freunden getroffen, wir hatten in der Schule einen Hof, dort haben wir gespielt. Oft habe ich zuhause gelernt. Ich habe auch Nachhilfe bekommen. Eigentlich kann ich mich nicht so gut daran erinnern. R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSICHEN FÖDERATION? BF4: Meine Oma, Geschwister von meiner Mutter und meinem Vater. Damit meine ich meine Tanten und meine Onkel. R: Wie halten Sie mit ihnen Kontakt? BF4: Sehr selten, telefonisch. R: Was ist mit Ihren Freunden in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wie halten Sie mit ihnen Kontakt? BF4: Ich habe gar keine Kontakte mehr. R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich? BF4: In Österreich habe ich zwei Cousins. R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu denen! BF4: Wir telefonieren sehr selten. R: Wie haben Sie von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt mit den zwei Cousins gehalten, bevor Sie nach Österreich einreisten? BF4: Damals in TSCHETSCHENIEN, also in RUSSLAND hatte ich gar keinen Kontakt mit denen. R: Was ist mit dem Haus oder der Wohnung, wo Sie vor der Ausreise lebten, jetzt? BF4: Ich weiß es nicht, dort lebt niemand, glaube ich. Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2017 jemals verlassen? BF4: Wie bitte? R wiederholt die Frage. BF4: Nein. R: Was ist Ihr Familienstand? BF4: Ich bin ledig. R: Sind Sie in einer Beziehung oder Lebenspartnerschaft? BF4: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF4: Nein. R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2016 bereits einmal in Österreich gewesen sind? BF4: 2016? R: Ja. BF4: Ich glaube seit 2017, ich kann mich nicht erinnern, […]ich weiß es nicht R: Waren Sie einmal in Österreich auf Besuch und sind dann wieder nach RUSSLAND zurück und dann wieder eingereist? BF4: Nein. Ich bin nach Österreich eingereist und habe seither Österreich nicht mehr verlassen. R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse während des Asylverfahrens 2017 – 2020: Wo haben Sie gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie? BF4: Wir haben im Asylheim gelebt, wir leben dort immer noch mit meiner Familie, mit meinem Bruder, Schwestern, Vater und Mutter. Ich habe anfangs viele Deutschkurse besuch, weil ich die normale Schule nicht besuchen durfte, weil ich schon 15 war. Ich wollte dann eine Lehre machen, aber das durfte ich nicht. Ich habe dann beschlossen, dass ich noch weiterhin die Schule besuchen möchte. Dann bin ich ins Abendgymnasium gegangen, dort bin ich immer noch. R: Mit Bescheiden vom
- bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu. Sie waren also auf Grund des am 29.01.2020 zugestellten Erkenntnisses zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen? BF4: Können Sie bitte die Frage wiederholen. R wiederholt und erläutert die Frage. BF4: Ich weiß, dass wir das bekommen haben, aber wir können nicht nach RUSSLAND, es ist gefährlich. R: Warum können Sie nicht nach RUSSLAND? BF4: Dort besteht Gefahr für meine Familie, generell dürfen wir nicht. R: Warum dürfen Sie nicht nach RUSSLAND? BF4: Eigentlich entscheidet alles meine Familie. Soviel ich weiß, dürfen wir nicht nach RUSSLAND, es ist lebensbedrohlich. R: Warum ist es für Sie in RUSSLAND lebensbedrohlich? BF4: Mein Bruder und mein Vater werden in den Krieg geschickt. Meine Mama hat auch einen Pass, sie ist Ärztin. R: Was meinen Sie mit „sie hat einen Pass“? BF4: Sie muss als Ärztin medizinische Leistungen leisten. R: Konkret, welche Gefahr besteht für Sie? BF4: Für mich? R: Ja. BF4: Ich kann es nicht sagen. R: Konkret, was würde passieren, wenn Sie in die RF zurückkehren? BF4: Ich weiß es nicht. Also jetzt ist es sehr gefährlich. R: Ihnen wurde 2016 ein Reisepass ausgestellt. Gab es dabei Probleme? BF4: Wann? Ich war damals XXXX , glaube ich. Ich habe mich nicht ausgekannt.BF4: Wann? Ich war damals römisch 40 , glaube ich. Ich habe mich nicht ausgekannt. R: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Passes? BF4: Ich weiß es nicht, das hat meine Mama gemacht. R: Sie waren volljährig, Sie hatten einen RUSSISCHEN Reisepass. Warum sind Sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen? BF4: Das hat meine Familie entschieden, meine Eltern. R: Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?R: Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? BF4: Nein. R: Warum nicht? Da waren Sie schon volljährig! BF4: Warum wir nicht nach RUSSLAND zurückgekehrt sind? R erläutert die Frage. BF4: Das hat meine Familie entschieden. R: Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht? BF4: Ich will nicht nach RUSSLAND. Wir haben dort gar keine Rechte. Ich möchte eine Situation aus der Schule erklären. Wir müssen immer einen langen Rock anziehen, ein Kopftuch tragen. Einmal bin ich mit kurzen Rock zur Schule gegangen, die Direktorin hat mich nach Hause geschickt und sagte, ich muss einen langen Rock anziehen. Ich hatte aber gar keinen langen Rock. Ich habe dann meine Mama angerufen, sie war in der Arbeit. Sie musste am Abend in ein Geschäft, um einen langen Rock zu kaufen. R: War das Ihr erstes Schuljahr? BF4: Nein. R: Warum hatten Sie dann keinen langen Rock, wenn das Ihre Schuluniform ist? BF4: Das war am Anfang, ich wusste es nicht. Sie haben die Regeln immer wieder geändert. Es wurde immer länger und länger. Ich wollte mich auch nicht so… Mein Rock war nicht so kurz. Knielang ungefähr. Die Direktorin hat mich nach Hause geschickt und sagte, dass ich so nicht zur Schule kommen darf. R: Wo haben Sie die Schule besucht? BF4: Im Dorf XXXX .BF4: Im Dorf römisch 40 . R: Wenn Sie die Schule oder ein Studium wo anders in RUSSLAND machen würden, gibt es dort andere Bekleidungsvorschriften in Schulen? BF4: Ja, aber wir haben eine Schuluniform, meistens ist es so, dass ein weißes Hemd und entweder Hosen oder Röcke getragen werden. Ich glaube, dass das meistens so ist. Bei uns wird ein Rock getragen. Aber in TSCHETSCHENIEN wird fast überall ein Rock getragen. R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.
Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert?R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert? BF4: Ich hatte erstens Schule. Ich habe freiwillig gearbeitet. Ich arbeite immer noch beim SAMARITER BUND. Ich habe beim ROTEN KREUZ als Dolmetscherin für UKRAINISCHE Flüchtlinge gearbeitet. Außerdem habe ich für Waisenkinder aus der UKRAINE im Krankenhaus übersetzt, bei der PSYCHIATRIE und generell. Ein Kind mit XXXX Jahren hatte DIABETES und musste eingeschult werden. Ich habe eine Woche lang für ihn übersetzt.BF4: Ich hatte erstens Schule. Ich habe freiwillig gearbeitet. Ich arbeite immer noch beim SAMARITER BUND. Ich habe beim ROTEN KREUZ als Dolmetscherin für UKRAINISCHE Flüchtlinge gearbeitet. Außerdem habe ich für Waisenkinder aus der UKRAINE im Krankenhaus übersetzt, bei der PSYCHIATRIE und generell. Ein Kind mit römisch 40 Jahren hatte DIABETES und musste eingeschult werden. Ich habe eine Woche lang für ihn übersetzt. R: Sie geben im Antrag an, Ihr bisheriger Aufenthaltstitel sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des BVwG mit 29.01.
- Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie nach dem 29.01.2020?R: Sie geben im Antrag an, Ihr bisheriger Aufenthaltstitel sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des BVwG mit 29.01.
- Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie nach dem 29.01.2020? BF4: Nachdem die weißen Karten weggenommen wurden, war es sehr schwierig Post abzuholen oder mich für Deutschkurse oder irgendwelche Kurse anzumelden oder eine Arbeit zu finden. Aber ich hatte Glück, dass ich zuvor schon beim SAMARITER BUND gearbeitet habe und dort gemeldet war. Ich habe immer versucht mit dem Lebenslauf mich freiwillig für eine Arbeit anzustellen. R: Sie haben im DEZEMBER 2019 – wenn ich es richtig sehe als Externistin – den Pflichtschulabschluss „vertieft“ bestanden. Wenn ich es richtig sehe, begannen Sie die
- Klasse Abendgymnasium am 15.02.
- In der Einvernahme am 11.10.2022 gaben Sie an, in zwei Jahren fertig sein zu können und noch keine Klasse wiederholt zu haben. Haben Sie das Abendgymnasium abgeschlossen? BF4: Nein. Wenn ich ein Semester nicht schaffe, muss ich nachholen. Ich muss das Semester wiederholen. Ich habe die Möglichkeit ein Colloqium zu machen, das ist wie eine Nachschularbeit, aber etwas schwieriger. R: Wie viel fehlt Ihnen auf den Abschluss? BF4: Ich habe schon in Biologie und Ethik maturiert. In Biologie hatte ich sehr gut, in Ethik gut. Dieses Semester, Ende dieses Monats oder Anfang nächsten Monats werde ich mündlich in Philosophie und Psychologie maturieren. Das wird dann die dritte mündliche Matura. Nächstes Jahr werde ich in Englisch, Mathe und Deutsch maturieren. R: Haben Sie etwas wiederholen müssen? BF4: Ich habe Englisch wiederholen müssen. R: Sie haben vorgelegt, dass Sie seit Dezember 2021 bei „ESSEN AUF RÄDERN“ ehrenamtlich tätig sind. In welchem Ausmaß? BF4: Am Anfang habe ich zwei Mal in der Woche gearbeitet. Dann habe ich beschlossen, dass ich mich mehr auf meine Schule konzentrieren will und ich hatte die Maturavorbereitung. Ich habe beschlossen, dass ich sonntags arbeiten möchte. Ich arbeite jetzt jeden Sonntagabend dort. Außerdem wurde mir gesagt, dass zwei Mal die Woche genug ist, mehr brauchen sie nicht, sie haben genug Arbeiter. Ich wollte drei Mal in der Woche arbeiten. R: Ist das die Tätigkeit für den SAMARITERBUND? BF4: Ja. R: Laut dem Empfehlungsschreiben des SAMARITERBUNDES wünscht Ihnen dieser einen positiven Abschluss Ihres Asylverfahrens. Läuft parallel ein Asylverfahren? RV: Nein, das aktuelle Verfahren ist damit gemeint.Regierungsvorlage, Nein, das aktuelle Verfahren ist damit gemeint. BehV: Davon wüssten wir nichts. R: Sie haben vorgelegt, dass Sie seit MÄRZ 2022 als „Dolmetscherin“ für Vertriebene aus der UKRAINE als Freiwillige tätig waren. In welchem Ausmaß? BF4: Es war unterschiedlich. Es waren viele Dolmetscher dort. Sie haben mich oft angerufen, ob ich ins Krankenhaus oder so kommen kann. Ich bin zwei Mal in der Woche, je nachdem, ob jemand nicht kommen konnte, dann habe ich diese Person ersetzt. Wenn jemand nicht kommen konnte, dann bin ich gegangen. R: Ungefähr pro Monat? Wie oft haben Sie gedolmetscht? BF4: Ich war jede Woche dort sogar zwei Mal in der Woche. Manchmal haben sie mich angerufen und gefragt, ob ich im Krankenhaus übersetzen kann. Ich bin dann schnell ins KH und habe schnell übersetzt. Wir haben auch einen Dienstplan, aber auf dem bin ich dann nicht draufgestanden, wenn ich im KH übersetzt habe. R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie diese Tätigkeit immer noch machen? BF4: Nein. Das Flüchtlingslager ist schon geschlossen, es gibt dort keine Flüchtlinge mehr. Aber auf freiwilliger Basis übersetze ich manchmal immer noch für Ärzte, wenn ich angerufen werde. R: Sind Sie in Österreich jemals der Schwarzarbeit nachgegangen? Haben Sie unangemeldet und unversteuert gearbeitet? BF4: Nein. R: Haben Sie in Österreich Verwaltungsstrafen bekommen? BF4: Nein. R: Wurde in Österreich jemals ein Strafverfahren gegen Sie geführt? BF4: Nein. Das Einzige, wir haben diese Strafe bekommen, weil wir nicht ausgereist sind. Sonst habe ich gar keine Strafen. RV: Da hat es ein Beschwerdeverfahren gegeben. Das Straferkenntnis wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt.Regierungsvorlage, Da hat es ein Beschwerdeverfahren gegeben. Das Straferkenntnis wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt. R: Können Sie das Erkenntnis vorlegen? R: Erging ein dementsprechendes Erkenntnis nur im Verfahren von BF4 oder allen Angehörigen? RV: Alle Angehörigen, bis auf BF5, weil diese noch minderjährig war.Regierungsvorlage, Alle Angehörigen, bis auf BF5, weil diese noch minderjährig war. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: Erkenntnis vom 03.03.2023, wird in Kopie als Beilage./3 zum Akt genommen. R: Wo haben Sie seit Abschluss des Asylverfahrens gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Si