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{'item': 'W114 2287010-1'}

Obsah (20)Art. 133Art. 131§ 1§ 28Art. 130§ 32§ 19Artikel 4Artikel 70Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 4Art. 67§ 243§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlW114 2287010-1 Spruch, W114 2287010-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX und XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, bewirtschafteten bis zum Tod von XXXX am XXXX als Ehegemeinschaft gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX .
  2. römisch 40 und römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, bewirtschafteten bis zum Tod von römisch 40 am römisch 40 als Ehegemeinschaft gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 .
  3. Am 22.03.2022 zeigte der Beschwerdeführer im Wege der Bezirksbauernkammer St. Pölten einen Bewirtschafterwechsel an, indem die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX von der Ehegemeinschaft XXXX mit Wirksamkeitsbeginn zum XXXX auf den Beschwerdeführer übergehen sollte. Diesem elektronisch angezeigten Bewirtschafterwechsel wurde auch die Sterbeurkunde von XXXX angeschlossen.
  4. Am 22.03.2022 zeigte der Beschwerdeführer im Wege der Bezirksbauernkammer St. Pölten einen Bewirtschafterwechsel an, indem die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 von der Ehegemeinschaft römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn zum römisch 40 auf den Beschwerdeführer übergehen sollte. Diesem elektronisch angezeigten Bewirtschafterwechsel wurde auch die Sterbeurkunde von römisch 40 angeschlossen. Am Ende des Formulars, mit dem vom BF der Bewirtschafterwechsel angezeigt wurde, befindet sich eine Notiz mit folgendem Inhalt: „Frau XXXX ist verstorben; es gibt keine Erben; der Grund gehört Herrn XXXX und war von Frau XXXX gepachtet. Es daher keine Einantwortungsurkunde.“Am Ende des Formulars, mit dem vom BF der Bewirtschafterwechsel angezeigt wurde, befindet sich eine Notiz mit folgendem Inhalt: „Frau römisch 40 ist verstorben; es gibt keine Erben; der Grund gehört Herrn römisch 40 und war von Frau römisch 40 gepachtet. Es daher keine Einantwortungsurkunde.“ Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. BWW zugewiesen.
  5. Am 06.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 elektronisch Direktzahlungen für von ihm bezeichnete Flächen mit einem Ausmaß von 2,3158 ha.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22151430010, wurde der Antrag zur lfd. Nr. BWW abgewiesen und damit dem BF für das Antragsjahr 2022 auch keine Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und damit auch keine Direktzahlungen gewährt. Die Abweisung des Antrages auf Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels wurde damit begründet, dass erforderliche Unterschriften fehlten. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2022 zugestellt.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2023 elektronisch Beschwerde. Begründend führte der BF dabei aus, dass die Eltern seiner verstorbenen Gattin in Australien leben würden und die Abwicklung der Verlassenschaft daher sehr viel Zeit in Anspruch nehme.
  8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.02.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Per Bewirtschafterwechsel nach dem Tod der Gattin XXXX (Ehegemeinschaft) geht die Bewirtschaftung an den aktuellen Bewirtschafter XXXX (BF) über. Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von € 0,00 gewährt. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Zuge des Bewirtschafterwechsels wurde abgewiesen, da keine Unterlagen zur Verlassenschaftsabhandlung (Einantwortungsbeschluss) nach XXXX vorgelegt wurden.Per Bewirtschafterwechsel nach dem Tod der Gattin römisch 40 (Ehegemeinschaft) geht die Bewirtschaftung an den aktuellen Bewirtschafter römisch 40 (BF) über. Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von € 0,00 gewährt. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Zuge des Bewirtschafterwechsels wurde abgewiesen, da keine Unterlagen zur Verlassenschaftsabhandlung (Einantwortungsbeschluss) nach römisch 40 vorgelegt wurden. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit 01.02.2023 Beschwerde ein. In der Beschwerde gibt der BF an, dass das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, da die Eltern der Verstorbenen im Ausland wohnhaft sind. Aus diesem Grund sei die Abwicklung sehr zeitintensiv. Der noch ausstehende Einantwortungsbeschluss werde nachgereicht, sobald das Verfahren abgeschlossen sei. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren würde die AMA den Einantwortungsbeschluss des Landwirtes berücksichtigen, so dieser jemals vorgelegt wird. Nach mehrmaliger Rückfrage wurde bis dato noch kein Beschluss vorgelegt.“
  9. Der Inhalt dieser Aufbereitung wurde mit Schreiben des BVwG vom 23.04.2024, GZ W114 2287010-1/2Z an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.
  10. Vom BF wurde hingewiesen, dass das Verlassenschaftsverfahren nach seiner verstorbenen Ehefrau immer noch nicht abgeschlossen sei und ein Einantwortungsbeschluss daher auch nicht vorliege.
  11. Auch nachdem in der gegenständlichen Angelegenheit trotz Zuwartens von mehr als sechs Monaten weder vom BF noch von der AMA eine Einantwortungsurkunde beigebracht wurde und vom zuständigen Bezirksgericht als Gerichtskommissär eingesetztem Notariat mitgeteilt wurde, dass nicht absehbar sei, dass das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen werden könnte, wurde unter Hinweis auf die ohnehin geklärten Eigentümerverhältnisse der relevanten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und der Tatsache, dass im Jahr 2024 mittlerweile Zahlungsansprüche keinen vermögensrechtlichen Wert mehr haben, die damit auch nicht (mehr) Gegenstand eines Verlassenschaftsverfahrens sein können, mit der AMA Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit beabsichtigt - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – allenfalls eine dem Beschwerdebegehren stattgebende Entscheidung zu treffen.
  12. Die AMA teilte letztlich in einer Mitteilung vom 17.12.2024 mit, dass in der gegenständlichen Angelegenheit in diesem Einzelfall keine Einwände gegen eine stattgebende Entscheidung bestehen würden und die für den 09.01.2025 bereits anberaumte mündliche Verhandlung entfallen könnte.
  13. Der BF, der telefonisch über diese Stellungnahme informiert wurde, verzichtete am 18.12.2024 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, worauf vom BVwG die bereits für 09.01.2025 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 15.06.2015 alleiniger Eigentümer jener beantragten landwirtschaftlichen Flächen, für die er im MFA für das Antragsjahr 2022 als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX Direktzahlungen beantragt hat.1.
  16. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 15.06.2015 alleiniger Eigentümer jener beantragten landwirtschaftlichen Flächen, für die er im MFA für das Antragsjahr 2022 als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 Direktzahlungen beantragt hat. 1.
  17. Diese Flächen waren auch seit dem 15.06.2015 zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Pachtvertrages. Insbesondere wurden diese Flächen auch nicht an die verstorbene XXXX oder an die Ehegemeinschaft, bestehend aus dem BF und der verstorbenen XXXX verpachtet.1.
  18. Diese Flächen waren auch seit dem 15.06.2015 zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Pachtvertrages. Insbesondere wurden diese Flächen auch nicht an die verstorbene römisch 40 oder an die Ehegemeinschaft, bestehend aus dem BF und der verstorbenen römisch 40 verpachtet. 1.
  19. Ausschließlich der BF selbst war damit zumindest seit dem Antragsjahr 2016 und auch im verfahrensgegenständlichem Antragsjahr 2022 maßgeblicher bzw. entscheidungsbefugter Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , für die er am 06.04.2022 einen MFA für das Antragsjahr 2022 gestellt hat. Ohne Zustimmung des BF konnten die dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX zustehenden Zahlungsansprüche nicht veräußert oder im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen auch von keinem anderen Bewirtschafter eines anderen Betriebes genutzt werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht zugestimmt, dass diese Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2022 von einem anderen Bewirtschafter eines anderen Betriebes genutzt werden konnten.1.
  20. Ausschließlich der BF selbst war damit zumindest seit dem Antragsjahr 2016 und auch im verfahrensgegenständlichem Antragsjahr 2022 maßgeblicher bzw. entscheidungsbefugter Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , für die er am 06.04.2022 einen MFA für das Antragsjahr 2022 gestellt hat. Ohne Zustimmung des BF konnten die dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 zustehenden Zahlungsansprüche nicht veräußert oder im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen auch von keinem anderen Bewirtschafter eines anderen Betriebes genutzt werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht zugestimmt, dass diese Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2022 von einem anderen Bewirtschafter eines anderen Betriebes genutzt werden konnten. 1.
  21. Aus dem Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19140784010, betreffend Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 ergibt sich, dass dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2022 2,3957 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.1.
  22. Aus dem Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19140784010, betreffend Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 ergibt sich, dass dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2022 2,3957 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. 1.
  23. Bis zum Ableben von Frau XXXX am XXXX führten der BF und XXXX gemeinsam als Ehegemeinschaft ihren Betrieb mit der BNR. XXXX .1.
  24. Bis zum Ableben von Frau römisch 40 am römisch 40 führten der BF und römisch 40 gemeinsam als Ehegemeinschaft ihren Betrieb mit der BNR. römisch 40 . 1.
  25. Am XXXX verstarb XXXX . Damit erlosch mit dem Tod XXXX auch automatisch und zwangsläufig die Bewirtschaftung durch die aus dem BF und XXXX bestehende Ehegemeinschaft.1.
  26. Am römisch 40 verstarb römisch 40 . Damit erlosch mit dem Tod römisch 40 auch automatisch und zwangsläufig die Bewirtschaftung durch die aus dem BF und römisch 40 bestehende Ehegemeinschaft. 1.
  27. Die geltende Rechtsordnung sieht im Falle des Ablebens eines Teiles einer bewirtschaftenden Ehegemeinschaft nicht einen automatischen Bewirtschafterübergang auf den überlebenden Teil der bewirtschaftenden Ehegemeinschaft vor. Vielmehr bedarf es auch in einem solchen Fall eines vom neuen Bewirtschafter angezeigten Bewirtschafterwechsels. 1.
  28. Der Beschwerdeführer als bisheriger wesentlicher Teil der bewirtschaftenden Ehegemeinschaft und als Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich derer auch in der Vergangenheit Direktzahlungen beantragt wurden, zeigte am 22.03.2022 mit Wirksamkeitsbeginn zum XXXX im Wege der Bezirksbauernkammer St. Pölten einen Bewirtschafterwechsel auf seine Person als Alleinbewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX an.1.
  29. Der Beschwerdeführer als bisheriger wesentlicher Teil der bewirtschaftenden Ehegemeinschaft und als Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich derer auch in der Vergangenheit Direktzahlungen beantragt wurden, zeigte am 22.03.2022 mit Wirksamkeitsbeginn zum römisch 40 im Wege der Bezirksbauernkammer St. Pölten einen Bewirtschafterwechsel auf seine Person als Alleinbewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. BWW zugewiesen. 1.
  30. XXXX hat weder ein Testament noch sonstige letztwilligen Verfügungen hinterlassen.1.
  31. römisch 40 hat weder ein Testament noch sonstige letztwilligen Verfügungen hinterlassen. 1.
  32. XXXX hat keine Kinder. Beide Eltern von XXXX leben in Australien und sind pflegebedürftig. Die Eltern von XXXX sind nach der anzuwendenden österreichischen Erbfolge im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu je einem Sechstel erbberechtigt.1.
  33. römisch 40 hat keine Kinder. Beide Eltern von römisch 40 leben in Australien und sind pflegebedürftig. Die Eltern von römisch 40 sind nach der anzuwendenden österreichischen Erbfolge im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu je einem Sechstel erbberechtigt. 1.
  34. Das Verlassenschaftsverfahren nach XXXX ist bislang immer noch nicht abgeschlossen und nach Auskunft des das Verfahren begleitenden Notariats als vom zuständigen Bezirksgericht eigesetztem Gerichtskommissär ist auch nicht absehbar, dass und vor allem wann dieses Verfahren abgeschlossen wird. Es liegt insbesondere kein Einantwortungsbeschluss vor.1.
  35. Das Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 ist bislang immer noch nicht abgeschlossen und nach Auskunft des das Verfahren begleitenden Notariats als vom zuständigen Bezirksgericht eigesetztem Gerichtskommissär ist auch nicht absehbar, dass und vor allem wann dieses Verfahren abgeschlossen wird. Es liegt insbesondere kein Einantwortungsbeschluss vor. 1.
  36. In der Erbmasse der verstorbenen XXXX befinden sich keine Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die im Rahmen der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX vom jeweiligen Bewirtschafter dieses Betriebes bewirtschaftet werden.1.
  37. In der Erbmasse der verstorbenen römisch 40 befinden sich keine Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die im Rahmen der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 vom jeweiligen Bewirtschafter dieses Betriebes bewirtschaftet werden.
  38. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Unterlagen des Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus wurde sowohl mit dem Beschwerdeführer, als auch mit dem das Verlassenschaftsverfahren nach XXXX betreuenden Notariat telefonisch Kontakt aufgenommen, die das erkennende Gericht veranlassten, die getroffenen Feststellungen zu treffen.Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Unterlagen des Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus wurde sowohl mit dem Beschwerdeführer, als auch mit dem das Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 betreuenden Notariat telefonisch Kontakt aufgenommen, die das erkennende Gericht veranlassten, die getroffenen Feststellungen zu treffen. Der BF bestritt, dass er die Grundstücke, für die er für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen beantragt hat, zuvor an seine Ehefrau verpachtet habe. Der Hinweis auf dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, wonach „der Grund von Frau XXXX gepachtet worden sei“ erweist sich daher als irreführend.Der BF bestritt, dass er die Grundstücke, für die er für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen beantragt hat, zuvor an seine Ehefrau verpachtet habe. Der Hinweis auf dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, wonach „der Grund von Frau römisch 40 gepachtet worden sei“ erweist sich daher als irreführend. Im Hinblick auf eine Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit beabsichtigte das erkennende Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, womit auch der Beschwerdeführer ausdrücklich in einem Telefonat am 10.12.2024 einverstanden war. Die AMA seinerseits erklärte in einer ergänzenden Stellungnahme am 17.12.2024, dass sie im gegenständlichen Einzellfall gegen eine stattgebende Entscheidung durch das BVwG keine Einwände habe und somit die bereits vom BVwG anberaumte mündliche Verhandlung entfallen könnte. Auch der BF stimmte – telefonisch nachgefragt – der Abberaumung der mündlichen Verhandlung zu, worauf vom BVwG die für 09.01.2024 bereits anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt wurde.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

§ 32Abs.

17 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, sind auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2023 verwirklicht worden sind, die § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 8i, § 12, § 21 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.

Paragraph 32, Absatz 17, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, sind auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2023 verwirklicht worden sind, die Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, , Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 e,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i,, Paragraph 12,, Paragraph 21 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, weiterhin anzuwenden. Das MOG 2021 idFd BGBl. I Nr. 104/2019 verweist in § 8 („Direktzahlungen“) in Abs. 1 auf Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) 1307/2013.Das MOG 2021 idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, verweist in Paragraph 8, („Direktzahlungen“) in Absatz eins, auf Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013,.

§ 19Abs. 3 MOG 2021 kann das BVw

G der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 kann das BVwG der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 81/2024, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.

(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […] n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […] „Artikel 9 Aktiver Betriebsinhaber
(1)Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit

Artikel 4Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2)Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen. Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3)Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
  1. a)deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
  2. b)deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.
(5)Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt,

Artikel 70

delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. a)Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;
  2. b)Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann; (
  3. c)Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,
  4. d)die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 jedwede Beschlüsse

den Absätzen 2, 3 oder 4 mit; bei Änderung dieser Beschlüsse erfolgt die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungsbeschlüsse jeweils gefasst wurden. „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […]“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […]“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […]“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. […]
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige

§ 4der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.

(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige

Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Verfahren für die Antragstellung § 3.

(1)Alle Anträge und Anzeigen, Paragraph 3,
(1)Alle Anträge und Anzeigen, 1. die

Art. 67Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 […] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder1. die

Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, […] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder 2. […], sind über die Website ‚www.eama.at‘ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2)Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(2)Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird. […] Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen §
  1. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens
  2. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens
  3. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. […]“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Zahlungsansprüchen kommt sein 01.01.2023 kein vermögensrechtlicher Wert mehr zu. Damit können nach dem 01.01.2023 auch Zahlungsansprüche nicht mehr veräußert oder vererbt werden. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im Mehrfachantrag-Flächen angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Zahlungsansprüchen kommt sein 01.01.2023 kein vermögensrechtlicher Wert mehr zu. Damit können nach dem 01.01.2023 auch Zahlungsansprüche nicht mehr veräußert oder vererbt werden. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im Mehrfachantrag-Flächen angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um eine Weitergabe von Zahlungsansprüchen vor dem 01.01.2023, die damit zum Zeitpunkt des Todes von XXXX noch einen Wert hatten. Nunmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit durch das erkennende Gericht kommt Zahlungsansprüchen jedoch kein Wert mehr zu.In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um eine Weitergabe von Zahlungsansprüchen vor dem 01.01.2023, die damit zum Zeitpunkt des Todes von römisch 40 noch einen Wert hatten. Nunmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit durch das erkennende Gericht kommt Zahlungsansprüchen jedoch kein Wert mehr zu. Bei einer Bewirtschaftung eines Betriebes durch eine Ehegemeinschaft wird in der Praxis sowohl von der AMA, als auch vom erkennenden Gericht, sofern nicht eine abweichende ausdrückliche Regelung im Einzelfall Abweichendes vorsieht, davon ausgegangen, dass die Bewirtschaftung zu gleichen Teilen durch die Ehefrau und den Ehemann erfolgt. Auch in der gegenständlichen Angelegenheit kommt diese Usance zur Anwendung, wobei jedoch hier die Besonderheit vorliegt, dass die zu bewirtschaftenden Flächen im Alleineigentum des überlebenden Ehemannes stehen. Dieser war auch in der Vergangenheit auch allein berechtigt für die bewirtschaftende Ehegemeinschaft verpflichtende Entscheidungen allein zu treffen. Gegen die ausdrückliche Zustimmung des BF konnten nach dem Tod von XXXX die dem Betrieb anhaftenden Zahlungsansprüche nicht zur Nutzung an einen Bewirtschafter eines anderen Betriebes übertragen werden. Eine derartige Übertragung dieser Zahlungsansprüche erfolgte auch nicht. Mit dem Tod eines Teiles der bewirtschaftenden Ehegemeinschaft lösen bzw. lösten sich die Zahlungsansprüche auch nicht auf. Sie standen vielmehr dem BF als Bewirtschafter bzw. als Nachfolger der bewirtschaftenden Ehegemeinschaft weiterhin zur Verfügung.Bei einer Bewirtschaftung eines Betriebes durch eine Ehegemeinschaft wird in der Praxis sowohl von der AMA, als auch vom erkennenden Gericht, sofern nicht eine abweichende ausdrückliche Regelung im Einzelfall Abweichendes vorsieht, davon ausgegangen, dass die Bewirtschaftung zu gleichen Teilen durch die Ehefrau und den Ehemann erfolgt. Auch in der gegenständlichen Angelegenheit kommt diese Usance zur Anwendung, wobei jedoch hier die Besonderheit vorliegt, dass die zu bewirtschaftenden Flächen im Alleineigentum des überlebenden Ehemannes stehen. Dieser war auch in der Vergangenheit auch allein berechtigt für die bewirtschaftende Ehegemeinschaft verpflichtende Entscheidungen allein zu treffen. Gegen die ausdrückliche Zustimmung des BF konnten nach dem Tod von römisch 40 die dem Betrieb anhaftenden Zahlungsansprüche nicht zur Nutzung an einen Bewirtschafter eines anderen Betriebes übertragen werden. Eine derartige Übertragung dieser Zahlungsansprüche erfolgte auch nicht. Mit dem Tod eines Teiles der bewirtschaftenden Ehegemeinschaft lösen bzw. lösten sich die Zahlungsansprüche auch nicht auf. Sie standen vielmehr dem BF als Bewirtschafter bzw. als Nachfolger der bewirtschaftenden Ehegemeinschaft weiterhin zur Verfügung. Wenn in Art. 34 der VO (EU) 1307/2013 hinsichtlich der Übertragung von Zahlungsansprüchen auf eine Ausnahme im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge hingewiesen wird, gelangt das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit und angesichts der festgestellten Begleitumstände in der gegenständlichen Angelegenheit für diesen Einzelfall zur Auffassung, dass hier eine solche Ausnahmesituation vorliegt, die dazu führt, dass eine alleinige Unterfertigung des „Bewirtschafterwechsel-Formulars“ durch den überlebenden Ehemann der Ehegemeinschaft als bisheriger Bewirtschafterin ausreicht, um einen Wechsel beim Bewirtschafter und damit auch beim Übergang der entsprechenden Zahlungsansprüche von der Ehegemeinschaft auf den überlebenden Ehemann der Ehegemeinschaft positiv zu betrachten und damit als zustimmend zu entscheiden. Dabei wurde auch positiv berücksichtigt, dass die Bewirtschaftung seines Betriebes durch den Beschwerdeführer ordnungsgemäß und rechtskonform im Antragsjahr 2022 erfolgte, was von der AMA gegenüber dem BVwG auch bestätigt wurde.Wenn in Artikel 34, der VO (EU) 1307 aus 2013, hinsichtlich der Übertragung von Zahlungsansprüchen auf eine Ausnahme im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge hingewiesen wird, gelangt das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit und angesichts der festgestellten Begleitumstände in der gegenständlichen Angelegenheit für diesen Einzelfall zur Auffassung, dass hier eine solche Ausnahmesituation vorliegt, die dazu führt, dass eine alleinige Unterfertigung des „Bewirtschafterwechsel-Formulars“ durch den überlebenden Ehemann der Ehegemeinschaft als bisheriger Bewirtschafterin ausreicht, um einen Wechsel beim Bewirtschafter und damit auch beim Übergang der entsprechenden Zahlungsansprüche von der Ehegemeinschaft auf den überlebenden Ehemann der Ehegemeinschaft positiv zu betrachten und damit als zustimmend zu entscheiden. Dabei wurde auch positiv berücksichtigt, dass die Bewirtschaftung seines Betriebes durch den Beschwerdeführer ordnungsgemäß und rechtskonform im Antragsjahr 2022 erfolgte, was von der AMA gegenüber dem BVwG auch bestätigt wurde. § 19 Abs. 3 MOG 2021 ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der AMA im Spruch dieser Entscheidung aufgetragen wurde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der AMA im Spruch dieser Entscheidung aufgetragen wurde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2287010.1.00

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