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{'item': 'W191 2209291-2'}

Obsah (17)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1fArt. 3Art. 8§§ 4§ 2§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlW191 2209291-2 Spruch, W191 2209284-2/5EW191 2209291-2/5EW191 2209284-2/5E, W191 2209291-2/5E IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF; BF1 und BF2), reisten irregulär in Österreich ein und stellten am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Der damals minderjährige BF2 wurde dabei von seinem Vater (BF1) als gesetzlicher Vertreter vertreten.1.1.
  4. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF; BF1 und BF2), reisten irregulär in Österreich ein und stellten am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Der damals minderjährige BF2 wurde dabei von seinem Vater (BF1) als gesetzlicher Vertreter vertreten. 1.1.
  5. Am 30.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. 1.1.
  6. Am 01.08.2018 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. 1.1.
  7. Mit Bescheiden jeweils vom 04.10.2018 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2023

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.1.4. Mit Bescheiden jeweils vom 04.10.2018 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2023

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.1.

  1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben, mit welchen die Bescheide in allen Spruchpunkten angefochten wurden. 1.1.
  2. Am 17.09.2019 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF in Begleitung ihrer gewillkürten Vertreterin persönlich erschienen. 1.1.
  3. Mit Schreiben vom 22.11.2019 brachte die Vertreterin der BF eine Stellungnahme hinsichtlich der Länderinformationen beim BVwG ein. 1.1.
  4. Mit Erkenntnissen des BVwG jeweils vom 26.11.2019, Zahl W156 2209284-1/12E und Zahl W156 2209291-1/10E, wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt. 1.1.
  5. Gegen diese Erkenntnisse wurde am 08.01.2020 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) erhoben und im Wesentlichen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung Fremder untereinander

Art. 1f

f Bundesgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung

Art. 3

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK) sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK geltend gemacht.

Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.1.9. Gegen diese Erkenntnisse wurde am 08.01.2020 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) erhoben und im Wesentlichen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung Fremder untereinander

Artikel eins f, f, Bundesgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung

Artikel 3

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK) sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK geltend gemacht.

Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.1.

  1. Mit Beschluss des VfGH vom 15.01.2020, E 52-55/2020-4, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.1.
  2. Mit Beschluss vom 24.11.2020, E 52-55/2020-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) zur Entscheidung abgetreten. 1.1.
  3. Die BF brachten fristgerecht mit Schreiben ihrer gewillkürten anwaltlichen Vertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH beim BVwG ein. 1.1.
  4. Mit Beschluss des VwGH vom 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, wurde die Revision zurückgewiesen. 1.
  5. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag): 1.2.
  6. Die BF stellten am 05.01.2022 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, wobei der damals minderjährige BF2 von seinem Vater (BF1) als gesetzlicher Vertreter vertreten wurde. 1.2.
  7. Die BF stellten am 05.01.2022 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, wobei der damals minderjährige BF2 von seinem Vater (BF1) als gesetzlicher Vertreter vertreten wurde. 1.2.
  8. Am 06.01.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. 1.2.
  9. Am 10.03.2022 wurden die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. 1.2.
  10. Mit Bescheiden des BFA vom 01.03.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ [richtig: ein] Jahr

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).1.2.4. Mit Bescheiden des BFA vom 01.03.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ [richtig: ein] Jahr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.2.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und im Wesentlichen mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt.1.2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und im Wesentlichen mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. 1.2.
  3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.04.2023 beim BVwG eingelangt. 1.2.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 08.01.2024 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.2.
  5. Das BVwG teilte den BF mit Schreiben vom 18.11.2024 mit, dass beabsichtigt sei, ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu entscheiden, und räumte den BF zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen ein, um eine allfällig nötige Änderung personenbezogener Daten mitzuteilen und allfällige sonstige verfahrensrelevante Angaben zu machen, andernfalls nach Aktenlage zu entscheiden sei. 1.2.
  6. Am 27.11.2024 brachten die BF durch ihre rechtliche Vertreterin vor, dass es keine Änderung der personenbezogenen Daten gebe und aufgrund der EuGH-Rechtsprechung keine weiteren Angaben erstattet werden.
  7. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die BF sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF reisten aus Afghanistan aus und reisten über mehrere Länder bis nach Österreich, wo sie am 30.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie stellten nach negativen Entscheidungen des BVwG vom jeweils 26.11.2019 Folgeanträge am 05.01.2022 auf internationalen Schutz. Der BF1 ist der Ehemann, und der BF2 das mittlerweile volljährige Kind von Frau XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2209281-2/5E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden.Der BF1 ist der Ehemann, und der BF2 das mittlerweile volljährige Kind von Frau römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2209281-2/5E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA sowie aus den Akten der Vorverfahren. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der BF in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Daten der Antragstellungen sowie der Folgeantragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass es sich bei den BF um den Ehemann (BF1) bzw. das Kind (BF2) von XXXX handelt, sowie dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter sowie des BF.Die Feststellungen, dass es sich bei den BF um den Ehemann (BF1) bzw. das Kind (BF2) von römisch 40 handelt, sowie dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter sowie des BF. Dass der Ehefrau bzw. Mutter der BF mit Erkenntnis vom 02.01.2025

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2209281-1/5E.Dass der Ehefrau bzw. Mutter der BF mit Erkenntnis vom 02.01.2025

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2209281-1/5E. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und deren Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und deren Mutter bzw. Ehefrau vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2209281-2/5E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2209281-2/5E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Daran ändert auch nichts, dass der BF2 mittlerweile volljährig geworden ist. Um im Sinn des Asylgesetzes als Familienangehöriger zu gelten, muss das Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sein (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/19/0003), was im vorliegenden Fall gegeben ist.Daran ändert auch nichts, dass der BF2 mittlerweile volljährig geworden ist. Um im Sinn des Asylgesetzes als Familienangehöriger zu gelten, muss das Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sein vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/19/0003), was im vorliegenden Fall gegeben ist.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2209291.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.