RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlW242 2276909-1 Spruch, W242 2276909-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 22.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 23.03.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Bruder, welcher zuvor in Russland gelebt habe, im Jahr 2016 in Usbekistan verhaftet worden sei. Sein Bruder sei verhaftet worden, weil er sich Videos von einer Person angesehen habe, die sich kritisch zur usbekischen Politik geäußert habe. Über seinen Bruder sei eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren verhängt worden. Er sei selbst sei von der usbekischen Polizei mehrmals zu einer Einvernahme geladen worden. Den Ladungen sei er jedoch nicht nachgekommen und er habe Usbekistan in weiterer Folge aus Angst vor einer Inhaftierung verlassen. Er sei zunächst in die Türkei gezogen, habe das Land jedoch wieder verlassen, weil es ein Auslieferungsabkommen mit Usbekistan habe und er sich deshalb nicht sicher gefühlt habe. Anschließend habe er sich in der Ukraine aufgehalten, von wo er aufgrund des Krieges geflohen sei. Er befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat 20 Jahre im Gefängnis verbringen müsste.
- Am 27.02.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, er habe zwei Screenshots am Handy, die belegen würden, dass sein Bruder in Haft gewesen sei sowie, dass nach ihm selbst gefahndet werde. Der Fahndung liege § 223/1 des Strafgesetzes zugrunde. Diese Bestimmung betreffe eine illegale Ausreise ohne offizielle Genehmigung der usbekischen Behörden. Sein Bruder sei verhaftet worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er Videos von Oppositionellen, die im Ausland leben würden, gesehen hätte und er diese unterstützen würde. Seinem Bruder sei auch mitgeteilt worden, dass er (der BF) auch verhaftet werde. Sein Bruder sei auch gefoltert worden. Er selbst werde seit der Rückkehr seines Bruders nach Usbekistan im Jahr 2017 auch verfolgt. Ihm sei telefonisch gedroht worden, dass er in Russland verhaftet werden würde, sollte er nicht nach Usbekistan zurückkehren. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass weiterhin nach ihm gesucht werde. Polizeibeamte würden kommen und fragen, wo er sich aufhalte und wann er zurückkehren werde. Er sei kein politischer Mensch, aber er sei mit dem, was in Usbekistan passiere, nicht einverstanden. In Usbekistan würde ihm vorgeworfen, dass er gegen die Regierung sei und die Opposition unterstützen würde. Er könne auch nicht nach Usbekistan zurückkehren, weil er aus religiösen Gründen einen Bart trage und dies in Usbekistan nicht erlaubt sei.
- Am 27.02.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, er habe zwei Screenshots am Handy, die belegen würden, dass sein Bruder in Haft gewesen sei sowie, dass nach ihm selbst gefahndet werde. Der Fahndung liege Paragraph 223 /, eins, des Strafgesetzes zugrunde. Diese Bestimmung betreffe eine illegale Ausreise ohne offizielle Genehmigung der usbekischen Behörden. Sein Bruder sei verhaftet worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er Videos von Oppositionellen, die im Ausland leben würden, gesehen hätte und er diese unterstützen würde. Seinem Bruder sei auch mitgeteilt worden, dass er (der BF) auch verhaftet werde. Sein Bruder sei auch gefoltert worden. Er selbst werde seit der Rückkehr seines Bruders nach Usbekistan im Jahr 2017 auch verfolgt. Ihm sei telefonisch gedroht worden, dass er in Russland verhaftet werden würde, sollte er nicht nach Usbekistan zurückkehren. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass weiterhin nach ihm gesucht werde. Polizeibeamte würden kommen und fragen, wo er sich aufhalte und wann er zurückkehren werde. Er sei kein politischer Mensch, aber er sei mit dem, was in Usbekistan passiere, nicht einverstanden. In Usbekistan würde ihm vorgeworfen, dass er gegen die Regierung sei und die Opposition unterstützen würde. Er könne auch nicht nach Usbekistan zurückkehren, weil er aus religiösen Gründen einen Bart trage und dies in Usbekistan nicht erlaubt sei.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Vorbringen des BF an Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit fehle. Eine aktuelle, konkret gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung hätte im Verfahren nicht festgestellt werden können und es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF eine derartige Verfolgung wahrscheinlich drohen könnte. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien unglaubhaft, sehr vage und allgemein gewesen. Das Ausreisevorbringen sei insgesamt sehr oberflächlich, widersprüchlich und ohne nähere Details dargelegt worden. Der BF habe behauptet, er habe Usbekistan im Jahr 2016 aus wirtschaftlichen Gründen Richtung Russland verlassen. Dass er Probleme bei der Ausreise gehabt hätte, habe er nicht behauptet. Er sei nach eigenen Angaben auf dem Luftweg mit einem gültigen Auslandspass ausgereist und habe sich damit jedenfalls der usbekischen Grenzkontrolle gestellt, womit er im Zeitpunkt der Ausreise auch über eine entsprechende Genehmigung verfügt haben müsse. Daher sei die Behauptung des BF, dass er wegen einer nicht genehmigten Ausreise in Usbekistan gesucht werde, nicht nachvollziehbar. An der Echtheit der vorgelegten Schreiben würden Zweifel bestehen. Bei tatsächlich bestehendem Verfolgungswillen der usbekischen Behörden sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb kein Druck auf die Angehörigen des BF ausgeübt würde, um diesen zur Rückkehr zu bewegen. Es sei auch nicht plausibel, dass der BF aufgrund desselben Vorwurfs, mit dem sein Bruder verhaftet worden sei, ebenfalls gesucht würde. Einerseits sei sein Bruder aufgrund eines Gnadenaktes vom Präsidenten entlassen worden und andererseits könne nicht erkannt werden, dass der BF sich politisch betätigen würde. Das Vorbringen sei auch dahingehend nicht glaubhaft, dass der BF die Türkei nach einem fünfjährigen Aufenthalt verlassen hätte, da die Türkei ein Auslieferungsabkommen mit Usbekistan abgeschlossen hätte, denn die Türkei und Usbekistan würden schon seit zumindest dem Jahr 2009 enge Beziehungen pflegen und auch bei Auslieferungsersuchen kooperieren. Es sei auch widersprüchlich, dass der BF einerseits behaupte, dass er von den Sicherheitsbehörden mehrmals zu Gesprächen geladen worden sei und er andererseits vorbringe, dass die Behörden wegen des Auslandsaufenthaltes nach ihm suchen würden. Er habe auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der BF sich nach seiner Ausreise für mehrere Jahre in anderen Ländern aufgehalten habe, ohne um internationalen Schutz anzusuchen. Er habe in dieser Zeit auch mit seinem heimatstaatlichen Reisedokument Reisetätigkeiten unternommen und es gebe keine Hinweise dafür, dass Usbekistan dieses Reisedokument als ungültig ausgeschrieben hätte, um den BF so zur Rückkehr zu zwingen. Seine Familienangehörigen würden unbehelligt in Usbekistan leben und ihrem Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme nachgehen können. In Usbekistan bestünde derzeit keine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gewöhnlichen usbekischen Staatsangehörigen, die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, drohe keine Strafverfolgung nach Art. 223 UCC, sofern sie kein bestimmtes Profil hätten oder besondere Umstände vorlägen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen würden. Es hätten sich keine hinreichenden Gründe für die Annahme ergeben, dass der BF im Fall einer Rückkehr einem "realen Risiko" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der BF habe weder exilpolitische Tätigkeiten vorgebracht noch, dass er aus religiösen oder politischen Gründen ins Blickfeld der usbekischen Behörden geraten wäre. Usbekistan habe auch nicht seine Auslieferung beantragt. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der BF ein besonderes Profil hätte, aufgrund dessen die Gefahr einer Verfolgung bestehen könnte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Vorbringen des BF an Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit fehle. Eine aktuelle, konkret gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung hätte im Verfahren nicht festgestellt werden können und es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF eine derartige Verfolgung wahrscheinlich drohen könnte. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien unglaubhaft, sehr vage und allgemein gewesen. Das Ausreisevorbringen sei insgesamt sehr oberflächlich, widersprüchlich und ohne nähere Details dargelegt worden. Der BF habe behauptet, er habe Usbekistan im Jahr 2016 aus wirtschaftlichen Gründen Richtung Russland verlassen. Dass er Probleme bei der Ausreise gehabt hätte, habe er nicht behauptet. Er sei nach eigenen Angaben auf dem Luftweg mit einem gültigen Auslandspass ausgereist und habe sich damit jedenfalls der usbekischen Grenzkontrolle gestellt, womit er im Zeitpunkt der Ausreise auch über eine entsprechende Genehmigung verfügt haben müsse. Daher sei die Behauptung des BF, dass er wegen einer nicht genehmigten Ausreise in Usbekistan gesucht werde, nicht nachvollziehbar. An der Echtheit der vorgelegten Schreiben würden Zweifel bestehen. Bei tatsächlich bestehendem Verfolgungswillen der usbekischen Behörden sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb kein Druck auf die Angehörigen des BF ausgeübt würde, um diesen zur Rückkehr zu bewegen. Es sei auch nicht plausibel, dass der BF aufgrund desselben Vorwurfs, mit dem sein Bruder verhaftet worden sei, ebenfalls gesucht würde. Einerseits sei sein Bruder aufgrund eines Gnadenaktes vom Präsidenten entlassen worden und andererseits könne nicht erkannt werden, dass der BF sich politisch betätigen würde. Das Vorbringen sei auch dahingehend nicht glaubhaft, dass der BF die Türkei nach einem fünfjährigen Aufenthalt verlassen hätte, da die Türkei ein Auslieferungsabkommen mit Usbekistan abgeschlossen hätte, denn die Türkei und Usbekistan würden schon seit zumindest dem Jahr 2009 enge Beziehungen pflegen und auch bei Auslieferungsersuchen kooperieren. Es sei auch widersprüchlich, dass der BF einerseits behaupte, dass er von den Sicherheitsbehörden mehrmals zu Gesprächen geladen worden sei und er andererseits vorbringe, dass die Behörden wegen des Auslandsaufenthaltes nach ihm suchen würden. Er habe auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der BF sich nach seiner Ausreise für mehrere Jahre in anderen Ländern aufgehalten habe, ohne um internationalen Schutz anzusuchen. Er habe in dieser Zeit auch mit seinem heimatstaatlichen Reisedokument Reisetätigkeiten unternommen und es gebe keine Hinweise dafür, dass Usbekistan dieses Reisedokument als ungültig ausgeschrieben hätte, um den BF so zur Rückkehr zu zwingen. Seine Familienangehörigen würden unbehelligt in Usbekistan leben und ihrem Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme nachgehen können. In Usbekistan bestünde derzeit keine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gewöhnlichen usbekischen Staatsangehörigen, die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, drohe keine Strafverfolgung nach Artikel 223, UCC, sofern sie kein bestimmtes Profil hätten oder besondere Umstände vorlägen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen würden. Es hätten sich keine hinreichenden Gründe für die Annahme ergeben, dass der BF im Fall einer Rückkehr einem "realen Risiko" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der BF habe weder exilpolitische Tätigkeiten vorgebracht noch, dass er aus religiösen oder politischen Gründen ins Blickfeld der usbekischen Behörden geraten wäre. Usbekistan habe auch nicht seine Auslieferung beantragt. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der BF ein besonderes Profil hätte, aufgrund dessen die Gefahr einer Verfolgung bestehen könnte.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF den Herkunftsstaat im Jahr 2016 verlassen habe, um in der Russischen Föderation zu arbeiten. Dort habe er zusammen mit seinem Bruder gelebt, welcher im selben Jahr nach Usbekistan zurückgekehrt sei. Bei der Einreisekontrolle seien auf dem Handy des Bruders des BF mehrere Videos gefunden worden, die regime- und religionskritische Inhalte propagiert hätten. Der Bruder des BF sei ohne ein faires Verfahren zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, wovon er vier Jahr tatsächlich verbüßt hätte. Während der Haft sei er schweren Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen. Da den usbekischen Behörden bekannt sei, dass sich der BF gemeinsam mit seinem Bruder im Ausland aufgehalten habe, stehe für sie auch die regime- und religionskritische Haltung des BF fest. Der BF sei sowohl telefonisch als auch über seine Familienangehörigen in Usbekistan aufgefordert worden, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich den Befragungen durch die Sicherheitskräfte zu stellen. Die usbekischen Behörden würden bis heute regelmäßig nach dem BF fragen. Der BF habe seine Fluchtgründe ausführlich und widerspruchsfrei geschildert und sein Vorbringen durch die Vorlage zahlreicher Beweismittel untermauert. Im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen sowie eine Verletzung seiner nach Art. 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch die usbekischen Behörden, die sich in Misshandlung, Folter und menschenunwürdigen Haftbedingungen manifestiere. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nur unvollständige Länderfeststellungen zu Usbekistan getroffen und sich in weiterer Folge auch nicht ausreichend mit diesen zur Beurteilung des Vorbringens des BF auseinandergesetzt. Die von der Behörde angeführten vermeintlichen Widersprüche im Vorbringen des BF hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht auflösen lassen. Der BF habe sein Heimatland zwar ursprünglich nicht aus Furcht vor Verfolgung und legal verlassen, dies ändere jedoch nichts daran, dass aktuell eine Verfolgungsgefahr bestehe. Die Familienangehörigen des BF würden nicht unbehelligt in Usbekistan leben, sondern regelmäßig von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und betreffend den BF befragt. Die Tatsache, dass sich der BF selbst als nicht politisch bezeichne, rechtfertige nicht die Annahme der Behörde, der BF würde von den usbekischen Behörden nicht als oppositionell eingestuft bzw. verfolgt. Auch der Bruder des BF sei nicht politisch tätig gewesen und sei letztlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der BF gehe davon aus, dass sein Bruder unter Folter zu einer Aussage gegen ihn gezwungen worden sei und dies den Behörden als Beweis ausreiche. Die Länderberichte würden belegen, dass in Usbekistan einerseits die Schwelle dafür, als regimekritisch zu gelten, nicht sehr hoch sei und andererseits Verfahren gegen vermeintlich Oppositionelle alles andere als fair geführt würden. Die Behörde habe sich auch nicht näher mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dem BF drohe in Usbekistan aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen bzw. religiösen Gesinnung Verfolgung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF den Herkunftsstaat im Jahr 2016 verlassen habe, um in der Russischen Föderation zu arbeiten. Dort habe er zusammen mit seinem Bruder gelebt, welcher im selben Jahr nach Usbekistan zurückgekehrt sei. Bei der Einreisekontrolle seien auf dem Handy des Bruders des BF mehrere Videos gefunden worden, die regime- und religionskritische Inhalte propagiert hätten. Der Bruder des BF sei ohne ein faires Verfahren zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, wovon er vier Jahr tatsächlich verbüßt hätte. Während der Haft sei er schweren Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen. Da den usbekischen Behörden bekannt sei, dass sich der BF gemeinsam mit seinem Bruder im Ausland aufgehalten habe, stehe für sie auch die regime- und religionskritische Haltung des BF fest. Der BF sei sowohl telefonisch als auch über seine Familienangehörigen in Usbekistan aufgefordert worden, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich den Befragungen durch die Sicherheitskräfte zu stellen. Die usbekischen Behörden würden bis heute regelmäßig nach dem BF fragen. Der BF habe seine Fluchtgründe ausführlich und widerspruchsfrei geschildert und sein Vorbringen durch die Vorlage zahlreicher Beweismittel untermauert. Im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen sowie eine Verletzung seiner nach Artikel 2, oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch die usbekischen Behörden, die sich in Misshandlung, Folter und menschenunwürdigen Haftbedingungen manifestiere. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nur unvollständige Länderfeststellungen zu Usbekistan getroffen und sich in weiterer Folge auch nicht ausreichend mit diesen zur Beurteilung des Vorbringens des BF auseinandergesetzt. Die von der Behörde angeführten vermeintlichen Widersprüche im Vorbringen des BF hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht auflösen lassen. Der BF habe sein Heimatland zwar ursprünglich nicht aus Furcht vor Verfolgung und legal verlassen, dies ändere jedoch nichts daran, dass aktuell eine Verfolgungsgefahr bestehe. Die Familienangehörigen des BF würden nicht unbehelligt in Usbekistan leben, sondern regelmäßig von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und betreffend den BF befragt. Die Tatsache, dass sich der BF selbst als nicht politisch bezeichne, rechtfertige nicht die Annahme der Behörde, der BF würde von den usbekischen Behörden nicht als oppositionell eingestuft bzw. verfolgt. Auch der Bruder des BF sei nicht politisch tätig gewesen und sei letztlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der BF gehe davon aus, dass sein Bruder unter Folter zu einer Aussage gegen ihn gezwungen worden sei und dies den Behörden als Beweis ausreiche. Die Länderberichte würden belegen, dass in Usbekistan einerseits die Schwelle dafür, als regimekritisch zu gelten, nicht sehr hoch sei und andererseits Verfahren gegen vermeintlich Oppositionelle alles andere als fair geführt würden. Die Behörde habe sich auch nicht näher mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dem BF drohe in Usbekistan aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen bzw. religiösen Gesinnung Verfolgung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 03.10.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Usbekistan vom 18.11.2021 informiert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.11.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Dem BF wurde aufgetragen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen im Original mit dem Kuvert aus Usbekistan vorzulegen.
- Am 13.12.2023 langte eine Beweismittelvorlage des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei eine Haftbestätigung betreffend den Bruder des BF vorgelegt wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, die Originale der weiteren im Akt befindlichen Bescheinigungsmittel vorzulegen, weil diese für seine Familienangehörigen in Usbekistan nicht auffindbar gewesen seien. Sein Bruder habe versucht, eine Bestätigung über die behördliche Beschlagnahmung jeglicher an den BF adressierten Post bei der zuständigen Behörde zu erlangen. Dies sei ihm jedoch mit der Begründung verweigert worden, dass der BF dazu persönlich vor der Behörde erscheinen müsse.
- Am 02.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Dolmetscher die Übersetzung des vorgelegten Dokuments übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht fest. Der Genannte, ein volljähriger usbekischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2016 und reiste nach Aufenthalten in Russland, der Türkei und der Ukraine im März 2022 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo er am 22.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Er spricht auch Russisch, Arabisch und Türkisch. Der BF wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte neun Jahre lang die Gesamtschule und anschließend drei Jahre lang eine Berufsschule. In Usbekistan übte der BF keinen Beruf aus, aber während seiner Aufenthalte in Russland und der Türkei war er erwerbstätig. Er arbeitete als Maler und Möbelmonteur sowie im Handel.Der BF wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte neun Jahre lang die Gesamtschule und anschließend drei Jahre lang eine Berufsschule. In Usbekistan übte der BF keinen Beruf aus, aber während seiner Aufenthalte in Russland und der Türkei war er erwerbstätig. Er arbeitete als Maler und Möbelmonteur sowie im Handel. In Usbekistan leben die Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie mehrere Tanten und Onkel des BF. Der BF hat ein bis zwei Mal pro Woche Kontakt mit seinen Eltern und seinem Bruder. Der Bruder des BF wurde in Usbekistan zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und verbüßte bis zu seiner vorzeitigen Entlassung aufgrund eines Dekrets des Präsidenten von XXXX bis XXXX eine Haftstrafe wegen der Herstellung oder Verbreitung von Material, das eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und gesellschaftliche Ordnung darstellt sowie der Gründung, Führung oder Beteiligung an einer extremistischen religiösen, einer separatistischen, einer fundamentalistischen oder einer anderen verbotenen Organisation gemäß § 244 Abs. 2 Teil 1 und § 244 Abs. 1 Teil 3 lit. a des usbekischen Strafgesetzbuches.In Usbekistan leben die Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie mehrere Tanten und Onkel des BF. Der BF hat ein bis zwei Mal pro Woche Kontakt mit seinen Eltern und seinem Bruder. Der Bruder des BF wurde in Usbekistan zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und verbüßte bis zu seiner vorzeitigen Entlassung aufgrund eines Dekrets des Präsidenten von römisch 40 bis römisch 40 eine Haftstrafe wegen der Herstellung oder Verbreitung von Material, das eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und gesellschaftliche Ordnung darstellt sowie der Gründung, Führung oder Beteiligung an einer extremistischen religiösen, einer separatistischen, einer fundamentalistischen oder einer anderen verbotenen Organisation gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Teil 1 und Paragraph 244, Absatz eins, Teil 3 Litera a, des usbekischen Strafgesetzbuches. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hält sich ein Cousin des BF auf. Eine gegenseitige Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung besteht nicht. In Österreich war der BF bisher nicht regulär erwerbstätig. In der Flüchtlingsunterkunft hilft er in der Küche aus und führt Reinigungsarbeiten durch. Der Genannte bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF nahm an einer Basisbildungs-Schulung von BhW – Bildung hat Wert teil. Der BF absolvierte bisher keine Deutschprüfungen. Er verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der BF konnte nicht glaubhaft machen, wegen kritischer Äußerungen gegenüber der usbekischen Politik, der Unterstützung der Opposition, der Verbreitung von Videos mit verbotenem, verfassungsfeindlichem Inhalt oder derartiger Vorwürfe seitens der usbekischen Behörden von Verfolgung durch die usbekischen Behörden bedroht zu sein. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert. Er ist keine politisch exponierte Person. Es steht fest, dass der BF in Usbekistan keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem BF droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er hat keine Sorgepflichten. Der BF kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
- Zur relevanten Situation im Herkunftsland: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Usbekistan basieren auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Usbekistan aus dem COI-CMS, Stand 18.11.
- Politische Lage Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vgl. FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vgl. CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020).Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vergleiche CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020). Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 7.2020). Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 7.2020). Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vgl. FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b). Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vergleiche FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b). Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vgl. EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vgl. KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021).Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vergleiche EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vergleiche KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021). Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind gemäß der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021).Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind gemäß der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021). Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vgl. EEAS 17.11.2020).Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vergleiche EEAS 17.11.2020). Sicherheitslage Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b). Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021). Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Rechtsschutz / Justizwesen In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021). Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Sicherheitsbehörden Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020). Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020). Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021). Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.). Folter und unmenschliche Behandlung Gemäß dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am
- August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021). Gemäß dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am
- August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021). Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020).Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020). Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020). Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Zivilgesellschaft wird von der Regierung strikt kontrolliert (FH 6.5.2020) und ist sehr schwach ausgeprägt (BS 2020). Die mächtigsten und aktivsten NGOs in Usbekistan sind die sogenannten GONGOs, also NGOs, welche von der Regierung organisiert werden und inoffiziell mit dem politischen Regime verbunden sind (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021).Die mächtigsten und aktivsten NGOs in Usbekistan sind die sogenannten GONGOs, also NGOs, welche von der Regierung organisiert werden und inoffiziell mit dem politischen Regime verbunden sind (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020, BAMF 8.2021). Die Tätigkeiten von NGOs werden von Behörden kontrolliert (USDOS 30.3.2021). NGOs dürfen nicht politisch aktiv sein und müssen Auslandsreisen sowie den Erhalt ausländischer finanzieller Unterstützung vom Justizministerium genehmigen lassen (UNHRC 1.5.2020). Für internationale NGOs sind Verwaltungsstrafen vorgesehen, wenn sie sich politisch engagieren oder Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 30.3.2021). Mehr als 8.500 NGOS sind registriert (BS 2020). Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Registrierungsangelegenheiten obliegen dem Justizministerium. Die Registrierung einiger unabhängiger NGOs wurde behindert (USDOS 30.3.2021). Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen sind mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 3.3.2021). In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen zu Menschenrechtsfällen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell registriert. Vertreter von Ezgulik berichten über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen einheimischen Gruppen ab. Im März 2020 wurde eine unabhängige NGO registriert. Diese trägt die Bezeichnung Huquqiy Tayanch („Rechtliche Unterstützung“) und widmet sich den Rechten Inhaftierter (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, FH 4.3.2020).In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen zu Menschenrechtsfällen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell registriert. Vertreter von Ezgulik berichten über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen einheimischen Gruppen ab. Im März 2020 wurde eine unabhängige NGO registriert. Diese trägt die Bezeichnung Huquqiy Tayanch („Rechtliche Unterstützung“) und widmet sich den Rechten Inhaftierter (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, FH 4.3.2020). Wehrdienst und Rekrutierungen In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstzeit beträgt 1 Jahr. Rekruten haben die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags diese Dienstzeit zu verkürzen und bis zu einem Alter von 27 Jahren weiterhin als Reservist zur Verfügung zu stehen. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (Stand 2019) (CIA 26.10.2021). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 1.2020). Gesetzlich ist die Rekrutierung von Kindern durch das staatliche Militär und nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen verboten (USDOL 29.9.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021). Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020). Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Menschenhandel Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 1.7.2021). Usbeken sind im In- und Ausland Menschenhandel ausgesetzt (USDOS 1.7.2021). Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet, doch wird über Fälle von Kinderarbeit im Baumwollsektor berichtet (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Die Behörden machen Fortschritte bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit bei der Baumwollernte, beispielsweise durch Privatisierungen, Lohnerhöhungen, bessere Arbeitsbedingungen für Erntehelfer, Verringerung der Anzahl von Baumwollanbauflächen und Ankauf von Erntegeräten. Es kommt vor, dass unabhängige Beobachter der Arbeitssituation im Baumwollsektor Belästigungen ausgesetzt sind. Trotz eines Verbots durch die Regierung gibt es Fälle lokaler Beamter, welche Lehrer, Schüler, Studierende, Privatangestellte usw. zur Zwangsarbeit in verschiedenen Bereichen verpflichten (USDOS 1.7.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Kinder, die in Institutionen untergebracht sind, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Sexhandel zu werden (USDOS 1.7.2021). Mehrere lokale Beamte, welche Zwangsarbeiter eingesetzt hatten, wurden 2019 strafrechtlich verfolgt und erhielten Geldstrafen (FH 4.3.2020).Usbeken sind im In- und Ausland Menschenhandel ausgesetzt (USDOS 1.7.2021). Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet, doch wird über Fälle von Kinderarbeit im Baumwollsektor berichtet (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Behörden machen Fortschritte bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit bei der Baumwollernte, beispielsweise durch Privatisierungen, Lohnerhöhungen, bessere Arbeitsbedingungen für Erntehelfer, Verringerung der Anzahl von Baumwollanbauflächen und Ankauf von Erntegeräten. Es kommt vor, dass unabhängige Beobachter der Arbeitssituation im Baumwollsektor Belästigungen ausgesetzt sind. Trotz eines Verbots durch die Regierung gibt es Fälle lokaler Beamter, welche Lehrer, Schüler, Studierende, Privatangestellte usw. zur Zwangsarbeit in verschiedenen Bereichen verpflichten (USDOS 1.7.2021; vergleiche AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Kinder, die in Institutionen untergebracht sind, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Sexhandel zu werden (USDOS 1.7.2021). Mehrere lokale Beamte, welche Zwangsarbeiter eingesetzt hatten, wurden 2019 strafrechtlich verfolgt und erhielten Geldstrafen (FH 4.3.2020). Das Strafgesetzbuch kriminalisiert den Arbeits- und Sexhandel und sieht Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren (erwachsene Opfer) bzw. acht bis 12 Jahren (minderjährige Opfer) vor. Die Anzahl von Ermittlungen, Strafverfolgungen, Verurteilungen und verhängten Haftstrafen ist gestiegen. Die Regierung führte 566 Ermittlungen durch und setzte Strafverfolgungsmaßnahmen in 93 Fällen. Darunter befanden sich 51 Fälle sexueller Ausbeutung, 3 Fälle von Zwangsarbeit und 39 Fälle, welche Ausbeutung von Kindern betrafen. Die Regierung berichtet von 100 Verurteilungen im Bereich Menschenhandel. Das Innenministerium unterhält eine Ermittlungseinheit, welche sich mit Menschenhandelsdelikten befasst. Gemeinsam mit internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft bot die Regierung spezifische Menschenhandelsschulungen für Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden an (USDOS 1.7.2021). In Taschkent existiert eine von der Regierung betriebene und finanzierte Einrichtung für Männer, Frauen und Kinder, welche einen offiziellen Menschenhandelsopfer-Status besitzen. Diese Einrichtung bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung sowie Hilfe bei der Arbeitssuche an. 2020 wurden dort 92 Opfer unterstützt (USDOS 1.7.2021). Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch werden diese Rechte durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, BAMF 8.2021). Der Staat kontrolliert den Großteil der Medien. Auch die elektronische Kommunikation wird überwacht, jedoch sind soziale Medien mit relativ großen Freiheiten ausgestattet. Journalisten sind mit Einschüchterungen und manchmal Verhaftungen konfrontiert. Selbstzensur ist weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. FH 6.5.2020, FH 28.4.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Eine spezielle Zensurbehörde gibt es nicht. Zensurangelegenheiten obliegen dem präsidentiellen Apparat (BS 2020).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch werden diese Rechte durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, BAMF 8.2021). Der Staat kontrolliert den Großteil der Medien. Auch die elektronische Kommunikation wird überwacht, jedoch sind soziale Medien mit relativ großen Freiheiten ausgestattet. Journalisten sind mit Einschüchterungen und manchmal Verhaftungen konfrontiert. Selbstzensur ist weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 6.5.2020, FH 28.4.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Eine spezielle Zensurbehörde gibt es nicht. Zensurangelegenheiten obliegen dem präsidentiellen Apparat (BS 2020). Alle ausländischen und inländischen Medien, einschließlich Webseiten, müssen sich behördlich registrieren und die Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter anführen (USDOS 30.3.2021). Während die Präsenz unabhängiger internationaler Medienunternehmen in Usbekistan begrenzt ist, erhielten mehrere ausländische Reporter seit 2017 Akkreditierungen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.3.2020). 2019 wurden die Webseiten von 11 Nachrichtenkanälen und NGOs, darunter BBC und Eurasianet, zugänglich gemacht (FH 4.3.2020).Alle ausländischen und inländischen Medien, einschließlich Webseiten, müssen sich behördlich registrieren und die Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter anführen (USDOS 30.3.2021). Während die Präsenz unabhängiger internationaler Medienunternehmen in Usbekistan begrenzt ist, erhielten mehrere ausländische Reporter seit 2017 Akkreditierungen (FH 3.3.2021; vergleiche FH 4.3.2020). 2019 wurden die Webseiten von 11 Nachrichtenkanälen und NGOs, darunter BBC und Eurasianet, zugänglich gemacht (FH 4.3.2020). Einheimische Medien üben seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten vorsichtig Kritik an lokalen Beamten und diskutieren über soziale Probleme. Offene Kritik am Präsidenten und an der Regierung wird jedoch meistens vermieden (FH 3.3.2021; vgl. FH 28.4.2021, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Die Kritikmöglichkeiten an der Regierung und am Präsidenten sind eingeschränkt. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Straftat, welche eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten sowie andere Personen, welche Kritik an der Regierung üben, sind Belästigungen, Strafverfolgung und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. RFE/RL 1.4.2021). Die Verbreitung von Falschinformationen steht unter Strafe (UNHRC 1.5.2020).Einheimische Medien üben seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten vorsichtig Kritik an lokalen Beamten und diskutieren über soziale Probleme. Offene Kritik am Präsidenten und an der Regierung wird jedoch meistens vermieden (FH 3.3.2021; vergleiche FH 28.4.2021, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Die Kritikmöglichkeiten an der Regierung und am Präsidenten sind eingeschränkt. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Straftat, welche eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten sowie andere Personen, welche Kritik an der Regierung üben, sind Belästigungen, Strafverfolgung und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche RFE/RL 1.4.2021). Die Verbreitung von Falschinformationen steht unter Strafe (UNHRC 1.5.2020). Eine Nutzung des Internets ist im Allgemeinen erlaubt. Die Regierung setzte Verfahrensvorschriften um, damit der Zugang zu Webseiten, welche „verbotene Informationen“ enthalten, eingeschränkt wird. Laut dem Justizministerium darf die Regierung Webseiten oder Blogs blockieren, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorliegen muss (USDOS 30.3.2021). Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Usbekistan gegenwärtig auf Platz 157 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Weißrussland und Ruanda. Usbekistan verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, BAMF 8.2021). Massenversammlungen dürfen nur an bestimmten Orten abgehalten werden. Behörden sind berechtigt, Massenversammlungen und Demonstrationen zu verbieten. In manchen Fällen werden Bürger, welche Versammlungen organisieren und dabei die geltenden Vorschriften missachten, von Behörden bedroht, mit hohen Geldstrafen belangt und sind willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Mit solchen Strafmaßnahmen sind auch Personen konfrontiert, welche an friedlichen Protesten teilnehmen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020).Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, BAMF 8.2021). Massenversammlungen dürfen nur an bestimmten Orten abgehalten werden. Behörden sind berechtigt, Massenversammlungen und Demonstrationen zu verbieten. In manchen Fällen werden Bürger, welche Versammlungen organisieren und dabei die geltenden Vorschriften missachten, von Behörden bedroht, mit hohen Geldstrafen belangt und sind willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Mit solchen Strafmaßnahmen sind auch Personen konfrontiert, welche an friedlichen Protesten teilnehmen (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Arbeitnehmern ist es gesetzlich erlaubt, unabhängige Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. In der Praxis sind keine unabhängigen Gewerkschaften aktiv. Gewerkschaftliche Diskriminierung ist verboten. Streiken ist gesetzlich weder erlaubt noch verboten (USDOS 30.3.2021). Organisierte Streiks sind äußerst selten. Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert (FH 3.3.2021). In Usbekistan sind keine Oppositionsparteien zugelassen (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Die erste Oppositionspartei, Erk, wurde in den 1990er Jahren verboten. Solih, der Vorsitzende von Erk, wurde aus Usbekistan vertrieben, seine Verbündeten inhaftiert. Seit 1993 lebt Solih im Exil. Im Jänner 2020 verweigerte das Justizministerium die Registrierung von Erk (RFE/RL 6.4.2021). Weitere oppositionelle Parteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan) (GIZ 12.2020a).In Usbekistan sind keine Oppositionsparteien zugelassen (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, BAMF 8.2021). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Die erste Oppositionspartei, Erk, wurde in den 1990er Jahren verboten. Solih, der Vorsitzende von Erk, wurde aus Usbekistan vertrieben, seine Verbündeten inhaftiert. Seit 1993 lebt Solih im Exil. Im Jänner 2020 verweigerte das Justizministerium die Registrierung von Erk (RFE/RL 6.4.2021). Weitere oppositionelle Parteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan) (GIZ 12.2020a). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vgl. FH 28.4.2021). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für Rechtsanwälte gestaltet sich der Zugang zu ihren Mandanten in Haftanstalten als schwierig (UNHRCC 20.4.2020). Es ist Inhaftierten verboten, religiöse Feste zu begehen. Familienangehörige Inhaftierter berichten, dass ihnen die Regierung nur wenige bis keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer inhaftierten Angehörigen zukommen lässt (USDOS 30.3.2021). Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021).Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020).Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020). Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020).Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vgl. ZA 14.6.2021).Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vergleiche ZA 14.6.2021). Todesstrafe In Usbekistan ist die Todesstrafe gesetzlich für alle Straftaten abgeschafft (AI 4.2021; vgl. WCADP o.D.). Im Jahr 2008 ratifizierte Usbekistan das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UN-OHCHR o.D.).In Usbekistan ist die Todesstrafe gesetzlich für alle Straftaten abgeschafft (AI 4.2021; vergleiche WCADP o.D.). Im Jahr 2008 ratifizierte Usbekistan das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UN-OHCHR o.D.). Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vgl. BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vgl. USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021).Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vergleiche USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021). Schätzungsweise sind zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Gemäß der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%). Gemäß Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.5.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.3.2021). Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021). Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, FH 3.3.2021).Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021). Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, FH 3.3.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vgl. FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Gemäß dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Usbekistan auf Rang 21 (Vorjahr: Rang 18). Laut diesem Index bedeutet der Rang 21 ein sehr hohes Ausmaß der Verfolgung (OD 2021). Christen muslimischer Herkunft werden am stärksten verfolgt, sowohl durch den Staat als auch durch ihre Familien, Freunde und die Gesellschaft. Für Konvertitinnen besteht die Gefahr, entführt und mit Muslimen zwangsverheiratet zu werden (OD o.D.). Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021). Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020).Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021). Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vergleiche WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b). Sozialsystem In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021). Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019). Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019). Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019). Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019). Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vgl. Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vergleiche Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020). Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vgl. AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021).Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.9.2017). Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Rückkehr Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-
- Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020). Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vergleiche FH 2.2021). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vergleiche TD 31.5.2019). Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019).
- Beweiswürdigung 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache und den weiteren vom BF gesprochenen Sprachen sowie zur Einreise beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen zu seinem Leben in Usbekistan und seinen dort aufhältigen Familienangehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Den Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung liegen seine eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 8) zugrunde. Dass der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder Kontakt hat, gab der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst an (Verhandlungsprotokoll S. 7, 8). Die Feststellungen zur Verurteilung, zur Haft und der späteren Entlassung des Bruders des BF beruhen auf der vorgelegten Haftbestätigung. Dass der BF ledig ist und keine Kinder hat sowie in Österreich einen Cousin hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 6, 20). Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung liegen nicht vor. Aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass er in Österreich bisher nicht regulär erwerbstätig war und er in der Flüchtlingsunterkunft in der Küche aushilft und Reinigungsarbeiten durchführt (Verhandlungsprotokoll S. 21). Aus einem aktuellen GVS-Auszug geht hervor, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Dass er nicht Mitglied in einem Verein ist, steht aufgrund seiner Angaben fest (Verhandlungsprotokoll S. 21). Die Teilnahme an einer Basisbildungs-Schulung von BhW – Bildung hat Wert ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung. Der BF behauptete weder, dass er Deutschprüfungen absolviert hätte noch wurden Bestätigungen vorgelegt. Er legte auch keine Bestätigungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen vor. Dass der BF über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, konnte festgestellt werden, da der BF in der mündlichen Verhandlung ein paar einfache Sätze auf Deutsch sagen konnte (Verhandlungsprotokoll S. 21). Der BF gab selbst an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme (Verhandlungsprotokoll S. 3, 4). Medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des BF vor. Der BF ist im arbeitsfähigen Alter und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF: Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2016 nach Russland gereist sei und dort bei seinem Bruder gelebt habe. Sein Bruder sei nach einigen Monaten nach Usbekistan zurückgekehrt, wo er verhaftet worden sei, weil er sich Videos von Oppositionellen mit kritischen Äußerungen gegenüber der usbekischen Politik angesehen habe. Auf seinem Handy, das beschlagnahmt worden sei, seien verbotene Medien gefunden worden, die regime- und religionskritische Inhalte propagiert hätten. Seinem Bruder sei vorgeworfen worden, dass er Videos und Audios mit verbotenem, verfassungsfeindlichem Inhalt illegal in Usbekistan verbreitet habe. Seit der Rückkehr seines Bruders nach Usbekistan würde auch er verfolgt werden. Gegen ihn würden dieselben Vorwürfe wie gegen seinen Bruder erhoben. Er sei telefonisch bedroht worden, dass er in Russland verhaftet würde, wenn er nicht nach Usbekistan zurückkehre und Polizeibeamte würden seine Familienangehörigen in Usbekistan aufsuchen, um zu fragen, wann er zurückkehre. Ein Freund, der bei einem Gericht in Usbekistan arbeite, habe ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Wie bereits oben dargelegt, ist es aufgrund der im Original vorgelegten Haftbestätigung glaubhaft, dass der Bruder des BF in Haft war. Daraus folgt jedoch – wie im Folgenden ausgeführt wird – nicht, dass dem BF in Usbekistan eine Verfolgung droht. Der BF gab selbst an, dass er nicht politisch sei, auch wenn er nicht damit einverstanden sei, was in Usbekistan passiere (AS 107). Er sei weder in Usbekistan noch in Russland politisch aktiv gewesen. Er habe sich lediglich in Russland Videos von oppositionellen Parteien angeschaut, in denen Kritik an der usbekischen Politik geäußert worden sei. Zudem habe er weder in Usbekistan noch in Russland Kontakt zur usbekischen Opposition gehabt (Verhandlungsprotokoll S. 12 ,13). Es ist nicht glaubhaft, dass gegen den BF tatsächlich die vorgebrachten Vorwürfe erhoben würden, da er nie selbst politisch tätig war und er auch nie politische Inhalte verbreitete. Zudem existieren nach dem Vorbringen auch keine physischen Beweismittel, aufgrund derer die usbekischen Behörden annehmen könnten, dass der BF der usbekischen Regierung oder Verfassung feindlich gegenüberstünde. Wenn der BF behauptet, dass die usbekischen Behörden nach der Verhaftung seines Bruders mit der Verfolgung der ganzen Familie begonnen hätten und etwa auch sein mitgereister Cousin verfolgt würde (AS 113), ist festzuhalten, dass der Bruder des BF mittlerweile vorzeitig wieder aus der Haft entlassen wurde und keine Probleme, die seine in Usbekistan aufhältigen Familienangehörigen hätten, konkret und glaubhaft vorgebracht wurden. Es wurden auch keinerlei unbedenkliche Beweismittel vorgelegt, die belegen könnten, dass dem BF oder anderen Familienmitgliedern vorgeworfen würde, dieselben Taten wie der Bruder des BF begangen bzw. gegen dieselben Bestimmungen des Strafgesetzes verstoßen zu haben. Würde dem BF tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgung aus denselben Gründen wie seinem Bruder drohen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder des BF vom Präsidenten begnadigt und vorzeitig aus der Haft entlassen worden wäre. Es wurde nicht konkret und substantiiert dargelegt, dass und inwiefern in Usbekistan aufhältige Familienangehörige des BF Probleme hätten. Die Tatsache, dass offenbar keinerlei Druck auf die Familienangehörigen des BF ausgeübt wird und die usbekischen Behörden auch die Haft des Bruders nicht als Druckmittel nutzen wollten, um den BF zu einer Rückkehr zu bewegen, deutet darauf hin, dass dem BF keine Verfolgung durch usbekische Behörden droht. Der BF behauptete zwar, dass er einmal angerufen worden sei, als er sich in Russland aufgehalten habe, allerdings legte er keine Nachweise dafür vor. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur ein einziger Anruf erfolgt wäre, wenn die usbekischen Behörden ein Interesse am BF hätten. Der BF hat Russland nach eigenen Angaben im Jahr 2018 verlassen, demnach hätten ihn die usbekischen Behörden seit nunmehr mindestens sechs Jahren nicht mehr kontaktiert. Er behauptete, ihm sei am Telefon mitgeteilt worden, dass er zwangsweise zurück nach Usbekistan gebracht würde, wenn er nicht freiwillig zurückkehre (Verhandlungsprotokoll S. 16). Dass der BF anschließend mehrere Jahre in der Türkei und in Österreich – sowie kürzere Zeit in weiteren Staaten – unbeschadet leben konnte und keinerlei Versuche einer zwangsweisen Rückbringung bekannt sind oder behauptet wurden, spricht dagegen, dass dem BF eine Verfolgung in Usbekistan droht sowie, dass die behauptete Drohung tatsächlich ausgesprochen wurde. Wie das BFA zutreffend anführte und wie sich auch aus dem Reisepass des BF ergibt, hat der BF nach seiner Ausreise aus Russland mit seinem heimatstaatlichen Reisedokument weitere Reisetätigkeiten unternommen und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Usbekistan dieses Reisedokument als ungültig ausgeschrieben hätte, um den BF so zur Rückkehr zu zwingen. Wenn dem BF bereits eine Verfolgung gedroht hätte, als er sich noch in Russland aufgehalten habe (sohin nach den Angaben des BF bereits spätestens im Jahr 2018), wäre nicht ersichtlich, weshalb der BF erst im Jahr 2022 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte. Auch die Behauptung, dass weiterhin regelmäßig Polizeibeamte die Familienangehörigen des BF aufsuchen würden, um zu fragen, wann er zurückkäme, wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Dass auch Freunde und (ehemalige) Schulkollegen des BF von der Polizei einvernommen worden seien, brachte der BF ebenso unsubstantiiert und erstmals in der mündlichen Verhandlung vor (Verhandlungsprotokoll S. 18). Der BF gab auch selbst an, er wisse nicht, warum er eine Gefahr für die usbekische Regierung sein könnte, denn er habe keine Straftat begangen (Verhandlungsprotokoll S. 16). Der BF legte zudem dar, dass er die Videos von damals nicht mehr gespeichert habe bzw. er die Videos bei einer Rückkehr von seinem Handy löschen würde (Verhandlungsprotokoll S. 19, 20), sohin könnten auch nach einer Rückkehr des BF im Rahmen einer Befragung durch usbekische Behörden keine Beweismittel sichergestellt werden. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Bruder und er in Russland einen Mann kennengelernt hätten. Nach längerem Kontakt hätte der Mann ihr Vertrauen gewonnen und sie hätten sich über die Videos unterhalten. Nach der Inhaftierung seines Bruders hätten sein Bruder und er erfahren, dass der Mann für die usbekische Regierung arbeite und Informationen an die usbekischen Behörden weitergeleitet hätte (Verhandlungsprotokoll S. 14, 15). Diese Schilderungen des BF sind nicht glaubhaft. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF diese Angaben erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete und davor zu keinem Zeitpunkt auch nur andeutete. Auch in der mündlichen Verhandlung legte der BF diese Information nicht bei erster Gelegenheit von sich aus offen, sondern führte sie erst an, nachdem er wiederholt gefragt wurde, mit welcher Begründung se