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{'item': 'W290 2295757-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlW290 2295757-1 Spruch, , W290 2295757-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A)) bzw. erkennt (B)) durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A)) bzw. erkennt (B)) durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 zu Recht: A) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid betrifft.Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid betrifft. B) I. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch eins. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. II. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, , Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2295757.1.00

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