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{'item': 'W609 2249971-10'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlW609 2249971-10 Spruch, W609 2249971-10/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch sei

Art. 133Abs.

4 B-G nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-G nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht ab 27.12.2024 Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 23.12.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht ab 27.12.2024 Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 23.12.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge das für Heimreisezertifikate zuständige Referat B/II/1 der Direktion des BFA um eine Stellungnahme zu näher bezeichneten Fragen. Ebenfalls am 27.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 17.10.2024 gewährt und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte das Parteiengehör um die zwischenzeitlich eingegangene Anfragebeantwortung des Referates B/II/1 der Direktion des BFA vom 27.12.2024 am selben Tage. Der Beschwerdeführer legte im Wege seiner Rechtsberatung am 02.01.2025 Vollmacht vor. Eine Stellungnahme erstattete er innerhalb der gesetzten Frist nicht. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist 33 Jahre alt und tunesischer Staatsangehöriger; seine Identität steht auf Grund der Identifizierung durch die tunesische Vertretungsbehörde fest. Er stammt aus einer wohlhabenden Familie, seine Eltern leben weiterhin in Tunesien, seine zwei Schwestern in den USA, ein Onkel in Griechenland; ein entfernter Verwandter lebt in Österreich. Seine Familie unterstützt ihn auch in Österreich finanziell. 2016 lernte der Beschwerdeführer über Facebook seine spätere Gattin XXXX kennen, nach einem halben Jahr hatten sie erstmals über Videotelefonie Kontakt. 2016 wurde ihm ein tunesischer Reisepass ausgestellt. Da ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums scheiterte, besuchte seine spätere Gattin ihn und seine Familie im November 2017 in Tunesien. Er machte den Deutschkurs am XXXX in Tunesien. Er schickte ihr nach ihrer Rückkehr Papiere zum Heiraten, die sie ihm jedoch retournierte. Im Juli 2018 kam sie ihn und seine Familie wieder in Tunesien besuchen und sie heirateten dort standesamtlich. Im XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX in Österreich zur Welt. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Diesen erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit 12.12.2019 gültig bis 11.12.
  2. Die österreichische Botschaft in Tunis erteilte ihm am 26.11.2019 ein Einreisevisum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels, gültig von 03.12.2019 bis 02.04.
  3. Seit 11.12.2019 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.2016 lernte der Beschwerdeführer über Facebook seine spätere Gattin römisch 40 kennen, nach einem halben Jahr hatten sie erstmals über Videotelefonie Kontakt. 2016 wurde ihm ein tunesischer Reisepass ausgestellt. Da ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums scheiterte, besuchte seine spätere Gattin ihn und seine Familie im November 2017 in Tunesien. Er machte den Deutschkurs am römisch 40 in Tunesien. Er schickte ihr nach ihrer Rückkehr Papiere zum Heiraten, die sie ihm jedoch retournierte. Im Juli 2018 kam sie ihn und seine Familie wieder in Tunesien besuchen und sie heirateten dort standesamtlich. Im römisch 40 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 in Österreich zur Welt. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Diesen erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit 12.12.2019 gültig bis 11.12.
  4. Die österreichische Botschaft in Tunis erteilte ihm am 26.11.2019 ein Einreisevisum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels, gültig von 03.12.2019 bis 02.04.
  5. Seit 11.12.2019 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Immer wieder, u. a. auch Ende Februar 2020, hielten sich seine Frau und sein Sohn im Frauenhaus auf. Am XXXX rief seine Frau nach mehreren Auseinandersetzungen, bei denen die Polizei nicht gerufen wurde, die Polizei, die den Beschwerdeführer aus der Wohnung wegwies und ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängte.Immer wieder, u. a. auch Ende Februar 2020, hielten sich seine Frau und sein Sohn im Frauenhaus auf. Am römisch 40 rief seine Frau nach mehreren Auseinandersetzungen, bei denen die Polizei nicht gerufen wurde, die Polizei, die den Beschwerdeführer aus der Wohnung wegwies und ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängte. Seither hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner damaligen Gattin; ob die Scheidung bereits vollzogen ist, kann nicht festgestellt werden. Er hat seither keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinem Sohn, mit diesem hat er nur durch Briefe oder E-Mails oder Pakete im Wege der Jugendwohlfahrt Kontakt. Der Beschwerdeführer war von 12.08.2020 bis 17.08.2020 in der Obdachlosenunterkunft in XXXX , gemeldet, danach bis 17.11.2020 in XXXX . Dort war er von 13.08.2020 bis 31.08.2020 geringfügig und von 01.09.2020 bis 05.11.2020 Vollzeit in der Reitschule XXXX in XXXX erwerbstätig. Er verlor die Arbeit aufgrund seines Verhaltens. Außer in dieser Zeit leistet er seinem Sohn zu keinem Zeitpunkt den Unterhalt von € 150,–, zu dem er gerichtlich verpflichtet wurde; die gemeinsame Obsorge wurde aufgehoben, sie obliegt alleine der Kindsmutter. Davor und danach war der Beschwerdeführer in Österreich nicht erwerbstätig und lebte von den Zuwendungen seiner Familie und seiner Gattin bzw. Lebensgefährtin. Am 17.11.2020 zog er in die Notschlafstelle XXXX , ab 22.02.2021 war er wieder bei der XXXX obdachlos gemeldet; er lebte unangemeldet bei seinem Freund XXXX , machte der Polizei gegenüber aber falsche Angaben dazu und verschleierte seinen Aufenthaltsort.Der Beschwerdeführer war von 12.08.2020 bis 17.08.2020 in der Obdachlosenunterkunft in römisch 40 , gemeldet, danach bis 17.11.2020 in römisch 40 . Dort war er von 13.08.2020 bis 31.08.2020 geringfügig und von 01.09.2020 bis 05.11.2020 Vollzeit in der Reitschule römisch 40 in römisch 40 erwerbstätig. Er verlor die Arbeit aufgrund seines Verhaltens. Außer in dieser Zeit leistet er seinem Sohn zu keinem Zeitpunkt den Unterhalt von € 150,–, zu dem er gerichtlich verpflichtet wurde; die gemeinsame Obsorge wurde aufgehoben, sie obliegt alleine der Kindsmutter. Davor und danach war der Beschwerdeführer in Österreich nicht erwerbstätig und lebte von den Zuwendungen seiner Familie und seiner Gattin bzw. Lebensgefährtin. Am 17.11.2020 zog er in die Notschlafstelle römisch 40 , ab 22.02.2021 war er wieder bei der römisch 40 obdachlos gemeldet; er lebte unangemeldet bei seinem Freund römisch 40 , machte der Polizei gegenüber aber falsche Angaben dazu und verschleierte seinen Aufenthaltsort. Dazwischen, im Dezember 2020, endete sein Aufenthaltstitel; dieser wurde nie verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.04.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 125 und 218 Abs. 1a Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 250 Tagessätzen i. H. v. € 7,– (insgesamt € 1.750,–; Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 125 Tage) verurteilt. Er hatteMit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.04.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 125 und 218 Absatz eins a, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 250 Tagessätzen i. H. v. € 7,– (insgesamt € 1.750,–; Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 125 Tage) verurteilt. Er hatte ● am XXXX in XXXX einem anderen durch Zubodenwerfen, was eine Brustkorbprellung zur Folge hatte, am römisch 40 in römisch 40 einem anderen durch Zubodenwerfen, was eine Brustkorbprellung zur Folge hatte, ● am XXXX in XXXX einen anderen durch Versetzen von Schlägen gegen den Unterarm, die eine Schwellung und Hämatomverfärbung im Bereich des rechten Unterarms zur Folge hatten, und am römisch 40 in römisch 40 einen anderen durch Versetzen von Schlägen gegen den Unterarm, die eine Schwellung und Hämatomverfärbung im Bereich des rechten Unterarms zur Folge hatten, und ● am XXXX in XXXX seine (Ex-)Frau durch heftiges Erfassen an den Handgelenken und Unterarmen, was eine Schwellung im Bereich des linken Handgelenks und ein Hämatom zur Folge hatte,  am römisch 40 in römisch 40 seine (Ex-)Frau durch heftiges Erfassen an den Handgelenken und Unterarmen, was eine Schwellung im Bereich des linken Handgelenks und ein Hämatom zur Folge hatte, am Körper verletzt. Am XXXX hatte er zudem in XXXX Am römisch 40 hatte er zudem in römisch 40 ● Gläser, Blumenschmuck, Dekorationsgegenstände, einen Lampenschirm und ein Fenster sowie den Boden von einer anderen sowie ● das Mobiltelefon eines anderen durch Zubodenwerfen, Dagegenschlagen, Herunterreissen oder Zerkratzen beschädigt. Am XXXX hat er in XXXX eine andere durch Ergreifen ihres Gesäßes in ihrer Würde verletzt.Am römisch 40 hat er in römisch 40 eine andere durch Ergreifen ihres Gesäßes in ihrer Würde verletzt. Die Geldstrafe bezahlte er bis dato nicht, das BG XXXX hat dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe übermittelt.Die Geldstrafe bezahlte er bis dato nicht, das BG römisch 40 hat dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe übermittelt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.12.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er hatte Anfang XXXX mit einem am XXXX geborenen, sohin damals unmündigen Mädchen, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er Vaginal-, Anal- und Oralverkehr an ihr vollzogen hatte. Er wurde mit Erlassung des erstinstanzlichen Urteils am 09.12.2021 aus der Strafhaft entlassen, weil er den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bereits mit der Untersuchungshaft verbüßt hatte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.12.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er hatte Anfang römisch 40 mit einem am römisch 40 geborenen, sohin damals unmündigen Mädchen, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er Vaginal-, Anal- und Oralverkehr an ihr vollzogen hatte. Er wurde mit Erlassung des erstinstanzlichen Urteils am 09.12.2021 aus der Strafhaft entlassen, weil er den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bereits mit der Untersuchungshaft verbüßt hatte. Der Beschwerdeführer ist nicht schuldeinsichtig und sieht sich ungerecht behandelt. Bei der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und vor dem BFA einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2021, 1242234307/211907829, verhängte das BFA über ihn Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, dies nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.Bei der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und vor dem BFA einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2021, 1242234307/211907829, verhängte das BFA über ihn Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, dies nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Mit Bescheid vom 15.12.2021, 1242234307-200231340, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt II), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Am 27.12.2021 erhob er Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.12.
  6. Am 29.12.2021 erhob er Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung. Die Schubhaftbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30.12.2021, W154 2249971-1, als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft fortgesetzt. Mit hg. Erkenntnis vom 17.01.2022, I415 2250352-1, wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde ihm am 17.01.2022 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis, mit dem die Rückkehrentscheidung gegen ihn verhängt wurde, mit Beschluss vom 03.03.2022 wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Verfassungsgerichthof wies seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 14.03.2022 wegen Aussichtslosigkeit ab.Mit Bescheid vom 15.12.2021, 1242234307-200231340, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Am 27.12.2021 erhob er Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.12.
  7. Am 29.12.2021 erhob er Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung. Die Schubhaftbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30.12.2021, W154 2249971-1, als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft fortgesetzt. Mit hg. Erkenntnis vom 17.01.2022, I415 2250352-1, wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde ihm am 17.01.2022 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis, mit dem die Rückkehrentscheidung gegen ihn verhängt wurde, mit Beschluss vom 03.03.2022 wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Verfassungsgerichthof wies seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 14.03.2022 wegen Aussichtslosigkeit ab. Am 30.03.2022 erteilte er seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter Vollmacht; eine Stellungnahme gab er nicht ab. Mit hg. Erkenntnis vom 06.04.2022, W278 2249971-2, wurde die Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fortgesetzt. Mit hg. Erkenntnissen vom 03.05.2022, W250 2249971-3 und 31.05.2022, W150 2249971-4, wurde die Schubhaft erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fortgesetzt; Stellungnahmen gab er auch in diesen Verfahren nicht ab. Danach erteilte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin Vollmacht und sein rechtfreundlicher Vertreter legte die Vollmacht zurück. In einer Stellungnahme vom 20.06.2022 brachte er vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei und kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Mit hg. Erkenntnis vom 27.06.2022, W171 2249971-5, wurde die Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fortgesetzt. Das BFA informierte den Beschwerdeführer am 07.06.2022, dass Schubhaft bis zu 18 Monate lang aufrechterhalten werde könne. Am 05.07.2022 erstattete er eine Stellungnahme durch seine Vertreterin, in der er ausführte, dass die Schubhaft mangels erlangbaren Heimreisezertifikats unverhältnismäßig sei, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er nicht. Mit hg. Erkenntnis vom 12.07.2022, W184 2249971-6, wurde die Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fortgesetzt. Mit Erkenntnis vom 12.08.2022, W150 2249971-7, wurde die Schubhaft erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fortgesetzt; der Beschwerdeführer hatte keine Stellungnahme abgegeben. Er wurde während der Schubhaft wegen Hämorrhoidenproblemen mehrfach ins Spital gebracht. Am 02.09.2022 wurde er vom BFA aus der Schubhaft entlassen, weil er eine Hämorrhoidenoperation am 16.09.2022 im Spital der XXXX in Wien hatte und die präoperative Untersuchung nicht in Schubhaft durchführbar war. Der Beschwerdeführer war sechs Wochen lang haftunfähig. Diese Haftunfähigkeit nahm der er zum Anlass, unterzutauchen.Am 30.03.2022 erteilte er seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter Vollmacht; eine Stellungnahme gab er nicht ab. Mit hg. Erkenntnis vom 06.04.2022, W278 2249971-2, wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fortgesetzt. Mit hg. Erkenntnissen vom 03.05.2022, W250 2249971-3 und 31.05.2022, W150 2249971-4, wurde die Schubhaft erneut gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fortgesetzt; Stellungnahmen gab er auch in diesen Verfahren nicht ab. Danach erteilte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin Vollmacht und sein rechtfreundlicher Vertreter legte die Vollmacht zurück. In einer Stellungnahme vom 20.06.2022 brachte er vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei und kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Mit hg. Erkenntnis vom 27.06.2022, W171 2249971-5, wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fortgesetzt. Das BFA informierte den Beschwerdeführer am 07.06.2022, dass Schubhaft bis zu 18 Monate lang aufrechterhalten werde könne. Am 05.07.2022 erstattete er eine Stellungnahme durch seine Vertreterin, in der er ausführte, dass die Schubhaft mangels erlangbaren Heimreisezertifikats unverhältnismäßig sei, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er nicht. Mit hg. Erkenntnis vom 12.07.2022, W184 2249971-6, wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fortgesetzt. Mit Erkenntnis vom 12.08.2022, W150 2249971-7, wurde die Schubhaft erneut gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fortgesetzt; der Beschwerdeführer hatte keine Stellungnahme abgegeben. Er wurde während der Schubhaft wegen Hämorrhoidenproblemen mehrfach ins Spital gebracht. Am 02.09.2022 wurde er vom BFA aus der Schubhaft entlassen, weil er eine Hämorrhoidenoperation am 16.09.2022 im Spital der römisch 40 in Wien hatte und die präoperative Untersuchung nicht in Schubhaft durchführbar war. Der Beschwerdeführer war sechs Wochen lang haftunfähig. Diese Haftunfähigkeit nahm der er zum Anlass, unterzutauchen. Der Beschwerdeführer nahm die Hämorrhoidenoperation nicht in Anspruch und behandelt seine Hämorrhoiden seither medikamentös weiter. Er hatte in der Schubhaft seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt, eine österreichische Staatsbürgerin. Diese ist noch verheiratet. Er lebte nach seiner haftunfähigkeitsbedingten Entlassung unangemeldet an ihrer Adresse. Er hätte einen Screenshot vom BFA abholen können, um sich damit anzumelden, was er jedoch nicht tat. Er hielt sich unangemeldet im Verborgenen auf, weshalb der Vollzug des Festnahmeauftrages nicht möglich war. Der Beschwerdeführer setzte seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fort, weshalb die Abschiebung scheiterte, der Festnahmeauftrag nicht vollzogen und der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden konnte, obwohl die tunesische Vertretungsbehörde am 06.10.2022 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugestimmt hatte. Der Beschwerdeführer kam nach Ablauf der ein Jahr lang gültigen Zusicherung, am 04.09.2024 in Begleitung seiner Lebensgefährtin ins Polizeianhaltezentrum XXXX , um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach der Antragstellung um 09:00 Uhr und Erstbefragung wurde er um 11:55 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Das BFA entschied am 04.09.2024, ein Fast-Track-Verfahren zu führen. Der Beschwerdeführer wurde am 04.09.2024 zur Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2024, 1242234307/241337102, verhängte das BFA über ihn Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tag um 16:20 Uhr zugestellt. Seither befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.Der Beschwerdeführer kam nach Ablauf der ein Jahr lang gültigen Zusicherung, am 04.09.2024 in Begleitung seiner Lebensgefährtin ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 , um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach der Antragstellung um 09:00 Uhr und Erstbefragung wurde er um 11:55 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Das BFA entschied am 04.09.2024, ein Fast-Track-Verfahren zu führen. Der Beschwerdeführer wurde am 04.09.2024 zur Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2024, 1242234307/241337102, verhängte das BFA über ihn Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tag um 16:20 Uhr zugestellt. Seither befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Bei den Rückkehrberatungen am 09.10.2024, 31.10.2024, 25.11.2024 und 18.12.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. Eine gegen den Bescheid vom 05.09.2024 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.09.2024 (gekürzte Ausfertigung vom 24.10.2024), W112 2249971-9, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A 1) und die Schubhaft fortgesetzt (Spruchpunkt A 2). Den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2024 wies das BFA mit Bescheid vom 23.09.2024, 1242234307-241334035, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt II); erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V), erließ gegen den Beschwerdeführer ein in der Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.10.2024, I403 2250352-2, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsberaterin am 28.10.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2024 wies das BFA mit Bescheid vom 23.09.2024, 1242234307-241334035, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt römisch zwei); erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), erließ gegen den Beschwerdeführer ein in der Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.10.2024, I403 2250352-2, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsberaterin am 28.10.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer zeigt sich im Rahmen einer Untersuchung am 28.12.2024 in sehr gutem Allgemeinzustand, bis auf leichte Hämorrhoidenprobleme ist er beschwerdefrei. Die Vitalparameter finden sich im Normalbereich, er ist derzeit haft-, transport- und flugfähig. Auch wenn dem Beschwerdeführer in den zwei Jahren auf freiem Fuß keine weiteren Straftaten zur Last liegen, stellt er weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, den Akteninhalten der hg. unter W154 2249971-1, W278 2249971-2, W250 2249971-3, W150 2249971-4, W171 2249971-5, W184 2249971-6, W150 2249971-7, W112 2249971-9, I415 2250352-1 und I403 2250352-2 geführten Verfahren, die alle den Beschwerdeführer betreffen, sowie der Stellungnahme des BFA. Die Staatsangehörigkeit, der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus Identifizierung des Beschwerdeführers durch die tunesische Vertretungsbehörde sowie einer im hg. Akt W112 2249971-9 liegenden Reisepasskopie. Aus den rechtskräftigen Feststellungen des hg. Erkenntnisses vom 13.09.2024 (gekürzte Ausfertigung vom 24.10.2024), W112 2249971-9, ergeben sich auch die Feststellungen zum Hintergrund und den Umständen seiner Einreise nach Österreich, seiner Gattin und seinem Sohn, seinem abgelaufenen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, der häuslichen Gewalt gegen seine Frau und ihrem Frauenhausaufenthalten und seinem übrigen Aufenthalt in Österreich. Die Feststellungen zu seiner Delinquenz ergeben sich aus dem hg. Akteninhalt zu W112 2249971-9 und diesem Verfahren. Aus den Feststellungen des rechtskräftigen hg. Erkenntnisses vom 13.09.2024 (gekürzte Ausfertigung vom 24.10.2024), W112 2249971-9, ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig ist. Dass der Beschwerdeführer mit einem Screenshot des BFA einen Wohnsitz anmelden hätte können ist gerichtsnotorisch. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Verborgenen aufhielt um seinen illegalen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu prolongieren. Die Feststellung zum Bescheid vom 15.12.2021 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den zur Schubhaft ab 10.12.2021 geführten hg. Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt der oben zitierten Verfahren. Ebenfalls lässt sich dem Akteninhalt und den den Feststellungen des rechtskräftigen hg. Erkenntnisses vom 13.09.2024 (gekürzte Ausfertigung vom 24.10.2024), W112 2249971-9, entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine geplante Hämorrhoidenoperation nicht in Anspruch nahm. Da der Beschwerdeführer die Operation nicht in Anspruch nahm, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Hämorrhoidenoperation ausschließlich in dem Ansinnen planen ließ, eine Haftunfähigkeit zu erreichen, die er letztendlich zum Untertauchen nutzen konnte. Die Feststellungen zu den Hungerstreiks ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellung zu der mangelnden Rückkehrbereitschaft ergeben sich aus den vorliegenden Rückkehrberatungsprotokollen vom 09.10.2024, vom 31.10.2024, vom 25.11.2024 und vom 18.12.2024 sowie aus den Einträgen in der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem hg. Akteninhalt zu W112 2249971-
  9. Die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 04.09.2024 ergibt sich aus dem hg. Akteninhalt zu I403 2250352-
  10. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haft-, Transport- und Flugfähigkeit gründen auf einem amtsärztlichen Gutachten vom 28.12.
  11. Dass der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, ergibt sich aus der besonderen Schwere seiner Delinquenz, die im schweren sexuellen Missbrauch eines unmündigen Mädchens gipfelte.
  12. Rechtlich folgt: Zu A: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg. cit. bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  13. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  14. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  15. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  16. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  17. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im Schubhaftbescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  18. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im Schubhaftbescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z
  19. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  20. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  21. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  22. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
  23. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  24. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  25. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  26. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
  27. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das BFA hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – auch vor dem Hintergrund seiner Hämorrhoidenprobleme – verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der Beschwerdeführer kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich den Hungerstreiks und seiner wiederholten Straftaten, die das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärken, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem Beschwerdeführer – sowie in weiterer Folge auch seiner rechtlichen Vertretung – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der Beschwerdeführer kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich den Hungerstreiks und seiner wiederholten Straftaten, die das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärken, abgeleitet werden konnte vergleiche VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem Beschwerdeführer – sowie in weiterer Folge auch seiner rechtlichen Vertretung – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2249971.10.00

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