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{'item': 'W609 2303302-1'}

Obsah (9)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 12a§ 494a§ 57§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlW609 2303302-1 Spruch, W609 2303302-1/31E Schriftliche Ausfertigung des am 02.12.2024 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger marokkanischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2022 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt VI). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt VI) und es erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.10.2022 unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2022 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch sechs) und es erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.10.2022 unbekämpft in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz aus. Zwei Rücküberstellungsversuchen am 28.08.2023 und am 22.09.2023 nach Österreich widersetzte er sich. In der Schweiz ließ sich der Beschwerdeführer einem Eingriff im Abdominalbereich unterziehen. Dabei wurde eine epigastrische Hernie behandelt. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich auf dem Luftwege überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 23.10.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 14.11.2024, 1313119509-241750247, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Der Beschwerdeführer wird seit 14.11.2024, 19:45 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 19.11.2024, 1313119509-241753386, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

§ 12aAbs.

2 leg. cit. auf. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichts samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. Mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, I412 2303151-1, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 i. V. m. § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtmäßig befunden.Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 19.11.2024, 1313119509-241753386, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

Paragraph 12 a, Absatz 2, leg. cit. auf. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichts samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. Mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, I412 2303151-1, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtmäßig befunden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2024 ausschließlich in der Absicht gestellt hat, eine Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu bewirken. Festgestellt wird weiters, dass in Marokko eine medizinische Versorgung besteht. Einen allfälligen Tumor könnte der BF in Marokko – wenn auch nicht unentgeltlich – behandeln lassen. Der Beschwerdeführer leidet derzeit unter einer leichten Verkühlung, aufgrund derer er in Schubhaft symptomatisch behandelt wird. Darüber hinaus hat wurde er in der Schweiz aufgrund einer Hernie behandelt. Er ist haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde von der Interpol Rabat identifiziert, das entsprechende Schreiben wurde durch die marokkanischen Behörden am 25.04.2024 übermittelt. Sobald eine Flugbuchung durchgeführt wurde, wird durch die marokkanische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Bei Vorliegen von marokkanischen Identitätsdokumenten kann innerhalb einer Woche ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Wenn keine Dokumente vorliegen dauert es ca. 30 Tage. Die Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft ist aktuell als sehr gut zu bewerten, es werden regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von Haftanstalten – zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er tauchte ab 21.04.2023 unter. Er verzögerte dadurch seine Vorführung vor die marokkanische Vertretungsbehörde und damit seine Abschiebung in sein Herkunftsland. Das BFA wird innerhalb der nächsten Tage, wahrscheinlich schon morgen, eine Flugbuchung durchführen. Nach dieser Flugbuchung wird die marokkanische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausstellen. Mittels Bescheid vom 15.02.2023 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer kam dem gelinderen Mittel ab 21.04.2023 nicht mehr nach und reiste illegal in die Schweiz aus. Im Falle einer Enthaftung des Beschwerdeführers ist von seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er ist sozial nicht verwurzelt. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 22.08.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz unter Anwendung vom § 28 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich wahrnehmbar anderen gegen Entgelt Cannabisharz überlassen.Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 22.08.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz unter Anwendung vom Paragraph 28, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich wahrnehmbar anderen gegen Entgelt Cannabisharz überlassen. Mit Urteil des LG XXXX vom 16.11.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 Abs. 1 1. F. StGB – wobei es teilweise beim Versuch (§ 15 leg. cit.) blieb – und § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

§ 494aAbs. 6 Strafprozeßordnung 1975 i. V. m. § 53 Abs. 3 St

GB verlängerte das LG XXXX hinsichtlich der Verurteilung vom 22.08.2022 die Probezeit auf fünf Jahre. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX Bekleidung aus Bekleidungsgeschäften gestohlen bzw. zu stehlen versucht. Weiters hatte er am XXXX ein Mobiltelefon, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, unterschlagen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 16.11.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. F. StGB – wobei es teilweise beim Versuch (Paragraph 15, leg. cit.) blieb – und Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Paragraph 494 a, Absatz 6, Strafprozeßordnung 1975 i. römisch fünf. m. Paragraph 53, Absatz 3, StGB verlängerte das LG römisch 40 hinsichtlich der Verurteilung vom 22.08.2022 die Probezeit auf fünf Jahre. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Bekleidung aus Bekleidungsgeschäften gestohlen bzw. zu stehlen versucht. Weiters hatte er am römisch 40 ein Mobiltelefon, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, unterschlagen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen eines Drogendelikts verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem hg. Akteninhalt zu I412 2303151-1, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2023 sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde und er seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellt hat (dazu unten), konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 14.11.2024 steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation seiner Festnahme fest. Dass der Beschwerdeführer seit 14.11.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 14.11.2024 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Erstbefragung am 14.11.2024 angab, an seinen Fluchtvorbringen habe sich nichts geändert, seine alten Fluchtgründe blieben aufrecht. Darüber hinaus habe er im Falle einer Rückkehr nach Marokko nichts zu befürchten. In der Erstbefragung am 28.06.2022 hatte der Beschwerdeführer angegeben, Marokko nur aufgrund der Armut verlassen zu haben, weil es keine Arbeit in seiner Heimat gebe und es der Wirtschaft sehr schlecht gehe. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei verstorben, seine Mutter sei alt und er selbst sei krank, weshalb er nach Europa habe reisen wollen, um sich wegen eines Tumors in der Leber behandeln zu lassen und zugleich seine Mutter zu unterstützen. Weiters gab er an, dass entsprechende Dokumente, die seine Erkrankung belegen würden, sich in Marokko befänden und er damals nicht über die finanziellen Mittel für eine medizinische Behandlung verfügt habe. Daher konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 14.11.2024 in ausschließlicher Verfahrensverzögerungsabsicht gestellt hat, zumal er keine neuen asylrelevanten Umstände vorgebracht hat. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem tagesaktuellen amtsärztlichen Gutachten, wonach mit Ausnahme der leichten Verkühlung, aufgrund derer er in Schubhaft symptomatisch behandelt wird, keine weiteren Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Daraus ergibt sich auch die festgestellte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 einen operativen Eingriff im Abdominalbereich vornehmen ließ. Darüber hat der Beschwerdeführer einen Operationsbericht des XXXX vom 16.05.2024 vorgelegt. Jedoch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es in der Heilungsphase Komplikationen gegeben hätte, aufgrund derer der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wäre. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, Medikamente für seinen Magen einzunehmen. Die Operation in der Schweiz sei „eigentlich ganz ok“ gelaufen, er sollte sich i. R. eines Kontrolltermins ein „Plastikteil“ ansehen lassen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 einen operativen Eingriff im Abdominalbereich vornehmen ließ. Darüber hat der Beschwerdeführer einen Operationsbericht des römisch 40 vom 16.05.2024 vorgelegt. Jedoch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es in der Heilungsphase Komplikationen gegeben hätte, aufgrund derer der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wäre. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, Medikamente für seinen Magen einzunehmen. Die Operation in der Schweiz sei „eigentlich ganz ok“ gelaufen, er sollte sich i. R. eines Kontrolltermins ein „Plastikteil“ ansehen lassen. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals von einem Tumor in der Leber berichtet, so ist zu sagen, dass er diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, die auf aktuelle körperliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen hinweisen würden. Die Feststellungen zur prinzipiellen Behandlungsmöglichkeit stützen sich auf das Länderinformationsblatt zu Marokko vom 25.11.2024, das dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde. Daraus ergibt sich, dass in Großstädten – allen voran Rabat und Casablanca – gute Privatkliniken von hohem Standard vorhanden sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat identifiziert wurde, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des Referats B/II/1 der Direktion des BFA vom 27.11.
  2. Weiters ergibt sich aus dieser Anfragebeantwortung die voraussichtliche Dauer einer Heimreisezertifikatausstellung sowie der Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden und Abschiebungen nach Marokko stattfinden. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Behördenvertreter vor, dass innerhalb der nächsten Tage, wahrscheinlich schon morgen, eine Flugbuchung durchgeführt werde. Dass die marokkanischen Behörden nach Flugbuchung ein Heimreisezertifikat ausstellen, ergibt sich ebenfalls aus der bereits genannten Anfragebeantwortung des Referats B/II/1 der Direktion des BFA vom 27.11.
  3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines Aufenthalts in der Justizanstalt XXXX im Zeitraum vom 15.07.2022–22.08.2022 und vom 16.10.2022–25.02.2023 vor seiner Inschubhaftnahme keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Daraus ergeben sich auch die übrigen Zeiten seiner Nichtmeldung. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer bewusst untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung erschwert hat, stützt sich auf folgende Überlegungen: In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und plausibel erklären, warum er nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt in Österreich keine Meldung vornahm oder seinen Aufenthaltsort dem BFA anderweitig bekannt gab. Er behauptete zwar, sich zwei Monate lang regelmäßig bei der Polizei gemeldet zu haben, konnte jedoch auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht erklären, warum er anschließend keine weiteren Meldungen mehr vornahm.Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines Aufenthalts in der Justizanstalt römisch 40 im Zeitraum vom 15.07.2022–22.08.2022 und vom 16.10.2022–25.02.2023 vor seiner Inschubhaftnahme keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Daraus ergeben sich auch die übrigen Zeiten seiner Nichtmeldung. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer bewusst untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung erschwert hat, stützt sich auf folgende Überlegungen: In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und plausibel erklären, warum er nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt in Österreich keine Meldung vornahm oder seinen Aufenthaltsort dem BFA anderweitig bekannt gab. Er behauptete zwar, sich zwei Monate lang regelmäßig bei der Polizei gemeldet zu haben, konnte jedoch auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht erklären, warum er anschließend keine weiteren Meldungen mehr vornahm. Zusammenfassend ist zu sagen, dass das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, seine Abschiebung in sein Heimatland zu hintertreiben. So ist er seit dem 21.04.2023 dem ihm auferlegten gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen und reiste illegal in die Schweiz aus. Später vereitelte er zwei Überstellungsversuche nach Österreich. Aus diesen Umständen kann in eindeutiger Weise geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung erneut untertauchen würde, weil sein bisheriges Verhalten zeigt, dass er sich wiederholt den behördlichen Anordnungen entzogen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich erklärte, nicht freiwillig nach Marokko ausreisen zu wollen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und insbesondere keine Tochter hat, beruht auf seinen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 14.11.2024 erklärte der Beschwerdeführer, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Auch in der Niederschrift zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gab er wiederholt an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Wenn er in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters erklärte, er habe nicht damit gerechnet, dass man ihn in Schubhaft behalten würde und er deshalb nicht daran gedacht habe, eine Tochter zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Umstand, ob eine Person Kinder hat ist derart wesentlich, dass darauf nicht vergessen werden kann, unabhängig davon, ob mit einer möglichen Inschubhaftnahme gerechnet wird oder nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht zudem, dass der Beschwerdeführer die angebliche Kindesmutter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, auch nicht in der Verhandlung, konkret benennen konnte und keine schlüssigen Angaben zum Aufenthaltsort seiner Freundin machte. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, man fahre mit der XXXX vom XXXX drei Stationen bis XXXX zu seiner Freundin. Er sei sich jedoch nicht mehr sicher gewesen, wie die Stationen heißen, sei aber sicher gewesen, den Weg trotzdem finden zu können. Würde ihm eine Karte gezeigt werden, hätte er den Weg zur Wohnung seiner Freundin zeigen und sich an die Namen der Stationen erinnern können. Es handle sich nach XXXX um ein oder zwei Stationen sowie um die Station mit den XXXX . Diese Angaben stimmen jedoch nicht mit dem tatsächlichen XXXX Netzplan überein, weil vom XXXX bis XXXX sieben Stationen und vom XXXX bis XXXX drei Stationen zu fahren sind.Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht zudem, dass der Beschwerdeführer die angebliche Kindesmutter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, auch nicht in der Verhandlung, konkret benennen konnte und keine schlüssigen Angaben zum Aufenthaltsort seiner Freundin machte. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, man fahre mit der römisch 40 vom römisch 40 drei Stationen bis römisch 40 zu seiner Freundin. Er sei sich jedoch nicht mehr sicher gewesen, wie die Stationen heißen, sei aber sicher gewesen, den Weg trotzdem finden zu können. Würde ihm eine Karte gezeigt werden, hätte er den Weg zur Wohnung seiner Freundin zeigen und sich an die Namen der Stationen erinnern können. Es handle sich nach römisch 40 um ein oder zwei Stationen sowie um die Station mit den römisch 40 . Diese Angaben stimmen jedoch nicht mit dem tatsächlichen römisch 40 Netzplan überein, weil vom römisch 40 bis römisch 40 sieben Stationen und vom römisch 40 bis römisch 40 drei Stationen zu fahren sind. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem vermeintlichen Freund XXXX sind nicht glaubhaft, weil er auf Nachfrage des erkennenden Richters keine weiteren Details zu dieser Person und vor allem dessen Nachnamen nennen konnte.Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem vermeintlichen Freund römisch 40 sind nicht glaubhaft, weil er auf Nachfrage des erkennenden Richters keine weiteren Details zu dieser Person und vor allem dessen Nachnamen nennen konnte. Insgesamt kann aufgrund der vagen und detaillosen Angaben des Beschwerdeführers daher nicht von einer verfahrensrelevanten Verwurzelung in Österreich ausgegangen werden. Die Feststellung zur Delinquenz des Beschwerdeführers ergibt sich aus den aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
  4. Rechtlich folgt: Zu A: Zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft:

§ 76Abs.

4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Darüber hinaus ist aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihn von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i. S. d. § 76 Abs. 2 Z. 1 1. Fall FPG auszugehen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Darüber hinaus ist aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihn von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i. S. d. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall FPG auszugehen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 7 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er ist seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel gem. § 77 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG nicht nachgekommen (§ 76 Abs. 3 Z. 7 FPG), er ist seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen (§ 76 Abs. 3 Z. 7 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Er wird zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten und er hat diesen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, wie nach dessen Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er ist seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht nachgekommen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG), er ist seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Er wird zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten und er hat diesen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, wie nach dessen Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer ins haftfähig und hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt außerdem, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, was nach einer Flugbuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 30 Tagen erreicht werden kann. Somit kann auch im Hinblick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist nach § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Das BFA wird innerhalb der nächsten Tage eine Flugbuchung durchführen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit das ihm auferlegte gelindere Mittel missachtete, illegal in die Schweiz reiste, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt verlängerte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu infrage zu stellen. Diese ist auch vor dem Hintergrund seiner Delinquenz im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG zu bejahen.Der Beschwerdeführer ins haftfähig und hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt außerdem, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, was nach einer Flugbuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 30 Tagen erreicht werden kann. Somit kann auch im Hinblick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist nach Paragraph 80, Absatz 5, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Das BFA wird innerhalb der nächsten Tage eine Flugbuchung durchführen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit das ihm auferlegte gelindere Mittel missachtete, illegal in die Schweiz reiste, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt verlängerte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu infrage zu stellen. Diese ist auch vor dem Hintergrund seiner Delinquenz im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu bejahen. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2303302.1.00

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