2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
GVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger marokkanischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2022 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt VI). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt VI) und es erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.10.2022 unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2022 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch sechs) und es erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.10.2022 unbekämpft in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz aus. Zwei Rücküberstellungsversuchen am 28.08.2023 und am 22.09.2023 nach Österreich widersetzte er sich. In der Schweiz ließ sich der Beschwerdeführer einem Eingriff im Abdominalbereich unterziehen. Dabei wurde eine epigastrische Hernie behandelt. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich auf dem Luftwege überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 23.10.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 14.11.2024, 1313119509-241750247, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Der Beschwerdeführer wird seit 14.11.2024, 19:45 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 19.11.2024, 1313119509-241753386, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
2 leg. cit. auf. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichts samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. Mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, I412 2303151-1, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 i. V. m. § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtmäßig befunden.Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 19.11.2024, 1313119509-241753386, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
Paragraph 12 a, Absatz 2, leg. cit. auf. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichts samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. Mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, I412 2303151-1, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtmäßig befunden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2024 ausschließlich in der Absicht gestellt hat, eine Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu bewirken. Festgestellt wird weiters, dass in Marokko eine medizinische Versorgung besteht. Einen allfälligen Tumor könnte der BF in Marokko – wenn auch nicht unentgeltlich – behandeln lassen. Der Beschwerdeführer leidet derzeit unter einer leichten Verkühlung, aufgrund derer er in Schubhaft symptomatisch behandelt wird. Darüber hinaus hat wurde er in der Schweiz aufgrund einer Hernie behandelt. Er ist haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde von der Interpol Rabat identifiziert, das entsprechende Schreiben wurde durch die marokkanischen Behörden am 25.04.2024 übermittelt. Sobald eine Flugbuchung durchgeführt wurde, wird durch die marokkanische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Bei Vorliegen von marokkanischen Identitätsdokumenten kann innerhalb einer Woche ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Wenn keine Dokumente vorliegen dauert es ca. 30 Tage. Die Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft ist aktuell als sehr gut zu bewerten, es werden regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von Haftanstalten – zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er tauchte ab 21.04.2023 unter. Er verzögerte dadurch seine Vorführung vor die marokkanische Vertretungsbehörde und damit seine Abschiebung in sein Herkunftsland. Das BFA wird innerhalb der nächsten Tage, wahrscheinlich schon morgen, eine Flugbuchung durchführen. Nach dieser Flugbuchung wird die marokkanische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausstellen. Mittels Bescheid vom 15.02.2023 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer kam dem gelinderen Mittel ab 21.04.2023 nicht mehr nach und reiste illegal in die Schweiz aus. Im Falle einer Enthaftung des Beschwerdeführers ist von seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er ist sozial nicht verwurzelt. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 22.08.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz unter Anwendung vom § 28 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich wahrnehmbar anderen gegen Entgelt Cannabisharz überlassen.Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 22.08.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz unter Anwendung vom Paragraph 28, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich wahrnehmbar anderen gegen Entgelt Cannabisharz überlassen. Mit Urteil des LG XXXX vom 16.11.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 Abs. 1 1. F. StGB – wobei es teilweise beim Versuch (§ 15 leg. cit.) blieb – und § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
GB verlängerte das LG XXXX hinsichtlich der Verurteilung vom 22.08.2022 die Probezeit auf fünf Jahre. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX Bekleidung aus Bekleidungsgeschäften gestohlen bzw. zu stehlen versucht. Weiters hatte er am XXXX ein Mobiltelefon, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, unterschlagen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 16.11.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. F. StGB – wobei es teilweise beim Versuch (Paragraph 15, leg. cit.) blieb – und Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Paragraph 494 a, Absatz 6, Strafprozeßordnung 1975 i. römisch fünf. m. Paragraph 53, Absatz 3, StGB verlängerte das LG römisch 40 hinsichtlich der Verurteilung vom 22.08.2022 die Probezeit auf fünf Jahre. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Bekleidung aus Bekleidungsgeschäften gestohlen bzw. zu stehlen versucht. Weiters hatte er am römisch 40 ein Mobiltelefon, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, unterschlagen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen eines Drogendelikts verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Paragraph 76, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Darüber hinaus ist aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihn von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i. S. d. § 76 Abs. 2 Z. 1 1. Fall FPG auszugehen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Darüber hinaus ist aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihn von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i. S. d. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall FPG auszugehen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 7 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er ist seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel gem. § 77 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG nicht nachgekommen (§ 76 Abs. 3 Z. 7 FPG), er ist seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen (§ 76 Abs. 3 Z. 7 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Er wird zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten und er hat diesen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, wie nach dessen Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er ist seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht nachgekommen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG), er ist seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Er wird zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten und er hat diesen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, wie nach dessen Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer ins haftfähig und hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt außerdem, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, was nach einer Flugbuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 30 Tagen erreicht werden kann. Somit kann auch im Hinblick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist nach § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Das BFA wird innerhalb der nächsten Tage eine Flugbuchung durchführen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit das ihm auferlegte gelindere Mittel missachtete, illegal in die Schweiz reiste, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt verlängerte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu infrage zu stellen. Diese ist auch vor dem Hintergrund seiner Delinquenz im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG zu bejahen.Der Beschwerdeführer ins haftfähig und hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt außerdem, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, was nach einer Flugbuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 30 Tagen erreicht werden kann. Somit kann auch im Hinblick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist nach Paragraph 80, Absatz 5, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Das BFA wird innerhalb der nächsten Tage eine Flugbuchung durchführen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit das ihm auferlegte gelindere Mittel missachtete, illegal in die Schweiz reiste, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt verlängerte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu infrage zu stellen. Diese ist auch vor dem Hintergrund seiner Delinquenz im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu bejahen. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen. Zu B:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2303302.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.