Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlG303 2280862-1 Spruch, G303 2280862-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.12.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.12.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.06.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.04.2023, im Wesentlichen folgendes festgestellt.2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.06.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.04.2023, im Wesentlichen folgendes festgestellt. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierende depressive Störung, Erschöpfungssyndrom, Somatisierung, psychiatrischer Rehabilitationsaufenthalt 2022oberer Rahmensatzwert, da trotz Medikation zeitweise instabil, mit Verstärkung der Beschwerden und mäßige soziale Beeinträchtigung vorlieqt.Somatisierung, psychiatrischer Rehabilitationsaufenthalt 2022, oberer Rahmensatzwert, da trotz Medikation zeitweise instabil, mit Verstärkung der Beschwerden und mäßige soziale Beeinträchtigung vorlieqt. 03.06.01 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenveränderungen L5/S1, Anulus fibrosus Einriss ohne Bandscheibenprotrusion unterer Rahmensatzwert, da gute Beweglichkeit vorliegt, aber rezidivierende akute Episoden mit Verschlechterung der Beschwerden bestehen, ferner ein residuäres sensibles Defizit links 02.01.02 30 3 Degenerative Gelenksveränderungen an Knien, Hüften, Schultern unterer Rahmensatzwert, da bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen altersentsprechende Beweglichkeit vorliegt. 02.02.01 10 4 Immundefekt einzelner Subklassen unterer Rahmensatzwert, da unter Dauermedikation keine außergewöhnlichen Infektionen bestehen. 10.03.13 10 5 Verlust eines Ovars bei Endometriose fixe Position 08.03.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 bei Symptomüberschneidung bezüglich der Schmerzen nicht weiter angehoben werde, da dadurch keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung vorliege. GS 3, GS 4 und GS 5 würden nicht weiter anheben, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden seien.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2023 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage und die Ausstellung eines Behindertenpasses erst ab einem Grad der Behinderung von 50 % möglich sei. Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Am 26.06.2023 langte ein Schreiben der BF bei der belangten Behörde ein, wonach sie um Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme („Einspruchsfrist“) bis Ende Juli ersucht. 3.
- In der Stellungnahme vom 28.07.2023 brachte die bevollmächtigte Vertretung der BF zusammengefasst vor, dass die Einstufung der „Rezidivierenden Depression“ höher erfolgen solle. Laut Befund vom 05.07.2023 von Dr. XXXX bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine ausreichende Belastbarkeit, weshalb auch die „Wellubtrin“ Steigerung auf 300 mg 1x1 täglich indiziert worden sei. Die gegenwärtige Episode ziehe aufgrund der kaum vorhandenen Ressourcen der BF nicht nur mäßige soziale Beeinträchtigungen nach sich, sondern sorge auch dafür, dass die Arbeitstätigkeit und sozialen Kontakte nur noch schwer aufrechterhalten werden können. Daher müsse eine Einstufung in Höhe von 50 v.H. erfolgen. Im Arztbrief von Dr. med. XXXX vom 20.07.2023 finde sich die Diagnose „Gesichertes femoroazetabuläres Impingement“ vom moderaten Cam Typ Laborumläsion linkes Hüftgelenk und entsprechender präarthrotischer Deformität. Hier hätte die Pos. Nr. dementsprechend angepasst werden sollen. Außerdem werde der Befund vom Gesundheitszentrum XXXX vom 20.03.2023 nachgereicht. Die Erläuterung weshalb es zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades gekommen sei, sei nicht schlüssig. GS 1 (rezidivierende Depression, Erschöpfungssyndrom) und GS 2 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) würden sich nicht bei den Symptomen überschneiden. Vielmehr müsse hier eine wechselseitige ungünstige Lebensbeeinflussung bejaht werden, da die Schmerzen von GS 2 sich negativ auf den psychischen Zustand der BF auswirken würden. Der Gesamtgrad der Behinderung müsse daher allein aufgrund des letzten Arguments auf 50 % erhöht werden.3.
- In der Stellungnahme vom 28.07.2023 brachte die bevollmächtigte Vertretung der BF zusammengefasst vor, dass die Einstufung der „Rezidivierenden Depression“ höher erfolgen solle. Laut Befund vom 05.07.2023 von Dr. römisch 40 bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine ausreichende Belastbarkeit, weshalb auch die „Wellubtrin“ Steigerung auf 300 mg 1x1 täglich indiziert worden sei. Die gegenwärtige Episode ziehe aufgrund der kaum vorhandenen Ressourcen der BF nicht nur mäßige soziale Beeinträchtigungen nach sich, sondern sorge auch dafür, dass die Arbeitstätigkeit und sozialen Kontakte nur noch schwer aufrechterhalten werden können. Daher müsse eine Einstufung in Höhe von 50 v.H. erfolgen. Im Arztbrief von Dr. med. römisch 40 vom 20.07.2023 finde sich die Diagnose „Gesichertes femoroazetabuläres Impingement“ vom moderaten Cam Typ Laborumläsion linkes Hüftgelenk und entsprechender präarthrotischer Deformität. Hier hätte die Pos. Nr. dementsprechend angepasst werden sollen. Außerdem werde der Befund vom Gesundheitszentrum römisch 40 vom 20.03.2023 nachgereicht. Die Erläuterung weshalb es zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades gekommen sei, sei nicht schlüssig. GS 1 (rezidivierende Depression, Erschöpfungssyndrom) und GS 2 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) würden sich nicht bei den Symptomen überschneiden. Vielmehr müsse hier eine wechselseitige ungünstige Lebensbeeinflussung bejaht werden, da die Schmerzen von GS 2 sich negativ auf den psychischen Zustand der BF auswirken würden. Der Gesamtgrad der Behinderung müsse daher allein aufgrund des letzten Arguments auf 50 % erhöht werden. Es wird ersucht den Grad der Behinderung auf mindestens 50 % zu erhöhen und der BF einen Behindertenpass auszustellen bzw. in Folge auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bejahen.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen der BF die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX um eine medizinische Stellungnahme.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen der BF die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 um eine medizinische Stellungnahme. 4.
- In der Stellungnahme vom 19.09.2023 führte die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Anführung relevanter Befunde aus, dass die BF ein weiteres Mal Befunde nachgereicht habe, die teilweise schon zur Gutachtenerstellung vorgelegen seien. Diese seien schon im Vorgutachten mitberücksichtigt worden. Der aktuelle psychiatrische Befund 8-23, der orthopädische Befund bei der GK, das XXXX EKG würden keine maßgeblichen Änderungen zeigen, der psychiatrische AB zeige eine Besserung an und eine Ankündigung zum Arbeitstraining. Änderungen in der Voreinschätzung würden sich dadurch nicht ergeben.4.
- In der Stellungnahme vom 19.09.2023 führte die Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Anführung relevanter Befunde aus, dass die BF ein weiteres Mal Befunde nachgereicht habe, die teilweise schon zur Gutachtenerstellung vorgelegen seien. Diese seien schon im Vorgutachten mitberücksichtigt worden. Der aktuelle psychiatrische Befund 8-23, der orthopädische Befund bei der GK, das römisch 40 EKG würden keine maßgeblichen Änderungen zeigen, der psychiatrische Ausschussbericht zeige eine Besserung an und eine Ankündigung zum Arbeitstraining. Änderungen in der Voreinschätzung würden sich dadurch nicht ergeben.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2023 wurde der Grad der Behinderung der BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen ihr Antrag vom 29.12.2022 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme von Dr. XXXX . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2023 wurde der Grad der Behinderung der BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen ihr Antrag vom 29.12.2022 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme von Dr. römisch 40 . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Vertretung vom 31.10.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Begründung wird das unter Pkt. I.3.
- angeführte Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.07.2023 wiederholt. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Begutachtung durch eine Allgemeinmedizinerin bei den Krankheitsbildern der BF nicht ausreichend sei. Es wurde ein aktueller Befund der Univ.-Klinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie vom 24.10.2023 nachgereicht und beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde und der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und ihr die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bewilligt werde; in eventu wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und in eventu die Beweiserhebung durch Sachverständige aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Orthopädie.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Vertretung vom 31.10.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Begründung wird das unter Pkt. römisch eins.3.
- angeführte Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.07.2023 wiederholt. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Begutachtung durch eine Allgemeinmedizinerin bei den Krankheitsbildern der BF nicht ausreichend sei. Es wurde ein aktueller Befund der Univ.-Klinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie vom 24.10.2023 nachgereicht und beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde und der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und ihr die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bewilligt werde; in eventu wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und in eventu die Beweiserhebung durch Sachverständige aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Orthopädie.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.06.2024, im Wesentlichen folgendes festgehalten:8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.06.2024, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Wiederkehrende (rezidivierende) depressive Störung, Erschöpfungssyndrom Oberer Rahmensatzwert, da Instabilität trotz Medikation, ausgeprägte Somatisierungskomponente, mäßige soziale Beeinträchtigung, Post-COVID Verschlechterung mitberücksichtigt 03.06.01 40 2 Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatzwert, da gute Beweglichkeit, jedoch wiederkehrende Verschlechterung der Beschwerden mit Schmerzhaftigkeit, residuäres sensibles Defizit links (keine motorischen Defizite) mitberücksichtigt 02.01.02 30 3 Abnützungsbedingte Veränderungen der Gelenke 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da radiologisch nachweisbare Veränderungen, freie Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen 02.02.01 20 4 Immundefekt einzelner Substanzklassen Unterer Rahmensatzwert, da Dauermedikation erforderlich, keine außergewöhnlichen Infekte 10.03.13 10 5 Verlust eines Eierstocks bei Endometriose Fixe Position, da einseitiger Verlust eines Ovars (Salpingektomie beidseits mitberücksichtigt) 08.03.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung 1 ergebe, welche durch die Gesundheitsstörungen 2 und 3 gemeinsam bei negativer Leidenspotenzierung der Gesundheitsstörung 1 um 1 Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsstörungen 4 und 5 würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter anheben. Stellungnehmend zum Vorgutachten wird festgehalten, dass die Gesundheitsstörung 1 und 2 unverändert eingeschätzt worden seien. Die Gesundheitsstörung 3 werde unter Würdigung der belastungsabhängigen Schmerzen um eine Stufe angehoben (auch das femoroazetabulare Impingement und die präarthrotische Deformität der linken Hüfte, wie in der Beschwerde angeführt, seien hier mit abgegolten). Die Gesundheitsstörungen 4 und 5 seien unverändert eingeschätzt worden. Im Gegensatz zum beanstandeten Gutachten sei eine maßgebliche negative wechselseitige Beeinflussung zwischen den Gesundheitsstörungen 1-3 festgestellt worden (ausgeprägte somatoforme Komponente), weshalb der Behinderungsgrad der Gesundheitsstörung 1 durch die Gesundheitsstörungen 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe angehoben werde. Es handle sich um einen Dauerzustand, da aufgrund der Chronifizierung der Gesundheitsstörung 1 und dem komplexen Zusammenwirken mit den Gesundheitsstörungen 2 und 3 eine maßgebliche Besserung nicht zu erwarten sei.
- Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hat einen Wohnsitz im Inland. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Wiederkehrende (rezidivierende) depressive Störung und Erschöpfungssyndrom (Grad der Behinderung: 40 %) ● Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule (Grad der Behinderung: 30 %) ● Abnützungsbedingte Veränderungen der Gelenke (Grad der Behinderung: 20 %) ● Immundefekt einzelner Substanzklassen (Grad der Behinderung: 10 %) ● Verlust eines Eierstocks bei Endometriose (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht die wiederkehrende depressive Störung mit Erschöpfungssyndrom mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Dieser Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung wird durch die vorliegenden orthopädischen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Gelenke wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um insgesamt eine Stufe angehoben. Die weiteren vorliegenden Leiden (Immundefekt und Verlust eines Eierstocks) sind zu geringfügig ausgeprägt, um eine Erhöhung des Grades der Behinderung insgesamt bewirken zu können. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Es ist hinsichtlich der festgestellten Gesundheitsschädigungen von einem Dauerzustand auszugehen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz der BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF bei der Antragstellung. Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, festgestellt. Dieses ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung der BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung
der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 08.06.2023, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr das Gelenksleiden mit einem Grad der Behinderung von 20 % höher eingeschätzt. Die Sachverständige Dr. XXXX konnte die höhere Einschätzung des Gelenksleidens schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass die belastungsabhängigen Schmerzen sowie das femoroazetabulare Impingement und die präarthrotische Deformität der linken Hüfte mitberücksichtigt wurden. Die weiteren vorliegenden Gesundheitsstörungen wurden unverändert eingeschätzt.Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 08.06.2023, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr das Gelenksleiden mit einem Grad der Behinderung von 20 % höher eingeschätzt. Die Sachverständige Dr. römisch 40 konnte die höhere Einschätzung des Gelenksleidens schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass die belastungsabhängigen Schmerzen sowie das femoroazetabulare Impingement und die präarthrotische Deformität der linken Hüfte mitberücksichtigt wurden. Die weiteren vorliegenden Gesundheitsstörungen wurden unverändert eingeschätzt. Im Gegensatz zum Vorgutachten wurde seitens der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung zwischen der psychischen Erkrankung und den orthopädischen Leiden (Wirbelsäule und Gelenke) festgestellt, welche sich erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt. Es wurde somit insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.Im Gegensatz zum Vorgutachten wurde seitens der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung zwischen der psychischen Erkrankung und den orthopädischen Leiden (Wirbelsäule und Gelenke) festgestellt, welche sich erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt. Es wurde somit insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Im vorliegenden Gutachten wurde hinsichtlich der festgestellten Gesundheitsschädigungen ausgeführt, dass diesbezüglich ein Dauerzustand besteht, da aufgrund der Chronifizierung der psychischen Erkrankung und dem komplexen Zusammenwirken mit den orthopädischen Leiden eine maßgebliche Besserung nicht zu erwarten ist. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , vom 05.08.2024, wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , vom 05.08.2024, wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz eines Antrages
§ 24Vw
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz eines Antrages
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
§ 45Abs.
1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen der BF wurden in dem vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen
§ 40Abs.
1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen
Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der BF 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt. Was schließlich den Antrag der BF betrifft, ihr einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag der BF betrifft, ihr einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2280862.1.00