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{'item': 'I403 2304552-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlI403 2304552-1 Spruch, I403 2304552-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit am 15.01.2024 bei der belangten Behörde, der ORF-Beitrags Service GmbH, eingelangtem Formular beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. römisch eins.
  2. Mit am 15.01.2024 bei der belangten Behörde, der ORF-Beitrags Service GmbH, eingelangtem Formular beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Beigelegt waren dem Antrag in Kopie ● Eine Bestätigung der Gemeinde, aus welcher hervorgeht, dass neben der Beschwerdeführerin nur zwei Pflegerinnen mit Nebenwohnsitz an der im Spruch genannten Adresse gemeldet sind ● Ein Bescheid der PVA vom 03.08.2024, wonach die Beschwerdeführerin monatlich EUR 1.580,01 Witwenpension bezieht ● Eine Verständigung der PVA vom Jänner 2023 über den Bezug von Pflegegeld in der Höhe von EUR 754,00 ● Eine Rechnung für eine 24h-Personenbetreuung vom 27.12.2023 bis 24.01.2024 in Höhe von EUR 3.202,85 I.
  3. Mit Schreiben vom 14.05.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit, wonach sie für eine positive Erledigung ihres Antrages noch das aktuelle Einkommen in Form einer aktuellen Pensions-Aufgliederung 2024 und den Zuschuss zur Unterstützung der erforderlichen 24-Stunden-Betreuung oder den Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen innerhalb von zwei Wochen vorzulegen habe.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 14.05.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit, wonach sie für eine positive Erledigung ihres Antrages noch das aktuelle Einkommen in Form einer aktuellen Pensions-Aufgliederung 2024 und den Zuschuss zur Unterstützung der erforderlichen 24-Stunden-Betreuung oder den Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen innerhalb von zwei Wochen vorzulegen habe. I.
  5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend verwies die belangte Behörde auf das Fehlen der eingeforderten Unterlagen. römisch eins.
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend verwies die belangte Behörde auf das Fehlen der eingeforderten Unterlagen. I.
  7. Am 05.08.2024 langte eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher von Seiten der Tochter der Beschwerdeführerin in deren Vertretung vorgebracht wurde, dass das Schreiben vom 14.05.2024 nie zugestellt worden sei. Beigelegt waren eine „Verständigung über die Leistungshöhe zum
  8. Jänner 2024“ der PVA, die Bestätigung des Sozialministeriumservices vom 20.09.2023 über den Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung und der Einkommenssteuerbescheid 2023.römisch eins.
  9. Am 05.08.2024 langte eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher von Seiten der Tochter der Beschwerdeführerin in deren Vertretung vorgebracht wurde, dass das Schreiben vom 14.05.2024 nie zugestellt worden sei. Beigelegt waren eine „Verständigung über die Leistungshöhe zum
  10. Jänner 2024“ der PVA, die Bestätigung des Sozialministeriumservices vom 20.09.2023 über den Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung und der Einkommenssteuerbescheid
  11. I.
  12. Mit Schreiben vom 08.08.2024 gab die Tochter der Beschwerdeführerin per E-Mail bekannt, dass sie die notwendigen Unterlagen bereits am 20.07.2024 postalisch versandt habe. Die belangte Behörde antwortete per E-Mail, dass das Schreiben mangels Angaben zur Beitragsnummer bzw. Wohnadresse nicht zuordenbar sei. Mit einer weiteren E-Mail vom 11.09.2024 übermittelte die Tochter der Beschwerdeführerin die entsprechenden Daten und verwies nochmals darauf, dass die Unterlagen bereits postalisch eingereicht worden seien. römisch eins.
  13. Mit Schreiben vom 08.08.2024 gab die Tochter der Beschwerdeführerin per E-Mail bekannt, dass sie die notwendigen Unterlagen bereits am 20.07.2024 postalisch versandt habe. Die belangte Behörde antwortete per E-Mail, dass das Schreiben mangels Angaben zur Beitragsnummer bzw. Wohnadresse nicht zuordenbar sei. Mit einer weiteren E-Mail vom 11.09.2024 übermittelte die Tochter der Beschwerdeführerin die entsprechenden Daten und verwies nochmals darauf, dass die Unterlagen bereits postalisch eingereicht worden seien. I.
  14. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 17.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 17.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin lebt in der Gemeinde XXXX im Bundesland Vorarlberg an der im Spruch angeführten Anschrift. Sie lebt alleine, wird aber im monatlichen Wechsel von Pflegerinnen betreut, die an der Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. 1.
  19. Die Beschwerdeführerin lebt in der Gemeinde römisch 40 im Bundesland Vorarlberg an der im Spruch angeführten Anschrift. Sie lebt alleine, wird aber im monatlichen Wechsel von Pflegerinnen betreut, die an der Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. 1.
  20. Die Beschwerdeführerin bezog zum Jänner 2024 an Witwenpension EUR 1.733,27 (netto) monatlich zuzüglich Sonderzahlungen, abgezogen werden davon monatlich EUR 88,40 Krankenversicherungsbeitrag und EUR 35,87 Lohnsteuer. Sie bezieht zudem Pflegegeld der Stufe 4 im Betrag von EUR 827,10 monatlich, so dass insgesamt monatlich EUR 2.436,10 von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt angewiesen werden. 1.
  21. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Personenbetreuungsdienstleistungen (24-Stunden-Betreuung) angewiesen und wendete dafür monatlich etwa EUR 3.202,85 auf. Mit Erledigung des Sozialministeriumservice vom 20.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ein Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 monatlich zuerkannt.1.
  22. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Personenbetreuungsdienstleistungen (24-Stunden-Betreuung) angewiesen und wendete dafür monatlich etwa EUR 3.202,85 auf. Mit Erledigung des Sozialministeriumservice vom 20.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes ein Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 monatlich zuerkannt. 1.
  23. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FMGebO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und stellt sich für das Jahr 2024 wie folgt dar:1.
  24. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FMGebO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und stellt sich für das Jahr 2024 wie folgt dar: Ausgleichszulagenrichtsatz (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 1 Person EUR 1.217,96 EUR 1.364,12
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen. 2.
  27. Die Feststellungen zur Haushaltsgröße beruhen auf der entsprechenden Bestätigung der Wohnsitzgemeinde. 2.
  28. Der Bezug von Pflegegeld sowie von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen wurde seitens der Beschwerdeführerin im Wege der Vorlage einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2024 nachgewiesen. 2.
  29. Der (erst mit der Beschwerde) vorgelegten Erledigung des Sozialministeriumservice vom 20.09.2023 zufolge wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ein Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 monatlich zuerkannt. Das tatsächlich aufgewendete Entgelt für die in Anspruch genommenen Personenbetreuungsdienstleistungen wurde im Wege der Vorlage einer Rechnung nachgewiesen.2.
  30. Der (erst mit der Beschwerde) vorgelegten Erledigung des Sozialministeriumservice vom 20.09.2023 zufolge wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes ein Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 monatlich zuerkannt. Das tatsächlich aufgewendete Entgelt für die in Anspruch genommenen Personenbetreuungsdienstleistungen wurde im Wege der Vorlage einer Rechnung nachgewiesen.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  32. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  33. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORFBeitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORFBeitragsService GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.3.1.
  34. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORFBeitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORFBeitragsService GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden. 3.1.
  35. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.3.1.
  36. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Vom ORF-Beitrag sind gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. 3.1.
  37. Gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORFBeitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien.3.1.
  38. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORFBeitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien. Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, FMGebO ist Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  39. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  40. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  41. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß Paragraph 49, FMGebO voraus:
  42. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  43. der Antragsteller muss volljährig sein,
  44. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  45. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  46. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Befreiung ist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. 3.
  47. In der Sache: 3.2.
  48. Eingangs ist festzuhalten, dass die als Vertreterin ihrer Mutter einschreitende Tochter gemäß § 10 Abs. 4 AVG als Vertreterin zuzulassen war, da keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten und die Vertretungshandlungen sich als für die Beschwerdeführerin vorteilhaft darstellen.3.2.
  49. Eingangs ist festzuhalten, dass die als Vertreterin ihrer Mutter einschreitende Tochter gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG als Vertreterin zuzulassen war, da keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten und die Vertretungshandlungen sich als für die Beschwerdeführerin vorteilhaft darstellen. 3.2.
  50. Die Beschwerdeführerin bezog vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Pflegegeld sowie Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 1 und 3 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. vom ORF-Beitrag anzusprechen. 3.2.
  51. Die Beschwerdeführerin bezog vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Pflegegeld sowie Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 3 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. vom ORF-Beitrag anzusprechen. 3.2.
  52. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO bzw. des § 3 Abs. 1 FeZG sind in Ansehung der Beschwerdeführerin gegeben.3.2.
  53. Die Voraussetzungen des Paragraph 49, FMGebO bzw. des Paragraph 3, Absatz eins, FeZG sind in Ansehung der Beschwerdeführerin gegeben. 3.2.
  54. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sehen § 48 Abs. 1 FMGebO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2024 EUR 1.364,
  55. 3.2.
  56. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sehen Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2024 EUR 1.364,
  57. 3.2.
  58. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in § 48 Abs 4 FMGebO bzw § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161). 3.2.
  59. Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161). 3.2.
  60. Die maßgebliche Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO wurde den Feststellungen nach in allen Monaten aufgrund des Bezugs von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Gesamtbetrag von EUR 1.609,00 (netto, zuzüglich Sonderzahlungen) überschritten. Das Pflegegeld in der Höhe von EUR 827,10 monatlich ist dem Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 48 Abs. 4 FMGebO nicht hinzuzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach dieser Gesetzesstelle auch die Einkünfte der Pflegepersonen nicht hinzuzurechnen sind. Selbst bei Außerachtlassung des Pflegegeldes liegt zunächst eine Überschreitung der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO vor, zumal dem monatlichen Nettoeinkommen die vereinnahmten Sonderzahlungen aliquot hinzuzurechnen sind (eine nähere Darstellung kann mangels Relevanz an dieser Stelle unterbleiben).3.2.
  61. Die maßgebliche Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO wurde den Feststellungen nach in allen Monaten aufgrund des Bezugs von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Gesamtbetrag von EUR 1.609,00 (netto, zuzüglich Sonderzahlungen) überschritten. Das Pflegegeld in der Höhe von EUR 827,10 monatlich ist dem Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO nicht hinzuzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach dieser Gesetzesstelle auch die Einkünfte der Pflegepersonen nicht hinzuzurechnen sind. Selbst bei Außerachtlassung des Pflegegeldes liegt zunächst eine Überschreitung der Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO vor, zumal dem monatlichen Nettoeinkommen die vereinnahmten Sonderzahlungen aliquot hinzuzurechnen sind (eine nähere Darstellung kann mangels Relevanz an dieser Stelle unterbleiben). 3.2.
  62. Vom Haushalts-Nettoeinkommen können freilich der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand gemäß § 48 Abs. 5 Z. 1 FMGebO in der Höhe von 140,00 Euro sowie die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FMGebO in Abzug gebracht werden. Die unter einem mit der Beschwerde erfolgte Vorlage der Erledigung des Sozialministeriumservice vom 20.09.2023 betreffend Zuerkennung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ermöglicht den Abzug der dahingehenden tatsächlichen Ausgaben. Diese überstiegen den Feststellungen nach das Haushalts-Nettoeinkommen, sodass unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Ausgaben die Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO nicht überschritten wird. 3.2.
  63. Vom Haushalts-Nettoeinkommen können freilich der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FMGebO in der Höhe von 140,00 Euro sowie die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FMGebO in Abzug gebracht werden. Die unter einem mit der Beschwerde erfolgte Vorlage der Erledigung des Sozialministeriumservice vom 20.09.2023 betreffend Zuerkennung eines Zuschusses gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes ermöglicht den Abzug der dahingehenden tatsächlichen Ausgaben. Diese überstiegen den Feststellungen nach das Haushalts-Nettoeinkommen, sodass unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Ausgaben die Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO nicht überschritten wird. 3.2.
  64. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO nach Berücksichtigung der gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO abzugsfähigen Ausgaben ist der Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO eine Befreiung vom ORF-Beitrag zu gewähren. Dass die hierfür notwendigen Unterlagen und Nachweise im Verfahren erster Instanz nicht vollständig beigebracht wurden und daher zunächst (nicht rechtswidrig) dem Begehren der Beschwerdeführrein nicht Rechnung getragen werden konnte, schadet mangels eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht. 3.2.
  65. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO nach Berücksichtigung der gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO abzugsfähigen Ausgaben ist der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO eine Befreiung vom ORF-Beitrag zu gewähren. Dass die hierfür notwendigen Unterlagen und Nachweise im Verfahren erster Instanz nicht vollständig beigebracht wurden und daher zunächst (nicht rechtswidrig) dem Begehren der Beschwerdeführrein nicht Rechnung getragen werden konnte, schadet mangels eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht. 3.2.
  66. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin somit in ihrem Recht auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 RGG, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47 Abs. 1 Z. 3, 48 und 51 FMGebO stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. 3.2.
  67. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin somit in ihrem Recht auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, RGG, Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer 3, 48 und 51 FMGebO stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. 3.2.
  68. Gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Pflegestufe erscheint die Höchstdauer im gegenständlichen Fall angemessen.3.2.
  69. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Pflegestufe erscheint die Höchstdauer im gegenständlichen Fall angemessen. 3.
  70. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: 3.3.
  71. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte. 3.3.
  72. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.3.
  73. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. 3.3.
  74. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.3.3.
  75. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2304552.1.00

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