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{'item': 'I421 2300282-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlI421 2300282-1 Spruch, I421 2300282-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 28.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 28.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, es gäbe keine Sicherheit in Ägypten. Er habe keine Möglichkeit zu arbeiten. Die Wirtschaftslage sei schlecht. Seine Familie und er seien Christen und hätten daher nicht zu gute Möglichkeiten am Arbeitsmarkt. Er möchte sich in Österreich ein besseres Leben aufbauen.
  2. Am 25.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme einvernommen.
  3. Mit Bescheid vom 28.08.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid vom 28.08.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 03.10.2024 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Kopte asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe freiwillige Arbeit für die Kirchengemeinschaft geleistet. Seine Arbeit sei darin bestanden entführte christliche Mädchen wieder zurückzubringen, die von terroristischen Gruppen entführt worden seien. Die Polizei habe manchmal mit den Terroristen zusammengearbeitet. Daher fürchte er auch von Polizei und Geheimdienst verfolgt zu werden. Auch verfüge er über ein schützenswertes Privatleben in Österreich, weil er arbeite, die deutsche Sprache zu lernen versuche und in die koptisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft eingebunden sei. In diesem Zuge brachte er zahlreiche Integrationsunterlagen in Vorlage.
  6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 08.10.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  7. Am 19.11.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Eine Vertretung der belangten Behörde ist nicht erschienen. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Erzdiözese in XXXX vor, das als Anlage A in Kopie mit Kopie DHL Kuvert zum Akt genommen wurde.
  8. Am 19.11.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Eine Vertretung der belangten Behörde ist nicht erschienen. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Erzdiözese in römisch 40 vor, das als Anlage A in Kopie mit Kopie DHL Kuvert zum Akt genommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und bekennt sich zum sich zum christlichen Glauben in der koptisch orthodoxen Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Englisch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde XXXX bei Kairo geboren und zog mit seiner Familie in die im Norden gelegene Stadt XXXX , wo er die Grund- und Hauptschule und eine AHS im Technikzweig besuchte und die Matura absolvierte. Er arbeitete mehrere Jahre als Techniker in Kairo und in XXXX und anschließend weitere vier Jahre in Hurghada im Tourismusbereich. Darauf ging er nach Libyen und kehrte nach einem Jahr wieder nach Ägypten zurück und heiratete im Jahr 2004 eine ägyptische Staatsangehörige aus XXXX . Er arbeitete bis 2013 als Verkäufer, ging erneut für ein Jahr nach Libyen und kehrte dann wieder nach Ägypten zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 verblieb. Zuletzt machte er sich mit einer Firma, die für den Ein- und Verkauf von Lebensmitteln zuständig war, selbständig. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 bei Kairo geboren und zog mit seiner Familie in die im Norden gelegene Stadt römisch 40 , wo er die Grund- und Hauptschule und eine AHS im Technikzweig besuchte und die Matura absolvierte. Er arbeitete mehrere Jahre als Techniker in Kairo und in römisch 40 und anschließend weitere vier Jahre in Hurghada im Tourismusbereich. Darauf ging er nach Libyen und kehrte nach einem Jahr wieder nach Ägypten zurück und heiratete im Jahr 2004 eine ägyptische Staatsangehörige aus römisch 40 . Er arbeitete bis 2013 als Verkäufer, ging erneut für ein Jahr nach Libyen und kehrte dann wieder nach Ägypten zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 verblieb. Zuletzt machte er sich mit einer Firma, die für den Ein- und Verkauf von Lebensmitteln zuständig war, selbständig. Der Beschwerdeführer ist mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit seiner Ehegattin hat er eine gemeinsame Tochter. Beide leben nach wie vor in XXXX . Ob der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter nach wie vor aufrecht verheiratet ist, steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat keinen direkten Kontakt zu seiner Tochter und deren Mutter. Der Beschwerdeführer ist mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit seiner Ehegattin hat er eine gemeinsame Tochter. Beide leben nach wie vor in römisch 40 . Ob der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter nach wie vor aufrecht verheiratet ist, steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat keinen direkten Kontakt zu seiner Tochter und deren Mutter. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Wohnobjekt in XXXX und ein Wohnobjekt in Kairo. Zuletzt lebte er in XXXX . Durch seine Arbeit konnte er für seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Wohnobjekt in römisch 40 und ein Wohnobjekt in Kairo. Zuletzt lebte er in römisch 40 . Durch seine Arbeit konnte er für seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer reiste am 05.07.2023 legal von Kairo nach Montenegro mit dem Flugzeug aus und gelangte schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich, wo er am 27.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit 28.07.2023 ist er durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In Ägypten leben neben Ehefrau und Tochter auch seine Geschwister, zu denen er Kontakt hat. In Österreich verfügt er über keine Familienangehörigen, aber weist einen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Das AMS erteilte ihm mit Bescheid vom 28.08.2024 eine Beschäftigungsbewilligung. Seit 30.08.2024 arbeitet er 30 Wochenstunden als Reinigungskraft in einem Unternehmen. Er nahm an einem zweistündigen Workshop vom Roten Kreuz teil sowie an einem Workshop für „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ des Land Tirol und engagierte sich regelmäßig ehrenamtlich bei den Tiroler Sozialen Diensten. Er besucht regelmäßig Gottesdienste in der Evangelischen Kirche und nimmt an Deutschkursen teil. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Maßgebliche private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind nicht gegeben und liegt auch keine integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte keine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr des Beschwerdeführers in Ägypten festgestellt werden. Dieser wird in Ägypten nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen verfolgt. Der Beschwerdeführer muss bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022) Quellen:  AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022  BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022  FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022  STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihmvunterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022  WKO - Wirtschaftskammer Österreich – Außenwirtschafts Center Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022)Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022) Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022).Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022). Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AA 26.1.2022).Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vergleiche AA 26.1.2022). Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen

(2022): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022).Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022). Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022).Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022). Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Opposition Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsenen und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022).Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nicht-sunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter - mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis - jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022).Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter - mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis - jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten - ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen - und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in %C3%84gypten %28Stand Dezember 2021%29%2C 26.01.2022.pdf. Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html. Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf. Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  1. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  2. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  3. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022  WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten XXXX , Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022)Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten römisch 40 , Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022) Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022  Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022  MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen:  abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022  IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
  4. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), Zentrales Melderegister (ZMR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen einvernommen wurde und sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. 2.3 Zur Person des Beschwerdeführers: Da er im Verfahren eine Kopie seines ägyptischen Reisepasses und einen Führerschein vorzeigen konnte, steht seine Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum fest (AS 53, 183). Den Reisepass in Original konnte er nicht vorlegen, und führte er dazu in der mündlichen Verhandlung aus, den Reisepass auf der Reise von Ägypten nach Österreich verloren zu haben. Den Reisepass hätte er noch gehabt, als er mit dem Flugzeug von Kairo nach Montenegro gereist sei. (Verhandlungsprotokoll S 4) Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (Protokoll vom 25.10.2023, AS 65 ff)und in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S 4) Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung an, 2004 eine ägyptische Staatsangehörige geheiratet zu haben. Ob er nach wie vor verheiratet ist, sie sich aber getrennt haben, oder ob sie geschieden sind, konnte aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. So gab er vor dem BFA an, verheiratet, aber seit 5 Jahren geschieden zu sein (Protokoll vom 25.10.2023, AS 68), erklärte dem erkennenden Richter hingegen, dass er von seiner Frau getrennt lebe, aber rechtlich nicht geschieden sei (Verhandlungsprotokoll S 4 f). Dass sich die Kindesmutter mit der Tochter in XXXX aufhält, gab er zuletzt vor dem erkennenden Richter zu Protokoll (Verhandlungsprotokoll S 5).Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung an, 2004 eine ägyptische Staatsangehörige geheiratet zu haben. Ob er nach wie vor verheiratet ist, sie sich aber getrennt haben, oder ob sie geschieden sind, konnte aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. So gab er vor dem BFA an, verheiratet, aber seit 5 Jahren geschieden zu sein (Protokoll vom 25.10.2023, AS 68), erklärte dem erkennenden Richter hingegen, dass er von seiner Frau getrennt lebe, aber rechtlich nicht geschieden sei (Verhandlungsprotokoll S 4 f). Dass sich die Kindesmutter mit der Tochter in römisch 40 aufhält, gab er zuletzt vor dem erkennenden Richter zu Protokoll (Verhandlungsprotokoll S 5). Die Feststellungen zur Schulausbildung basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 25.10.2024, AS 29). Zur Berufserfahrung vom erkennenden Richter befragt, schilderte er ausführlich seine Berufstätigkeit. (Verhandlungsprotokoll S 4) Die Feststellungen zum Aufenthalt in Ägypten, seinen Lebensumständen und den dort aufhältigen Geschwistern gründen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor dem BFA (Protokoll vom 25.10.2023, AS 25 ff) und dem erkennenden Richter (Verhandlungsprotokoll 5). Die Feststellungen zur Ausreise aus Ägypten basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Protokoll vom 27.07.2023, AS 3; Protokoll vom 25.10.2023, AS 81). Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Integrationsschritten in Österreich basieren auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen und Unterlagen. (AS 413 ff) Mangels Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Deutschprüfung kann nicht festgestellt werden, ob er eine Deutschprüfung absolviert hat. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Dienstvertrag, dem AMS Bescheid (AS 413 ff) und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter ergeben sich die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit in Österreich. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf. 2.4 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Erstbefragt gab er zu seinen Fluchtgründen an, es gäbe keine Sicherheit in Ägypten. Er habe keine Möglichkeit zu arbeiten. Die Wirtschaftslage sei schlecht. Seine Familie und er seien Christen und hätten daher nicht zu gute Möglichkeiten am Arbeitsmarkt. Er möchte sich in Österreich ein besseres Leben aufbauen. In der niederschriftlichen Einvernahme führte er im Wesentlichen aus, dass er Freiwilligenarbeit in der Kirche geleistet hätte und dabei entführte christliche Mädchen wieder zurückgebracht hätte. Er hätte geholfen ein entführtes Mädchen zu finden, das sich zuletzt bei einer Freundin aufgehalten hätte. Dabei hätten sie das Haus der Freundin beobachtet, als sie das Haus verlassen hätte und in ein anderes Haus gegangen sei. Vor der anderen Wohnung hätte er drei Männer in religiöser Kleidung gesehen. Er habe sich gedacht, dass die Männer das Haus verlassen würden, weil es die Zeit des Opferfestes gewesen sei. Daher hätten er und seine Kollegin entschieden, in die Wohnung zu gehen. Als die Kollegin geklopft hätte, hätte die Frau die Tür geöffnet. Die Kollegin hätte dabei das entführte Mädchen in der Wohnung gesehen und dies dem Beschwerdeführer gedeutet. Dann hätten sie das Mädchen genommen und seien zum Auto gelaufen und zur Kirche gefahren. Als sie das Mädchen dann zu einer Wohnung der Kirche hätten bringen wollen, seien staatliche Sicherheitsorgane gekommen. Der Beschwerdeführer sei befragt und bedroht worden. Man hätte ihm gesagt, dass er nun lange ins Gefängnis kommen würde. Er sei bis 15 Uhr am nächsten Tag dort gewesen. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, er habe freiwillige Arbeit für Kirchengemeinschaft geleistet. Seine Arbeit sei darin bestanden, entführte christliche Mädchen wieder zurückzubringen, die von terroristischen Gruppen entführt worden seien. Die Polizei habe manchmal mit den Terroristen zusammengearbeitet. Daher fürchte er auch von Polizei und Geheimdienst verfolgt zu werden. In der mündlichen Verhandlung führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus: Am
  5. oder
  6. Juni 2023 habe ihn der Pfarrer angerufen und ihn verständigt, dass ein Mädchen entführt worden sei. Er sei dann zur Kirche hingegangen, dort seien die Eltern des entführten Mädchens gewesen, die ihm ein Foto vom Mädchen gezeigt hätten. Von der Mutter habe er gewusst, dass das Mädchen zuletzt bei einer Freundin gewesen sei und dabei auch der letzte Kontakt mit der Mutter stattgefunden hätte. Diese Wohnung sei dann von zwei Gruppen von ihnen in Schichten von 12 Stunden beobachtet worden. Von der anderen Gruppe hätten sie erfahren, dass das Mädchen in eine andere Wohnung gebracht worden sei. Die andere Gruppe hätte ihnen auch gesagt, dass die Freundin des Mädchens einen Bruder habe, der einen Bart ohne Oberlippenbart trage, was bedeute, dass dieser Bruder sehr religiös sei. Diese Gruppen hätten nur aus zwei Personen bestanden, daher seien sie mit ihm vier Personen gewesen. Er hätte dann mit einer Kollegin die andere Wohnung beobachtet und hätten sie dann gesehen, dass um ca. 19 Uhr drei Männer im islamischen Kleid in diese Wohnung gegangen seien und erst gegen 23 Uhr die Wohnung verlassen hätten. Das sei am Tag vor dem Opferfest gewesen. Die Kollegin sei dann zur Wohnung gegangen und habe geklopft. Ein anderes Mädchen, ungefähr im AHS Alter, also ca. 17 oder 18 Jahre, habe die Tür aufgemacht. Die Kollegin habe ihm dann das Zeichen gegeben, das bedeute, dass sie das entführte Mädchen sehe, und sei er sofort in die Wohnung hinein, habe das entführte Mädchen genommen und zum anderen Mädchen gesagt, dass die Familie des entführten Mädchens draußen warte und die Polizei auch gleich kommen werde. Danach hätten sie das Mädchen zum Pfarrer in die Kirche begleitet. Dieser hätte dann entschieden, das Mädchen ins Nonnenkloster zu bringen. Als der Beschwerdeführer mit dem Mädchen zum Auto sei, seien vier Männer in Zivil aus dem Auto ausgestiegen und hätten ihn und das Mädchen mitgenommen und zum Gebäude der Staatssicherheit gebracht. Die Polizei hätte den Vorfall gesehen, aber nichts gemacht. Der Beschwerdeführer sei dann in eine Zelle gebracht worden und vom Beamten bedroht worden, dass er sterben würde, wenn er ihm eine Information nicht gäbe, und seinen Namen und Wohnanschrift an die Terroristen weitergäbe. Der Beschwerdeführer hätte ihm keine Informationen gegeben und sei am nächsten Tag entlassen worden. Dann sei er nach Montenegro geflogen. In der mündlichen Verhandlung legte er eine in arabischer Sprache verfasste Bestätigung des koptisch-orthodoxen Erzbistum in XXXX vom 12.11.2024 vor. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht ins Deutsche veranlassten Übersetzung geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Familie, die nach entführten und vermissten Mädchen gesucht habe, gedient hätte. Zuletzt hätte der Beschwerdeführer am 27.06.2023 ein entführtes Mädchen aus den Händen extremistischer Gruppen zurückgeholt. Deshalb sei der Beschwerdeführer gezielt von diesen Gruppen gesucht worden. (Beilage ./A) In der mündlichen Verhandlung legte er eine in arabischer Sprache verfasste Bestätigung des koptisch-orthodoxen Erzbistum in römisch 40 vom 12.11.2024 vor. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht ins Deutsche veranlassten Übersetzung geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Familie, die nach entführten und vermissten Mädchen gesucht habe, gedient hätte. Zuletzt hätte der Beschwerdeführer am 27.06.2023 ein entführtes Mädchen aus den Händen extremistischer Gruppen zurückgeholt. Deshalb sei der Beschwerdeführer gezielt von diesen Gruppen gesucht worden. (Beilage ./A) Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere bei seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Aus dem zum Teil gesteigerten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen ergibt sich für den erkennenden Richter, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konstruiert ist. Das Vorbringen zur Freilassung des entführten Mädchens, zur Mitnahme in das Gebäude für Staatssicherheit und einer ihm daher drohenden Verfolgung wirkt konstruiert und unglaubwürdig. Vorab gilt es, auf die Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzugehen: Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer ausschließlich vorbrachte, es gäbe keine Sicherheit in Ägypten, er habe keine Möglichkeit zu arbeiten, die Wirtschaftslage sei schlecht und seine Familie und er als Christen hätten nicht zu gute Möglichkeiten am Arbeitsmarkt. In Österreich möchte er ein besseres Leben aufbauen. Eine Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsorgane, nachdem er von terroristischen Gruppierungen entführte Mädchen gefunden hatte, ließ er gänzlich unerwähnt. Es erscheint völlig unnachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht schon in der Erstbefragung erstattet hat, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hätte. Vorab gilt es, auf die Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzugehen: Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer ausschließlich vorbrachte, es gäbe keine Sicherheit in Ägypten, er habe keine Möglichkeit zu arbeiten, die Wirtschaftslage sei schlecht und seine Familie und er als Christen hätten nicht zu gute Möglichkeiten am Arbeitsmarkt. In Österreich möchte er ein besseres Leben aufbauen. Eine Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsorgane, nachdem er von terroristischen Gruppierungen entführte Mädchen gefunden hatte, ließ er gänzlich unerwähnt. Es erscheint völlig unnachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht schon in der Erstbefragung erstattet hat, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hätte. Ungeachtet dessen erweisen sich seine Ausführungen über die Freilassung des entführten Mädchens nicht plausibel. So bringt er vor, dass sie beobachtet hätten wie die Männer die Wohnung verlassen hätten, woraufhin seine Kollegin bei der Tür geklopft hätte und die 17 oder 18-jährige junge Frau nach 23 Uhr die Tür geöffnet hätte. Es erscheint völlig realitätsfremd, dass die junge Frau spätabends, nachdem die Entführer die Wohnung verlassen hätten, sogleich einer fremden Person die Tür geöffnet hätte. Auch erscheint in einer derartigen Situation nicht plausibel, dass die Kollegin von der Haustür aus das Entführungsopfer bereits hat sehen können. Auf die Frage des erkennenden Richters, wie die Frau in seiner Gruppe geheißen habe, konnte er lediglich den Vornamen nennen, und begründete dies damit, dass der Nachname in Ägypten nicht so wichtig sei. In der weiteren Schilderung widerspricht er sich insofern, als er mit dem Pfarrer beschlossen haben soll, das Mädchen dann in einer Wohnung der Kirche zu bringen (vgl. Protokoll vom 25.10.
  7. AS 87), demgegenüber vor dem erkennenden Richter meinte, dass er es zu einem Nonnenkloster hätte bringen sollen (Verhandlungsprotokoll S 7). Ungeachtet dessen erweisen sich seine Ausführungen über die Freilassung des entführten Mädchens nicht plausibel. So bringt er vor, dass sie beobachtet hätten wie die Männer die Wohnung verlassen hätten, woraufhin seine Kollegin bei der Tür geklopft hätte und die 17 oder 18-jährige junge Frau nach 23 Uhr die Tür geöffnet hätte. Es erscheint völlig realitätsfremd, dass die junge Frau spätabends, nachdem die Entführer die Wohnung verlassen hätten, sogleich einer fremden Person die Tür geöffnet hätte. Auch erscheint in einer derartigen Situation nicht plausibel, dass die Kollegin von der Haustür aus das Entführungsopfer bereits hat sehen können. Auf die Frage des erkennenden Richters, wie die Frau in seiner Gruppe geheißen habe, konnte er lediglich den Vornamen nennen, und begründete dies damit, dass der Nachname in Ägypten nicht so wichtig sei. In der weiteren Schilderung widerspricht er sich insofern, als er mit dem Pfarrer beschlossen haben soll, das Mädchen dann in einer Wohnung der Kirche zu bringen vergleiche Protokoll vom 25.10.
  8. AS 87), demgegenüber vor dem erkennenden Richter meinte, dass er es zu einem Nonnenkloster hätte bringen sollen (Verhandlungsprotokoll S 7). Der Eindruck der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens leitet sich auch aus den oberflächlich gehaltenen Darlegungen in Bezug auf eine Bedrohung ab. Vor dem BFA meinte er dazu, dass die staatlichen Sicherheitsorgane Informationen bezüglich der Gruppierung, der Mädchen, der Finanzierung und dergleichen von ihm hätten haben wollen, er das Gebäude am nächsten Tag aber hätte verlassen können. (AS 89) Auch vor dem erkennenden Richter beschränkten sich seine Angaben darauf, dass der Beamte ihn „bedroht“ hätte, und wissen hätte wollen, ob er allein ist und wer sie finanziert usw., der Beschwerdeführer ihm diese Informationen aber nicht gegeben hätte und dann entlassen worden sei (Verhandlungsprotokoll S 7). Dem BFA ist beizupflichten, dass sich auch aus dem von ihm vorgelegten „Zeugnis“ (AS 225) keine gegen ihn gerichtete Bedrohungs-oder Verfolgungshandlung ergibt. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass er von extremistischen Gruppen ins Visier genommen werde, was bedeute, dass seine Familie und er beobachtet werden würden. Einen konkreten Nachweis für eine Bedrohungsgefahr des Beschwerdeführers konnte er damit nicht erbringen. Vielmehr lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Ägypten. In Bezug auf die Echtheit von Dokumenten geht den Länderberichten ohnedies hervor, dass totalgefälschte Dokumente kommerziell erhältlich sind und regelmäßig vorkommen und es keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunde gibt. (vgl. Pkt. II.1.3) Dem BFA ist beizupflichten, dass sich auch aus dem von ihm vorgelegten „Zeugnis“ (AS 225) keine gegen ihn gerichtete Bedrohungs-oder Verfolgungshandlung ergibt. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass er von extremistischen Gruppen ins Visier genommen werde, was bedeute, dass seine Familie und er beobachtet werden würden. Einen konkreten Nachweis für eine Bedrohungsgefahr des Beschwerdeführers konnte er damit nicht erbringen. Vielmehr lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Ägypten. In Bezug auf die Echtheit von Dokumenten geht den Länderberichten ohnedies hervor, dass totalgefälschte Dokumente kommerziell erhältlich sind und regelmäßig vorkommen und es keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunde gibt. vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3) Insgesamt gewann der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Entführung um eine konzipierte Rahmengeschichte handelt. Letztlich vermag seinem Vorbringen, wonach er sich wegen der Freilassung eines entführten Mädchens einer Verfolgung durch extremistische Gruppen ausgesetzt sehe, keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden. An dieser Beurteilung vermag auch die zuletzt im Zuge der Verhandlung vorgelegte Bestätigung des Priesters des koptisch-orthodoxen Erzbistum, wonach er am 27.06.203 ein entführtes Mädchen zurückgeholt hätte und deshalb von den extremistischen Gruppen, die sowohl ihn als auch seine Familie verfolgt hätten, gesucht werde, nichts ändern. Inwiefern der Beschwerdeführer und die Familie bereits verfolgt wurden, wird nicht ausgeführt. Letztlich spricht gegen sein Vorbringen, dass sich seine Familie noch in Ägypten aufhält und keine Hinweise vorliegen, dass sie bereits einer Verfolgung ausgesetzt waren oder sind. Darüber hinaus legt der Umstand, dass er vor seiner illegalen Einreise nach Österreich bereits diverse sichere EU- und Drittstaaten (nämlich Serbien und Ungarn) durchreist hatte, ohne einen Asylantrag zu stellen, kein Verfolgungsschicksal nahe. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund staatlicher Verfolgung aus Ägypten geflohen sein, wäre zu erwarten, dass er bei der ersten sich bietenden Gelegenheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde. Sicher vor einer etwaigen Verfolgung in Ägypten wäre der Beschwerdeführer nämlich auch in Serbien und Ungarn gewesen und ist nicht nachvollziehbar, weswegen ein tatsächlich Schutzsuchender in insgesamt zwei europäischen Ländern, in denen er sich in Sicherheit wähnt (wovon insbesondere vor dem Hintergrund seiner legalen Einreise auf dem Luftweg nach Serbien wohl auszugehen ist), die Gelegenheit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ungenützt verstreichen lassen sollte. Dass der Beschwerdeführer die Ägypten legal mit dem Flugzeug nach Montenegro verlassen konnte, deutet ebenfalls nicht daraufhin, dass der Beschwerdeführer von seinen Heimatbehörden gesucht wurde. Eine asylrelevante Verfolgung von koptischen Christen findet in Ägypten nicht statt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht verkannt, dass die koptischen Christen, welche etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen, eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, die teilweise - vor allem in Oberägypten - auch in Gewalt münden (vgl. Punkt II.1.3.). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konfession auch in seiner Heimatregion im Alltag bereits unangenehmen Situationen ausgesetzt war. Den Länderfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde und machte der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass es ihm oder seiner Familie in Ägypten nicht möglich gewesen wäre, ihre Religion frei auszuüben. Dies entspricht auch einem Bericht der Pressestelle des Bistum Würzburg vom 10.10.2023, wo der Bischof von Gizeh erklärt, von verfolgten Christen in Ägypten kann nicht mehr gesprochen werden und dürften heutzutage nicht nur Moscheen, sondern ganz offiziell auch christliche Kirchen gebaut werden ( Pressestelle Bistum Würzburg: „Von verfolgten Christen in Ägypten kann nicht mehr gesprochen werden“ (bistum-wuerzburg.de ). Die Sicherheitslage hat sich für Christen unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Wenngleich es weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen kommt, ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich. Die meisten Übergriffe sind aber nicht konfessionell motiviert, sondern ergeben sich aus wirtschaftlichen Konkurrenzsituationen oder sonstigen persönlichen Konflikten zwischen muslimischen und koptischen Familien (vgl. Pkt. II.1.
  9. Asylländerbericht.). Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der koptischen Minderheit findet in Ägypten demnach nicht statt und spiegelt sich diese Annahme auch in der höchstgerichtlichen Judikatur wider (vgl. etwa VfGH 13.03.2019, E 352-356/2019 und 29.04.2021, E 930-933/2021, wo die Behandlung der Beschwerde einer ägyptischen Familie, welche die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den koptischen Christen geltend gemacht hatte, abgelehnt wurde). Ebenso wenig geht aus den einschlägigen Länderberichten ein genereller Ausschluss von Kopten vom ägyptischen Arbeitsmarkt hervor, sondern vielmehr, dass Kopten in der Oberschicht des Landes vertreten sind – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte. Auch der Beschwerdeführer hatte nicht zuletzt selbst im Verfahren vorgebracht, Eigentümer und Geschäftsführer einer Firma gewesen zu sein und durch seine Arbeit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten zu haben.Eine asylrelevante Verfolgung von koptischen Christen findet in Ägypten nicht statt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht verkannt, dass die koptischen Christen, welche etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen, eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, die teilweise - vor allem in Oberägypten - auch in Gewalt münden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konfession auch in seiner Heimatregion im Alltag bereits unangenehmen Situationen ausgesetzt war. Den Länderfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde und machte der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass es ihm oder seiner Familie in Ägypten nicht möglich gewesen wäre, ihre Religion frei auszuüben. Dies entspricht auch einem Bericht der Pressestelle des Bistum Würzburg vom 10.10.2023, wo der Bischof von Gizeh erklärt, von verfolgten Christen in Ägypten kann nicht mehr gesprochen werden und dürften heutzutage nicht nur Moscheen, sondern ganz offiziell auch christliche Kirchen gebaut werden ( Pressestelle Bistum Würzburg: „Von verfolgten Christen in Ägypten kann nicht mehr gesprochen werden“ (bistum-wuerzburg.de ). Die Sicherheitslage hat sich für Christen unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Wenngleich es weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen kommt, ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich. Die meisten Übergriffe sind aber nicht konfessionell motiviert, sondern ergeben sich aus wirtschaftlichen Konkurrenzsituationen oder sonstigen persönlichen Konflikten zwischen muslimischen und koptischen Familien vergleiche Pkt. römisch zwei.1.
  10. Asylländerbericht.). Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der koptischen Minderheit findet in Ägypten demnach nicht statt und spiegelt sich diese Annahme auch in der höchstgerichtlichen Judikatur wider vergleiche etwa VfGH 13.03.2019, E 352-356/2019 und 29.04.2021, E 930-933/2021, wo die Behandlung der Beschwerde einer ägyptischen Familie, welche die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den koptischen Christen geltend gemacht hatte, abgelehnt wurde). Ebenso wenig geht aus den einschlägigen Länderberichten ein genereller Ausschluss von Kopten vom ägyptischen Arbeitsmarkt hervor, sondern vielmehr, dass Kopten in der Oberschicht des Landes vertreten sind – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte. Auch der Beschwerdeführer hatte nicht zuletzt selbst im Verfahren vorgebracht, Eigentümer und Geschäftsführer einer Firma gewesen zu sein und durch seine Arbeit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten zu haben. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme. 2.5 Zur Rückkehrsituation: Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.
  11. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, das entscheidungswesentlich gegen seine Rückkehr sprechen würde. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  12. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, das entscheidungswesentlich gegen seine Rückkehr sprechen würde. Beim arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche seiner Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypte

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