5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 4 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 4 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:„§ 18
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist bzw. ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2248214.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.