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{'item': 'W112 2304501-1'}

Obsah (22)§ 46Art. 133§ 24§ 51§ 57§ 10§ 52§ 59§ 13§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46a§ 97§ 19§ 56§ 3§ 15§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlW112 2304501-1 Spruch, W112 2304501-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG, § 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2021 bei der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; er wurde festgenommen. Zu diesem wurde er am 25.11.2021 polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, dass ihm der Reisepass im LKW (mit dem nach Österreich geschleppt worden sei) weggenommen worden sei;. Er habe ihn nicht zurückbekommen. Mit Prognoseentscheidung vom 25.11.2021 entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), das Verfahren in Österreich zuzulassen und der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2021 bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; er wurde festgenommen. Zu diesem wurde er am 25.11.2021 polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, dass ihm der Reisepass im LKW (mit dem nach Österreich geschleppt worden sei) weggenommen worden sei;. Er habe ihn nicht zurückbekommen. Mit Prognoseentscheidung vom 25.11.2021 entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), das Verfahren in Österreich zuzulassen und der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Der Beschwerdeführer wurde im Verteilerquartier XXXX in die Grundversorgung aufgenommen. Die Anreise ins Grundversorgungsquartier wurde ihm ermöglicht. Der Beschwerdeführer begab sich nicht ins Grundversorgungsquartier und war unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 25.11.2024

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein.Der Beschwerdeführer wurde im Verteilerquartier römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen. Die Anreise ins Grundversorgungsquartier wurde ihm ermöglicht. Der Beschwerdeführer begab sich nicht ins Grundversorgungsquartier und war unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 25.11.2024

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein. Am 26.11.2021 traf der Beschwerdeführer im Verteilerquartier XXXX ein und wurde am 07.12.2021 ins Grundversorgungsquartier XXXX überstellt. Am 09.12.2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung. Am 26.11.2021 traf der Beschwerdeführer im Verteilerquartier römisch 40 ein und wurde am 07.12.2021 ins Grundversorgungsquartier römisch 40 überstellt. Am 09.12.2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung. 2. Der Beschwerdeführer war über ein Jahr lang unbekannten Aufenthalts, bis er am 16.02.2023 eine Meldeadresse bei XXXX begründete. Am 20.05.2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt per E-Mail mit, dass das Geburtsdatum auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 falsch geschrieben sei und er auf einen Termin warte.2. Der Beschwerdeführer war über ein Jahr lang unbekannten Aufenthalts, bis er am 16.02.2023 eine Meldeadresse bei römisch 40 begründete. Am 20.05.2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt per E-Mail mit, dass das Geburtsdatum auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 falsch geschrieben sei und er auf einen Termin warte. Mit Schriftsatz vom 03.07.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme. Am 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache TÜRKISCH im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen TÜRKISCHEN Führerschein, ausgestellt 2019, vor und gab an, dass er seinen Reisepass in der TÜRKEI gelassen habe. Er habe ihn sich nachschicken lassen wollen, der Pass sei aber nicht mehr auffindbar. Er habe in Österreich die BULGARISCHE Staatsangehörige XXXX traditionell geheiratet; er habe sie rund zwei Jahre vorher in einem TÜRKSICHEN Lokal in XXXX kennengelernt. Er sei bis MAI 2023 bei seinem Cousin gemeldet gewesen, von dem er auch finanziell unterstützt werde. Frau XXXX sei arbeitssuchend gemeldet, davor habe sie gearbeitet. Sie unterstütze ihn auch. Mit Schriftsatz vom 03.07.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme. Am 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache TÜRKISCH im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen TÜRKISCHEN Führerschein, ausgestellt 2019, vor und gab an, dass er seinen Reisepass in der TÜRKEI gelassen habe. Er habe ihn sich nachschicken lassen wollen, der Pass sei aber nicht mehr auffindbar. Er habe in Österreich die BULGARISCHE Staatsangehörige römisch 40 traditionell geheiratet; er habe sie rund zwei Jahre vorher in einem TÜRKSICHEN Lokal in römisch 40 kennengelernt. Er sei bis MAI 2023 bei seinem Cousin gemeldet gewesen, von dem er auch finanziell unterstützt werde. Frau römisch 40 sei arbeitssuchend gemeldet, davor habe sie gearbeitet. Sie unterstütze ihn auch. 3. Mit Bescheid vom 04.10.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.3. Mit Bescheid vom 04.10.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Bei der Rückkehrberatung am 24.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, er wolle wegen seines Privat- bzw. Familienlebens in Österreich nicht ausreisen und Beschwerde erheben.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 06.11.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.
  2. Darin gab er u.a. an, dass Frau XXXX mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe und diese im dritten Monat schwanger sei. Eine standesamtliche Heirat in Österreich sei bisher nicht möglich gewesen, eine standesamtliche Hochzeit in BULGARIEN aus Gründen der Lebensgefährtin ebensowenig.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 06.11.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.
  4. Darin gab er u.a. an, dass Frau römisch 40 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe und diese im dritten Monat schwanger sei. Eine standesamtliche Heirat in Österreich sei bisher nicht möglich gewesen, eine standesamtliche Hochzeit in BULGARIEN aus Gründen der Lebensgefährtin ebensowenig. Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 24.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 23.05.2024, als unbegründet ab. Darin berücksichtigte es die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und dessen Tochter als Nasciturus, da der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Geburt seines Kindes nicht mitgeteilt hatte. Bei der Rückkehrberatung am 03.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, wegen seines Privat- und Familienlebens nicht ausreisewillig zu sein.
  5. Mit Beschluss vom 26.07.2024 gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 erhob er durch seinen Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch einen Substituten, Revision gegen das Erkenntnis vom 23.05.
  6. Ausführungen zu seinem Privat- oder Familienleben traf er darin nicht. Mit Beschluss vom 26.09.2024, zugestellt am 08.10.2024, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.
  7. Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zu einem Rückkehrberatungsgespräch am 30.10.
  8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachkam. Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2 und 2b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Dies sei die Botschaft der Republik TÜRKEI, XXXX . Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür werde ihm

§ 59Abs.

2 AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus.Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Dies sei die Botschaft der Republik TÜRKEI, römisch 40 . Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür werde ihm

Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus. Der Mandatsbescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Er wurde ihm am 28.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Mandatsbescheid nicht. Er wurde dem Bundesamt am 13.11.2024 als unbehoben rückgemittelt.

  1. Am 28.11.2024 vernahm das Bundesamt XXXX als Zeugin niederschriftlich ein. Dabei gab sie an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie sei mit dem Beschwerdeführer traditionell verheiratet, aber nicht amtlich, weil sie dafür bestimmte Dokumente aus BULGARIEN holen müsse. Vor zwei, drei Jahren haben sie sich kennengelernt, sie seien dann nach vier, fünf Monaten ein Paar gewesen. Sie haben eine gemeinsame Tochter, XXXX , die am XXXX geboren sei. Der Beschwerdeführer und sie haben die Obsorge für das Kind und das Kind habe eine enge Beziehung zu ihnen beiden. Sie wohne (mit dem Kind) in XXXX , der Beschwerdeführer wohne in XXXX , wegen seiner Arbeit. Er sei kurz für einen Job weg, dann komme er wieder oder sie besuchen ihn. Sie sei Reinigungskraft in einem Restaurant. Ihre Schwester wohne im Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers seien im Herkunftsstaat, der Bruder sei in Österreich. Er helfe ihnen auch mit dem Kind. Der Beschwerdeführer sei vielleicht vor ein paar Jahren zuletzt in der TÜRKEI gewesen. Unterstützungsleistungen aus der TÜRKEI erhalte er nicht. Er habe bei der Einreise Erspartes gehabt, aber mittlerweile aufgebracht. Sie sprechen miteinander TÜRKISCH, weil der Beschwerdeführer nur sehr wenig Deutsch und nicht BULGARISCH könne. Sie brauche Hilfe von ihrem Mann, sie wäre sonst alleinerziehend und müsse auch arbeiten. Sie brauche auch Hilfe mit den Rechnungen, sie wolle daher nicht, dass er zurück in die TÜRKEI müsse. Sie habe keine Eltern, die ihr bei der Erziehung helfen können und sei auf ihren Mann angewiesen.
  2. Am 28.11.2024 vernahm das Bundesamt römisch 40 als Zeugin niederschriftlich ein. Dabei gab sie an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie sei mit dem Beschwerdeführer traditionell verheiratet, aber nicht amtlich, weil sie dafür bestimmte Dokumente aus BULGARIEN holen müsse. Vor zwei, drei Jahren haben sie sich kennengelernt, sie seien dann nach vier, fünf Monaten ein Paar gewesen. Sie haben eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , die am römisch 40 geboren sei. Der Beschwerdeführer und sie haben die Obsorge für das Kind und das Kind habe eine enge Beziehung zu ihnen beiden. Sie wohne (mit dem Kind) in römisch 40 , der Beschwerdeführer wohne in römisch 40 , wegen seiner Arbeit. Er sei kurz für einen Job weg, dann komme er wieder oder sie besuchen ihn. Sie sei Reinigungskraft in einem Restaurant. Ihre Schwester wohne im Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers seien im Herkunftsstaat, der Bruder sei in Österreich. Er helfe ihnen auch mit dem Kind. Der Beschwerdeführer sei vielleicht vor ein paar Jahren zuletzt in der TÜRKEI gewesen. Unterstützungsleistungen aus der TÜRKEI erhalte er nicht. Er habe bei der Einreise Erspartes gehabt, aber mittlerweile aufgebracht. Sie sprechen miteinander TÜRKISCH, weil der Beschwerdeführer nur sehr wenig Deutsch und nicht BULGARISCH könne. Sie brauche Hilfe von ihrem Mann, sie wäre sonst alleinerziehend und müsse auch arbeiten. Sie brauche auch Hilfe mit den Rechnungen, sie wolle daher nicht, dass er zurück in die TÜRKEI müsse. Sie habe keine Eltern, die ihr bei der Erziehung helfen können und sei auf ihren Mann angewiesen.
  3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im konkreten das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides an die angegebene Adresse des Bundesamtes zurückzusenden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG angeordnet werde. Das Bundesamt schloss die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus.8. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im konkreten das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides an die angegebene Adresse des Bundesamtes zurückzusenden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet werde. Das Bundesamt schloss die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer mittels Selbstbeantragungsbescheides aufgefordert worden sei, sich um ein Reisedokument zu kümmern, dieser Aufforderung aber bisher nicht nachgekommen sei. Es gründete den Bescheid zudem auf folgende Feststellungen: „Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie geben an, TÜRKISCHER Staatsbürger zu sein und die o.a. Personalien zu führen, laut eigenen Angaben wurde Ihnen Ihr Reisepass in BOSNIEN vom Schlepper abgenommen. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung und halten Sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie sind bisher nicht ausgereist und beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben.“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt Folgendes aus: „Die Feststellungen gründen sich auf den unbestreitbaren Akteninhalt. Sie gaben an, dass Sie Ihnen Ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen wurde. Ihre Personalien konnten bisher von ha. nicht einwandfrei festgestellt werden. Dass die Erlassung des gegenständlichen Mitwirkungsbescheids notwendig ist ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass Sie offensichtlich nicht mehr im Besitz eines Reispasses sind und ohne gültigem Reisedokument das BG nicht verlassen können. Ohne Ihre Mitwirkung kann das HRZ Verfahren nicht weitergeführt werden und werden im Falle der Nichtmitwirkung die angedrohten Maßnahmen gesetzt.“ Begründend führte es u.a. Folgendes aus: „Sie sind bisher Ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihr Heimatland nicht nachkommen. Um Ihre Ausreise in Ihr Heimatland sicherzustellen, wird Ihnen nun aufgetragen, innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides das beigefügte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das o.a Amt zurückzusenden. Diese Verpflichtung zum Ausfüllen des Formblatts beginnt in dem Moment, in dem Ihnen dieser Mitwirkungsbescheid zugestellt und das entsprechende Formblatt vorgelegt wird. Aus §5 Abs. 2 zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist. Da in einem HRZ Formblatt lediglich persönliche Daten abgefragt werden (die Einholung von irgendwelchen Informationen ist gewöhnlich nicht notwendig), handelt es sich um eine Verpflichtung, welche unmittelbar nach Auferlegung erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zum Ausfüllen des Formblatts beginnt in dem Moment, in dem Ihnen dieser Mitwirkungsbescheid zugestellt und das entsprechende Formblatt vorgelegt wird. Aus §5 Absatz 2, zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist. Da in einem HRZ Formblatt lediglich persönliche Daten abgefragt werden (die Einholung von irgendwelchen Informationen ist gewöhnlich nicht notwendig), handelt es sich um eine Verpflichtung, welche unmittelbar nach Auferlegung erfüllt werden kann. Da Sie bisher keine Verlassung sahen, Ihrer Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten, ist es vonseiten des BFA unumgänglich, das Nichtausfüllen des HRZ Formblattes mit Ihren richtigen Identitätsdaten unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung daher aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. […] In Ihrem Fall ist ein Festnahmeauftrag das einzig taugliche Mittel. Eine zwangsweise Vorführung vor die Vertretungsbehörde scheidet aus, da dies derzeit nicht notwendig ist und vermutlich auch zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Es reicht, dass Sie die Ihnen aufgetragenen Anweisungen ordnungsgemäß und fristgerecht befolgen, um das HRZ Verfahren mit Ihrer Vertretungsbehörde von ha. Seite zu führen. Eine Geldstrafe kommt aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in Betracht. Sie sind als rechtkräftig abgewiesener Asylwerber, der keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, kein eigenes legales Einkommen vorgewiesen hat als mittellos anzusehen. Sie sind auf staatliche Zuwendungen angewiesen und haben keine Möglichkeit einer legalen Einkommensquelle. Eine Geldstrafe wäre in Ihrem Fall sicherlich kein taugliches Mittel, das zu einem Erfolg führen würde, und wäre sicherlich uneinbringlich. Daher ist in Ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung eine[s] Festnahmeauftrages

§ 34

Absatz 3 Ziffer 2 BFA-VG zu erreichen.Daher ist in Ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung eine[s] Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 2 BFA-VG zu erreichen. […] In Ihrem Fall wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Sie sind Ihrer bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und Ihr weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber steht lediglich Ihr bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG).Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG). Durch Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet wird zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten ist. Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.“Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.“ Dieser Mitwirkungsbescheid wurde ihm an seiner Meldeadresse per RSa-Brief zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch nicht an seiner Meldeadresse betreten. Der Bescheid wurde ihm am 05.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob ihn am 09.12.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde führt er aus, dass die Rechtsverletzung insbesondere in einer unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des § 46 FPG und der von Art. 6 und 8 EMRK liegen. Des Weiteren liege Willkür vor.In der Beschwerde führt er aus, dass die Rechtsverletzung insbesondere in einer unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 46, FPG und der von Artikel 6 und 8 EMRK liegen. Des Weiteren liege Willkür vor. Der Beschwerdeführer sei TÜRKISCHER Staatsangehöriger und lebe mit seiner Ehegattin XXXX und seiner Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und Familie verletzt. Bei richtiger Anwendung dieser Gesetzesstellen würde der Beschwerdeführer nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen. Das minderjährige Kind habe das Recht, mit seinem Vater aufzuwachsen. Dies sei für die Entwicklung eines Kindes gerade in diesem kleinen Alter essentiell, um eine Bindung zum Verfahren aufbauen zu können. Dies liege jedenfalls im Kindeswohl. Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aus diesem Grund sei keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkennbar.Der Beschwerdeführer sei TÜRKISCHER Staatsangehöriger und lebe mit seiner Ehegattin römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und Familie verletzt. Bei richtiger Anwendung dieser Gesetzesstellen würde der Beschwerdeführer nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen. Das minderjährige Kind habe das Recht, mit seinem Vater aufzuwachsen. Dies sei für die Entwicklung eines Kindes gerade in diesem kleinen Alter essentiell, um eine Bindung zum Verfahren aufbauen zu können. Dies liege jedenfalls im Kindeswohl. Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aus diesem Grund sei keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkennbar. Aus all diesen Gründen sei der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK verletzt worden. Außerdem sei der Bescheid von Willkür und Rechtswidrigkeit belastet.Aus all diesen Gründen sei der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK verletzt worden. Außerdem sei der Bescheid von Willkür und Rechtswidrigkeit belastet. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzustellen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 14.11.2024 am 17.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Stellungnahme erstattete es nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder österreichsicher Staatsbürger, noch Unionsbürger. Der Beschwerdeführer legte seinen Führerschein vor; seinen Reisepass, zu dem er im Asylverfahren divergierende Angaben machte, oder einen Personalausweis legte er nicht vor. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesamt nach Verfahrenseinstellung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und nachdem der Beschwerdeführer über ein Jahr lang unbekannten Aufenthalts war, mit Bescheid vom 04.10.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 23.05.2024, als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesamt nach Verfahrenseinstellung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und nachdem der Beschwerdeführer über ein Jahr lang unbekannten Aufenthalts war, mit Bescheid vom 04.10.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 23.05.2024, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer führt seit 2022 eine Lebensgemeinschaft mit einer BULGARISCHEN Staatsangehörigen, mit der er nicht verheiratet ist, und hat mit ihr eine am XXXX geborene Tochter. Dieser Sachverhalt ist von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 23.05.2024 umfasst, die Tochter allerdings noch als Nasciturus, weil der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Geburt seiner Tochter dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitteilte.Der Beschwerdeführer führt seit 2022 eine Lebensgemeinschaft mit einer BULGARISCHEN Staatsangehörigen, mit der er nicht verheiratet ist, und hat mit ihr eine am römisch 40 geborene Tochter. Dieser Sachverhalt ist von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 23.05.2024 umfasst, die Tochter allerdings noch als Nasciturus, weil der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Geburt seiner Tochter dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitteilte. Mit Beschluss vom 26.07.2024 gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 erhob er durch seinen Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch einen Substituten, Revision gegen das Erkenntnis vom 23.05.

  1. Mit Beschluss vom 26.09.2024 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Die aufschiebende Wirkung wurde der Revision nicht zuerkannt. Seit 23.05.2024 ist der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Er ist nicht ausreisewillig und kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Seit 23.05.2024 ist keine maßgebliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten, die dazu führen würde, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr wirksam wäre: Vielmehr sind Lebensgefährtin und die Tochter nunmehr in XXXX gemeldet, wo sie auch schon davor lebten, der Beschwerdeführer weiterhin in XXXX . Die Lebensgefährtin bestreitet den Lebensunterhalt nunmehr durch Erwerbsarbeit. Er geht weiterhin keiner sozialversicherten Arbeit nach.Seit 23.05.2024 ist keine maßgebliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten, die dazu führen würde, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr wirksam wäre: Vielmehr sind Lebensgefährtin und die Tochter nunmehr in römisch 40 gemeldet, wo sie auch schon davor lebten, der Beschwerdeführer weiterhin in römisch 40 . Die Lebensgefährtin bestreitet den Lebensunterhalt nunmehr durch Erwerbsarbeit. Er geht weiterhin keiner sozialversicherten Arbeit nach. Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zu einem Rückkehrberatungsgespräch am 30.10.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachkam. Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2 und 2b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Für die Erbringung eines Nachweises für die Erfüllung dieser Pflicht wurde ihm

§ 59Abs.

2 AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus. Der Mandatsbescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Er wurde ihm am 28.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Mandatsbescheid nicht. Er wurde dem Bundesamt am 13.11.2024 als unbehoben rückgemittelt. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach.Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Für die Erbringung eines Nachweises für die Erfüllung dieser Pflicht wurde ihm

Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus. Der Mandatsbescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Er wurde ihm am 28.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Mandatsbescheid nicht. Er wurde dem Bundesamt am 13.11.2024 als unbehoben rückgemittelt. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Da der Beschwerdeführer seit 2021 seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte und der Verpflichtung, einen neuen Reisepass zu beantragen auf Grund des Bescheides vom 23.10.2024 nicht nachkam und die ihm dafür gesetzte Frist abgelaufen ist, bedarf es eines vom Bundesamt beantragten Heimreisezertifikates, um die Abschiebung des Beschwerdeführers durchführen zu können.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem von ihm vorgelegten Führerschein. Dass er nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger ist, sondern TÜRKISCHER Staatsangehöriger, wurde im Asylverfahren festgestellt und in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein vorlegte, aber weder seinen Reisepass noch Personalausweis, steht auf Grund des vorliegenden Asylaktes fest. Dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Reisepasses divergierende Angaben macht, steht auf Grund des Widerspruchs zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung, der Pass sei ihm im LKW, mit dem er geschleppt worden sei, weggenommen und nicht zurückgegeben worden, und in der Einvernahme, er habe seinen Pass in der TÜRKEI gelassen und ihn sich nachschicken lassen wollen, aber er sei nicht mehr auffindbar, fest. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf dem vorliegenden Asylakt des Bundesamtes und dem verwaltungsgerichtlichen Asylakt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verheiratet ist, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin als Zeugin sowie der in Österreich obligatorischen Ziviltrauung. Die Feststellungen zur Tochter des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde im Asylverfahren. Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug und dazu, dass der Beschwerdeführer nicht sozialversichert erwerbstätig ist, seine Lebensgefährtin schon, auf den Auszügen aus dem AJ-Web. Die Feststellungen zu seiner Meldeadresse, der seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auf den Auszügen aus dem ZMR. Dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter bereits in XXXX lebten, bevor sie dort gemeldet waren, steht auf Grund ihrer Angaben als Zeugin fest.Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug und dazu, dass der Beschwerdeführer nicht sozialversichert erwerbstätig ist, seine Lebensgefährtin schon, auf den Auszügen aus dem AJ-Web. Die Feststellungen zu seiner Meldeadresse, der seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auf den Auszügen aus dem ZMR. Dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter bereits in römisch 40 lebten, bevor sie dort gemeldet waren, steht auf Grund ihrer Angaben als Zeugin fest. Die Feststellungen zu den beiden Mitwirkungsbescheiden und zur Rückkehrberatung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Auf den Rückkehrberatungsprotokollen, die im Akt erliegen, gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist; dies wird in der Beschwerde bekräftigt. Die Feststellungen zur Ladung zum Rückkehrberatungsgespräch gründen auf der im Akt erliegenden Ladung und dem Zustellnachweis; da diesbezüglich kein Rückkehrberatungsprotokoll vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Ladung nachkam. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, steht auf Grund der Beschwerde, des ZMR-Auszuges und des IZR-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer der ihm mit Mandatsbescheid vom 23.10.2024 auferlegten Verpflichtung, ein Reisedokument bei der TÜRKISCHEN Vertretungsbehörde einzuholen, nicht nachgekommen ist, steht auf Grund des Aktes fest und mit dem Umstand in Einklang, dass der Mitwirkungsbescheid dem Bundesamt unbehoben rückgemittelt wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid 1. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a –

§ 46Abs.

2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.1.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, –

Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. In der Ladung ist

§ 19Abs.

2 AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.In der Ladung ist

Paragraph 19, Absatz 2, AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat

§ 19Abs.

3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat

Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt

§ 19Abs.

4 AVG durch Verfahrensanordnung.Eine einfache Ladung erfolgt

Paragraph 19, Absatz 4, AVG durch Verfahrensanordnung. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt,

§ 56

AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt,

Paragraph 56, AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Das Bundesamt ist

§ 3Abs.

3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

  1. Die Beschwerde rügt Rechtsverletzung insbesondere in einer unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des § 46 FPG und der Art. 6 und 8 EMRK. Des Weiteren liege Willkür vor.
  2. Die Beschwerde rügt Rechtsverletzung insbesondere in einer unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 46, FPG und der Artikel 6 und 8 EMRK. Des Weiteren liege Willkür vor. Der Beschwerdeführer sei TÜRKISCHER Staatsangehöriger und lebe mit seiner Ehegattin XXXX und seiner Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und Familie verletzt. Bei richtiger Anwendung dieser Gesetzesstellen würde der Beschwerdeführer nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen. Das minderjährige Kind habe das Recht, mit seinem Vater aufzuwachsen. Dies sei für die Entwicklung eines Kindes gerade in diesem kleinen Alter essentiell, um eine Bindung zum Verfahren aufbauen zu können. Dies liege jedenfalls im Kindeswohl. Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aus diesem Grund sei keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkennbar.Der Beschwerdeführer sei TÜRKISCHER Staatsangehöriger und lebe mit seiner Ehegattin römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und Familie verletzt. Bei richtiger Anwendung dieser Gesetzesstellen würde der Beschwerdeführer nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen. Das minderjährige Kind habe das Recht, mit seinem Vater aufzuwachsen. Dies sei für die Entwicklung eines Kindes gerade in diesem kleinen Alter essentiell, um eine Bindung zum Verfahren aufbauen zu können. Dies liege jedenfalls im Kindeswohl. Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aus diesem Grund sei keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkennbar. Aus all diesen Gründen sei der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK verletzt worden. Außerdem sei der Bescheid von Willkür und Rechtswidrigkeit belastet.Aus all diesen Gründen sei der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK verletzt worden. Außerdem sei der Bescheid von Willkür und Rechtswidrigkeit belastet.
  3. Dieses Vorbringen verfängt nicht: Zunächst verkennt es, dass Art. 6 EMRK nur auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights“) oder die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage („criminal charges“) anzuwenden ist; das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung stellen weder ein „civil right“ noch eine „criminal charge“ dar. Art. 6 EMRK ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Zunächst verkennt es, dass Artikel 6, EMRK nur auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights“) oder die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage („criminal charges“) anzuwenden ist; das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung stellen weder ein „civil right“ noch eine „criminal charge“ dar. Artikel 6, EMRK ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Weiters verkennt die Beschwerde, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 23.04.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Sowohl die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers – auf Grund der obligatorischen Zivilehe in Österreich handelt es sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht um seine Gattin – wie auch seine Tochter sind von der entschiedenen Sache umfasst: Die Tochter berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht noch als nasciturus, weil es der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht

§ 15Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 Z 8 AsylG 2005 verabsäumte, dem Bundesverwaltungsgericht die Geburt seines Kindes am XXXX mitzuteilen. Auch die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit wurden in dem Erkenntnis mitabgewogen.Weiters verkennt die Beschwerde, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 23.04.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Sowohl die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers – auf Grund der obligatorischen Zivilehe in Österreich handelt es sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht um seine Gattin – wie auch seine Tochter sind von der entschiedenen Sache umfasst: Die Tochter berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht noch als nasciturus, weil es der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, AsylG 2005 verabsäumte, dem Bundesverwaltungsgericht die Geburt seines Kindes am römisch 40 mitzuteilen. Auch die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit wurden in dem Erkenntnis mitabgewogen. Die Rückkehrentscheidung vom 23.04.2024, die betreffend der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 26.09.2024 zurückwies, ist weiterhin aufrecht und aktuell: Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seither ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Vielmehr lebten Lebensgefährtin und Kind jedenfalls seit November 2024 getrennt vom in XXXX lebenden Beschwerdeführer in XXXX und sind nunmehr auch dort gemeldet. Der Beschwerdeführer ist weiterhin weder erwerbstätig noch in Grundversorgung, seine Lebensgefährtin ist erwerbstätig. Die Rückkehrentscheidung vom 23.04.2024, die betreffend der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 26.09.2024 zurückwies, ist weiterhin aufrecht und aktuell: Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seither ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Vielmehr lebten Lebensgefährtin und Kind jedenfalls seit November 2024 getrennt vom in römisch 40 lebenden Beschwerdeführer in römisch 40 und sind nunmehr auch dort gemeldet. Der Beschwerdeführer ist weiterhin weder erwerbstätig noch in Grundversorgung, seine Lebensgefährtin ist erwerbstätig. Auf Grund der rechtskräftigen und aufrechten – die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und das öffentliche Interesse berücksichtigenden – Rückkehrentscheidung verhält das Bundesamt den Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Recht zur Ausreise; die Vollstreckung des Erkenntnisses stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Auf Grund der rechtskräftigen und aufrechten – die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und das öffentliche Interesse berücksichtigenden – Rückkehrentscheidung verhält das Bundesamt den Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Recht zur Ausreise; die Vollstreckung des Erkenntnisses stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer dürfe nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, verkennt sie, dass sie nicht den Mandatsbescheid vom 23.10.2024

§ 46Abs.

2 FPG bekämpft, sondern den Bescheid vom XXXX

§ 46Abs.

2a und 2b FPG: Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, sondern an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nämlich das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das Bundesamt zurückzusenden.Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer dürfe nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, verkennt sie, dass sie nicht den Mandatsbescheid vom 23.10.2024

Paragraph 46, Absatz 2, FPG bekämpft, sondern den Bescheid vom römisch 40

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG: Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, sondern an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nämlich das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das Bundesamt zurückzusenden.

  1. Andere Gründe für das Vorliegen von Rechtswidrigkeit, fehlerhafter Anwendung des § 46 FPG oder gar Willkür brachte die Beschwerde nicht vor und sind auch nicht ersichtlich:
  2. Andere Gründe für das Vorliegen von Rechtswidrigkeit, fehlerhafter Anwendung des Paragraph 46, FPG oder gar Willkür brachte die Beschwerde nicht vor und sind auch nicht ersichtlich: 4.
  3. Bei der – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösenden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 05.07.2012, 2010/21/0081; VwGH 28.08.2012, 2012/21/0096) – Frage, ob eine Ladung iZm § 46 Abs. 2a FPG „nötig“ iSd § 19 Abs. 1 AVG ist, ist auf die für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bestehenden speziellen Regelungen des Fremdenrechts (§ 33 Abs. 4 BFA-VG und § 108 Abs. 4 FPG) Bedacht zu nehmen (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012).4.
  4. Bei der – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösenden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 05.07.2012, 2010/21/0081; VwGH 28.08.2012, 2012/21/0096) – Frage, ob eine Ladung iZm Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG „nötig“ iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist, ist auf die für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bestehenden speziellen Regelungen des Fremdenrechts (Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 108, Absatz 4, FPG) Bedacht zu nehmen (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012). Die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 46 Abs. 2a FPG) und die damit verbundene Ladung sind nicht notwendig, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist; da er aber im Verfahren vor dem Bundesamt nur eine Kopie vorgelegt und erklärt hat, über das Original des Reisepasses nicht zu verfügen, und auch im Beschwerdeverfahren nur auf die Kopie des Reisepasses verwiesen wurde, kann dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgegangen sind (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).Die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung vergleiche Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG) und die damit verbundene Ladung sind nicht notwendig, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist; da er aber im Verfahren vor dem Bundesamt nur eine Kopie vorgelegt und erklärt hat, über das Original des Reisepasses nicht zu verfügen, und auch im Beschwerdeverfahren nur auf die Kopie des Reisepasses verwiesen wurde, kann dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgegangen sind (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Dies ist auch beim Beschwerdeführer der Fall: Er ist Fremder und auf Grund der Rückkehrentscheidung vom 23.05.2024 zur Ausreise verpflichtet. Er legte im Verfahren nur seinen Führerschein, nicht aber einen Personalausweis oder seinen Reisepass vor, sondern machte zum Verbleib seines Reisepasses divergierende Angaben. Mangels eines vorliegenden Reisedokuments und weil der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid vom 23.10.2024, mit dem er

§ 46Abs.

2 FPG verpflichtet worden war, sich um die Erlangung eines Reisedokuments zu kümmern, nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen ist, geht das Bundesamt zutreffend davon aus, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides notwendig war.Mangels eines vorliegenden Reisedokuments und weil der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid vom 23.10.2024, mit dem er

Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet worden war, sich um die Erlangung eines Reisedokuments zu kümmern, nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen ist, geht das Bundesamt zutreffend davon aus, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides notwendig war. 4.2. Da das Bundesamt zunächst den Bescheid

§ 46Abs.

2 FPG erlassen hatte und erst nachdem der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen war, den angefochtenen Bescheid, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Verhältnis von § 46 Abs. 2a FPG und § 46 Abs. 2 FPG und die Nachrangigkeit des Letzteren (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022 Ra 2021/21/0038).4.2. Da das Bundesamt zunächst den Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2, FPG erlassen hatte und erst nachdem der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen war, den angefochtenen Bescheid, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Verhältnis von Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG und Paragraph 46, Absatz 2, FPG und die Nachrangigkeit des Letzteren vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022 Ra 2021/21/0038). 4.3. Es ist auch verhältnismäßig, den Beschwerdeführer durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch Ausfüllen eines Formblattes mit seinen Daten zu verhalten: Der Beschwerdeführer tauchte nach der Asylantragstellung unter, das Asylverfahren musste eingestellt werden. Er war nachdem er auf die Grundversorgung verzichtet hatte, mehr als ein Jahr unbekannten Aufenthalts. Erst nach der traditionellen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin wandte er sich wieder an das Bundesamt. Er kam seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach und teilte die Geburt seiner Tochter nicht mit. Er gab zwei Mal bei der Rechtsberatung an, nicht ausreisewillig zu sein, und kam seiner Ausreiseverpflichtung seit APRIL 2024 nicht nach, obwohl der Verwaltungsgerichtshof seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte. Er kam auch dem Mitwirkungsbescheid

§ 46Abs.

2 FPG vom 23.10.2024 betreffend die eigeninitiative Besorgung eines Reisedokuments nicht nach und behob den Bescheid, der ihm nur durch Hinterlegung zugestellt werden konnte, gar nicht.Der Beschwerdeführer tauchte nach der Asylantragstellung unter, das Asylverfahren musste eingestellt werden. Er war nachdem er auf die Grundversorgung verzichtet hatte, mehr als ein Jahr unbekannten Aufenthalts. Erst nach der traditionellen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin wandte er sich wieder an das Bundesamt. Er kam seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach und teilte die Geburt seiner Tochter nicht mit. Er gab zwei Mal bei der Rechtsberatung an, nicht ausreisewillig zu sein, und kam seiner Ausreiseverpflichtung seit APRIL 2024 nicht nach, obwohl der Verwaltungsgerichtshof seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte. Er kam auch dem Mitwirkungsbescheid

Paragraph 46, Absatz 2, FPG vom 23.10.2024 betreffend die eigeninitiative Besorgung eines Reisedokuments nicht nach und behob den Bescheid, der ihm nur durch Hinterlegung zugestellt werden konnte, gar nicht. Bei Vorliegen der rechtskräftigen und wirksamen Rückkehrentscheidung sowie rechtswidrigem Aufenthalt seit APRIL 2024 ist die Erlassung des Mitwirkungsbescheides und die Auferlegung zur Befüllung des Formblattes verhältnismäßig.

  1. Die Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom XXXX ist daher als unbegründet abzuweisen.
  2. Die Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu A) Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
  3. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat

§ 13Abs. 1 Vw

GVG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

  1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit widerstreite. Damit verkennt sie, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht voraussetzt, dass der Aufenthalt des Betreffenden die öffentliche Sicherheit gefährdet; hiefür reicht auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Durchführung einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049) aus. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers zu:
  2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit widerstreite. Damit verkennt sie, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht voraussetzt, dass der Aufenthalt des Betreffenden die öffentliche Sicherheit gefährdet; hiefür reicht auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Durchführung einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049) aus. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers zu: Der Beschwerdeführer ist seit APRIL 2024 rechtwidrig aufhältig, kam bisher der Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist nicht ausreisewillig und kam dem Mitwirkungsbescheid vom 23.10.2024 betreffend die eigeninitiative Besorgung eines Reisedokumentes nicht nach. Da umgekehrt bereits im Asylverfahren festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Behörden der Republik TÜRKEI droht und ein öffentliches Interesse an der Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts von Personen entgegen einer Rückkehrentscheidung besteht, ist auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig. Soweit die Beschwerde ausführt, dass es unzulässig sei den Beschwerdeführer dazu zu verhalten, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, weil das minderjährige Kind das Recht habe, mit seinem Vater aufzuwachsen, verkennt die Beschwerde auch diesbezüglich, dass das Kind und die Lebensgefährtin bereits von der Rechtskraft der mit Erkenntnis vom 23.05.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung umfasst und die Revision zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Ausreise verpflichtet. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich kann in der Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
  3. Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wendet.
  4. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
  5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Daher konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2304501.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.