Vm § 19 AVG, § 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein.Der Beschwerdeführer wurde im Verteilerquartier römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen. Die Anreise ins Grundversorgungsquartier wurde ihm ermöglicht. Der Beschwerdeführer begab sich nicht ins Grundversorgungsquartier und war unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 25.11.2024
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein. Am 26.11.2021 traf der Beschwerdeführer im Verteilerquartier XXXX ein und wurde am 07.12.2021 ins Grundversorgungsquartier XXXX überstellt. Am 09.12.2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung. Am 26.11.2021 traf der Beschwerdeführer im Verteilerquartier römisch 40 ein und wurde am 07.12.2021 ins Grundversorgungsquartier römisch 40 überstellt. Am 09.12.2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung. 2. Der Beschwerdeführer war über ein Jahr lang unbekannten Aufenthalts, bis er am 16.02.2023 eine Meldeadresse bei XXXX begründete. Am 20.05.2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt per E-Mail mit, dass das Geburtsdatum auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 falsch geschrieben sei und er auf einen Termin warte.2. Der Beschwerdeführer war über ein Jahr lang unbekannten Aufenthalts, bis er am 16.02.2023 eine Meldeadresse bei römisch 40 begründete. Am 20.05.2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt per E-Mail mit, dass das Geburtsdatum auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 falsch geschrieben sei und er auf einen Termin warte. Mit Schriftsatz vom 03.07.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme. Am 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache TÜRKISCH im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen TÜRKISCHEN Führerschein, ausgestellt 2019, vor und gab an, dass er seinen Reisepass in der TÜRKEI gelassen habe. Er habe ihn sich nachschicken lassen wollen, der Pass sei aber nicht mehr auffindbar. Er habe in Österreich die BULGARISCHE Staatsangehörige XXXX traditionell geheiratet; er habe sie rund zwei Jahre vorher in einem TÜRKSICHEN Lokal in XXXX kennengelernt. Er sei bis MAI 2023 bei seinem Cousin gemeldet gewesen, von dem er auch finanziell unterstützt werde. Frau XXXX sei arbeitssuchend gemeldet, davor habe sie gearbeitet. Sie unterstütze ihn auch. Mit Schriftsatz vom 03.07.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme. Am 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache TÜRKISCH im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen TÜRKISCHEN Führerschein, ausgestellt 2019, vor und gab an, dass er seinen Reisepass in der TÜRKEI gelassen habe. Er habe ihn sich nachschicken lassen wollen, der Pass sei aber nicht mehr auffindbar. Er habe in Österreich die BULGARISCHE Staatsangehörige römisch 40 traditionell geheiratet; er habe sie rund zwei Jahre vorher in einem TÜRKSICHEN Lokal in römisch 40 kennengelernt. Er sei bis MAI 2023 bei seinem Cousin gemeldet gewesen, von dem er auch finanziell unterstützt werde. Frau römisch 40 sei arbeitssuchend gemeldet, davor habe sie gearbeitet. Sie unterstütze ihn auch. 3. Mit Bescheid vom 04.10.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.3. Mit Bescheid vom 04.10.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Bei der Rückkehrberatung am 24.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, er wolle wegen seines Privat- bzw. Familienlebens in Österreich nicht ausreisen und Beschwerde erheben.
2 und 2b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Dies sei die Botschaft der Republik TÜRKEI, XXXX . Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür werde ihm
2 AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.
GVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus.Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Dies sei die Botschaft der Republik TÜRKEI, römisch 40 . Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür werde ihm
Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus. Der Mandatsbescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Er wurde ihm am 28.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Mandatsbescheid nicht. Er wurde dem Bundesamt am 13.11.2024 als unbehoben rückgemittelt.
Vm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im konkreten das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides an die angegebene Adresse des Bundesamtes zurückzusenden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
3 Z 2 BFA-VG angeordnet werde. Das Bundesamt schloss die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid
GVG aus.8. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im konkreten das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides an die angegebene Adresse des Bundesamtes zurückzusenden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet werde. Das Bundesamt schloss die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer mittels Selbstbeantragungsbescheides aufgefordert worden sei, sich um ein Reisedokument zu kümmern, dieser Aufforderung aber bisher nicht nachgekommen sei. Es gründete den Bescheid zudem auf folgende Feststellungen: „Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie geben an, TÜRKISCHER Staatsbürger zu sein und die o.a. Personalien zu führen, laut eigenen Angaben wurde Ihnen Ihr Reisepass in BOSNIEN vom Schlepper abgenommen. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung und halten Sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie sind bisher nicht ausgereist und beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben.“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt Folgendes aus: „Die Feststellungen gründen sich auf den unbestreitbaren Akteninhalt. Sie gaben an, dass Sie Ihnen Ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen wurde. Ihre Personalien konnten bisher von ha. nicht einwandfrei festgestellt werden. Dass die Erlassung des gegenständlichen Mitwirkungsbescheids notwendig ist ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass Sie offensichtlich nicht mehr im Besitz eines Reispasses sind und ohne gültigem Reisedokument das BG nicht verlassen können. Ohne Ihre Mitwirkung kann das HRZ Verfahren nicht weitergeführt werden und werden im Falle der Nichtmitwirkung die angedrohten Maßnahmen gesetzt.“ Begründend führte es u.a. Folgendes aus: „Sie sind bisher Ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihr Heimatland nicht nachkommen. Um Ihre Ausreise in Ihr Heimatland sicherzustellen, wird Ihnen nun aufgetragen, innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides das beigefügte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das o.a Amt zurückzusenden. Diese Verpflichtung zum Ausfüllen des Formblatts beginnt in dem Moment, in dem Ihnen dieser Mitwirkungsbescheid zugestellt und das entsprechende Formblatt vorgelegt wird. Aus §5 Abs. 2 zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist. Da in einem HRZ Formblatt lediglich persönliche Daten abgefragt werden (die Einholung von irgendwelchen Informationen ist gewöhnlich nicht notwendig), handelt es sich um eine Verpflichtung, welche unmittelbar nach Auferlegung erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zum Ausfüllen des Formblatts beginnt in dem Moment, in dem Ihnen dieser Mitwirkungsbescheid zugestellt und das entsprechende Formblatt vorgelegt wird. Aus §5 Absatz 2, zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist. Da in einem HRZ Formblatt lediglich persönliche Daten abgefragt werden (die Einholung von irgendwelchen Informationen ist gewöhnlich nicht notwendig), handelt es sich um eine Verpflichtung, welche unmittelbar nach Auferlegung erfüllt werden kann. Da Sie bisher keine Verlassung sahen, Ihrer Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten, ist es vonseiten des BFA unumgänglich, das Nichtausfüllen des HRZ Formblattes mit Ihren richtigen Identitätsdaten unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung daher aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. […] In Ihrem Fall ist ein Festnahmeauftrag das einzig taugliche Mittel. Eine zwangsweise Vorführung vor die Vertretungsbehörde scheidet aus, da dies derzeit nicht notwendig ist und vermutlich auch zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Es reicht, dass Sie die Ihnen aufgetragenen Anweisungen ordnungsgemäß und fristgerecht befolgen, um das HRZ Verfahren mit Ihrer Vertretungsbehörde von ha. Seite zu führen. Eine Geldstrafe kommt aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in Betracht. Sie sind als rechtkräftig abgewiesener Asylwerber, der keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, kein eigenes legales Einkommen vorgewiesen hat als mittellos anzusehen. Sie sind auf staatliche Zuwendungen angewiesen und haben keine Möglichkeit einer legalen Einkommensquelle. Eine Geldstrafe wäre in Ihrem Fall sicherlich kein taugliches Mittel, das zu einem Erfolg führen würde, und wäre sicherlich uneinbringlich. Daher ist in Ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung eine[s] Festnahmeauftrages
Absatz 3 Ziffer 2 BFA-VG zu erreichen.Daher ist in Ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung eine[s] Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 2 BFA-VG zu erreichen. […] In Ihrem Fall wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Sie sind Ihrer bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und Ihr weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber steht lediglich Ihr bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG).Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG). Durch Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet wird zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten ist. Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.“Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.“ Dieser Mitwirkungsbescheid wurde ihm an seiner Meldeadresse per RSa-Brief zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch nicht an seiner Meldeadresse betreten. Der Bescheid wurde ihm am 05.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob ihn am 09.12.
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 23.05.2024, als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesamt nach Verfahrenseinstellung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und nachdem der Beschwerdeführer über ein Jahr lang unbekannten Aufenthalts war, mit Bescheid vom 04.10.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 23.05.2024, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer führt seit 2022 eine Lebensgemeinschaft mit einer BULGARISCHEN Staatsangehörigen, mit der er nicht verheiratet ist, und hat mit ihr eine am XXXX geborene Tochter. Dieser Sachverhalt ist von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 23.05.2024 umfasst, die Tochter allerdings noch als Nasciturus, weil der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Geburt seiner Tochter dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitteilte.Der Beschwerdeführer führt seit 2022 eine Lebensgemeinschaft mit einer BULGARISCHEN Staatsangehörigen, mit der er nicht verheiratet ist, und hat mit ihr eine am römisch 40 geborene Tochter. Dieser Sachverhalt ist von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 23.05.2024 umfasst, die Tochter allerdings noch als Nasciturus, weil der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Geburt seiner Tochter dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitteilte. Mit Beschluss vom 26.07.2024 gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 erhob er durch seinen Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch einen Substituten, Revision gegen das Erkenntnis vom 23.05.
2 und 2b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Für die Erbringung eines Nachweises für die Erfüllung dieser Pflicht wurde ihm
2 AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.
GVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus. Der Mandatsbescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Er wurde ihm am 28.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Mandatsbescheid nicht. Er wurde dem Bundesamt am 13.11.2024 als unbehoben rückgemittelt. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach.Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Für die Erbringung eines Nachweises für die Erfüllung dieser Pflicht wurde ihm
Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aus. Der Mandatsbescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Er wurde ihm am 28.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Mandatsbescheid nicht. Er wurde dem Bundesamt am 13.11.2024 als unbehoben rückgemittelt. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Da der Beschwerdeführer seit 2021 seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte und der Verpflichtung, einen neuen Reisepass zu beantragen auf Grund des Bescheides vom 23.10.2024 nicht nachkam und die ihm dafür gesetzte Frist abgelaufen ist, bedarf es eines vom Bundesamt beantragten Heimreisezertifikates, um die Abschiebung des Beschwerdeführers durchführen zu können.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid 1. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a –
2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, –
Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden
2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. In der Ladung ist
2 AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.In der Ladung ist
Paragraph 19, Absatz 2, AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat
3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat
Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt
4 AVG durch Verfahrensanordnung.Eine einfache Ladung erfolgt
Paragraph 19, Absatz 4, AVG durch Verfahrensanordnung. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt,
AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt,
Paragraph 56, AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Das Bundesamt ist
3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Vm Abs. 3 Z 8 AsylG 2005 verabsäumte, dem Bundesverwaltungsgericht die Geburt seines Kindes am XXXX mitzuteilen. Auch die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit wurden in dem Erkenntnis mitabgewogen.Weiters verkennt die Beschwerde, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 23.04.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Sowohl die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers – auf Grund der obligatorischen Zivilehe in Österreich handelt es sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht um seine Gattin – wie auch seine Tochter sind von der entschiedenen Sache umfasst: Die Tochter berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht noch als nasciturus, weil es der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, AsylG 2005 verabsäumte, dem Bundesverwaltungsgericht die Geburt seines Kindes am römisch 40 mitzuteilen. Auch die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit wurden in dem Erkenntnis mitabgewogen. Die Rückkehrentscheidung vom 23.04.2024, die betreffend der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 26.09.2024 zurückwies, ist weiterhin aufrecht und aktuell: Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seither ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Vielmehr lebten Lebensgefährtin und Kind jedenfalls seit November 2024 getrennt vom in XXXX lebenden Beschwerdeführer in XXXX und sind nunmehr auch dort gemeldet. Der Beschwerdeführer ist weiterhin weder erwerbstätig noch in Grundversorgung, seine Lebensgefährtin ist erwerbstätig. Die Rückkehrentscheidung vom 23.04.2024, die betreffend der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 26.09.2024 zurückwies, ist weiterhin aufrecht und aktuell: Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seither ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Vielmehr lebten Lebensgefährtin und Kind jedenfalls seit November 2024 getrennt vom in römisch 40 lebenden Beschwerdeführer in römisch 40 und sind nunmehr auch dort gemeldet. Der Beschwerdeführer ist weiterhin weder erwerbstätig noch in Grundversorgung, seine Lebensgefährtin ist erwerbstätig. Auf Grund der rechtskräftigen und aufrechten – die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und das öffentliche Interesse berücksichtigenden – Rückkehrentscheidung verhält das Bundesamt den Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Recht zur Ausreise; die Vollstreckung des Erkenntnisses stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Auf Grund der rechtskräftigen und aufrechten – die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und das öffentliche Interesse berücksichtigenden – Rückkehrentscheidung verhält das Bundesamt den Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Recht zur Ausreise; die Vollstreckung des Erkenntnisses stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer dürfe nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, verkennt sie, dass sie nicht den Mandatsbescheid vom 23.10.2024
2 FPG bekämpft, sondern den Bescheid vom XXXX
2a und 2b FPG: Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, sondern an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nämlich das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das Bundesamt zurückzusenden.Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer dürfe nicht dazu verhalten werden, beim TÜRKISCHEN Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, verkennt sie, dass sie nicht den Mandatsbescheid vom 23.10.2024
Paragraph 46, Absatz 2, FPG bekämpft, sondern den Bescheid vom römisch 40
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG: Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, sondern an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nämlich das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das Bundesamt zurückzusenden.
2 FPG verpflichtet worden war, sich um die Erlangung eines Reisedokuments zu kümmern, nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen ist, geht das Bundesamt zutreffend davon aus, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides notwendig war.Mangels eines vorliegenden Reisedokuments und weil der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid vom 23.10.2024, mit dem er
Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet worden war, sich um die Erlangung eines Reisedokuments zu kümmern, nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen ist, geht das Bundesamt zutreffend davon aus, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides notwendig war. 4.2. Da das Bundesamt zunächst den Bescheid
2 FPG erlassen hatte und erst nachdem der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen war, den angefochtenen Bescheid, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Verhältnis von § 46 Abs. 2a FPG und § 46 Abs. 2 FPG und die Nachrangigkeit des Letzteren (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022 Ra 2021/21/0038).4.2. Da das Bundesamt zunächst den Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2, FPG erlassen hatte und erst nachdem der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Leistungsfrist abgelaufen war, den angefochtenen Bescheid, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Verhältnis von Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG und Paragraph 46, Absatz 2, FPG und die Nachrangigkeit des Letzteren vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022 Ra 2021/21/0038). 4.3. Es ist auch verhältnismäßig, den Beschwerdeführer durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch Ausfüllen eines Formblattes mit seinen Daten zu verhalten: Der Beschwerdeführer tauchte nach der Asylantragstellung unter, das Asylverfahren musste eingestellt werden. Er war nachdem er auf die Grundversorgung verzichtet hatte, mehr als ein Jahr unbekannten Aufenthalts. Erst nach der traditionellen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin wandte er sich wieder an das Bundesamt. Er kam seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach und teilte die Geburt seiner Tochter nicht mit. Er gab zwei Mal bei der Rechtsberatung an, nicht ausreisewillig zu sein, und kam seiner Ausreiseverpflichtung seit APRIL 2024 nicht nach, obwohl der Verwaltungsgerichtshof seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte. Er kam auch dem Mitwirkungsbescheid
2 FPG vom 23.10.2024 betreffend die eigeninitiative Besorgung eines Reisedokuments nicht nach und behob den Bescheid, der ihm nur durch Hinterlegung zugestellt werden konnte, gar nicht.Der Beschwerdeführer tauchte nach der Asylantragstellung unter, das Asylverfahren musste eingestellt werden. Er war nachdem er auf die Grundversorgung verzichtet hatte, mehr als ein Jahr unbekannten Aufenthalts. Erst nach der traditionellen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin wandte er sich wieder an das Bundesamt. Er kam seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach und teilte die Geburt seiner Tochter nicht mit. Er gab zwei Mal bei der Rechtsberatung an, nicht ausreisewillig zu sein, und kam seiner Ausreiseverpflichtung seit APRIL 2024 nicht nach, obwohl der Verwaltungsgerichtshof seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte. Er kam auch dem Mitwirkungsbescheid
Paragraph 46, Absatz 2, FPG vom 23.10.2024 betreffend die eigeninitiative Besorgung eines Reisedokuments nicht nach und behob den Bescheid, der ihm nur durch Hinterlegung zugestellt werden konnte, gar nicht. Bei Vorliegen der rechtskräftigen und wirksamen Rückkehrentscheidung sowie rechtswidrigem Aufenthalt seit APRIL 2024 ist die Erlassung des Mitwirkungsbescheides und die Auferlegung zur Befüllung des Formblattes verhältnismäßig.
1 Z 1 B-VG hat
GVG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung
GVG mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Daher konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2304501.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.